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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/453 18. Wahlperiode 06.02.2014 Antwort der Bundesregierung K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 1, Charly auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 18/323 Problematik anlassloser Polizeikontrollen und racial profiling Vorbemerkung der Fragesteller In der Öffentlichkeit wird wiederholt die Problematik erörtert, dass sich die Bundespolizei bei anlasslosen Kontrollen der Methode des racial profiling bediene, also Menschen vorzugsweise aufgrund ihres Aussehens und ihrer (angenommenen) ethnischen bzw. nationalen Herkunft kontrolliere. Eine solche Vorgehensweise ist, wie auch die Bundesregierung in Beantwortung von Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. eingeräumt hat, mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14569). Dass diese Methode dennoch praktiziert wird, weist die Bundesregierung zurück und lässt sich auch nicht dadurch irritieren, dass das Oberverwaltungsgericht Koblenz ein solches racial profiling durch einen Bundespolizisten ausdrücklich für rechtswidrig erklärt hat und der betreffende Beamte selbst angegeben hatte, er habe einen Reisenden aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert (Az. 7 A 10532/12.OVG). Die Fragesteller sehen sich in ihrer Annahme, dass das Problem tatsächlich existiert und größere Dimensionen annimmt, auch durch Äußerungen des Chefs der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Rainer Wendt, bestätigt. Dieser wies in einem Interview mit der taz.die tageszeitung (29. Oktober 2013) die Vorhaltung, dass man allein aufgrund seiner Hautfarbe ins Visier der Polizei geraten kann, nämlich keineswegs zurück, sondern verteidigte den Ansatz der Polizei, in dieser Form gegen illegale Zuwanderung vorzugehen, ausdrücklich. Für den DPolG-Chef ist vielmehr die Politik verantwortlich: Wenn sie diese Form der Polizeiarbeit nicht mehr wolle, dann muss sie uns diesen Auftrag entziehen. Die Politik könne der Polizei aber nicht den Auftrag erteilen und hinterher sagen: Igittigitt, das ist Rassismus. Die Fragesteller teilen zwar nicht die implizite Annahme, Polizeibeamte seien quasi zum racial profiling verpflichtet, wenn die Politik es so wolle. Polizistinnen und Polizisten dürfen bzw. müssen rechtswidrige Befehle verweigern und stehen insofern auch in eigener Verantwortung. Aufschlussreich sind die * * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 18/453 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Äußerungen des DPolG-Chefs gleichwohl, weil sie die von Kritikern bemängelte Kontrollpraxis bestätigen. Die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland e. V. fordert von der Bundesregierung in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2013, die den Fragestellern vorliegt: Eine Anerkennung, dass Racial Profiling in Deutschland existiert und Praxis der Polizeiarbeit in Deutschland ist, die es abzuschaffen gilt. Wenn selbst Stimmen aus der Polizei diese Praxis öffentlich konstatieren können, kann die Bundesregierung das Problem nicht weiter leugnen. Dieser Haltung schließen sich die Fragesteller ausdrücklich an. K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 2 Vorbemerkung der Bundesregierung Die Kontrollpraxis durch Beamte der Bundespolizei war in den vergangenen Jahren Gegenstand einer Vielzahl von parlamentarischen Anfragen, so zuletzt im Dezember 2012 und August 2013 (vgl. Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/11971 vom 20. Dezember 2012 und Bundestagsdrucksache 17/14569 vom 15. August 2013). Die Bundesregierung hat im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen die entsprechenden Verfahren und Kriterien für die Maßnahmen der Bundespolizei ausführlich dargestellt. Insoweit wird auf diese Ausführungen verwiesen. Aufgrund der Formulierung der Vorbemerkung sowie mehreren Fragen entsteht der Eindruck, die Fragesteller unterstellten der Bundespolizei, dass im Rahmen lageabhängiger Befragungen rassistische Verfahrensweisen durch diskriminierendes profiling angewandt bzw. geduldet würden. Die Bundesregierung stellt erneut fest, dass racial profiling im Sinne der Durchführung polizeilicher Maßnahmen allein aufgrund der äußeren Erscheinung von Personen rechtswidrig ist, und durch die Bundespolizei nicht vorgenommen wird. Gegen einen solchen pauschalen Vorwurf verwahrt sich die Bundesregierung ausdrücklich. Menschenrechte, Verhütung von Rassismus/Rassendiskriminierung sind integraler Bestandteil verschiedener Fach- und Rechtsgebiete bereits während der bundespolizeilichen Ausbildung. Darüber hinaus wird durch praxisbezogene Aus- und Fortbildung die rechtskonforme Anwendung der Befugnisnormen sichergestellt. Die Beamten der Bundespolizei sind sich deshalb generell der Bedeutung diskriminierungsfreien Handelns bewusst. 1. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Ansicht, es komme bei der Problematik etwaiger anlassloser Polizeikontrollen und racial profiling nicht auf [p]ersönliche Empfindungen von Betroffenen, also der möglichen Opfer solcher Kontrollen, an (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11971, Antwort zu Frage 23), und wie begründet sie ihre Haltung? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung von den angesprochenen Feststellungen in der zitierten Bundestagsdrucksache Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Befugnisnorm für lageabhängige Befragungen der Bundespolizei nach 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. 2. Versteht die Bundesregierung unter racial profiling nur hoheitliche Maßnahmen, die alleine aufgrund von Erscheinungsmerkmalen, die auf eine vermeintliche Rasse oder die (ethnische) Herkunft bezogen sind, durchgeführt werden, oder auch solche, bei denen solche Merkmale zentral bzw.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/453 maßgeblich für die hoheitlichen Maßnahmen sind, und wie begründet sie ihre Position? 3. Schließt die Bundesregierung aus, dass die Bundespolizei in Anwendung anlassloser Kontrollen nach einer Profilbildung vorgeht, bei denen ethnische und äußerlich erkennbare Merkmale, wenn schon nicht, wie sie in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/14569 angibt, eine ausschließliche, aber womöglich doch eine zentrale Rolle spielen, und wenn ja, wie begründet sie dies? K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 3 4. Inwiefern erlaubt das äußere Erscheinungsbild eines Menschen nach Auffassung der Bundesregierung Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende illegal nach Deutschland eingereist ist? Die Fragen 2 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14569 vom 15. August 2013 verwiesen. 5. Inwiefern hat sich die Bundesregierung damit auseinandergesetzt, dass der Vorsitzende der DPolG die Zurückweisung von racial profiling durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz als schöngeistige Rechtspflege bezeichnet hat, und inwiefern wurde dabei die Möglichkeit erörtert, dass er damit die Haltung zahlreicher in der DPolG organisierter Polizistinnen und Polizisten vertreten könnte, und zu welchen Schlüssen kam sie dabei? 6. Hält es die Bundesregierung für plausibel, dass die Haltung des Vorsitzenden der DPolG, illegale Zuwanderung werde in dieser Form, also wie aus der Fragestellung im Interview ersichtlich, allein aufgrund der Hautfarbe der kontrollierten Personen, erfolgreich bekämpft, auch der Haltung und Praxis zahlreicher Polizistinnen und Polizisten entspricht, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus der Aussage des DPolG-Vorsitzenden? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt zu Interpretationen von Äußerungen außerhalb ihres Verantwortungsbereichs tätiger Personen keine Stellung. 7. Hält es die Bundesregierung für ein Zeichen für die erfolgreiche Arbeit der Bundespolizei bei der Bekämpfung der illegalen Migration, wenn im Rahmen von 466 664 anlasslosen Kontrollen im Jahr 2012 in 3 757 Fällen (0,07 Prozent) ein Verdacht auf illegale Einreise oder illegalen Aufenthalt festgestellt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14569), insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den festgestellten Personen auch um Asylsuchende handeln könnte, die entweder noch keinen Antrag gestellt haben oder auf der Durchreise in einen anderen EU-Staat sind? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 9 der Antwort der Bundesregierung zu Bundestagsdrucksache 17/14569 vom 15. August 2013 wird verwiesen. Ferner weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Zuge der Befragungen auch Rechtsverstöße zutage treten können, die mit der unerlaubten Einreise nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, jedoch aufgrund des Legalitätsprinzips gemäß 163 der Strafprozessordnung (StPO) ebenso verfolgt bzw. geahndet werden müssen.

Drucksache 18/453 4 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 8. In welchem Umfang hat die Bundespolizei im gesamten Jahr 2013 von 22 Absatz 1a, 23 Absatz 1 und 44 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) Gebrauch gemacht (bitte nach Grenzgebieten, Inland und Flughäfen differenzieren)? K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 4 Befragungen nach 22 Absatz 1a BPolG 2013 gesamt 482 953 davon Grenzgebiet 13 634 davon Inland 377 934 davon Flughäfen 91 385 Maßnahmen auf Grundlage des 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG und 44 Absatz 2 BPolG 2013 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG 2 318 462 44 Absatz 2 BPolG 553 870 9. In welchem Umfang wurden im genannten Zeitraum bei anlasslosen Befragungen und Kontrollen der Bundespolizei Verstöße welcher Art festgestellt (bitte die Zahl der Befragungen und der Feststellungen von Straftaten oder Fahndungsmeldungen ins Verhältnis setzen und nach Grenzen, Inland und Flughäfen differenzieren), und wie viele Feststellungen betrafen die Tatbestände unerlaubter Aufenthalt/unerlaubte Einreise und weitere Verstöße gegen das Aufenthalts- und das Asylverfahrensgesetz? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Feststellungen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz sind in der Summe der strafrechtlichen Delikte enthalten. 2013 22 Absatz 1a Anzahl durchgeführter Befragungen, Identitätsfeststellungen und Durchsuchen von Sachen nach BPolG 23 Absatz 1 Nummer 3 44 Absatz 2 Gesamt Grenzgebiet 13 634 2 309 901 553 870 2 877 405 Inland 377 934 377 934 Flughäfen 91 385 8 561 99 946 Gesamt 482 953 2 318 462 553 870 3 355 285 2013 Gesamt Anzahl Feststellungen Personenfahndung Sachfahndung Strafrechtliche Delikte Feststellungen (Personen) Unerlaubte Einreise Unerlaubter Aufenthalt Grenzgebiet 81 724 19 358 4 038 58 328 17 608 1 635 Inland 35 119 17 851 1 068 16 200 397 4 216 Flughäfen 3 686 211 115 3 360 1 218 30 Gesamt 120 529 37 420 5 221 77 888 19 223 5 881

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/453 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen zu der Frage, inwieweit die Durchführung anlassloser Kontrollen, die sich inhaltlich und in der Ausführung in erster Linie an ausländisch aussehende Personen richten, rassistische Haltungen und Wahrnehmungsmuster bei den beteiligten Vollzugsbeamten bestätigt, bestärkt oder diese Durchführung gar ursächlich für das Entstehen rassistischer Haltungen und Wahrnehmungsmuster ist, und wenn nicht, wird sie hierzu geeignete soziologische Untersuchungen initiieren und finanzieren? K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 5 Der Bundesregierung sind keine Untersuchungen im Sinne der Fragestellung bekannt. Sie sieht auch keine Veranlassung, entsprechende Untersuchungen zu initiieren oder zu finanzieren. 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Untersuchungen zu der Frage, inwieweit die Durchführung anlassloser Kontrollen, die sich inhaltlich und in der Ausführung in erster Linie an ausländisch aussehende Personen richten, rassistische Haltungen und Wahrnehmungsmuster in der Bevölkerung bestätigt, bestärkt oder ursächlich für deren Entstehen ist, und wenn nicht, wird sie hierzu geeignete soziologische Untersuchungen initiieren? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Welche Maßnahmen könnten aus Sicht der Bundesregierung geeignet sein, um festzustellen, wie verbreitet in der täglichen Anwendungspraxis des 22 Absatz 1a BPolG racial profiling bei der Bundespolizei tatsächlich ist, und inwiefern will sie diese umsetzen? Da sich Befragungen der Bundespolizei wie bereits mehrfach dargestellt nicht ausschließlich an spezifischen äußeren Kriterien ausrichten, sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, sich mit Maßnahmen im Sinne der Fragestellung auseinanderzusetzen. 13. Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere den Einsatz eines Berichtsbogens, auf dem die eingesetzten Bundespolizisten für jeden Anhalte- und Kontrollvorgang festhalten, was genau am äußeren Erscheinungsbild einer Person ausschlaggebend für eine anlasslose Kontrolle war und auf dem zugleich die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden? Einschlägige Maßnahmen der Bundespolizei werden in den polizeilichen Vorgangsbearbeitungs- und Dokumentationssystemen nachvollziehbar dokumentiert. Den Einsatz eines gesonderten Berichtsbogens hält die Bundesregierung weder für erforderlich noch für zweckmäßig.

K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 6

K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 7

K:\Publishing\Produktion\BT\Produktion\07_Fahne\1800453\1800453.fm, 10. Februar 2014, Seite 8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333