Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle Sommersemester 2012

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1 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle Sommersemester 2012 Kolloquium zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Das Verhältnis zwischen BVerfG und EGMR Sicherungsverwahrung (BVerfG NJW 2011, 1931) Sachverhalt: Das Strafgesetzbuch kennt neben der Strafe das Institut der Sicherungsverwahrung ( 66 ff. StGB). Die Sicherungsverwahrung kann nach 66 ff. StGB unter bestimmten Voraussetzungen neben der Strafe angeordnet werden, wenn ein Täter infolge seines Hanges zu Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bis ins Jahr 1998 sah das StGB vor, dass die erste Unterbringung eines Täters in der Sicherungsverwahrung nach zehn Jahren für erledigt zu erklären ist. Durch Gesetz vom hob der Gesetzgeber diese zeitliche Begrenzung auf ( 67d Abs. 3 S. 1 StGB). Die Entfristung entfaltet gemäß 2 Abs. 6 StGB auch Wirkung für die Sicherungsverwahrten, bei deren Anlasstat und Verurteilung noch die Zehn-Jahres-Höchstfrist gegolten hatte. Im Jahr 2004 führte der Bundesgesetzgeber zudem die sogenannte nachträgliche Sicherungsverwahrung ein ( 66b StGB, später auch 7 Abs. 2 JGG). Diese ermöglicht es, die Unterbringung eines bereits Verurteilten anzuordnen, wenn erst nach der Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, aus denen sich seine besondere Gefährlichkeit ergibt. Mit Urteil vom (BVerfGE 109, 133) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Entfristung der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies damit eine Verfassungsbeschwerde des Untergebrachten M. zurück. M. griff diese Entscheidung erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an. Der EGMR stufte die Sicherungsverwahrung trotz der gesetzlich vorgesehenen Zweispurigkeit des Sanktionensystems wegen der ähnlichen Vollzugspraxis als Strafe im Sinne der Konvention ein und stellte neben einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) auch einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) fest (EGMR NJW 2010, 2495). M. wurde entlassen. Die vier Beschwerdeführer der miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden sind in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Gegenüber zwei von ihnen wurde die Unterbringung bereits in den Jahren 1991 und 1995 angeordnet. Sie greifen gerichtliche Beschlüsse an, mit denen ihre Anträge auf Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach zehnjähriger Unterbringungsdauer abgelehnt wurden. Die anderen Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie würden durch die nachträgliche Verlängerung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren nachträgliche Anordnung in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Zur Begründung berufen sie sich auch auf die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache M../. Deutschland.

2 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle EMRK Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit): Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; b) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Art. 7 Abs. 1 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz): Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. StGB 66b Abs. 2 StGB: Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art [= Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen ] nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den 250, 251, auch in Verbindung mit 252 oder 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seine r Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 67d Abs. 3 S. 1 StGB: Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

3 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 1/6 Sicherungsverwahrung: Gliederung A. Zulässigkeit: Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung ( 90 Abs. 1 BVerfGG) II. Beschwerdegegenstand ( 90 Abs. 1 BVerfGG) Unmittelbar: Gerichtliche Entscheidungen Mittelbar: 66b Abs. 2, 67d Abs. 3 S. 1 StGB, 7 Abs. 2 JGG III. Beschwerdebefugnis ( 90 Abs. 1 BVerfGG) Bf. möglicherweise in Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 103 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt IV. Rechtswegerschöpfung ( 90 Abs. 2 BVerfGG) und Subsidiarität V. Entgegenstehende Rechtskraft von BVerfGE 109, 133 P. Änderung der Sach- oder Rechtslage durch Entscheidung des EGMR? Einfluss der EMRK und der Entscheidungen des EGMR auf die Auslegung des Grundgesetzes (grundlegend BVerfGE 111, 307 Görgülü): EMRK als Auslegungshilfe/Berücksichtigungspflicht Orientierungswirkung der Entscheidungen des EGMR VI. Form ( 23 Abs. 1, 92 BVerfGG) und Frist ( 93 Abs. 1 BVerfGG) VII. Zwischenergebnis

4 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 2/6 B. Begründetheit I. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG 1. Schutzbereich Freiheit der Person 2. Eingriff Freiheitsentziehung durch gerichtliche Entscheidungen 3. Rechtfertigung a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Art. 104 GG b) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlagen: 66b Abs. 2, 67d Abs. 3 S. 1 StGB, 7 Abs. 2 JGG aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG (2) Verhältnismäßigkeit (a) Legitimer Zweck: Prävention (b) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit P. Abstandsgebot P. Berücksichtigung der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK bei der Konturierung des Abstandsgebots

5 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 3/6 Anforderungen des Abstandsgebots Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (Ultima-ratio-Prinzip). Auf der Grundlage einer Untersuchung, bei der die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend analysiert werden, ist ein auf die Minimierung seiner Gefährlichkeit ausgerichteter Vollzugsplan zu erstellen. Dieser muss die individuelle und intensive Betreuung des Untergebrachten, insbesondere durch ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot, sicherstellen (Individualisierungs- und Intensivierungsgebot). Den durch die unbestimmte Dauer der Sicherungsverwahrung drohenden schwerwiegenden psychischen Auswirkungen, die Lethargie und Passivität zur Folge haben können, ist durch ein Behandlungs- und Betreuungsangebot zu begegnen, das nach Möglichkeit eine realistische Entlassungsperspektive eröffnet. Darüber hinaus ist die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern (Motivierungsgebot). Der äußere Vollzugsrahmen muss den Abstand zum Strafvollzug erkennen lassen. Das Leben im Strafvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzupassen. Das erfordert insbesondere eine vom Strafvollzug getrennte, wenn auch nicht räumlich vollständig abgelöste Unterbringung (Trennungsgebot), die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung familiärer und sozialer Kontakte sowie die Bereitstellung therapeutischer Einrichtungen und ausreichender Personalkapazitäten zur Umsetzung eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts. Vollzugslockerungen wie unbeaufsichtigter Freigang, Ausgang, Urlaub oder beaufsichtigte Ausführungen müssen zur Erprobung gewährt werden und dürfen nur unterbleiben, wenn sie zu schlechthin unverantwortbaren Gefahren führen. Die Entlassungsvorbereitung ist mit planmäßigen Hilfen für die Phase nach der Entlassung zu verzahnen. Insbesondere muss ein ausreichendes Angebot an Einrichtungen [ ] gewährleistet sein, die entlassene Untergebrachte aufnehmen, die erforderliche Betreuung sicherstellen und damit einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten können (Minimierungsgebot). Dem Untergebrachten muss ein effektiv durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung der Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Reduktion seiner Gefährlichkeit geboten sind. Ihm sind ein geeigneter Beistand beizuordnen oder andere Hilfestellungen anzubieten, die ihn in der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen unterstützen (Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot). Verfahrensrechtlich ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich zu überprüfen. Bei Anhaltspunkten für die Aussetzungsreife ist von Amts wegen unverzüglich eine gesonderte Überprüfung durchzuführen (Kontrollgebot). Die Kontrolle ist mit zunehmender Dauer des Vollzugs zu intensivieren.

6 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 4/6 4. Zwischenergebnis II. Art. 103 Abs. 2 GG 1. Schutzbereich Keine Strafe ohne Gesetz P. Bindung an den Strafbegriff der Konvention? 2. Zwischenergebnis III. Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG 1. Schutzbereich Freiheit der Person unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes 2. Eingriff Gerichtliche Verlängerung und nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung 3. Rechtfertigung Materielle Verfassungsmäßigkeit der 66b Abs. 2, 67d Abs. 3 S. 1 StGB, 7 Abs. 2 JGG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes a) P. Rückwirkung von Gesetzen: Relevanz der typisierenden Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung b) P. Gewichtung der Vertrauensschutzbelange und ihre Verstärkung durch die Wertungen der Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EMRK

7 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 5/6 aa) Art. 7 Abs. 1 EMRK und Verletzung des Abstandsgebots führen zu Annäherung an absoluten Vertrauensschutz bb) Freiheitsentziehung hier zudem praktisch nur in Fällen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK gerechtfertigt: Psychische Störung nicht schon bei bloß sozial abweichendem Verhalten gegeben. Im Übrigen mitgliedstaatlicher Beurteilungsspielraum. Freiheitsentziehung ist nur rechtmäßig, wenn sie auf einer gegenwärtigen psychischen Störung und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit beruht und ihrer Art nach der psychischen Störung Rechnung trägt. cc) Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. e EMRK in der hier zu Grunde gelegten Auslegung erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden. (Vgl. zur Berücksichtigung der EMRK und dem margin of appreciation auch BVerfGE 120, 180 ff. Caroline III, bestätigend: EGMR NJW 2012, 1053) c) P. Verfassungskonforme Auslegung? 4. Zwischenergebnis C. Ergebnis P. Unvereinbarerklärung und Weitergeltensanordnung ( 78 S. 2, 35 BVerfGG)

8 Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle S. 6/6 Vertiefungshinweise: Sicherungsverwahrung: Rechtsprechung: BVerfG NJW 2011, 1931 (Sicherungsverwahrung II, s. auch Sachs, JuS 2011, 854 ff.); BVerfGE 109, 133 (Sicherungsverwahrung I), dazu EGMR NJW 2010, 2495; BVerfGE 109, 190 (nachträgliche Sicherungsverwahrung), dazu EGMR, Urt. v , Application no. 6587/04. Literaturhinweise: Payandeh/Sauer, Menschenrechtskonforme Auslegung als Verfassungsmehrwert: Konvergenzen von Grundgesetz und EMRK im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung, Jura 2012, 289 ff.; Volkmann, Fremdbestimmung Selbstbehauptung Befreiung, JZ 2011, 835 ff. Caroline von Monaco: Rechtsprechung: BVerfGE 120, 180 (Caroline III, s. auch Dörr, JuS 2008, 1107 f.), dazu EGMR NJW 2012, 1053 (von Hannover Nr. 2); BVerfGE 101, 361 (Caroline II), dazu EGMR NJW 2004, 2647 (von Hannover Nr. 1); BGHZ 171, 275; 131, 332. Literaturhinweise: Frenz, Konkretisierte Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz, NJW 2012, 1039 ff.; Märten, Besprechung von EGMR NJW 2012, 1053, ZJS 2012, 554 ff.; Hong, Caroline von Hannover und die Folgen Meinungsfreiheit im Mehrebenensystem zwischen Konflikt und Kohärenz, EuGRZ 2011, 214 ff. Görgülü: Rechtsprechung: BVerfGE 111, 307 (Görgülü, s. auch Sachs, JuS 2005, 164 ff.); EGMR NJW 2004, Literaturhinweise: Klein, Zur Bindung staatlicher Organe an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, JZ 2004, 1176 ff.; Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen/Anmerkung zum Görgülü-Beschluss des BVerfG, EuGRZ 2004, 683 ff. Zu den Wirkungen der Urteile des EGMR in Deutschland: Grabenwarter, Grundrechtsvielfalt und Grundrechtskonflikte im europäischen Mehrebenensystem Wirkungen von EGMR-Urteilen und der Beur teilungsspielraum der Mitgliedstaaten, EuGRZ 2011, 229 ff.; Hoffmann/Mellech/Rudolphi, Der Einfluss der EMRK auf die grundrechtliche Fallbearbeitung, Jura 2009, 256 ff.; Payandeh, Die EMRK als grundrechtsbeschränkendes Gesetz?, JuS 2009, 212 ff.; Pache, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsordnung, EuR 2004, 393 ff.

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