vom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten

Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Wiedereinführung der Entfernungspauschale

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Betreuungsgeldgesetzes

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes. DieLänderBrandenburg,Mecklenburg-Vorpommern,Sachsen,Sachsen-Anhalt

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

Entwurf eines Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes

FamilieundBerufdurcheineWeiterentwicklungdergesetzlichenRegelungen gegeben.

DasLegehennenbetriebsregistergesetzsetztdieRichtlinie2002/4/EGderKommissionvom30.Januar2002überdieRegistrierungvonLegehennenbetrieben

Deram23.Juni2008vomRatderEuropäischenUnionangenommeneBeschluss (Ratsbeschluss Prüm) soll in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9344. des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und der Integrationskursverordnung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7958. des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Grundgesetzes (GG)istallerdingsmitnichtunerheblichenSchwierigkeitenbehaftet.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Bedrohungsspirale zubeenden.diegefahrenabwehr-undstrafverfolgungsbehördenmüssenimextremfallwarten,biseszureskalationkommt.

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

diewaffenbehördenderzeitnicht.einzigdieverfassungsschutzbehördenverfügenjedochüberinformationen,diediewaffenbehördenbeideranwendungdes

ihresgesellschaftlichenstatusrichten (sogenanntehasskriminalität),isterschreckendhoch.derverfassungsschutzberichtdesbundesministeriumsdes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

ZieldesGesetzentwurfsistdieVerbesserungdesSchutzesderOpfervonStraftaten,dieregelmäßiginbesondersschwerwiegenderundnachhaltigerWeisedie

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/521. des Bundesrates. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

DasBundeskabinetthatam13.März2013dieEckwertefürdenRegierungsentwurfdesBundeshaushalts2014sowiefürdenFinanzplanbiszumJahr2017

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

InjüngererZeithateswegendesLärmsvonKindertageseinrichtungen,KinderspielplätzenundähnlichenEinrichtungenverschiedeneKlagengegeben,die

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

denstreitkräften,mitderauflösungvondienststellensowiemitderzusammenführungderzivilenundmilitärischenpersonalbearbeitungineinemneuen

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung des Einbringens von Rauschgift in Vollzugsanstalten

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (1. WissZeitVG-ÄndG)

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/10485, 16/11669

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234. der Bundesregierung

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7.

Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation

Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Auswirkungen der Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung von Sperrregelungen bei der Bekämpfung von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Sevim Dag delen, Kersten Naumann, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1109. der Bundesregierung

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

Entwurf eines Vierundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht

(Beleihungssystem).DerEinsatzvonBeliehenenverbessertdieEffizienzderZwangsvollstreckung,indemerneueLeistungsanreizeschafft,dieimgegenwärtigen

Beschlussempfehlung und Bericht

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/4373 16. Wahlperiode 23. 02. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzentwurfdientderHerstellungvonBeitrags-undAbgabegerechtigkeit,derStabilisierungderFinanzierungunddamitderStärkungderKünstlersozialversicherung.ErsetztdenKoalitionsvertragvonCDU,CSUundSPD vom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten sicherzustellen sind. DieKünstlersozialversicherungbeziehtselbständigtätigeKünstlerundPublizistenindiePflichtversicherungdergesetzlichenKranken-,Pflege-undRentenversicherungein.DieFinanzierungerfolgtzuetwa50ProzentdurchdieBeitragsanteilederVersicherten,zuetwa20ProzentübereinenBundeszuschuss sowiezuetwa30prozentüberdievondenkunst-undpublizistikverwertenden Unternehmern aufzubringende Künstlersozialabgabe. AufgrundstarksteigenderVersichertenzahlenhatsichderFinanzbedarfder KünstlersozialkasseindenletztenJahrenwesentlicherhöht.DieserMehrbedarf konntebislangaufgrundbegrenzterressourcennichtingleichemmaßedurch ErfassungundHeranziehungabgabepflichtigerUnternehmerneutralisiertwerden,daeineerheblicheZahldieserUnternehmerdengesetzlichenMelde-und Abgabepflichten nicht nachkommt. GleichzeitigisteineintensiverePrüfungderVersichertenimHinblickaufdas VorliegenderVoraussetzungenderVersicherungspflichtangezeigt,weildiebisherige Prüfquote zu niedrig ist. ZieldergeplantenMaßnahmensindimVerwerterbereichdievollständigeErfassungderabgabepflichtigenArbeitgebersowieimVersichertenbereichdieHerstellung von Beitragsgerechtigkeit. B. Lösung DiePrüfungderArbeitgeberimHinblickaufdieErfüllungderMelde-und AbgabepflichtennachdemKünstlersozialversicherungsgesetzwirdaufdie PrüfdienstederDeutschenRentenversicherungBundimRahmenderturnusmäßigenPrüfungallerArbeitgebernach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbuchübertragen.DadurchwirdmittelfristigdienahezuvollständigeErfassung derabgabepflichtigenarbeitgebererreichtwerdenkönnen.diebemessungder KünstlersozialabgabewirdsomitaufeinebreitereGrundlagegestelltunddamit Abgabegerechtigkeithergestellt.DerKünstlersozialabgabesatzwirdstabilisiert.

Drucksache 16/4373 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DiePrüfungderVersichertenwirddurcheinedauerhafte,jährlicheBefragung einerwechselndenstichprobederversichertenverstärkt.dabeiwerdendietatsächlichenarbeitseinkommenderletztenjahresowiemöglicheeinkünfteaus nichtkünstlerischerbzw.nichtpublizistischertätigkeituntervorlagederentsprechendeneinkommensteuerbescheideodergewinn-undverlustrechnungen erhoben.durchdiegewonnenenerkenntnissekönnenprüfpotenzialesystematischerkanntundprüfverfahrennachderksvg-beitragsüberwachungsverordnung zielführend eingeleitet werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand QuantifizierbareAuswirkungenaufdieHaushaltevonBundundLändernsind nicht ermittelbar. 2.Vollzugsaufwand DurchdieverstärktePrüfungderVersichertensowiedurchdiezunehmende BestandsverwaltungabgabepflichtigerUnternehmerentstehtbeiderKünstlersozialkasseeinzusätzlicherVerwaltungsaufwand,derzunächstdurchUmschichtungdesvorhandenenPersonalsgeleistetwerdensoll.JenachEntwicklungderMehraufwendungenistmittelfristigzuprüfen,obeinPersonalmehraufwand erforderlich ist. DieÜbertragungderAufgabeaufdieTrägerderDeutschenRentenversicherung BundführtdortzuMehraufwendungeninsbesonderebiszueinervollständigen ErfassungderAbgabepflichtigen.DiesekönnenimRahmenvonEffizienzsteigerungendurchorganisatorischeÄnderungeninsbesonderedesPersonaleinsatzes (ohne Personalaufwuchs) aufgefangen werden. E. Sonstige Kosten AufgrundderflächendeckendenErfassungundPrüfungsindentlastendeWirkungenaufdenAbgabesatzunddamitaufdieabgabepflichtigenUnternehmer zu erwarten. F. Bürokratiekosten Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4373

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4373 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 ÄnderungdesKünstlersozialversicherungsgesetzes DasKünstlersozialversicherungsgesetzvom27.Juli1981 (BGBl.IS.705),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1. Nach 10a wird folgender 10b eingefügt: 10b DerBescheidüberdieFestsetzungdesendgültigen BeitragszuschussessollmitWirkungfürdieVergangenheitzuUngunstendesZuschussberechtigtenzurückgenommenwerden,wenndieMeldungnach 10Abs.1 Satz3inwesentlicherBeziehungunrichtigeAngaben enthält. 2. Dem 13 werden die folgenden Sätze angefügt: AußerdemkanndieKünstlersozialkassevondenVersichertenunddenZuschussberechtigtenAngabendarüber verlangen,inwelcherhöhearbeitseinkommenaus künstlerischen,publizistischenundsonstigenselbständigentätigkeitenindenvergangenenvierkalenderjahren erzieltwurde.fürdennachweisderangabenzurhöhe desarbeitseinkommenskannsiedievorlagedererforderlichenunterlagen,insbesonderevoneinkommensteuerbescheidenodergewinn-undverlustrechnungen, verlangen.dieerhebungdieserangabenerfolgtdurch eine wechselnde jährliche Stichprobe. 3. 26 Abs.6 wird aufgehoben. 4. 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: SoweitderzurAbgabeVerpflichtetetrotzAufforderung diemeldungnicht,nichtrechtzeitig,falschoderunvollständigerstattet,nehmendiekünstlersozialkasseoder, soferndieaufforderungdurchdieträgerderrentenversicherungerfolgte,dieseeineschätzungvor.satz3gilt entsprechend,soweitdiekünstlersozialkassebeieiner PrüfungaufGrunddes 35oderdieTrägerderRentenversicherungbeieinerPrüfungaufGrunddes 28pdes ViertenBuchesSozialgesetzbuchdieHöhedersichnach 25ergebendenBeträgenichtodernichtinangemessenerZeitermittelnkönnen,insbesondereweildieAufzeichnungspflichtennach 28nichtordnungsgemäßerfüllt worden sind. 5.In 28Satz2zweiterHalbsatzwerdennachdemWort Künstlersozialkasse diewörter oderderträgerder Rentenversicherung eingefügt. 6. 29 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern habenderkünstlersozialkasse diewörter oderdenträgernder Rentenversicherung undnachdenwörtern nach WahlderKünstlersozialkasse diewörter oderder Träger der Rentenversicherung eingefügt. b)insatz2werdennachdemwort Künstlersozialkasse diewörter oderderträgerderrentenversicherung eingefügt. 7. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieKünstlersozialkasseüberwachtdierechtzeitige undvollständigeentrichtungderbeitragsanteileder VersichertenundderKünstlersozialabgabebeiden UnternehmernohneBeschäftigteunddenAusgleichsvereinigungen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DieTrägerderRentenversicherungüberwachenim RahmenihrerPrüfungbeidenArbeitgebernnach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbuchdierechtzeitigeundvollständigeEntrichtungderKünstlersozialabgabe durch diese Unternehmer. 8. 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes2nr.2miteinergeldbußebiszu50000 Euro,indenFällendesAbsatzes2Nr.1miteiner Geldbußebiszu25000EuroundindenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszu5000Eurogeahndet werden. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.derTrägerderRentenversicherung,wennOrdnungswidrigkeitennachAbsatz2Nr.2und3von ihmbeieinerprüfungnach 28pAbs.1ades ViertenBuchesSozialgesetzbuchfestgestelltwerden, 2. im Übrigen die Künstlersozialkasse. 9.Die 37a,37b,55,56Abs.1und 57werdenaufgehoben. Artikel2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbe-

Drucksache 16/4373 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kanntmachungvom23.januar2006 (BGBl.IS.86,466), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 28p wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieTrägerderRentenversicherungprüfen beidenarbeitgebern,obdieseihremeldepflichten nachdemkünstlersozialversicherungsgesetzordnungsgemäßerfüllenunddiekünstlersozialabgabe rechtzeitigundvollständigentrichten.dasprüfverfahrenkannmitderaufforderungzurmeldungeingeleitetwerden.dieträgerderrentenversicherung erlasseninsoweitdieerforderlichenverwaltungsakte einschließlichderwiderspruchsbescheide.dieträgerderrentenversicherungunterrichtendiekünstlersozialkasseübersachverhalte,soweitsiemelde-und AbgabepflichtenderArbeitgebernachdemKünstlersozialversicherungsgesetz betreffen. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa)insatz1zweiterhalbsatzwerdennachdemwort Arbeitgebern diewörter undzurermittlung dernachdemkünstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Sieistverpflichtet,aufAnforderungdesprüfenden Trägers der Rentenversicherung 1.dieindenDateiennachdenSätzen1und2gespeicherten Daten, 2.dieindenVersicherungskontenderTrägerder Rentenversicherunggespeicherten,aufden PrüfungszeitraumentfallendenDatenderbei demzuprüfendenarbeitgeberbeschäftigten, 3.diebeidenfürdenArbeitgeberzuständigen EinzugsstellengespeichertenDatenausden Beitragsnachweisen ( 28fAbs.3)fürdie ZeitnachdemZeitpunkt,biszudemderArbeitgeber zuletzt geprüft wurde, sowie 4.diebeiderKünstlersozialkasseüberdenArbeitgebergespeichertenDatenzurMelde-und AbgabepflichtfürdenZeitraumseitderletzten Prüfung zuerheben,zuverarbeitenundzunutzen,soweit diesfürdieprüfung,obdiearbeitgeberihre MeldepflichtenundihresonstigenPflichtennach diesemgesetzbuch,dieimzusammenhangmit demgesamtsozialversicherungsbeitragstehen, sowieihrepflichtenalszurabgabeverpflichtete nachdemkünstlersozialversicherungsgesetzordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. cc)insatz6werdennachdemwort Einzugsstellen einkommaunddiewörter diekünstlersozialkasse eingefügt. 2. Dem 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: InAngelegenheitenderKünstlersozialversicherung könnenaufvorschlagderkünstlersozialkassezumitgliedernderbesonderenausschüssepersonenausden KreisendernachdemKünstlersozialversicherungsgesetz VersichertenundderzurKünstlersozialabgabeVerpflichtetenundBedienstetederDeutschenRentenversicherung Bund,derDeutschenRentenversicherungKnappschaft- Bahn-SeeundderRegionalträgerdergesetzlichenRentenversicherung bestellt werden. Artikel3 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung DieKSVG-Beitragsüberwachungsverordnungvom13.Oktober1994 (BGBl.IS.2972),zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieEntrichtungderBeitragsanteilederVersichertenundderKünstlersozialabgabedurchdieUnternehmerohneBeschäftigteunddieAusgleichsvereinigungenwirdvonderKünstlersozialkassenachMaßgabe derfolgendenvorschriftenüberwacht.dieentrichtung derkünstlersozialabgabedurchdiearbeitgeberwird vondenträgernderrentenversicherungimrahmen ihrerprüfungnach 28pAbs.1adesViertenBuches SozialgesetzbuchnachMaßgabedesViertenBuches SozialgesetzbuchundderBeitragsverfahrensverordnung überwacht. 2.In 7Nr.4wirddieAngabe Lohnunterlagennach 2 derbeitragsüberwachungsverordnungvom22.mai1989 (BGBl.IS.992) durchdieangabe Entgeltunterlagen nach 8 der Beitragsverfahrensverordnung ersetzt. 3.In 11Abs.4Satz1wirddieAngabe deranlage3 Nr.1bis5Satz1und2zurBeitragsüberwachungsverordnung durchdieangabe 10Abs.1und3bis5der Beitragsverfahrensverordnung ersetzt. Artikel4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung DieBeitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert: 1. Dem 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: IndenFällendes 28pAbs.1aSatz4desViertenBuchesSozialgesetzbuchsindderKünstlersozialkassedie Prüfberichte und Prüfbescheide zu übersenden. 2. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe DieVorschriftendiesesAbschnittsfindenfürdiePrüfungderEntrichtungderKünstlersozialabgabeentsprechendeAnwendung; 1Abs.2, 2Abs.1Nr.2und Abs.2unddie 7und8derKSVG-Beitragsüberwachungsverordnungsowie 27Abs.1Satz3und4des Künstlersozialversicherungsgesetzesgeltenergänzend. DenZeitpunktderPrüfungbestimmtderVersicherungsträger.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4373 3. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer14wirddieangabe 28pAbs.1Satz5 durchdieangabe 28pAbs.1Satz5undAbs.1a Satz3 ersetzt. b)nachnummer19werdenderschlusspunktdurchein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt: 20.dieAngabe,obderArbeitgeberhinsichtlichder Melde-undAbgabepflichtnachdemKünstlersozialversicherungsgesetzzuprüfenist,sowie die Kennzeichnung des Verfahrensstandes. Artikel5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Drucksache 16/4373 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs DerGesetzentwurfdientderHerstellungvonBeitrags-und Abgabegerechtigkeit,derStabilisierungderFinanzierung unddamitderstärkungderkünstlersozialversicherung.er setztdenkoalitionsvertragvom11.november2005um, wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesder BegünstigtenvorzunehmenistunddieVerpflichtungender Beteiligtensicherzustellensind.DieindemGesetzgeregeltenMaßnahmensindimDialogmitdenVertreternder KünstlerundPublizistensowiederabgabepflichtigenVerwerter entwickelt worden. DurchdiekonjunkturelleLageunddieVeränderungenauf demarbeitsmarkthatsichderfinanziellebedarfderkünstlersozialkasseerhöht.dieanzahlderversichertennimmt seitvielenjahrenzu.deranstiegistindersteigendenbedeutungkulturellerleistungeninunserergesellschaftund inderattraktivitätderkünstlerischenundpublizistischen Berufebegründet.FürvieleistzudemdieArbeitsmarktsituationdafürausschlaggebend,eineTätigkeitalsselbständige KünstlerinoderPublizistinbzw.alsselbständigerKünstler oderpublizistaufzunehmen.dieserwegwirdauchdeshalb gewählt,weilunternehmenderkultur-undmedienwirtschaftzureinsparungvonbeiträgenzursozialversicherung Arbeit verstärkt an Selbständige vergeben. DiederweitgehendparitätischfinanziertenSozialversicherungderBeschäftigtennachgebildeteFinanzierung derkünstlersozialversicherungdurchversichertenbeiträge, KünstlersozialabgabeundBundeszuschussbietetgünstigen SchutzinderKranken-,Pflege-undRentenversicherung. DieVersichertenerbringennurdieHälfteihrerSozialversicherungsbeiträge.Etwa30ProzenterbringendieKunst undpublizistikverwertendenunternehmer.dierestlichen etwa20prozentdeckteinbundeszuschussab,insbesondere weilaufdieselbstvermarktungvonkünstlernundpublizistenmitendverbrauchernkeinekünstlersozialabgabeerhobenwerdenkann.dievergünstigungenfürdieselbständigen KünstlerundPublizistenmacheneserforderlich,dassdie VersichertenderKünstlersozialversicherungbeiderAngabe desvoraussichtlichenarbeitseinkommensverantwortlich und objektiv vorgehen. DieZunahmederZahlderVersichertenhatzueinerErhöhungdesvondenVerwerternaufzubringendenVolumensder KünstlersozialabgabesowiedesBundeszuschussesgeführt. DerAbgabesatzderKünstlersozialabgabeentscheidetmit überdiewettbewerbsfähigkeitinsbesonderederkultur-und Medienwirtschaft.DieverstärktenErfassungsbemühungen derkünstlersozialkasseindenvergangenenjahrenhaben gezeigt,dasseineerheblichezahlderzurkünstlersozialabgabeverpflichtetenunternehmerihrenmeldepflichten nichtnachkommen.darausergibtsicheineungleichbehandlungzwischendenjenigenunternehmern,dieehrlich dieabgabemeldenundbezahlen,unddenjenigen,dietrotz ihrerverpflichtungkeineabgabebezahlen.ausverfassungsrechtlichengründendergleichbehandlungmussdeshalbeineüberpüfungsmöglichkeitgeschaffenwerden,die eineflächendeckendedurchsetzungdermelde-undabgabepflichten sicherstellt. II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick 1.Regelungen im Versichertenbereich UmdieFunktionsfähigkeitderKünstlersozialversicherung zuerhalten,wirddieprüfquotebeidenversichertendeutlich erhöhtunddamitsichergestellt,dassnurberechtigteindas Systemeinbezogenwerden.Hierzuwerdenzukünftigjährlichmindestens5ProzentderVersichertenineinerwechselndenStichprobeüberprüft.Siewerdenverpflichtet,nach AufforderungdurchdieKünstlersozialkassenebenihrer jährlicheneinkommensschätzungauchdastatsächlicheeinkommenrückwirkendfürvierjahreanzugeben.zumnachweiswerdendieversichertenaufgefordert,derkünstlersozialkasseihreeinkommensteuerbescheideodergewinnundverlustrechnungenfürdieentsprechendenjahrevorzulegen.aufdieseweisewirddieprüfquotedeutlichangehobenunddieversichertenwerdenzuobjektivenangaben desvoraussichtlichenarbeitseinkommensangehalten.die KünstlersozialkasseerhältAnhaltspunktefüreinegezielte Überprüfung der Angaben. 2.Regelungen im Verwerterbereich DiemöglichstvollständigeErfassungderzurKünstlersozialabgabeverpflichtetenUnternehmeristausverfassungsrechtlichenGründenderGleichbehandlunggeboten.Sieführtzu einerbreiterenbemessungsgrundlageundträgtsodazubei, denabgabesatzderkünstlersozialabgabezustabilisieren und das System der Künstlersozialversicherung zu stärken. Zur vollständigen Erfassung der Abgabepflichtigen erhalten dieprüfdienstederdeutschenrentenversicherungbunddie Aufgabe,dieArbeitgeberaufihreKünstlersozialabgabepflichthinzuüberprüfen.DiePrüfdienstederDeutschen RentenversicherungBundnehmendieArbeitgeberprüfung bereitsfürdieträgerderrentenversicherung,diekrankenkassenunddiebundesagenturfürarbeitvor.mitderneuen Aufgabe,auchdieAbgabepflichtnachdemKünstlersozialversicherungsgesetzzuüberprüfen,werdendieVerwaltungseffizienzverbessertundeinBeitragzurEntbürokratisierunggeleistet,weilkünftigbeidePrüfungender Arbeitgeber zusammengefasst durchgeführt werden. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.12desGrundgesetzes (Sozialversicherung). IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten 1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieverstärkteÜberprüfungderVersichertenhatkostenentlastendeWirkungenfürdenBundeshaushalt,wenndieÜber-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4373 prüfungzueinerbeendigungderversicherungspflichtoder HerabsetzungdesfürdieBeitragsbemessungmaßgeblichen Arbeitseinkommensführt.EineKostenbelastungentsteht, wenndieüberprüfungzurfestsetzungeinerhöherenbeitragsbemessungsgrundlageführt.persaldolassensichdie finanziellenauswirkungeninsoweitnichtquantifizieren. DieerleichterteRückforderungvonBeitragszuschüssenzur freiwilligenoderprivatenkranken-undpflegeversicherung hatgeringfügige,nichtquantifizierbareeinsparungenfür den Bund zur Folge. b)vollzugsaufwand DerBundträgtdieVerwaltungskostenderKünstlersozialkasse.DurchdieverstärkteÜberprüfungderVersichertenentstehtzusätzlicherVerwaltungsaufwandderKünstlersozialkasse,derzunächstdurchUmschichtungdesvorhandenen Personalsgeleistetwerdensoll.JenachEntwicklungder Mehraufwendungenwirdmittelfristigzuprüfensein,obein Personalmehraufwanderforderlichist.DieÜbertragungder AufgabeandieTrägerderRentenversicherung,dieArbeitgeberauchaufdieEntrichtungderKünstlersozialabgabehin zuprüfen,führtzumehraufwandbeidenträgerninsbesondereindenjahrendererstprüfungderabgabepflichtigen. DieserkannimRahmenvonEffizienzsteigerungendurch organisatorischeänderungeninsbesonderedespersonaleinsatzes (ohnepersonalaufwuchs)aufgefangenwerden.die verstärkteprüfungliegtletztlichauchiminteressederrentenversicherung.diekünstlersozialkassewirdvonderprüfungderabgabepflichtigeninsoweitentlastet;dasfreiwerdendepersonalwirdfürdiebearbeitungdesvoraussichtlich wachsendenbestandsabgabepflichtigerinfolgederverstärktenüberwachungundfürdieverstärkteüberprüfung der Versicherten eingesetzt. 2.Sonstige Kosten DieverstärkteÜberprüfungderVersichertenhatfürdieabgabepflichtigenVerwerterwiefürdenBundkostenbelastendeundkostenentlastendeWirkungen,diesichperSaldo nichtquantifizierenlassen.durchdeneinsatzderprüfdienstederdeutschenrentenversicherungbundisteinesteigerungdererfasstenabgabepflichtigenhonorarezuerwarten, diesichgünstigaufdenabgabesatzauswirktunddamitdie AbgabeleistendenUnternehmerentlastet.Auswirkungen aufeinzelpreiselassensichwederausschließennochquantifizieren.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzu erwarten. V.Gleichstellungsspezifische Auswirkungen DerGesetzentwurfhatkeinegleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Zu Nummer1 ( 10b) B.Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) SelbständigeKünstlerundPublizisten,dievonderKrankenversicherungspflichtbefreitsind,erhaltenvonderKünstler- sozialkasseeinenbeitragszuschusszuihrerfreiwilligenoder privatenkranken-undpflegeversicherung.beizuschussberechtigten,dienichtnachdemkünstlersozialversicherungsgesetzgesetzlichrentenversichertsind,istfürdieberechnungdesendgültigenzuschussesdastatsächlicherzielte Jahresarbeitseinkommenmaßgebend.NachbislanggeltendemRecht ( 45Abs.2Satz3Nr.2desZehntenBuches Sozialgesetzbuch)kanndieKünstlersozialkassezuvielgezahlteZuschüssenurdannzurückfordern,wenndemEmpfängerVorsatzodergrobeFahrlässigkeitbeiderAbgabeder fehlerhaftenmeldungseineseinkommensnachgewiesen werdenkann.künftigkönnenüberzahltezuschüssebereits dannzurückgefordertwerden,wenndiemeldunginwesentlicherbeziehungunrichtigeangabenenthält;dernachweis einesverschuldensistnichterforderlich.dieseabweichung vondenvertrauensschutzgrundsätzendes 45desZehnten BuchesSozialgesetzbuchistsachgerecht,weildiefehlerhafteMeldungimVerantwortungsbereichdesZuschussberechtigtenliegt.BeiderAbgabederMeldungdestatsächlicherzieltenArbeitseinkommensdesVorjahresbiszum31.Mai desfolgejahressinddemversichertendieanhaltspunkte bereitsbekannt.ihmistbewusst,dassessichbeidermeldungumangabeninwesentlicherbeziehunghandelt,weil diemeldungeinzigegrundlagefürdieberechnungdesendgültigenbeitragszuschussesist.voneinembürger,derals SelbständigeramGeschäftslebenteilnimmt,istzuerwarten, dasserdieseangabenmitdererforderlichensorgfaltmacht. EinevergleichbareVorschriftgibtesin 27Abs.1aSatz2 deskünstlersozialversicherungsgesetzesbereitsfürdieaufhebungvonabgabebescheiden,wenndiemeldungdergezahltenhonorarsummenunrichtigeangabenenthaltenhat. DurchdieEinfügungdes 10bwirdbeidenZuschussberechtigtendergleicheMaßstabwiebeidenzurAbgabe Verpflichteten gebildet. Zu Nummer2 ( 13) DieÄnderungermöglichteinebessereÜberprüfungderVersichertenimHinblickaufdasVorliegenderVoraussetzungen derversicherungspflichtundeinkommensadäquatebeitragsbemessung.mitderangabedesindenvergangenen vierjahrentatsächlicherzieltenarbeitseinkommensaus selbständigerkünstlerischerundpublizistischertätigkeit undaussonstigerselbständigertätigkeitunddervorlageder EinkommensteuerbescheideoderderGewinn-undVerlustrechnungenkanndieKünstlersozialkassediePlausibilität dermeldungdesvoraussichtlichenarbeitseinkommens überprüfen,dieangabenggf.durcheigeneschätzungkorrigieren,prüfpotenzialesichererkennenundgezieltüberprüfungsmaßnahmennachderksvg-beitragsüberwachungsverordnungeinleitenunddurchführen.angaben,dievonder Künstlersozialkassenichtbenötigtwerden,könnenvonden Versichertenvorabgeschwärztwerden.DieErhebungerfolgtdurcheinejährlichwechselndeStichprobe.DerGesetzgebergehtdavonaus,dassderenUmfanganderGrenzeder Verwaltungskapazitätliegenmuss,jedochnichtunter5Prozent der Zahl der Versicherten. Zu Nummer3 ( 26) DieAufhebungderVorschriftdientderBereinigungdes BundesrechtsvonVorschriften,diefürheutigeoderkünftig entstehenderechtsverhältnisseihrebedeutungverloren

Drucksache 16/4373 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode haben.diefestsetzungdesvomhundertsatzesderkünstlersozialabgabefürdiejahre1989und2000giltnurfürdiese JahreundkanndahermitWirkungfürdieZukunftaufgehoben werden. Zu Nummer4 ( 27) Satz3derVorschrifträumtdieBefugniszurSchätzungder abgabepflichtigenentgelte,soweitderzurabgabeverpflichtetetrotzaufforderungdiemeldungnichtodernicht ordnungsgemäßerstattet,auchdenträgernderrentenversicherungein,wenndieaufforderungdurchsieerfolgtist. DieBefugniszurSchätzungwirddurch 28pAbs.1ades ViertenBuchesSozialgesetzbucheingeräumt,weildiePrüfungderMeldepflichtnurdannzielführenddurchgeführt werdenkann,wenndiemöglichkeitzurschätzungbereits nach der Aufforderung zur Meldung besteht. Satz4derVorschrifträumtdieBefugniszurSchätzungder abgabepflichtigenentgeltebeieinerbetriebsprüfung,sofern diehöhederentgeltenichtodernichtinangemessenerzeit ermitteltwerdenkann,weilaufzeichnungspflichtennicht ordnungsgemäßerfülltwordensindoderderverwerterseinenauskunfts-undvorlagepflichtennichtnachgekommen ist,auchdenträgernderrentenversicherungein,wenndie Betriebsprüfung durch sie erfolgte. Klarstellendistdaraufhinzuweisen,dassdieBefugniszur SchätzungsowohlimRahmenderPrüfungennach 35des KünstlersozialversicherungsgesetzesalsauchfürdiePrüfungennach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbucheingeräumt werden soll. Zu Nummer5 ( 28) DenTrägernderRentenversicherungwirddieBefugniseingeräumt,beieinerBetriebsprüfungvondenzurAbgabeVerpflichtetenAufzeichnungenüberdieabgabepflichtigenEntgeltezufordern,dielistenmäßigzusammengeführtwerden können. Zu Nummer6 ( 29) DieVorschriftverpflichtetdieAbgabepflichtigenzurAuskunftundVorlagevonUnterlagenauchgegenüberdenTrägern der Rentenversicherung. Zu Nummer7 ( 35) DurchdieErgänzungderVorschriftwerdendiePrüfkompetenzenderKünstlersozialkasseundderDeutschenRentenversicherungBundgeregelt.DadurchwirdbeidenNormadressatenKlarheitdarübergeschaffen,welcherPrüfdienst für sie zuständig ist. DieKünstlersozialkassebleibtfürdieErhebungderBeitragsanteilederVersicherten (vgl. 15ff.desKünstlersozialversicherungsgesetzes)undderKünstlersozialabgabe allerabgabepflichtigenunternehmer (vgl. 23desKünstlersozialversicherungsgesetzes)einschließlichderGeltendmachungderAnsprüchezuständig.DiesumfasstdieZuständigkeitfürEntscheidungenimSinnedes 76des ViertenBuchesSozialgesetzbuch.IhrePrüfaufgabehinsichtlichderKünstlersozialabgabeentsprechendderBeitragsüberwachungsverordnungwirdaufdieUnternehmerohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen beschränkt. DenTrägernderRentenversicherungwirddieAufgabeübertragen,imRahmenihrerPrüfungbeidenArbeitgebernnach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbuchauchdierechtzeitigeundvollständigeEntrichtungderKünstlersozialabgabedurchdieseUnternehmerzuüberwachen.EineKompetenzzurEinziehungundGeltendmachungderAbgabewird damit nicht begründet. Zu Nummer8 ( 36) Zu Buchstabea DurchdieErhöhungdesBußgeldrahmensbeidenzurAbgabeVerpflichtetenwirddienotwendigeAbschreckungswirkungerreicht.DiezurAbgabeVerpflichtetenwerden nachdrücklichzurerfüllungdermelde-undmitwirkungsverpflichtungennachdemkünstlersozialversicherungsgesetzangehalten.aufgrunddersachnähewirdeineneuregelunginanlehnungandiebestimmungenfürdie allgemeine Sozialversicherung getroffen. AbgabepflichtigeVerwerter,dieihrerMeldepflichtnach 27desKünstlersozialversicherungsgesetzesnichtnachkommen,könnenmiteinemBußgeldbiszu25000Euro sanktioniertwerden.derbußgeldrahmenfürdasnichtführenvonaufzeichnungenimsinnedes 28desKünstlersozialversicherungsgesetzesbeträgt50000Euro.Verstöße gegenauskunfts-undvorlagepflichtennach 29des KünstlersozialversicherungsgesetzessowieVerstößeder VersichertengegenihreAuskunfts-undMeldepflichtensind mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro bewehrt. VordemHintergrundderdeutlichunterschiedlichenfinanziellenSituationderVersichertenundderzurAbgabeVerpflichtetenistdieFestsetzungunterschiedlicherHöchstbeträgefürVersicherteundfürabgabepflichtigeVerwerter vergleichbardenbestehendenregelungeninderallgemeinen Sozialversicherung sachgerecht. Zu Buchstabeb DieVorschriftregeltdieZuständigkeitfürdieAhndungvon OrdnungswidrigkeitendurchdieTrägerderRentenversicherungimRahmenihrerPrüftätigkeitnach 28pAbs.1ades ViertenBuchesSozialgesetzbuch.ImÜbrigenbleibtdie KünstlersozialkassefürdenErlassderBußgeldbescheidezuständig. Zu Nummer9 ( 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und 57) DieAufhebungderVorschriftendientderBereinigungdes BundesrechtsvonRegelungen,diefürheutigeoderkünftig entstehenderechtsverhältnisseihrebedeutungverloren haben. Die 37aund37benthaltenÜbergangsvorschriftenzuder imjahr2001erfolgtenangliederungderkünstlersozialkasseandiebundesausführungsbehördefürunfallversicherung.dieseübergangsregelungenzurhaftungderlva (Landesversicherungsanstalt)Oldenburg-Bremenunddes VermögensderKünstlersozialkasseundzurPersonalvertretungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterderKünstlersozialkassesindüberholt. 55enthälteineÜbergangsregelungzurEinführungdersozialenPflegeversicherung. 56 Abs.1enthälteineÜbergangsregelungzurVerkürzungder BerufsanfängerzeitvonfünfJahrenaufdreiJahredurchdas

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4373 ZweiteGesetzzurÄnderungdesKünstlerversicherungsgesetzesimJahr2001.DieVorschriftenhabenkeinenAnwendungsbereichmehrundkönnendahermitWirkungfür die Zukunft aufgehoben werden. 57enthältBestimmungenzurFestsetzungdesVomhundertsatzesderKünstlersozialabgabefürdieJahre1983bis 1988und1992.DieRegelungengeltennurfürdieseJahre undkönnendahermitwirkungfürdiezukunftaufgehoben werden. Zu Nummer1 ( 28p) Zu Buchstabea Zu Artikel2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) DieTrägerderRentenversicherungerhaltendieeigeneAufgabe,imRahmenihrerPrüfungbeidenArbeitgebernim HinblickaufdenGesamtsozialversicherungsbeitragauchdie EntrichtungderKünstlersozialabgabedurchdieseUnternehmerzuprüfen.DieTrägerderRentenversicherungstellen dieabgabepflichtdurchbescheidgegenüberdemunternehmerdemgrundeundderhöhenachfestundführenauchdas WiderspruchsverfahrenbeivonihnenerlassenenBescheiden durch.sieübermittelnihreprüfberichteundbescheidesowiesonstigeinformationen,soweitsiediekünstlersozialabgabepflichtbetreffen,andiekünstlersozialkasse,damit diese die Abgabe erheben kann. Zu Buchstabeb Zu Doppelbuchstabeaa DieBefugnisderDeutschenRentenversicherungBundzur VerarbeitungundNutzungderinderArbeitgeberdateigespeichertenDatenwirderweitertaufdenZweckderErmittlung der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer. Zu Doppelbuchstabebb DurchdieÄnderungwirddieDatenstellederTrägerder Rentenversicherungverpflichtet,aufAnforderungdesprüfendenTrägersderRentenversicherungkünftigauchdiebei derkünstlersozialkasseüberdenarbeitgebergespeicherten DatenzurAbgabepflichtzuerheben,zuverarbeitenundzu nutzen,soweitdiesfürdieprüfungderabgabepflichterforderlich ist. Zu Doppelbuchstabecc DieKünstlersozialkassewirdverpflichtet,derDeutschen RentenversicherungBundundderDatenstellederTrägerder RentenversicherungdiefürdiePrüfungderAbgabepflicht erforderlichendatenzuübermitteln.hierdurcherhaltendie TrägerderRentenversicherungZugangzudenfürihrePrüfung erforderlichen Daten der Künstlersozialkasse. Zu Nummer2 ( 36a) DieVorschriftbestimmt,dassindenFällen,indenenderErlassvonWiderspruchsbescheidenzurKünstlersozialabgabepflichtdurchSatzungeinesTrägersderRentenversicherung besonderenausschüssenübertragenwurde,dieseausschüssemitpersonenausdenkreisendernachdemkünstlersozialversicherungsgesetzversichertenundderabgabe- pflichtigenentsprechenddenwiderspruchsausschüssenbei derkünstlersozialkassesowiemitbedienstetenderdeutschenrentenversicherungbundbesetztwerdenkönnen.der Gesetzgebergehtdavonaus,dassdieDeutscheRentenversicherungBunddaraufhinwirkt,dassderSachverstandder PersonenausdenKreisenderVersichertenundderzur AbgabeVerpflichtetenüberdieSatzungsautonomieder SelbstverwaltunghinausindieAusschüsseeingebracht wird.daseingeräumteermessenberücksichtigtauchmöglichepraktischeschwierigkeitenbeiderbesetzungder Widerspruchsausschüsse,dadieAnzahlderinBetracht kommendenpersonenausdenkreisendernachdemkünstlersozialversicherungsgesetzversichertenundderzurabgabe Verpflichteten begrenzt ist. Zu Nummer1 ( 1 Abs.1) Zu Artikel3 (Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung) DurchdieErgänzungderVorschriftwerdendiePrüfkompetenzenauchinderKSVG-BeitragsüberwachungsverordnungzwischenderKünstlersozialkasseundderDeutschen RentenversicherungBundaufgeteilt.Dadurchwirdbeiden NormadressatenKlarheitdarübergeschaffen,welcherPrüfdienst für sie zuständig ist. Zu den Nummern 2 und 3 ( 7 und 11) FolgeänderungenzurErsetzungderBeitragsüberwachungsverordnungundBeitragszahlungsverordnungdurchdie Beitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl.I S.1138). Zu Nummer1 ( 7) Zu Artikel4 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) DurchdieVorschriftwerdendieTrägerderRentenversicherungverpflichtet,ihrePrüfberichteundPrüfbescheidezur KünstlersozialabgabepflichtderArbeitgeberandieKünstlersozialkasse zu übersenden. Zu Nummer2 ( 13a) DiePrüfungbeidenArbeitgeberndurchdieTrägerderRentenversicherungerfolgtauchhinsichtlichderKünstlersozialabgabepflichtaufderGrundlagederBeitragsverfahrensverordnung.DieVorschriftbestimmt,dassergänzenddie VorschriftenderKSVG-Beitragsüberwachungsverordnung zumgegenstandderprüfungunddenpflichtenderabgabepflichtigenzurvorlagevonunterlagenundauskunftserteilungsowiedievorschriftendeskünstlersozialversicherungsgesetzeszurschätzungderbemessungsgrundlage, soweitdieabgabepflichtigenunternehmer,dietrotzaufforderungdiemeldungnach 27Abs.1Satz1desKünstlersozialversicherungsgesetzesnicht,nichtrechtzeitig,falsch oderunvollständigerstatten,odersoweitdieabgabepflichtigenentgelteinsbesondereaufgrundmangelndermitwirkungdesabgabepflichtigenunternehmersimrahmen einerbetriebsprüfungnichtinangemessenerzeitermittelt werdenkönnen,gelten.denzeitpunktderprüfungbestimmendieträgerderrentenversicherungimrahmeneiner ordnungsgemäßenaufgabenerfüllung.diemöglichkeit

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 12 Drucksache 16/4373 einerschriftlichenprüfungwirdeingeräumt.dieprüfung derentrichtungderkünstlersozialabgabefindetimrahmen derallgemeinenprüfungbeidenarbeitgebernnach 28p desviertenbuchessozialgesetzbuch (SGBIV)statt.Die ArbeitgebersollenkünftigfürbeidePrüfgebietenurnoch von einer Prüfinstitution aufgesucht werden. Zu Nummer3 ( 14) Zu Buchstabea DieErgänzungbestimmt,dassdiebeiderDeutschenRentenversicherungBundgeführteArbeitgeberdateiauchden InhaltderBescheidezurKünstlersozialabgabepflichtenthält. Zu Buchstabeb DieErgänzungbestimmt,dassdiebeiderDeutschenRentenversicherungBundgeführteArbeitgeberdateiauchdie Angabeenthält,obderArbeitgeberhinsichtlichderKünstlersozialabgabepflichtzuprüfenist,undermöglichtdie Kennzeichnung des Verfahrensstandes. Zu Artikel5 (Inkrafttreten) DieVorschriftentretenamTagnachderVerkündungin Kraft.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4373 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner830.Sitzungam16.Februar 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf insgesamt: 1.DerBundesratbegrüßtdieÜbertragungderÜberwachungdervollständigenEntrichtungderKünstlersozialabgabeandieTrägerdergesetzlichenRentenversicherung.DurchdieÜbertragungdieserAufgabenan dieträger,dieohnehinbetriebsprüfungennach 28p SGBIVdurchführen,lassensichSynergieeffektenutzen. 2.DieFeststellungderVersicherungs-bzw.Abgabepflicht nachdemkünstlersozialversicherungsgesetzunddie ÜberwachungderrechtzeitigenundvollständigenEntrichtungderKünstlersozialabgabeeinschließlichdesErlassesderdamiterforderlichenVerwaltungsakteundder Widerspruchsbescheideführenjedochzwangsläufigzu einemnichtunerheblichenverwaltungsmehraufwand, dernichtdurcheffizienzsteigerungenausgeglichenwerdenkann.letztlichwirddieseinenfinanziellenmehraufwandfürdieträgerdergesetzlichenrentenversicherung bedeuten. 3.DerBundesratgehtdavonaus,dassdieMehrkostenaus derübertragenenaufgabegegenstandeinervereinbarung nach 28 l SGB IV sein werden.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333