Deutscher Bundestag Drucksache 16/4373 16. Wahlperiode 23. 02. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzentwurfdientderHerstellungvonBeitrags-undAbgabegerechtigkeit,derStabilisierungderFinanzierungunddamitderStärkungderKünstlersozialversicherung.ErsetztdenKoalitionsvertragvonCDU,CSUundSPD vom11.november2005um,wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesderbegünstigtenvorzunehmenistunddieverpflichtungenderbeteiligten sicherzustellen sind. DieKünstlersozialversicherungbeziehtselbständigtätigeKünstlerundPublizistenindiePflichtversicherungdergesetzlichenKranken-,Pflege-undRentenversicherungein.DieFinanzierungerfolgtzuetwa50ProzentdurchdieBeitragsanteilederVersicherten,zuetwa20ProzentübereinenBundeszuschuss sowiezuetwa30prozentüberdievondenkunst-undpublizistikverwertenden Unternehmern aufzubringende Künstlersozialabgabe. AufgrundstarksteigenderVersichertenzahlenhatsichderFinanzbedarfder KünstlersozialkasseindenletztenJahrenwesentlicherhöht.DieserMehrbedarf konntebislangaufgrundbegrenzterressourcennichtingleichemmaßedurch ErfassungundHeranziehungabgabepflichtigerUnternehmerneutralisiertwerden,daeineerheblicheZahldieserUnternehmerdengesetzlichenMelde-und Abgabepflichten nicht nachkommt. GleichzeitigisteineintensiverePrüfungderVersichertenimHinblickaufdas VorliegenderVoraussetzungenderVersicherungspflichtangezeigt,weildiebisherige Prüfquote zu niedrig ist. ZieldergeplantenMaßnahmensindimVerwerterbereichdievollständigeErfassungderabgabepflichtigenArbeitgebersowieimVersichertenbereichdieHerstellung von Beitragsgerechtigkeit. B. Lösung DiePrüfungderArbeitgeberimHinblickaufdieErfüllungderMelde-und AbgabepflichtennachdemKünstlersozialversicherungsgesetzwirdaufdie PrüfdienstederDeutschenRentenversicherungBundimRahmenderturnusmäßigenPrüfungallerArbeitgebernach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbuchübertragen.DadurchwirdmittelfristigdienahezuvollständigeErfassung derabgabepflichtigenarbeitgebererreichtwerdenkönnen.diebemessungder KünstlersozialabgabewirdsomitaufeinebreitereGrundlagegestelltunddamit Abgabegerechtigkeithergestellt.DerKünstlersozialabgabesatzwirdstabilisiert.
Drucksache 16/4373 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DiePrüfungderVersichertenwirddurcheinedauerhafte,jährlicheBefragung einerwechselndenstichprobederversichertenverstärkt.dabeiwerdendietatsächlichenarbeitseinkommenderletztenjahresowiemöglicheeinkünfteaus nichtkünstlerischerbzw.nichtpublizistischertätigkeituntervorlagederentsprechendeneinkommensteuerbescheideodergewinn-undverlustrechnungen erhoben.durchdiegewonnenenerkenntnissekönnenprüfpotenzialesystematischerkanntundprüfverfahrennachderksvg-beitragsüberwachungsverordnung zielführend eingeleitet werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand QuantifizierbareAuswirkungenaufdieHaushaltevonBundundLändernsind nicht ermittelbar. 2.Vollzugsaufwand DurchdieverstärktePrüfungderVersichertensowiedurchdiezunehmende BestandsverwaltungabgabepflichtigerUnternehmerentstehtbeiderKünstlersozialkasseeinzusätzlicherVerwaltungsaufwand,derzunächstdurchUmschichtungdesvorhandenenPersonalsgeleistetwerdensoll.JenachEntwicklungderMehraufwendungenistmittelfristigzuprüfen,obeinPersonalmehraufwand erforderlich ist. DieÜbertragungderAufgabeaufdieTrägerderDeutschenRentenversicherung BundführtdortzuMehraufwendungeninsbesonderebiszueinervollständigen ErfassungderAbgabepflichtigen.DiesekönnenimRahmenvonEffizienzsteigerungendurchorganisatorischeÄnderungeninsbesonderedesPersonaleinsatzes (ohne Personalaufwuchs) aufgefangen werden. E. Sonstige Kosten AufgrundderflächendeckendenErfassungundPrüfungsindentlastendeWirkungenaufdenAbgabesatzunddamitaufdieabgabepflichtigenUnternehmer zu erwarten. F. Bürokratiekosten Ressortabstimmung vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4373
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4373 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 ÄnderungdesKünstlersozialversicherungsgesetzes DasKünstlersozialversicherungsgesetzvom27.Juli1981 (BGBl.IS.705),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: 1. Nach 10a wird folgender 10b eingefügt: 10b DerBescheidüberdieFestsetzungdesendgültigen BeitragszuschussessollmitWirkungfürdieVergangenheitzuUngunstendesZuschussberechtigtenzurückgenommenwerden,wenndieMeldungnach 10Abs.1 Satz3inwesentlicherBeziehungunrichtigeAngaben enthält. 2. Dem 13 werden die folgenden Sätze angefügt: AußerdemkanndieKünstlersozialkassevondenVersichertenunddenZuschussberechtigtenAngabendarüber verlangen,inwelcherhöhearbeitseinkommenaus künstlerischen,publizistischenundsonstigenselbständigentätigkeitenindenvergangenenvierkalenderjahren erzieltwurde.fürdennachweisderangabenzurhöhe desarbeitseinkommenskannsiedievorlagedererforderlichenunterlagen,insbesonderevoneinkommensteuerbescheidenodergewinn-undverlustrechnungen, verlangen.dieerhebungdieserangabenerfolgtdurch eine wechselnde jährliche Stichprobe. 3. 26 Abs.6 wird aufgehoben. 4. 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: SoweitderzurAbgabeVerpflichtetetrotzAufforderung diemeldungnicht,nichtrechtzeitig,falschoderunvollständigerstattet,nehmendiekünstlersozialkasseoder, soferndieaufforderungdurchdieträgerderrentenversicherungerfolgte,dieseeineschätzungvor.satz3gilt entsprechend,soweitdiekünstlersozialkassebeieiner PrüfungaufGrunddes 35oderdieTrägerderRentenversicherungbeieinerPrüfungaufGrunddes 28pdes ViertenBuchesSozialgesetzbuchdieHöhedersichnach 25ergebendenBeträgenichtodernichtinangemessenerZeitermittelnkönnen,insbesondereweildieAufzeichnungspflichtennach 28nichtordnungsgemäßerfüllt worden sind. 5.In 28Satz2zweiterHalbsatzwerdennachdemWort Künstlersozialkasse diewörter oderderträgerder Rentenversicherung eingefügt. 6. 29 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachdenwörtern habenderkünstlersozialkasse diewörter oderdenträgernder Rentenversicherung undnachdenwörtern nach WahlderKünstlersozialkasse diewörter oderder Träger der Rentenversicherung eingefügt. b)insatz2werdennachdemwort Künstlersozialkasse diewörter oderderträgerderrentenversicherung eingefügt. 7. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieKünstlersozialkasseüberwachtdierechtzeitige undvollständigeentrichtungderbeitragsanteileder VersichertenundderKünstlersozialabgabebeiden UnternehmernohneBeschäftigteunddenAusgleichsvereinigungen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DieTrägerderRentenversicherungüberwachenim RahmenihrerPrüfungbeidenArbeitgebernnach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbuchdierechtzeitigeundvollständigeEntrichtungderKünstlersozialabgabe durch diese Unternehmer. 8. 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes2nr.2miteinergeldbußebiszu50000 Euro,indenFällendesAbsatzes2Nr.1miteiner Geldbußebiszu25000EuroundindenübrigenFällenmiteinerGeldbußebiszu5000Eurogeahndet werden. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.derTrägerderRentenversicherung,wennOrdnungswidrigkeitennachAbsatz2Nr.2und3von ihmbeieinerprüfungnach 28pAbs.1ades ViertenBuchesSozialgesetzbuchfestgestelltwerden, 2. im Übrigen die Künstlersozialkasse. 9.Die 37a,37b,55,56Abs.1und 57werdenaufgehoben. Artikel2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbe-
Drucksache 16/4373 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kanntmachungvom23.januar2006 (BGBl.IS.86,466), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 28p wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DieTrägerderRentenversicherungprüfen beidenarbeitgebern,obdieseihremeldepflichten nachdemkünstlersozialversicherungsgesetzordnungsgemäßerfüllenunddiekünstlersozialabgabe rechtzeitigundvollständigentrichten.dasprüfverfahrenkannmitderaufforderungzurmeldungeingeleitetwerden.dieträgerderrentenversicherung erlasseninsoweitdieerforderlichenverwaltungsakte einschließlichderwiderspruchsbescheide.dieträgerderrentenversicherungunterrichtendiekünstlersozialkasseübersachverhalte,soweitsiemelde-und AbgabepflichtenderArbeitgebernachdemKünstlersozialversicherungsgesetz betreffen. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa)insatz1zweiterhalbsatzwerdennachdemwort Arbeitgebern diewörter undzurermittlung dernachdemkünstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Sieistverpflichtet,aufAnforderungdesprüfenden Trägers der Rentenversicherung 1.dieindenDateiennachdenSätzen1und2gespeicherten Daten, 2.dieindenVersicherungskontenderTrägerder Rentenversicherunggespeicherten,aufden PrüfungszeitraumentfallendenDatenderbei demzuprüfendenarbeitgeberbeschäftigten, 3.diebeidenfürdenArbeitgeberzuständigen EinzugsstellengespeichertenDatenausden Beitragsnachweisen ( 28fAbs.3)fürdie ZeitnachdemZeitpunkt,biszudemderArbeitgeber zuletzt geprüft wurde, sowie 4.diebeiderKünstlersozialkasseüberdenArbeitgebergespeichertenDatenzurMelde-und AbgabepflichtfürdenZeitraumseitderletzten Prüfung zuerheben,zuverarbeitenundzunutzen,soweit diesfürdieprüfung,obdiearbeitgeberihre MeldepflichtenundihresonstigenPflichtennach diesemgesetzbuch,dieimzusammenhangmit demgesamtsozialversicherungsbeitragstehen, sowieihrepflichtenalszurabgabeverpflichtete nachdemkünstlersozialversicherungsgesetzordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. cc)insatz6werdennachdemwort Einzugsstellen einkommaunddiewörter diekünstlersozialkasse eingefügt. 2. Dem 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: InAngelegenheitenderKünstlersozialversicherung könnenaufvorschlagderkünstlersozialkassezumitgliedernderbesonderenausschüssepersonenausden KreisendernachdemKünstlersozialversicherungsgesetz VersichertenundderzurKünstlersozialabgabeVerpflichtetenundBedienstetederDeutschenRentenversicherung Bund,derDeutschenRentenversicherungKnappschaft- Bahn-SeeundderRegionalträgerdergesetzlichenRentenversicherung bestellt werden. Artikel3 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung DieKSVG-Beitragsüberwachungsverordnungvom13.Oktober1994 (BGBl.IS.2972),zuletztgeändertdurch,wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieEntrichtungderBeitragsanteilederVersichertenundderKünstlersozialabgabedurchdieUnternehmerohneBeschäftigteunddieAusgleichsvereinigungenwirdvonderKünstlersozialkassenachMaßgabe derfolgendenvorschriftenüberwacht.dieentrichtung derkünstlersozialabgabedurchdiearbeitgeberwird vondenträgernderrentenversicherungimrahmen ihrerprüfungnach 28pAbs.1adesViertenBuches SozialgesetzbuchnachMaßgabedesViertenBuches SozialgesetzbuchundderBeitragsverfahrensverordnung überwacht. 2.In 7Nr.4wirddieAngabe Lohnunterlagennach 2 derbeitragsüberwachungsverordnungvom22.mai1989 (BGBl.IS.992) durchdieangabe Entgeltunterlagen nach 8 der Beitragsverfahrensverordnung ersetzt. 3.In 11Abs.4Satz1wirddieAngabe deranlage3 Nr.1bis5Satz1und2zurBeitragsüberwachungsverordnung durchdieangabe 10Abs.1und3bis5der Beitragsverfahrensverordnung ersetzt. Artikel4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung DieBeitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert: 1. Dem 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: IndenFällendes 28pAbs.1aSatz4desViertenBuchesSozialgesetzbuchsindderKünstlersozialkassedie Prüfberichte und Prüfbescheide zu übersenden. 2. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe DieVorschriftendiesesAbschnittsfindenfürdiePrüfungderEntrichtungderKünstlersozialabgabeentsprechendeAnwendung; 1Abs.2, 2Abs.1Nr.2und Abs.2unddie 7und8derKSVG-Beitragsüberwachungsverordnungsowie 27Abs.1Satz3und4des Künstlersozialversicherungsgesetzesgeltenergänzend. DenZeitpunktderPrüfungbestimmtderVersicherungsträger.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4373 3. 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer14wirddieangabe 28pAbs.1Satz5 durchdieangabe 28pAbs.1Satz5undAbs.1a Satz3 ersetzt. b)nachnummer19werdenderschlusspunktdurchein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt: 20.dieAngabe,obderArbeitgeberhinsichtlichder Melde-undAbgabepflichtnachdemKünstlersozialversicherungsgesetzzuprüfenist,sowie die Kennzeichnung des Verfahrensstandes. Artikel5 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
Drucksache 16/4373 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs DerGesetzentwurfdientderHerstellungvonBeitrags-und Abgabegerechtigkeit,derStabilisierungderFinanzierung unddamitderstärkungderkünstlersozialversicherung.er setztdenkoalitionsvertragvom11.november2005um, wonacheinesachgerechtebeschreibungdeskreisesder BegünstigtenvorzunehmenistunddieVerpflichtungender Beteiligtensicherzustellensind.DieindemGesetzgeregeltenMaßnahmensindimDialogmitdenVertreternder KünstlerundPublizistensowiederabgabepflichtigenVerwerter entwickelt worden. DurchdiekonjunkturelleLageunddieVeränderungenauf demarbeitsmarkthatsichderfinanziellebedarfderkünstlersozialkasseerhöht.dieanzahlderversichertennimmt seitvielenjahrenzu.deranstiegistindersteigendenbedeutungkulturellerleistungeninunserergesellschaftund inderattraktivitätderkünstlerischenundpublizistischen Berufebegründet.FürvieleistzudemdieArbeitsmarktsituationdafürausschlaggebend,eineTätigkeitalsselbständige KünstlerinoderPublizistinbzw.alsselbständigerKünstler oderpublizistaufzunehmen.dieserwegwirdauchdeshalb gewählt,weilunternehmenderkultur-undmedienwirtschaftzureinsparungvonbeiträgenzursozialversicherung Arbeit verstärkt an Selbständige vergeben. DiederweitgehendparitätischfinanziertenSozialversicherungderBeschäftigtennachgebildeteFinanzierung derkünstlersozialversicherungdurchversichertenbeiträge, KünstlersozialabgabeundBundeszuschussbietetgünstigen SchutzinderKranken-,Pflege-undRentenversicherung. DieVersichertenerbringennurdieHälfteihrerSozialversicherungsbeiträge.Etwa30ProzenterbringendieKunst undpublizistikverwertendenunternehmer.dierestlichen etwa20prozentdeckteinbundeszuschussab,insbesondere weilaufdieselbstvermarktungvonkünstlernundpublizistenmitendverbrauchernkeinekünstlersozialabgabeerhobenwerdenkann.dievergünstigungenfürdieselbständigen KünstlerundPublizistenmacheneserforderlich,dassdie VersichertenderKünstlersozialversicherungbeiderAngabe desvoraussichtlichenarbeitseinkommensverantwortlich und objektiv vorgehen. DieZunahmederZahlderVersichertenhatzueinerErhöhungdesvondenVerwerternaufzubringendenVolumensder KünstlersozialabgabesowiedesBundeszuschussesgeführt. DerAbgabesatzderKünstlersozialabgabeentscheidetmit überdiewettbewerbsfähigkeitinsbesonderederkultur-und Medienwirtschaft.DieverstärktenErfassungsbemühungen derkünstlersozialkasseindenvergangenenjahrenhaben gezeigt,dasseineerheblichezahlderzurkünstlersozialabgabeverpflichtetenunternehmerihrenmeldepflichten nichtnachkommen.darausergibtsicheineungleichbehandlungzwischendenjenigenunternehmern,dieehrlich dieabgabemeldenundbezahlen,unddenjenigen,dietrotz ihrerverpflichtungkeineabgabebezahlen.ausverfassungsrechtlichengründendergleichbehandlungmussdeshalbeineüberpüfungsmöglichkeitgeschaffenwerden,die eineflächendeckendedurchsetzungdermelde-undabgabepflichten sicherstellt. II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick 1.Regelungen im Versichertenbereich UmdieFunktionsfähigkeitderKünstlersozialversicherung zuerhalten,wirddieprüfquotebeidenversichertendeutlich erhöhtunddamitsichergestellt,dassnurberechtigteindas Systemeinbezogenwerden.Hierzuwerdenzukünftigjährlichmindestens5ProzentderVersichertenineinerwechselndenStichprobeüberprüft.Siewerdenverpflichtet,nach AufforderungdurchdieKünstlersozialkassenebenihrer jährlicheneinkommensschätzungauchdastatsächlicheeinkommenrückwirkendfürvierjahreanzugeben.zumnachweiswerdendieversichertenaufgefordert,derkünstlersozialkasseihreeinkommensteuerbescheideodergewinnundverlustrechnungenfürdieentsprechendenjahrevorzulegen.aufdieseweisewirddieprüfquotedeutlichangehobenunddieversichertenwerdenzuobjektivenangaben desvoraussichtlichenarbeitseinkommensangehalten.die KünstlersozialkasseerhältAnhaltspunktefüreinegezielte Überprüfung der Angaben. 2.Regelungen im Verwerterbereich DiemöglichstvollständigeErfassungderzurKünstlersozialabgabeverpflichtetenUnternehmeristausverfassungsrechtlichenGründenderGleichbehandlunggeboten.Sieführtzu einerbreiterenbemessungsgrundlageundträgtsodazubei, denabgabesatzderkünstlersozialabgabezustabilisieren und das System der Künstlersozialversicherung zu stärken. Zur vollständigen Erfassung der Abgabepflichtigen erhalten dieprüfdienstederdeutschenrentenversicherungbunddie Aufgabe,dieArbeitgeberaufihreKünstlersozialabgabepflichthinzuüberprüfen.DiePrüfdienstederDeutschen RentenversicherungBundnehmendieArbeitgeberprüfung bereitsfürdieträgerderrentenversicherung,diekrankenkassenunddiebundesagenturfürarbeitvor.mitderneuen Aufgabe,auchdieAbgabepflichtnachdemKünstlersozialversicherungsgesetzzuüberprüfen,werdendieVerwaltungseffizienzverbessertundeinBeitragzurEntbürokratisierunggeleistet,weilkünftigbeidePrüfungender Arbeitgeber zusammengefasst durchgeführt werden. III.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Abs.1Nr.12desGrundgesetzes (Sozialversicherung). IV. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten 1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieverstärkteÜberprüfungderVersichertenhatkostenentlastendeWirkungenfürdenBundeshaushalt,wenndieÜber-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4373 prüfungzueinerbeendigungderversicherungspflichtoder HerabsetzungdesfürdieBeitragsbemessungmaßgeblichen Arbeitseinkommensführt.EineKostenbelastungentsteht, wenndieüberprüfungzurfestsetzungeinerhöherenbeitragsbemessungsgrundlageführt.persaldolassensichdie finanziellenauswirkungeninsoweitnichtquantifizieren. DieerleichterteRückforderungvonBeitragszuschüssenzur freiwilligenoderprivatenkranken-undpflegeversicherung hatgeringfügige,nichtquantifizierbareeinsparungenfür den Bund zur Folge. b)vollzugsaufwand DerBundträgtdieVerwaltungskostenderKünstlersozialkasse.DurchdieverstärkteÜberprüfungderVersichertenentstehtzusätzlicherVerwaltungsaufwandderKünstlersozialkasse,derzunächstdurchUmschichtungdesvorhandenen Personalsgeleistetwerdensoll.JenachEntwicklungder Mehraufwendungenwirdmittelfristigzuprüfensein,obein Personalmehraufwanderforderlichist.DieÜbertragungder AufgabeandieTrägerderRentenversicherung,dieArbeitgeberauchaufdieEntrichtungderKünstlersozialabgabehin zuprüfen,führtzumehraufwandbeidenträgerninsbesondereindenjahrendererstprüfungderabgabepflichtigen. DieserkannimRahmenvonEffizienzsteigerungendurch organisatorischeänderungeninsbesonderedespersonaleinsatzes (ohnepersonalaufwuchs)aufgefangenwerden.die verstärkteprüfungliegtletztlichauchiminteressederrentenversicherung.diekünstlersozialkassewirdvonderprüfungderabgabepflichtigeninsoweitentlastet;dasfreiwerdendepersonalwirdfürdiebearbeitungdesvoraussichtlich wachsendenbestandsabgabepflichtigerinfolgederverstärktenüberwachungundfürdieverstärkteüberprüfung der Versicherten eingesetzt. 2.Sonstige Kosten DieverstärkteÜberprüfungderVersichertenhatfürdieabgabepflichtigenVerwerterwiefürdenBundkostenbelastendeundkostenentlastendeWirkungen,diesichperSaldo nichtquantifizierenlassen.durchdeneinsatzderprüfdienstederdeutschenrentenversicherungbundisteinesteigerungdererfasstenabgabepflichtigenhonorarezuerwarten, diesichgünstigaufdenabgabesatzauswirktunddamitdie AbgabeleistendenUnternehmerentlastet.Auswirkungen aufeinzelpreiselassensichwederausschließennochquantifizieren.auswirkungenaufdasallgemeinepreisniveau, insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzu erwarten. V.Gleichstellungsspezifische Auswirkungen DerGesetzentwurfhatkeinegleichstellungsspezifischen Auswirkungen. Zu Nummer1 ( 10b) B.Besonderer Teil Zu Artikel1 (Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes) SelbständigeKünstlerundPublizisten,dievonderKrankenversicherungspflichtbefreitsind,erhaltenvonderKünstler- sozialkasseeinenbeitragszuschusszuihrerfreiwilligenoder privatenkranken-undpflegeversicherung.beizuschussberechtigten,dienichtnachdemkünstlersozialversicherungsgesetzgesetzlichrentenversichertsind,istfürdieberechnungdesendgültigenzuschussesdastatsächlicherzielte Jahresarbeitseinkommenmaßgebend.NachbislanggeltendemRecht ( 45Abs.2Satz3Nr.2desZehntenBuches Sozialgesetzbuch)kanndieKünstlersozialkassezuvielgezahlteZuschüssenurdannzurückfordern,wenndemEmpfängerVorsatzodergrobeFahrlässigkeitbeiderAbgabeder fehlerhaftenmeldungseineseinkommensnachgewiesen werdenkann.künftigkönnenüberzahltezuschüssebereits dannzurückgefordertwerden,wenndiemeldunginwesentlicherbeziehungunrichtigeangabenenthält;dernachweis einesverschuldensistnichterforderlich.dieseabweichung vondenvertrauensschutzgrundsätzendes 45desZehnten BuchesSozialgesetzbuchistsachgerecht,weildiefehlerhafteMeldungimVerantwortungsbereichdesZuschussberechtigtenliegt.BeiderAbgabederMeldungdestatsächlicherzieltenArbeitseinkommensdesVorjahresbiszum31.Mai desfolgejahressinddemversichertendieanhaltspunkte bereitsbekannt.ihmistbewusst,dassessichbeidermeldungumangabeninwesentlicherbeziehunghandelt,weil diemeldungeinzigegrundlagefürdieberechnungdesendgültigenbeitragszuschussesist.voneinembürger,derals SelbständigeramGeschäftslebenteilnimmt,istzuerwarten, dasserdieseangabenmitdererforderlichensorgfaltmacht. EinevergleichbareVorschriftgibtesin 27Abs.1aSatz2 deskünstlersozialversicherungsgesetzesbereitsfürdieaufhebungvonabgabebescheiden,wenndiemeldungdergezahltenhonorarsummenunrichtigeangabenenthaltenhat. DurchdieEinfügungdes 10bwirdbeidenZuschussberechtigtendergleicheMaßstabwiebeidenzurAbgabe Verpflichteten gebildet. Zu Nummer2 ( 13) DieÄnderungermöglichteinebessereÜberprüfungderVersichertenimHinblickaufdasVorliegenderVoraussetzungen derversicherungspflichtundeinkommensadäquatebeitragsbemessung.mitderangabedesindenvergangenen vierjahrentatsächlicherzieltenarbeitseinkommensaus selbständigerkünstlerischerundpublizistischertätigkeit undaussonstigerselbständigertätigkeitunddervorlageder EinkommensteuerbescheideoderderGewinn-undVerlustrechnungenkanndieKünstlersozialkassediePlausibilität dermeldungdesvoraussichtlichenarbeitseinkommens überprüfen,dieangabenggf.durcheigeneschätzungkorrigieren,prüfpotenzialesichererkennenundgezieltüberprüfungsmaßnahmennachderksvg-beitragsüberwachungsverordnungeinleitenunddurchführen.angaben,dievonder Künstlersozialkassenichtbenötigtwerden,könnenvonden Versichertenvorabgeschwärztwerden.DieErhebungerfolgtdurcheinejährlichwechselndeStichprobe.DerGesetzgebergehtdavonaus,dassderenUmfanganderGrenzeder Verwaltungskapazitätliegenmuss,jedochnichtunter5Prozent der Zahl der Versicherten. Zu Nummer3 ( 26) DieAufhebungderVorschriftdientderBereinigungdes BundesrechtsvonVorschriften,diefürheutigeoderkünftig entstehenderechtsverhältnisseihrebedeutungverloren
Drucksache 16/4373 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode haben.diefestsetzungdesvomhundertsatzesderkünstlersozialabgabefürdiejahre1989und2000giltnurfürdiese JahreundkanndahermitWirkungfürdieZukunftaufgehoben werden. Zu Nummer4 ( 27) Satz3derVorschrifträumtdieBefugniszurSchätzungder abgabepflichtigenentgelte,soweitderzurabgabeverpflichtetetrotzaufforderungdiemeldungnichtodernicht ordnungsgemäßerstattet,auchdenträgernderrentenversicherungein,wenndieaufforderungdurchsieerfolgtist. DieBefugniszurSchätzungwirddurch 28pAbs.1ades ViertenBuchesSozialgesetzbucheingeräumt,weildiePrüfungderMeldepflichtnurdannzielführenddurchgeführt werdenkann,wenndiemöglichkeitzurschätzungbereits nach der Aufforderung zur Meldung besteht. Satz4derVorschrifträumtdieBefugniszurSchätzungder abgabepflichtigenentgeltebeieinerbetriebsprüfung,sofern diehöhederentgeltenichtodernichtinangemessenerzeit ermitteltwerdenkann,weilaufzeichnungspflichtennicht ordnungsgemäßerfülltwordensindoderderverwerterseinenauskunfts-undvorlagepflichtennichtnachgekommen ist,auchdenträgernderrentenversicherungein,wenndie Betriebsprüfung durch sie erfolgte. Klarstellendistdaraufhinzuweisen,dassdieBefugniszur SchätzungsowohlimRahmenderPrüfungennach 35des KünstlersozialversicherungsgesetzesalsauchfürdiePrüfungennach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbucheingeräumt werden soll. Zu Nummer5 ( 28) DenTrägernderRentenversicherungwirddieBefugniseingeräumt,beieinerBetriebsprüfungvondenzurAbgabeVerpflichtetenAufzeichnungenüberdieabgabepflichtigenEntgeltezufordern,dielistenmäßigzusammengeführtwerden können. Zu Nummer6 ( 29) DieVorschriftverpflichtetdieAbgabepflichtigenzurAuskunftundVorlagevonUnterlagenauchgegenüberdenTrägern der Rentenversicherung. Zu Nummer7 ( 35) DurchdieErgänzungderVorschriftwerdendiePrüfkompetenzenderKünstlersozialkasseundderDeutschenRentenversicherungBundgeregelt.DadurchwirdbeidenNormadressatenKlarheitdarübergeschaffen,welcherPrüfdienst für sie zuständig ist. DieKünstlersozialkassebleibtfürdieErhebungderBeitragsanteilederVersicherten (vgl. 15ff.desKünstlersozialversicherungsgesetzes)undderKünstlersozialabgabe allerabgabepflichtigenunternehmer (vgl. 23desKünstlersozialversicherungsgesetzes)einschließlichderGeltendmachungderAnsprüchezuständig.DiesumfasstdieZuständigkeitfürEntscheidungenimSinnedes 76des ViertenBuchesSozialgesetzbuch.IhrePrüfaufgabehinsichtlichderKünstlersozialabgabeentsprechendderBeitragsüberwachungsverordnungwirdaufdieUnternehmerohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen beschränkt. DenTrägernderRentenversicherungwirddieAufgabeübertragen,imRahmenihrerPrüfungbeidenArbeitgebernnach 28pdesViertenBuchesSozialgesetzbuchauchdierechtzeitigeundvollständigeEntrichtungderKünstlersozialabgabedurchdieseUnternehmerzuüberwachen.EineKompetenzzurEinziehungundGeltendmachungderAbgabewird damit nicht begründet. Zu Nummer8 ( 36) Zu Buchstabea DurchdieErhöhungdesBußgeldrahmensbeidenzurAbgabeVerpflichtetenwirddienotwendigeAbschreckungswirkungerreicht.DiezurAbgabeVerpflichtetenwerden nachdrücklichzurerfüllungdermelde-undmitwirkungsverpflichtungennachdemkünstlersozialversicherungsgesetzangehalten.aufgrunddersachnähewirdeineneuregelunginanlehnungandiebestimmungenfürdie allgemeine Sozialversicherung getroffen. AbgabepflichtigeVerwerter,dieihrerMeldepflichtnach 27desKünstlersozialversicherungsgesetzesnichtnachkommen,könnenmiteinemBußgeldbiszu25000Euro sanktioniertwerden.derbußgeldrahmenfürdasnichtführenvonaufzeichnungenimsinnedes 28desKünstlersozialversicherungsgesetzesbeträgt50000Euro.Verstöße gegenauskunfts-undvorlagepflichtennach 29des KünstlersozialversicherungsgesetzessowieVerstößeder VersichertengegenihreAuskunfts-undMeldepflichtensind mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro bewehrt. VordemHintergrundderdeutlichunterschiedlichenfinanziellenSituationderVersichertenundderzurAbgabeVerpflichtetenistdieFestsetzungunterschiedlicherHöchstbeträgefürVersicherteundfürabgabepflichtigeVerwerter vergleichbardenbestehendenregelungeninderallgemeinen Sozialversicherung sachgerecht. Zu Buchstabeb DieVorschriftregeltdieZuständigkeitfürdieAhndungvon OrdnungswidrigkeitendurchdieTrägerderRentenversicherungimRahmenihrerPrüftätigkeitnach 28pAbs.1ades ViertenBuchesSozialgesetzbuch.ImÜbrigenbleibtdie KünstlersozialkassefürdenErlassderBußgeldbescheidezuständig. Zu Nummer9 ( 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und 57) DieAufhebungderVorschriftendientderBereinigungdes BundesrechtsvonRegelungen,diefürheutigeoderkünftig entstehenderechtsverhältnisseihrebedeutungverloren haben. Die 37aund37benthaltenÜbergangsvorschriftenzuder imjahr2001erfolgtenangliederungderkünstlersozialkasseandiebundesausführungsbehördefürunfallversicherung.dieseübergangsregelungenzurhaftungderlva (Landesversicherungsanstalt)Oldenburg-Bremenunddes VermögensderKünstlersozialkasseundzurPersonalvertretungderMitarbeiterinnenundMitarbeiterderKünstlersozialkassesindüberholt. 55enthälteineÜbergangsregelungzurEinführungdersozialenPflegeversicherung. 56 Abs.1enthälteineÜbergangsregelungzurVerkürzungder BerufsanfängerzeitvonfünfJahrenaufdreiJahredurchdas
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/4373 ZweiteGesetzzurÄnderungdesKünstlerversicherungsgesetzesimJahr2001.DieVorschriftenhabenkeinenAnwendungsbereichmehrundkönnendahermitWirkungfür die Zukunft aufgehoben werden. 57enthältBestimmungenzurFestsetzungdesVomhundertsatzesderKünstlersozialabgabefürdieJahre1983bis 1988und1992.DieRegelungengeltennurfürdieseJahre undkönnendahermitwirkungfürdiezukunftaufgehoben werden. Zu Nummer1 ( 28p) Zu Buchstabea Zu Artikel2 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) DieTrägerderRentenversicherungerhaltendieeigeneAufgabe,imRahmenihrerPrüfungbeidenArbeitgebernim HinblickaufdenGesamtsozialversicherungsbeitragauchdie EntrichtungderKünstlersozialabgabedurchdieseUnternehmerzuprüfen.DieTrägerderRentenversicherungstellen dieabgabepflichtdurchbescheidgegenüberdemunternehmerdemgrundeundderhöhenachfestundführenauchdas WiderspruchsverfahrenbeivonihnenerlassenenBescheiden durch.sieübermittelnihreprüfberichteundbescheidesowiesonstigeinformationen,soweitsiediekünstlersozialabgabepflichtbetreffen,andiekünstlersozialkasse,damit diese die Abgabe erheben kann. Zu Buchstabeb Zu Doppelbuchstabeaa DieBefugnisderDeutschenRentenversicherungBundzur VerarbeitungundNutzungderinderArbeitgeberdateigespeichertenDatenwirderweitertaufdenZweckderErmittlung der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer. Zu Doppelbuchstabebb DurchdieÄnderungwirddieDatenstellederTrägerder Rentenversicherungverpflichtet,aufAnforderungdesprüfendenTrägersderRentenversicherungkünftigauchdiebei derkünstlersozialkasseüberdenarbeitgebergespeicherten DatenzurAbgabepflichtzuerheben,zuverarbeitenundzu nutzen,soweitdiesfürdieprüfungderabgabepflichterforderlich ist. Zu Doppelbuchstabecc DieKünstlersozialkassewirdverpflichtet,derDeutschen RentenversicherungBundundderDatenstellederTrägerder RentenversicherungdiefürdiePrüfungderAbgabepflicht erforderlichendatenzuübermitteln.hierdurcherhaltendie TrägerderRentenversicherungZugangzudenfürihrePrüfung erforderlichen Daten der Künstlersozialkasse. Zu Nummer2 ( 36a) DieVorschriftbestimmt,dassindenFällen,indenenderErlassvonWiderspruchsbescheidenzurKünstlersozialabgabepflichtdurchSatzungeinesTrägersderRentenversicherung besonderenausschüssenübertragenwurde,dieseausschüssemitpersonenausdenkreisendernachdemkünstlersozialversicherungsgesetzversichertenundderabgabe- pflichtigenentsprechenddenwiderspruchsausschüssenbei derkünstlersozialkassesowiemitbedienstetenderdeutschenrentenversicherungbundbesetztwerdenkönnen.der Gesetzgebergehtdavonaus,dassdieDeutscheRentenversicherungBunddaraufhinwirkt,dassderSachverstandder PersonenausdenKreisenderVersichertenundderzur AbgabeVerpflichtetenüberdieSatzungsautonomieder SelbstverwaltunghinausindieAusschüsseeingebracht wird.daseingeräumteermessenberücksichtigtauchmöglichepraktischeschwierigkeitenbeiderbesetzungder Widerspruchsausschüsse,dadieAnzahlderinBetracht kommendenpersonenausdenkreisendernachdemkünstlersozialversicherungsgesetzversichertenundderzurabgabe Verpflichteten begrenzt ist. Zu Nummer1 ( 1 Abs.1) Zu Artikel3 (Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung) DurchdieErgänzungderVorschriftwerdendiePrüfkompetenzenauchinderKSVG-BeitragsüberwachungsverordnungzwischenderKünstlersozialkasseundderDeutschen RentenversicherungBundaufgeteilt.Dadurchwirdbeiden NormadressatenKlarheitdarübergeschaffen,welcherPrüfdienst für sie zuständig ist. Zu den Nummern 2 und 3 ( 7 und 11) FolgeänderungenzurErsetzungderBeitragsüberwachungsverordnungundBeitragszahlungsverordnungdurchdie Beitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl.I S.1138). Zu Nummer1 ( 7) Zu Artikel4 (Änderung der Beitragsverfahrensverordnung) DurchdieVorschriftwerdendieTrägerderRentenversicherungverpflichtet,ihrePrüfberichteundPrüfbescheidezur KünstlersozialabgabepflichtderArbeitgeberandieKünstlersozialkasse zu übersenden. Zu Nummer2 ( 13a) DiePrüfungbeidenArbeitgeberndurchdieTrägerderRentenversicherungerfolgtauchhinsichtlichderKünstlersozialabgabepflichtaufderGrundlagederBeitragsverfahrensverordnung.DieVorschriftbestimmt,dassergänzenddie VorschriftenderKSVG-Beitragsüberwachungsverordnung zumgegenstandderprüfungunddenpflichtenderabgabepflichtigenzurvorlagevonunterlagenundauskunftserteilungsowiedievorschriftendeskünstlersozialversicherungsgesetzeszurschätzungderbemessungsgrundlage, soweitdieabgabepflichtigenunternehmer,dietrotzaufforderungdiemeldungnach 27Abs.1Satz1desKünstlersozialversicherungsgesetzesnicht,nichtrechtzeitig,falsch oderunvollständigerstatten,odersoweitdieabgabepflichtigenentgelteinsbesondereaufgrundmangelndermitwirkungdesabgabepflichtigenunternehmersimrahmen einerbetriebsprüfungnichtinangemessenerzeitermittelt werdenkönnen,gelten.denzeitpunktderprüfungbestimmendieträgerderrentenversicherungimrahmeneiner ordnungsgemäßenaufgabenerfüllung.diemöglichkeit
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 12 Drucksache 16/4373 einerschriftlichenprüfungwirdeingeräumt.dieprüfung derentrichtungderkünstlersozialabgabefindetimrahmen derallgemeinenprüfungbeidenarbeitgebernnach 28p desviertenbuchessozialgesetzbuch (SGBIV)statt.Die ArbeitgebersollenkünftigfürbeidePrüfgebietenurnoch von einer Prüfinstitution aufgesucht werden. Zu Nummer3 ( 14) Zu Buchstabea DieErgänzungbestimmt,dassdiebeiderDeutschenRentenversicherungBundgeführteArbeitgeberdateiauchden InhaltderBescheidezurKünstlersozialabgabepflichtenthält. Zu Buchstabeb DieErgänzungbestimmt,dassdiebeiderDeutschenRentenversicherungBundgeführteArbeitgeberdateiauchdie Angabeenthält,obderArbeitgeberhinsichtlichderKünstlersozialabgabepflichtzuprüfenist,undermöglichtdie Kennzeichnung des Verfahrensstandes. Zu Artikel5 (Inkrafttreten) DieVorschriftentretenamTagnachderVerkündungin Kraft.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/4373 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner830.Sitzungam16.Februar 2007beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf insgesamt: 1.DerBundesratbegrüßtdieÜbertragungderÜberwachungdervollständigenEntrichtungderKünstlersozialabgabeandieTrägerdergesetzlichenRentenversicherung.DurchdieÜbertragungdieserAufgabenan dieträger,dieohnehinbetriebsprüfungennach 28p SGBIVdurchführen,lassensichSynergieeffektenutzen. 2.DieFeststellungderVersicherungs-bzw.Abgabepflicht nachdemkünstlersozialversicherungsgesetzunddie ÜberwachungderrechtzeitigenundvollständigenEntrichtungderKünstlersozialabgabeeinschließlichdesErlassesderdamiterforderlichenVerwaltungsakteundder Widerspruchsbescheideführenjedochzwangsläufigzu einemnichtunerheblichenverwaltungsmehraufwand, dernichtdurcheffizienzsteigerungenausgeglichenwerdenkann.letztlichwirddieseinenfinanziellenmehraufwandfürdieträgerdergesetzlichenrentenversicherung bedeuten. 3.DerBundesratgehtdavonaus,dassdieMehrkostenaus derübertragenenaufgabegegenstandeinervereinbarung nach 28 l SGB IV sein werden.
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