Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7958. des Bundesrates

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/7958 16. Wahlperiode 30. 01. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern ( StrÄndG) A. Problem und Ziel DieaktuellenEreignisseumdieVerhinderunggeplanterTerroranschlägehaben erneutnachdrücklichvoraugengeführt,dassderinternationaleterrorismus auchfürdiebundesrepublikdeutschlandeineunmittelbarebedrohungdarstellt.deutlichist,dassinsbesonderevonpersonen,dieeinenaufenthaltin einemterroristischenausbildungslagerabsolvierthaben,einegroßegefahrfür dieinneresicherheitundstaatlicheordnungausgeht.nachgeltenderrechtslageistzwardiemitgliedschaftineinerterroristischenvereinigungoderderen Unterstützungnachden 129aund129bdesStrafgesetzbuches (StGB)strafbar,derbloßeAufenthaltineinemterroristischenAusbildungslagerbleibtjedochstraffrei.DieseLückemussdringendgeschlossenwerden.Terroristische AusbildungslagerstelleneineunmittelbareBedrohungfürdieBundesrepublik Deutschlanddar.Siedürfennichtverharmlostwerden.UmdiebestehendeStrafbarkeitslückezuschließenunddamitfrüherundeffektivergegenterroristische Gefahrenvorgehenzukönnen,isteineAusweitungdes 129aStGBumdie StrafbarkeitvonAufenthaltenin Terror-Camps erforderlich.zugleichsolldie seitdemjahr2002straffreiesogenanntesympathiewerbungfürkriminelleund terroristischevereinigungenerneutunterstrafegestelltwerden.geradeineiner ZeitgegenwärtigerBedrohungdurchterroristischmotivierteAnschlägekannes nichthingenommenwerden,dassderjenigestraffreibleibt,derdazuaufruft,sich mitdenzielensolchervereinigungenzusolidarisieren.letztlichmusseine effektivestrafverfolgunginalljenenfällenermöglichtwerden,indenender internationaleterrorismusdiesicherheitundordnungderbundesrepublik Deutschland gefährdet. B. Lösung Ergänzungdes 129aAbs.5StGBdahingehend,dassdieWahrnehmungvon Ausbildungsangeboten,dieterroristischenZielendienen,unterStrafegestellt wird, WiederherstellungderStrafbarkeitdersogenanntenSympathiewerbungim Rahmen von 129 Abs. 1 und 129a Abs. 5 Satz 2 StGB, ErweiterungdesStrafanwendungsrechts ( 5StGB)aufdieFälleder 129a,129bStGB,indeneneinebesondereGefährdungderöffentlichen SicherheitundderstaatlichenOrdnungderBundesrepublikDeutschlandgegeben ist.

Drucksache 16/7958 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand DurchdieErweiterungvon 129Abs.1und 129aAbs.5Satz2StGBunddes StrafanwendungsrechtskanneinMehraufwandbeidenStrafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang nicht hinreichend genau abschätzbar ist. E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7958

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7958 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern ( StrÄndG) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 5wirdnachNummer5folgendeNummer5aeingefügt: 5a.Straftatennachden 129aund129b,wennZweck odertätigkeitdervereinigungzumindestauchdaraufgerichtetist,diein 129aAbs.1und2aufgeführtenTatenimInlandodergegenEinrichtungen derbundesrepublikdeutschlandimauslandzubegehen,undwenndertätersichiminlandbefindet oder zur Zeit der Tat Deutscher ist;. 2.In 129Abs.1werdendieWörter ummitgliederoder Unterstützer gestrichen. 3. 129a Abs. 5 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter ummitgliederoder Unterstützer gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: WerAusbildungsangeboteterroristischerVereinigungennachSatz2wahrnimmt,diedeninAbsatz1 und2genanntenzielendienen,wirdmitfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Drucksache 16/7958 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DieaktuellenEreignisseumdieVerhaftungdreierTerrorverdächtigerhabendeutlichgemacht,dassdieBedrohungdurch deninternationalenterrorismusauchinderbundesrepublik Deutschlandgegenwärtigistundinsbesonderevonsolchen Personenausgeht,dieimAuslandinterroristischenAusbildungslagernausgebildetwurden.Umeinfrühzeitigesund effektiveseingreifenstrafrechtlichermaßnahmenzuermöglichen,bedarfeseinerregelung,diebereitsdenaufenthalt inderartigenlagernunterstrafestellt.umzudemdieverbreitungterroristischengedankenguts,dasdennährboden terroristischmotiviertergewalttatenschafft,zuunterbinden, solldieseitdemjahr2002straffreiesogenanntesympathiewerbungerneutunterstrafegestelltwerden.letztlich solldurcheineergänzungdesstrafanwendungsrechtsdie MöglichkeitderVerfolgungvonimAuslandbegangenen Tatennachden 129aund129bStGBerweitertwerden, soferndurchsiedieinneresicherheitundstaatlicheordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 ( 5 Nr. 5a neu StGB) 129aStGBschütztdieöffentlicheSicherheitundstaatliche OrdnungderBundesrepublikDeutschland.Derinseinem Regelungsgehaltnichtunumstrittene 129bStGBerweitert dietatbeständeaufsolchevereinigungen,dienichtwenigstensinformeinerteilorganisationiminlandbestehen. EbensowieimAnwendungsbereichdes 30bdesBetäubungsmittelgesetzeszurBegründungderStrafverfolgungim Auslandauf 6Nr.5StGBzurückgegriffenwird,unterfallenauchdieTathandlungender 129aund129bStGB nachzutreffenderherrschendermeinunginrechtsprechung undliteraturnurnachmaßgabeder 3bis7StGBdem deutschenstrafrecht (vgl.olgmünchen,urteilvom8.mai 2007 6St01/07,NJW2007,2786;Altvater,NStZ2003, 179;Miebach/Schäfer,in:MünchenerKommentarzum StGB,2005, 129bRn.9,17ff.;Tröndle/Fischer,StGB, 54.Auflage2007, 129bRn.4).DahersindimAuslandbegangeneTatennachden 129aund129bStGBbislangnur dannstrafbar,wennsiedievoraussetzungendes 7StGB erfüllen,dasheißt,wennunteranderemdietatamtatortmit Strafebedrohtist.DavonkanninverschiedenenFallgestaltungen, gerade im Hinblick auf terroristische Vereinigungen mitsitzimaußereuropäischenausland,nichtausgegangen werden.dajedochsichergestelltwerdenmuss,dassdiein den 129aund129bStGBsanktioniertenTatenvonden deutschenstrafverfolgungsbehördenjedenfallsdannverfolgtwerdenkönnen,wenndurchsieeinegefährdungder innerensicherheitderbundesrepublikdeutschlandbesteht, bedarfeseinerergänzungdes 5StGB.DieNormweitet grundsätzlichdenanwendungsbereichdesdeutschenstrafrechtsunabhängigvomrechtdestatortsaufverschiedene AuslandstatengegeninländischeRechtsgüterausunddient insbesondereauchdersicherheitundintegritätderbundesrepublik Deutschland. DerEntwurfsiehtdahereineErweiterungdes 5StGBum eineneuenummer5avor.diesesolldasstrafanwendungsrechtaufdiejenigenfälleausweiten,indenendertäterentwederzurzeitdertatdeutscheristodersichiminlandbefindetundindenentätigkeitundzweckderterroristischen OrganisationzumindestauchaufdieGefährdungderöffentlichenSicherheitundstaatlichenOrdnungderBundesrepublikDeutschlandgerichtetsind.DieVoraussetzung,dassder TätersichimInlandbefindet,knüpftandenWortlautdes 129bAbs.1Satz2StGBan.ErfasstseinsollderTäter,der sichnachdertateinenichtnurunerheblichezeitiminland befindet,ohnedasserhierseinelebensgrundlagehaben muss.demgemäßsindbeispielsweisepersonen,diesichlediglichaufderdurchreisebefinden,nichtvomtatbestand erfasst. MitderErweiterungdes 5StGBwirddieVerfolgungall jenertäterermöglicht,dieterroristischevereinigungen gründen,inihnenmitgliedsind,sieunterstützenoderbewerben,wenndiesevereinigungendieinneresicherheitund staatlicheordnungderbundesrepublikdeutschlandpotenziellgefährdenunddietäterdurchihrestaatsangehörigkeit oderihrenaktuellenaufenthaltsorteinebesondere,gefahrbegründende Bindung zum Inland haben. Zu Nummer 2 ( 129 Abs. 1 StGB) und ZuNummer3Buchstabea ( 129aAbs.5Satz2StGB) DerEntwurfsiehtweitervor,diedurchdas34.StrafrechtsänderungsgesetzimJahr2002erfolgteBeschränkungdes Tatbestandesdes 129Abs.1unddes 129aAbs.5StGB aufdaswerbenummitgliederoderunterstützerwieder rückgängigzumachenunddiesogenanntesympathiewerbungerneutunterstrafezustellen.esistnichthinnehmbar, wenndasdeutschestrafrechtdaswerbenfürterrororganisationenundkriminellevereinigungennichtsanktioniert undbeispielsweisediegegenübergrößerenmenschenmengenerfolgendeaufforderung,sichmitdenzielenderartiger Vereinigungenzusolidarisieren,billigt.Geradeauchdas WerbenumSympathiefüreinekriminelleoderterroristische VereinigungbereitetdenNährbodenfürterroristischeGewalt.ZudemwerdendenStrafverfolgungsbehördendurch diederzeitigestraflosstellungsolchersympathisantenermittlungsansätzeverwehrt,uminterroristischenetzwerke eindringen zu können. DerAnwendungsbereichkanndurchdiebereitsunterder früherengesetzeslageerfolgteeinschränkendeauslegung destatbestandsmerkmalsdes Werbens sinnvolleingegrenzt werden. Zu Nummer 3 Buchstabe b ( 129aAbs.5Satz3 neu StGB) UmderdargelegtenBedrohungeffektiverentgegentretenzu können,bestehteindringenderbedarf,denaufenthaltin AusbildungslagernterroristischerVereinigungenunterStrafezustellen.NachgeltendemRechtwirdzwarnichtnurdie

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7958 MitgliedschaftinterroristischenVereinigungen,sondern auchderenunterstützungstrafrechtlichsanktioniert.die RechtsprechungverlangtfüreinesolcheUnterstützungjedochdieFörderungdesFortbestandesoderderZielederjeweiligenVereinigung.EineUnterstützungshandlungliegt danachbeispielsweiseimausspähenvonmöglichenzielen undgelegenheitenterroristischeranschläge,inderlieferungvonwaffenoderdemversorgenmitfalschenpässen. AlleinderAufenthaltineinemAusbildungslagererfülltdie Voraussetzungen indes noch nicht. UmdemvondenTeilnehmernsolcherAusbildungslager ausgehendengefährdungspotenzialwirkungsvollentgegentretenzukönnen,mussdiebestehendegesetzeslückegeschlossenundeinestrafbarkeitunabhängigdavongeschaffenwerden,obderbetreffendeineinemsolchenlagerauf einegezielteterroraktionvorbereitetwird,ersonstaktivden FortbestandoderdieZielederOrganisationfördertoder nochkeinekonkretevorstellungüberdeneinsatzdesim Ausbildungslager Erlernten erkennbar ist. DerStrafbarkeitstehtnichtentgegen,dasssichdiesemöglicherweiseweiteralsinanderenFällenunterStrafegestellterVorbereitungshandlungenvondereigentlichenRechtsgutsverletzungentfernt.DenndieimRahmender 129a und129bstgberfolgtevorverlagerungdesstrafrechtsschutzessetztanbeidererhöhtengefahrfürdieinnere Sicherheit,dievonterroristischenVereinigungenaufGrund dersolchenfestenorganisationeninnewohnendeneigendynamikausgeht.bietensolchevereinigungenausbildungenan,dieterroristischenzielendienen,dannerhöhensie geradedadurchmassivihrgefährdungspotenzial.diejenigen,diedieseausbildungsangebotewahrnehmen,zeigen sichbereit,einsolchesgefährdungspotenzialzutragen.dies giltunabhängigdavon,obsieimübrigenbereitsaktivfür die Ziele und den Fortbestand der Organisation eintreten. DurchdieEingrenzungdesTatbestandsaufsolcheAusbildungsangebote,diedenin 129aAbs.1und2StGBgenanntenZielendienen,istseinAnwendungsbereichaufdas erforderliche Maß beschränkt. WiedieanderenTatbestandsalternativendes 129aAbs.5 StGB,wendetsichauchdiegeplanteErweiterungausschließlichanNichtmitgliederodersolche,derenMitgliedschaftinderterroristischenOrganisationnichtsicherfeststeht.FürMitgliederterroristischerOrganisationenbesteht keinvergleichbaresstrafbarkeitsbedürfnis,dasiebereitsauf GrundihrerBeteiligunganderVereinigungalsMitglied wegen eines Verbrechens strafbar sind. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) DadringenderHandlungsbedarfbestehtundeineVorlaufzeit nichterforderlicherscheint,solldasgesetzsobaldwiemöglich, nämlich am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten.

Drucksache 16/7958 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzumGesetzentwurfdesBundesrates wie folgt Stellung: DiemitdemEntwurfdesBundesratesverfolgteZielvorstellungträgtdieBundesregierungmit.DiePrüfung,inwieweit bzw.inwelchemumfangänderungendesstrafrechtsim BereichderTerrorismusbekämpfungerforderlichsind,istin derkoalitionsvereinbarungverabredetworden.diebundesministerinderjustizhatdeshalbam18.september2007 EckpunktefürneuestrafrechtlicheRegelungenvorgestellt, mitdenenbestimmtevorbereitungshandlungenzuschweren terroristischengewalttatenundanleitungenzusolchen Tatengenerell auchohnebezugzueinerterroristischen Vereinigung unterstrafegestelltwerdensollen,undeinen Gesetzentwurferarbeitet.DiesenEntwurfwirddieBundesregierungbaldmöglichstindasGesetzgebungsverfahreneinbringen. Esmussverhindertwerden,dasssichpotentielleTäterinsogenanntenAusbildungslagernvorallemimAuslandfürdie AusübungterroristischmotivierterStraftatenausbildenlassen.SolchesVerhaltenistabernureinTeildesstrafwürdigen Unrechts. DerAntrag,einenderSachenachneuenStraftatbestandin 129aAbs.5Satz3StGBeinzuführen,knüpft andersals diesinseinerbegründungzumausdruckgebrachtwird nichtandenaufenthaltineinemterroristischenausbildungslageran,sondernandaswahrnehmenvonausbildungsangebotenterroristischervereinigungen.auchzur VermeidungvonErmittlungs-undNachweisschwierigkeiten sollteesjedochnichtdaraufankommen,werausbildet,sondernwelcheinhaltedieausbildunghat.derentwurfbedürftezudemderpräzisierung.ebensofehlteineregelungzur StrafbarkeitauchderAusbilderunterandereminterroristischenAusbildungslagern;einesolcheistabermitBlickauf dieumsetzungdesübereinkommensdeseuroparatszur Verhütung des Terrorismus durch Deutschland gefordert. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333