Arbeitsrecht aktuell
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- Emilia Zimmermann
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1 Arbeitsrecht aktuell Aktuelle Entwicklungen in Arbeits- und Sozialrecht Seminarveranstaltung der TÜV Rheinland Akademie GmbH 06. Februar 2009 Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. D. Knickenberg Anwaltssozietät Leinen & Derichs, Köln Cleverstr. 16, Köln, Tel , Fax ,
2 Pflegezeitgesetz (mit Wirkung zum in Kraft getreten) Ziel: Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege Anspruchsberechtigte Beschäftigte i.s.v. 7 Abs. 1 PflegeZG mit pflegebedürftigen (vgl. 7 Abs. 4 PflegeZG) nahen Angehörigen i.s.v. 7 Abs. 3 PflegeZG Freistellungstatbestände (können kumulativ gelten) Kurzfristige Arbeitsverhinderung ( 2 PflegeZG) max. 10 Arbeitstage Unverzügliche Anzeigepflicht des Beschäftigten Nachweispflicht Entgeltanspruch entfällt Verhältnis zu 616 BGB
3 Pflegezeit ( 3 PflegeZG) Vollständige oder teilweise Freistellung max. 6 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen Vorankündigungsfrist 10 Arbeitstage (schriftlich) Nachweispflicht Kein Ermessensspielraum beim Arbeitgeber (Ausnahme: 3 Abs. 4) Nachträgliche Verlängerung und vorzeitige Beendigung der beantragten Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Entfällt die Pflegebedürftigkeit vorzeitig (z.b. durch Tod des Pflegebedürftigen) endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der geänderten Umstände Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit i.d.r. mehr als 15 Arbeitnehmern (wie 8 Abs. 7 TzBfG)
4 Sonderkündigungsschutz, 5 PflegeZG ab Zeitpunkt der Ankündigung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ( 2) oder Pflegezeit ( 3) bis zu deren jeweiliger Beendigung besteht ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers (wie 9 MSchG, 18 BEEG) Ausnahme: bei behördlicher Zustimmung (in Köln: Bezirksregierung, Dezernat Betrieblicher Arbeitsschutz) Besonderheiten bei Einstellung befristeter Vertretung, 6 PflegeZG Sachgrundbefristung zulässig Kalendermäßige Bestimmung oder Bestimmbarkeit der Befristung Abweichend von 15 Abs. 3 TzBfG ist das befristete Arbeitsverhältnis auch ohne ausdrückliche Vereinbarung bei vorzeitigem Ende der Pflegezeit i.s.v. 4 Abs. 2 PflegeZG mit einer 2 Wochenfrist kündbar KSchG gilt hier nicht 14 Abs. 4 TzBfG ist zu beachten!!! Unabdingbarkeit, 8 PflegeZG
5 Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Großelternzeit Die Neuregelung der Großelternzeit in 15 Abs. 1a BEEG lautet wie folgt: Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und 1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder 2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
6 Voraussetzungen Großeltern, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Enkelkind selbst betreuen oder erziehen Die Eltern des Enkelkindes dürfen (zeitgleich) selbst keine Elternzeit in ihrem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis in Anspruch nehmen. Mindestens ein Elternteil muss entweder minderjährig sein oder vor dem 18. Geburtstag ein Ausbildungsverhältnis begonnen haben und sich nun im letzten oder vorletzten Jahr der Ausbildung befinden. Großelternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Enkelkindes beansprucht werden, solange die o. g. Voraussetzungen noch vorliegen. Sie muss vom Arbeitnehmer (Großelternteil) spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren die Großelternzeit genommen werden soll ( 16 Abs. 1 BEEG). Ergo: geringer Anwendungsbereich
7 Rechtsfolgen Die Großelternzeit wird im Gesetz ausdrücklich als Elternzeit bezeichnet. Die rechtlichen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis sind daher dieselben wie bei der klassischen Elternzeit. Suspendierung der Leistungspflichten Sonderkündigungsschutz, 18 BEEG Anspruch auf Großelternteilzeit, 15 Abs. 7 BEEG Erleichterte Befristungsvoraussetzungen bei Vertretung, 21 TzBfG Kein Anspruch auf Elterngeld
8 Aktuelle Rechtsprechung zum BEEG BAG, Urteil vom Das schriftliche Verlangen der Elternzeit ( 16 BEEG) ist aus Gründen der Rechtsklarheit eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Elternzeit. Wird der schriftliche Antrag versäumt, besteht grundsätzlich kein besonderer Kündigungsschutz nach 18 BEEG Hat der Arbeitgeber die Elternzeit dennoch anerkannt, so ist eine während der Elternzeit ausgesprochene Kündigung wegen widersprüchlichen Verhalten wegen Verstoßes gegen 18 BEEG nichtig BAG, Urteil vom Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit verfallen auch bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit hintereinander nicht ( 17 Abs. 2 BEEG)
9 Sozialgericht Dortmund, Urteil vom Elterngeld kann nur für tatsächlich erzieltes, nicht aber für gedachtes, wegen der Betreuung eines älteren Kindes ausgefallenen Einkommens beansprucht werden (vgl 2 BEEG) LSG NRW, Urteil vom Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld ist kein Rechtsmissbrauch BAG, Urteil vom Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ( 15 V 1 BEEG) und die Mitteilung
10 Arbeitszeitkonten Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) Gesetzliche Vorgaben ( 7-7 g SGB IV) zu Vereinbarungen über Wertguthaben (Langzeitarbeitskonten) Verwendung von Wertguthaben Führung/Verwaltung von Wertguthaben (ggfs. durch Dritte) Informationspflichten Insolvenzschutz (Wertsicherung) Übertragung von Wertguthaben
11 Abwicklungs- und Aufhebungsverträge Aufhebungsvereinbarung kein Haustürgeschäft i.s.d. 312 BGB, d.h. kein Widerrufsrecht Anfechtbar wegen arglistiger Täuschung/Drohung AGB-Kontrolle der Nebenabreden, wie z.b. Ausgleichsklausel auf Angemessenheit und Transparenz Beendigungserklärung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle
12 Abwicklungsvereinbarung volle AGB-Kontrolle, d.h. Angemessenheit, Transparenz arbeitgeberseitiger, vorformulierter Klageverzicht ist regelmäßig unwirksam, wenn dieser im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeber-Kündigung und ohne Gegenleistung vom Mitarbeiter erklärt wird (BAG v ) Gegenleistung muss nicht zwingend eine Abfindung sein, auch der Ausspruch einer ordentlichen statt fristlosen Kündigung stellt eine Gegenleistung dar
13 1 a KSchG 1 a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Regelung gilt auch bei Vereinbarung einer geringeren oder höheren als im Gesetz vorgesehenen Abfindung (BAG, Urteil vom )
14 Aktuelles zu Sperrzeittatbeständen Gleichbehandlung von Abwicklungs- und Aufhebungsvereinbarungen (vgl. Durchführungsanweisung Agentur für Arbeit) BSG, Urteil vom Keine Sperrzeit bei Beendigung des AV vor Ablauf der ordentlichen K-Frist, wenn AN bis zum Ende dieser Frist Arbeitsentgelt erhält (unwiderrufliche Freistellung) Besonderheiten bei einvernehmlicher Aufhebung des AV eines Schwerbehinderten
15 wichtiger Grund i.s. von 144 Abs. 1 SGB III bei Beendigung eines AV durch den AN aus Gründen der Pflege ( 3 Abs. 1 S. 1 PflegeZG) Link zur Durchführungsanweisung zu 144 SGB III: Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p144.pdf Link mit aktuellen Durchführungsanweisungen zum Arbeitslosengeld: Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-aktuell.html#d1.5
16 AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Arbeitsvertrag als Verbrauchervertrag i.s.v. 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, Konsequenz: AGB-Kontrolle auch bei einmaliger Verwendung (BAG, Urteil vom ) Aushandeln i.s. der Norm kaum darstellbar, nur wenn Vertragsklausel vom Verwender ernsthaft und erkennbar zur Disposition gestellt worden ist (BAG, wie vor)
17 Problematische Vertragsklauseln Widerrufsvorbehalte Verstoß gegen 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) max % des Gesamtverdienstes, Garantie des Tariflohnes (BAG, Urteil vom ) Verstoß gegen 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot) Angabe von konkreten Widerrufsgründen erforderlich (BAG, wie vor) Leistungen, die in keinem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (z.b. Fahrtkostenzuschuss) können unproblematisch unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden
18 Rückzahlungsklausel (Fortbildungskosten) Vereinbarung, nach welcher ein AN vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, zu weit gefasst. (BAG, Urteil vom ) Klausel, die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen, wenn sie keine Verpflichtung des Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zu beschäftigen und/oder sie den Studierenden völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll (BAG, Urteil vom )
19 Zu lange Bindungsfristen verstoßen gegen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Der durch die Fortbildung erlangte Vorteil muss in einem angemessenen Verhältnis zur vereinbarten Bindungsfrist stehen Rückerstattungspflicht muss für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung bzw. Eigenkündigung aufgrund arbeitgeberseitigem pflichtwidrigen Verhaltens ausgenommen sein (BAG, Urteil vom )
20 Freiwilligkeitsvorbehalte Verhinderung einer betrieblichen Übung Generell zulässig bei zusätzlichen, über das Grundgehalt hinausgehenden Leistungen, z.b. Weihnachtsgeld (BAG, Urteil vom ) Ggfs. Verstoß gegen das Transparenzgebot ( 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)
21 Versetzungsklauseln Ausdrückliche Berücksichtigung der AN-Interessen (BAG, Urteil vom ) geringerwertige Tätigkeit muss ausdrücklich ausgeschlossen sein (BAG, Urteil vom )
22 Ausschlussfristen Transparenzgebot, 307 Abs. 1 S. 2 BGB Überraschende Klausel, 305 c BGB Angemessenheit, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - erste und zweite Stufe mindestens 3 Monate (BAG, Urteil vom ) müssen für beide Parteien gelten Mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage macht der Arbeitnehmer alle durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend (BAG, Urteil vom )
23 Vertragsstrafeklauseln Verstoß gegen 309 Nr. 6 BGB Aber: Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten ( 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) Gds. zulässig bei Vertragsbruch (nicht Einhaltung der KFrist, Wettbewerbsverstoß) durch AN, da Arbeitsleistung nicht einklagbar i.d.r. maximal ein Bruttomonatsgehalt (!) Transparenzgebot, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 305 c BGB Vertragsstrafe für den Fall, dass der AN durch sein Verhalten Anlass zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung gilt, ist unzulässig (BAG, Urteil vom )
24 Schriftformklauseln Verstoß gegen 305 b BGB - Vorrang der Individualabrede Unwirksamkeit der einfachen und sog. doppelten Schriftformklausel (zuletzt BAG, Urteil vom )
25 Positives Schuldanerkenntnis AGB-Kontrolle bei vorformulierten Schuldanerkenntnissen unangemessene Benachteiligung i.s.d. 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn dem Mitarbeiter das Recht genommen wird, geltend zu machen, dass die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung überhaupt nicht besteht. (BAG, Urteil vom ) Konsequenz: Arbeitgeber muss Falle einfachen Bestreitens Forderung im Einzelnen darlegen (bei Schadensschätzungen problematisch)
26 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, es sei denn, die Klausel lässt sich in zwei selbständige Teile aufteilen (sog. blue-pencil-test) Ergänzende Vertragsauslegung (nur bei Altverträgen) nur im Ausnahmefall Der Verwender einer AGB kann sich auf deren Unwirksamkeit selbst nicht berufen (Bsp.: zu kurze Ausschlussfristen binden nur AG) Zweifel der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders ( 305 c Abs. 2 BGB)
27 Aktuelles zum AGG Europarechtskritische Normen 2 Abs. 4 AGG (Bereichsausnahme Kündigung) 10 Abs. 4 AGG (Altersgrenzen) 15 Abs. 4 AGG (Ausschlussfrist) 622 Abs. 2 Satz 2 BGB 4 a EntgeltfortzahlungsG
28 Aktuelle Rechtsprechung zum AGG Verbotene Diskriminierung bei Benachteiligung eines AN wegen der Behinderung seines Kindes (EuGH, Urteil vom ) Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung (BAG, urteil vom ) Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei betrieblicher Hinterbliebenenrente (BAG, Urteil vom )
29 Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechterspezifischer Diskriminierung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom ) Frauenfördernder Hinweis in Ausschreibung ist keine Diskriminierung (LAG Düsseldorf, Urteil vom ) Tarifliche Altersgrenze von 65 Jahren für Arbeitsverhältnisse ist zulässig (BAG, Urteil vom ) Diskriminierungsfreie Ablehnung ungeeigneter Stellenbewerber (LAG Hamburg, Urteil vom )
30 Schutz vor Missbrauch (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom ) Eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des AGG kommt nur bei solchen Bewerbern und Bewerberinnen in Frage, die sich subjektiv ernsthaft beworben haben und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen. Dem Entschädigungsanspruch (des 15 Abs. 2 AGG) kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, falls eine Bewerbung erweislich nur zum Zwecke des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen verfolgt wird.
31 Aktuelles zum Urlaubsrecht Europarechtswidrigkeit des 7 Abs. 3 BUrlG (EuGH, Urteil vom )
32 Aktuelles zum Ausbildungsrecht Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, 21 I BBiG. Findet die Abschlussprüfung erst nach Ablauf der Ausbildungszeit statt, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz weder von selbst noch auf Verlangen des Auszubildenden. (BAG, Urteil vom )
33 Aktuelles zum Teilzeit-/Befristungsrecht Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit höherwertiger Arbeitsplatz (BAG, Urteil vom ) Zum Schriftformerfordernis befristeter Arbeitsverträge (BAG, Urteil vom ) Eine Verlängerung i.s. des 14 II 1 Hs. 2 TzBfG liegt nicht vor, wenn im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wird, das in dem nachfolgend abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr enthalten ist (BAG, Urteil vom )
34 Teilzeitbeschäftigung wird bei Überstunden nicht zur Vollzeitstelle (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom ) Verlängerungsvertrag nach vorheriger Befristung mit Sachgrund (LAG Nürnberg, Urteil vom ) Sachgrundlose Befristung mit älteren AN Altersgrenze für Flugbegleiter (BAG, Vorlagebeschluss vom Schwangerschaftsvertretung kann auch woanders eingesetzt werden (ArbG Frankfurt/M, Urteil vom )
35 Um eine Überraschungsklausel ( 305 c BGB) handelt es sich bei einer Arbeitsvertragsbestimmung, die neben einer durch Fettdruck und vergrößerte Schrift optisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im folgenden Text ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit vorsieht. (BAG, Urteil vom )
36 Aktuelles zur Abmahnung Abmahnung nur begrenzt gerichtlich überprüfbar (LAG Schleswig- Holstein, Urteil vom ) Ungenaue Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom )
37 Aktuelle Rechtssprechung zu Kündigungssachverhalten Hinzuziehung Dritter zu Personalgespräch unzulässig (LAG Hamm, Urteil vom ) Anforderung an die BR-Anhörung bei fristloser Kündigung (LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom ) Sachverhaltsaufklärung vor Ausspruch einer Verdachtskündigung (Hessisches LAG, Urteil vom ) Kündigung um Uhr gilt als an diesem Tag zugegangen (Hessisches LAG, Urteil vom )
38 Mit i.a. unterschriebene Kündigung genügt regelmäßig nicht der Schriftform (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom ) Arbeitgeber können bei vorgetäuschter AU auf kosten des AN einen Detektiv einschalten (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom ) Krankheitsbedingte Kündigungen setzen keine mindestens zweijährige AU voraus (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom )
39 Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. (BAG, Urteil vom ) Private Internetnutzung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch bei Verbot nicht ohne weiteres eine Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom ) Unwirksamkeit einer Änderungskündigung wegen Unklarheit (BAG, Urteil vom )
40 Aktuelles zum Zeugnisrecht Arbeitszeugnisse müssen nicht in jedem Fall mit einer Dankes- und Wunschformel abschließen (LAG Düsseldorf, Urteil vom )
41 Aktuelles zum Direktionsrecht Keine Rufbereitschaft ohne vertragliche Grundlage (Hessisches LAG, Urteil vom )
42 Sozialversicherungsrecht Kein Sozialversicherungsschutz während unwiderruflicher Arbeitsfreistellung (LSG, Urteil vom ) Motivationsreisen ohne Versicherungsschutz (SozG Düsseldorf, Urteil vom ) GKV-Beitrag sinkt ab dem von 15, 5 % auf 14,9 % Privatversicherte AN erhalten keine Entlastung Beitrag zur ALV bleibt über 2010 hinaus bei 2,8 % (vorerst keine automatische Erhöhung zum auf 3 %)
43 Beitragsatz zur RV beträgt ab dem unverändert 19,9 %, Mindestbeitrag weiterhin 79,60 Verlängerung der Bezugsfrist von Kurzarbeitergeld auf 18 Monate Änderungen im Melde- und Beitragverfahren Meldekopien nun auch elektronisch möglich Meldungen auch für die Unfallversicherung
44 Exkurs: Überwachung vom Mitarbeitern Heimliche Videoüberwachung nur zulässig, wenn konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung erschöpft sind und die Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt (Notwehrsituation); die Überwachung nicht insgesamt unverhältnismäßig ist Offene Videoüberwachung In öffentlich zugänglichen Räumen folgt Rechtfertigung i.d.r. aus 6 b BDSG Wahrnehmung berechtigter Interessen (z.b. Sicherheitsinteressen, Schutz vor Vandalismus/Diebstahl) In nicht öffentlich zugänglichen Räumen überwiegt im Zweifel das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters (Art 2 GG), Rechtfertigung ggfs. über 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG
45 Internet-/ -Kontrolle/Telefonabhörung Wenn private Nutzung untersagt, i.d.r. unbedenklich, das der Arbeitgeber von dienstlichem Inhalt ausgehen darf Abhören von Telefongesprächen ist ohne Einwilligung der Beteiligten strafbar ( 201 StGB)
46 Beteiligungsrechte des Betriebsrates, insbesondere 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Bei heimlicher wie offener Videoüberwachung, ggfs. über Einigungsstelle Unterbliebene Mitbestimmung führt nicht automatisch zum Verwertungsverbot gewonnener Beweismittel (BAG, Urteil vom ) Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes / Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters Verwertungsverbot unzulässig erlangter Beweismittel
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