hemmer Fall 1, Seite 1 von 6 Fall 1 Die Koksgrube Frage 2 Frage 1
|
|
- Beate Brandt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 hemmer Fall 1, Seite 1 von 6 Fall 1 Die Koksgrube H besitzt ein älteres Anwesen, in dessen Erdgeschoss er eine Gaststätte betreibt. Aus gesundheitlichen Gründen gibt er den Betrieb im März auf und verpachtet das ganze Anwesen an den Verein Drogenfrei e.v., der dort eine Drogenberatung eröffnet. Die Gaststätte wird unter dem Namen Koksgrube als Kontaktzentrum des Vereins weiterbetrieben. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis liegt vor. Die Nachbarn sind über die Einrichtung einer Drogenberatung in ihrem sauberen Stadtteil empört. Viele befürchten eine Wertminderung ihrer Grundstücke, die Ausbreitung von Krankheiten und Kriminalität. Tatsächlich fallen auch die Jugendlichen, welche spät nachts die Koksgrube verlassen, durch lautes Sprechen auf. Die Nachbarn fühlen sich durch dieses Grölen unerträglich gestört und verlangen von den Behörden sofortiges Einschreiten. Die Behörde prüft daraufhin, ob sie gegen H auf Grundlage des Ordnungsrechts einschreiten kann. Gegen das von der Partei Die Grünen unterstützte Drogenzentrum möchte man wegen der knappen rot-grünen Mehrheit im Rathaus nichts unternehmen. Kaum ist der Infostand aufgestellt, kommt es zu einer großen Menschenansammlung, in der sich Befürworter und Gegner der Drogenberatung lautstark streiten. Die Fußgängerzone wird dadurch derart blockiert, dass die Kunden am Fortkommen gehindert werden und die umliegenden Geschäfte nicht betreten können. Daraufhin fordert die Polizei mehrfach über Lautsprecher zum Weitergehen und zum Verlassen der Umgebung des Informationsstandes auf und droht die zwangsweise Räumung des Platzes an. Die Aufforderung wird kaum beachtet. Als es dann in der Menge zu Tätlichkeiten und Handgreiflichkeiten kommt, wird die Menschenmenge mit Gewalt aufgelöst. Der A, der sich lautstark an der Diskussion beteiligt hatte, erlitt dabei starke Prellungen. Frage 2 A möchte wissen, ob die polizeiliche Auflösung der Menschenmenge rechtswidrig war und ihn gar in seinen Grundrechten verletzt hat. Frage 1 Kann die Behörde gegen H ordnungsrechtlich einschreiten? Als die Leitung der Drogenberatung von den Vorgängen erfährt, beschließt sie zur Entspannung der Situation an einem Samstag einen Informationsstand in der Fußgängerzone auf einem Platz aufzustellen. Durch sachliche Information verspricht man sich mehr Verständnis für das Anliegen einer Drogenberatung.
2 hemmer Fall 1, Seite 2 von 6 Lösung Fall 1 Frage 1 Nach dem Grundsatz der Subsidiarität findet das allgemeine Ordnungsrecht nur Anwendung, wenn keine Sonderregeln eingreifen. A. Gaststättengesetz als Rechtsgrundlage Das Gaststättenrecht als Sonderordnungsrecht des Bundes geht dem allgemeinen Ordnungsrecht vor. Im Falle der spezialgesetzlichen Befugniszuweisung (bzw. Ermächtigungsgrundlage) gehen diese Befugnisse dem SOG vor. Da es sich hier um eine Gaststätte handelt, ist zunächst zu prüfen, ob sich aus dem GastG besonders geregelte Befugnisse ergeben. Das Betreiben einer Gaststätte ist gemäß 2 I 1 GastG erlaubnispflichtig. Die Befugnis nach 5 I Nr. 3 GastG kommt hier jedoch nicht in Betracht, da sie nur die Erteilung von Auflagen regelt, also Anordnungen im Zusammenhang mit der Erlaubnis und gegenüber dem Erlaubnisnehmer. Das GastG verdrängt damit das allgemeine Ordnungsrecht vorliegend nicht. B. BImSchG als Rechtsgrundlage Das BImSchG ist hier grundsätzlich anwendbar, da es sich bei der Gaststätte um eine Betriebsstätte i.s.v. 3 V Nr. 1 i.v.m. 2 I Nr. 1 BIm- SchG handelt. Gemäß 3 II BImSchG stellt Lärm eine Immission im Sinne dieses Gesetzes dar, die gemäß 3 I BImSchG als schädliche Umwelteinwirkung geeignet ist, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit herbeizuführen. I. Genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlage? Das BImSchG differenziert nach genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Anlagen. Dabei sind gemäß 4 I 1 BImSchG Anlagen genehmigungsbedürftig, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen. Die Bundesregierung hat von der ihr in 4 I 3 BImSchG gegebenen Kompetenz Gebrauch gemacht. Damit sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach 4 I 1 BImSchG nur solche, die in der 4. DurchführungsVO zum BImSchG genannt sind (Enumerationsprinzip). Dort sind Gaststätten nicht aufgeführt. II. III. IV. Bei einer Gaststätte handelt es sich somit nicht um eine genehmigungsbedürftige Anlage, sondern um eine solche i.s.d. 22 ff. BImSchG. 24 S. 1 BImSchG als Eingriffsbefugnis? Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die zuständige Behörde im Einzelfall gemäß 24 S. 1 BImSchG die zur Durchführung des 22 erforderlichen Anordnungen treffen (zum Beispiel eine nachträgliche Anordnung, dass Personal ab 22 Uhr vor der Gaststätte für Ruhe sorgen soll, Ruheschilder aufstellen etc.). Eine Befugnis nach 24 S. 1 BImSchG setzt also einen Tatbestand aus 22 BImSchG voraus. Hier ist der Fall des 22 I Nr. 1 BImSchG gegeben. Damit besteht die Befugnis nach 24 S. 1 BImSchG. Adressat Aus 24 S. 1 i.v.m. 22 I 1 Nr. 1 BImSchG ergibt sich, dass der Betreiber der Anlage, also hier der Verein Drogenfrei e.v., Adressat der Maßnahme bzw. sonderordnungsrechtlicher Störer ist. Damit kann gemäß 24, 25 BIm- SchG gegen den H als Eigentümer nicht vorgegangen werden, weil er im sonderordnungsrechtlichen Sinn des BImSchG nicht Störer (= Anlagenbetreiber) ist. Diese sonderordnungsrechtlichen Regelungen sind solange vorrangig, wie die polizeirechtlichen Generalklauseln nicht zu weitergehenden Maßnahmen ermächtigen bzw. es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Polizei- und ordnungsrechtliche Anordnungen zur Abwehr anderer Gefahren als solche durch Immissionen bleiben jedoch unberührt. 1 Letztere sind hier jedoch von Bedeutung, so dass ein Rückgriff auf das SOG insoweit unzulässig ist. Ergebnis Damit kann H nach BImSchG nicht in Anspruch genommen werden. C. Rückgriff auf SOG Es ist fraglich, ob vorliegend noch auf das allgemeine SOG zurückgegriffen werden kann. Soweit ein Spezialgesetz einschlägig ist, kann auf das allgemeine Ordnungsrecht nur zurückgegriffen werden, wenn das Sonderordnungsrecht dies ausdrücklich zulässt oder keinen abschließenden Charakter hat. Ob ein solcher vorliegt ist jeweils durch Auslegung der Spezialnormen zu ermitteln. Bei genehmigungspflichtigen Anlagen i.s.d. BImSchG wird ein abschließender Charakter bejaht. Bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen - wie hier - ist streitig, ob ein abschließen- 1 Hansemann in Landmann/Rahmer, Umweltrecht, Bd. I, 24, Rdnr. 9.
3 hemmer Fall 1, Seite 3 von 6 der Charakter vorliegt, so dass ein Rückgriff auf das SOG unmöglich wäre. 2 Der Streit kann jedoch dahinstehen, wenn auch auf Grundlage des SOG ein Vorgehen gegen H im Ergebnis unzulässig ist. Ein Vorgehen gegen H wäre nach 3 I SOG zu prüfen. Fraglich ist, ob überhaupt eine Gefahr 3 angenommen werden kann, da ausweislich des Sachverhalts die Jugendlichen nur durch lautes Sprechen auffallen. Eine Inanspruchnahme von H setzt aber darüber hinaus voraus, dass er als Störer angesehen werden kann. H könnte zwar als Eigentümer Zustandsstörer gem. 9 I SOG sein;; eine mögliche Gefahr geht aber nicht von der Sache, sondern von den Personen aus. Eine Inanspruchnahme als Nichtstörer gem. 10 SOG scheitert daran, dass auch ein Vorgehen gegen mögliche Störer, hier die Jugendlichen, denkbar wäre. Daher wäre, selbst wenn das SOG für anwendbar erachtet wird, eine Maßnahme gegen H nicht rechtmäßig. D. Ergebnis Frage 2 Im Ergebnis ist ein Vorgehen gegen H nicht möglich. A. Rechtmäßigkeit der gewaltsamen Auflösung Vorliegend kommt eine Verletzung der Rechte des A sowohl durch den Platzverweis als auch durch dessen Vollstreckung in Betracht. Anmerkung: Da in der Fallfrage nach der Rechtmäßigkeit der Auflösung gefragt war, wird nachfolgend die gewaltsame Auflösung und darin inzident der Grund-VA geprüft. Denkbar wäre es auch zuerst den Grund-VA und danach die Vollstreckung zu prüfen. Dies wird aber der Fallfrage weniger gerecht. Das SOG enthält keine umfassende Normierung ordnungsbehördlicher Zwangsmittel. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, wird als Verwaltungszwang bezeichnet und richtet sich nach dem HmbVwVG (nachfolgend VwVG). Lediglich der Einsatz unmittelbaren Zwangs ist durch die ergänzenden Sonderregeln der 17 ff. SOG erfasst. Dabei sind die 17 ff. SOG nicht auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr beschränkt, sondern ergänzen gemäß 17 I 2 SOG das VwVG für alle Fälle des unmittelbaren Zwangs. 4 Gem. 3 III Nr. 3, 15 VwVG i.v.m. 17 ff SOG könnte die Polizei die Auflösung der Ansammlung im Wege des gestreckten Verfahrens und mit dem Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs durchgeführt haben. I. Rechtsgrundlage II. III. Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln im gestreckten Verfahren ist 3 III Nr. 3, 15 VwVG. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit Es gilt der Grundsatz, dass die Polizei zur Vollstreckung ihrer eigenen Verfügungen berufen ist ((S) Grundsatz der Selbstvollstreckung), vgl. 4, 5 VwVG 2. Verfahren und Form Fraglich ist, ob eine Anhörung gem. 28 I VwVfG erforderlich ist. Es ist umstritten, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs einen Verwaltungsakt darstellen kann. Nach einer Ansicht ist dies zu bejahen, da in der Anwendung des Zwangsmittels auch eine konkludente Duldungsverfügung gegenüber dem Bürger ausgesprochen werde. Eine Anhörung würde vorliegend jedoch gem. 28 II Nr. 5 VwVfG entbehrlich sein. Nach überwiegender Ansicht ist der Zwangsmitteleinsatz als Realakt zu bewerten, so dass 28 VwVfG gar nicht anzuwenden, mithin keine Anhörung zu erfolgen hat. Materielle Rechtmäßigkeit Im Folgenden sind die materiellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des unmittelbaren Zwangs zu prüfen. 1. Wirksamer Grund-VA 3 III Nr. 3 setzt zunächst einen wirksamen Grundverwaltungsakt voraus. Die Aufforderung, den Platz zu verlassen stellt einen wirksamen, nicht nach 44 VwVfG nichtigen Grund-VA dar. 2. Keine Aufschiebende Wirkung 3 III Nr. 3 VwVG verlangt, dass Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäß 80 II Nr. 2 VwGO haben Rechtsbehelfe gegen unaufschiebbare polizeiliche Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. 3. Rechtmäßigkeit des Grund-VA Streitig ist im Fall des 3 III Nr. 2, 3 VwVG, ob der Grundverwaltungsakt lediglich wirksam (so die h.m.: Argument der effektiven Gefahrenabwehr) oder ob er auch rechtmäßig sein muss, 2 3 Vgl. OVG Münster DVBl. 1979, 317 m.w.n. Auf den Gefahrenbegriff wird in den nächsten Fällen noch umfassend eingegangen. 4 Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, S. 252 f.
4 hemmer Fall 1, Seite 4 von damit er vollstreckt werden kann (so die Mindermeinung: Argument des effektiven Rechtsschutzes). Dieser Streit kann jedoch dahin stehen, wenn der zugrunde liegende Verwaltungsakt wirksam und rechtmäßig war. 5 a. Rechtsgrundlage des Grund-VA Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bedarf ein polizeilicher Eingriffsakt einer Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlagen für ordnungsbehördliche Eingriffe finden sich in den Befugnisnormen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, inwieweit Befugnisse in Spezialgesetzen enthalten sind. Finden sich spezialgesetzliche Befugnisnormen und ist die Regelung als abschließend zu beurteilen, so scheidet ein Rückgriff auf die Befugnisnormen des SOG aus. Grundsätzlich wäre das Versammlungsgesetz als Sonderordnungsrecht des Bundes dem SOG des Landes vorrangig. Voraussetzung ist aber, dass es sich vorliegend um eine Versammlung handelt. Unter einer Versammlung versteht die h.m. die gewollte Zusammenkunft mehrerer Personen (mindestens zwei) zu dem gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung bzw. -kundgabe. 6 Passanten, die sich an einem Informationsstand einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung ansammeln, bilden in der Regel keine Versammlung;; jedenfalls solange sie keine gemeinsame Meinungsbildung erstreben, sondern nur ein einseitiges Informationsangebot von dem Stand erwarten. 7 Im vorliegenden Fall handelt es sich auch bei der Menschenansammlung vor dem Informationsstand nicht um eine Versammlung, da die innere Verbindung und Gemeinsamkeit nicht darin gesehen werden kann, dass die Passanten sich lautstark über die Drogenberatung streiten. Es ist jedoch auch vertretbar, den Versammlungscharakter zu bejahen, weil die zufällig entstandene Menschenansammlung sich in ihrem Charakter verändert hat, indem sie gemeinsam über die Drogenberatung diskutiert und sich damit ihrer inneren Verbindung bewusst wurde ( Spontanversammlung 8 ). Selbst wenn aber das Vorliegen einer Versammlung bejaht wird (Ermächtigungsgrundlage zur Auflösung der Eine derartige Vorgehensweise wird z.t. abgelehnt (vgl. Muckel JA 2012, 272, 277, welcher der h.m. folgen will). Aus klausurtaktischen Gründen (!) wird vorliegend aber eine Inzidentprüfung vorgenommen. Vgl. Pieroth/ Schlink, Grundrechte, Rn. 776 ff.;; Gusy, Polizeirecht, Rn. 327 m.w.n.;; Gornig/Jahn, S. 52;; zur Öffentlichkeit einer Versammlung: ThürOVG DVBl. 1998, 104. BVerwGE 56, S. 63. Vgl. Knemeyer, Rn Versammlung ist dann 15 III VersammlG), wäre zumindest das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht einschlägig, da der Schutzbereich des Art. 8 I GG auf friedliche Versammlungen begrenzt ist. Die Menschenmenge wird aufgelöst, als es zu Tätlichkeiten und Handgreiflichkeiten kommt. Es handelt sich dann nicht mehr um eine friedliche Versammlung, die die Polizei aufgelöst hat. Folgt man der Ansicht, dass das Versammlungsgesetz nicht einschlägig ist, bleibt das SOG anwendbar. Das polizeiliche Vorgehen ist dann gemäß 12 a SOG als Platzverweisung anzusehen. b. Formelle Rechtmäßigkeit des Platzverweises Gemäß 3 II 1 lit. a SOG ist die Vollzugspolizei bei unaufschiebbaren Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr zuständig, also wenn ein Tätigwerden der zuständigen Verwaltungsbehörde (hier Bezirksamt) nicht rechtzeitig möglich ist. Es muss also eine besondere Eilsituation vorliegen (sog. Eilkompetenz der Polizei). Hier hatte sich die Gefahr schon realisiert. Die Fußgängerzone war bereits blockiert und damit die Gefahr (Störung der Rechte der kaufwilligen Kunden und der Rechte der Ladeninhaber) eingetreten. Es ist auch davon auszugehen, dass die örtliche Polizei gehandelt hat. c. Materielle Rechtmäßigkeit des Platzverweises aa. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage Es müsste eine Gefahr vorliegen. Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Fortgang und in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung führen wird. 9 Exkurs zur Gefahrenprognose: Ob eine Gefahr vorliegt, ist im Rahmen einer Gefahrprognose aus Sicht eines verständigen Beobachters Bedeutung des Schutzgutes Götz, Rdnr Gefahr (-) Gefahr (+) Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
5 hemmer Fall 1, Seite 5 von 6 ex ante zu bestimmen. Im Rahmen dieser Prognose sind sowohl die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als auch die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen (z.b. nur Eigentum gefährdet oder Leib und Leben gefährdet?). Also gilt: Je höherwertiger das bedrohte Schutzgut, desto geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und umgekehrt. Vorliegend werden die Grundrechte der kaufwilligen Passanten und der verkaufswilligen Ladenbesitzer beeinträchtigt. Damit hat sich das Geschehen bereits zu einem Schaden entwickelt, so dass sogar eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Eine dauerhafte Platzverweisung wäre unzulässig. Die Polizei will hier jedoch nur den Verkehrsstau auflösen, also nur vorübergehend eingreifen. Somit sind die Voraussetzungen des 12a SOG erfüllt. bb. Verantwortlichkeit, 8 I SOG Die diskutierenden Passanten sind vor dem Infostand stehen geblieben und haben dadurch die Fußgängerzone blockiert. Damit haben sie durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und sind Verhaltensstörer i.s.d. 8 I SOG. Eine Platzverweisung ist auch gegen eine unbestimmte Zahl von Personen möglich. Anmerkung: Fraglich könnte hier ferner sein, ob nicht die Betreiber des Infostandes als Zweckveranlasser ordnungsrechtlich verantwortlich sind. Hierzu werden folgende Ansichten vertreten: Theorie der rechtswidrigen Verursachung (Mindermeinung), wonach ein mittelbarer Verursacher nur dann Störer ist, wenn er durch sein Verhalten Rechtsnormen verletzt hat;; Theorie der unmittelbaren Verursachung (herrschende Meinung), wonach ausnahmsweise auch nur ein mittelbarer Verursacher ordnungsrechtlich verantwortlich ist, wenn der mittelbare Verursacher von Anfang an eine erhöhte Gefahrentendenz aufweist;; zwei Fallgruppen als mittelbare Verursacher: Zweckveranlasser und latenter Störer! Hinsichtlich des Zweckveranlassers vertrat die frühere Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Zweckveranlasser nur dann als Störer verantwortlich ist, wenn beim Zweckveranlasser als subjektives Moment vorliegt, eine Störung absichtlich herbeiführen zu wollen. 10 Nach heute herrschender Meinung ist Zweckveranlasser, wer die störende Folge objektiv bezweckt bzw. gefahrerhöhende typische Risi- ken schafft. 11 Es geht mithin um eine wertende Betrachtungsweise. Im vorliegenden Fall können die Betreiber des Infostandes als Zweckveranlasser angesehen oder abgelehnt werden. Beide Ansichten sind vertretbar. cc. Ermessen Die Polizei hätte von ihrem Ermessen (Opportunitätsprinzip) keinen Gebrauch machen dürfen, wenn die Platzverweisung die Diskutierenden in ihren Grundrechten verletzen würde. Es könnte hier demnach ein Fall der Ermessensüberschreitung vorliegen. Dann müsste der Platzverweis gegen Art. 8 oder Art. 5 GG verstoßen. (1) Art. 8 GG Voraussetzung für die Einschlägigkeit von Art. 8 GG ist, dass es sich nicht nur um eine bloße Ansammlung von Menschen, sondern um eine Versammlung i.s.d. Art. 8 GG handelt. Hier fehlt es schon an der gemeinsamen Willensbildung. (2) Art. 5 I GG (Meinungsäußerungsfreiheit) Da Art. 8 GG (Schutz der kollektiven Meinungsäußerung) nicht eingreift, kann sich der A auf Art. 5 GG (individuelle Meinungsäußerungsfreiheit) berufen. Art. 5 I 1 1. Hs. GG ist hier insbesondere deshalb einschlägig, weil sich der A lautstark an den Diskussionen beteiligt hat. Materielle Einschränkbarkeit ist nur im Rahmen des qualifizierten Schrankenvorbehalts (Art. 5 II GG) möglich, also nur durch ein allgemeines Gesetz. Allgemeine Gesetze i.s.v. Art 5 II GG sind solche, die nicht eine Meinung an sich untersagen, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen. 12a SOG ist ein allgemeines Gesetz und im Übrigen auch formell und materiell verfassungsgemäß. Ferner müsste der Eingriff der Polizei (hier: der Platzverweis) auch verhältnismäßig gewesen sein. Daraus folgt, dass das einschränkende Gesetz seinerseits wieder Grenzen findet im einzuschränkenden Grundrecht aus Art. 5 GG (Wechselwirkung). Notwendig ist also eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden. Da im vorliegenden Fall die Kunden am Fortkommen gehindert werden und die umliegenden Geschäfte nicht betreten können, sind sie in ihrem Grundrecht aus Art. 2 I GG beeinträchtigt. Diese Interessen sollen vorliegend durch den Platzverweis der Polizei ( 12a SOG) geschützt werden. Eine Abwägung führt dabei zu dem Ergebnis, dass die Grundrechte der Kunden/Händler höher zu be- 10 Pr.OVG 80, Götz, Rdnr. 202.
6 hemmer Fall 1, Seite 6 von 6 werten sind und die Auflösung der Menschenansammlung daher rechtmäßig ist. Die Auflösung der Menschenansammlung verstößt nicht gegen Art. 5 I 1 1. Hs. GG. (3) Art. 11 GG (Freizügigkeit) Schließlich könnte der Platzverweis in das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG eingreifen. Freizügigkeit bedeutet die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb der Bundesrepublik Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen 12. Aufenthalt bedeutet vorübergehendes Verweilen. Da jede Fortbewegung aber eine Folge von Augenblicken des Verweilens ist, stellt sich die Frage, wann ein hinreichendes Verweilen vorliegt 13. Während teilweise erst eine Übernachtung ein Aufenthaltsverhältnis begründen soll 14, ist mit der h.m. zu beachten, dass auch ein Besuch von nur wenigen Minuten von elementarer Bedeutung für die Freiheit des einzelnen sein kann und daher grundrechtsschutzwürdig ist 15. Der Schutzbereich ist damit eröffnet. Art. 11 II GG betrifft aber Rechtsgüter, zu deren Schutz auch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte begrenzt werden dürfen 16. Zur Vorbeugung weiterer strafbarer Handlungen ( 223, 240 StGB) konnte daher die Polizei in das Freizügigkeitsrecht eingreifen. Auch Art. 11 GG wird durch den Platzverweis nicht verletzt. d. Zwischenergebnis Damit war die Platzverweisung selbst rechtmäßig, der Streit, ob nur ein rechtmäßiger Verwaltungsakt i.r.d. 3 III Nr. 2, 3 VwVG vollstreckt werden darf, ist daher nicht zu entscheiden. 4. Ordnungsgemäße Vollstreckung Gemäß 11 HmbVwVG stehen vier verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung. Das mildeste ist das Zwangsgeld, danach Ersatzvornahme, stärker noch der unmittelbare Zwang und (als einschneidenstes) Zwangsmittel die Erzwingungshaft. Gemäß 12 I HmbVwVG ist bei der Auswahl des Zwangmittels der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Hier war der unmittelbare Zwang grundsätzlich zulässig, weil ein Zwangsgeld keinen Erfolg versprochen hätte und eine Ersatzvornahme nicht in Betracht kam. Vorliegend wurde die Menschenmenge mit Gewalt aufgelöst, es wurde al- 12 BVerfGE 2, 266, Pieroth/Schlink, Rdnr Merten, Der Inhalt des Freizügigkeitsrechts, 1970, S. 43 f. 15 MDHS 11/37;; Pieroth/Schlink, Rdnr. 855;; von Münch-Kunig, GG Art. 11 Rdnr Vgl. Drews/Wacke, Gefahrenabwehr, 278. so unmittelbarer Zwang angewandt, vgl. 18 I, II SOG. Während in Hamburg grundsätzlich ein Hinweis auf die Anwendung von Zwangsmitteln genügt, vgl. 8 HmbVwVG, gilt für den unmittelbaren Zwang gemäß 22 I 1 SOG die Besonderheit, dass er vor seiner Anwendung anzudrohen ist. Wenn die Tätlichkeiten der Passanten bereits ein schwerwiegendes Stadium erreicht hätten, wäre eine Androhung gemäß 22 I 2 SOG entbehrlich. Dies kann hier jedoch im Ergebnis offenbleiben, da die Androhung mehrfach (vgl. 22 III SOG) über Lautsprecher erfolgt ist. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs wäre allerdings rechtswidrig, wenn sie gegen die Grundrechte des A verstoßen hätte. Durch die Auflösung der Menschenansammlung wird in das Grundrecht der Informationsfreiheit des A eingegriffen. Insoweit gelten jedoch die gleichen Maßstäbe wie bei Art. 5 I 1 1. Hs. GG (Meinungsäußerungsfreiheit), siehe oben. Da der A bei der Auflösung der Menschenansammlung starke Prellungen erlitt, liegt ein Eingriff in sein Recht auf körperliche Unversehrtheit vor. Dieser ist jedoch durch den Schrankenvorbehalt hier durch das verhältnismäßige SOG gerechtfertigt. Es kam in der Menschenmenge bereits zu Köperverletzungsdelikten, so dass die Polizei auch gewaltsam einschreiten durfte. Damit ist durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs nicht gegen die Grundrechte des A verstoßen worden. Anmerkung: Als weiterer Prüfungspunkt bei der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung ist wenn entsprechende Sachverhaltsangaben vorliegen das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen zu beachten. Vollstreckungshindernis kann zum Beispiel die Erfüllung sein. Aber auch die rechtliche Unmöglichkeit der verlangten Handlung stellt ein Vollstreckungshindernis dar. Verlangt zum Beispiel die Behörde von dem Tanklastzugfahrer, dass er selbst das ausgelaufene Öl vom Acker des Bauern abträgt, so ist diese Tätigkeit rechtlich unmöglich, solange nicht eine Duldungsverfügung an den Bauern zur Duldung dieser Tätigkeit auf seinem Ackergrundstück ergangen ist. C. Ergebnis Sowohl der Platzverweis als auch seine Vollstreckung waren rechtmäßig. A ist durch das polizeiliche Vorgehen nicht in seinen Grundrechten verletzt worden. Vertiefungsfragen Vgl. Schlömer/Hombert, Verwaltungsrecht BT I S. 106 ff. 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden?
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrPolizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
Mehr19 Rn Deshalb ordnen schließlich Dietlein/Burgi/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 5.A., 3 Rn. 199 ebenso
Korrekturhinweise: Bitte verzichten Sie auf Hinweise, die der Notenstufe nicht entsprechen wie gut, sehr gut erkannt, etc., da der Bearbeiter / die Bearbeiterin durch solche Anmerkungen verwirrt wird und
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
MehrII. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
MehrÖffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz. Unterrichtsbegleitendes Material. Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz
Unterrichtsbegleitendes Material Öffnen von Wohnungstüren im Feuerwehreinsatz Seminar Einsatzrecht Abteilung AF 1 Fachliche Verantwortung aktualisiert (Monat/Jahr) 11 / 2015 BrOR Reinhard Winkler BrR Peter
MehrGrundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter
Grundlagen der Gefahrenabwehr Speziell für die Ordnungsämter Rechtsanwendung im Ordnungsamt praktisch dargestellt 1. Auflage 2015. Buch. ISBN 978 3 8111 7533 4 Recht > Öffentliches Recht > Polizeirecht,
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
Mehra) Öffentliche Sicherheit und Ordnung A., 7 Rn 14 f.
Lösungsskizze A. Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Weglegen des Plakates Die Anordnung zum Weglegen des Plakates ist rechtmäßig, wenn sie von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und von ihr in formell
MehrKlausurenkurs im Fach Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Semester Wintersemester 2003/04 2. Klausur am 09. März Demonstration vor der Moschee
Klausurenkurs im Fach Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Semester Wintersemester 2003/04 2. Klausur am 09. März 2004 Demonstration vor der Moschee Nach mehreren Anschlägen auf islamische Moscheen im Ausland
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrPolizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr
Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr
20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf
MehrVerwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung
MehrAtomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung
AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.
MehrLösungshinweise zur Klausur vom
Lösungshinweise zur Klausur vom 10.5.2017 Frage 1: A. Schadensausgleichsanspruch nach 68 Abs. 1 Satz 2 POG I. Rechtswidrigkeit der Maßnahme Türeintreten 1. Ermächtigungsgrundlage für das Türeintreten Als
MehrPolizeirecht und Zitiergebot
Alexander Wuttke Polizeirecht und Zitiergebot Eine Untersuchung polizeirechtlicher Grundrechtsbeschränkungen im Lichte der Zitierklauseln der Landespolizeigesetze Verlag Dr. Kovac IX INHALTSVERZEICHNIS
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrDie VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit
MehrÜbungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht)
Übungsfall 1 (Polizei- und Ordnungsrecht) In der Stadt Kiel werden immer häufiger Passanten auf öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt durch Stadtstreicher und obdachlose Personen belästigt.
MehrPropädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines
Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte
MehrSachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden
Sachbereich: Aufbau, Zuständigkeit und Aufsicht der Ordnungsbehörden die Aufgaben der Polizei und der Ordnungsbehörden nennen, voneinander abgrenzen und Bereiche der Zusammenarbeit darlegen Aufgabenfeld
MehrInhalt. Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7. Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7
Verwaltungsrecht BT 1 Inhalt Erster Teil: Polizei- und Ordnungsrecht 7 Lektion 1: Grundlagen des Polizei und Ordnungsrechts 7 A. Gegenstand des POR 7 B. Gesetzliche Grundlagen 9 C. Aufgaben der Polizei-
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrInhaltsverzeichnis VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19
VORWORT 5 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 VERZEICHNIS DER ABGEKÜRZT ZITIERTEN LITERATUR 19 A. EINFÜHRUNG IN DIE MATERIE 23 I. Gesetzgebungskompetenz 23 II. Rechtsquellen in Brandenburg 24
MehrKlausurfragestellungen im Öffentlichen Recht
Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrVerwaltungsvollstreckung
Verwaltungsvollstreckung Was versteht man unter der Verwaltungsvollstreckung? die zwangsweise Durchsetzung eines öffentlichrechtlichen Ge- oder Verbotes das in einem Verwaltungsakt (VA) konkretisiert ist
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrUnterstellen Sie folgenden Sachverhalt:
HWR Berlin Fachbereich 5 Klausurenkurs POR/PE 4. Semester 1. Klausur am 16.06.2011 Unterstellen Sie folgenden Sachverhalt: In der Nacht zum 06.04.2011 wurde in Berlin im Bezirk Spandau eine Fliegerbombe
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrFrage!1:!Kann!die!Behörde!gegen!H!ordnungsrechtlich!einschreiten?!
JuristischesRepetitorium POR$Schleswig.Holstein hemmer SachverhaltFall1 Fall1 DieKoksgrube HbesitztinKieleinälteresAnwesen,indessenErdgeschossereineGaststättebetreibt. AusgesundheitlichenGründengibterdenBetriebimMärzaufundverpachtetdasganzeAnwesen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Repetitorium im öffentl. Recht, 15.5.2017: Versammlungsrecht Versammlungsfreiheit Art.
MehrKurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg
Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht...
MehrPolizei- und Ordnungsrecht in Hessen
Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen - Systematische Darstellung - von Dr. Wolfgang Pausch Regierungsoberrat und Günther Prillwitz Professor 2. Auflage, 1995 RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart München Hannover
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrModul 55104: Staats- und Verfassungsrecht
Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde
MehrIII. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren müsste die Ordnungsbehörde materiell rechtmäßig gehandelt haben.
Lösungsskizze Teil 1: A. Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2016 gegen P Fraglich ist, ob der Bescheid der Ordnungsbehörde gegen P rechtmäßig ist. I. Ermächtigungsgrundlage Die Anordnung der Ordnungsbehörde
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs.1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs.1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht --> Deutschengrundrecht,
MehrFall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)
StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt
MehrVerwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 7. Ermessen und Verhältnismäßigkeit
36 Lektion 7 Ermessen und Verhältnismäßigkeit A. Allgemeines und verfassungsrechtlicher Hintergrund Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der polizei- und ordnungsrechtlichen Generaklausel (= Ermächtigungsgrundlage)
MehrGesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in
MehrFragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern
Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur Unterbringung von Asylbewerbern 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen zur Beschlagnahme von leerstehendem privatem Wohneigentum zur
MehrFerner ist Art. 8 GG spezieller als die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG und geht dieser somit vor. 3
Vorab: Eine Konkurrenzsituation beteht v.a. ggü. der aus Art. 5 I GG geschützten Meinungsfreiheit. Art. 8 GG schützt hierbei die versammlungsspezifischen Tätigkeiten und Art. 5 I GG demgegenüber den Inhalt
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Israelflagge Am 10.01.2009 fand anlässlich des
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrPolizei- und Ordnungsrecht NRW Fragen, Seite 1
Fragen, Seite 1 Block 1: Systematische Fragen zum Polizei- und Ordnungsrecht 1. Welche Reihenfolge gilt für die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung? 2. Welches sind die zur Gefahrenabwehr
Mehr1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1
SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
MehrKlausurvorbereitung. Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan!
Prof. Dr. Jörg Ennuschat 232 Polizei- und Ordnungsrecht (SS 2018) Klausurvorbereitung Fall 1: Keine Reise nach Afghanistan! VG Braunschweig, Urteil vom 4.4.2017 4 A 383/16 Die in Bochum wohnhafte E ist
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrPolizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts 19
Inhalt Vorwort zur dritten A u f g 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Te ili. Ein fü h r u n g 51 Das Polizei und Ordnungsrecht á 19 ا Polizei- und Ordnungsrecht und Sicherheitsgewährleistung 19 II. Die praktische
MehrVerwaltungsrecht I. 17. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 17. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Verantwortlichkeit im Polizei- und Ordnungsrecht 2 1. Fall:
MehrKlausurenkurs ER-POR/ BOR 4. Semester Wintersemester 2003/ Klausur. Durchsuchung nach Bombendrohung
Klausurenkurs ER-POR/ BOR 4. Semester Wintersemester 2003/ 2004 1. Klausur Durchsuchung nach Bombendrohung Sachverhalt: In jüngster Zeit mehren sich in Berlin terroristische Anschläge auf Restaurants der
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrKonversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
MehrWintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 11 Emma Harms
LÖSUNGSVORSCHLAG 11. FALL WAS GUCKST DU?! A. Folgenbeseitigungsanspruch... 2 I. Rechtsgrundlage... 2 II. Voraussetzungen... 2 1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes... 2 2. Durch hoheitlichen
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte
Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
MehrPolizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer
Polizei- und Ordnungsrecht der fünf neuen Bundesländer Eine Einführung für Studium und Praxis von Dr. Anke Borsdorff Dozentin an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung VERLAG DEUTSCHE
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrKurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht
Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht Ein spektakulärer Entführungs-Fall, der bundesweit Schlagzeilen gemacht hat, sowie verheerende terroristische Anschläge auf Zivilisten haben eine Debatte über das
MehrI. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit
MehrKlausurenkurs Polizei- und Ordnungsrecht Wintersemester 2002/ Klausur
Klausurenkurs Polizei- und Ordnungsrecht Wintersemester 2002/2003-2. Klausur In Berlin werden immer häufiger Passanten auf öffentlichen Plätzen und in den Parkanlagen der Stadt durch Stadtstreicher und
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Glas auf Kieler Woche A betreibt während der Kieler
MehrI. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Notstandslage 1. Gefahr (für beliebiges Rechtsgut), die 2. gegenwärtig und 3. rechtswidrig ist. II. Notstandshandlung 1. geeignet, 2. nicht anders abwendbar 3. Interessenabwägung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Vorwort zur 4. Auflage... 5
Vorwort... 3 Vorwort zur 4. Auflage... 5 1 Allgemeines Staats- und Verwaltungsrecht... 13 1.1 Staatsaufbau... 13 1.2 Gesetzgebungskompetenzen im Brand- und Katastrophenschutz und allgemeinen Polizei- und
MehrPolizei- und Sicherheitsrecht
Polizei- und Sicherheitsrecht Professor Dr. Florian Becker donnerstags, 8:15-9:45 Uhr (LS1 - Klaus-Murmann-Hörsaal) Einführung 1. Praktische Beispiele a. Räumung nach Bombenfund b. Verbote von Waffen (Bergstraße)
MehrProf. Dr. Heintzen WiSe 2002/03. Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze zum Besprechungsfall vom
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2002/03 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze zum Besprechungsfall vom 12.11.02 Fallfrage 1: R kann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Verfügung den Rechtsweg
MehrVorlesung Polizeirecht
Vorlesung Polizeirecht Professor Dr. Christoph Enders Wiss. Mit. Rechtsanwalt Norman Jäckel 24. April 2013 1 / 25 als allgemeine Grundlage der Gefahrenabwehr 2 / 25 3 / 25 Sachverhalt 4 / 25 Sachverhalt
MehrPolizei- und Ordnungsrecht 1. Überblick über die Handlungsformen
1. Überblick über die Handlungsformen 12 2. Verwaltungsakt Die Gefahrenabwehrverfügung ist im Bereich der Verwaltungsakte die häufigste Handlungsform. Polizeiliche Erlaubnisse existieren in verschiedenen
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz
Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein
Mehr1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)
Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und
MehrDr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung Fall 4
Lösung Fall 4 Zur ersten Frage A könnte in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt sein. I. Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG 1. Persönlich: Deutschengrundrecht Deutschengrundrecht,
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002
Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002 Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002 Fall 3 Sachverhalt Der Bund plant, eine neue Autobahnstrecke zu bauen, die ganz in der Nähe der
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrAG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT
MehrBesprechung Klausur v
1 Besprechung Klausur v. 10.5.2017 Universität Trier Klausurenkurs Sommersemester 2017 2.6.2017 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht (Klausur v. 10.5.2017) 2» Notenspiegel 32 Durchschnitt: 5,24Pkt.
MehrGrundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek
Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
Mehr