IX. Bielefelder Verwalterforum Aktuelle WEG-Rechtsprechung

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1 IX. Bielefelder Verwalterforum Aktuelle Prof. Dr. Florian Jacoby

2 Agenda I. Die WEG als Grundstückseigentümer II. III. IV. Hausgeld und Abrechnung Werdende Eigentümer und ihre Ersatzansprüche Instandsetzung V. Gestern: Nutzungsregelung und Sondernutzungsrecht Folie 2

3 I. Grundstückeigentümerin der Fall Die teilende Eigentümerin begründete zur Abwendung der Stellplatzabgabe an dem Nachbargrundstück eine öffentlich-rechtliche Baulast, wonach 25 Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stehen. Seither werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. Nach Veräußerung des Nachbargrundstücks forderte die neue Eigentümerin von der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Vergangenheit in unverjährter Zeit eine Nutzungsentschädigung und bot ihr den Kauf der für die Stellplätze genutzten Teilfläche zu einem Preis von oder den Abschluss eines Mietvertrages mit einem Mietzins zu 750 monatlich an. Die Eigentümer beschließen, den Teil des Nachbargrundstücks [ ], auf dem sich die 25 Stellplätze [ ] zu erwerben [ ]. Der Kaufpreis wird durch Erhebung einer Sonderumlage finanziert. [ ] Für die Sonderumlage sowie die endgültige Verteilung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des Kaufvertrages gilt folgender Kostenverteilungsschlüssel: 15% des Kaufpreises sind von allen Eigentümern nach Einheiten zu tragen, 85% des Kaufpreises von den Eigentümer WE 1-25 als Nutzer der Stellplätze. Folie 3

4 BGH v V ZR 75/15 1. Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinschaft beschließen. An der erforderlichen Beschlusskompetenz fehlt es nur dann, wenn es sich offenkundig nicht um eine Verwaltungsmaßnahme handelt. 2. Der Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht jedenfalls dann in aller Regel ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. 3. Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des 21 Abs. 7 WEG dar, dessen Verteilung die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit abweichend von dem gesetzlichen Kostenverteilungsmaßstab des 16 Abs. 2 WEG regeln können. Folie 4

5 Agenda I. Die WEG als Grundstückseigentümer II. III. IV. Hausgeld und Abrechnung Werdende Eigentümer und ihre Ersatzansprüche Instandsetzung V. Gestern: Nutzungsregelung und Sondernutzungsrecht Folie 5

6 1. Hausgeld - der Fall B schuldet in 2013 ein monatliches Hausgeld ihv 258,63 EUR. Er erteilt Verwalter V eine Einzugsermächtigung. Ende März 2013 erhält B die Abrechnung B meint, 13 EUR mehr gezahlt zu haben. Die Abrechnung 2012 wird ungeachtet der behaupteten Differenz mehrheitlich genehmigt. V bucht daraufhin beschlossene Abrechnungsspitze inkl. 13 EUR ab. Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 weist B den V auf den Fehler in der Abrechnung 2012 hin, sowie darauf, dass er für die Monate Januar bis April 2013 insgesamt 20 EUR zu viel bezahlt habe. B erteilt V ferner die Weisung, im Juli 2013 lediglich einen um 33 EUR geminderten Betrag in Höhe von 225,63 EUR abzubuchen. Folie 6

7 der Fall geht weiter Im Juli 2013 bucht V einen Betrag von 238,63 EUR ab, womit er die Überzahlung in Höhe von insgesamt 20 EUR, nicht aber die von den B behauptete Überzahlung im Jahr 2012 in Höhe von 13 EUR berücksichtigt. B erklärt V daraufhin (sehr breit), der Abbuchungsvorgang sei nicht genehmigt gewesen. Daraufhin teilt die V dem B mit, ab September 2013 von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Da B sich auf den Standpunkt stellt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K sei verpflichtet, von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen, überweist er die monatlich geschuldeten Hausgelder nicht. Die Gemeinschaft macht nunmehr im Wege der Klage die Zahlung der unstreitig geschuldeten Hausgelder in Höhe von 1.293,15 EUR für die Monate September 2013 bis Januar 2014 geltend. Folie 7

8 BGH v V ZR 97/15 Gegen Hausgeldforderungen kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Verwalter war daher nicht verpflichtet, eine Reduzierung der Beitragsschuld (um 20 oder 33 ) zu akzeptieren. Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen. Der Eigentümer musste daher selbst für die Überweisung sorgen, wurde zurecht verklagt und verurteilt. Folie 8

9 2. Abrechnung - der Fall S war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2014 Verwalter der Wohnungseigentumsanlage X. S ist verurteilt, für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Abrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Wohnungseigentümer betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der Abrechnungen und des Wirtschaftsplans um vertretbare Handlungen. Sie beantragen daher, sie zu ermächtigen, die S obliegenden Verpflichtungen durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen und ihnen einen Kostenvorschuss von EUR für die Erstellung der Abrechnungen und des Wirtschaftsplans zu zahlen. Folie 9

10 BGH v I ZB 5/16 Die Verurteilung des Verwalters zur Erstellung einer Abrechnung für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstrecken. Die Verurteilung des Verwalters zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist. Folie 10

11 3. Von Attendorn nach Dortmund! Die VNWI-Musterabrechnung hat ihr Ziel, einen Beitrag zur rechtssicheren Gestaltung von WEG-Abrechnungen zu sein und auch den Softwarefirmen eine verlässliche Orientierung zu geben, erreicht. Gerade deshalb bedarf sie einer ständigen Anpassung an neue Rechtsprechung und Erkenntnisse, vor allem muss sie trotz aller formaler Anforderungen für den Eigentümer verständlich sein. Der VNWI präsentiert daher die Musterabrechnung 2.0 für Wohnungseigentümergemeinschaften: kompakt systematisch transparent Folie 11

12 LG Dortmund v S 18/13 Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist. Denn das ist die sog. Abrechnungsspitze. Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweist, wäre sogar mangels Beschlusskompetenz nichtig. Folie 12

13 Agenda I. Die WEG als Grundstückseigentümer II. III. IV. Hausgeld und Abrechnung Werdende Eigentümer und ihre Ersatzansprüche Instandsetzung V. Gestern: Nutzungsregelung und Sondernutzungsrecht Folie 13

14 1. Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung unter Eigentümern nach 16 WEG, - ordnungsmäßiger Verwaltung durch die Eigentümer nach 21 WEG, - Verwalter nach 26 WEG - etc. setzt mindestens zwei Wohnungseigentümer voraus. Der Eintritt in die Gemeinschaft setzt Erwerb des Wohnungseigentums voraus: - Rechtsgeschäft: Auflassung plus Eintragung (Vormerkung genügt nicht!), - Zwangsversteigerung: Zuschlag, ohne dass es auf die nachfolgende Eintragung ankommt, - Gesamtrechtsnachfolge (Erbe, Umwandlung nach UmwG). Folie 14

15 Spezialfall: Aufteilung durch Bauträger Bauträger teilt Grundstück auf, beginnt mit Bau und Abverkauf, Käufer vom Bauträger - erlangt Auflassungsvormerkung im Grundbuch, - nimmt Wohnung in Besitz. Zunächst wird kein Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen (etwa weil wegen Auseinandersetzung über mutmaßliche Mängel Restzahlung ausbleibt). Ungeachtet dessen leben Käufer aber wie Wohnungseigentümer in der Einheit. Für solche Fälle hat BGH werdende Gemeinschaft anerkannt! Folie 15

16 Begriff werdende Gemeinschaft Eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht, wenn zu dem Bauträger (Alleineigentümer) ein erwerbender Käufer hinzutritt, - der zwar noch nicht Eigentümer durch Eintragung im Grundbuch geworden ist, - der aber verfügt über wirksamen Erwerbsvertrag, Auflassungsvormerkung für Eigentumsverschaffung, Besitz. Folie 16

17 2. Werdende Gemeinschaft ein Fall Bei 40 der 60 Einheiten verfügen die Käufer über Vormerkung sowie Besitz, einer dieser Käufer zahlt das Hausgeld nicht, ist er dazu verpflichtet und wer klagt das Hausgeld ggf. ein? Folie 17

18 Stellung des werdenden Eigentümers Der werdende Eigentümer verdrängt den wahren Eigentümer, so dass der werdende Eigentümer insbesondere - zur Eigentümerversammlung zu laden ist und dort das Stimmrecht für die Einheit ausübt, - die Kosten nach 16, 28 WEG aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung trägt. Den wahren Eigentümer trifft keine Ausfallhaftung, wenn der werdende Eigentümer nicht zahlt. Vgl. BGH v V ZB 85/07 Folie 18

19 Stellung der werdenden Gemeinschaft Auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft findet das Wohnungseigentumsgesetz vorverlagert Anwendung. Damit geht einher, dass die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft auch rechts- und parteifähig ist, wenn sie die aus dem Innenverhältnis herrührenden Ansprüche geltend macht. Kläger im Inkassoprozess bzw. Antragsteller im Mahnverfahren ist also die werdende Eigentümergemeinschaft. Vgl. BGH v V ZR 80/15, Rn. 8 Folie 19

20 3. Mängelrechte gegen den Bauträger Die fünfjährige Verjährung der Mängelrechte gegen den Bauträger beginnt mit der Abnahme. Nach dem Gesetz erfolgt die Abnahme des Gemeinschaftseigentums für jeden Erwerbsfall separat. Die Verjährung der Ansprüche, die dem letzten Nachzügler-Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums zustehen, verjähren daher nach dem Gesetz erst fünf Jahre nach dessen Abnahme. Diese Ansprüche kann die Gemeinschaft grundsätzlich geltend machen, 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Folie 20

21 Kein Schutz des Bauträgers gegen Nachzügler durch Vertragsgestaltung BGH v VII ZR 49/15: Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die nach Entstehen der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Abnahme des Gemeinschaftseigentums vertragschließenden Erwerber ("Nachzügler") an eine durch frühere Erwerber bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums bindet, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gemäß 309 Nr. 8 lit. b ff BGB unwirksam. BGH v VII ZR 171/15: Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung. Folie 21

22 Agenda I. Die WEG als Grundstückseigentümer II. III. IV. Hausgeld und Abrechnung Werdende Eigentümer und ihre Ersatzansprüche Instandsetzung V. Gestern: Nutzungsregelung und Sondernutzungsrecht Folie 22

23 1. Was gilt bei Verzögerung der Instandsetzung a) Verwalterhaftung b) Haftung der Eigentümer c) Haftung der rechtsfähigen Gemeinschaft d) Eigenmächtige Selbstvornahme Folie 23

24 a) Verwalterhaftung Beispiel: Die Sanierung des maroden Daches einer Wohnungseigentumsanlage bleibt aus. Bei einem Sturm dringt Wasser in die Wohnung des Dachgeschosseigentümers ein, so dass die Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist. Der Eigentümer macht einen Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls geltend. Folie 24

25 OLG Frankfurt v Die Pflicht des Verwalters gemäß 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG beschränkt sich darauf, - Baumängel festzustellen, - die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und - deren Entscheidung über die weiteren Schritte herbeizuführen. Aus eigenem Recht ist der Verwalter nicht befugt, einen Sachverständigen zu bestellen. Haben der Verwalter und die Wohnungseigentümer gleichen Kenntnisstand, obliegt es Letzteren, einen Beschluss der Gemeinschaft zur Feststellung der Mängelursache und deren Beseitigung rechtzeitig herbeizuführen. Folie 25

26 Verwalterpflichtverletzungen Verletzung der Pflicht aus 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ( die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen ) - Unterlassen regelmäßiger Begehung, ggf. Gefahrerforschung - Information der Eigentümer insbesondere durch Anberaumung einer Eigentümerversammlung Verletzung der Pflicht aus 27 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 WEG ( Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen ), d.h. keine/verzögerte Umsetzung ungeachtet wirksamen Beschlusses, regelmäßig keine Entlastung wegen - Anfechtung - Kein Eingang abgeforderter Mittel (Einzelfall) - Einwirkung des Beirats oder anderer Eigentümer Folie 26

27 BGH v V ZR 9/14: b) Haftung der Eigentümer 1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. 2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. Folie 27

28 c) Verantwortlichkeit der Gemeinschaft? Fragestellung: Haftet ggf. zusätzlich neben Verwalter/Eigentümern, die rechtsfähige Gemeinschaft für die ausbleibende Sanierung etc.? Praktische Auswirkungen: - Wen verklage ich? - Regress der Gemeinschaft bei pflichtwidrig handelndem Eigentümer/Verwalter kann faktisch scheitern (Insolvenz). - Anforderungen an konkrete Bestimmung pflichtwidrigen Verhaltens werden geringer (Darlegungs- und Beweislast). Folie 28

29 BGH: Umsetzung als Gemeinschaftsaufgabe BGH v V ZR 9/14: [25] Eine Haftung des Verbands hat der Senat allerdings in seinem Urteil vom 13. Juli 2012 (V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.) für solche Schäden bejaht, die durch die unterbliebene Umsetzung eines bereits gefassten Sanierungsbeschlusses entstehen. Ob angesichts der dagegen erhobenen Kritik (...) an der hierfür gegebenen Begründung festgehalten werden kann oder ob dem Verband vielmehr das Handeln des Verwalters als dem für die Umsetzung von Beschlüssen zuständigen Organ ( 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) in analoger Anwendung von 31 BGB zuzurechnen wäre (bzw. bei einer verwalterlosen Gemeinschaft das Handeln der Wohnungseigentümer, die den Verband gemäß 27 Abs. 3 Satz 2 oder 3 WEG vertreten), bedarf keiner Entscheidung. BGH v V ZR 94/11 [19] Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist jedenfalls dann dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Verwalter durchzusetzen, wenn der Beschluss den Zweck hat, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht. Folie 29

30 d) Eigenmächtige Selbstvornahme Die Bodenplatte eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes ist defekt. Aufgrund des Defekts durchfeuchten die Kellerwände. Den Wohnungseigentümern ist der Defekt seit dem Jahre 2004 bekannt. Sie entscheiden sich aber bewusst im Wege des Beschlusses, zunächst nichts zu unternehmen, was diesen Mangel endgültig beheben könnte. Wohnungseigentümerin K, deren Sondereigentum im Untergeschoss liegt, hält diese Entscheidung für falsch. Sie veranlasst daher ohne Absprache, dass die Bodenplatte wenigstens im Bereich ihres Sondereigentums abgebrochen und neu hergestellt wird. Folie 30

31 BGH v V ZR 246/14 1. Ein Bereicherungsanspruch für eine eigenmächtige Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen. 2. Wer einen solchen Bereicherungsausgleich schuldet, bestimmt sich danach, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen (dann die Wohnungseigentümer) oder ob sie - sei es wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, sei es wegen der Dringlichkeit - durchgeführt werden musste (dann die Gemeinschaft). 3. Schuldner des Entschädigungsanspruchs nach 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist jedenfalls der Verband. Folie 31

32 2. Gemeinschaft und Sondereigentum passt das? Die Gemeinschaft beschließt und saniert die im Sondereigentum stehenden Balkonfliesen, Doppelparkerbleche oder Heizkörper. a) Beschlusskompetenz b) Erstattungsansprüche c) Ausnahme aufgrund von 14 Nr. 4 WEG Folie 32

33 a) Beschlusskompetenz BGH v V ZR 176/10: Die Heizkörper und die dazugehörigen Leitungen zum Anschluss an die Zentralheizung sind Sondereigentum der Wohnungseigentümer. Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, insoweit über Baumaßnahmen zu beschließen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist, soweit er die Heizkörper und die dazugehörigen Anschlussleitungen betrifft, mangels Beschlusskompetenz nichtig. Folie 33

34 b) Erstattungsansprüche LG München I v S 12786/15: Setzt die Gemeinschaft (bzw. der Verwalter für die Gemeinschaft) im irrigen Glauben, es handele sich um Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum (Duplex- Parker) gegen den Willen des Sondereigentümers instand, so kann sie hierfür grundsätzlich keinen Bereicherungsausgleich verlangen. Folie 34

35 c) Ausnahme: Schadensersatzleistung nach 14 Nr. 4 WEG 14 Nr. 4 WEG: Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen. OLG Schleswig v W 32/06: Ein Wohnungseigentümer kann aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung entsprechend 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG Schadensersatz auch in der Form einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen, wenn ihm durch Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und er deshalb hinnehmen muss, an seinem Sondereigentum ein Schaden entsteht. Folie 35

36 Agenda I. Die WEG als Grundstückseigentümer II. III. IV. Hausgeld und Abrechnung Werdende Eigentümer und ihre Ersatzansprüche Instandsetzung V. Nutzungsregelung und Sondernutzungsrecht Folie 36

37 BGH v V ZR 191/15 - Fall Eine Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Wohnungseigentumsrechten. Die Wohnungseigentümer streiten um den Gebrauch des Gartens. Wohnungseigentümer K erwägt zwei verschiedene Nutzungsregelungen: - Entweder wird die Fläche geteilt und jedem Eigentümer ein Teil zur alleinigen Nutzung zugewiesen oder - die Gesamtfläche wird abwechselnd dem einen und dem anderen Eigentümer zur Nutzung zugeordnet (Turnusregelung). Was ist zu bedenken? Folie 37

38 Erkenntnisse Ein Sondernutzungsrecht liegt vor, wenn ein Wohnungseigentümer ein Alleingebrauchsrecht am gemeinschaftlichen Eigentums erhält. Ob der Entzug kompensiert wird, indem andere gleichwertige Rechte erhalten, ist unerheblich. In einer bloßen Turnus-/Rotationsregelung liegt kein Sondernutzungsrecht. Eine solche Regelung kann beschlossen werden. Scheitert eine Regelung unter den Eigentümern kann ein Eigentümer seinen Anspruch auf Beschluss-, aber auch Vereinbarungsersetzung auch dann vor dem WEG-Gericht durchsetzen, wenn der Anspruch nicht auf eine bestimmte Regelung, sondern auf Ausübung von Ermessen gerichtet ist ( 21 Abs. 8 WEG). Folie 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Jacoby Direktor der Forschungsstelle für Immobilienrecht, Universität Bielefeld Universitätsstr. 25, Bielefeld

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