Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/7796 16. Wahlperiode 18. 01. 2008 Verordnung der Bundesregierung Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung A. Problem und Ziel ÄnderungenderMeldebestimmungenzumZahlungsverkehrimZusammenhangmitderSchaffungdeseinheitlichenEuro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) zum 1. Januar 2008; AnpassungderMeldevorschriftenzumKapitalverkehrandieVerordnung (EG)Nr.716/2007desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juni 2007zugemeinschaftlichenStatistikenüberdieStrukturundTätigkeitvon Auslandsunternehmenseinheiten; Überarbeitung und Neufassung von Vordrucken. B. Lösung Änderung der Außenwirtschaftsverordnung. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine E. Sonstige Kosten DieÄnderungenbezüglichderMeldungvonZahlungenimeinheitlichen Euro-ZahlungsverkehrsraumwirdzugeringfügigenMehrkostendurchdieVerwendungandererMeldevordruckebeiEinzelzahlungenüber50000Euroführen.DiesewerdendurchEntlastungenderKreditwirtschaftkompensiert,die vonihrerfunktionalsmeldestelleentbundenwirdunddamitauchvonder PflichtzurWeiterleitungstatistischerMeldungenüberausgehendeZahlungen indeneuro-zahlungsverkehrsraumandiedeutschebundesbank.diedurch dieverordnung (EG)Nr.716/2007desEuropäischenParlamentsunddesRates vom20.juni2007geschaffeneverpflichtungzurmeldungallerimmehrheitsbesitzbefindlichenmittelbarenbeteiligungenwirddadurchausgeglichen,dass generellaufdiemeldungalleralsminderheitsbeteiligunggehaltenenmittelbarenanteileanunternehmenverzichtetwird.zusätzlichekostenfürdie WirtschaftsindwegendiesesKompensationseffektsauszuschließen.Auswir-

Drucksache 16/7796 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kungenaufeinzelpreiseunddaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten MitderVerordnungwerdendreibestehendeInformationspflichtenfürdieWirtschaft,zweibestehendeInformationspflichtenfürBürgerundeinebestehende Informationspflicht für die Verwaltung geändert. MitderAnpassungderMelderegelungenimZahlungsverkehrin 60der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)andeneinheitlicheneuropäischen Euro-Zahlungsverkehrwerdendienach 59Abs.1Nr.2AWVfürWirtschaft, BürgerundVerwaltungbestehendenInformationspflichtengeändert.Nachder Ex-ante-SchätzungentstehendurchdieÄnderungdesMeldewegesgeringe zusätzlichekostenfürdiewirtschaft,diejedochdurchkosteneinsparungenbei den Kreditinstituten kompensiert werden. DieÄnderungder 56aund58aAWVführtzumeinenzueinerReduktion undzumanderenzueinerausweitungbereitsbestehenderinformationspflichtenübermittelbarebeteiligungen.persaldosindimrahmeneiner Ex-ante-SchätzungdamitnurgeringfügigezusätzlicheBürokratiekostenfürdie gesamtewirtschaftimniedrigenvierstelligeneurobereichprojahrverbunden. FürBürgerinnenundBürgerwirdimZusammenhangmit 56aAWVeinebestehendeInformationspflichtgeändert.AufgrundminimalerFallzahlensinddie bürokratischen Auswirkungen vernachlässigbar gering. G. Gleichstellungspolitische Belange Werden nicht berührt.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7796

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7796 Anlage 1 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom AufGrunddes 27Abs.1inVerbindungmit 2Abs.1, 3und4und 26Abs.1und2desAußenwirtschaftsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom26.Juni2006 (BGBl.IS.1386)verordnetdieBundesregierungimBenehmen mit der Deutschen Bundesbank und aufgrunddes 27Abs.1inVerbindungmit 2Abs.1, 3und4und 5desAußenwirtschaftsgesetzesverordnetdas BundesministeriumfürWirtschaftundTechnologieimEinvernehmenmitdemAuswärtigenAmtunddemBundesministeriumderFinanzenundimBenehmenmitderDeutschen Bundesbank: Artikel 1 DieAußenwirtschaftsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.November1993 (BGBl.IS.1934, 2493),zuletztgeändertdurchdieVerordnungvom.Dezember 2007 (BAnz. S. ), wird wie folgt geändert: 1. 56a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2.desVermögenseinesgebietsfremdenUnternehmens,wennmehralsfünfzigvomHundertder AnteileoderderStimmrechteandiesemUnternehmeneinemodermehrerenvondemGebietsansässigenabhängigengebietsfremdenUnternehmenalleinodergemeinsammitdem Gebietsansässigen zuzurechnen sind;. b)inabsatz2satz2werdendiewörter Wenneinem voneinemgebietsansässigen durchdiewörter WenneinemodermehrerenvoneinemGebietsansässigen ersetztunddaswort sämtliche durchdie Wörter oderdiesemunternehmengemeinsammit demgebietsansässigenmehralsfünfzigvomhundert der ersetzt. 2. 58a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.2werdendiewörter zehnoder mehr durch die Wörter mehr als fünfzig ersetzt. b)inabsatz3satz2wirddaswort sämtliche durch diewörter alleinodergemeinsammiteinemoder mehrerenweiterenvondiesemgebietsansässigenunternehmenabhängigengebietsansässigenunternehmen mehr als fünfzig vom Hundert der ersetzt. 3. 59Abs.3Satz1wirdwiefolgtgefasst: Zahlungenim SinnediesesKapitelssindauchdieAufrechnungunddie VerrechnungsowieZahlungen,diemittelsLastschriftverfahren abgewickelt werden. 4. 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:,(1)ausgehendezahlungen,dieübereingebietsansässigesgeldinstitutgeleistetwerden,sindmit Vordruck ZahlungsauftragimAußenwirtschaftsverkehr (AnlageZ1)zumelden,soweitimFolgenden nichts anderes bestimmt ist. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:,(2a)ausgehendezahlungenineuro,dieüberein gebietsansässigesgeldinstitutfüreinengebietsfremdenzahlungsempfängeraufeingeldinstitutoder dessenzweigstelleineinemanderenmitgliedstaat dereuropäischenunion,liechtenstein,norwegen, IslandoderderSchweizgeleistetwerden,sindmit demvordruck ZahlungenimAußenwirtschaftsverkehr (Anlage Z 4) zu melden. c)inabsatz3werdendaswort und durchein KommaersetztundnachdenWörtern gemeldet werdenmüssen, diewörter undzahlungenim Transithandel eingefügt. 5. 61 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirddieangabe ersterhalbsatz gestrichen. b)innummer3werdennachderangabe 60Abs.2 ein Komma und die Angabe 2a eingefügt. 6.In 66werdennachdenWörtern AbgabederMeldung diewörter überzahlungenimtransithandel eingefügtunddieangabe Abs.1,2.Halbsatz durch die Angabe Abs. 3 ersetzt. 7.DieAnlagenK3,K4,Z11,Z12,Z14,Z15undLVerhaltendieFassungderAnlagendieserVerordnung.Die bisherigenvordruckez11,z12,z14undz15können noch bis zum 30. Juni 2008 eingereicht werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.

Drucksache 16/7796 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DieZweiundachtzigsteVerordnungzurÄnderungder Außenwirtschaftsverordnungenthältdieerforderlichen AnpassungenderMeldevorschriftenimZahlungsverkehr imzusammenhangmitderschaffungdeseinheitlichen europäischeneuro-zahlungsverkehrsraums (SingleEuro PaymentsArea,SEPA)füreinheitlichepaneuropäische Zahlungsinstrumente zum 1. Januar 2008. MitdemeinheitlicheneuropäischenEuro-ZahlungsverkehrsraumwerdenneueeinheitlicheZahlungsinstrumente eingeführt (SEPA-Überweisung,SEPA-Lastschriftund SEPA-Kartenzahlungen).DadieseZahlungsinstrumente keinenstatistischenmeldeteilbeinhalten,wirdvorgesehen, dassdieerforderlichenstatistischenangabenkünftigmit AnlageZ4derDeutschenBundesbankdirektübermittelt werdenundnichtmehrmitdembisherverwendetennationalenüberweisungsträgeranlagez1mittelbarüberdie gebietsansässigengeldinstitute.grundlagefürdieänderungistdieverordnung (EG)Nr.184/2005desEuropäischenParlamentsunddesRatesbetreffenddiegemeinschaftlicheStatistikderZahlungsbilanz,desinternationalen DienstleistungsverkehrsundderDirektinvestitionen (ABl. EUNr.L35S.23).DurchdieNeuregelungwirdauchdie AkzeptanzderneuenZahlungsinstrumenteseitensderWirtschafterhöht.DieKreditwirtschaftwirdvonihrerFunktion alsmeldestelleentbundenunddamitauchvonderpflicht zurweiterleitungstatistischermeldungenüberausgehende ZahlungenindenEuro-ZahlungsverkehrsraumandieDeutsche Bundesbank. DarüberhinauswerdendieMeldevorschriftenüberDirektinvestitionenimWirtschaftsgebietundinfremdenWirtschaftsgebietenandieDatenanforderungenderVerordnung (EG)Nr.716/2007desEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom20.Juni2007zugemeinschaftlichenStatistiken überdiestrukturundtätigkeitvonauslandsunternehmenseinheiten (ABl. EU Nr. L 17 S. 17) angepasst. ZurErfüllungderVerpflichtungenausArtikel3inVerbindungmitArtikel2derVerordnung (EG)Nr.716/2007istes erforderlich,dassindenmeldungenzurbestandserhebung überdirektinvestitionenkünftigallemittelbarenbeteiligungenimmehrheitsbesitzangezeigtwerden.diesgiltbeider MeldungüberdenStanddesVermögensGebietsansässiger infremdenwirtschaftsgebieten (AnlageK3),wenndem Meldepflichtigenund/oderseinenmittelbarenundunmittelbarengebietsfremdenBeteiligungeninsgesamtmehrals 50ProzentaneinemgebietsfremdenUnternehmenzuzurechnensind,ebensowiefürdieMeldungüberdenStand desvermögensgebietsfremderimwirtschaftsgebiet (AnlageK4),wenndemMeldepflichtigenimMehrheitsbesitz einesgebietsfremdenund/oderseinenmittelbarenundunmittelbarenbeteiligungeneinemehrheitlichebeteiligung anweiterengebietsansässigenunternehmenzuzurechnen ist.aufnationalerebeneverzichtetdiedeutschebundesbankaufdiemeldungderausschließlichalsminderheitsbeteiligung gehaltenen mittelbaren Anteile an Unternehmen. DieAnlagenZ11,Z12,Z14,Z15undAnlageLVwerden aufgrundgeänderterbegrifflichkeiten,änderungenvon LänderangabensowiezurleichterenZuordnungbestimmter grenzüberschreitendertransaktionenüberarbeitetundneu gefasst. IndenAnlagenK3undK4könnenMeldepflichtigeauf freiwilligerbasisfirmaundsitznichtmehrgemeldeterinvestitionsobjektedesvorjahresunddengrunddeswegfalls angebensowieerläuterungenzudenbilanzpositioneneintragen.darüberhinaussinddieanteilederstimmrechtenur nochanzugeben,wennsievomanteildeseigenkapitalsabweichen. DieÄnderungderMeldungüberZahlungenfürWertpapiererträgeimAußenwirtschaftsverkehr (AnlageZ11)dientder Klarstellung,dasssämtlichevonGebietsfremdenerhaltene Zins-,Dividenden-undErtragszahlungenaufinländische Wertpapiere zu melden sind. BeiderMeldungüberKartenumsätzeimReiseverkehr (AnlageZ12)wirdaufdenBegriffderDebitkarteabgestellt. DarüberhinauswerdendieLänderangabenindenAnlagen Z 14 und Z 15 aktualisiert. InAnlageLV (Leistungsverzeichnis)werdendieunterschiedlichenaußenwirtschaftlichenTransaktionenderMeldepflichtigengrobuntergliedert.Umderzunehmenden KomplexitätaußenwirtschaftlicherTransaktionengerecht zuwerden,werdeneinzelnekennzahlenweiteruntergliedert bzw. neuartige Meldesachverhalte berücksichtigt. DieÄnderungenindenBestimmungenbezüglichderMeldungvonZahlungenimeinheitlichenEuro-ZahlungsverkehrsraumwirdzugeringfügigenMehrkostendurchdie VerwendungandererMeldevordruckebeiEinzelzahlungen über50000euroführen.diesewerdendurchentlastungen derkreditwirtschaftkompensiert,dievonihrerfunktionals Meldestelleentbundenwird,unddamitauchvonderPflicht zurweiterleitungstatistischermeldungenüberausgehende ZahlungenindenEuro-ZahlungsverkehrsraumandieDeutscheBundesbank.DiedurchdieVerordnung (EG)Nr.716/ 2007desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 20.Juni2007geschaffeneVerpflichtungzurMeldungaller immehrheitsbesitzbefindlichenmittelbarenbeteiligungen wirddadurchkompensiert,dassgenerellaufdiemeldung alleralsminderheitsbeteiligunggehaltenenmittelbarenanteileanunternehmenverzichtetwird.zusätzlichekosten fürdiewirtschaftsindwegendieseskompensationseffekts auszuschließen.auswirkungenaufeinzelpreiseunddas Preisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,sind nicht zu erwarten. Bürokratiekosten MitderVerordnungwerdendreibestehendeInformationspflichtenfürdieWirtschaft,zweibestehendeInformationspflichtenfürBürgerundeinebestehendeInformationspflicht fürdieverwaltunggeändert. MitderAnpassungderMelderegelungenimZahlungsverkehrin 60derAußenwirtschaftsverordnung (AWV)an deneinheitlicheneuropäischeneuro-zahlungsverkehrwerdendieinformationspflichtennach 59Abs.1Nr.2AWV fürwirtschaft,bürgerundverwaltunggeändert.dadie

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/7796 neuenpaneuropäischenzahlungsinstrumenteüberkeinen statistischenmeldeteilverfügen,müssendiestatistischen DatenfürausgehendeZahlungenindenSEPA-Raum,die bishervonwirtschaft,verwaltungundbürgernmittels einerkopiedesnationalenüberweisungsträgersanlagez1 überdiekreditinstitutederdeutschenbundesbankfallbezogengemeldetwurden,künftignach 60Abs.2aAWV analogdemverfahrenfüreingehendezahlungenmitvordruckanlagez4zusammengefassteinmalmonatlichder DeutschenBundesbankdirektgemeldetwerden.DieÄnderungdesMeldewegesbetrifftnurausgehendeZahlungen über50000euroindieeu-länderundzahlungenüber 12 500 Euro in die EFTA-Länder. DieÄnderungdesMeldeweges (neuervordruck,neuereinreichungsweg)führtgrundsätzlichnurbeidenjenigenunternehmenzurelevantenzusatzkosten,diebisherkeine MeldungenmittelsderAnlageZ4abzugebenhatten.Nach Ex-ante-Schätzungsindkünftigjährlich5000Z-4-Meldungenzusätzlichzuerstellen.Beieinemgeschätztenzeitlichen AufwandfürdasAusfüllenundÜbersendenderAnlageZ4 von40minutenjevordruckundarbeitskostenvon28,50 Euro/Stunde resultiert ein Zusatzaufwand von 95 038 Euro. DiesemZusatzaufwandentgegenzusetzensindKosteneinsparungenderKreditinstitute,diekünftigfürausgehende SEPA-ZahlungennichtmehrzurEntgegennahmeundWeiterleitungderstatistischenMeldungenandieDeutscheBundesbankverpflichtetsind.DieHöhederKosteneinsparungenistnichtquantifizierbar.Esistaberdavonauszugehen, dassdiezusatzkostenderunternehmentendenzielldurch dieeinsparungenderkreditinstituteüberkompensiertwerden,sodasskeinebürokratischenbelastungseffekteerwartet werden. VonderÄnderungdesMeldewegesdürftenBürgerundVerwaltungnurinAusnahmefällenberührtsein,soweitZahlungeninEinzelfällendieBetragsgrenzenvon50000Euro bzw.12500euroüberschreiten.aufgrundderminimalen FallzahlensinddiebürokratischenBelastungseffektevernachlässigbar gering. DieÄnderungder 56aund58aderAWVführtzumeinen zueinerreduktionundzumanderenzueinerausweitung bestehenderinformationspflichtenübermittelbarebeteiligungenfürdiewirtschaft.dieänderungensindzur AnpassungandieVerordnung (EG)Nr.716/2007desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juni2007erforderlich.DurchdieÄnderungder 56aund58aAWV entfälltdiemeldepflichtüberca.600mittelbareminderheitsbeteiligungenimausland (K-3-Meldepflicht)und knapp500mittelbareminderheitsbeteiligungenindeutschland (K-4-Meldepflicht).BeieinergeschätztendurchschnittlichenBearbeitungsdauervon202MinutenproMeldungundArbeitskosteninHöhevon42,47Euro/Stundefür einek-3-meldungbzw.30,20euro/stundefüreinek-4- MeldungergibtsicheineEntlastungderWirtschaftinHöhe vonrund137000euro.zusätzlichemeldepflichtenüber mittelbarebeteiligungenwerdenbeirund250k-3-meldepflichtigenundknapp350k-4-meldepflichtigenerwartet. DieAnzahlderzusätzlichzumeldendenmittelbarenMehrheitsbeteiligungen,diedieMeldefreigrenzeüberschreiten, istnichtbekannt.wenndurchschnittlichzweizusätzlich meldepflichtigemittelbaremehrheitsbeteiligungenjemeldepflichtigemangenommenwerden,istvonzusätzlichen Zu Artikel 1 B. Im Einzelnen BürokratiekostenfürdieWirtschaftfür500K-3-Meldungen und700k-4-meldungeninhöhevonrund140000euro auszugehen.persaldowirddurchdieänderungder 56a und58aawveineminimalezusätzlichebelastunginhöhe von3000europrojahrerwartet.regelungsalternativen gibt es keine. MitderAnpassungdes 56aAWVwirdaucheinebestehendeInformationspflichtübermittelbareBeteiligungenfür Bürgergeändert.AufgrundderhohenWertgrenzenin 56a Abs.3AWV (Bilanzsummevonüber3Mio.Euro)undderzeitknapp800meldepflichtigenprivatenHaushaltenistmit minimalenfallzahlenzurechnen,sodassdieauswirkungen vernachlässigbar gering sind. DieÄnderungderAnlagenZ11,Z12,Z14undZ15und desleistungsverzeichnisseshabenkeineauswirkungenauf diebestehendeninformationspflichten.siedienenderklarstellungundführentendenziellzueinerentlastungdermeldepflichtigen. Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt. Zu Nummer 1 BeiderMeldungdesVermögensGebietsansässigerinfremdenWirtschaftsgebietennach 56aAbs.1Nr.2undAbs.2 Satz2AWV (AnlageK3)müssenkünftigallemittelbaren BeteiligungenimMehrheitsbesitzangezeigtwerden,wenn demmeldepflichtigenund/oderseinenmittelbarenundunmittelbarengebietsfremdenbeteiligungeninsgesamtmehr als50prozentaneinemgebietsfremdenunternehmenzuzurechnensind.alleausschließlichalsminderheitsbeteiligung gehaltenenmittelbarenanteileanunternehmenimausland sind (dagegenkünftig)nichtmehrzumelden.dieinformationenüberdieaufgrundderneuenmeldebestimmungenzu meldendenzusätzlichenmittelbarenbeteiligungenimunmittelbarenund/odermittelbarenmehrheitsbesitzdesmeldepflichtigenliegendemmeldepflichtigenfürseinenbeitrag zumkonzernabschlussregelmäßigohnehinvor.dieseänderungensindu.a.fürdieerfüllungderverbindlichenlieferverpflichtungenimrahmenvonfats (ForeignAffiliates Statistics)gemäßderVerordnung (EG)Nr.716/2007des EuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juni2007 nötig. Zu Nummer 2 BeiderMeldungdesVermögensGebietsfremderimWirtschaftsgebietnach 58aAWV (AnlageK4)müssenkünftigallemittelbarenBeteiligungenimMehrheitsbesitz angezeigtwerden,wenndemmeldepflichtigenimmehrheitsbesitzeinesgebietsfremdenund/oderseinenmittelbarenundunmittelbarenbeteiligungeninsgesamtmehrals 50ProzentanweiterengebietsansässigenUnternehmenzuzurechnensind.EbensowiebeiVordruckK3sindalleausschließlichalsMinderheitsbeteiligunggehaltenenmittelbarenAnteileanUnternehmenimWirtschaftsgebietnicht mehrzumelden.diezusätzlichzumeldendenmittelbaren Beteiligungenimunmittelbarenund/odermittelbarenMehrheitsbesitzdesMeldepflichtigenliegenfürdenBeitragzum Konzernabschluss regelmäßig bereits vor.

Drucksache 16/7796 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AuchdieseÄnderungenresultierenu.a.ausderErfüllung von statistischen Meldepflichten. Zu Nummer 3 In 59AWVwirdeinHinweisaufZahlungen,diemittels Lastschriftverfahrenabgewickeltwerden,aufgenommen,da mitdemsepa-lastschriftverfahreneinneueszahlungsinstrumenteingeführtwird,welchesbeigrenzüberschreitendenzahlungenmittelfristiganbedeutunggewinnenwird. LastschriftverfahrenwurdenbisherimgrenzüberschreitendenZahlungsverkehrnurinseltenenAusnahmefällengenutztundfandendaherkeineexpliziteErwähnunginden Meldevorschriften.KünftigwirdeshäufigerzumeldepflichtigenZahlungseingängenaufgrundvonGutschriften bzw.zahlungsausgängenalsfolgevonbelastungenaus Lastschriftverfahrenkommen.DaherwirddasLastschriftverfahren ausdrücklich erwähnt. Zu Nummer 4 MitderAnpassungderMeldevorschriftenimZusammenhangmitderSchaffungdeseinheitlicheneuropäischen Euro-ZahlungsverkehrsraumskannderVerweisin 60 Abs.1AWVaufArtikel3derVerordnung (EG)Nr.2560/ 2001desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 19.Dezember2001 (ABl.EGNr.L344S.13)übergrenzüberschreitende Zahlungen in Euro entfallen. Derneue 60Abs.2aAWVregelt,wieausgehendeZahlungenindeneinheitlicheneuropäischenEuro-Zahlungsverkehrsraum (SingleEuroPaymentsArea,SEPA)zumeldensind.DieRegelungbetrifftEuro-Zahlungen,dieein GebietsansässigeraneinenGebietsfremdenübereindeutschesGeldinstitutaufeinKontobeieinemGeldinstitutin deneu-ländern,liechtenstein,norwegen,islandoderder Schweizleistet.ImeinheitlicheneuropäischenEuro-ZahlungsverkehrsraumkommenneueeinheitlicheZahlungsinstrumentezurAnwendung.DadieseZahlungsinstrumente keinenstatistischenmeldeteilbeinhalten,wirdklargestellt, dassdiemeldungdererforderlichendatenvondenmeldepflichtigenmitanlagez4unmittelbarandiedeutsche Bundesbankerfolgt,insbesonderezurErfüllungderstatistischenLieferverpflichtungenDeutschlandsaugrundder Verordnung (EG)Nr.184/2005desEuropäischenParlamentsunddesRates.DerfürdieseZahlungenbisherverwendeteÜberweisungsträgerAnlageZ1wirdimEuro-Zahlungsverkehrsraum nicht mehr verwendet. DieÄnderungenbeidenMeldevorschriftenzuZahlungen imtransithandelundimzusammenhangmittransaktionen vonwertpapierenundfinanzderivatendienenderklarstellung. Zu den Nummern 5 und 6 DieÄnderungender 61und66AWVsindFolgeänderungen zur Änderung des 60 AWV (vgl. Nummer 4). Zu Nummer 7 InAnlageK3werdeninBlatt1dieFelder07und08ergänzt,umdieVordruckedurchdieDeutscheBundesbank effizienterbearbeitenzukönnen.diefeldersindnichtvom Meldepflichtigenauszufüllen.ZusätzlichkönnenMeldepflichtigebeidenAnlagenK3undK4freiwilligFirmaund SitznichtmeldepflichtigerInvestitionsobjektedesVorjahresunddenGrunddesWegfallsangeben.Damitwerdendie ÜberprüfungenvonÄnderungenerleichtertundzeitaufwendigeRückfragenbeidenMeldepflichtigenvermieden.Dem gleichenzweckdienendieänderungenaufblatt2dermeldevordrucke.dieseermöglichenesdenunternehmen,erläuterungenzudenbilanzpositioneneinzutragen.darüber hinaussinddieanteilederstimmrechtenurnochanzugeben,wennsievomanteildeseigenkapitalsabweichen.auf Blatt2derAnlageK4wirdnachdemSitzlandderKonzernobergesellschaftstattwiebishernachdemSitzlandder Obergesellschaft gefragt. InAnlageZ11wirdklargestellt,dasssämtlichevonGebietsfremdenerhalteneZins-,Dividenden-undErtragszahlungenaufinländischeWertpapierezumeldensind.Der Zusatz ausausländischenlagerstellen beidermeldung voneingehendenzins-,dividenden-undertragszahlungen aufinländischewertpapierewirdgestrichenundandie MeldungderausgehendenZins-,Dividenden-undErtragszahlungenaufinländischeWertpapiereangepasst.Bisher stelltdervordrucknuraufgrenzüberschreitendeeingehende ZahlungenaufinländischeWertpapierebeiausländischen Lagerstellenab.UnterdiezumeldendenZahlungenfür WertpapiererträgekönnenjedochauchZahlungseingänge auswertpapierleihegeschäftenfallen,wenneingebietsansässigerverleihervoneinemgebietsfremdenentleiherzinsenaufeininländischeswertpapiererhält,dasbeieinerinländischen Lagerstelle liegt. InAnlageZ12wirddernichtmehrverwendeteBegriff ec-karte durchdenbegriff Debitkarte ersetzt.seitdem diefunktiondereurocheque-kartealsgarantiekartefürden EuroscheckEnde2001weggefallenist,werdenBankkundenkartenmitZahlungsfunktionunterdemBegriff Debitkarten herausgegeben. IndenAnlagenZ14undZ15werdenbeiderAuflistung derschuldner-bzw.gläubigerländerserbien,montenegro und Kosovo getrennt berücksichtigt. DieAnlageLVerleichtertdenMeldepflichtigendieZuordnungderaußenwirtschaftlichenTransaktionenzuKennzahlen.DiedarinenthaltenenKurztexteundKennzahlenermöglichenesderDeutschenBundesbank,diezuGrunde liegendengeschäftedeninternationalgefordertenuntergliederungenderzahlungsbilanzsachgerechtzuzuordnen. BestehendeMeldesachverhaltewerdendetaillierterals bisheruntergliedertundumbisherunberücksichtigte Meldesachverhalteergänzt.InsbesondereimBereichder DV-gestütztenMeldeformenerleichtertdieVorgabevon KurztextendenMeldepflichtigendieErstellungderMeldungen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Drucksache 16/7796 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AWV 6730 AWV-Z 15 01.08

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Drucksache 16/7796 22 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/7796 24 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

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Drucksache 16/7796 26 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfder ZweiundachtzigstenVerordnungzurÄnderungderAußenwirtschaftsverordnungaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichten begründet werden, geprüft. MitdemRegelungsentwurfwerdendreibestehendeInformationspflichtenfürdieWirtschaft,zweibestehende InformationspflichtenfürBürgerundeinebestehendeInformationspflicht für die Verwaltung geändert. DieausdenInformationspflichtenresultierendenBürokratiekostenfürdieWirtschaftwurdennachvollziehbardargestellt und ausgewiesen. DerNationaleNormenkontrollrathatdaherimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

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