Sozialreferat Wohnungs- und Flüchtlingsamt S III W/ZEW 121

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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Wohnungs- und Flüchtlingsamt S III W/ZEW 121 Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Antrag auf Genehmigung einer Nutzungsänderung im Erdgeschoss des Anwesens Allacher Straße 147 für eine Kindertagesstätte des Vereins GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v. Anwesen/Wohnraum: Allacher Str. 147, Erdgeschoss Stadtbezirk: 10 Moosach Antragsteller: GbR Chaplar, Robertson, Philipps und GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v. Verfügungsberechtigte: GbR Chaplar, Robertson, Philipps Betroffene Mietparteien: keine Anträge vom: und Anlagen Beschluss des Sozialausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Sachverhalt 1.1 Antrag Am bzw. am beantragte die GbR Chaplar, Robertson, Philipps und GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v. die Erteilung der Genehmigung zur Zweckentfremdung durch Nutzungsänderung der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens Allacher Str. 147 im Stadtbezirk 10 Moosach. Zunächst war dort seit dem im Rahmen des Modellprojektes Netz für Kinder eine Kindertagesstätte betrieben worden. Die entsprechende Betriebserlaubnis gem. 45 Sozialgesetzbuch VIII hierzu erteilte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom Am wurde die Angelegenheit in den Sozialausschuss eingebracht, mit der Empfehlung, die Genehmigung zur Zweckentfremdung wegen eines vorrangigen öffentlichen Interesses zu erteilen. Anlässlich dieser Sitzung des Sozialausschusses wurde allerdings von Teilen des Ausschusses das öffentliche Interesse an der Betätigung des Vereins GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v. in Frage gestellt. Insbesondere wurden dabei Fragen nach der Gemeinnützigkeit und mögli- **

2 Seite 2 cher Sektenverbindungen des Vereins sowie nach den Bewohnern des Hauses aufgeworfen. Die Angelegenheit wurde deshalb vertagt, sie sollte am erneut im Sozialausschuss beraten werden. Die Ermittlungen des Sozialreferates und des Kreisverwaltungsreferates ergaben keine Hinweise auf eine Sektenverbindung. Die Gemeinnützigkeit des e.v. war nachweislich anerkannt worden. Im Rahmen der geführten Nachforschungen stellte sich jedoch heraus, dass die betreffende Kindertagesstätte zu diesem Zeitpunkt aufgrund personeller und hygienischer Probleme vom Jugendamt der Stadt München bereits intensiv überprüft und die Einstellung der städtischen Förderung erwogen wurde. Deshalb wurde die Beschlussvorlage nicht in den Sozialausschuss vom eingebracht, da erst das beim Jugendamt anhängige Verfahren abgewartet wurde. Das Stadtjugendamt, Kinder- und Jugendarbeit, Förderung freier Träger S-II-KJ 1, lehnte schließlich die mit Schreiben vom beantragte Förderung für die Kindergruppe Kinder-Club im staatlichen Förderprogramm Netz für Kinder ab. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch wurde wieder zurückgenommen. Mit neuerlichem Bescheid vom hat die Regierung von Oberbayern ihren o.g. Bescheid vom aufgehoben und nunmehr die Erlaubnis zum Betrieb der Kindergruppe, Allacher Str. 147, München unter diversen Auflagen erteilt. Zur Zweckbestimmung dieser Einrichtung wird in dem Bescheid u.a. festgestellt: Die Einrichtung ist dem Antrag vom entsprechend als Tagesstätte für Kinder im Alter von 2 bis 12 Jahren (analog zum ehemaligen Netz für Kinder aber ohne Mitarbeit der Eltern) zu führen. Damit war auch das ruhende zweckentfremdungsrechtliche Genehmigungsverfahren wieder aufzunehmen. Wegen der erst nachträglich erfolgten Antragstellung wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. 1.2 Begründung Der Antrag wird mit vorrangigen öffentlichen Belangen begründet. Dazu wurde unter Hinweis auf die Satzung des Vereins zunächst vorgetragen, dass es Zweck des Vereins sei, die Erziehung sowie den Abbau der Verständigungsschranken zwischen den Generationen und Angehörigen verschiedener Kulturen zu fördern. Durch die Ermöglichung von Kontakten zwischen den Familien sollen die Eltern Gelegenheit bekommen, auftauchende Konflikte im gegenseitigen Austausch zu bewältigen. Kinder sollen die Möglichkeit haben, zusammen mit anderen Kindern aufzuwachsen und vertrauensvolle Beziehungen auch zu anderen Erwachsenen als den eigenen Eltern zu knüpfen. Durch kontinuierliche Betreuungsmöglichkeit für die Kinder, sollen Freiräume für die Eltern geschaffen werden. Außerdem ist langfristig geplant, dass auch behinderte Kinder aufgenommen werden und so, durch den alltäglichen Umgang miteinander, das gegenseitige Verständnis füreinander wächst. Da viele alte Menschen gern Kontakt zu Kindern haben und sowohl die Kinder als auch deren Eltern von den Erfahrungen der älteren Generation lernen können, ist

3 Seite 3 ebenfalls langfristig geplant, dass Omas und Opas in das Projekt miteinbezogen werden. Der genaue Wortlaut, welchem Zweck der Verein dienen soll, ist in der Satzung des Vereins GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v. vom niedergeschrieben (vgl. Anlage 5). Aufgrund der geänderten Grundlagen (Einstellung der Förderung durch das Stadtjugendamt) wurde der ursprüngliche Antrag mit Schreiben vom dahingehend ergänzt. Der Verein wies darauf hin, dass sich hinsichtlich des Antrages auf Genehmigung der Zweckentfremdung keine Änderungen ergeben haben. Es handele sich immer noch um Menschen und nicht um Gewerbeobjekte. Wir werden zwar voraussichtlich keine bezuschusste Netz für Kinder-Einrichtung mehr sein, aber lt. Frau Weihrauch von der Regierung von Oberbayern eine an Netz für Kinder angelehnte Elterninitiative, ohne Zuschüsse an unsere Einrichtung, aber die Eltern können weiterhin Zuschüsse beim Jugendamt beantragen. Wir sind immer noch ein gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein und auch unsere sozialen Vereinsziele haben sich nicht geändert. Ergänzend dazu teilte der Vereinsvorstand, Frau Gerlinde Chaplar, dazu am telefonisch mit, dass die Vereinsatzung unverändert sei, dass aber im Hinblick auf die geänderte Sachlage eine gekürzte, aktuelle Konzeption des nunmehrigen KINDER CLUB`S von GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v. erarbeitet wurde (s. Anlage 6), welche auch Grundlage des nunmehrigen Bescheides der Regierung von Oberbayern vom sei. 1.3 Kurzbeschreibung des verlorengehenden Wohnraumes Lage Das betreffende Anwesen liegt direkt an der Allacher Straße in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden 23. Stadtbezirk Art Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung Behelfsheim Zweifamilienhaus Werk-Dienstgebäude Wohn-/Geschäftshaus Mehrfamilienhaus familiengerecht ja nein 1 WE, 57 m², 2 Zimmer, Wohnküche, Bad mit WC Beschaffenheit Baulicher Zustand schlecht mittel gut Ausstattung schlecht mittel gut Grundriss schlecht normal gut Umweltbelastung stark normal gering 2. Stellungnahme des Bezirksausschusses

4 Seite 2 Der Bezirksausschuss 10 wurde mit Schreiben vom und gehört. Er hat dem Antrag vom zunächst einstimmig zugestimmt (siehe Anlage 3), diesen in der Fassung vom dann aber ebenso einstimmig abgelehnt (siehe Anlage 4). Der Bezirksausschuss 10 begründet seine nunmehr ablehnende Haltung im wesentlichen mit den unzureichenden sanitären Verhältnissen; auch sei die Wohnung für die Einrichtung einer Kindertagesstätte entschieden zu klein. Die für die Fachaufsicht zuständige Regierung von Oberbayern hat in ihrer Stellungnahme vom festgestellt, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung sowohl inhaltlich als auch ausstattungsmäßig zwar um keinen Vorzeigebetrieb handele, dass aber bei einer Begehung im Februar 2002 ein soweit ordentlicher Zustand festgestellt werden konnte. Die Auflagen bezüglich Sicherheit seien bereits bei der Begehung im Oktober 2001 erfüllt gewesen. 3. Belange von Mietern Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anwesens durch die Antragsteller stand die betreffende Wohnung leer, Mieterinteressen sind deshalb nicht berührt. 4. Belange einer Erhaltungssatzung Das Anwesen liegt nicht in einem Erhaltungssatzungsgebiet, entsprechende Belange sind somit nicht berührt. 5. Stellungnahme des Sozialreferates 5.1 Öffentliches Interesse an der Zweckentfremdung Das öffentliche Interesse am Betrieb der Kindergruppe, Allacher Str. 147, München wurde durch das Stadtjugendamt zunächst verneint, letztlich aber im Hinblick auf die durch die Regierung von Oberbayern erteilte Betriebserlaubnis befürwortet. Auch die Regierung von Oberbayern hat das öffentliche Interesse an dieser Einrichtung bestätigt Stellungnahme des Stadtjugendamtes (S-II-KT/EKI-L) vom Auszugsweise: Für das oben aufgeführte Betreuungsangebot wurden in der Vergangenheit unterschiedliche Stellungnahmen zu einer Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum abgegeben, da 1999 erstmals ein Antrag auf eine Förderung durch das Förderprogramm Netz für Kinder gestellt und von der Regierung von Oberbayern befürwortet wurde. Im Jahre 2000 wurde vom Stadtjugendamt München die Förderung allerdings wieder eingestellt, da aus fachlicher Sicht die Betreuung der Kinder dort nicht optimal gewährleistet war. Die Betriebserlaubnis aus dem Jahre 1999 wurde von der Regierung von Oberbayern wieder entzogen. In den Jahren 2000 und 2001 existierte das Betreuungsangebot ohne Betriebserlaubnis der Regierung von Oberbayern. Diese wurde erst Ende des Jahres 2002 als Netz für Kinder, aber ohne Elternmitarbeit erteilt. Eine Betriebserlaubnis auf dieser Basis war uns bis dahin nicht bekannt. Da nunmehr diese Betriebserlaubnis der Regierung von Oberbayern vorliegt, wird das öffentliche Interesse der Kinderbetreuung in diesem Stadtteil befürwortet.

5 Seite Stellungnahme der Abt. Sozialplanung (S-SP-1/2) vom Auszugsweise: Die Sozialplanung schließt sich auf Grund des Bedarfes an Kinderbetreuungseinrichtungen einer Zweckentfremdung an. Das Stadtjugendamt (S-II-KT/EKI) hat in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom den Bedarf an Kinderbetreuungsangeboten im Stadtbezirk 10 für Kinder bis zu zehn Jahren festgestellt. Die Bedarfsdeckung mit Krippenplätzen im Planungsbereich 1 liegt bei 3,5%, im Planungsbereich 2 bei 10,9 %. Darüber hinaus gibt es drei Eltern-Kind-Initiativen mit insgesamt 54 Betreuungsplätzen, von denen ca. die Hälfte ebenfalls für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung stehen Stellungnahme der Regierung von Oberbayern Am erfolgte eine weitere Begehung der oben genannten Einrichtung im Hinblick auf die notwendige Umwandlung der noch bestehenden Betriebserlaubnis als Netz für Kinder in ein zukünftiges Betreuungsangebot für Kinderbetreuung analog zum Netz für Kinder, aber ohne Mitarbeit der Eltern. An den sonstigen Vorgaben wie Räume, Außenspielfläche, Zahl und Alter der Kinder verändert sich nichts. Diese Form der Umwandlung wurde bereits mit dem Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen abgeklärt. Bei der Begehung im Februar 2002 konnte ein soweit ordentlicher Zustand festgestellt werden. Die Auflagen bezüglich Sicherheit waren bereits bei der Begehung im Oktober 2001 erfüllt. Die Einrichtung ist inhaltlich und ausstattungsmäßig kein Vorzeigebetrieb in der Stadt München (aber sicher nicht der einzige dieser Art!). Von der Form der Betreuung und dem Umgang mit den Kindern, was wiederum im Gesamterscheinungsbild und Verhalten einer Gruppe zum Ausdruck kommt, wurde aber von Frau Chaplar und Frau Mandy Nötzold, der Erzieherin, ein sehr guter Eindruck gewonnen. Der Regierung liegen bislang keinerlei Beschwerden über die Einrichtung vor; ganz im Gegenteil. Die Stellungnahme des Sozialreferates, Stadtjugendamt vom haben wir zur Kenntnis genommen. Wir weisen darauf hin, dass die zeichnende Sachbearbeiterin nur für Netz für Kinder zuständig ist. Anträge zur Betriebserlaubnis werden zur Kenntnis über das Sozialreferat an die Regierung geleitet. Inwieweit ausschließlich das Stadtjugendamt über diese vorrangig öffentliche Belange entscheiden kann, oder ob im Hinblick auf die bekanntermaßen allgemein schlechte Versorgung mit (Krippen- und ähnlichen) Plätzen für unter dreijährige Kinder, auch andere Kriterien zur Entscheidung beitragen, ist von hieraus nicht zu beurteilen.

6 Seite 2 Auch wenn die Einrichtung nicht mehr öffentlich gefördert wird, weil sie kein sogenanntes Netz für Kinder ist, kommen die Kinder weiterhin aus diesem Wohngebiet und können, mangels Plätze, anderweitig nicht untergebracht werden. 5.2 Unvermeidbarkeit der Zweckentfremdung Die Antragsteller haben glaubhaft dargelegt, dass geeignete Räume für eine Kindertagesstätte trotz intensiver Suche über einen längeren Zeitraum (seit 1994) nicht aufzufinden waren. So wurden verschiedene von den Antragstellern näher untersuchte Objekte anderweitig vermietet, bzw. konnten nicht angemietet werden oder erworben werden, weil z.b. Nachbarn gegen die Einrichtung einer Kindertagesstätte waren, oder die Objekte wiederum nicht die räumlichen Voraussetzungen an eine Kindertagesstätte erfüllten. Die Beeinträchtigung des Wohnungsmarktes ist somit nicht vermeidbar. 5.3 Rechtslage Nach Nr. 7.1 VollzBekZwE liegen vorrangige (überwiegende) öffentliche Belange für eine Zweckentfremdung in der Regel vor, wenn Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen (z.b. für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z.b. ärztliche Betreuung) verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Gemeinde (hier: der Landeshauptstadt München) dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können. 5.4 Kurze rechtliche Würdigung: Der Antrag ist nach Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVerbG) vom (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2376) und Zehntes Euro-Einführungsgesetz vom (BGBl. I, S. 3762) in Verbindung mit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom (BayRS I), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 366) und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum (VollzBekZwE) vom Nr. II C /01 (AllMBl. Nr. 14/2001, S. 841), wie folgt zu beurteilen: Es liegen vorrangige öffentliche Belange vor, die eine Genehmigung der Zweckentfremdung rechtfertigen (Nr. 7.1 VollzBekZwE). Deshalb sollte die Genehmigung zur Zweckentfremdung unter den im Antrag des Referenten enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt werden. Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Pretzl, dem Planungsreferat sowie dem Vorsitzenden und den Fraktionssprechern bzw. -sprecherinnen des Bezirksausschusses 10 ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

7 Seite 7 II. Antrag des Referenten Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Nutzungsänderung der Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens Allacher Str. 147 wird unter nachstehender Nebenbestimmung erteilt: Die Genehmigung wird befristet auf die Dauer der Nutzung als Kindertagesstätte des Vereins GERLINDE`S OASE für Jung und Alt e.v.. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Sozialreferat 1.

8 Seite 2 Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An den Vorsitzenden und den Fraktionssprecher/innen des Bezirksausschusses des 10. Stadtbezirkes Moosach(7-fach) An die Regierung von Oberbayern An das Stadtjugendamt (S-II-KT/EKI-L) An die Abt. Sozialplanung (S-SP-1/2) An das Planungsreferat z. K. Am I.A.

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