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Gemeinde Kirchheim a.n. Niederschrift über die Verhandlungen des Verwaltungs- und Bauausschusses Sitzung am 15. Oktober 2012 Anwesend: Bürgermeister Seibold und 7 Gemeinderäte Entschuldigt: Gemeinderätin Birgit Riecker Außerdem anwesend: Andreas Bezner, Andrea Fritz, Holger Schön Schriftführer: Andrea Fritz Öffentlich Beginn: 19:00 Uhr Ende: 19:55 Uhr Als Tagesordnung sind folgende Punkte vorgesehen: 34. Baugesuche 34.1. Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flst. Nr. 5534/2, Bertha-von-Suttner- Str. 20 34.2. Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Flst. Nr. 3055/3, Brackenheimer Str. 3/2 34.3. Errichtung eines Werbeschildes auf Flst. Nr. 2987, Hohensteiner Str. 12 34.4. Erstellung eines Lagerschuppens mit Kiosk im "Sportpark Fronberg" an der Hohensteiner Straße 34.5. Errichtung einer Terrassenüberdachung auf Flst. Nr. 469/1, Uhlandstr. 32 34.6. Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage auf Flst. Nr. 1822/1, Krokusweg 4 34.7. Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einzelhauses mit 5 Wohnungen auf Flste. 5581 und 5582 an der Bertha-von-Suttner-Straße 35. Kreisnachtbus - Fortführung ab Dezember 2012 36. Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss 1

TOP 34 Baugesuche TOP 34.1 Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf Flst. Nr. 5534/2, Bertha-von-Suttner- Str. 20 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitt westlich des Talhofes 1. Änderung, der noch nicht rechtskräftig ist. Der Bauantrag wurde gemäß 52 LBO im vereinfachten Verfahren eingereicht. Für die Überschreitung des Baufensters mit der Garage sowie Aufschüttung des Grundstücks wurde ein Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung gestellt. Die Aufschüttung wird mit Angleichung des Grundstücks an das vorhandene Gelände begründet. Bezüglich der Garage hat der Verwaltungs- und Bauausschuss in der Sitzung am 12.03.2012 auf die Anfrage der Antragsteller beschlossen, dass die Doppelgarage die Baugrenze um maximal 2 m nach Süden überschreiten darf. Die Erwerber des direkt angrenzenden Nachbargrundstück Flst. 5534/1 haben dem Vorhaben zugestimmt. Nach vorläufiger Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass ansonsten die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans eingehalten werden. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2

TOP 34.2 Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Flst. Nr. 3055/3, Brackenheimer Str. 3/2 - Gemeinderat Schneider ist befangen und verlässt den Sitzungstisch. - Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nördlich des Friedhofes und der Brackenheimer Straße, der noch nicht rechtskräftig ist. Dementsprechend wurde der Bauantrag gem. 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) eingereicht. Für die Überschreitung des Garagenbaufensters im Südosten ist eine Befreiung erforderlich. Die zulässige Grenzbebauung mit 9 m wird eingehalten. Das Flachdach der Garage ist gemäß Ziffer 1.2 extensiv mit Kräutern und Gräsern zu begrünen. Versetzte Pultdächer mit einer Neigung von 15 bis 20 Grad sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Versatz nicht mehr als 1,5 m beträgt und die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Ebenso sind ausnahmsweise weitere Geschosse zulässig, wenn die Gebäudehöhenbegrenzung nach B) Ziffer 9.3 (hier: 7,50 m Firsthöhe) eingehalten wird. Die Nachbaranhörung wurde durchgeführt. Die Einwendungsfrist endet am 02.11.2012. Ansonsten kann nach vorläufiger Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes eingehalten werden. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. - Gemeinderat Schneider nimmt wieder am Sitzungstisch Platz. - 3

TOP 34.3 Errichtung eines Werbeschildes auf Flst. Nr. 2987, Hohensteiner Str. 12 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Brunnen-, Au-, Ludwig-Jahn-Straße, südlich der Friedhofstraße, westlich der Fronbergstraße und nördlich der Hohensteiner Straße 1. Änderung. Nach Ziffer 1.5 sind Nebenanlagen i. S. des 14 (1) BauNVO nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Im April 2012 wurde bei einer Baukontrolle durch die Baurechtsbehörde festgestellt, dass das 1 m² große Werbeschild entsprechend der LBO grundsätzlich verfahrensfrei ist, jedoch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aufgestellt wurde. Der Grundstückseigentümer wurde daraufhin aufgefordert, das Schild in das Baufenster zu verschieben oder zu entfernen. Im Juli 2012 wurde vom Landratsamt die Beseitigung angeordnet und ein Zwangsgeld gegen den Grundstückseigentümer angedroht. Dieser hat laut Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts eingelegt und die Angelegenheit der Werbefirma übergeben, mit der ein privatrechtlicher Vertrag besteht. Am 19.09.2012 ist ein Antrag auf Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche bei der Gemeinde Kirchheim a.n. eingegangen. Nach Auffassung der Antragsteller werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Dabei wird im Begleitschreiben auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg S 2324/2 vom 16.06.2003 verwiesen. Im Falle einer Ablehnung kündigt der Antragsteller weitere rechtliche Schritte an, macht aber gleichzeitig folgenden Kompromissvorschlag: Das Werbeschild wird ersatzlos am 30.04.2017 entfernt. Desweiteren verpflichtet sich der Antragsteller in Zukunft keine Werbeanlagen (weder verfahrensfreie Werbeschilder noch genehmigungspflichtige Großflächen) in Kirchheim zu errichten. Hierbei handelt es sich um einen Präzedenzfall, da die Werbung nicht an der Stätte der Leistung (z.b. Hohensteiner Str. 2, Austr. 6) erfolgt. Dennoch ist die Baurechtsbehörde der Auffassung, dass eine Genehmigung nicht versagt werden kann, d.h. das Einvernehmen auch ersetzt werden kann. In einem anderen Fall (Hohensteiner Str. 1) wurde nur eine Duldung ausgesprochen. Nach kurzer Diskussion ergeht bei einer Gegenstimme (Gemeinderat Deisinger) und zwei Enthaltungen (Gemeinderat Bröllos und Gemeinderätin Schemminger) der Das Werbeschild wird ersatzlos am 30.04.2017 entfernt. Desweiteren verpflichtet sich der Antragsteller in Zukunft keine Werbeanlagen (weder verfahrensfreie Werbeschilder noch genehmigungspflichtige Großflächen) in Kirchheim zu errichten. 4

TOP 34.4 Erstellung eines Lagerschuppens mit Kiosk im "Sportpark Fronberg" an der Hohensteiner Straße Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Sportpark Fronberg. Im Vorfeld wurde das Vorhaben mit der Baurechtsbehörde und der Verwaltung abgestimmt und die fehlenden Unterlagen inzwischen nachgereicht. Laut Betriebsbeschreibung beschränken sich die Nutzungszeiten für den Kiosk auf Heimspiele sowie Turniere der aktiven Mannschaft des FV Kirchheim und betragen somit ca. 20 Tage im Jahr. Das anfallende Schmutzwasser wird über einen Sammelbehälter entsorgt. Der Schuppen/Lagerraum wird für diverse Gerätschaften und Trainingsmaterial benötigt. Der Geräteraum dient als Unterstellmöglichkeit für einen kleinen Traktor der Gemeinde. Die zu schließende Nutzungsvereinbarung mit dem Fußballverein Kirchheim ist nicht Gegenstand des Antrags. Ebenso die Werbung am Gebäude selbst. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 5

TOP 34.5 Errichtung einer Terrassenüberdachung auf Flst. Nr. 469/1, Uhlandstr. 32 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Grundstück liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im Sanierungsgebiet Ortkern III. Lediglich eine Baulinie entlang der Uhlandstraße begrenzt die überbaubare Grundstücksfläche. Das vorhandene Wohngebäude wird durch einen offenen Anbau erweitert. Die vorhandene Terrasse erhält eine Überdachung. Das Flachdach des Anbau wird laut Baubeschreibung begrünt. Die Nachbaranhörung wird noch durchgeführt. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Dem Vorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 6

TOP 34.6 Antrag auf Bauvorbescheid für den Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage auf Flst. Nr. 1822/1, Krokusweg 4 Herr Bezner erläutert den Sachverhalt: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Lüssen-Bachrain- Laiern 3. Änderung. Geplant ist ein Einfamilien-Wohnhaus mit Doppelgarage. Per Bauvorbescheid soll geklärt werden, ob folgende Abweichungen vom Bebauungsplan zugelassen werden können: 1. Überschreitung der maximalen Trauf- und Gebäudehöhe 2. Abweichung der Dachform mit versetztem Pultdach 3. Teil-Überschreitung der Baugrenze mit der Garage 4. Geländeabfangungen des Gartens und Stützmauern 5. Zwei Vollgeschosse + UG anstatt I+U 6. Überschreitung der Baugrenze mit Dachüberstand nach Norden 7. Befreiung der Flachdachbegrünung der Garage, da hier eine Terrasse erstellt werden soll. Für das Baugrundstück ist laut Bebauungsplan Einzel- oder Doppelhausbebauung mit GRZ 0,35; GFZ 0,6 mit geneigtem Dach (Sattel- und Walmdach, 18-22 Grad) und IIgeschossige Bauweise (I+U) festgesetzt. Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) darf max. 0,20 m über der höchsten Geländehöhe des natürlichen Geländes am Gebäude liegen. Garagen sind nur innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Traufhöhe darf 6,25 m Höhe nicht überschreiten. Eine Überschreitung der Außenwandbegrenzung bis zu 0,25 m ist zulässig, wenn die festgesetzte EFH um das Maß der Außenwandbegrenzung unterschritten wird. Soweit Untergeschosse als anrechenbare Vollgeschosse zulässig sind, ist die Höhenbegrenzung von der Untergeschossfußbodenhöhe aus zu ermitteln. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 12 Grad Neigung sind extensiv zu begrünen. Im Schnitt der Planvorlagen wird dargestellt, dass das geplante Gebäude die maximal zulässige Firsthöhe um ca. 1 m (0,97 m) überschreitet. Die Nachbaranhörung muss noch durchgeführt werden. Gemeinderat Deisinger weist darauf hin, dass das Quartier historisch vorbelastet ist. Er schlägt deshalb eine vorsichtige Herangehensweise vor. Seiner Meinung nach sind die 97 cm auf einer Seite zu hoch. Er schlägt vor, die Nachbaranhörung abzuwarten. Wenn die Nachbarschaft mit dem Bauvorhaben einverstanden ist kann, auch er dem Bauvorhaben zustimmen. 7

Gemeinderat Mayer ist der Meinung, die 97 cm beeinträchtigen die Nachbarschaft nicht. Der Bebauungsplan ist sehr alt und kann auf die heutige Entwicklung nicht mehr übertragen werden. Er sieht kein Problem mit dem Baugesuch, wenn die Nachbarn einverstanden sind. Nach intensiver Aussprache ergeht der einstimmige Den Abweichungen vom Bebauungsplan wird zugestimmt, wenn von den Nachbarn keine substanziellen Einwände erhoben werden. 8

TOP 34.7 Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einzelhauses mit 5 Wohnungen auf Flste. 5581 und 5582 an der Bertha-von-Suttner-Straße Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Bachrain II Abschnitt westlich des Talhofes 1. Änderung, der noch nicht rechtskräftig ist. Der formelle Antrag auf Bauvorbescheid wurde kurzfristig am 08.10. eingereicht. Für die beiden Grundstücke ist im Bebauungsplan Doppelhausbebauung festgesetzt. Für Doppelhäuser und Hausgruppen sind 2 Wohnungen je Gebäudeteil zulässig. Nach Ziffer B) 3 des künftigen Bebauungsplans sind bei Grundstücken für eine Doppelhausbebauung bei Grundstücksvereinigungen auch Einzelhäuser zulässig. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wären somit - bei weiterer Auslegung - für die beiden Flurstücke bei Grundstücksvereinigung eine Einzelhausbebauung mit insgesamt 4 Wohnungen denkbar. Der Antragsteller will vor einem etwaigen Erwerb der Grundstücke per Bauvorbescheid klären lassen, ob die Gemeinde/Genehmigungsbehörde der Errichtung eines Einzelhauses mit 5 Wohnungen zustimmt. In der nichtöffentlichen Sitzung am 16.07.2012 hat der Verwaltungs- und Bauausschuss aufgrund einer Kaufanfrage beschlossen, dass der Bebauungsplan einzuhalten ist. Gemeinderat Bröllos ist der Ansicht, dem Bauvorbescheid nicht zuzustimmen, da die Errichtung eines Einzelhauses mit 5 Wohnungen nicht mit dem Bebauungsplan konform ist. Nach kurzer Diskussion ergeht der einstimmige Der Antrag auf Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einzelhauses mit 5 Wohnungen wird zurückgewiesen. 9

TOP 35 Kreisnachtbus - Fortführung ab Dezember 2012 Mit Schreiben vom 21.09.2012 teilt das Landratsamt Ludwigsburg zur Geschäftsgrundlage folgendes mit: Am 03.07.2012 unterrichtete das Landratsamt Ludwigsburg die Städte und Gemeinden über die neue Konzeption des zukünftigen Kreisnachtbusnetzes. Die Vorlage wurde im Ausschuss für Umwelt und Technik des Kreistags beraten. Der Ausschuss stimmte dieser Konzeption in der sogenannten Variante 2 einstimmig zu und beauftragte die Kreisverwaltung, auf dieser Basis die Gespräche mit den Gemeinden über die solidarische Mitfinanzierung zu führen. Inzwischen liegen für die Nachtbuslinien Fahrplanentwürfe vor. Das vorgeschlagene Nachtbusnetz besteht auf verschiedenen Linien. Für Kirchheim am Neckar maßgebend: N58 Die Linie verkehrt von Bietigheim über Besigheim, Walheim und Kirchheim nach Gemmrigheim und über Ottmarsheim zurück nach Besigheim und Bietigheim. Diese Gemeinden erhalten in Bietigheim Anschluss von den drei Nacht-S-Bahnen aus Stuttgart. In der Gegenrichtung wird die S-Bahn nach Stuttgart mit Anschluss vom Flughafen erreicht. Seit Juni 2001 betreibt der Landkreis Ludwigsburg gemeinsam mit den Kommunen ein eigenes Nachtbusnetz. Damit auch die Kreiskommunen abseits der S-Bahn-Korridore am Nachtverkehr teilnehmen können, haben der Landkreis und die Gemeinden die regionalen Nachtbus-Linien des Verbandes Region Stuttgart (VRS) entlang der S-Bahn-Korridore von Beginn an durch das solidarisch finanzierte Nachtbus-Netz im Landkreis ergänzt. Als wesentliches Argument für die solidarische Finanzierung auch durch die Kommunen galt, dass auch der Nachtverkehr des VRS über die Verbandsumlage bereits durch den Landkreis und damit auch über die Kreisumlage von allen Kreisgemeinden finanziert wurde. Auch die Kosten von jährlich rund 1,6 Mio. Euro für die neue Nachtverkehrskonzeption mit S-Bahnen werden über die Finanzierungsumlagen durch alle Gemeinden im Landkreis getragen. Die Kreisverwaltung geht davon aus, dass unter den Kreisgemeinden das gemeinsame Interesse an einem erfolgreichen Nachtverkehr in Solidarität weiterhin besteht. In diesem Fall würde sich der Finanzierungsanteil der Gemeinden von heute jährlich rund 90.000 Euro auf rund 171.000 Euro erhöhen. Unter der Voraussetzung, dass sich alle Städte und Gemeinden solidarisch beteiligen, die Vorteile durch den nächtlichen S-Bahn-Verkehr oder den ergänzenden Kreis-Nachtbusnetz haben, ergibt sich folgender Finanzierungsschlüssel: Gemeinde Kirchheim am Neckar Status Quo Variante 2 künftig 1.000 1.800 (800 mehr) 10

Der Ausschuss für Umwelt und Technik wird das neue Nachtverkehrsangebot am 12.11.2012 beraten. Die Kreisverwaltung bittet die Städte und Gemeinden bis Anfang November um ihre schriftliche Zustimmung. Die Nachtbus-Variante 2 Teilorte über 2.000 Einwohner, der Fahrplanentwurf - Nachtbuslinie N58 - und eine Übersicht über die Finanzierungsanteile der Gemeinden sind der Sitzungsvorlage beigefügt. Gemeinderat Deisinger weist darauf hin, für den Nachtbusverkehr mehr Werbung zu tätigen. Außerdem soll eine tarifübergreifende Lösung zwischen dem VVS und der HNV möglich werden. Nach kurzer Aussprache ergeht der einstimmige Dem vorliegenden neuen verbesserten Nachtverkehrsangebot des Landkreises Ludwigsburg wird zugestimmt. Die jährlichen Mehrkosten liegen bei rund 800, der Finanzierungsanteil der Gemeinde Kirchheim am Neckar beläuft sich somit auf 1.800 /jährlich. Die Gemeinde bittet den Landkreis auf die Nachbarregionen zuzugehen, um eine tarifübergreifende Lösung anzustreben bzw. das Angebot auszubauen. 11

TOP 36 Informationen der Verwaltung und Anfragen aus dem Verwaltungs- und Bauausschuss a) Kreisverkehr im Außenbereich (L2254) Bürgermeister Seibold teilt mit, es liegt ein Urteil vor, aus dem hervorgeht, dass Kreisverkehr im Außenbereich so gestaltet sein müssen, dass keine Verletzungsgefahr davon ausgeht. Das bedeutet für den Kreisverkehr an der L2254 müssen die Reben und Steine ersatzlos abgebaut werden. Es wird ein Hügel entstehen, der mit Rosen und Lavendel umrundet wird. b) Muschelkalkstützmauer an der Park & Ride Anlage Der technische Leiter Herr Schön teilt mit, dass die Muschelkalkstützmauer sehr starke Frostschäden aufweist, so dass bereits sehr viele Steine herausgebrochen sind. Der hinzugezogene Geologe bestätigt, dass die Steine aus zwei verschiedenen Steinbrüchen geliefert wurden. Zum damaligen Zeitpunkt war nicht bekannt, dass die Steine aus verschiedenen Steinbrüchen geliefert wurden. Die Firma die damals die Steine geliefert und die Stützmauer errichtet hat, ist nicht mehr existent. Die Mauer ist sehr stark verkehrsgefährdend und muss deshalb komplett erneuert werden. Gemeinderat Mayer fragt nach, ob die Möglichkeit besteht, den Austausch mit Gabionen durchzuführen. Herr Schön teilt mit, dass Gabionen im Anschaffungspreis sehr hoch sind und die Erfahrung zeigt, dass einzelne Steine aus den Gabionen ausgeräumt werden. Die bis jetzt geschätzten Kosten für den kompletten Austausch betragen zwischen 40.000 und 45.000. Gemeinderat Bröllos schlägt vor, mit der Firma Blatt in Kontakt zu treten. Bürgermeister Seibold weist darauf hin, dass die Verwaltung weitere Alternativen prüfen wird. Die Kosten werden in den Haushaltsplan 2013 aufgenommen. 12

Anfragen aus dem Gemeinderat a) Pfeiler am Mühlbach Gemeinderat Schneider fragt nach, ob es richtig ist, dass der Pfeiler am Mühlbach entfernt wird. Er weist darauf hin, dass die Hochwassermarken wieder angebracht werden sollen. Bürgermeister Seibold teilt mit, dass dies korrekt sei. Die neuen Hochwassermarken werden auf jeden Fall wieder angebracht. Die Firma Höfling ist derzeit noch mit der Gestaltung betraut. Zur Beurkundung: Verwaltungs- und Bauausschuss: Vorsitzender: Schriftführer: 13