BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Wiederaufladung der Vormerkung auf dingliches

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Wiederaufladung der Vormerkung auf dingliches"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 4. Februar 2013 BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Wiederaufladung der Vormerkung auf dingliches Vorkaufsrecht I. Sachverhalt Im September 2012 wurde ein Kaufvertrag über ein Hausgrundstück beurkundet. In Abt. II ist ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall eingetragen. Die Berechtigte ist 1983 verstorben, eine Sterbeurkunde liegt dem Grundbuchamt vor. Mit Zwischenverfügung vom Oktober 2012 verweigert der Rechtspfleger die Löschung des Vorkaufsrechts mit folgender Begründung: II. Frage Gemäß amtsbekannter Rechtsprechung des BGH hat das Vorkaufsrecht gemäß 1098 BGB gegenüber Dritten die Wirkung einer Vormerkung. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Möglichkeit des Wiederaufladens bestätigt. Somit reicht zur Löschung des Vorkaufsrechts nicht nur eine Sterbeurkunde sondern es ist hierher vorzulegen: a) entweder Erbscheinsausfertigung b) oder notarielles Testament nebst beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls c) und Löschungsbewilligung der ausgewiesenen Erben in der Form des 29 GBO (Unterschriftsbeglaubigung durch Notar). Genügt zur Löschung die Vorlage der Sterbeurkunde oder muss eine Bewilligung der Erben vorgelegt werden? III. Zur Rechtslage 1. Vorliegend ist im Grundbuch ein sog. subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht nach 1103 Abs. 2 BGB eingetragen. Gemäß 1098 Abs. 2 BGB hat ein solches Vorkaufsrecht Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: user/mr/pool/gutachten/2013/fax_rep_2013_03_ fax_hs.doc

2 Seite 2 Dritten gegenüber die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Zweck der von 1098 Abs. 2 BGB statuierten Vormerkungswirkung ist es, den vom Eintritt eines Vorkaufsfalls und von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängigen Übereignungsanspruch des Vorkaufsberechtigten bereits vom Zeitpunkt der Begründung des Vorkaufsrechts an zu sichern (Staudinger/Schermaier, BGB, 2009, 1098 Rn. 12). Der rechtliche Gehalt der Vormerkungswirkung ergibt sich aus den 883 Abs. 2, Abs. 3, 888 BGB (Staudinger/Schermaier, a. a. O.). Die Vormerkungswirkung des dinglichen Vorkaufsrechts besteht darin, dass die Eigentumsübertragung auf den Dritten im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten insoweit unwirksam ist, als sie nach der Eintragung des Vorkaufsrechts erfolgt und den Anspruch des Vorkaufsberechtigten vereiteln oder beeinträchtigen würde (Staudinger/Schermaier, a. a. O.). 2. Der BGH hat am (DNotZ 2000, 639) entschieden, dass eine für einen bestimmten Kaufvertrag eingetragene Vormerkung durch einen neuen Eigentumsverschaffungsanspruch aufgeladen werden kann, wenn der ursprüngliche Kaufvertrag, zu dessen Absicherung die Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, aufgehoben wurde. In dieser Entscheidung forderte der BGH Identität des Übereignungsanspruchs, nicht der Kaufmodalitäten. Grenzen der Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf andere Auflassungsvormerkungen konnten der Entscheidung nicht entnommen werden. In den letzten Jahren beriefen sich bundesweit Grundbuchämter anlässlich beantragter Löschungen von Auflassungs- und Rückauflassungsvormerkungen im Zusammenhang mit Übertragungs-, insbesondere Schenkungsverträgen, die höchstpersönliche, nicht abtretbare und nicht vererbbare Rückübertragungsansprüche enthielten, auf die vorgenannte Entscheidung des BGH. Die Grundbuchämter forderten Löschungsbewilligungen durch alle Erben und einen Erbnachweis mit der Begründung, die Antragsteller könnten nicht ohne jeden Zweifel ausschließen, dass eine Aufladung erfolgt sei. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben vor den zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichten in fast allen Fällen ohne Erfolg (Ising, NotBZ 2012, 290 m. w. N.). 3. Fraglich ist, ob die Aufladungsrechtsprechung auch auf das dingliche Vorkaufsrecht anzuwenden ist, weil diesem gemäß 1098 Abs. 2 BGB die Wirkung einer Vormerkung gegenüber Dritten zukommt. Eine gerichtliche Entscheidung existiert unseres Wissens hierzu bislang nicht; auch in der Literatur wird diese Frage, soweit ersichtlich, bislang nicht erörtert. Insofern ist die Rechtslage unsicher. U.E. ist die Aufladungsrechtsprechung im vorliegenden Fall allerdings nicht anzuwenden. a) Zum einen hat der BGH mittlerweile selbst eine teilweise Abkehr von seiner Aufladungsrechtsprechung vollzogen. aa) Das Gericht hat mit Beschluss vom (DNotZ 2012, 609) entschieden, dass zwar eine unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden kann, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind, es aber an dieser Übereinstimmung gerade fehle, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll. Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Vormerkung, die für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nach 22 Abs. 1 GBO gelöscht werden kann, wenn der Berechtigte verstorben ist, und die Sterbeurkunde dem Grundbuch-

3 Seite 3 amt vorgelegt wird. Denn die solchermaßen eingetragene Vormerkung kann ihrem Wesen nach keinen vererblichen oder abtretbaren Anspruch gesichert haben. Damit ist diese Vormerkung mit dem Tod des Berechtigten erloschen, weil zwingend der Anspruch, zu dem sie akzessorisch ist, und von dem ihre Wirksamkeit abhängt, mit dem Tod des Berechtigten erloschen ist (selbst wenn er zu Lebzeiten des Berechtigten noch geändert oder ausgetauscht worden wäre). Folglich kann in diesen Fällen eine Grundbuchberichtigung nach 22 Abs. 1 GBO durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs mithilfe der Sterbeurkunde durchgeführt werden. bb) Daraus folgt, dass eine eingetragene Vormerkung dann unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden kann, wenn es sich bei dem durch sie gesicherten Anspruch um einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten handelt. Ob das der Fall ist, ergibt sich nach dem BGH (DNotZ 2012, 609, 613) aus einer Auslegung des Eintragungsvermerks und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. So war in dem vom BGH entschiedenen Fall zwischen den Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden, dass das Rückforderungsrecht des Übergebers nicht übertragbar und nicht vererblich sein soll, und zwar auch dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch infolge Bedingungseintritts bereits entstanden, aber noch nicht erfüllt ist. cc) Zu beachten ist nunmehr, dass auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten beim dinglichen Vorkaufsrecht gem Abs. 1 S. 1 BGB die Vorschriften der BGB anzuwenden sind. Nach 473 BGB wiederum ist das Vorkaufsrecht selbst nicht übertragbar und nicht vererblich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Im Lichte der neuen BGH-Rechtsprechung folgt u. E. daher für das Vorkaufsrecht, dass dieses jedenfalls so lange nicht mit einem vererblichen Anspruch (wieder) aufgeladen werden kann, wie es noch nicht ausgeübt wurde, solange keine von 473 BGB abweichende Regelung getroffen wurde. b) Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn das Vorkaufsrecht zu Lebzeiten der Vorkaufsberechtigten ausgeübt wurde. aa) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Vorkaufsberechtigten zu den Bedingungen zustande, die dem Erstkauf zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und einem dritten Käufer zugrunde liegen. 473 BGB bezieht sich dabei nur auf das Vorkaufsrecht als solches. Für die Ansprüche, die nach der Ausübung des Vorkaufsrechts entstehen, gelten dagegen die allgemeinen Regeln (BeckOK- BGB/Faust, Ed. 24, Stand: , 473 Rn. 2). Der gesetzliche Regelfall besagt hinsichtlich der Vererblichkeit eines Anspruchs, dass gemäß 1922 Abs. 1 BGB grundsätzlich sämtliche Rechte des Erblassers bei dessen Tod auf seine Erben übergehen, bzw. hinsichtlich der Übertragbarkeit gemäß 398 f. BGB, dass eine Forderung grundsätzlich abtretbar ist, es sei denn, die Abtretung wäre durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen. Das Grundbuchamt muss folglich vorliegend davon ausgehen, dass - zum einen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bezüglich des subjektivpersönlichen Vorkaufsrechts Berechtigte vor ihrem Tod das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt hat,

4 Seite 4 - und zum anderen die hieraus entstehenden Ansprüche, also insbesondere der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks, vererblich sind. Diese Möglichkeit kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden. Das Grundbuchamt scheint aber darüber hinausgehend auf dem Standpunkt zu stehen, dass in Kombination mit der Vormerkungswirkung des dinglichen Vorkaufsrechts und der Aufladungsrechtsprechung des BGH ferner nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu Lebzeiten der Vorkaufsberechtigten der durch Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Anspruch erloschen ist, das stehen gebliebene Vorkaufsrecht aber durch einen neuen, wiederum vererblichen Anspruch auf Eigentumsübertragung wieder aufgeladen worden ist. bb) Dem ist jedoch zu widersprechen. Denn das dingliche Vorkaufsrecht hat nach 1098 Abs. 2 BGB nur die Wirkung einer Vormerkung; es ist aber keine Vormerkung. Dass unter der Vormerkungswirkung, die 1098 Abs. 2 BGB dem dinglichen Vorkaufsrecht zubilligt, auch die vom BGH propagierte Wiederaufladbarkeit der Vormerkung zu verstehen ist, ist nicht anzunehmen. Hierzu konnten wir zwar keine ausdrücklichen Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung nachweisen. Wir gehen allerdings davon aus, dass sich die Verweisung in 1098 Abs. 2 BGB nur auf die Rechtsfolgen einer Vormerkung bezieht, d. h. die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts ist nicht wie die Eintragung einer Vormerkung zu behandeln, sondern hat nur deren Wirkungen. Der Inhalt des gesicherten Anspruchs ist durch das Gesetz zwingend vorgegeben. Er erstreckt sich nur auf den durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden Anspruch auf Erwerb des Grundbesitzes zu den Bedingungen des Erstkaufs. Es ist u. E. nicht möglich, die Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts nach Belieben bzw. in den Grenzen der Aufladungsrechtsprechung des BGH durch Parteidisposition mit anderen Ansprüchen auf Übereignung des Grundbesitzes zu unterlegen. Denn hier sind die Grenzen zu beachten, die der BGH in seinen neuen Aufladungsentscheidungen der Weiter- bzw. Wiederverwendung von Vormerkungen aufgezeigt hat: Die Aufladung einer Vormerkung ist zwar möglich, wenn Eintragung, Bewilligung und Anspruch kongruent sind. Ob eine solche Kongruenz im Hinblick auf das Dreieck aus Anspruchsschuldner Anspruchsgläubiger Anspruchsgegenstand gegeben ist, hängt aber ganz maßgeblich vom gesicherten Anspruch ab, dessen Sicherung die ursprüngliche Vormerkung bezweckt hat. Ein dingliches Vorkaufsrecht aber bezweckt nichts anderes als gerade die Sicherung des aus der Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Erwerbsrechts. Daher ist mit der h. M. davon auszugehen, dass das unvererbliche Vorkaufsrecht, das mit dem Tod des Berechtigten erlischt, bei Todesnachweis ( 22 Abs. 1 GBO) dann gelöscht werden kann, wenn seit dem Tode ein Jahr verstrichen ist und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprochen hat ( 23 Abs. 1 GBO; vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v , OLGZ 1989, 9; OLG Zweibrücken, Beschl. v , OLGZ 1990, 11; BeckOK-GBO/Wilsch, Ed. 16, Stand , 23 Rn. 20; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 1436). Innerhalb dieser Jahresfrist oder bei Widerspruch des Erben nach 23 Abs. 1 GBO kann es nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers, nicht jedoch unter bloßer Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden. Denn rückständige Leistung ist möglich, weil, wie dargestellt, das Vorkaufsrecht zu Lebzeiten des Berechtigten bereits aus-

5 Seite 5 geübt, der Eigentumsübertragungsanspruch aber noch nicht durchgesetzt sein kann (Schöner/Stöber, a. a. O.). Dieser aus dem dinglichen Recht entstandene Anspruch ist Rückstand i. S. d. 23 Abs. 2 GBO, und nicht mit dem dinglichen Inhalt identisch. Für den Erben bestehen daher auch die den Übereignungsanspruch des Vorkaufsberechtigten sichernden Vormerkungswirkungen des Vorkaufsrechts fort (Schöner/Stöber, a. a. O.). Der durch das Vorkaufsrecht mit Vormerkungswirkung (nicht aber: durch eine Vormerkung) gesicherte, potenzielle (und vererbliche) Anspruch auf Übereignung des Grundbesitzes aus der Ausübung des Vorkaufsrechts ist jedoch als gesetzlicher Inhalt des Anspruchs, auf den sich die Vormerkungswirkung des dinglichen Vorkaufsrechts bezieht, vorgegeben. Er kann, anders als vom Grundbuchamt angenommen, bei seinem Erlöschen nicht durch einen anderen Anspruch ersetzt werden. Denn er ist nicht Inhalt des eingetragenen Vorkaufsrechts, sondern nur dessen unwandelbarer Rückstand. Die Aufladungsrechtsprechung ist, unabhängig von der mittlerweile weiten Einschränkung des BGH, auf ihn nicht anwendbar, weil er nicht der Parteidisposition unterliegt. Der Schutz der Erben hinsichtlich der Durchsetzung dieses Anspruchs wird im Rahmen des 23 Abs. 1 GBO dadurch verwirklicht, dass eine Löschung unter Vorlage der Sterbeurkunde nicht erfolgen darf, wenn zuvor durch den Erben ein Widerspruch gegen die Löschung beim Grundbuchamt erklärt wurde. 4. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Nach unserer Ansicht ist die Aufladungsrechtsprechung des BGH auf die Vormerkungswirkung eines (subjektiv-persönlichen) dinglichen Vorkaufsrechts nicht anwendbar, sodass eine Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts im Rahmen des 23 Abs. 1 GBO erfolgen kann. Hierzu sind uns allerdings, wie bereits dargelegt, keine höchstrichterlichen Entscheidungen bekannt, sodass insoweit eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst

Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis; Löschung bei Befristung der Vormerkung selbst DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx115_12 letzte Aktualisierung: 21.6.2012 OLG München, 11.6.2012-34 Wx 115/12 GBO 22; BGB 883, 885, 163 Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Unrichtigkeitsnachweis;

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828

DNotI. Dokumentnummer: 3wx145_07. letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3wx145_07 letzte Aktualisierung: 20.09.2007 OLG Düsseldorf, 10.08.2007-3 Wx 145/07 BGB 883; GBO 22, 19; ZPO 828 Löschung einer gepfändeten Auflassungsvormerkung

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx123_10 letzte Aktualisierung: 10.11.2010 OLG Düsseldorf, 14.7.2010 - I-3 Wx 123/10 BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

1. Eine Hypothek, die eine auflösend bedingte Forderung sichert, wird zur Eigentümergrundschuld, wenn die Bedingung eintritt.

1. Eine Hypothek, die eine auflösend bedingte Forderung sichert, wird zur Eigentümergrundschuld, wenn die Bedingung eintritt. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w96_10 letzte Aktualisierung: 13.04.2011 OLG Schleswig-Holstein, 01.07.2010-2 W 96/10 BGB 158, 1163, 1177; GBO 22, 29, 39 Anforderungen an die Löschung einer

Mehr

Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1604# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung

Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Grundbuchverfahren: Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers von Beschränkungen des 181 BGB

Grundbuchverfahren: Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers von Beschränkungen des 181 BGB DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2wx214_12 letzte Aktualisierung: 23.5.2013 OLG Köln, 21.11.2012-2 Wx 214/12 BGB 181; GBO 29, 73 Abs. 1, 75 Grundbuchverfahren: Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274

DNotI. letzte Aktualisierung: 16.1.2007. OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14wx51_06 letzte Aktualisierung: 16.1.2007 OLG Karlsruhe, 16.1.2007-14 Wx 51/06 BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274 Anspruch des Rechtsnachfolgers eines

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29

DNotI. Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt a. Main, W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 20w258_13 letzte Aktualisierung: 3.4.2014 OLG Frankfurt a. Main, 9.10.2013-20 W 258/13 BGB 158, 163, 1896; GBO 18, 29 Vollmachtsauslegung: Unbedingte Vollmachtserteilung

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 22/14 = HRA 20832 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache S. Grundstücks KG [ ] Beschwerdeführerin

Mehr

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt:

DNotI. BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11129 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 BGB 1113, 139 Teilbarkeit einer Grundschuldbestellung Sachverhalt: Sie haben einen Grundstückskaufvertrag beurkundet,

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10

DNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: 6.7.2010 LG Frankfurt/Oder, 4.2.2010-19 T 40/10 BGB 1030, 1059, 1092, 1093; ZPO 857; GBO 16, 44, 71 Gleichzeitige Bestellung

Mehr

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90118# letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2008 WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines

Mehr

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10

71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10 1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung

Mehr

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet.

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90418# letzte Aktualisierung: 10. März 2009 EGZPO 15a; BaySchlG Art. 18 f.; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Vollstreckbare

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

BGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942

BGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942 Prof. Dr. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW Lehrskripte Die Vormerkung Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 1 2. Erwerb der Vormerkung... 3 2. 1. Voraussetzungen für den Erwerb... 3 2.2. Begründung

Mehr

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1221# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt

Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb2_12 letzte Aktualisierung: 30.11.2012 BGH, 11.10.2012 - V ZB 2/12 WEG 12 Abs. 1, 3; BGB 878; GBO 29 Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang

Mehr

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, ) Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 11/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 4/06 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Oranienburg

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, )

Repetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, ) Repetitorium Sachenrecht 6., Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, 15.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867

DNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: 11.11.2011 OLG Hamburg, 10.2.2011-13 W 5/11 BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 Zwangsvollstreckung am Grundbesitz einer GbR

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857

BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx72_10 letzte Aktualisierung: 12.1.2011 OLG München, 14.9.2010-34 Wx 72/10 BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857 Löschung eines

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx068_10 letzte Aktualisierung: 20.09.2010 OLG München, 25.08.2010-34 Wx 068/10 GBO 22, 29 Abs. 1; InsO 88, 139 Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt)

Die entsprechenden Satzungsregelungen lauten wie folgt: 9 Dauer, Kündigung der Beteiligung (Austritt) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13131 letzte Aktualisierung: 13.11.2003 GmbHG 34 Einziehung eines Geschäftsanteils; Zeitpunkt des Wirksamkeit der Einziehung; Abtretung des Geschäftsanteils

Mehr

BauGB 172 Verpflichtungserklärung; Anspruch auf Genehmigung; Genehmigungsfreiheit der Veräußerung nach Aufhebung der Aufteilung; Teileigentum

BauGB 172 Verpflichtungserklärung; Anspruch auf Genehmigung; Genehmigungsfreiheit der Veräußerung nach Aufhebung der Aufteilung; Teileigentum DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 144372 letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2015 BauGB 172 Verpflichtungserklärung; Anspruch auf Genehmigung;

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: OLG Schleswig, W 108/06. WEG 5 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w108_06 letzte Aktualisierung: 24.05.2007 OLG Schleswig, 29.09.2006-2 W 108/06 WEG 5 Abs. 1 Abwasserhebeanlage, die nur 2 von mehreren Wohnungseigentümern

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Landgericht Potsdam. Beschluß. betreffend die Grundbücher von Blatt lfd. Nr. 3 Flur Flurstück und lfd. Nr. 4 Flur Flurstück

Landgericht Potsdam. Beschluß. betreffend die Grundbücher von Blatt lfd. Nr. 3 Flur Flurstück und lfd. Nr. 4 Flur Flurstück Landgericht Potsdam Beschluß In der Grundbuchsache betreffend die Grundbücher von Blatt lfd. Nr. 3 Flur Flurstück und lfd. Nr. 4 Flur Flurstück. Blatt (Gebäude- und Grundstücksgrundbuch) lfd. Nr. 3 Flur

Mehr

9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken. 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB

9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken. 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB 9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB 1 2 I. Zweck Fallen die tatsächliche dingliche Rechtslage am Grundstück und der Inhalt des Grundbuchs auseinander, so gefährdet die

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w85_10 letzte Aktualisierung: 5.10.2010 OLG Hamm, 3.8.2010 - I-15 W 85/10 GmbHG 39 Abs. 3 Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten

Mehr

Schlagworte: Eintragung, Nießbrauch, Miteigentum, Grundbucheintragung, Aufschiebende, Geschäftswert, Grundbuchamt, Nießbrauchsrecht, Übernehmer

Schlagworte: Eintragung, Nießbrauch, Miteigentum, Grundbucheintragung, Aufschiebende, Geschäftswert, Grundbuchamt, Nießbrauchsrecht, Übernehmer OLG München, Beschluss v. 20.10.2016 34 Wx 228/16 Titel: Zur Auslegung einer Auflassung, mit der die im Grundbuch als Miteigentümer zu gleichen Anteilen eingetragenen Übergeber den Grundbesitz an eine

Mehr

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 11wx57_13 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 57/13

DNotI. Dokumentnummer: 11wx57_13 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 57/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx57_13 letzte Aktualisierung: 17.4.2014 OLG Karlsruhe, 5.9.2013-11 Wx 57/13 BGB 2314, 2325 Abs. 1; GBO 12 Abs. 1 Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvereinbarung unter Miterben DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx516_13 letzte Aktualisierung: 28.4.2014 OLG München, 20.1.2014-34 Wx 516/13 BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1105# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten 570 b BGB Zulässigkeit des Verzichts des Vorkaufsberechtigten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen

Mehr

GrdstVG 9; AGGrdstVG SH 1; RSG 2; BGB 463 Umgehung des grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungserfordernisses durch Teilflächenveräußerungen

GrdstVG 9; AGGrdstVG SH 1; RSG 2; BGB 463 Umgehung des grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungserfordernisses durch Teilflächenveräußerungen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11465# letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 27.11.2006 letzte Sichtung: 23.09.2011 GrdstVG 9; AGGrdstVG

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

BGB 717, 719, 1030; GBO 22 BGB-Gesellschaftsanteil; aufschiebend bedingt bestellter Nießbrauch; Eintragung ins Grundbuch

BGB 717, 719, 1030; GBO 22 BGB-Gesellschaftsanteil; aufschiebend bedingt bestellter Nießbrauch; Eintragung ins Grundbuch DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1357# letzte Aktualisierung: 04.05. 1999 BGB 717, 719, 1030; GBO 22 BGB-Gesellschaftsanteil; aufschiebend

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014. OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: 12.5.2014 OLG Hamm, 14.3.2014-15 W 136/13 BGB 1096, 2084, 2269 Schlusserbe regelmäßig kein Ersatzerbe Setzen Ehegatten sich

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015)

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, 16.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New

Mehr