Frage!1:!Kann!die!Behörde!gegen!H!ordnungsrechtlich!einschreiten?!

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1 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall1 Fall1 DieKoksgrube HbesitztinKieleinälteresAnwesen,indessenErdgeschossereineGaststättebetreibt. AusgesundheitlichenGründengibterdenBetriebimMärzaufundverpachtetdasganzeAnwesen andenverein Drogenfreie.V.,derdorteineDrogenberatungeröffnet.DieGaststättewirdunter demnamen Koksgrube alskontaktzentrumdesvereinsweiterbetrieben.einegaststättenrechtlin cheerlaubnisliegtvor. DieNachbarnsindüberdieEinrichtungeinerDrogenberatunginihrem sauberen Stadtteilempört. VielebefürchteneineWertminderungihrerGrundstücke,dieAusbreitungvonKrankheitenundKriN minalität. Tatsächlich fallen auch die Jugendlichen, welche spät nachts die Koksgrube verlassen, durch lautessprechenauf.dienachbarnfühlensichdurchdieses Grölen unerträglichgestörtundvern langenvondenbehördensofortigeseinschreiten. DieBehördeprüftdaraufhin,obsiegegenHaufGrundlagedesOrdnungsrechtseinschreitenkann. GegendasvonderPartei DieGrünen unterstütztedrogenzentrummöchtemanwegenderknapn penrotngrünenmehrheitimrathausnichtsunternehmen. Frage1:KanndieBehördegegenHordnungsrechtlicheinschreiten? AlsdieLeitungderDrogenberatungvondenVorgängenerfährt,beschließtsiezurEntspannung dersituationaneinemsamstageineninformationsstandinderfußgängerzoneaufeinemplatz aufzustellen.durchsachlicheinformationversprichtmansichmehrverständnisfürdasanliegen einerdrogenberatung. KaumistderInfostandaufgestellt,kommteszueinergroßenMenschenansammlung,indersich BefürworterundGegnerderDrogenberatunglautstarkstreiten.DieFußgängerzonewirddadurch derart blockiert, dass die Kunden am Fortkommen gehindert werden und die umliegenden GeN schäftenichtbetretenkönnen.daraufhinfordertdiepolizeimehrfachüberlautsprecherzumwein tergehenundzumverlassenderumgebungdesinformationsstandesaufunddrohtdiezwangsn weiseräumungdesplatzesan.dieaufforderungwirdkaumbeachtet.alsesdannindermenge zutätlichkeitenundhandgreiflichkeitenkommt,wirddiemenschenmengemitgewaltaufgelöst. DerA,dersichlautstarkanderDiskussionbeteiligthatte,erlittdabeistarkePrellungen. Frage2:Amöchtewissen,obdiepolizeilicheAuflösungderMenschenmengerechtswidrig warundihninseinengrundrechtenverletzthat. RADr.Schlömer Mai18

2 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall2 Fall2 ZyankaliGmbHundLausigKG DieZyankaliGmbHbetriebseit1970aufdemvonderLausigKGgepachtetenGrundstückeinen metallverarbeitendenbetrieb.ohnewissenderbehördenlagertesiedortindenjahren1970bis 1990AbfällevonchemischenNebenprodukten,anstattsiewievorgesehenzuentsorgen. ImJanuarvergangenenJahresgingdieZyankaliGmbHdurchVerschmelzunginderProfitGmbH auf. ImMaierfuhrdiezuständigeBehördevondenVorgängenausdenJahren1970bis1990.Aufgrund einesinjüngsterzeitveröffentlichtensachverständigengutachtens,dassichmitdermöglichennen gativenauswirkunggleichartigerchemischerabfälleaufdaserdreichbeschäftigte,befürchtetsie nun,dass es durch die Lagerung zu Verunreinigungen des Bodens gekommen sein könnte, die möglicherweisezueinergefährdungdergrundwasserqualitätführenkönnten. DeshalberließdieBehördeimJuniandieLausigKGunterHinweisaufdasGutachteneineVerfüN gung,indersieihraufgab,dasgesamteerdreichaufdemgrundstückzusanieren.dieheranzien hungderlausigkgbegründetesiedamit,dassalleindiesealseigentümerinfürdenzustanddes Grundstücksverantwortlichsei. DieLausigKGerhobnacherfolglosemWiderspruchsverfahrenKlagevordemzuständigenVerwalN tungsgerichtmitderbegründung,dasssieschließlichnureigentümerindesgrundstücksseiund sich in diesem Fall selbst als Opfer fühle. Sie hätte von der Lagerung der Chemieabfälle keine Kenntnisgehabt.Insofernmüsstenichtsie,sondernallenfallsdieProfitGmbHdieSanierungvorN nehmen.überhaupthaltesiedasvorgehenderbehörde,dassichbislanglediglichaufvermutunn genstützt,fürunrechtmäßig. HatdieKlagederLausigKGAussichtaufErfolg? RADr.Schlömer Mai18

3 JuristischesRepetitorium Polizei.$und$Ordnungsrecht$NRW hemmer SachverhaltFall3 Fall3 Racialprofiling MundFsinddeutscheStaatsangehörigeundhabeneinedunkleHautfarbe.Gemeinsamfahrensie aneinemsamstagmitihrenbeidenkindernmitderregionalbahnvonmainznachkoblenz.dabei sindsiedieeinzigenmitdunklerhautfarbeindemwagen,indemca.20weiterepersonensitzen. AneinerHaltestationdesBahnhofesBsteigendreiPolizeibeamtederBundespolizeiinspektionKaiN serslauternindenzug. ZunächstbleibendiePolizistenimEingangsbereichdesZugesstehen.NachAbfahrtbeginnensie mitderbestreifungdeszuges. MundF,diesichmitdenKinderndurchgehendaufEnglischunterhalten,werdenvondenBeamten angesprochenundaufgefordert,ihreausweisevorzuzeigen.dieseraufforderungkommendieehen leutenach.einerderpolizeibeamtentelefoniertsodannmitderzentraleundgibtdiepersonalien zumdatenabgleichweiter.dasichdabeinichtsauffälligesherausstellt,händigterdieausweise wiederandieeheleuteaus.weiterepersonenwurdennichtkontrolliert. DerVorgangdauertca.4Minuten.WeitereKontrollendurchdieBeamtenindemZugerfolgennicht, dadiesedenzugamnächstenbahnhofverlassen. MundFerhebeneineWochenachderFahrtKlagebeimzuständigenVerwaltungsgerichtmitdem Antragfeststellenzulassen,dassdieihnengegenübererfolgtenMaßnahmenrechtswidrigwaren. Zudemtragensievor,dassschondiegesetzlichenGrundlagen,welchediePolizeibeamtenfürihr Vorgehenherangezogenhaben,mitderVerfassungnichtvereinbarseien. HabendieKlagenAussichtaufErfolg? Bearbeitervermerk: Esistdavonauszugehen,dassdiePolizeiaufgrundvonLageerkenntnissenannehmendurfte,dass dievonfundmgenutzteregionalbahnzurunerlaubteneinreisegenutztwird.zudemistzubeachn ten,dassmaßnahmendieserartindervergangenheiterfahrungsgemäßeinegeringetrefferquote aufgewiesenhaben. RADr.Schlömer Mai18

4 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall4 Fall4 DerWasserwerfereinsatz Am21.MärzfandinderStadtNeumünsterunterdemMotto: AsylantenNNeindanke eineangen meldeteversammlungstatt.imlaufedestageszogeineneugierigemenschenmengevomvern sammlungsplatzandasasylbewerberheim.ausdiesermenschenmengeherauswurdevoneiner zunehmendenzahlvongewalttäterndieabsperrungangesägtunddiehinterdemzaunbefindlin chenpolizistenundderenfahrzeugemitsteinenundwurfgeschossengezieltbeworfen. DiePolizeifordertedieGewalttätermehrfachauf,dieimmerheftigerwerdendenAngriffeNunter anderemmitmolotowncocktailsnaufdiepolizeibeamteneinzustellenundsichvomasylbewerbern heimzuentfernen,andernfallswürdenwasserwerfereingesetztwerden. AuchdienichtbeteiligtenfriedlichenTeilnehmerwurdenimmerwiederaufgefordert,dieUmgebung desasylbewerberheimszuverlassen,weilsiediegewalttäterdurchihreanwesenheitdeckenwürn den,auchwennsiediehändehochhielten,umzuzeigen,dasssienichtzudengewalttäterngen hören.dabeiwurdeauchdenfriedlichenteilnehmernerklärt,dasssievondenfolgendesbeabn sichtigteneinsatzesvonwasserwerfernnichtmehrzuschützenseien. DawederdiegewalttätigennochdiefriedlichenPersonenderAufforderungderPolizeinachkamen, setztediepolizeidiewasserwerfereinundtriebdiemenschenmengevomheimweg.dabeiwurde auchderfriedlicheteilnehmerhanshain(h)vondenwasserwerferngetroffen.herlittdabeieine kurzzeitige Beeinträchtigung seiner Atemwege und hat seitdem eine Allergie in Form von roten FleckenaufderGlatze.AußerdemwurdeseineKleidungbeschädigt. DaHsichmitdengegenihngetroffenenpolizeilichenMaßnahmennichtabfindenwill,erhebteram 27.AprilKlagebeimzuständigenVerwaltungsgerichtmitdemAntragfestzustellen,dassdieAnN wendungderwasserwerfergegenüberihmalsunbeteiligtem,friedlichemteilnehmerrechtswidrig war.dabeibringterunteranderemvor,dasseranweiterenveranstaltungenteilnehmenwillund erdannwiedereinenderartigeneinsatzbefürchtenmüsste.außerdemhättediepolizeialleperson nen,alsoauchihn,als Chaoten bezeichnet.imübrigenwolleerseineschädenvordemzivilgen richt geltend machen, sofern das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festn stellt. SeineKlageseischondeshalbbegründet,weilkeineAuflösungsverfügunginBezugaufdieVerN sammlung erfolgt sei. Deswegen sei auch der Einsatz der Wasserwerfer rechtswidrig gewesenh zumindesthättediepolizeidiegewalttätermitgreifkommandosoderschlagstockeinsätzenausn schalten und so auf den Einsatz von Wasserwerfern gegenüber einer großen Menschenmenge verzichtenkönnen..../2 RADr.Schlömer Mai18

5 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall4 IndermündlichenVerhandlungbeantragtederBeklagte,dieKlageabzuweisen.Sieseiunzulässig, weilesamwiderspruchsverfahrenfehlehauchsonstgingederantragdesklägersinsleere,daes sich bei der angegriffenen Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt handele. Im Übrigen sei schondieprimärmaßnahmerechtmäßig,dasieaufgrunddeslandesverwaltungsgesetzeserfolgt sei.dereinsatzderwasserwerferseidadurchgerechtfertigt,dassbeidemeinsatzvongreifkomn mandosoderschlagstöckengewalttätigeauseinandersetzungenmitdenmilitantenzubefürchten gewesen seien und der einzelne Polizist unter Umständen sogar zur Schusswaffe hätte greifen müssen.dabeihättenauchfriedlichepersonenverletztodergargetötetwerdenkönnen.dereinn satzvonwasserwerfernlassennachsachverständigengutachtenunddenerfahrungenausfrühen reneinsätzeninanderenländernnkeinedauerschädenerwarten,sondernallenfallskurzzeitige gesundheitlichebeeinträchtigungen,sodassauchkeinerechtsstaatlichenbedenkenbestünden. 1.PrüfenSieineinemumfassendenGutachtendieErfolgsaussichtenderKlagedesH. 2.KannHwegendererlittenenSachUundKörperschädenSchadensersatz,Entschädigung oderschmerzensgeldoderentschädigungverlangen? ZusatzfallzureigenständigenBearbeitung: DiePolizeihatdenA,einenmutmaßlichenKindesentführer,festgenommen.DerAufenthaltsortdes entführtenkindesistderpolizeiunbekannt.dazubefürchtenist,dassdaskindohneeineaussage desvermeintlichenentführersnichtgefundenwirdunddieserbishernichtzurzusammenarbeitben reitist,ordnetderzuständigepolizeipräsidentan,dassdemtäterdiezufügungvonschmerzenin Aussichtgestelltwird,sollteereineAussagebezüglichdesAufenthaltsortesdesentführtenKindes weiterhinverweigern. IstdasVorgehendesPolizeipräsidentenrechtmäßig? Bearbeitervermerk:ZurVereinbarkeitderAnordnungmitdemGrundgesetzistgegebenenfallshilfsN gutachterlichstellungzunehmen. RADr.Schlömer Mai18

6 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall5 Fall5 DieverboteneVersammlung ÜistMitgliedeinersalafistischenGruppejungerTürken.Ermeldetam31.Augusteineöffentliche VersammlungbeiderStadtKielan.AmMontag,dem7.Septembervon8.00bis12.00Uhrwill seinegruppeinderfußgängerzonemit30leutenetwa5000flugblätteranpassantenverteilen. DerInhaltdesFlugblatteskritisiertdienegativenEinflüssedesgemischtenSchwimmunterrichtsauf muslimischemädchen. AufgrundvonDrohungenzahlreichertürkischerunddeutscherGruppenmiteinerGegendemonstN rationunddertatsache,dassesschonfrüherzublutigenzusammenstößenkam,obwohldietürn kischegruppediegegenreaktionnichtgesuchtoderbewusstprovozierthat,verbotdielandesn hauptstadtkielam1.september(zugegangenamselbentag)dieveranstaltung.demverbotwar eineordnungsgemäßerechtsbehelfsbelehrungbeigefügt.alsbegründungwurdeausgeführt,dass erheblichegewalttätigkeitenzubefürchtenseien.diebefürchtetengewalttätigkeitenkönntenauch nichtunterbundenwerden,daandiesemtaginkielnichtgenügendsicherheitskräftehierfürzur Verfügungständen. Am7.Septemberfingen30MitgliederdertürkischenGruppeanNwievorgesehenNdieFlugblätter zuverteilen.nachdemeszwischendenversch.gruppenzuerheblichenkörperverletzungsdelikten kam,undderausschlusseinzelnerpersonenkeinewirkungzeigte,löstediehinzugerufenepolizei dieveranstaltungaufundfordertediegruppenauf,sichzuentfernen. AußerdemsprachdiePolizeianschließenddieSicherstellungderFlugblätteraus. Ü,dersichalsMitgliedderGruppeauchanderFlugblattaktionbeteiligthatte,erhobam21.SepN tember(eingangbeigerichtam22.september)klagegegendiestadtkielbeimverwaltungsgen richtmitdemantrag,dierechtswidrigkeitdesverbotsvom1.septemberfestzustellen,dainnächsn terzeitwiedereinesolcheveranstaltungdurchgeführtwerdensoll.inderklagebegründungführt Üaus,dassseinVersammlungsrechtverletztwordensei.DieStadthätteihnundseineFreunde vordergegendemonstrationschützenmüssen. UnterHinweisaufkommendeVersammlungenerhobÜgleichzeitigeineKlagemitdemAntrag,die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Auflösungsverfügung sowie der Sicherstellung der Flugblätter festzustellen.ermachtgeltend,erseiinseinerverfügungsbefugnisüberdieflugblätterbeeinträchn tigt,wobeidiesicherstellungmitderpressefreiheitunddempressegesetznichtvereinbarsei.dan herverlangteraußerdemauchdierückgabeseinerflugblätter. IneinemGutachtensinddieErfolgsaussichtendererhobenenKlagenzuprüfen. RADr.Schlömer Mai18

7 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall6 Fall6 Standardmaßnahmen TstudiertanderUniversitätinKiel.DaereinenTerroranschlaginFormeinerBombenexplosion aufdemweihnachtsmarktfürdenabenddes01.12.plant,hältersichmomentanimstudentenn wohnheiminderolshausenstraßeinkielbeiseinerfreundinfversteckt.durcheineninformanten erlangtdiepolizeivonseinergeplantentatundseinemmöglichenversteckammorgendes Kenntnis. DiePolizeistürmtdieWohnungderF.DabeiwirdTangetroffen,überwältigt,erfolglosnachWaffen durchsucht und auf die Dienststelle gebracht. Dort soll seine Identität festgestellt werden, da er keinenausweisbeisichhat,werdenlichtbilderundfingerabdrückeangefertigt.aufgrundrichterlin cherentscheidungverbleibterinderzelle.beimdurchsuchenderwohnungnachaufzeichnungen fürdengeplantenanschlagdestwirdeineanleitungzumbombenbaugefunden,welchediepolin zeimitnimmt. ImFlurdesWohnheimestelefonierteunmittelbarvorderStürmungderPolizeidieAperMobilfunN kendgerätseitlängeremmitihrerfreundin.diepolizeifordertesieaufzureigenensicherheitunn verzüglichdashauszuverlassen,datmöglicherweisebewaffnetseiundesdaherzumschussn waffeneinsatzkommenkönnte.ahatteihrerfreundinjedochdenvorherigenabendnochnichtin alleneinzelheitenerläutertundweigertesichdaherdenflurzuverlassen.daraufhinwurdeafür diedauerderpolizeiaktionineinpolizeiautogebracht. DieFwirdinderfolgendenWochefüreineAussageüberdiegeplanteTatdesTundseineKontakte aufdiepolizeidienststellegeladen.dasiederladungnichtfolgt,wirdsievonzweipolizistenabn geholtundzwangsweisezurvernehmungaufdiewachegebracht.thatsiejedochinkeinerweise überseinepläneinformiert,sodassdievernehmungergebnislosverläuft. WarendiepolizeilichenMaßnahmengegenüberT,AundFrechtmäßig? RADr.Schlömer Mai18

8 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall7 Fall7 PorscheaufBehindertenparkplatz Am27.SeptembererschieninderKanzleidesRechtsanwaltsDr.SchramminFlensburgderVerN sicherungskaufmannandreasabt.abtbatdr.schrammumdiewahrnehmungseinerinteressen ineinerverwaltungsrechtlichenangelegenheit.dr.schrammfordertedenabtauf,ihmdengesamn tensachverhaltzuschildern.andreasabterklärte: IchbinEigentümerundHaltereinesPkw(Porsche911CarreraCabrio)mitdemamtlichenKennN zeichenhhnaa911.ammorgendes25.juliwardieserwagenvormeinembüroinderinnenstadt vonflensburgaufeinembehindertenparkplatzabgestellt.vormeinenbüro,woichjedenmorgen parke,befindetsichnebenfünfuneingeschränktenparkplätzenaucheindurchverkehrsschildausn gewiesenerbehindertenparkplatz. AlsichandiesemTaggegenMittagzueinemKundenfahrenwollte,warmeinPorscheverschwunN den.zuerstdachteich,dasfahrzeugwäregestohlenworden.durcheinenanrufbeiderpolizei stelltesichjedochheraus,dassderwagenvonderstadtabgeschlepptundzueinemöffentlichen Parkplatz,ca.1,5kmvonmeinemBüroentfernt,verbrachtwordenwar.DortkönneichmeinAuto abholen. IchmusstemirdeshalbeinTaxinehmen,umzuerstdenKundenbesuchenzukönnenundumdann meinenwagenabzuholen.dadurchsindmirzusätzlichekosteninhöhevon25euroentstanden. DieQuittungenhabeichdabei. Am29.JuliwurdemireinBescheidderStadtausgehändigt,durchdenichaufgefordertwurde,180 Eurozubezahlen.DiesemBescheidwarkeineRechtsbehelfsbelehrungbeigefügt. IchbinaufkeinenFallbereit,dieserForderungnachzukommen.DieStadtkanndochnichteinfach meinautoabschleppenunddannvonmirdiekostendafürersetztverlangen.außerdemwardas Abschleppenauchgarnichtnotwendig.DieserBehindertenparkplatzwirdsowiesonievonBehinN dertenbenutzt. UndeskommtnocheinweitererPunktdazu:IchhabezuderfraglichenZeitmeinenWagenmehrN malseinemgutengeschäftsfreundzurverfügunggestellt,desseneigenerporschewegeneines VerkehrsunfallslängereZeitinReparaturwar.MöglicherweisehatdieserGeschäftsfreunddenWaN genaufdembehindertenparkplatzabgestellt. RechtsanwaltDr.SchrammsagtedieÜbernahmedesMandatszu,ließsicheinVollmachtsformular unterzeichnenunddenkostenbescheidsowiediequittungenüberdietaxikostenaushändigen. DieNachforschungendesDr.Schrammergabenfolgendes: AmMorgendes25.JuliwurdederWagendesAbtvondemstädtischenBedienstetenSaufeinem ParkplatzinderInnenstadtvonFlensburgabgestelltvorgefunden.DieserParkplatzwardurchdas Zusatzzeichen63.3zuVerkehrszeichen286zu 41StVOmitdemTextzusatz nurmitschwern behindertenausweissichtbarimfahrzeug alsbehindertenparkplatzreserviert.serteiltezunächst einegebührenpflichtigeverwarnung,dieerunterdemscheibenwischerderwindschutzscheibe anbrachte.alssjedochetwaeinestundespäterwiederandiesemparkplatzvorbeikamundder Pkwnochnichtweggefahrenwar,veranlassteer,dassderPkwdurcheinprivatesAbschleppunN ternehmenaufdennächstgelegenenöffentlichenparkplatzverbrachtunddiesdemhalterdespkw mitgeteiltwurde.schließlichstelltedr.schrammnochfest,dassdiehöhederabschleppkosten nichtzubeanstandenist. Das Rechtsgutachten des Dr. Schramm ist zu erstellen. Dabei ist auf alle im Sachverhalt angesprochenenproblemeeinzugehenundauchzuprüfen,welcherechtsschutzmöglichu keitendemabtzurverfügungstehen. RADr.Schlömer Mai18

9 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall8 Fall8 WasistmitWitwerW? DiePolizeierhieltam15.11.einenAnrufdesMietersM,derineinemHausmitsechsMietparteien wohnt.mbittetdiepolizeiumhilfe.erteiltmit,inseinemhauswohnederwitwerwganzzurückn gezogen,seitdemseinefrauvorsechswochengestorbenseihdieserwerdeauchdesöfterenvon Depressionenbefallen.EbenhabenunbeiWderBriefträgergeläutetundversucht,ihmeinEinN schreibenzuzustellen.trotzläutensundklopfenshabewdietürenichtgeöffnetundsichnicht bemerkbargemacht,obwohlerzudieserzeitimmerzuhausesei.erbefürchte,dasswhandan sichgelegthabe. DaaufdasLäutenundKlopfenderkurzdaraufhineintreffendenPolizeibeamtenbeiWnichtgeöffN netwird,entschließensichdiesendawedereinwohnungsschlüsselaufzutreibennocheinschlosn serkurzfristigzuerreichenistndiewohnungstüregewaltsamzuöffnen.dabeiwirddastürschloss beschädigt.diewohnungdeswhättemanüberdieverandaleichteinsehenundbetretenkönnen. SiedringenindieWohnungein,findenWabernicht.NacheinerViertelstundekommtW,derganz gegenseinegewohnheiteinenspazierganggemachthatte,heim. 1.WaskannWgegendieMaßnahmederPolizeiunternehmen? 2.WelcheAnsprüchehatergegebenenfalls? Abwandlung WieistderFallzulösen,wennausderWohnungvonWeinlauterKnallzuvernehmenwar,sich aber später herausstellte, dass in Wahrheit der Nachbarjunge mit einer Schreckschusspistole spielte? RADr.Schlömer Mai18

10 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall9 Fall9 Wohnungsräumung FrauObewohntmitihren3KinderneineWohnungderXAG.NachKündigungderWohnungdurch diex AG war die O rechtskräftig verurteilt worden, die Wohnung zu räumen. Ein zivilrechtlicher AntragaufVollstreckungsschutzbliebohneErfolg.EinTerminzurRäumungwurdefestgesetzt. DieOrdnungsbehördederStadtFlensburgsetztdaraufhinFrauOdavoninKenntnis,dassfürsie undihrekindereinwohncontaineralsobdachlosenunterkunftbereitstehe.derwohncontainerben inhaltetzweiräumemitinsgesamt30m²,toiletteundduschesindalsgemeinschaftseinrichtunn genvorhanden.diestadtwiesfrauodaraufhin,dassandererwohnraumzurzeitnichtzuverfün gungstünde,daderprivatewohnungsmarktdienachfragebeiweitemnichtmehrdeckenkönne, HotelsauflängereZeitaufgrundvonMessen,SeminarenundTagungenausgebuchtseienunddie StadtmomentankeineweiterenöffentlichenAusweichquartiere(zumBeispielleerstehendeKaserN nengebäude)besitze. FrauOerwartetinsechsWochenihrviertesKind.DeshalbwillsiedieWohnungauchnichträumen. DieObeantragtimWegedesEilverfahrensdieStadtFlensburgzuverpflichten,durchVerfügung derxagaufzugeben,diejetzigewohnungweiterhin14wochenzurverfügungzustellen. HatOmitihremAntragErfolg? Abwandlung WegenZahlungsunfähigkeitseinesMietersPerwirkteVgegendieseneinenRäumungstitel.DaN raufhinwurdepaufgrundunfreiwilligerobdachlosigkeitbisendedesmonatsmärzperduldungsn verfügungdesordnungsamtesderstadtkielindiewohnungdesveingewiesen.endemärzzieht Paus.NachAuszugstelltVfest,dassPerheblicheSchädeninderWohnunghinterlassenhat,wie zumbeispieldefektetürschlösserhfernerwurdenmalernundteppichverlegearbeitennotwendig. Eswirdfestgestellt,dassderSchadenerstnachErlassderEinweisungsverfügungentstandenist. DerSchadenbeläuftsichaufinsgesamt1.200Euro.ErsatzansprüchegegendenPsindnichtreaN lisierbar,dadieserhoffnungslosüberschuldetist. KannVSchadensersatzoderEntschädigungvonderStadtKielverlangen? RADr.Schlömer Mai18

11 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall10 Fall10 Hausbesetzung MistEigentümereinesleerstehendenWohnhausesinFlensburg.AndiesembeabsichtigterMoN dernisierungsmaßnahmendurchzuführen.diedafürerforderlichenabrissnundbaugenehmigungen werdenerteilt. DieArbeitenbeginnenplanmäßigam2.März.Am3.MärzwirddasGebäudevoneinerGruppevon Personenbesetzt.DerMversuchtzunächstimGesprächmitdenBesetzerneinegütlicheEinigung herbeizuführen.trotzmehrmaligerbemühungenerklärensichdiemännerundfrauenjedochnicht bereit,daswohnhauszuverlassen. Schließlich beantragt M bei der Polizei, eine Räumungsverfügung zu erlassen. Die Polizei lehnt diesmitderbegründungab,dasssiebeieinerpolizeilichenräumungdeshausesnwegenmehrn facherunruhenindenletztenwochenbeiähnlichenpolizeilichenaktionennexplosionsartigeausn schreitungenerwarte.außerdemwürdedemmzurwahrungseinerrechtederwegzudenorn dentlichengerichtenoffenstehen. MisterbostüberdieUntätigkeitderPolizei,fürdieesnachseinerAnsichteinmalwiedertypisch sei,dasssiedaseigentumderbürgernichthinreichendschützeunddasssievoroffensichtlichen StraftateneinfachdieAugenverschließe.ErbeantragtdaherbeimVerwaltungsgericht,derPolizei imwegedeseinstweiligenrechtsschutzesaufzugeben,dashausunverzüglichräumenzulassen. HatderAntragdesMAussichtaufErfolg? RADr.Schlömer Mai18

12 Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Polizei- und Ordnungsrecht SH - Fall 1 Frage 1: LVwG ist subsidiär, wenn spezielles Ordnungsrecht eingreift. A. Gaststättengesetz als RGL 5 I Nr. 3 GastG? (-), da nur gegenüber d. Erlaubnisnehmer B. BImSchG als Rechtsgrundlage? Anwendbarkeit 3 V Nr. 1 i.v.m. 2 I Nr. 1 BImSchG I. genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlage? Gaststätte = genehmigungsfreie Anlage II. 24 S.1 BImSchG als Eingriffsbefugnis? hier: 22 I Nr. 1 BImSchG III. Adressat Maßnahmen dürfen sich nur gegen den Betreiber der Anlage (Drogenfrei e.v.) richten. C. Rückgriff auf LVwG? H im sonderordnungsrechtlichen Sinn kein Störer str. ob Rückgriff auf LVwG möglich => (P) Ist BImSchG insoweit abschließend? kann dahinstehen, falls auch nach LVwG Vorgehen gegen H unmöglich Vorgehen gegen H nach LVwG - RGL: 174, 176 LVwG - aber fehlerhaftes Störerauswahlermessen, da Verein höhere Gefahrennähe und bessere Effektivität der Gefahrenabwehr aufweist D. ERGEBNIS: Vorgehen gegen H nicht möglich. Frage 2: Rechtsverletzung durch d. Auflösung der Menschenmenge A. Rechtmäßigkeit der Vollstreckung I. RGL 229, 239 LVwG II. Formelle Rechtmäßigkeit III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Wirksamer Grund-VA (+) 2. Keine aufsch. Wirkung (+) 80 II Nr. 2 VwGO 3. (P) RM des Grund-VA str., ob Vorauss. der RM der Vollstreckung Streit kann dahinstehen, wenn Grund-VA rechtmäßig ist a. RGL des Grund-VA Anwendbarkeit des LVwG Grds. Vorrang des VersammlG hier: zufällige Menschenansammlung keine Versammlung => 201 LVwG b. Formelle Rechtmäßigkeit Eilzuständigkeit der Polizei c. Materielle Rechtmäßigkeit aa. Voraussetzungen der RGL Sachlage, die bei ungehindertem Fortgang und in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit führen wird hier: Grundrechte der kaufwilligen Passanten und verkaufswilligen Ladenbesitzer beeinträchtigt, also schon Störung bb. Verantwortlichkeit diskutierende Passanten = Hdlgsstörer, 217 LVwG cc. Ermessen kein Ermessensfehler, insbesondere keine Verletzung der GRe => Grund-VA ist rechtmäßig 4. Ordnungsgemäße Vollstreckung a. Zwangsmittelauswahl (+) b. Androhung vor Anwendung unmittelbaren Zwangs Androhung erforderlich, 259 III LVwG hier: c. Ordnungsgemäße, insb. verhältnismäßige Anwendung des Zwangsmittels hier kein milderes Mittel erfolgversprechend, auch im Hinblick auf Grundrechte des A verhältnismäßig Vollstreckung der Platzverweisung rechtmäßig B. Ergebnis Platzverweis und Vollziehung rechtmäßig, A ist nicht in Grundrechten verletzt RA Dr. Schlömer

13 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer LösungFall1,Seite1von5 LösungFall1 Frage1 A. NachdemGrundsatzderSubsidiaritätfindetdas allgemeine Ordnungsrecht nur Anwendung, wennkeinesonderregelneingreifen. GaststättengesetzalsRechtsgrundlage Das Gaststättenrecht als Sonderordnungsrecht des Bundes geht dem allgemeinen OrdnungsI recht vor. Im Falle der spezialgesetzlichen BeI fugniszuweisung (bzw. ErmächtigungsgrundI lage) gehen diese Befugnisse den 162 ff. LVwGvor. Da es sich hier um eine Gaststätte handelt, ist zunächstzuprüfen,obsichausdemgaststäti tengesetzbesondersgeregeltebefugnisseergei ben. DasBetreibeneinerGaststätteistgemäß 2I1 GastG erlaubnispflichtig. Die Befugnis nach 5INr.3GastGkommthierjedochnichtinBeI tracht,dasienurdieerteilungvonauflagenrei gelt, also Anordnungen im Zusammenhang mit dererlaubnisundgegenüberdemerlaubnisnehi mer. DasGaststättengesetzverdrängtdamitdasallI gemeineordnungsrechtvorliegendnicht. B. Bundesimmissionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist hier grundsätzlich anwendbar, da es sich bei der Gaststätte um eine Betriebsstätte i.s.v. 3 V Nr.1i.V.m. 2INr.1BImSchGhandelt. Gemäß 3IIBImSchGstelltLärmeineImmisI sionimsinnedesgesetzesdar,diegemäß 3I BImSchG alsschädlicheumwelteinwirkung gei eignetist,erheblichebelästigungenfürdieallgei meinheitherbeizuführen. I. Genehmigungsbedürftige oder genehmib gungsfreieanlage? Das Bundesimmissionsschutzgesetz differeni ziertnachgenehmigungsbedürftigenundgenehi migungsfreienanlagen.dabeisindgemäß 4I1 BImSchG Anlagen genehmigungsbedürftig, die inbesonderemmaßegeeignetsind,schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in ani dererweisedieallgemeinheitoderdienachbari schaftzugefährden,erheblichzubenachteiligen oderzubelästigen. DieBundesregierunghatvonderihrin 4 I 3 BImSchGgegebenenKompetenzGebrauchgeI 1 HansemanninLandmann/Rahmer,Umweltrecht,Bd.I, 24,Rdnr.9,22. RADr.Schlömer II. III. IV. C. macht.damitsindgenehmigungsbedürftigeani lagennach 4I1BImSchGnurjene,welchein der4.durchführungsvozumbimschggenannt sind (Enumerationsprinzip). Dort sind GaststätI tennichtaufgeführt. BeieinerGaststättehandeltessichsomitnicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage, soni dernumeinesolchei.s.d. 22ff.BImSchG. 24S.1BImSchGalsEingriffsbefugnis? Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde im Einzelfall gei mäß 24 S. 1BImSchGdiezurDurchführung des 22BImSchGerforderlichenAnordnungen treffen (zum Beispiel eine nachträgliche AnordI nung,dasspersonalab22uhrvordergaststätte für Ruhe sorgen soll, Ruheschilder aufstellen etc.). EineBefugnisnach 24S.1BImSchGsetztalso einen Tatbestand aus 22 BImSchG voraus. HieristderFalldes 22INr.1BImSchGgegeI ben.damitbestehtdiebefugnisnach 24S.1 BImSchG. Adressat Aus 24S.1i.V.m. 22I1Nr.1BImSchGergibt sich,dassderbetreiberderanlage,alsohierder Verein Drogenfrei e.v., Adressat der MaßI nahme bzw. sonderordnungsrechtlicher Störer ist.damitkanngemäß 24f.BImSchGgegen den H als Eigentümer nicht vorgegangen weri den,weilerimsonderordnungsrechtlichensinn desbundesimmissionsschutzgesetzesnichtstöi rer (= Anlagenbetreiber) ist. Diese sonderordi nungsrechtlichenregelungensindsolangevori rangig, wie die polizeirechtlichen GeneralklauI seln nicht zu weitergehenden Maßnahmen eri mächtigen bzw. es sich nicht um unaufschiebi bare Maßnahmen handelt. PolizeiI und ordi nungsrechtlicheanordnungenzurabwehrandei rergefahrenalssolchedurchimmissionenbleii benjedochunberührt. 1 Letzteresindhierjedoch vonbedeutung,sodasseinrückgriffaufdasalli gemeineordnungsrechtinsoweitunzulässigist. Ergebnis DamitkannHnachdemBImSchGnichtinAnI spruchgenommenwerden. RückgriffaufLVwG Esistfraglich,obvorliegendnochaufdasallgeI meinelvwgzurückgegriffenwerdenkann.soi weiteinspezialgesetzeinschlägigist,kannauf dasallgemeineordnungsrechtnurzurückgegrifi fenwerden,wenndassonderordnungsrechtdies ausdrücklich zulässt oder keinen abschließeni Mai18

14 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer LösungFall1,Seite2von5 D. Frage2 A. dencharakterhat.obeinsolchervorliegtistjei weilsdurchauslegungderspezialnormenzueri mitteln. BeigenehmigungspflichtigenAnlageni.S.d.BImI SchGwirdeinabschließenderCharakterbejaht. BeinichtgenehmigungspflichtigenAnlagenIwie hieriiststreitig,obeinabschließendercharakter vorliegt,sodasseinrückgriffaufdaslvwguni möglichwäre. 2 DerStreitkannjedochdahinstehen,wennauch aufgrundlagedeslvwgeinvorgehengegenh imergebnisunzulässigist. Ein Vorgehen gegen H wäre nach 174, 176 LVwG zu prüfen. Fraglich ist, ob überhaupt eine Gefahr 3 angenommen werden kann, da ausweislich des Sachverhalts die JuI gendlichennurdurchlautessprechenauffallen. EineInanspruchnahmevonHsetztaberdarüber hinaus voraus, dass er als Störer angesehen werdenkann.hkönntezwaralseigentümerzui standsstörergem. 219LVwGseingeinemögliI chegefahrgehtabernichtvondersache,soni dern von den Personen aus. Eine InanspruchI nahmealsnichtstörergem. 220LVwGscheiI tertdaran,dassaucheinvorgehengegenmögi liche Störer, hier die Jugendlichen, denkbar wäre. Daherwäre,selbstwenndasLVwGfüranwendI barerachtetwird,einemaßnahmegegenhnicht rechtmäßig. Ergebnis ImErgebnisisteinVorgehengegenHnichtmögI lich. Anmerkung: Wichtig ist hier, zu erkennen, dass neben dem allgemeinen Ordnungsrecht weitere ErmächtiI gungsgrundlagen im Sonderordnungsrecht bei stehen und diese dem allgemeinen OrdnungsI rechtvorgehen. Vorliegendistfraglich,obdieAuflösungderMenI schenmengemittelsgewaltrechtmäßigwar. Rechtmäßigkeit der gewaltsamen AuflöB sung Anmerkung: DieVollstreckungvonVerwaltungsakten,dieauf dievornahmeeinerhandlung,duldungoderuni 2 Vgl.OVGMünsterDVBl.1979,317m.w.N. 3 AufdenGefahrenbegriffwirdindennächstenFällennoch umfassendeingegangen. RADr.Schlömer I. II. terlassunggerichtetsind,wirdalsverwaltungs, zwang bezeichnet und richtet sich nach den 228ffLVwG. Die Zwangsmittel sind im LVwG abschließend geregelt (sogenannter numerus clausus der Zwangsmittel). Zwangsmittelsindnach 235LVwG: Ersatzvornahme, Zwangsgeld, UnmittelbarerZwang, AusderReihenfolge,inderdieZwangsmittelim Gesetzgeregeltsind,ergibtsichderensteigende Intensität. 4 Gem. 229INr.2i.V.m. 239LVwGkönntedie PolizeidieAuflösungderAnsammlungimWege des gestreckten Verfahrens und mit dem ZwangsmitteldesunmittelbarenZwangsdurchI geführthaben. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln im gestreckten Verfahren ist 229INr.2i.V.m. 239LVwG. FormelleRechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit EsgiltderGrundsatz,dassdiePolizeizurVollI streckungihrereigenenverfügungenberufenist ((S) Grundsatz der Selbstvollstreckung), vgl. 231LVwG. 2. VerfahrenundForm III. Fraglichist,obeineAnhörunggem. 87ILVwG erforderlichist.esistumstritten,obdieanweni dungunmittelbarenzwangseinenverwaltungsi aktdarstellenkann.nacheineransichtistdies zubejahen,dainderanwendungdeszwangsi mittels auch eine konkludente DuldungsverfüI gung gegenüber dem Bürger ausgesprochen werde.eineanhörungwürdevorliegendjedoch gem. 87IINr.5LVwGentbehrlichsein.Nach überwiegenderansichtistderzwangsmitteleini satzalsrealaktzubewerten,sodass 87LVwG garnichtanzuwenden,mithinkeineanhörungzu erfolgenhat. MaterielleRechtmäßigkeit ImFolgendensinddiemateriellenVoraussetzunI gen für die Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangszuprüfen. 1. WirksamerGrundBVA 229 I LVwG setzt zunächst einen wirksamen Grundverwaltungsaktvoraus.DieAufforderung, den Platz zu verlassen stellt einen wirksamen, nichtnach 113LVwGnichtigenGrundIVAdar. 4 Vgl.zumVerwaltungszwangIpsen,Rn.873ff. Mai18

15 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer LösungFall1,Seite3von5 2. KeineAufschiebendeWirkung 229INr.2LVwGverlangt,dassRechtsbehelfe gegendenverwaltungsaktkeineaufschiebende Wirkunghaben.Gemäß 80IINr.2VwGOhaI benrechtsbehelfegegenunaufschiebbarepolii zeilicheanordnungenkeineaufschiebendewiri kung. 3. RechtmäßigkeitdesGrundBVA a. StreitigistimFalldes 229INr.2LVwG,obder Grundverwaltungsakt lediglich wirksam (so die h.m.:argumentdereffektivengefahrenabwehr) oderoberauchrechtmäßigseinmuss,damiter vollstrecktwerdenkann(sodiemindermeinung: ArgumentdeseffektivenRechtsschutzes). DieserStreitkannjedochdahinstehen,wennder zugrundeliegendeverwaltungsaktwirksamund rechtmäßigwar. 5 RechtsgrundlagedesGrundBVA NachdemGrundsatzvomVorbehaltdesGesetI zes bedarf ein polizeilicher Eingriffsakt einer Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlagen für ordi nungsbehördlicheeingriffefindensichindenbei fugnisnormen. Hierbeiistzunächstzuprüfen,inwieweitBefugI nisseinspezialgesetzenenthaltensind.finden sich spezialgesetzliche Befugnisnormen und ist dieregelungalsabschließendzubeurteilen,so scheidet ein Rückgriff auf die Befugnisnormen deslvwgaus. GrundsätzlichwäredasVersammlungsfreiheitsI gesetzalssonderordnungsrechtdemlvwgvori rangig.voraussetzungistaber,dassessichvori liegendumeineversammlunghandelt. Nach 2IVersFGSHisteinVersammlungeine örtlichezusammenkunftzurgemeinschaftlichen, überwiegendaufdieteilhabeanderöffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Passanten,diesichaneinemInformationsstand einerpolitischenparteiodersonstigengruppiei rungansammeln,bildeninderregelkeineveri sammlunggjedenfallssolangesiekeinegemeini same Meinungsbildung erstreben, sondern nur ein einseitiges Informationsangebot von dem Standerwarten. 6 ImvorliegendenFallhandeltes sich auch bei der Menschenansammlung vor deminformationsstandnichtumeineversammi lung,dadieinnereverbindungundgemeinsami keitnichtdaringesehenwerdenkann,dassdie Passanten sich lautstark über die DrogenberaI tung streiten. Eine gemeinschaftliche VorgeI hensweiseistnichtgegeben. 5 EinederartigeVorgehensweisewirdz.T.abgelehnt(vgl.MuI ckelja2012,272,277,welcherderh.m.folgenwill).aus klausurtaktischengründen()wirdvorliegendabereineinzii dentprüfungvorgenommen. 6 BVerwGE56,S.63. RADr.Schlömer Damit wird das LVwG nicht durch das VersFG verdrängt. Das polizeiliche Vorgehen ist dann gemäß 201ILVwGalsPlatzverweisunganzusehen. b. FormelleRechtmäßigkeitdesPlatzverweises aa. ZuständigkeitderPolizei Gemäß 163ILVwGobliegtdenOrdnungsbeI hördenundderpolizeigrundsätzlichgemeinsam dieaufgabedergefahrenabwehr. Gemäß 168INr.3LVwGhatdiePolizeiimEinI zelfallzurabwehrvongefahrenfürdieöffentlii chesicherheitselbständigmaßnahmenzutrefi fen,soferndieseunaufschiebbarsind. HierausergibtsicheineeigeneZuständigkeitder PolizeifürunaufschiebbareMaßnahmen(sogeI nanntesrecht1des1ersten1zugriffs). Hier hatte sich die Gefahr schon realisiert. Die Fußgängerzonewarbereitsblockiertunddamit diegefahr(störungderrechtederkaufwilligen KundenundderRechtederLadeninhaber)einI getreten. Esistauchdavonauszugehen,dassdieörtliche Polizeigehandelthat. bb. Verfahren c. aa. Verfahrensfehlersindnichtersichtlich.InsbesonI dereisteineanhörungnach 87IINr.1undNr. 4LVwGentbehrlich 7. Materielle Rechtmäßigkeit des PlatzverweiB ses VoraussetzungenderRechtsgrundlage EsmüssteeineGefahrvorliegen. 8 GefahristeineSachlage,diebeiungehindertem FortgangundinabsehbarerZeitmithinreichenI der Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden 9 für die öffentliche Sicherheit führen wird. Zu den SchutzgüternderöffentlichenSicherheitzählen: Individualrechtsgüter, GesamtheitderRechtsordnungund StaatundseineEinrichtungen. ExkurszurGefahrenprognose: ObeineGefahrvorliegt,istimRahmeneinerGeI fahrprognose aus Sicht eines verständigen BeI obachtersexantezubestimmen.imrahmendiei serprognosesindsowohldiewahrscheinlichkeit desschadenseintrittsalsauchdiebedeutungdes bedrohtenrechtsgutszuberücksichtigen(z.b.nur EigentumgefährdetoderLeibundLebengefährI det?). 7 Vgl.zumProblemderAnhörung:Prümm,Thieß,AllgemeiI nespolizeiiundordnungsrecht,1994,s Vgl.zumBegriffGefahrTettinger,BesonderesVerwaltungsI recht,1993,s.120ff. 9 Götz,POR,Rn.140gGusyRn.108. Mai18

16 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer LösungFall1,Seite4von5 bb. Also gilt: Je höherwertiger das bedrohte SchutzI gut,destogeringereanforderungenandiewahri scheinlichkeit des Schadenseintritts und umgei kehrt. Hier werden die Grundrechte der kaufwilligen PassantenundderverkaufswilligenLadenbesitI zerbeeinträchtigt.darüberhinauswirddasstrai ßenI und Straßenverkehrsrecht durch die BloI ckade der Straße verletzt und damit auch die FunktionsfähigkeitderStraßealsstaatlicheEinI richtung. DamithatsichdasGeschehenbereitszueinem Schadenentwickelt,sodasssogareineStörung deröffentlichensicherheitvorliegt. EinedauerhaftePlatzverweisungwäreunzuläsI sig.diepolizeiwillhierjedochnurden VerkehrsI stau auflösen,alsonur vorübergehend eingreii fen.somitsinddievoraussetzungendes 201I LVwGerfüllt. Verantwortlichkeit, 218ILVwG DiediskutierendenPassantensindvordemInfoI standstehengebliebenundhabendadurchdie Fußgängerzoneblockiert.Damithabensiedurch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und sind Verhaltensstörer i.s.d. 218 I LVwG. EinePlatzverweisungistauchgegeneineunbeI stimmtezahlvonpersonenmöglich. Bedeutung(des( Schutzgutes Anmerkung: Fraglichkönntehierfernersein,obnichtdieBeI treiber des Infostandes als Zweckveranlasser ordnungsrechtlichverantwortlichsind. HierzuwerdenfolgendeAnsichtenvertreten: Theorie der rechtswidrigen Verursachung (Mindermeinung), wonach ein mittelbarer Verursacher nur dann Störer ist, wenn er durch sein Verhalten Rechtsnormen verletzt hatg Theorie der unmittelbaren Verursachung (ganz herrschende Meinung), wonach ausi nahmsweise auch nur ein mittelbarer VerurI sacher ordnungsrechtlich verantwortlich ist, wenndermittelbareverursachervonanfang 10 Pr.OVG80,176. RADr.Schlömer Gefahr(I) Gefahr(+) Wahrscheinlichkeit(des(Schadenseintritts an eine erhöhte Gefahrentendenz aufweistg zweifallgruppenalsmittelbareverursacher: ZweckveranlasserundlatenterStörer HinsichtlichdesZweckveranlasserswirdvertreI ten(subjektivetheorie),dasseinzweckverani lasser nur dann als Störer verantwortlich ist, wenn beim Zweckveranlasser als subjektives Momentvorliegt,eineStörungabsichtlichherbeiI führenzuwollen. 10 NachderobjektivenTheorieistZweckveranlasI ser,werdiestörendefolge objektivbezweckt bzw.gefahrerhöhendetypischerisikenschafft. 11 EsgehtmithinumeinewertendeBetrachtungsI weise. Hier können die Betreiber des Infostandes als Zweckveranlasser angesehen oder abgelehnt werden.beideansichtensindvertretbar. 3. Ermessen a) b) DiePolizeihättevonihremErmessen(OpportuI nitätsprinzip) keinen Gebrauch machen dürfen, wenndieplatzverweisungdiediskutierendenin ihrengrundrechtenverletzenwürde.eskönnte hierdemnacheinfallderermessensüberschreii tung vorliegen. Dann müsste der Platzverweis gegenart.8ggoderart.5ggverstoßen. Art.8GG Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 GG ist, dass es sich nicht nur um eine bloßeansammlungvonmenschen,sondernum eineversammlungi.s.d.art.8gghandelt.hier fehlt es schon an der gemeinsamen WillensbilI dung. Art.5IGG(Meinungsäußerungsfreiheit) DaArt.8GG(SchutzderkollektivenMeinungsI äußerung) nicht eingreift, kann sich der A auf Art. 5 GG (individuelle MeinungsäußerungsfreiI heit)berufen.art.5i11.hs.ggisthierinsbei sonderedeshalbeinschlägig,weilsichderalauti starkandendiskussionenbeteiligthat. MaterielleEinschränkbarkeitistnurimRahmen des qualifizierten Schrankenvorbehalts (Art.5IIGG)möglich,alsonurdurcheinallgeI meines Gesetz. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art.5IIGGsindsolche,dienichteineMeinung ansichuntersagen,sonderndemschutzeines ohnerücksichtaufeinebestimmtemeinungzu schützendenrechtsgutesdienen. 201LVwG isteinallgemeinesgesetzundimübrigenauch formellundmateriellverfassungsgemäß. FernermüsstederEingriffderPolizei(hier:der Platzverweis) auch verhältnismäßig gewesen sein.darausfolgt,dassdaseinschränkendegei setz(hier: 201LVwG)seinerseitswiederGrenI zenfindetimeinzuschränkendengrundrechtaus Art.5IGG(Wechselwirkung).Notwendigistalso 11 Götz,Rdnr.202. Mai18

17 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer LösungFall1,Seite5von5 d. eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten KommunikationsgrundI rechtunddeninteressen,diemitdenallgemeii nengesetzenverfolgtwerden.daimvorliegeni denfalldiekundenamfortkommengehindert werdenunddieumliegendengeschäftenichtbei tretenkönnen,sindsieinihremgrundrechtaus Art.2IGGbeeinträchtigt.DieseInteressensolI lenvorliegenddurchdenplatzverweisderpolizei ( 201LVwG)geschütztwerden.EineAbwägung führt dabei zu dem Ergebnis, dass die GrundI rechte der Kunden/Händler höher zu bewerten sindunddieauflösungdermenschenansammi lung daher rechtmäßig ist. Die Auflösung der Menschenansammlung verstößt nicht gegen Art.5I11.Hs.GG. Zwischenergebnis Damit war die Platzverweisung selbst rechtmäi ßig,derStreit,obnureinrechtmäßigerVerwalI tungsakt i.r.d. 229 I Nr. 2 LVwG vollstreckt werdendarf,istdahernichtzuentscheiden. 4. OrdnungsgemäßeVollstreckung VorliegendwurdedieMenschenmengemitGeI walt aufgelöst, es wurde also unmittelbarer Zwangangewandt,vergleiche 239LVwG. Gemäß 236I,259IIILVwGwarderunmittelI barezwangvorseineranwendunganzudrohen. Die Androhung ist mehrfach über Lautsprecher erfolgt. Gemäß 235 LVwG stehen drei verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung: Als mildestes die Ersatzvornahme, danach das Zwangsgeld und schließlichderunmittelbarezwang. Gemäß 239LVwGkanndiePolizeiunmittelbaI renzwanganwenden,wennanderezwangsmiti telnichtinbetrachtkommenoderkeinenerfolg versprechen.damitwirddergrundsatzderveri hältnismäßigkeitfürdenverwaltungszwangwiei derholt. Hier war der unmittelbare Zwang grundsätzlich zulässig,weileinzwangsgeldkeinenerfolgveri sprochenhätteundeineersatzvornahmenichtin Betrachtkam. DieAnwendungunmittelbarenZwangswärealI lerdingsrechtswidrig,wennsiegegendiegrundi rechtedesaverstoßenhätte. DurchdieAuflösungderMenschenansammlung wird in das Grundrecht der Informationsfreiheit des A eingegriffen. Insoweit gelten jedoch die gleichenmaßstäbewiebeiart.5i11.hs.gg (Meinungsäußerungsfreiheit),sieheoben. Da der A bei der Auflösung der MenschenanI sammlungstarkeprellungenerlitt,liegteineini griffinseinrechtaufkörperlicheunversehrtheit vor.dieseristjedochdurchdenschrankenvori behalt hierdurchdasverhältnismäßigelvwg gerechtfertigt.damitistdurchdieanwendung C. unmittelbaren Zwangs nicht gegen die GrundI rechtedesaverstoßenworden. Anmerkung: AlsweitererPrüfungspunktbeiderRechtmäßigkeitderVollI streckung ist wenn entsprechende Sachverhaltsangaben vorliegen dasvorliegenvonvollstreckungshindernissenzu beachten.vollstreckungshinderniskannzumbeispieldieeri füllungsein. AberauchdierechtlicheUnmöglichkeitderverlangtenHandI lungstellteinvollstreckungshindernisdar.verlangtzumbeii spieldiebehördevondemtanklastzugfahrer,dasserselbst dasausgelaufeneölvomackerdesbauernabträgt,soist diesetätigkeitrechtlichunmöglich,solangenichteineduli dungsverfügungandenbauernzurduldungdiesertätigkeit aufseinemackergrundstückergangenist. Festzuhaltenbleibt,dassdieAnwendungunmitI telbarenzwangsvorliegendauchverhältnismäi ßigwar.SomitwardieVollziehungderPlatzverI weisungrechtmäßig. Ergebnis SowohlderPlatzverweisalsauchseineVollstreI ckungwarenrechtmäßig.aistdurchdaspolizeii lichevorgehennichtinseinengrundrechtenveri letztworden. Vertiefungsfragen Vgl.1dazu1Schlömer/1Hombert1Verwaltungsrecht1BT1I,1 161 A.1B.1 1. WelcheReihenfolgegiltfürdiePrüfungderErmächtiI gungsgrundlagefüreineordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden? 3. WieistdieZuständigkeitvoneinanderabzugrenzen? RADr.Schlömer Mai18

18 Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Kursort Kiel Polizei- und Ordnungsrecht - Fall 2 A. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO (+) B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Anfechtungsklage, 42 I 1. Alt. VwGO II. Klagebefugnis, 42 II VwGO die L- KG war Adressat, Art. 14 GG, 2 I GG III. Vorverfahren, 68 ff. VwGO IV. Ergebnis: Klage zulässig C. Begründetheit Obersatz 113 I 1 VwGO I. Rechtsgrundlage, AbfallwirtschaftsR (-); WasserR (-) hier: 4, 9, 10 BBodSchG II. Formelle Rechtmäßigkeit (+) III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Voraussetzung der RGL a. 10 I, 4 III BBodSchG keine konkreten Hinweise, nur Gefahrenverdacht b. 9 II 1 BBodSchG 2. Pflichtigkeit der L 4 III BBodSchG alte Rechtslage: (P) gestörte Privatnützigkeit Art. 14 I 1 Art. 14 II GG 3. Ermessen a. Störerauswahl (P) P- GmbH als Verhaltensstörerin aa) Übergang der Ordnungspflicht alte Rechtslage: Streit um Übergang hier: 4 III BBodSchG, 20 UmwG Übergang zusätzlich ist P Zustandsstörerin, 4 III bb) Zwischenergebnis Alternativität der Störerauswahl Behörde hat gar nicht erkannt, dass auch P- GmbH pflichtig Ermessensausfall => Maßnahme rw b. Auswahlermessen (welches Mittel) 9 II BBodSchG nur Gefahrerforschung => Sanierungsverfügung unvhm Rechtslage außerhalb BBodSchG h.m.: 24 VwVfG Behörde hat Gefahrerforschung durchzuführen EXKURS: Gefahrbegriffe im Polizeirecht Gefahr: Störung: Sachlage, bei der hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öff. Sicherheit eintritt. ist die Wirklichkeit gewordene Gefahr Abstrakte Gefahr: mögliche Sachlage, die nach allg. Lebenserfahrung im Falle ihres Eintritts eine konkrete Gefahr darstellt, 175 LVwG Gegenwärtige Gefahr: Schädigung hat bereits begonnen oder steht unmittelbar bevor, 220, 230,... Erhebliche Gefahr: Gefahr f. bedeutsame RG, 208 I Gefahrenverdacht: konkrete Anhaltspunkte, dass eine Gefahr vorliegen kann, aber nicht muss => Gefahr (+), Einschreiten rm Anscheinsgefahr: aus dem konkreten Sachverhalt ergibt sich nach verständiger Würdigung der Umstände eine Gefahr, die in Wirklichkeit nicht besteht. => Einschreiten rm Scheingefahr (Putativgefahr): irrig wird vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen => Einschreiten rw IV. Subj. Rechtsverletzung (+) D. Ergebnis Klage zulässig und begründet RA Dr. Schlömer

19 JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer LösungFall2,Seite1von4 LösungFall2 A. B. I. II. III. IV. DieKlagehatvordemVerwaltungsgerichtAusC sicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit siebegründetist. Verwaltungsrechtsweg, 40I1VwGO Der Bescheid enthält eine Regelung zur AufC rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, die der L aufgibt, das gesamte Erdreich zu saniec renl sowohl nach der Subordinationstheorie sicherheitsrechtliche Anordnungen ergehen tyc pischerweiseimüberc/unterordnungsverhältnis alsauchnachdersubjektstheorie alleinbec hördensinddurchöffentlichcrechtlichevorschrifc tenzudergetroffenenanordnungbefugt hanc delt es sich um eine öffentlichcrechtliche StreiC tigkeit. DerVerwaltungsrechtswegistdamiteröffnet,da diestreitigkeitauchnichtverfassungsrechtlicher Art und keine anderweitige Zuweisung ersichtc lichist. 1 Zulässigkeit StatthafteKlageart DieserichtetsichnachdemKlagebegehren. Dies ist hier gerichtet auf die Aufhebung eines belastendenverwaltungsakts.dieanfechtungsc klagegem. 42IAlt.1VwGOistdaherdierichC tigeklageart. Klagebefugnis, 42IIVwGO Der Verwaltungsakt wies die L als Adressaten auf. Als Adressat eines belastenden VerwalC tungsakts besteht immer die Möglichkeit, zuc mindestinseinenrechtenausart.2iggverc letzt zu sein. Weiterhin besteht die Möglichkeit einerverletzungvonart.14gg.dielwarsoc mitklagebefugt. Vorverfahren, 68ff.VwGO/Klagefrist, 74 VwGO LautSachverhaltwurdeeinVorverfahrenerfolgC losdurchgeführt.vondereinhaltungderklagec frististebenfallsauszugehen. Ergebnis DieKlageistdaherzulässig. 1 ÜberblickzudenVoraussetzungenderAnfechtungsklage beiprümm,thieß,allg.por,1994,s.16. RADr.Schlömer C. I. II. III. BegründetheitderKlage Die Klage ist begründet, soweit der VerwalC tungsaktrechtswidrigundderklägerdadurchin seinenrechtenverletztist, 113I1VwGO. Rechtsgrundlage Die Standardmaßnahmen oder die GeneralC klauseldeslvwgkommenalsermächtigungsc grundlage für die Sanierungsanordnung nur dann in Betracht, wenn keine sonderordnungsc rechtlichenrechtsgrundlageneingreifen. Man könnte etwa an Rechtsgrundlagen aus demabfgdenken.daallerdingsnachdemletzc tenverbringendesabfallsindenerdbodenfast 30 Jahre vergangen sind, ist davon auszugec hen, dass sich der Abfall vollständig mit dem Erdboden vermischt hat. In diesem Fall liegt keinselbständigerabfallmehrvor,sodassdas AbfGkeineAnwendungfindet. In Betracht kommen jedoch die 4, 9, 10 BBodSchG, die nunmehr abschließend die nac türlichen Funktionen des Bodens sicherstellen bzw. wiederherstellen sollen. Das Gesetz entc hält daher Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren durch schädliche BodenveränderunC gen, soweit nicht noch speziellere Gesetze die Einwirkung auf den Boden regeln (vgl. 3BBodSchG). Derartige Gesetze kommen hierjedochnichtinbetracht. AuchWassergesetzekommenalsRechtsgrundC lagen für die vorliegende Maßnahme nicht in Betracht,dennauchGefahren,diedemGrundC wasser durch schädliche Bodenveränderungen drohen,sindnachmaßgabedesbbodschgzu begegnen(vgl. 4IIIBBodSchG). 2 Daher verbleibt es bei den 4, 9, 10 BBodSchGalsmöglicheRechtsgrundlagen.Die ordnungsrechtliche Generalklausel der 174 i.v.m.176ilvwgistsomitgesperrt. FormelleRechtmäßigkeit VonderformellenRechtmäßigkeitdesBescheiC desistauszugehen. MaterielleRechtmäßigkeit 1. VoraussetzungenderRechtsgrundlage a) UmdieAnforderungenderRechtsgrundlagezu überprüfen, ist zunächst herauszustellen, auf welche Ermächtigungsgrundlage sich die BeC hördestützenkann. 10I,4IIIBBodSchG Als Rechtsgrundlage käme zunächst 10 I, 4IIIBBodSchGinBetracht. Danach kann die Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in 4 III BBodSchG genannten Personen, 2 Vgl.KobesinNVwZ1998,786(788). Mai18

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