Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/13968 17. Wahlperiode 12. 06. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber A. Problem und Ziel BereitsseitJahrenstößtdierestriktiveFassungdesdurchdasAchtundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetzvom13.Januar1994eingeführtenTatbestandsder Abgeordnetenbestechung ( 108eStGB)inRechtswissenschaftundöffentlicher Diskussion auf Kritik. AuchderBundesgerichtshof (BGH)hatinseinemUrteilvom9.Mai2006 5StR453/05 (vgl.bghst51,44)daraufhingewiesen,dassdiegesetzliche RegelungderAbgeordnetenbestechungdazuführe,weiteTeilevonalsstrafwürdigempfundenenManipulationenimZusammenhangmitderMandatsausübunginsbesondereinVolksvertretungenderGemeindenstrafloszustellen,sodassgesetzgeberischerHandlungsbedarfbestehe.AnderAusgestaltungdes Tatbestandsdes 108eStGBseidieEntwicklungvorbeigegangen,dieinallen anderenbereichendesöffentlichenundprivatenlebensinfolgedesgewandeltenverständnisseseinerbesonderensozialschädlichkeitvonkorruptionzueinererheblichenausweitungderstrafbarkeitvonkorruptivemverhaltengeführt habe. NachallgemeinerAuffassungistgeschütztesRechtsgutdes 108eStGBdie IntegritätderMandatsausübungunddieFunktionsfähigkeitdesrepräsentativen parlamentarischensystemssowiedasdaraufbezogeneöffentlichevertrauenin dieunabhängigkeitundunkäuflichkeitdermandatsinhaberunddiesachbezogenheitihrerentscheidungen.denschutzdiesesrechtsgutsgewährleistetdie geltendefassungdes 108eStGBallerdingsnureingeschränkt.DerAnwendungsbereichderNormbeschränktsichderzeitaufdenStimmenkaufbzw.-verkaufimHinblickaufkünftigeWahlenundAbstimmungeninparlamentarischenGremien.DahersindnachherrschenderMeinungz.B.Abstimmungenin FraktionenundArbeitskreisenebensowenigerfasstwieimmaterielleoder DrittengewährteVorteile.DienachträglicheGewährungbzw.Annahmeeines VorteilsfüreinbestimmtesVerhalteneinesMandatsträgersistnachdemWortlaut der Norm de lege lata eindeutig nicht unter Strafe gestellt. Systemwidrigist,dassdieBestechungausländischerAbgeordnetergemäßArtikel2 2desGesetzeszurBekämpfunginternationalerBestechung (IntBestG) vom10.september1998,bgbl.1998iis.2327,inweiteremumfangstrafbar istalsdiebestechunginländischermandatsträgernach 108eStGB.DennArtikel2 2IntBestGumfasst andersals 108eStGB nichtnurdenkaufbzw. VerkaufeinerStimmefüreineWahloderAbstimmung,sondernauchjedekünftigeVornahmeeinermitdemMandatzusammenhängenden,sachfremdenInter-

Drucksache 17/13968 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode essenwahrnehmung.damitgenießtdieintegritätausländischerundinternationalerparlamenteeinenweitergehendenschutzalsdieinländischervolksvertretungen. DiegegenwärtigeAusgestaltungdes 108eStGBhindertDeutschlanddaran, dasbereitsam9.dezember2003unterzeichneteübereinkommendervereinten NationengegenKorruptionvom31.Oktober2003zuratifizieren.DerRatifikationstehtbislangdieerforderlicheAnpassung (Verschärfung)desTatbestands derabgeordnetenbestechungzurerfüllungdervorgabendesübereinkommens entgegen.insbesondereverpflichtetdasübereinkommeninartikel15dievertragsstaaten,dasversprechen,anbietenodergewähreneinesungerechtfertigtenvorteilsan (auch)einenmandatsträgerfürdiesenselbstoderfüreineandere PersonoderStelleunddasFordernoderAnnehmeneinesungerechtfertigten Vorteilsdurch (auch)einenmandatsträgerfürsichselbstodereineanderepersonoderstellealsgegenleistungdafür,dasserinausübungseiner Dienstpflichten einehandlungvornimmtoderunterlässt,alsstraftatzuumschreiben. Auchdasam1.Juli2002inKraftgetreteneStrafrechtsübereinkommenüber KorruptiondesEuroparatswurdevonDeutschlandzwaram27.Januar1999 unterzeichnet,jedochbislanggleichfallsnichtratifiziert.dieartikel4,6und10 inverbindungmitdenartikeln2und3desübereinkommensverpflichtendie Vertragsstaaten,dieaktiveundpassiveBestechungnationalerundausländischer Mitgliedereineröffentlich-rechtlichenVertretungskörperschaftodereinerparlamentarischenVersammlungeinerinternationalenodersupranationalenOrganisation,derdieVertragsparteiangehört,unterStrafezustellen.IndiesemZusammenhangwirdabgestelltaufeinenungerechtfertigtenVorteilfürdasMitglied odereinendrittendafür,dassesbeiderwahrnehmungseineraufgabeneine Handlung vornimmt oder unterlässt. DiefürdasMonitoringderUmsetzungdesStrafrechtsübereinkommensdes EuroparatseingerichteteStaatengruppegegenKorruption (GRECO)hatimDezember2009imRahmenderdrittenEvaluationsrundeihrenBerichtbetreffend Deutschlandverabschiedet,derunteranderemausdrücklicheineErweiterung des Tatbestands der Abgeordnetenbestechung fordert. RegelungsbedarfbestehtauchhinsichtlichderStrafbarkeitderBestechungund BestechlichkeitvonMandatsbewerbern.DieIntegritätderMandatsausübung unddiefunktionsfähigkeitdesrepräsentativenparlamentarischensystems sowiedasdaraufbezogeneöffentlichevertrauenindieunabhängigkeitundunkäuflichkeitdermandatsinhaberunddiesachbezogenheitihrerentscheidungen istbereitsbeeinträchtigt,wenneinbewerberumeinmandatsichfürdenfallder Wahlals käuflich zeigt.eskanndabeikeinenunterschiedmachen,obessich umeinenmandatsträger,dersichzurwiederwahlstellt,odereinenneubewerber handelt. B. Lösung DerGesetzentwurferweitertdenAnwendungsbereichdesTatbestandsderAbgeordnetenbestechungunterBerücksichtigungderbesonderenStellungder Abgeordneten,diesichausdemverfassungsrechtlichenGrundsatzdesfreien Mandatsergibt.ErträgtinternationalenVorgabenRechnungundbeseitigtdie bestehende Schieflage im Verhältnis zu Artikel 2 2 IntBestG. C. Alternativen BeibehaltungdesbisherigenZustands,dergegeninternationaleVorgabenverstößt und nicht sämtliche strafwürdigen Verhaltensweisen erfasst.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13968 D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: FürUnternehmenwerdenkeineInformationspflichteneingeführt,vereinfacht oder abgeschafft. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung AufgrundderAusweitungdesTatbestandsderAbgeordnetenbestechungistzu erwarten,dassdieanzahlderermittlungs-undstrafverfahrenineinembegrenztenausmaßzunimmt.dieskannzunichtnäherquantifizierbarenhaushaltsmehrausgabenbeidenfürdiedurchführungvonermittlungs-undstrafverfahrenprimärzuständigenstrafverfolgungsbehördenderländerführen.im ZuständigkeitsbereichdesBundesanfallendeHaushaltsmehrausgabensindallenfalls in geringem Umfang zu erwarten. DerMehraufwandbeidenStrafverfolgungs-undVollstreckungsbehördenist jedochangesichtsderpraktischenbedeutungslosigkeitdestatbestandsderabgeordnetenbestechunginseinergegenwärtigenfassungwieauchinternationaler Vorgaben, die eine Erweiterung des Tatbestands fordern, gerechtfertigt. F. Weitere Kosten DenBürgerinnenundBürgernsowiederWirtschaftentstehenkeinesonstigen Kosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13968

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13968 Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen und der Mandatsbewerber Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 108e wird wie folgt gefasst: 108eBestechlichkeitundBestechungderMitglieder der Volksvertretungen. b)nachderangabezu 108ewerdenfolgendeAngaben eingefügt: 108fBestechlichkeitundBestechungderMandatsbewerber 108gNebenfolgen. 2.In 5Nummer14awirddasWort Abgeordnetenbestechung durchdiewörter BestechlichkeitundBestechung der Mitglieder von Volksvertretungen ersetzt. 3. 108e wird wie folgt gefasst: 108e Bestechlichkeit und Bestechung der Mitglieder von Volksvertretungen (1) Wer als Mitglied 1.einerVolksvertretungdesBundes,derLänder,Gemeinden oder Gemeindeverbände oder 2.einesGesetzgebungsorganseinesausländischen Staates,desEuropäischenParlamentsodereinerparlamentarischenVersammlungeinerinternationalen Organisation einenvorteilfürsichodereinendrittendafürfordert, sichversprechenlässtoderannimmt,dasserbeider WahrnehmungseinesMandatseineHandlungimAuftragoderaufWeisungvorgenommenoderunterlassen hatoderkünftigvornehmeoderunterlasse,wirdmit FreiheitsstrafebiszufünfJahrenodermitGeldstrafebestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied 1.einerVolksvertretungdesBundes,derLänder,Gemeinden oder Gemeindeverbände oder 2.einesGesetzgebungsorganseinesausländischen Staates,desEuropäischenParlamentsodereinerparlamentarischenVersammlungeinerinternationalen Organisation einenvorteilfürdiesesmitgliedodereinendrittendafür anbietet,versprichtodergewährt,dassesbeiderwahrnehmungseinesmandatseinehandlungimauftrag oderaufweisungvorgenommenoderunterlassenhat oder künftig vornehme oder unterlasse. (3) Der Versuch ist strafbar. (4)EinpolitischesMandatodereinepolitischeFunktion,einenachdemParteiengesetzoderentsprechenden GesetzenzulässigeParteispendeundeineZuwendung, dieimrahmenderwahrnehmungdesmandatsinder Volksvertretung,demGesetzgebungsorgandesausländischenStaates,demEuropäischenParlamentoderder parlamentarischenversammlungderinternationalenorganisationanerkanntengepflogenheitenentspricht,stellen keinen Vorteil im Sinne dieser Vorschrift dar. 4.Nach 108ewerdenfolgende 108fund108geingefügt: 108f Bestechlichkeit und Bestechung der Mandatsbewerber (1)WeralsBewerberumeinMandatineinerVolksvertretung,einemGesetzgebungsorganeinesausländischenStaatesoderimEuropäischenParlamenteinen VorteilfürsichodereinenDrittendafürfordert,sichversprechenlässtoderannimmt,dasserimFallederWahl beiderwahrnehmungseinesmandatseinehandlungim AuftragoderaufWeisungvornehmeoderunterlasse, wirdmitfreiheitsstrafebiszudreijahrenodermitgeldstrafe bestraft. (2)Ebensowirdbestraft,wereinemBewerberumein MandatineinerVolksvertretung,einemGesetzgebungsorganeinesausländischenStaatesoderimEuropäischen ParlamenteinenVorteilfürdiesenBewerberodereinen Drittendafüranbietet,versprichtodergewährt,dasser imfallderwahlbeiderwahrnehmungseinesmandats einehandlungimauftragoderaufweisungvornehme oder unterlasse. (3)MandatsbewerberimSinnedieserVorschriftist, werdazuvondemzuständigengremiumeinerpartei odereinermitgliedschaftlichorganisiertengruppevon WahlberechtigtenindemvorgesehenenVerfahrenbestimmtoderwessenBewerbunginderdafürvorgesehenenFormeinerfürdieDurchführungderWahlzuständigen Stelle angezeigt worden ist. (4) 108e Absatz 4 gilt entsprechend. 108g Nebenfolgen NebeneinerFreiheitsstrafevonmindestenssechsMonatenwegeneinerStraftatnachden 108eund108f

Drucksache 17/13968 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode kanndasgerichtdiefähigkeit,rechteausöffentlichen Wahlenzuerlangen,unddasRecht,inöffentlichenAngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13968 Begründung A.Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs DassesbisheutetrotzeinerseitlangemandauerndenDiskussionundvonderBundesregierungunterzeichneterinternationalerÜbereinkommenmitentsprechendenVorgaben keinestrafrechtlicheregelunggibt,diesämtlichestrafwürdigenverhaltensweisenvonmandatsträgernimbereichder AnnahmeundZuwendungungerechtfertigterVorteileerfasst,trägtdazubei,dasVertrauenderBürgerinnenund BürgerindieUnabhängigkeitderMandatsausübung schwinden zu lassen. DiebesondereStellungderAbgeordneten,diesichausdem verfassungsrechtlichengrundsatzdesfreienmandatsergibt, verbietetesindessen,siedenamtsträgernnach 11Absatz1 Nummer2desStrafgesetzbuchs (StGB)uneingeschränkt gleichzustellenunddie 331ff.StGBunmittelbaraufsie anzuwenden.sowohlimhinblickaufdenstatusalsauchauf dieaufgabenunterscheidensichmandatsträgervonamtsträgern.andersalsdasamtistdasfreiemandatineiner VolksvertretungandiePersondesMandatsträgersgebunden. WährendAmtsträgerimRahmeneinesDienst-oderTreueverhältnissesnachWeisungtätigsind,sindMandatsträgeran AufträgeundWeisungennichtgebundenundtreffen nur ihremgewissenunterworfen (Artikel38Absatz1Satz2des Grundgesetzes GG) indiesemsinne unvertretbare Entscheidungen (vgl. BGHSt 51, 44, Rn. 28). Abgeordnetekönnen,andersalsAmtsträger,ihreArbeitsgebietegrundsätzlichselbständigfestlegen (vgl.dreier/morlok, Grundgesetz,2.Auflage,2004,Artikel38,Rn.145).Auch dasrecht,sichimrahmenderselbstbestimmtenparlamentarischenarbeitübermaßgeblichesachverhaltezuinformieren,wurzeltimfreienmandat.dasselbstbestimmteinformationsrechtistdabeivoraussetzungfürdiewahrnehmungderkontrollfunktioneinervolksvertretunggegenüber derexekutive (vgl.sachs/magiera,grundgesetz,6.auflage, 2011, Artikel 38, Rn. 40). DievonderVerfassunggarantierteFreiheitdesMandats machtdiemandatsträgerdeshalbzueigenständigenakteurenimparlamentarischenprozessmiteigenem,verfassungsrechtlichabgesichertemstatus,vgl.bverfge2,143 <164>;BVerfGE4,144 <149>.DadievomVolkausgehendeStaatsgewaltvomParlamentinseinerGesamtheit ausgeübtwird, (vgl.bverfge44,308 <315>;Jarass/Pieroth, Grundgesetz,11.Auflage,2011,Artikel38,Rn.24)obliegt esdenmandatsträgern,fortlaufenddieverschiedensteneinflüsseausdergesellschaftaufzunehmenundinparlamentarischearbeitumzusetzen,umdieresponsivitätdesparlamentsgegenüberderbevölkerunginsgesamtwachzuhalten (vgl.dreier/morlok,grundgesetz,2.auflage,2004,artikel 38,Rn.142).DahergehörenzurlegitimenMandatsausübungauchdieInformationsgewinnung,dieKontaktpflege unddieerkundigungüberwirtschaftliche,sozialeoderpolitische Umstände vor Ort. Mandatsträgernistesnichtverwehrt,SpendenzurFinanzierungbestimmterpolitischerZieleoderdesWahlkampfes ihrerparteioderihrerpersonentgegenzunehmen,solange siesichinnerhalbdesdafürgeltendenrechtlichenrahmens, namentlichderdafürgeltendenpublizitätsvorschriftenbewegen (vgl.bverfge85,264).dasgrundgesetzgewährleistetfürparteienundmandatsträgerfreiheitvomstaat, nichtjedochabsolutenschutzvordemeinflussfinanzkräftigereinzelpersonen,unternehmenoderverbände,vgl. BVerfG,Urteilvom24.Juli1979 2BvF1/78,NJW 1979, 1815, 1816. GeradewegenderUnvertretbarkeitparlamentarischerEntscheidungenspielenlegitimePartikularinteressen,fürderen WahrnehmungdieMandatsträgerindieVolksvertretunggewähltwurden,beiderMandatsausübungeinewesentliche Rolle.Mandatsträgernstehtesfrei,imHinblickaufihrezukünftigenWahlchancendieInteressenderjenigenWählergruppenindenMittelpunktihrerparlamentarischenArbeit zustellen,ausdenensichihrewählerschichtvornehmlich zusammensetzt.umgekehrtistesdasrechtdesbürgers, sichandenabgeordnetenseineswahlkreiseszuwenden undumunterstützungfürseinanliegenzuwerben.auf dieseweisekommtesaußerhalbderperiodischenwahlgängezuderinderparlamentarischendemokratiegewünschtenständigen Rückkopplung (vgl.stein,staatsrecht,1991, 12Absatz1)vonMandatsträgernunddemokratischerÖffentlichkeit,diefürdieLegitimitätparlamentarischer Willensbildung einen wesentlichen Beitrag leistet. Allerdingsist wiederbghinseinemurteilvom9.mai 2006 (5StR453/09,NJW2006,2050)zutreffendausgeführt hat denentwicklungen,dieinallenanderenbereichendes öffentlichenundprivatenlebenszueinererheblichenausweitungderstrafbarkeitvonkorruptivemverhaltengeführt haben,imrahmeneinergebotenenneuregelungdestatbestandsderabgeordnetenbestechungrechnungzutragen. InsbesondereergibtsichdasErforderniseinerNeuregelung ausdenvorgabenindemübereinkommendervereinten NationengegenKorruptionvom31.Oktober2003unddem StrafrechtsübereinkommenüberKorruptiondesEuroparats vom27.januar1999.ihreumsetzunginnationalesrechtist alsüberfälligzubezeichnen.auchgiltes,diebestehende SchieflageimVerhältnisvon 108eStGBzuArtikel2 2 IntBestG zu beseitigen. DerGesetzentwurfträgtdemverfassungsrechtlichgeschütztenAbgeordnetenstatusRechnung.Ersichertinsbesondere dasverfassungsrechtlicheprinzipderdemokratischen GleichheitderBürgerundgleicherEinflussnahmemöglichkeitenaufdendemokratischenWillensbildungsprozessab undschütztdanebendieunabhängigkeitdesabgeordneten gegenfinanzielleeinwirkungsversuche.erstärktdamitdas VertrauenderBürgerindasdemokratischeSystem.Ein unzulässigereingriffindiedurchartikel46ggnormierte IndemnitätdesAbgeordnetenistdamitnichtverbunden,da derstraftatbestandnichtandiestimmabgabealssolche, sondern an eine konkrete Unrechtsvereinbarung anknüpft. ZurNeuregelungderAbgeordnetenbestechunghabenbereitsdieFraktionenSPD (vgl.bundestagsdrucksache17/ 8613),BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN (vgl.bundestagsdrucksache17/5933)unddiefraktiondielinke. (vgl.

Drucksache 17/13968 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bundestagsdrucksache17/1412)Gesetzentwürfeinden DeutschenBundestageingebracht.DervorliegendeGesetzentwurfbautaufdemderFraktionderSPDimDeutschen Bundestagvom8.Februar2012auf,gehtaberüberihn hinaus. ÜbernommenwirddaszurkonkretenBestimmungundEingrenzungdesstrafwürdigenVerhaltensvorzugswürdigeAbstellenaufeineengeUnrechtsvereinbarung,diedurchdas FordernoderGewähreneinesnichtgerechtfertigtenVorteils geradedafür,dassdermandatsträgersichineinerbestimmtenweiseimauftragodernachweisungverhält,gekennzeichnetist.wieindemgesetzentwurfderfraktionder SPDknüpftdervorliegendeGesetzentwurfanHandlungen an,diedermandatsträger beiwahrnehmungseinesmandats vornimmt.damitentfälltdiebisherigebeschränkung aufwahlenoderabstimmungenineinervolksvertretung, mitdernureinteilbereichausdemvielfältigenwirkender Mandatsträgererfasstwird.EinbezogenwerdenindenAnwendungsbereichdes 108eStGB-E wieauchindendrei bereitsindendeutschenbundestageingebrachtengesetzentwürfen nebendenmitgliederneinervolksvertretung desbundes,derländer,gemeindenodergemeindeverbändediemitgliedereinesgesetzgebungsorganseinesausländischenstaates,deseuropäischenparlamentsodereiner parlamentarischenversammlungeinerinternationalenorganisation.festzuhaltenistauchandereinbeziehungder GewährungimmateriellerVorteileundderZuwendungen zugunstendritterindenanwendungsbereichdes 108e StGB-Eschondeshalb,weildiesdenVorgabenindenangeführtenÜbereinkommenentspricht,derenUmsetzungder Gesetzentwurf insbesondere dient. ÜbernommenwirdauchweitgehenddieindemGesetzentwurfderFraktionderSPDvorgeseheneRegelungzurgebotenenEinschränkungdesVorteilsbegriffs,wobeiderAusklammerunggesetzlichzulässiger undunterverfassungsrechtlichengesichtspunktengrundsätzlichauchgewollter ParteispendennureineklarstellendeFunktionzukommt. DerErweiterungbedarfderTatbestandsausschlussbzgl.sozialadäquater,weil parlamentarischen Gepflogenheiten entsprechenderzuwendungen,weilkommunalvertretungen keineparlamenteimstaatsrechtlichensinnsind.zurvermeidungvonauslegungsproblemenstelltdervorliegende Gesetzentwurfdahernichtauf parlamentarische,sondern diegepflogenheitenindenvolksvertretungen,denausländischengesetzgebungsorganen,demeuropäischenparlamentundderjeweiligenparlamentarischenversammlung ab. ÜberdenGesetzentwurfderFraktionderSPDhinausgehend erfasstdergesetzentwurfauchzuwendungen,dienachträglichfürbereitsvorgenommeneoderunterlassenehandlungengewährtwerden (sogenanntedankeschön-spenden). AndernfallskönnteesleichtzueinerUmgehungderStrafbarkeitbzw.zuStrafbarkeitslückenkommen,wenneinevorherigeAbspracheimSinneeinerUnrechtsvereinbarungandersalsderspätergewährteVorteil,derregelmäßignachder auftragsgemäßvorgenommenenoderunterlassenenhandlung zugewandt werden dürfte, nicht nachweisbar ist. ZurVermeidungeinesZurückbleibenshinter 108eStGB inseinergeltendenfassung,dessentatbestand aufgrund derausgestaltungalsunternehmensdelikt bereitsvollendetistmitauchnurdemansetzenzueinerhandlung,die nachdervorstellungdestäterszueinemstimmenkaufoder -verkaufführensoll,wirdinderfür 108eStGBmitdiesemGesetzentwurfvorgeschlagenenNeufassungaucheine Versuchsstrafbarkeitvorgesehen.DieErwägung,durchdie inderneufassungdestatbestandsdes 108eStGBvorgesehenenTathandlungen ( fordern,sichversprechenlassen oderannehmen bzw. anbieten,versprechenodergewähren )werdediestrafbarkeitsoweitvorverlagert,dasskein BedürfnisfüreineAnordnungderStrafbarkeitdesVersuchs bestehe,verfängtnicht.diestrafbarkeitdesversuchsist nichtnurdelegelatavon 108eStGBerfasst,sondernist auchindenvergehenstatbeständenvon 331Absatz2, 332Absatz1und 334Absatz2StGBsowieArtikel2 2IntBestGausdrücklichvorgesehen,obwohlindiesen TatbeständendieinBetrachtkommendenTathandlungen wortgleichwieindervorgeschlagenenneufassungdes 108eStGBumschriebenwerden.EinVersuchkommt z.b.inbetracht,wenneinperbriefodere-mailabgesandtesanerbietenzueiner 108eStGB-EunterfallendenTathandlungdenAdressatennichterreichtoderderZugangjedenfalls nicht zweifelsfrei feststeht. WeitergehenderalsderRegelungsvorschlagderFraktion derspdimdeutschenbundestagistdergesetzentwurf schließlichauchinsoweit,alsineinem 108fStGB-EzusätzlichdieStrafbarkeitaktiverundpassiverBestechung vonmandatsbewerberngeregeltwird.zeigtsicheinmandatsbewerberbereit,imfallderwahlbestimmtehandlungenimauftragodernachweisungzurerlangungeinesungerechtfertigtenvorteilsfürsichodereinendrittenvorzunehmenoderzuunterlassen,dieimzusammenhangmitder AusübungdesMandatsstehen,istingleicherWeiseStrafwürdigkeitgegebenwiebeidementsprechendenVerhalten einesmandatsträgers,dersichumseinewiederwahlbemüht. II.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. III. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurferfülltdieAnforderungendesÜbereinkommensderVereintenNationengegenKorruptionvom 31.Oktober2003unddesStrafrechtsübereinkommensüber KorruptiondesEuroparatsvom27.Januar1999,sodassdie RatifikationderÜbereinkommennichtmehranderUnvereinbarkeitderdeutschenRegelungderAbgeordnetenbestechung mit ihnen scheitert. IV.Auswirkungen DurchdieAusweitungderStrafbarkeitkanneinMehraufwandfürdieStrafverfolgungsbehördenentstehen,dessen Umfangderzeitignichtquantifizierbarist.ImÜbrigenwerdenjedochkeineMehrkostenentstehen.FürBürgerinnen undbürgerunddieunternehmenentstehtkeinerfüllungsaufwand.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13968 B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) InderInhaltsübersichtistdiebisherigeBezeichnungdes StraftatbestandsdurchdieBezeichnungderNeufassungdes 108eStGBzuersetzen.ZuergänzensindinderInhaltsübersichtdieBezeichnungender 108f neu und108g neu StGB. Zu Nummer 2 ( 5 Nummer 14a StGB) In 5Nummer14aStGBistdiebisherigeAnführungdes Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung durch die Bezeichnung der Neufassung des 108e StGB zu ersetzen. Zu Nummer 3 ( 108e StGB) Zu Absatz 1 108eAbsatz1StGB-EregeltdieBestechlichkeitvon MandatsträgerndesDeutschenBundestages,derLandtage, kommunalervertretungskörperschaftenundvonangehörigendergesetzgebungsorganeausländischerstaaten,des EuropäischenParlamentssowieparlamentarischerVersammlungeninternationalerOrganisationen,z.B.der NATO oder des Europarats. EinVorteilimSinnederVorschriftist wiebeidenallgemeinenkorruptionsdeliktender 331ff.StGB jede Leistung,diedenEmpfängerodereinenDrittenmateriell oderimmateriellinseinerwirtschaftlichen,rechtlichenoder persönlichenlageobjektivbesserstelltundaufdieerkeinenrechtlichbegründetenanspruchhat.aufdenwertder ZuwendungkommtesvorbehaltlichderAnerkennungsozialadäquater Vorteile nicht an. Tathandlungensind wiebeidentatbeständender 331f.StGB dasfordern,sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils. DerVorteilmussdafürgefordert,versprochenoderangenommenwerden,dassderMandatsträgerbeiderWahrnehmungseinesMandatseineHandlungimAuftragoderauf Weisungvorgenommenoderunterlassenhatoderkünftig vornehmeoderunterlasse.damitistimunterschiedzuden allgemeinenkorruptionsdeliktender 331ff.StGB-E eineengereunrechtsvereinbarungnotwendig.dieschwelle zurstrafbarkeitwirderstdannüberschritten,wennder MandatsträgereinesolcheBindungeingeht,dasseinVorteil geradedeshalbgefordert,versprochenoderangenommen wird ( dafür,dass ),damitersichbeiderwahrnehmung seinesmandatsineinerbestimmtenweiseverhält,also im AuftragoderaufWeisung desvorteilsgewährendenhandelt.damitwirdzugleichdemgrundsatzdesfreienmandatsrechnunggetragen.denndievornahmeoderunterlassungeinerhandlungbeiderwahrnehmungdesmandats imauftragoderaufweisung eineszuwendendenisthiermitnichtvereinbar.sosindnachartikel38absatz1satz2 desgrundgesetzesabgeordnetedesdeutschenbundestagesanaufträgeundweisungennichtgebunden.vergleichbareregelungensehendiemeistenverfassungenderländervor.beispielsweisesindgemäßartikel30absatz2der VerfassungfürdasLandNordrhein-WestfalenAbgeordnete anaufträgenichtgebunden.auchkommunalemandatsträgerverfügenwieparlamentsabgeordnetegrundsätzlichüber ein freies Mandat (vgl. BVerwGE 90, 104). ZwarbeinhaltetdasBegriffspaar AuftragoderWeisung einetautologie (vgl.klein,in:maunz/dürig,gg,2010, Artikel38Rn.194m.w.N.;Jäckle,ZRP2012,97,98). Gleichwohlbietetessichan,indieNeufassungdes 108e StGBdasBegriffspaaruneingeschränktzuübernehmen,um denbezugzurverfassungsrechtlichenstellungdesmandatsträgers deutlich zu machen. DadievorgenommeneoderunterlasseneHandlung beider WahrnehmungseinesMandats erfolgenmuss,werden sämtlichetätigkeitendesabgeordnetenindenparlamentsundfraktionsgremienerfasst.gleichesgiltfürdietätigkeiteningremienwiederbundesversammlung,demvermittlungsausschuss,demgemeinsamenausschussoderdem Richterwahlausschuss.Nichttatbestandsmäßighingegen kanndasverhaltendesmandatsträgersalsmitgliedeines parteiinternengremiumsoderimrahmenderausübung einernebentätigkeitsein.auchwennerlediglichseine Autorität alsmandatsträgerdazueinsetzt,verwaltungsabläufeinseinemwahlkreiszubeeinflussen,handelternicht bei Wahrnehmung seines Mandats. DieGleichstellungderVornahmeundUnterlassungeiner HandlungdesMandatsträgersentsprichtderRegelung in 336StGBfürdieallgemeinenKorruptionsdelikte. DieanentsprechendeTatbestandsumschreibungeninden 331ff.StGBangelehnteFormulierung vorgenommen oderunterlassenhatoderkünftigvornehmeoderunterlasse beziehtdienachträglichezuwendungeinesungerechtfertigtenvorteilsindentatbestandein,wennsieeineauftragsoderweisungsgemäßbereitsvorgenommeneoderunterlassene Handlung honoriert. DerStrafrahmen (FreiheitsstrafebiszufünfJahrenoder Geldstrafe) entspricht dem des bisherigen 108e StGB. Zu Absatz 2 Während 108eAbsatz1StGB-EdieStrafbarkeitdes Mandatsträgersregelt,bildetAbsatz2desRegelungsvorschlagsdasVerhaltenaufSeitendesjenigenab,derdem MandatsträgereinenungerechtfertigtenVorteildafüranbietet,versprichtodergewährt,dasserbeiderWahrnehmung seinesmandatseinehandlungimauftragoderaufweisung vorgenommenoderunterlassenhatoderkünftigvornehme oder unterlasse. Zu Absatz 3 108eAbsatz3StGB-EregeltsowohlmitBlickaufAbsatz1alsauchAbsatz2derNormdieStrafbarkeitdesVersuchs.SiebestimmtsichnachdenallgemeinenRegelungen inden 22ff.StGB.DiesschließtdieMöglichkeitdes strafbefreiendenrücktrittsnach 24StGBein,dernach dembisherigen 108eStGBwegenderAusgestaltungals Unternehmensdelikt nicht möglich ist. Zu Absatz 4 WegenderSchwierigkeit,einerseitsdasstrafwürdigeVerhaltenvonundgegenüberAbgeordnetenimBereichder AnnahmeundZuwendungvonVorteilenfürdieMandatsausübungwirksamzuerfassenundaufderanderenSeite

Drucksache 17/13968 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode demgrundsatzdesfreienmandatsunddenbesonderheiten despolitischenalltagsrechnungzutragen,alsoimpolitischenbetriebsozialadäquateverhaltensweisenstraffreizu lassen,siehtdergesetzentwurfdieausdrücklicheausklammerungbestimmterzuwendungenundbegünstigungenaus dem Vorteilsbegriff vor: Politisches Mandat oder politische Funktion Fälle,indeneneinMandatsträgersichparteiinternenpolitischenPositionierungenunterwirft,umsichdieAufstellung alskandidatoderdiewahloderernennunginbestimmte politischefunktionenoderämterzusichern,werdenaus demvorteilsbegriffausgeklammert.damitbleibeninsbesondereauchpolitischetausch-undgegenseitigkeitsverhältnissestraffrei,indenenabgeordnetedieausübungihresmandatsindervolksvertretungdavonabhängigmachen,dasseinegegenleistungerbrachtwird,diesichebenfallsalseineausübungdesmandatsindervolksvertretung darstellt.dennderartigeabsprachenbewegensichimbereich der allgemein gültigen politischen Spielregeln. NachdemParteiengesetz (PartG)oderentsprechenden Gesetzen zulässige Parteispenden Klarstellendwirdausdrücklichbestimmt,dassdienachdem ParteiengesetzoderanderenGesetzenzulässigenParteispendennichtunterdenVorteilsbegriffderStrafnormfallen. EineParteispendeistnachdemParteiengesetznurdannzulässig,wennsieerkennbarnichtinErwartungoderalsGegenleistungeinesbestimmtenwirtschaftlichenoderpolitischenVorteilsgewährtwird (vgl. 25Absatz2Nummer7 PartG).DerZusatz oderentsprechendergesetze stelltmit BlickaufausländischeMandatsträgerklar,dassauchausländischeGesetze,dieRegelungenüberdieZulässigkeit vonparteispendentreffen,zumausschlussderstrafbarkeit führen können. Im parlamentarischen VerkehranerkannteGepflogenheiten DiehöchstrichterlicheRechtsprechunghatfürAmtsträger dasanbieten,versprechenodergewährensozialadäquater VorteilenurinsoweitvonderStrafbarkeitausgenommen, alsessichumgewohnheitsmäßiganerkannte,relativgeringwertigeaufmerksamkeitenhandelt,vgl.bgh,urteil vom2.februar2002 5StR168/04,NStZ2005,334, 335;BGH,Urteilvom21.Mai2011 3StR492/00, StV2012,19,23.AngesichtsdesnotwendigenDialogszwischenMandatsträgernundgesellschaftlichenGruppenlassensichdieseGrundsätzeaufdieKontaktpflegezwischen ParlamentariernundInteressenvertreternnichtuneingeschränktübertragen (vgl.hoven,zis2013,43).soweitden MandatsträgernVorteilezugewendetwerden,dienachallgemeinerLebenserfahrungvonvornhereinnichtdarauf schließenlassen,mitihnenkönntederversucheinerillegitimeneinflussnahmeverbundensein,mussbereitsnachdem SinnundZweckderRegelungeineStrafbarkeitausscheiden. Zuwendungen,dieüblicher-undtypischerweiseimRahmen ihrertätigkeitvonmandatsträgern (untereinschlussder MitgliedervonKommunalvertretungen)entgegengenommenwerdenunddiedeshalbdurchdieMandatswahrnehmungbedingtsind,weilsiedenindenjeweiligenVolksvertretungen,ausländischenGesetzgebungsorganen,demEuropäischenParlamentoderdenjeweiligenparlamentari- schenversammlungenanerkanntengepflogenheiten entsprechen,werdendeshalbebenfallsausdemvorteilsbegriff herausgenommen. DerunbestimmteRechtsbegriffder Gepflogenheit,auf dendergesetzgeberauchinanderenstrafnormenbezug nimmt (vgl. 54Absatz1inVerbindungmit 3Nummer3 KWG, 38Absatz2inVerbindungmit 20aAbsatz1 und2wphg),hateinenormativekomponente,dieverdeutlicht,dasssichdieauslegungnichtanreinpersönlichenusancenorientierendarf.vielmehrmussessichum einekonventionhandeln,die alsfunktionalerbestandteil desparlamentarisch-gesellschaftlichenprozesses gepflegt wird.esmusssichzudemumanerkanntegepflogenheitenhandeln.damitwirdausdrücklichdienotwendigkeitvontransparenzbetont,dennanerkennungkann einegepflogenheitnurgenießen,wennsieoffenpraktiziert wirdundsichgegebenenfallsauchparlamentarischeroder öffentlicher Kritik zu stellen bereit ist. Zu Nummer 4 ( 108f neu und 108g neu StGB) Zu 108f DerRegelungsvorschlagstelltinseinemAbsatz1hinsichtlichpassiverBestechungMandatsbewerberdenMandatsträgernimSinnevon 108eAbsatz1und2StGB-E (mitausnahmedernichtgewählten,sondernentsandtenmitglieder vonparlamentarischenversammlungeninternationalerorganisationen)gleich.erfasstwerdenfälle,indenensichein MandatsbewerberzurErlangungeinesungerechtfertigten Vorteilsdazubereitzeigt,imFalleseinerWahlineineinländischeVolksvertretung,einausländischesGesetzgebungsorganoderdasEuropäischeParlamentbeiderMandatsausübungHandlungenimAuftragoderaufWeisungvorzunehmenoderzuunterlassen.EinsolchesVerhaltenistbeieinem erstmaligenmandatsbewerberingleicherweisestrafwürdig wiedasentsprechendeverhaltendesmandatsinhabers,der sichumseinewiederwahlbemüht.auchdergleichheitsgrundsatzsprichtdagegen,einenmandatsträger,dersichum seinewiederwahlbemüht,hinsichtlichderannahmevon VorteilengegenübereinemMitbewerber,dernochkeinMandatinnehat,durchdieStrafandrohungin 108eStGB-E schlechter zu stellen. 108fAbsatz2StGB-EstelltinBezugaufMandatsbewerberdieaktiveBestechungunterStrafe.Auchsieistebenso strafwürdigwiediebestechungeinesmandatsträgers.in beidenfällengehtesdemtäterumdieillegitimeeinflussnahmeaufdiefreiewillensbildungund-betätigungineiner VolksvertretungodereinemihrgleichstehendenOrganund damiteinebeeinträchtigungdesrechtsgutsderintegrität dermandatsausübungundderfunktionsfähigkeitdesrepräsentativen parlamentarischen Systems. ImVerhältniszu 108eStGB-EdenniedrigerenStrafrahmenvonFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoderGeldstrafe vorzusehen,rechtfertigtsichdaraus,dassdembloßenmandatsbewerber (noch)nichtdiebesonderepflichtenstellung zukommt,dieeingewähltermandatsträger (bereits)innehat. AusdiesemGrundweistauchderVersucheinerTatnach 108fStGB-EeinendeutlichgeringerenUnrechtsgehalt aufalsderversucheinertatnach 108eStGB-E,weshalb davonabgesehenwirdauchfürdiebestechungundbe-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13968 stechlichkeitvonmandatsbewerbernschondenversucheiner Tatbegehung unter Strafe zu stellen. ZurWahrungdesBestimmtheitsgrundsatzeswirdin 108f Absatz3StGB-EderBegriffdesMandatsbewerbersim SinnederStrafvorschriftdefiniert.Mandatsbewerberistdanach,werdazuvondemzuständigenGremiumeinerPartei odereinermitgliedschaftlichorganisiertengruppevon WahlberechtigtenindemvorgesehenenVerfahrenbestimmt oderwessenbewerbunginderdafürvorgesehenenformeinerfürdiedurchführungderwahlzuständigenstelleangezeigtwordenist.nichtausreichendistdemnachdiebloße, wennauchggf.öffentlichgemachteintention,sichfürein bestimmtesmandatzurwahlstellenzuwollen.esbedarf vielmehreinerobjektiveindeutigeingrenzbarenmanifestationderwahlbewerbung.insoweitbietetessichan,beiden KandidateneinerParteiodereinermitgliedschaftlichorganisiertenGruppevonWahlberechtigtenaufdenZeitpunkt deraufstellungundbei freien Einzelkandidatenaufden ZeitpunktderAnmeldungderKandidaturbeieinerfürdie Durchführung der Wahl zuständigen Stelle abzustellen. UmauchimAnwendungsbereichvon 108fStGB-Eals sozialadäquatanerkanntevorteileauszuklammern,wirdin Absatz4dervorgeschlagenenRegelungdieentsprechende Anwendbarkeit von 108e Absatz 4 StGB-E angeordnet. Zu 108g Bislangistin 108eAbsatz2StGBdieMöglichkeitvorgesehen,nebeneinerMindeststrafevonsechsMonatenFreiheitsstrafeaufVerlustdesaktivenundpassivenWahlrechts zuerkennen.diemöglichkeitderanordnungdiesernebenfolgewirdin 108gStGB-EsowohlfürStraftatennach 108ealsauch 108fStGB-E (vgl.auch 45Absatz2und 5 StGB) zusammengefasst geregelt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Drucksache 17/13968 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DerGesetzentwurfdesBundesratesenthälteinenVorschlag füreineerweiterungdesstraftatbestandesderabgeordnetenbestechung ( 108edesStrafgesetzbuchs)undwilldamit u.a.dievoraussetzungenfüreineratifikationdesübereinkommensdervereintennationengegenkorruption (UNCAC)sowiedesStrafrechtsübereinkommensdesEuroparatsüberKorruptionschaffen.DieBundesregierungsetzt sichgrundsätzlichdafürein,dassdeutschlanddiesebeiden Instrumenteratifizierenkann.DieBewertungundBeratung einermöglichenerweiterungdesstraftatbestandesderabgeordnetenbestechungsolltenaussichtderbundesregierungjedochdemvoneinersolchenregelungunmittelbar betroffenen Deutschen Bundestag vorbehalten bleiben.

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