Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/12099 16. Wahlperiode 03. 03. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzsolldievorläufigeRegelungslagezurEntfernungspauschale durchdasurteildesbundesverfassungsgerichtsvom9.dezember2008 (vorläufig0,30eurojeentfernungskilometerab2007)iminteressederrechtssicherheitdurcheinegesetzlicheregelungab2007ersetztwerden.diegesetzeslage2006sollpunktgenauundunbefristetwiederhergestelltwerden.auch höhereaufwendungenfürdiebenutzungöffentlicherverkehrsmittelsollen wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein. B. Lösung DievorläufigeRegelungslagezurEntfernungspauschaledurchdasBundesverfassungsgerichtwirddurcheinegesetzlicheRegelungab2007ersetzt.DieGesetzeslage2006wirdrückwirkendab2007fortgeführt.AuchdiedenBetragder EntfernungspauschaleübersteigendenAufwendungenfüröffentlicheVerkehrsmittelundUnfallkostensinddamitwiederabziehbar.FürzurückliegendeJahre (insbesondere2007)giltdiesimrahmenderallgemeinenänderungsvorschriften.mittelbarkönnensichfüranderestaatlicheleistungen (insbesonderedas Kindergeld)Auswirkungenergeben,soweitsichbeidiesenLeistungendieEinkünfteermittlung nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes richtet. C. Alternativen GesetzlicheFestschreibungdervorläufigenRegelungdurchdasBundesverfassungsgericht (0,30EurojeEntfernungskilometer)ab2007füreinenbefristeten Zeitraum.DadurchkönntezumeinendermiteinemEingriffinzurückliegende JahreverbundeneerheblicheVerwaltungsaufwand auchangesichtsdesumstands,dassdiefinanzämteraufgrundderentscheidungdesbundesverfassungsgerichtsbereitseinevielzahlvonsteuerveranlagungenfürdasjahr2007 geänderthaben,diedannggf.nochmalskorrigiertwerdenmüssten vermieden werden.

Drucksache 16/12099 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Gebietskörperschaft (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. 2. Vollzugsaufwand Volle Jahreswirkung 1 Kassenjahr 20092010201120122013 Insgesamt 2530 5440 3060 2530 2530 2530 Bund 1150 2476 1393 1150 1150 1150 Länder 1020 2191 1232 1020 1020 1020 Gemeinden 360 773 435 360 360 360 DerdurchdenrückwirkendenVollzugentstehendezusätzlicheVollzugsaufwand wird mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen sein. E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12099 Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.Oktober2002 (BGBl.IS.4210;2003I S.179),zuletztgeändertdurchArtikel15Absatz80desGesetzesvom5.Februar2009 (BGBl.IS.160),wirdwiefolgt geändert: 1. 3 wird wie folgt geändert: a)innummer13satz2wirddieangabe 9Abs.1 Satz3Nr.5,Abs.2Satz7bis9undAbs.5 durchdie Angabe 9Absatz1Satz3Nummer5und Absatz5 ersetzt. b)innummer16ersterhalbsatzwirddieangabe 9 Abs.2 durchdieangabe 9Absatz1Satz3 Nummer4 ersetzt. 2. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.AufwendungenfürdieWegedesSteuerpflichtigenzwischenWohnungundBetriebsstätteund fürfamilienheimfahrten,soweitindenfolgenden Sätzennichtsanderesbestimmtist.ZurAbgeltungdieserAufwendungenist 9Absatz1 Satz3Nummer4und5Satz1bis6undAbsatz2 entsprechendanzuwenden.beidernutzung eineskraftfahrzeugsdürfendieaufwendungen inhöhedespositivenunterschiedsbetragszwischen0,03prozentdesinländischenlistenpreisesimsinnedes 6Absatz1Nummer4Satz2 deskraftfahrzeugsimzeitpunktdererstzulassungjekalendermonatfürjedenentfernungskilometerunddemsichnach 9Absatz1Satz3 Nummer4oderAbsatz2ergebendenBetragsowieAufwendungenfürFamilienheimfahrtenin HöhedespositivenUnterschiedsbetragszwischen0,002ProzentdesinländischenListenpreisesimSinnedes 6Absatz1Nummer4Satz2 fürjedenentfernungskilometerunddemsich nach 9Absatz1Satz3Nummer5Satz4bis6 oderabsatz2ergebendenbetragdengewinn nichtmindern;ermitteltdersteuerpflichtigedie privatenutzungdeskraftfahrzeugsnach 6 Absatz1Nummer4Satz1oderSatz3,tretenan diestelledesmit0,03oder0,002prozentdesinländischenlistenpreisesermitteltenbetragsfür FahrtenzwischenWohnungundBetriebsstätte undfürfamilienheimfahrtendieaufdiesefahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;. b)absatz5a wird aufgehoben. 3. 6 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a)satz3 wird aufgehoben. b)insatz6wirddieangabe Satz5 durchdieangabe Satz4 ersetzt. 4.In 8Absatz2Satz5zweiterHalbsatzwirddieAngabe wiewerbungskostennach 9Abs.2 durchdieangabe vonwerbungskostennach 9Absatz1Satz3 Nummer 5 Satz 3 und 4 ersetzt. 5. 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.AufwendungendesArbeitnehmersfürdie WegezwischenWohnungundregelmäßiger Arbeitsstätte.ZurAbgeltungdieserAufwendungenistfürjedenArbeitstag,andemder ArbeitnehmerdieregelmäßigeArbeitsstätte aufsucht,eineentfernungspauschalefürjedenvollenkilometerderentfernungzwischenwohnungundregelmäßigerarbeitsstättevon0,30euroanzusetzen,höchstens jedoch4500euroimkalenderjahr;ein höhererbetragals4500euroistanzusetzen, soweitderarbeitnehmereineneigenenoder ihmzurnutzungüberlassenenkraftwagen benutzt.dieentfernungspauschalegiltnicht fürflugstreckenundstreckenmitsteuerfreiersammelbeförderungnach 3Nummer32.FürdieBestimmungderEntfernung istdiekürzestestraßenverbindungzwischen WohnungundregelmäßigerArbeitsstätte maßgebend;eineanderealsdiekürzeste Straßenverbindungkannzugrundegelegt werden,wenndieseoffensichtlichverkehrsgünstigeristundvomarbeitnehmerregelmäßigfürdiewegezwischenwohnungund regelmäßigerarbeitsstättebenutztwird. Nach 8Absatz3steuerfreieSachbezüge fürfahrtenzwischenwohnungundregelmäßigerarbeitsstätteminderndennach Satz2abziehbarenBetrag;istderArbeitgeberselbstderVerkehrsträger,istderPreisanzusetzen,deneindritterArbeitgeberanden Verkehrsträgerzuentrichtenhätte.Hatein ArbeitnehmermehrereWohnungen,sosind diewegevoneinerwohnung,dienichtder regelmäßigenarbeitsstätteamnächsten liegt,nurzuberücksichtigen,wennsieden MittelpunktderLebensinteressendesArbeitnehmersbildetundnichtnurgelegentlich aufgesucht wird;. bb)innummer5werdenvordemdienummerabschließendensemikolonfolgendesätzeeingefügt:

Drucksache 16/12099 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AufwendungenfürdieWegevomBeschäftigungsortzumOrtdeseigenenHausstandsund zurück (Familienheimfahrten)könnenjeweils nurfüreinefamilienheimfahrtwöchentlichabgezogenwerden.zurabgeltungderaufwendungenfüreinefamilienheimfahrtisteineentfernungspauschalevon0,30eurofürjedenvollen KilometerderEntfernungzwischendemOrtdes eigenenhausstandsunddembeschäftigungsort anzusetzen.nummer4satz3bis5istentsprechendanzuwenden.aufwendungenfürfamilienheimfahrtenmiteinemdemsteuerpflichtigen imrahmeneinereinkunftsartüberlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DurchdieEntfernungspauschalensindsämtlicheAufwendungenabgegolten,diedurchdieWege zwischenwohnungundregelmäßigerarbeitsstätte unddurchdiefamilienheimfahrtenveranlasstsind. AufwendungenfürdieBenutzungöffentlicherVerkehrsmittelkönnenangesetztwerden,soweitsieden alsentfernungspauschaleabziehbarenbetragübersteigen. Behinderte Menschen, 1.derenGradderBehinderungmindestens70beträgt, 2.derenGradderBehinderungwenigerals70,aber mindestens50beträgtunddieinihrerbewegungsfähigkeitimstraßenverkehrerheblichbeeinträchtigt sind, könnenanstellederentfernungspauschalendietatsächlichenaufwendungenfürdiewegezwischen WohnungundregelmäßigerArbeitsstätteundfürdie Familienheimfahrtenansetzen.DieVoraussetzungen dernummern1und2sinddurchamtlicheunterlagen nachzuweisen. c)inabsatz3werdendiewörter Absatz1Satz3Nr.5 undabsatz2 durchdiewörter Absatz1Satz3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 ersetzt. 6.In 10Absatz1Nummer7Satz4werdendieWörter 9Abs.1Satz3Nr.5undAbs.2 durchdiewörter 9Absatz1Satz3Nummer4und5undAbsatz2 ersetzt. 7. 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter 9Abs.2wieWerbungskosten durchdiewörter 9Absatz1Satz3 Nummer4undAbsatz2alsWerbungskosten ersetzt. b)insatz3werdendiewörter 9Abs.2abziehbaren Beträge durchdiewörter 9Absatz1Satz3 Nummer4undAbsatz2abziehbarenWerbungskosten ersetzt. 8. 52 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt: 3Nummer13und16inderFassungdesGesetzes vom (BGBl.IS. [einfügen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegenden Änderungsgesetzes])isterstmalsabdemVeranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. b) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: 4Absatz5Satz1Nummer6inderFassungdes Gesetzesvom (BGBl.IS. [einfügen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. c)nachabsatz23bwirdfolgenderabsatz23ceingefügt: (23c) 8Absatz2inderFassungdesGesetzes vom (BGBl.IS. [einfügen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdemveranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. d)derbisherigeabsatz23cwirdabsatz23dundwie folgt gefasst: (23d) 9Absatz1Satz3Nummer4und5und Absatz2inderFassungdesGesetzesvom (BGBl.I S. [einfügen:ausfertigungsdatumundseitenzahl derverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsabdemveranlagungszeitraum2007 anzuwenden. 9Absatz1Satz3Nummer5inder FassungdesArtikels1desGesetzesvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2645)isterstmalsabdemVeranlagungszeitraum2003anzuwendenundinFällen,in denendieeinkommensteuernochnichtformellbestandskräftigoderhinsichtlichderaufwendungenfür eineberuflichveranlasstedoppeltehaushaltsführung vorläufigfestgesetztist. 9Absatz1Satz3 Nummer7Satz2inderFassungdesArtikels1des Gesetzesvom14.August2007 (BGBl.IS.1912)ist erstmalsfürdieimveranlagungszeitraum2008angeschafftenoderhergestelltenwirtschaftsgüteranzuwenden.fürdieanwendungdes 9Absatz5Satz2 inderfassungdesartikels1desgesetzesvom 15.Dezember2003 (BGBl.IS.2645)giltAbsatz16 Satz7bis9entsprechend. e)diebisherigenabsätze23dund23ewerdenaufgehoben. f)diebisherigenabsätze23fund23gwerdendieneuen Absätze 23e und 23f. g) Absatz 24a wird wie folgt gefasst: (24a) 10Absatz1Nummer7Satz4inderFassungdesGesetzesvom (BGBl.IS. [einfügen: AusfertigungsdatumundSeitenzahlderVerkündung desvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsab demveranlagungszeitraum2007anzuwenden. h)nachabsatz52wirdfolgenderabsatz52aeingefügt: (52a) 40Absatz2Satz2und3inderFassung desgesetzesvom (BGBl.IS. [einfügen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsanzuwendenaufdenlaufendenarbeitslohn,derfüreinen nachdem31.dezember2006endendenlohnzahlungszeitraumgezahltwird,undaufsonstigebezüge, dienachdem31.dezember2006zufließen. i)diebisherigenabsätze52aund52bwerdendieneuen Absätze 52b und 52c.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12099 Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes DasKörperschaftsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144),zuletztgeändertdurchArtikel6desGesetzesvom20.Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1.In 9Absatz2Satz3werdendieWörter 6Abs.1 Nr.4Satz1und5 durchdiewörter 6Absatz1 Nummer 4 Satz 1 und 4 ersetzt. 2. Dem 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt: 9Absatz2Satz3inderFassungdesArtikels2des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einfügen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])gilterstmalsfürzuwendungen,dieimveranlagungszeitraum2007geleistetwerden. Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung In 55Absatz3derAbgabenordnunginderFassungder Bekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866; 2003IS.61),diezuletztdurchArtikel10desGesetzesvom 20.Dezember2008 (BGBl.IS.2850)geändertwordenist, werdendiewörter 6Abs.1Nr.4Satz5und6 durchdie Wörter 6 Absatz1 Nummer4 Satz4 ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesAbsatzes2am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer2BuchstabebundNummer3tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Berlin, den 3. März 2009 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion

Drucksache 16/12099 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom9.Dezember2008 (Verfahren-2BvL1/07-,-2BvL2/07-,-2BvL 1/08 - und - 2 BvL 2/08 -) entschieden: 1. 9Absatz2Satz1undSatz2desEinkommensteuergesetzesinderseitInkrafttretendesSteueränderungsgesetzes2007vom19.Juli2006 (BundesgesetzblattTeilI S.1652)geltendenFassungistmitArtikel3Absatz1des Grundgesetzes unvereinbar. 2.BiszueinergesetzlichenNeuregelungist 9Absatz2 Satz2desEinkommensteuergesetzesimWegevorläufigerSteuerfestsetzung ( 165derAbgabenordnung)sowieentsprechendimLohnsteuerverfahren,hinsichtlich dereinkommensteuervorauszahlungenundinsonstigen Verfahren,indenendaszuversteuerndeEinkommenzu bestimmenist,mitdermaßgabeanzuwenden,dassdie tatbestandlichebeschränkungauf erhöhte Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer entfällt. DieEntscheidunghatgemäß 31Absatz2Satz1desBundesverfassungsgerichtsgesetzesGesetzeskraft (BGBl.2008I S.2888).SiewirddemzufolgevondenFinanzverwaltungen derländerentsprechendihremregelungsinhaltumgesetzt, indemsämtlicheerstmaligeundänderndefestsetzungender EinkommensteuerfürdieVeranlagungszeiträumeab2007 hinsichtlichderentfernungspauschalevorläufigdurchgeführtwerden (SchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom15.Dezember2008,BStBlIS.1010).Dieshatzu einergewissenverunsicherunggeführt,diemiteinerausdrücklichengesetzlichenregelungbeseitigtwerdensoll. DasgiltauchinBereichenandererstaatlicherLeistungen (insbesonderefürdaskindergeld),soweitsichbeidiesen LeistungendieEinkünfteermittlungnachdenRegelungen des Einkommensteuergesetzes richtet. GemäßderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtshat dergesetzgeberdiemöglichkeit,dievorläufigeregelung desbundesverfassungsgerichtsfürdiezeitab2007durcheineandereverfassungsgemäßegesetzlicheregelung ggf. auchrückwirkendab2007 zuersetzen.mitdemvorliegendengesetzentwurfwirddiesemöglichkeitergriffen,indem diegesetzeslagezurentfernungspauschalevon2006mit Wirkungab2007fortgeführtwird.DerwesentlichematerielleUnterschiedzudervorläufigenRegelungdesBundesverfassungsgerichtsbestehtdarin,dassnachderGesetzeslage 2006 AufwendungenfürdieBenutzungöffentlicherVerkehrsmittelauchabziehbarsind,soweitsiedenalsEntfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, und UnfallkostenalsaußergewöhnlicheAufwendungennicht durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. DieserRechtszustandwirdmitderjetztvorgesehenenRegelungwiederhergestellt,ohneeinegrundlegendeNeuregelung für die Zukunft damit auszuschließen. DieFortführungderGesetzeslagezurEntfernungspauschale von2006istimlichtedesurteilsdesbundesverfassungsgerichtsvom9.dezember2008verfassungsgemäß.dasbundesverfassungsgerichthatindieserentscheidungseine Rechtsprechungbestätigt,wonachAufwendungenfürWege zwischenwohnungundregelmäßigerarbeitsstätteverfassungsrechtlichunbedenklichalsgemischtveranlassteaufwendungenanzusehensindunddaherdemgesetzgeberbei dereinkommensteuerlichenbehandlungdieseraufwendungenerheblichetypisierungsfreiräumeeröffnetwerden.die bis2006geltendegesetzeslagegenügtdenanforderungen aneinezulässigetypisierungundschließtferner u.a.durch dieerhöhteabzugsmöglichkeitderaufwendungenfürdie BenutzungöffentlicherVerkehrsmittel legitimeverkehrsundumweltpolitischelenkungszieleein.solchelenkungszielehatdasbundesverfassungsgerichtbereitsinderentscheidungvom2.oktober1969zurdamaligensteuerlichen Kilometerpauschale (BVerfGE27,58 [65f.,69f.])anerkannt undauchindemurteilvom9.dezember2008seineständige Rechtsprechungbestätigt,wonachdieVerfolgungsolcher LenkungszieleimSteuerrechtgrundsätzlichzulässigist. DieRegelungzieltausumwelt-undverkehrspolitischen Gründendaraufab,öffentlichenPersonenverkehrsowiedie Nutzungverbrauchs-undumwelteffizienterFahrzeugezu fördernundzueinemgeringerenverkehrsaufkommenbeizutragen. DurchdieEntfernungspauschalesindweiterhinsämtliche Aufwendungenabgegolten,diedurchdieWegezwischen WohnungundregelmäßigerArbeitsstätteundFamilienheimfahrtenentstehen (gemischteaufwendungengemäßurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008). Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsich soweitnachfolgendnichtetwasanderesbestimmtist aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative GG. FürdieÄnderungderAbgabenordnung (Artikel3)ergibt sichdiegesetzgebungskompetenzdesbundesaus Artikel108 Absatz5 des Grundgesetzes. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung ImZugedergemäß 2derGemeinsamenGeschäftsordnung derbundesministerien (GGO)vorzunehmendenRelevanzprüfungsindunterBerücksichtigungderunterschiedlichen LebenssituationvonFrauenundMännernkeineAuswirkungenerkennbar,diegleichstellungspolitischenZielenzuwiderlaufen. Sonstige Kosten DerGesetzentwurfführtnichtzuzusätzlichenKostenfürdie WirtschafteinschließlichdermittelständischenUnternehmen. GenaueAngabenzurStrukturderBe-undEntlastungenfür einzelnesektorendervolkswirtschaftsindnichtbekannt. InsgesamtgesehenistdieGrößenordnungjedochzugering, umineinzelfällenoderimallgemeinenvolkswirtschaftlicheeffekteauszulösen,diesichindeneinzelpreisen,dem allgemeinenpreisniveauoderdemverbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. UnbeabsichtigteNebenwirkungenimSinnevon 44 Absatz 1 GGO sind nicht bekannt.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12099 Finanzielle Auswirkungen (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) lfd. Nr. Maßnahme Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2009 2010 2011 2012 2013 1 4 Abs. 5a, 9 Abs. 2 EStG Insg. - 2.530-5.440-3.060-2.530-2.530-2.530 Wiedereinführung der Pendlerpauschale ab ESt - 1.200-4.435-1.700-1.200-1.200-1.200 dem 1. Kilometer mit 30 ct. LSt - 1.200-720 - 1.200-1.200-1.200-1.200 SolZ - 130-285 - 160-130 - 130-130 Bund - 1.150-2.476-1.393-1.150-1.150-1.150 ESt - 510-1.885-723 - 510-510 - 510 LSt - 510-306 - 510-510 - 510-510 SolZ - 130-285 - 160-130 - 130-130 Länder - 1.020-2.191-1.232-1.020-1.020-1.020 ESt - 510-1.885-722 - 510-510 - 510 LSt - 510-306 - 510-510 - 510-510 Gem. - 360-773 - 435-360 - 360-360 ESt - 180-665 - 255-180 - 180-180 LSt - 180-108 - 180-180 - 180-180 2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 2.530-5.440-3.060-2.530-2.530-2.530 ESt - 1.200-4.435-1.700-1.200-1.200-1.200 LSt - 1.200-720 - 1.200-1.200-1.200-1.200 SolZ - 130-285 - 160-130 - 130-130 Anmerkungen: 1 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von von zwölf 12 Monaten. Bund - 1.150-2.476-1.393-1.150-1.150-1.150 ESt - 510-1.885-723 - 510-510 - 510 LSt - 510-306 - 510-510 - 510-510 SolZ - 130-285 - 160-130 - 130-130 Länder - 1.020-2.191-1.232-1.020-1.020-1.020 ESt - 510-1.885-722 - 510-510 - 510 LSt - 510-306 - 510-510 - 510-510 Gem. - 360-773 - 435-360 - 360-360 ESt - 180-665 - 255-180 - 180-180 LSt - 180-108 - 180-180 - 180-180 Zu Artikel1 Zu Nummer1 B. Besonderer Teil (Änderung des Einkommensteuergesetzes) ( 3 Nummer13 Satz2 und Nummer16) RedaktionelleFolgeänderung (Zitatanpassung)aufgrundder FortführungderGesetzeslage2006zurEntfernungspauschaleab2007.DieÄnderungistrückwirkendabdemVeranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Zu Nummer2 ( 4) Zu Buchstabea (Absatz5 Satz1 Nummer6) DieÄnderungenin 4Absatz5Satz1Nummer6EStGbewirken,dassdieEntfernungspauschalevon0,30Eurowieder wienachderrechtslagedesjahres2006 vomersten EntfernungskilometeranalsBetriebsausgabeabgezogen werden kann. WeiterhinzieltdieRegelungausumwelt-undverkehrspolitischenGründendaraufab,dieNutzungverbrauchs-und umwelteffizienterfahrzeugezufördernundzueinemgeringeren Verkehrsaufkommen beizutragen. DieÄnderungistimHinblickaufdieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom9.Dezember2008rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Zu Buchstabeb (Absatz5a aufgehoben) DieAufhebungvon 4Absatz5aEStGisteineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderFortführungderGesetzeslage2006zurEntfernungspauschaleab2007.DieVorschrift ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 aufzuheben. Zu Nummer3 ( 6 Absatz1 Nummer4) Zu Buchstabe a (Satz3 aufgehoben) DieRegelungin 6Absatz1Nummer4Satz3EStGwar einefolgeänderungzurneuregelungderentfernungspau-

Drucksache 16/12099 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schale.dievorschriftistrückwirkendabdem1.januar2007 aufzuheben. Zu Buchstabe b (bisheriger Satz6) RedaktionelleAnpassungdesVerweisesunterBerücksichtigungderÄnderungendurchdasJahressteuergesetz2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. 2009 I S. 2). Zu Nummer4 ( 8 Absatz2 Satz5 zweiter Halbsatz) RedaktionelleFolgeänderung (Zitatanpassung)aufgrundder FortführungderGesetzeslage2006zurEntfernungspauschaleab2007.DieÄnderungistrückwirkendabdemVeranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Zu Nummer5 ( 9Absatz1Satz3Nummer4und5sowie Absatz 2 und 3) MitdenÄnderungenin 9Absatz1Satz3Nummer4und5 undabsatz2wirddiegesetzeslage2006fortgeführt.die Entfernungspauschalevon0,30Eurokannwiedervomersten EntfernungskilometeranalsWerbungskostengeltendgemachtwerden.AuchhöhereAufwendungenfürdieBenutzungvonöffentlichenVerkehrsmittelnfürdieFahrtenzwischenWohnungundArbeitsstättesindwieder wienachder RechtslagedesJahres2006 abziehbar. WeiterhinzieltdieRegelungausumwelt-undverkehrspolitischenGründendaraufab,öffentlichenPersonenverkehrsowiedieNutzungverbrauchs-undumwelteffizienterFahrzeugezufördernundauchdurchdieBildungvonFahrgemeinschaftenmittelfristigzueinemgeringerenVerkehrsaufkommen beizutragen. DurchdieEntfernungspauschalesindweiterhinsämtliche Aufwendungenabgegolten,diedurchdieWegezwischen WohnungundregelmäßigerArbeitsstätteundFamilienheimfahrtenentstehen (gemischteaufwendungengemäßurteil desbundesverfassungsgerichtsvom9.dezember2008). Diesgiltz.B.auchfürParkgebührenfürdasAbstellendes KraftfahrzeugswährendderArbeitszeit,fürFinanzierungskostenimZusammenhangmitdemKfz-Kauf,Beiträgefür Kraftfahrerverbände,VersicherungsbeiträgefüreinenInsassenunfallschutzu.a.UnfallkostensindalsaußergewöhnlicheAufwendungenwiedernebenderEntfernungspauschale zuberücksichtigen (soschreibendesbundesministeriums derfinanzenvom11.dezember2001,bstbl.is.994tz.3 unterhinweisaufbundestagsdrucksache14/4631zureinführung der Entfernungspauschale). DieÄnderungistimHinblickaufdieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom9.Dezember2008rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Zu Nummer6 ( 10 Absatz1 Nummer7 Satz4) RedaktionelleFolgeänderung (Zitatanpassung)aufgrundder FortführungderGesetzeslage2006zurEntfernungspauschaleab2007.DieÄnderungistrückwirkendabdemVeranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Zu Nummer7 ( 40 Absatz2 Satz2 und 3) RedaktionelleFolgeänderung (Zitatanpassung)durchdie WiedereinführungderEntfernungspauschalealsWerbungskosten.DieÄnderungistrückwirkendabdemVeranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Zu Nummer8 ( 52) DieÄnderungenin 52EStGbewirken,dassdieÄnderungeninden 3,4,8,9,10und40EStGrückwirkendabdem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden können. Zu Artikel2 Zu Nummer1 (ÄnderungdesKörperschaftsteuergesetzes) ( 9 Absatz2 Satz3) Redaktionelle Folgeänderung (Zitatanpassung). Zu Nummer2 ( 34 Absatz8a Satz4 neu) EshandeltsichumdieAnwendungsregelungzu 9Absatz2Satz3KStG.DieRegelunggilterstmalsfürZuwendungen,dieimVeranlagungszeitraum2007geleistetwerden. Zu Artikel3 (Änderung der Abgabenordnung) RedaktionelleFolgeänderungdes 55Absatz3 (Zitatanpassung). Zu Artikel4 (Inkrafttreten) DieAufhebungdes 4Absatz5aunddes 6Absatz1 Nummer4Satz3EStGtrittrückwirkendzum1.Januar 2007inKraft.ImÜbrigentrittdasGesetzmitWirkungab dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333