Beeinträchtigung des Streikrechts durch den Einsatz von Leiharbeit zum Streikbruch

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3091 17. Wahlperiode 30. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2937 Beeinträchtigung des Streikrechts durch den Einsatz von Leiharbeit zum Streikbruch Vorbemerkung der Fragesteller SeiteinigenJahrenbeklagenGewerkschaftendenstrategischenEinsatzvon Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern mit dem Ziel des Streikbruchs. MehrereFällesindinderPressebekanntgeworden.Eingutdokumentierter PräzedenzfallistderEinsatzvonLeiharbeitskräftenimTelekom-Streik2007. AlsaktuelleBeispielewirdexemplarischaufdieFälledesStreiksimBetonwerkWesterwelleinHerfordundaufdenWarnstreikderBeschäftigtender FirmaGlobeGroundBerlinGmbH &Co.KGundGSIGroundServiceInternationalGmbHandenBerlinerFlughäfenTegelundSchönefeldverwiesen. DesWeiterenwurdederstrategischeEinsatzvonLeiharbeitzumStreikbruch im Einzelhandelsstreik 2007 bis 2008 bekannt. ImbestreiktenBetonwerkWesterwellekameszumEinsatzvonLeiharbeitern derfirmazeitwertgmbhausherford.siehatseitdem13.april2010bei Westerwelle20LeiharbeiterimEinsatz.DurchdenEinsatzvonLeiharbeitern wurdederstreikderbeschäftigtenvonwesterwelleimerheblichenmaßebehindert. BeidenStreiksderBeschäftigtenderTöchterderWISAGServiceHolding GmbH &Co.KGGlobeGroundBerlinundGSIam27.Mai2010und17.Juni 2010andenFlughäfenTegelundSchönefeldkonntebeobachtetwerden,wie BeschäftigtederWISAG-konzerneigenenPersonalgestellungsfirmaWAPS sowiederpersonalgestellerrollmopszustreikbruchtätigkeitenherangezogen wurden. ReinrechtlichkönnenLeiharbeiterundLeiharbeiterinnennichtzueinemEinsatzalsStreikbrechergezwungenwerden,daihnen 11Absatz5desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)einindividuellesVerweigerungsrecht einräumt.praktischstehtdemindividuellenverweigerungsrechtjedochdie AngstvorVerlustdesArbeitsplatzesentgegen.SomüssenLeiharbeiterinnen undleiharbeiterwegenihresunsicherenbeschäftigungsverhältnisses,insbesondereaufgrundkurzereinsatzzeitenundarbeitsvertragslaufzeiten,beieiner WeigerungeinAuslaufenihresbefristetenArbeitsvertragesodereineEntlas- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSoziales vom29.september 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/3091 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sungzumnächstmöglichenzeitpunktfürchten.zwarsindleiharbeiterinnen undleiharbeitervomunternehmenüberdasbestehenihresindividuellen Verweigerungsrechtszuunterrichten,geschiehtdiesnichtodernurinunzureichendemMaßedrohendemUnternehmenallerdingskeineSanktionen (Strafe oderordnungsgeld).möglichistlediglicheinschadensersatzanspruchdes LeiharbeitsbeschäftigtenimFalleeinernachgewiesenenunzureichendenUnterrichtung. BeimEinsatzvonLeiharbeitsbeschäftigtenmitdemZieldesStreikbruchslassensichzweiFormenunterscheiden:ZumeinenwerdenLeiharbeiterinnen undleiharbeiter,diebereitsimunternehmenarbeiten,imstreikfallzum Streikbrucheingesetzt.HierbeimachtsichdieArbeitgeberseitedasprekäre BeschäftigungsverhältnisderLeiharbeitskräfteunddieTrennungderBelegschaftinStamm-undLeiharbeitskräftezunutze.ZumanderenwerdenLeiharbeitskräfteausschließlichwährendeinesStreikseingesetzt.Zielistbeibeiden Formen, die Wirkung des Streiks zu unterlaufen. HeribertJörisvomHandelsverbandDeutschland (HDE) DerEinzelhandel bestätigtediesestrategiebezüglichdeseinzelhandelsstreikswiefolgt: Der EinsatzvonLeiharbeitnehmernerfolgtdaher,umdieAusfälle,diedurchden Streikerfolgtsind,wiederauszugleichen. (MDR,exaktvom6.Oktober 2009, www.mdr.de). DiegenanntenUnternehmenkonntenmitdemEinsatzvonLeiharbeitwährenddesStreiksihrerBeschäftigtenzumindestTeiledesBetriebs,wennnicht sogardengesamtenbetriebaufrechterhaltenunddamitdiewirkungdes Streikserheblichminimierenodersogaraufheben.DerEinsatzvonLeiharbeitsbeschäftigtenmitdemZieldesStreikbruchsstelltsomiteineerhebliche Beeinflussung der Kampfmittelparität dar. BezüglichderEinschränkungderStreikfähigkeitkommthinzu,dasszwardie LeiharbeitskrafteinenEinsatzzumStreikbruchindividuellverweigernkann, derverleiherjedoch,sofernnichtausdrücklichanderslautendvertraglichgeregelt, verpflichtet ist, eine Ersatzleiharbeitskraft zur Verfügung zu stellen. 1.a)InwievielenFällenwurdenseitBeginndesJahres2003währendeines Streiks Leiharbeitskräfte eingesetzt? b)welcheunternehmenhabenseitbeginndesjahres2003währendeines Streiks Leiharbeitskräfte eingesetzt? c)welchefolgenfürdenstreikverlaufkonntenindenindenfragen1a und 1b genannten Fällen festgestellt werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor. 2.a)WelchengesetzgeberischenHandlungsbedarfleitetdieBundesregierungausdenhierdargelegtenFällendesEinsatzesvonLeiharbeitzum Streikbruch ab? b)solltediebundesregierungkeinenhandlungsbedarfableiten,gehtdie Bundesregierungdavonaus,dassderEinsatzvonLeiharbeitzumZwecke des Streikbruchs rechtmäßig ist? DerArbeitgeberistnachunsererRechtsordnungfreiinseinerEntscheidung darüber,oberbeieinemstreikdenbetriebmöglichstuneingeschränktaufrechterhaltenwillodernicht.dazukannerentwederselbstaufersatzarbeitskräftezurückgreifenoderaberauchzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmer einsetzen. 3.LiegtbeimEinsatzvonLeiharbeitzumZweckedesStreikbruchsein unsachgerechtereinsatz vonleiharbeitvor,dernichtdemwillendesge-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3091 setzgebersentspricht,dadereinsatzvonleiharbeitdazugenutztwird,das verfassungsmäßiggarantiertestreikrechtderbeschäftigtenzuuntergraben (bitte begründen)? ZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmersindnichtverpflichtet,beieinem Entleihertätigzusein,soweitdieserdurcheinenArbeitskampfunmittelbarbetroffenist ( 11Absatz5AÜG).DieseVorschriftdientvorallemdemSchutz derzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmer.siesollverhindern,dass ZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmergegenihrenWillenimEntleihbetrieb als Streikbrecher eingesetzt werden. 4.InwieweitstelltdieBundesregierungsicher,dassLeiharbeitskräfteordnungsgemäßüberdasindividuelleVerweigerungsrechtgemäß 11 Absatz 5 AÜG informiert werden? IndenFälleneinesArbeitskampfesnach 11Absatz5Satz1AÜGistderVerleiherverpflichtet,dieZeitarbeitnehmerinoderdenZeitarbeitnehmeraufdas Recht,dieArbeitsleistungzuverweigern,hinzuweisen ( 11Absatz5Satz2 AÜG).DerVerleiheristverpflichtet,derZeitarbeitnehmerinoderdemZeitarbeitnehmereinMerkblattderBundesagenturfürArbeitüberdenwesentlichen InhaltdesArbeitnehmerüberlassungsgesetzesauszuhändigen.DasMerkblatt informiertüberdasobengenannteleistungsverweigerungsrechtunddiehinweispflichtdesverleihers.nichtdeutschenzeitarbeitskräftenhatderverleiher dasmerkblattaufverlangeninihrermutterspracheauszuhändigen.diekosten des Merkblatts trägt der Verleiher ( 11 Absatz 2 AÜG). WerdenderBundesagenturfürArbeitalsErlaubnisbehördenachdemArbeitnehmerüberlassungsgesetzHinweisebekanntoderBeweisevorgelegt,dassein VerleiherseinerHinweispflichtnach 11Absatz5AÜGnichtnachgekommen ist,kannsieentsprechendtätigwerden,umdensachverhaltaufzuklärenbzw. einen Gesetzesverstoß zu sanktionieren. 5.InwievielenFällenkamesseitBeginndesJahres2003aufgrunddesVerstoßesgegenden 11Absatz5AÜG (individuellesverweigerungsrecht) zu Schadensersatzansprüchen für Leiharbeitsbeschäftigte? 6.WiehochwarendiegerichtlichfestgelegtenSchadensersatzansprücheim jährlichendurchschnittfürleiharbeitsbeschäftigteaufgrundeinesverstoßesgegenden 11Absatz5AÜGvonBeginndesJahres2003bisJuli 2010? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7.HältdieBundesregierungeineVerhängungeinesOrdnungsgeldes/einer StrafefürdienichtodernichtordnungsgemäßeUnterrichtungderLeiharbeitsbeschäftigtenüberdasindividuelleVerweigerungsrechtimFalleeines StreiksimEntleihbetriebfüreinegeeigneteMaßnahme,umeineumfassendeUnterrichtungderLeiharbeiterinnenundLeiharbeitersicherzustellen (bitte begründen)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassdieUnterrichtungderZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerüberihrRecht,die TätigkeitbeieinemdurcheinenArbeitskampfunmittelbarbetroffenenEntleiher zu verweigern, nicht sichergestellt ist.

Drucksache 17/3091 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieZuverlässigkeitdes Verleihunternehmensnach 1AÜGnichtgegebenist,welchefürdieErlaubniszurArbeitnehmerüberlassungnotwendigist,wenndieUnterrichtungdesLeiharbeitsbeschäftigtenüberdasindividuelleVerweigerungsrechtnach 11Absatz5AÜGnichtordnungsgemäßdurchgeführtwird? Wenn doch, warum? DieZuverlässigkeitdesVerleihunternehmenskanninFragestehen,wennder Verleiher seiner Hinweispflicht nach 11 Absatz 5 AÜG nicht nachkommt. 9.InwievielenFällensindseitBeginndesJahres2003aufgrunddesVerstoßesgegenden 11Absatz5AÜG (individuellesverweigerungsrecht) LeiharbeitsfirmendieErlaubniszurArbeitnehmerüberlassungentzogen worden? DieErfassungvonWiderrufenvonErlaubnissenzurgewerbsmäßigenArbeitnehmerüberlassung wird nicht nach Gründen differenziert statistisch erfasst. 10.SiehtdieBundesregierungbezogenaufdasLeistungsverweigerungsrecht nach 11Absatz5AÜGeinenGrund,dassdieserParagrafnurfürdiejenigenLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmergilt,die zeitlich gesehen nachbeginndesarbeitskampfesimentleihbetriebeingesetzt werden? Wenn ja, welchen? Wennnein,warumnicht,undwerdensomitauchdieLeiharbeitnehmerinnenundLeiharbeitnehmererfasst,diebereitsvorBeginndesArbeitskampfes im Entleihbetrieb im Einsatz waren? DerVerleiherhatdieZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerkonkretvor BeginndesEinsatzesbeieinembestreiktenEntleiherzuinformieren,wennder BetriebdesEntleihersbereitsvorderÜberlassungunmittelbarvoneinemArbeitskampfbetroffenist.IstderEntleihbetrieberstnachdemBeginnderÜberlassungvoneinemArbeitskampfbetroffen,hatderVerleiherdieZeitarbeitnehmerinnenundZeitarbeitnehmerunverzüglichaufihrLeistungsverweigerungsrecht hinzuweisen. 11.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassLeiharbeiterinnenund LeiharbeiterdurchdasindividuelleVerweigerungsrechtgenügendvor einem Einsatz zum Streikbruch geschützt sind (bitte begründen)? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedarübervor,dassderSchutz derzeitarbeitnehmerinnenundzeitarbeitnehmervoreinemeinsatzalsstreikbrecher, der gegen ihren Willen geschieht, ungenügend ist. 12.a)IstnachAuffassungderBundesregierungdasindividuelleVerweigerungsrechtderLeiharbeitsbeschäftigtenausreichend,umdasgrundgesetzlichverankerteStreikrecht,dieTarifautonomieunddiedaraus abgeleitete Kampfmittelparität zu schützen (bitte begründen)? b)wiebewertetdiebundesregierunginbezugauffrage12a,dassder VerleiherimFalleeinerLeistungsverweigerungeinerodereinesLeiharbeitsbeschäftigtenfüreinenEinsatzzumStreikbruchverpflichtetist eineersatzkraftzustellen,soferndiesnichtausdrücklichandersvertraglich vereinbart ist?

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3091 ZurBeantwortungderFragenwirdaufdieAntwortenzudenFragen2und3 verwiesen. 13.SiehtdieBundesregierungimFalledesEinsatzesvonLeiharbeitskräften zum Streikbruch eine Verschiebung der Kampfmittelparität gegeben? Wenn nein, warum nicht? Wennja,welchergesetzlicheHandlungsbedarfleitetsichfürdieBundesregierung hieraus ab? 14.WiebewertetdieBundesregierungdieEinführungeinesgenerellengesetzlichenVerbotsjeglichenEinsatzesvonLeiharbeitnehmerinnenund Leiharbeitnehmer, sobald ein Entleihbetrieb bestreikt wird? WiebewertetdieBundesregierungindiesemZusammenhangdieSchaffung eines bußgeldbewehrten Tatbestands? DieBundesregierungsiehtimFalledesEinsatzesvonZeitarbeitnehmerinnen undzeitarbeitnehmernzurüberbrückungstreikbedingterarbeitsausfälle grundsätzlichkeineverschiebungderkampfparität.dembestreiktenarbeitgeberistesprinzipiellerlaubt,einemstreikdadurchzubegegnen,dasserdurch organisatorischeodersonstigemaßnahmendieauswirkungenaufseinenbetrieb zu mindern versucht. 15.a)WiebeurteiltdieBundesregierung,dieTatsache,dassinderEU-Leiharbeitsrichtliniefestgestelltwird,dassesalsgemeinsamesMerkmal derverschiedenennationalenregelungengilt,dass Einstreikender Arbeitnehmer ( )nichtdurcheinenleiharbeitnehmerersetztwerden (darf), dies aber in Deutschland rechtlich möglich ist? b)istdiebundesregierungderauffassung,dassdieregelungimarbeitnehmerüberlassungsgesetzandieregelungenindenandereneuropäischenstaateninsoweitangepasstwerdensollte,dassdereinsatzvon Leiharbeitsbeschäftigten zum Streikbruch verboten wird? c)setztsichdiebundesregierungindereudafürein,dassdergrundsatz,dassstreikendearbeitnehmernichtdurchleiharbeitskräfteersetzt werden, in der Leiharbeitsrichtlinie aufgenommen wird? DieRichtlinie2008/104/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 19.November2008überLeiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie)istbiszum5.Dezember2011innationalesRechtumzusetzen.LautErwägungsgrund20lassen die indieserrichtlinieenthaltenenbestimmungenübereinschränkungenoder VerbotederBeschäftigungvonLeiharbeitnehmern [ ]dienationalenrechtsvorschriftenundgepflogenheitenunberührt,dieesverbieten,streikendearbeitnehmerdurchleiharbeitnehmerzurersetzen. DamitlässtdieRichtliniezu, dassdiemitgliedstaateninsoweitihrenationalenregelungenundgepflogenheitenaufrechterhalten.eineanpassungdesdeutschenrechtsistdahernichterforderlich.

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