Anspruch B gegen M auf weitere 100 kg Weizenmehl für 50 aus 433 I 1

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1 A. Teil 1 Anspruch B gegen M auf weitere 100 kg Weizenmehl für 50 aus 433 I 1 I. Anspruch entstanden 1. Angebot des B durch den Anruf a) Essentialia negotii (+) b) Problematisch: Abgabe und Zugang, 130 I 1 Evtl. kein Zugang, da M die Erklärung hinsichtlich der gewünschten Menge falsch verstanden hat Aber: Anruf Nach 147 I 2analog gelten Regeln über Willenserklärungen unter Anwesenden Im Gegensatz zum Zugang unter Abwesenden ( 130 I 1) keine gesetzliche Regelung Zwei Ansichten: (1) Strenge Vernehmungstheorie Zugang unter Anwesenden, wenn der Empfänger diese richtig wahrnimmt Erklärender trägt das volle Erklärungsrisiko und muss sich die Erklärung ggf. vom Empfänger wiederholen lassen Nach dieser Ansicht Zugang (-), da M das Angebot falsch verstanden hat (2) Abgeschwächte Vernehmungstheorie Zugang auch dann, wenn der Empfänger die Erklärung zwar nicht richtig verstanden hat, der Erklärende aber damit rechnen durfte, dass sie richtig verstanden wurde M hat auf den Antrag so reagiert, als habe er den Wortlaut des Antrags verstanden B hatte keine entgegenstehenden Anhaltspunkte B durfte davon ausgehen, dass M den Wortlaut seines Angebots richtig vernommen hat Nach dieser Ansicht Zugang des Angebot auf Lieferung von 200 kg Mehl (+) (3) Streitentscheid Unterschiedliche Ergebnisse Streitentscheid notwendig Ausgangspunkt der strengen Vernehmungstheorie schlüssig: Der Empfänger einer mündlichen Erklärung bekommt nichts in die Hand, um sich des Inhalts der Erklärung zu vergewissern Deshalb grundsätzlich nicht ausreichend, dass überhaupt etwas so gesprochen wurde, dass es der Empfänger unter normalen Umständen zur Kenntnis hätte nehmen können Bei Zweifeln kann der Erklärende nachfragen 1

2 Aber: Der Erklärende kann nicht das gesamte Erklärungsrisiko tragen Angemessenen Verteilung der Risiken im Hinblick auf den Verkehrsschutz und allgemeine Zurechnungskriterien Nach der abgeschwächten Vernehmungstheorie Zugang, wenn für den Erklärenden vernünftigerweise keine Zweifel daran bestehen konnten, dass seine Erklärung richtig und vollständig vernommen wurde Hier: Kein Anhaltspunkt für B, dass M ihn falsch verstanden hat Zugang des Angebots mit dem tatsächlichen Inhalt und mithin Angebot des B (+) 2. Annahme des M Problem: M dachte, er stimme dem Verkauf von nur 100 kg Weizenmehl zu B hat die Annahmeerklärung aber auf 200 kg Weizenmehl verstanden M`s Aussage die Angelegenheit geht in Ordnung" war nicht eindeutig Auslegung Objektiver Empfängerhorizont nach 133, 157: Wie durfte B die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen? B durfte davon ausgehen, dass M seine Erklärung richtig verstanden hat (s.o.) und konnte die Erklärung des M nur dahin deuten, dass sich die Annahme auf 200 kg bezieht Annahme bzgl. 200 kg (+) Im Rahmen des Angebots war keine Auslegung möglich, dort musste das Problem beim Zugang diskutiert werden. Hier wurde die Aussage aber nicht vom Wortlaut her missverstanden, sondern richtig wahrgenommen; daher war eine Auslegung hinsichtlich der Bedeutung erforderlich. 3. Rechtshindernde Einwendung 142 I a) Anfechtungserklärung, 143 I, II (1) Problem: Wortlaut Bezeichnung als "Anfechtung" (-) Aber: Unbeachtlich, da lebensfremder Formalismus und Benachteiligung juristischer Laien Erforderlich: Eindeutige Forderung nach Nichtgeltung des Rechtsgeschäfts Hier: Erklärung des M, weitere 100 kg nur zu einem Preis von 0,60 liefern zu wollen Bestreiten einer weiteren Verpflichtung Anfechtungserklärung (+) (a.a. vertretbar: Evtl. Angebot auf Vertragsänderung oder bloße Erfüllungsverweigerung) 2

3 (2) Problem: Anfechtungsgrund nicht genannt Gegen Begründungspflicht: Gesetzlich nicht angeordnet Sonst nicht näher begründete Anfechtungserklärung unwirksam Unangemessene Härte, da Wiederholung der Erklärung aufgrund der knappen Frist des 121 I 1 meist nicht möglich Für Begründungspflicht: Legitimes Interesse des Anfechtungsgegners: Nur bei Kenntnis des Anfechtungsgrundes kann er beurteilen, ob die Frist ( 121 oder 124) eingehalten ist und ob er einen Vertrauensschaden nach 122 geltend machen kann (nur bei 119 möglich, nicht bei 123) Anderenfalls Nachschieben von Gründe möglich, damit evtl. auch Umgehung der Anfechtungsfrist Abwägung: Beide Seiten haben gewichtige Gründe Mittellösung vorzugswürdig: Wenn Anfechtungsgründe bekannt oder erkennbar dann Nennung nicht erforderlich Im Übrigen: Anfechtung entweder wirkungslos oder sie gilt nur als Irrtumsanfechtung isd 119; ein schärfer wirkender Anfechtungsgrund nach 123 kann dann nicht nachgeschoben werden Hier: Erklärung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reklamation der Zuwenig-Lieferung Der Inhaltsirrtum des M war für B erkennbar Nennung des Anfechtungsgrundes war nicht erforderlich (a.a. vertretbar) Wirksame Anfechtungserklärung (+) b) Anfechtungsfrist Unverzügliche Erklärung isv 121 I 1 (+) c) Anfechtungsgrund (1) Inhaltsirrtum, 119 I Alt. 1 Äußerung die Angelegenheit geht in Ordnung führte nicht zur Verpflichtung der Lieferung von 100 kg, sondern von 200 kg Mehl M wußte also, was er sagte, er wußte aber nicht, was das Gesagte bedeutet Beachtlicher Irrtum über den Bedeutungsgehalt seiner Erklärung (+) Inhaltsirrtum nach 119 I Alt. 1 (+) 3

4 (2) Kausalität Erforderlich: Kausalität des Irrtums für den Vertragsschluss Hätte M bei Kenntnis der wahren Sachlage und verständiger Würdigung des Falles ( auch objektiver Maßstab) den Vertrag nicht abgeschlossen, vgl. 119 I letzter Hs.? Als Geschäftsmann ist M normalerweise daran interessiert, möglichst viel Ware zu veräußern; vorliegend war er wohl auch zur Lieferung von weiteren 100 kg in der Lage Motiv für die Anfechtung war allein die Durchsetzbarkeit eines höheren Preises Mit der Irrtumsanfechtung will er nicht einen hierdurch erlittenen wirtschaftlichen Nachteil rückgängig machen, sondern nachträglich einen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erreichbaren Vorteil durchsetzen Verstoß gegen Treu und Glauben nach 242, da Preis-Leistungs-Verhältnis (0,60 ) im Widerspruch zu Vertragswillen (0,50 ): Fallgruppe Verbot des venire contra factum proprium : Verbot, sein eigenes Vorverhalten zu konterkarieren: Bei Kenntnis der Sachlage hätte M wohl auch für die weiteren 100 kg einen Preis von 0,50 verlangt und somit dieselbe Erklärung abgegeben Kausalität (-) Anfechtungsgrund isd 119 I (-) (3) Zwischenergebnis Rechtshindernde Einwendung 142 I (-) II. Anspruch untergegangen Rechtsvernichtende Einwendungen (-) III. Anspruch durchsetzbar Zug-um-Zug Erfüllung nach 320 I (+) IV. Ergebnis B gegen M auf weitere 100 kg zu 50 aus 433 I (+), Zug um Zug gegen Bezahlung gemäß 320 B. Teil 2 S M Drohung K F A 4

5 I. Anspruch F gegen M aus 535 II 1. Anspruch entstanden a) Mietvertrag Schriftlicher Mietvertrag F M, 535, 549 I, 550 (+) b) Rechtshindernde Einwendung 142 I (1) Anfechtungserklärung Problematisch: Bezeichnung als "Anfechtung" fehlt Aber: Eine notwendige Bezeichnung als Anfechtung würde juristische Laien in unzulässiger Weise benachteiligen; ausreichend ist, wenn sich aus der Erklärung eindeutig ergibt, dass der Vertrag nicht gelten soll, s.o. bei Teil 1 I. 3. a) (1) Erklärung der M, dass sie sich aufgrund des Verhaltens von A nicht an den Mietvertrag gebunden fühlt sowie Heranziehung der Umstände, die zu dem Vertrag geführt haben, ausreichend für Anfechtungserklärung; eindeutig keine Kündigung gewollt Anfechtungserklärung (+) (2) Anfechtungsgrund: Drohung, 123 I Alt. 2. aa) Drohung Drohung = Vorsätzliches Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluß zu haben vorgibt Drohung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes widerrechtlich, da Weigerung, den Mietvertrag abzuschließen, keinen sachlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt Zwar keine Hinweise, dass Kündigungsschutzgesetz anwendbar; sonst auch ohne Grund Kündigung möglich (Argument wurde nicht erwartet, da spezielles Wissen aus dem Arbeitsrecht) Aber: Angedrohte Kündigung zumindest aufgrund Zweck-Mittel-Relation widerrechtlich, da Abschluß des Mietvertrages in keinem Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis steht bb) Kausalität Zur Abgabe der Willenserklärung durch die Drohung bestimmt (+) cc) Problematisch: Person des Drohenden Problematisch: Drohung nicht durch Vertragspartnerin F, sondern durch A Grammatikalische Auslegung: Wortlaut des 123 I sagt nicht, dass die Drohung vom Vertragspartner ausgehen muss Systematische Auslegung: 123 II schränkt die Anfechtung nur bei Täuschung durch einen Dritten ein 5

6 Im Umkehrschluß bei Drohung durch Dritten keine Einschränkung Teleologische Auslegung: 123 soll die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet schützen Erst-Recht-Schluss: Drohung schwerwiegender als Täuschung Bei einer Drohung durch einen Dritten beruht die Erklärung noch weniger auf dem Willen des Erklärenden beruht als bei einer "bloßen" Täuschung Anfechtung muss hier auf jeden Fall zulässig sein Weiteres teleologisches Argument: Im Falle einer Täuschung auch automatisch Irrtum, dh zusätzlich Anfechtungsrecht aus 119 I, II Keine große Rechtsschutzlücke durch die Einschränkung des 123 II Bei der Drohung jedoch Irrtum (-) Bedrohter könnte sich nicht vom Vertrag lösen und wäre auf Schadensersatzansprüche gegen den drohenden Dritten beschränkt Rechtsschutzlücke Anfechtung bei Drohung durch Dritten (+) Anfechtungsgrund nach 123 I Alt. 2 (+) (3) Anfechtungsfrist 124 I Jahresfrist (+) (4) Zwischenergebnis Wirksame Anfechtung (+) 2. Ergebnis F gegen M aus 535 II (-) II. Anspruch K gegen S aus 535 II 1. Anspruch entstanden a) Mietvertrag Schriftlicher Mietvertrag K S, 535, 549 I, 550 (+) b) Rechtshindernde Einwendung 142 I (1) Anfechtungserklärung, 143 I, II Problematisch: Keine Bezeichnung als "Anfechtung" Aber: Aus der Erklärung des S, wegen der Mißbilligung seiner Freundin M nicht einziehen zu wollen, kann man den Willen zu einer Anfechtung entnehmen; die Bezeichnung als Anfechtung ist nicht erforderlich (ausreichend, s.o. Teil 2 I 1 b) (1)) 6

7 Wirksame Anfechtungserklärung (+) (2) Anfechtungsfrist Unverzüglich nach 121 I 1 (+) (3) Anfechtungsgrund Anfechtungsgrund isd 119 I (-), weder über Erklärung noch über deren Inhalt im Irrtum Anfechtungsgrund nach 119 II: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung? Eigenschaften ids = Alle unmittelbar kennzeichnenden Faktoren, welche dauerhaft mit ihr verbunden sind Mißbilligung hängt nicht mit der Beschaffenheit der Wohnung zusammen Die Vorstellung des S, dass M einverstanden sei, war nur ein sonstiges Motiv Unbeachtlicher Motivirrtum Anfechtungsgrund nach 119 II (-) (4) Zwischenergebnis Wirksame Anfechtung (-) Der Anspruch aus 535 II ist entstanden 2. Anspruch untergegangen Rechtzeitige Kündigung, 542 I, 549 I? a) Kündigungserklärung (+), S hat gegenüber K erklärt, sich vom Mietvertrag lösen zu wollen b) Formnichtigkeit der Kündigung, 125 S. 1 Gemäß 568 I bedarf die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum der Schriftform, 126 Nicht eingehalten Nichtigkeit nach 125 S. 1 Anspruch nicht untergegangen 3. Anspruch durchsetzbar Fälligkeit des Mietzinses aus der mietvertraglichen Vorauszahlungsvereinbarung bzw. aus 556b I 4. Ergebnis Anspruch K gegen S aus 535 II (+) 7

8 C. Teil 3 Anspruch B gegen C auf Herausgabe des Schachspiels aus 985 I. Eigentümerstellung des B 1. Ursprünglich: A Ursprünglicher Eigentümer war A 2. Eigentumsübergang auf C nach 929 S. 1 a) Einigung Angebot des A: Hinterlegung des Schachspiels im Zimmer und zugehörige Karte Annahme des C: Entgegennahme; Zugang durch Brief bzw. konkludenter Verzicht des A auf Zugang der Annahmeerklärung nach 151 S. 1 Einigung (+) b) Übergabe Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft nach 854 und damit Übergabe (+) c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+), zu diesem Zeitpunkt kein Widerruf durch A d) Rechtshindernde Einwendung 142 (1) Anfechtungserklärung, 143 Problematisch: Bezeichnung als "Anfechtung" fehlt Aber: Ausreichend, wenn sich eindeutig ergibt, dass Vertrag nicht gelten soll, s.o. Erklärung des A, dass das Schachspiel eigentlich für B gedacht war, reicht aus ; diese wurde auch, wie von 143 I gefordert, gegenüber C erklärt Anfechtungserklärung (+) (2) Anfechtungsgrund Inhaltsirrtum, 119 I Alt. 1 Inhaltsirrtum über die Person des Geschäftspartners erstreckt sich hier auch auf die dingliche Einigung, sog. Fehleridentität A fehlte hier sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der Eigentumsübertragung der Geschäftswille, da das objektiv Erklärte (Eigentumsübertragung an C) und das subjektiv Gewollte (Eigentumsübertragung an B) auseinanderfallen Der Anfechtungsgrund wurde genannt, so dass der Streitentscheid, ob dies erforderlich ist, dahingestellt bleiben kann 8

9 Kausalität (+), bei Kenntnis der Sachlage hätte A die Willenserklärung nicht in dieser Form abgegeben Anfechtungsgrund 119 I Alt. 1 (+) (3) Anfechtungsfrist, 121 I 1 Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (+), A schrieb C sofort, nachdem er dessen erhalten und damit von den Umständen Kenntnis erlangt hatte e) Zwischenergebnis Wirksame Eigentumsübertragung an C (-) A = Eigentümer 3. Eigentumsübergang auf B nach 929 S. 1, 931 a) Einigung Angebot des A: Schreiben an B, er könne sich das Spiel abholen Annahme des B: Konkludent durch Herausgabeverlangen gegenüber C; konkludenter Verzicht des A auf Zugang der Annahmeerklärung nach 151 S. 1 Einigung (+) b) Übergabe Verschaffung der tatsächlichen Sachherrschaft nach 854 (-) Aber: Vielleicht Übergabesurrogat nach 931 durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs gegen C aus 985 (A ist Eigentümer, C Besitzer ohne Recht zum Besitz) Abtretungsvertrag A B nach Auslegung, 133, 157 Angebot = Schreiben, B könne das Spiel bei C abholen Annahme = Geltendmachung des Anspruchs Verzicht auf Zugang durch A nach 151 S. 1 Problem: Nach h.m. ist ein Anspruch aus 985 nicht abtretbar Abtretbar wäre jedoch der Anspruch A gegen C aus 812 I 1 Alt. 1 Etwas erlangt = Jeder vermögenswerte Vorteil; hier Besitz des C (kein Eigentum, s.o. unter I. 2.) Durch Leistung = Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (+) Ohne Rechtsgrund: Evtl. wirksamer Schenkungsvertrag o Angebot = Hinlegen von Spiel und Karte, s.o. unter I. 2. a) o Annahme = Entgegennahme des Spiels, Zugang nicht erforderlich wegen 151 S. 1, s.o. I. 2. a) 9

10 o Form des 518 I bei sog. Handschenkungen nicht erforderlich; aber selbst wenn wäre sie nach 518 II geheilt o Aber: Auch Anfechtung des schuldrechtlichen Schenkungsvertrages, da Fehleridentität; Ausführungen zur Anfechtung entsprechen denen unter I. 2. d) Ohne Rechtsgrund (+), der Schenkungsvertrag ist gemäß 142 ex tunc entfallen Der Anspruch A gegen C aus 812 I 1 Alt. 1 besteht und wurde folglich von A an B abgetreten 931 und damit Übergabe (+) c) Zwischenergebnis B ist Eigentümer des Schachspiels geworden II. Besitzstellung des C C hat die tatsächliche Sachherrschaft nach 854 inne Besitzer (+) III. Ohne Recht zum Besitz, 986 Wirksame Anfechtung des Schenkungsvertrages durch A, s.o. I. 3. b) C hat kein Recht zum Besitz mehr Erinnerung an Fall 5: Abweichend von dem Gesetzeswortlaut kann verweigern handelt es sich bei 986 nach der h.m. um eine rechtshindernde Einwendung und damit um eine negative Anspruchsvoraussetzung, die im Prüfungspunkt Anspruch entstanden zu prüfen ist, vgl. auch die amtliche Überschrift, die 986 eine Einwendung nennt die Formulierung kann verweigern spricht hingegen für eine Einrede. IV. Ergebnis B gegen C auf Herausgabe des Schachspiels aus 985 (+) Zum Aufbau: Hier hätte man die Eigentümerstellung des B auch anders prüfen können: 1. Ursprünglich war A Eigentümer 2. Eigentumsübergang auf B nach 929 S. 1, 931 a) Einigung b) Berechtigung des A: Hier inzident die Prüfung des Eigentumsverlusts an C nach 929 S. 1, so dass A evtl. seine Berechtigung verloren hätte c) Übergabe 10

11 Dieser Weg wäre in dieser Konstellation sogar noch etwas eleganter, die chronologische Prüfungsreihenfolge ist folglich nicht immer zwingend. ABER: Ihr könnt die Eigentümerstellung bei 985 immer chronologisch prüfen, ohne dass es als falsch gewertet werden kann, während euch eine hier aufgezeigte alternative Prüfung in anderen Konstellationen die Klausur ruinieren kann. Deshalb: Im Rahmen des 985 immer chronologisch prüfen, eine Ausnahme kann vielleicht gemacht werden, wenn nur 3 Personen auftauchen. Anspruch B gegen C auf Herausgabe des Schachspiels aus 812 I 1 Alt. 1 I. Eigener Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 a) Etwas erlangt Etwas erlangt = Jeder vermögenswerte Vorteil Hier Besitz des C an dem Schachspiel, da tatsächliche Sachherrschaft nach 854 b) Durch Leistung Leistung = Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (-), nicht durch B; bei der Leistungskondiktion wird immer nur im jeweiligen Leistungsverhältnis rückabgewickelt c) Ergebnis Kein eigener Anspruch des B gegen C aus 812 I 1 Alt. 1 II. Abgetretener Anspruch, 812 I 1 Alt. 1 ivm 398 S. 2 Wie oben bei I. 3. b) gezeigt hat A jedoch den Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 an B abgetreten, so dass dieser ihn nun selbst über 398 S. 2 geltend machen kann. Der Anspruch besteht damit. 11

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