Deutscher Bundestag Drucksache 16/13084 16. Wahlperiode 20. 05. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/12823 Hausarztverträge Honorarsteigerungen zulasten der Versicherten Vorbemerkung der Fragesteller NachdemimGesetzzurWeiterentwicklungderOrganisationsstrukturenin dergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-OrgWG)neugefassten 73b desfünftenbuchessozialgesetzbuch (SGBV)giltFolgendes: ZurflächendeckendenSicherstellungdesAngebotsnachAbsatz1habenKrankenkassen alleinoderinkooperationmitanderenkrankenkassenspätestensbiszum 30.Juni2009VerträgemitGemeinschaftenzuschließen,diemindestensdie HälftederanderhausärztlichenVersorgungteilnehmendenAllgemeinärzte desbezirksderkassenärztlichenvereinigungvertreten. Ab1.Juli2009könnendieVereinigungeneinSchiedsverfahreneinleiten,solltebisdannkeinAbschlussvorliegen.DieÄrztevereinekönnenalsoVerhandlungenverschleppen undaufeinschiedsverfahrensetzen,fallsihnendieangebotederkassen nichtausreichen.diesgeschiehtauchderzeitinbayern.der 73bzwingtdie Kassen zum Vertragsabschluss, auch zu schlechten Konditionen. DieseNeuregelungersetzteinaltesMonopol,dasderKassenärztlichenVereinigungen (KV),durcheinneuesMonopol,dainallerRegelnurderDeutsche HausärzteverbanddasKriteriumerfüllt,mindestensdieHälftederander hausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztezuvertreten.dieses neuemonopolistjedochpolitischkaumkontrollierbar,danungroßflächige VersorgungsverträgemiteingetragenenVereinengeschlossenwerdenmüssen. EsistnichtmehrdieKValsKörperschaftdesöffentlichenRechts,alsoals staatsnaheinstitution,dieüberdiefürdiemenschenüberauswichtigeversorgungsaufgabe der Kassenärzte und deren Sicherstellung wacht. DieseRegelungführtzugefährlichen Blüten :InBayernhatbereitsEnde 2008derBayerischeHausärzteverbandmitderAOKBayerneinenVersorgungsvertragabgeschlossen.FürdieHausärzteheißtdasimKern,dasssiefür vergleichbare Leistungen mehr Geld erhalten. DenFragestellernliegenSchreibenvonÄrztenvor,dieihrePatientinnen/ PatienteninFolgeaufforderten,demAOK-Hausarztvertragbeizutreten.HierfürwurdeteilweiseeinebessereBehandlungvonAOK-Patientinnen/Patienten versprochenundteilsauchgewährt (z.b.kürzerewartezeiten).esexistiert aucheinschreibendesbayerischenhausärzteverbandes,indemgefordert DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom18.Mai2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/13084 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird,dieärztesollendenversichertenaußerhalbdeshausarztvertragesnur nocheinezweistündigenotfallsprechstundeanbieten.alldiesistrechtlich natürlichvollkommeninakzeptabel,aberebenaucheinedirektefolgedes GKV-OrgWG, das ein solches Verhalten offenbar honoriert. AuchinanderenBundesländerngibtesähnlicheVerträge,z.B.inBaden- Württemberg mit den MEDI-Verträgen. Der DienstfürGesellschaftspolitik (dfg)vom26.märz2009schreibtauf S.2von höherenprozentualenverwaltungskosten,diediesehausarztverträgekostenunddieanmediunddenbayerischenhausärzteverband (BHÄV)fließen.3,5ProzentdesHonorarsseienvondenteilnehmendenÄrzten an ihre Berufsverbände zu zahlen (S. 5). DerVorstandsvorsitzendedesVerbandesderErsatzkassen,ThomasBallast, hatvonmehrbelastungenderkassendurchden 73bSGBVvon4Mrd. Euro gesprochen. Vorbemerkung der Bundesregierung BereitsmitderGesundheitsreform2004hattedieBundesregierungdiehausärztlicheVersorgungunddieRollederHausärztegestärktundvorgesehen,dass VersichertesichfüreinHausarztmodellentscheidenkönnen,beidemsieeinen HausarztwählenunddieambulantefachärztlicheVersorgungnuraufÜberweisungdesgewähltenHausarztesinAnspruchnehmen.HierfürwurdendieKrankenkassengesetzlichverpflichtet,zurSicherstellungderhausarztzentrierten Versorgung mit besonders qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen. DurchdasGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)wurdediehausarztzentrierteVersorgungweiteraufgewertetunddieKrankenkassenwurden ausdrücklichverpflichtet,ihrenversichertendiesehausarztmodelleflächendeckendanzubieten.undgleichzeitigwurdendieinhaltlichenmindestanforderungenandiehausarztzentrierteversorgunggeregelt.hierzugehörendieverbesserungderpharmakotherapie,dereinsatzvonwissenschaftlichbegründeten undzugleichpraxiserprobtenhausärztlichenleitlinien,diekonzentrationder ärztlichenfortbildungaufhausarzttypischeproblemesowiedieverbesserung derprozessqualitätdurcheinführungeineshausarztspezifischeneinrichtungsinternen Qualitätsmanagements. ZielderHausarztverträgeistes,denVersicherteneinequalitativbesonders hochwertigehausärztlicheversorgunganzubieten.datrotzdergesetzlichen VerpflichtungnichtallenVersichertenvonihrengesetzlichenKrankenkassen dieteilnahmeaneinerhausarztzentriertenversorgungangebotenwurde,ist 73bSGBVimRahmendesGKV-OrgWGmitWirkungab1.Januar2009 nochmalskonkretisiertworden.mitderneuregelungwurdedasmitdemgkv- WSGeingeführteeigenständigeVerhandlungsmandatderGemeinschaftenvon Hausärztenweitergestärkt.ZurSicherstellungeinesflächendeckendenAngebotswurdendieKrankenkassenverpflichtet,alleinoderinKooperationmit anderenkrankenkassenspätestensbiszum30.juni2009vorrangigverträge mitgemeinschaftenzuschließen,diemindestensdiehälftederanderhausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztedesbezirksderkvvertreten.könnensichdievertragsparteiennichtüberdenvertragsinhalteinigen, kanndiegemeinschaftdieeinleitungeinesschiedsverfahrensnach 73b Absatz4a SGBV beantragen. Gemeinschaften,diediegenannteQuoteerfüllen,gewährleisten,dasseine flächendeckendesicherstellungmitverträgenzurhausarztzentriertenversorgungdurchdenvertragsabschlusserreichtwerdenkann.dieallgemeinärzte sindaufgrundderauffünfjahreverlängertenweiterbildungszeitalsvertragspartnerbeiverträgenzurbesonderenhausärztlichenversorgungfürdiedamit verbundenenspezifischenanforderungenbesondersqualifiziert.isteinequali-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13084 fiziertegemeinschaftnichtvorhandenoderkommteinvertragmiteinersolchengemeinschaftnichtzustande,weildiegemeinschaftimfalledernichteinigungauchkeinschiedsverfahreneingeleitethat,istdiekrankenkasseverpflichtet,einenvertragmiteinemanderenvertragspartnerzuschließen.die Krankenkasseistzudemberechtigt,überdenVertragmiteinerqualifizierten Gemeinschafthinaus,weitereVerträgemitanderenVertragspartnernzuschließen. DieTeilnahmeaneinerhausarztzentriertenVersorgungistsowohlfürdenVersichertenalsauchfürdenLeistungserbringerfreiwillig.HinsichtlichderVergütungderLeistungserbringergilt,dassdiesevertraglichzuvereinbarenist.Die Gesamtvergütungensindentsprechendzubereinigen.Zubereinigenistdabei allerdingsnurderbetrag,dendieerfüllungdeshausärztlichenversorgungsauftragesbezogenaufdenvertraglichversorgtenversichertenimrahmender vertragsärztlichen Versorgung gekostet hätte. 1.Triffteszu,dassdieHausärzteverträgeVorteilefürdieVersichertenbringen? Wennja,welchezusätzlichenLeistungenkönnendieVersichertenallgemein und durch die einzelnen Verträge erwarten? 2.HabendieÄrztezusätzlicheLeistungenzuerbringengegenüberderVersorgung durch Verträge mit der KV? DieFragen1und2werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. Bereits 73bAbsatz2SGBVdefiniertAnforderungenfürdiehausarztzentrierteVersorgung,dieüberdieAnforderungenandiekollektivvertragliche hausärztlicheversorgungnach 73SGBVhinausgehen.ZudenfürdieTeilnahmeanderhausarztzentriertenVersorgungverbindlichbestimmtenqualitativenMindestanforderungengehörenetwadieTeilnahmedesArztesanstrukturiertenQualitätszirkelnzurArzneimitteltherapie,dieBehandlungnachevidenzbasiertenpraxiserprobtenLeitliniensowiedieEinführungeineshausarztspezifischenQualitätsmanagements.DarüberhinausgehendeLeistungensindnicht zwingendvorgegeben,jedochistesdenvertragspartnernfreigestellt,imrahmenihrervertragsautonomiegegebenenfallszusätzlicheleistungenzuvereinbaren.sohabendievertragspartnerinbayernundbaden-württembergu.a. diezwingendeteilnahmederhausärzteanallenhausarztrelevantendisease- Management-Programmen (DMP) vereinbart. 3.ErhaltendieÄrzteindenbestehendenHausarztverträgenhöhereHonorare als bei einer vergleichbaren Leistung innerhalb der Verträge mit der KV? DieVereinbarungvonVergütungsregelungenistVerhandlungssachedervertragsschließendenParteien.GesetzlicheVorgabenzurVergütungshöhebestehennicht.Nach 73bAbsatz8SGBVkönnendieVertragsparteienallerdings vereinbaren,dassaufwendungenfürleistungen,dieüberdiehausärztliche Versorgungnach 73SGBVhinausgehenundnichtunterdieBereinigung nachabsatz7fallen,auseinsparungenundeffizienzsteigerungenfinanziert werdenkönnen,dieaufgrundvonmaßnahmenausabgeschlossenenverträge zurhausarztzentriertenversorgungnach 73bAbsatz4SGBVerzieltwerden.
Drucksache 16/13084 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.Triffteszu,dassdieNotfallversorgungbeiUrlaubsaufenthaltendereingeschriebenenVersicherteninanderenBundesländernnichtgewährleistetist? Wenn doch, auf welcher rechtlichen Grundlage? DurchdieTeilnahmeaneinemVertragzurhausarztzentriertenVersorgung wirdderleistungsanspruchderversichertenetwabeiurlaubsaufenthalten bzw.innotfällennichteingeschränkt.dersicherstellungsauftragderkvwird nach 73bAbsatz4SGBVbezogenaufVersicherte,dieanderhausarztzentriertenVersorgungteilnehmen,durchdenSicherstellungsauftragderKrankenkassensubstituiert,solangederVertragbesteht.Darausfolgt,dassauchdie demsicherstellungsauftragimmanentepflichtzumnotdienstindemumfang aufdiekrankenkasseübergeht,derdemhausärztlichenversorgungsauftragfür dieteilnehmendenversichertenentspricht.diekrankenkassenkönnennach 73bAbsatz4Satz7SGBVdenderhausarztzentriertenVersorgungzuzurechnendenNotdienstgegenAufwendungsersatzdurchdieKassenärztlichen Vereinigungensicherstellenlassen.Leistungen,diezwarnichtunterdenNotdienstfallen,diejedochbeiUrlaubsaufenthaltenvoneingeschriebenenVersicherteninAnspruchgenommenwerden,sindbeiregionalenKrankenkassen inderregelnichtinhaltderhausarztzentriertenversorgungsverträgeunddaherauchbeiderbereinigungdergesamtvergütungnichtzuberücksichtigen. IndiesemZusammenhangwerdenderartigeLeistungenbeiUrlaubsaufenthaltenüberdenFremdkassenzahlungsausgleichvonanderenKassenärztlichen VereinigungenderKVinRechnunggestellt,mitderdieKrankenkasseeinen Gesamtvertrag vereinbart hat. 5.WelchefinanziellenFolgenhatdieBudgetbereinigungumdieHausarzthonorare für das Budget der KVen? Eine BudgetbereinigungumdieHausarzthonorare siehtdasgesetznichtvor. DieVertragspartnerderGesamtverträgesindnurzueinerBereinigungder GesamtvergütungenumdenBetragverpflichtet,dendieErfüllungdeshausärztlichenVersorgungsauftragesbezogenaufdieselektivvertraglichversorgtenVersichertenimRahmenderkollektivvertraglichorganisiertenvertragsärztlichen Leistungserbringunggekostethätte.DemnachistderBereinigungsanspruchauf solcheleistungsbereichebegrenzt,dieausdervertragsärztlichorganisierten hausärztlichenversorgungindieselektivvertraglichorganisiertehausarztzentrierteversorgungübergehen.fürdiebereinigungistaufdieeinschlägigen GebührenpositionendesEinheitlichenBewertungsmaßstabsbewertetmitdem maßgeblichenpunktwertabzustellen.zusätzlichevergütungenindenverträgen sindnichtdurchbereinigungdergesamtvergütung,sonderndurcheinsparungen imvomhausarztderhausarztzentriertenversorgungverantwortetenbereichzu generieren, beispielsweise bei veranlassten oder verordneten Leistungen. 6.WelchefinanziellenFolgenhabendiebestehendenHausarztverträgenach 73bSGBVfürdiebeteiligtenKrankenkassengegenüberdergewöhnlichen vertragsärztlichen Versorgung? IstdieSchätzungdesVerbandesderErsatzkassenvon4Mrd.EuroMehrkosten schlüssig? 7.SinddieseMehrkostenindieKalkulationderAusgabendergesetzlichen Krankenversicherung (GKV)für2009eingeflossenoderwerdendieseZusatzbeiträge für die Versicherten zur Folge haben? DieFragen6und7werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13084 DerBundesregierungliegenkeineDatenzudenfinanziellenAuswirkungenbestehenderVerträgezurhausarztzentriertenVersorgungnach 73bSGBVauf dievertragsschließendenkrankenkassenvor.überdievertragsgestaltungeinschließlichdervergütungsvereinbarungenkönnendievertragsparteienimrahmenihrervertragsautonomiegrundsätzlichfreientscheiden.diekrankenkassensindnichtverpflichtet,zusätzliche,überdasniveauderkollektivvertraglichenregelversorgunghinausgehendevergütungenzuvereinbaren.entscheidetsicheinekrankenkassezurvereinbarunghöhererhonorare,hatsiediese ausanderweitigeneinsparungenzufinanzieren.auchbeientscheidungenüber denabschlussvonverträgennach 73bSGBVhabendieKrankenkassendas in 12Absatz1SGBVnormierteWirtschaftlichkeitsgebotzubeachten.Die vomverbandderersatzkassene.v.geschätztenmehrkostenvon4mrd.euro können von der Bundesregierung nicht nachvollzogen werden. 8.HatdieBundesregierungmitderEinführungdes 73bSGBVeineStärkung der Position der Hausärzte in Honorarverhandlungen beabsichtigt? ZielderHausarztverträgeistes,denVersicherteneinebesondershochwertige hausärztlicheversorgunganzubieten.umdieseszielzuerreichen,solltedas bereitsmitdemgkv-wsgeingeführteeigenständigeverhandlungsmandatder GemeinschaftenvonHausärztendurchdieNeufassungdes 73bAbsatz4 SGBVdurchdasGKV-OrgWGweitergestärktwerden.EinebloßeÜbertragungderRegelversorgunginHausarztverträge,verbundenmiteinerhöheren VergütungfürdieteilnehmendenÄrzte,darfesdabeiselbstverständlichnicht geben. 9.WiekönnensichKrankenkassengegenzuhoheHonorarforderungender Ärzte wehren? WelcheHandlungsoptionenhabendieKassen,wennesnureinenmöglichenVertragspartnergibt,mitdemsieaberlautGesetzbisEndeJuni 2009 einen Vertrag abgeschlossen haben müssen? ZwarmüssendieKrankenkassenvorrangigVerträgemitGemeinschaften schließen,diemindestensdiehälftederanderhausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztedesbezirksderkvvertreten.siesindjedochnicht verpflichtet,unangemessenhohenhonorarforderungenvonseitenderhausärztenachzugeben.könnensichdiekrankenkasseundeinenach 73bAbsatz4 Satz1SGBVqualifizierteGemeinschaftnichtüberdenVertragsinhalteinigen, kanndiegemeinschaftdiedurchführungeinesschiedsverfahrensbeantragen. IndiesemFallwirdderVertragsinhalt,einschließlichderVergütungsregelungen,vondergemeinsambzw.imFallederNichteinigungvonderzuständigen AufsichtsbehördebestimmtenSchiedspersonfestgelegt.Esistdavonauszugehen,dassimZugedesSchiedsverfahrensunterBeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebotsaufeinausgewogenesVerhältniszwischendenLeistungs-undden VergütungsbestandteilenderVerträgezurhausarztzentriertenVersorgunggeachtet wird. 10.WieschätztdieBundesregierungdieHöhedervereinbartenHonorierung propatientundquartalbeidenhausarztverträgenimvergleichmitden Vereinbarungen der KVen mit den Kassen ein? DieVertragsgestaltungeinschließlichderVergütungsvereinbarungenunterliegt derfreienentscheidungdervertragsparteienimrahmenihrervertragsautonomie.eineschätzungderindenbestehendenverträgenzurhausarztzentrierten
Drucksache 16/13084 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VersorgungvereinbartenHonorierungproPatientundQuartalsindderBundesregierungdaherwedermöglichnocherscheinensieinsgesamtzielführend. EinesolcheSchätzunghingenichtnurvondenregionalenVertragsinhalten, sondern auch den zugrunde gelegten Patientenmerkmalen ab. 11.StehenHausarztverträge,diebislangeinedeutlichhöhereHonorierung vorsehenalsdiekassenärztlicheversorgungimeinklangmitdemgrundsatz der sparsamen Mittelverwendung? Gibt es hierzu aufsichtsrechtliche Prüfungen, und wenn ja, welche? NebenderzwingendenBeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebotsnach 12 Absatz1SGBVhatderGesetzgebermitdemGKV-WSGin 53Absatz9 Satz1SGBVausdrücklichbestimmt,dassdieAufwendungenfürjedenWahltarif unddamitauchfürdensogenanntenhausarzttarif auseinnahmen, EinsparungenundEffizienzsteigerungen,diedurchdieseMaßnahmenerzielt werden,finanziertwerdenmüssen.diesbedeutet,dassdiekrankenkassendie ErgebnissedervonihnengeschlossenenVerträgesehrgenauprüfenmüssen; zumalsienach 53Absatz9Satz2SGBVregelmäßig,mindestensalledrei Jahre,überdieentsprechendenEinsparungengegenüberderzuständigenAufsichtsbehördeRechenschaftabzulegenhaben.DerBundesregierungsindkeine Fälle aufsichtsbehördlicher Prüfungen in Einzelfällen bekannt. 12.WiehochsinddieVerwaltungskostendereinzelnenKVen/derEtatder KVenproVersichertemgemessenandengesamtenAusgabenderGKV pro Versichertem? DieseDatensindderBundesregierungnichtbekannt.DieAufsichtüberdie KassenärztlichenVereinigungenführtgemäß 78Absatz1SGBVdiejeweilige,fürdieSozialversicherungzuständige,obersteVerwaltungsbehördeder Länder. 13.WiehochistderEtatdesBayerischenHausärzteverbandesproeingeschriebenemVersichertengemessenandengesamtenGKV-Ausgaben pro eingeschriebenem Versicherten? Diese Daten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 14.WievielzahlendieandenHausarztverträgenteilnehmendenHausärzte an ihre Organisationen? Sinddiein DienstfürGesellschaftspolitik13-09 aufs.5genannten 3,5Prozent richtig? 15.MüssenÄrzte,dienichtMitgliedindervertragsabschließendenOrganisation sind, höhere Provisionen an diese zahlen? DieFragen14und15werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DenimInternetzugänglichenInformationenlässtsichentnehmen,dassMitgliederdesBHÄVeineVerwaltungskostenpauschalevondreiProzent (inkl. gesetzlicherumsatzsteuer USt)desVergütungsanspruchsaushausarztzentrierterVersorgung (HzV)andenBHÄVzahlen.DieMitgliedsbeiträgeanden HausärzteverbandBayernbetragenbeiVertragsärzteninEinzel-undGemeinschaftspraxen312EuroproJahrundbeiangestelltenÄrzten30EuroproJahr.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13084 StudentensowieÄrzteimRuhestandsindvonderZahlungderMitgliederbeiträgebefreit.NichtmitgliederhabeneineVerwaltungskostenpauschalejeQuartal (inkl.gesetzlicherust)von3,4prozentdeshzv-vergütungsanspruchszu leisten.dieverwaltungskostenpauschaleinbaden-württembergbeträgtfür Mitgliederebenfalls3Prozent (inkl.gesetzlicherust)deshzv-vergütungsanspruchs.diebeitragshöhebeläuftsichfürvertragsärzteauf25euroimmonat, Assistenzärztezahlen7EuroproMonat.NichtmitgliederhabeneinezusätzlicheVerwaltungskostenpauschalevon2ProzentdesHzV-Vergütungsanspruchs zu zahlen. 16.WirdnachAnsichtderBundesregierungdurchdieRegelungim 73b SGBVeinaltesMonopol (KV)durcheinneuesMonopol (Hausärzteverband) ersetzt? Zutreffendist,dassdieKrankenkassennach 73bAbsatz4Satz1SGBVverpflichtetsind,biszum30.Juni2009vorrangigVerträgemitGemeinschaftenzu schließen,diemindestensdiehälftederanderhausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztedesbezirksderkvvertreten.weitereverträgesind jedochnichtausgeschlossen.vielmehrkönnendiekrankenkassendann,wenn einvertragmiteinersolchengemeinschaftabgeschlossenwurde,mitanderen anderhausärztlichenversorgungteilnehmendenleistungserbringern,deren GemeinschaftenoderdenKassenärztlichenVereinigungenweitereVerträgezur hausarztzentriertenversorgungabschließen (Satz3).FindendieKrankenkassen ineinerregionkeinenvertragspartner,derdievoraussetzungenvon 73b Absatz4Satz1SGBVerfüllt,sindsiezurSicherstellungdesflächendeckenden Angebotsverpflichtet,mitanderenVertragspartnernVerträgezurhausarztzentrierten Versorgung zu schließen (Satz 4). 17.InwelchenBundesländernwirdderin 73bSGBVgeforderteOrganisationsgradvon50ProzentderHausärzteerfüllt,undumwelcheVerbände handelt es sich jeweils? Diese Daten sind der Bundesregierung nicht bekannt.
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