Prof. Dr. Heintzen WiSe 2002/03. Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze zum Besprechungsfall vom
|
|
- Meike Christina Acker
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Heintzen WiSe 2002/03 Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze zum Besprechungsfall vom Fallfrage 1: R kann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Verfügung den Rechtsweg beschreiten, wenn eine entsprechende Klage zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage des R I. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 I 1 VwGO eröffnet, da die streitentscheidende Norm des 17 I ASOG öffentlich-rechtlicher Natur ist und keine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt. Als abdrängende Zuweisung greift 23 EGGVG für Maßnahmen der Polizei nur ein, wenn es um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Strafverfolgung geht ( 163 StPO). Mit der Verfügung verfolgt die Polizei jedoch präventive Zwecke. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers. Dem R geht es um die gerichtliche Aufhebung der Unterlassungsverfügung, einem Verwaltungsakt (VA) i.s. d. 35 VwVfG. Statthafte Klageart ist daher die Anfechtungsklage gemäß 42 I VwGO. III. Klagebefugnis, 42 II VwGO Gemäß 42 II VwGO muss R geltend machen, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist die Möglichkeit, dass R in eigenen Rechten verletzt ist (Möglichkeitstheorie). Es ist nicht ausgeschlossen, dass R in seiner durch Art. 5 I 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit, zumindest jedoch als Adressat eines ihn belastenden VA in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 I GG (anwendbar gemäß Art. 19 III GG) verletzt ist (Adressatentheorie). Mithin besitzt R Klagebefugnis nach 42 II VwGO. IV. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Das für die Anfechtungsklage erforderliche Vorverfahren nach 68 ff. VwGO ist durchgeführt worden, da R erfolglos Widerspruch eingelegt hat.
2 2 V. Klagefrist, 74 VwGO R muss gemäß 74 I VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erheben. VI. Richtiger Klagegegner Gemäß 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen das Land Berlin zu richten. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit ergibt sich für beide Beteiligte aus 61 Nr. 1 bzw. aus 62 III VwGO. VIII. Zwischenergebnis Die Anfechtungsklage des R vor dem Verwaltungsgericht ist gemäß 40, 42, 68 ff., 74 VwGO zulässig. B. Begründetheit der Klage des R Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit die Unterlassungsverfügung rechtswidrig ist und R dadurch in seinen Rechten verletzt wird, vgl. 113 I 1 VwGO. Da die Unterlassungsverfügung genau genommen aus zwei Verwaltungsakten besteht, Verbot und Zwangsgeldandrohung, ist im Weiteren nach den unterschiedlichen Regelungsgehalten zu differenzieren. I. Rechtmäßigkeit des Verbreitungsverbots von Radarkontrollwarnungen im Radio 1. Ermächtigung Als rechtliche Grundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung nur die polizeiliche Befugnisgeneralklausel des 17 I ASOG in Betracht. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Der VA ist formell rechtmäßig, da die zuständige Behörde gehandelt hat, die Form- und Verfahrensvorschriften, insbesondere die Anhörung gemäß 28 VwVfG, beachtet worden sind und die Bekanntgabe gemäß 41 VwVfG erfolgt ist. Zudem ist mit der Zustellung 13 VII 2 VwVG Genüge getan worden. Sollten Ausführungen zur Zuständigkeit gemacht werden, ist zu beachten, dass sich die Zuständigkeit der Polizei aus dem Gedanken der Annexkompetenz bei Störungen des eigenen Aufgaben- und Funktionsbereichs ableitet. Die
3 3 Verkehrsüberwachung gehört zu den Aufgaben der Polizei. Wird sie dabei gestört, dann steht dem gestörten Hoheitsträger die Kompetenz zu, die Funktionsfähigkeit des eigenen Aufgabenbereichs sicherzustellen. 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Materielle Voraussetzungen der Generalermächtigung aa) Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Die öffentliche Sicherheit umfasst das positive Recht, den Staat und seine Einrichtungen sowie individuelle Rechtsgüter. Es gibt keine allgemeine Norm des öffentlichen Rechts, welche Warnungen vor Radarkontrollen sei es durch ein Warnschild an Ort und Stelle, sei es in Form einer Radiomeldung untersagt. Ein Verstoß gegen das geschriebene Recht scheidet damit aus. In Betracht kommt aber eine Verletzung des Schutzgutes staatliche Einrichtungen. Geschützt werden danach Einrichtungen des Staates und ihre Funktionsfähigkeit vor Behinderungen ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit. Ob der in diesem Zusammenhang immer wieder genannte Fall des Warners vor einer versteckten Radar- Geschwindigkeitskontrolle der Polizei deren Funktionstüchtigkeit behindert, ist umstritten. 1 Entscheidend sind die folgenden Gesichtspunkte: Hat der Warner bei rechtswidrig zu schnell fahrenden Autofahrern mit seiner Warnung Erfolg, so vereitelt er dadurch die Chance der Polizei, den bereits begangenen (und ohne die Warnung höchstwahrscheinlich noch andauernden) Verstoß gegen die StVO ( 3, 49 I) zu erforschen und zu verfolgen. Insoweit behindert er die repressive Tätigkeit der Polizei, nach pflichtgemäßen Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Entscheidender ist jedoch, dass die Warnung den mit der Radarkontrolle verfolgten präventiv-polizeilichen Zweck gefährdet. Sinn und Zweck einer Radarkontrolle ist es, die Kraftfahrer zur Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit anzuhalten. Der Sinn beschränkt sich dabei nicht darauf, den Kraftfahrer nur im Messbereich und nur im Zeitpunkt der Messung zur Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu veranlassen. Vielmehr soll der Kraftfahrer angehalten werden, generell, d.h. auch anderweitig und zu anderen Zeiten, die Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Kraftfahrer jederzeit mit einer Radarkontrolle rechnen muss. Eine Warnung hat aber zur Folge, dass sich der Kraftfahrer dort, wo er nicht gewarnt wird, unbeobachtet glaubt. Dies kann dazu führen, dass er darauf 1 Möglichkeit zum Einschreiten verneinend: Gusy, Polizeirecht, 3. Aufl. 1996, Rn. 87; Mussmann, Allgemeines Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1994, Rn. 145; Schenke in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 1995, Rn. 37. Möglichkeit zum Einschreiten bejahend: Drews/Wacke/Vogel/Martens, 9. Aufl. 1986, S. 234; Pieper, JA-Übungsblätter 1988, 71 ff.; OLG Düsseldorf, JZ 1960, 258 f.; BayObLG, NJW 1963, 1884, 1885; OVG Münster, Urt. v A 2118/86; OVG Münster, NJW 1997, 1596.
4 4 vertraut, nur an solchen Stellen die Verkehrsvorschriften einhalten zu müssen, für die gewarnt wird. Dieses Vertrauen ist besonders groß, wenn wie hier eine fast flächendeckende Warnung vor polizeilichen Radarkontrollen gewährleistet wird. Die zum Zwecke der Sicherheit des Straßenverkehrs durchgeführten Kontrollen würden praktisch sinnlos, wenn man es zuließe, dass vor der Kontrolle ungehindert gewarnt wird. Die Argumente, die gegen eine Verletzung des Schutzgutes staatliche Einrichtungen angeführt werden, können nicht überzeugen: - Die Warnung vermeidet zwar Rechtsverstöße, aber nur an den Stellen, für die gewarnt wird (s.o.). - Richtig ist, dass die zuständigen Behörden teilweise durch Schilder oder über Rundfunk auf Radarkontrollen hinweisen, um gezielt bestimmte Unfallschwerpunkte zu bekämpfen oder allgemein die Existenz mobiler Radarkontrollen in Erinnerung zu rufen. Derartige Hinweise ersetzen nicht, sondern ergänzen verdeckte Geschwindigkeitsmessungen. Welche Zielsetzung oder Kombination von Zielsetzungen die zuständigen Behörden jeweils verfolgen und welche Art der Verkehrsüberwachung sie dementsprechend anwenden, steht in ihrem Ermessen (OVG Münster, NJW 1997, 1596). Insofern ist es kein Problem, dass vorliegend die Polizei früher selbst Informationen über Radarkontrollstandorte herausgegeben hat und nunmehr die Bekanntgabe im Radio erfolgt. - Der Verweis auf eine fehlende Untersagungsnorm geht insofern fehl, als die Norm gerade die polizeiliche Generalklausel ist, die neben dem geschriebenen Recht die Funktionsfähigkeit des Staates schützt. Der Leitsatz des OVG Münster in seinem Beschluss vom (a.a.o.) lautet: Warnungen unbefugter Dritter vor verdeckten Geschwindigkeitskontrollen beeinträchtigen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit... dar. Nach alledem sprechen die besseren Argumente dafür, eine Verletzung des Schutzgutes staatliche Einrichtungen zu bejahen. Das andere Ergebnis ist vertretbar. Aufgrund der gestiegenen Unfallzahlen, die auf erhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind, und des gleichzeitigen deutlichen Rückgangs an durch die Polizei festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen lässt sich auch vertreten, eine Verletzung des Schutzgutes Individualgüter zu bejahen. Sie liegt bei fehlender Unmittelbarkeit der Verursachung durch R (dazu sogleich) in dem Eingriff in Leben, Gesundheit und Eigentum der Unfallopfer. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit durch die Warnungen des R betroffen ist.
5 5 bb) Gefahr Eine Gefahr ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) führen. Naheliegend erscheint es, eine Störung, d.h. eine bereits erfolgte, nicht unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen. Diese Betrachtungsweise lässt sich insbesondere mit den bereits oben angesprochenen Feststellungen der Polizeiführung rechtfertigen, die die Radarkontrollen der Polizei sinnlos erscheinen lassen. Stellt man auf die auch zukünftig sechs Mal in der Stunde erfolgenden Warnungen ab, lässt sich mit der gleichen Argumentation eine konkrete Gefahr bejahen. Darüber hinaus liegt auch eine konkrete Gefahr für die Individualrechte der Unfallopfer vor. b) Ordnungs- oder Polizeipflichtigkeit des Adressaten R müsste polizeipflichtig sein; er könnte Verhaltensstörer i.s. d. 13 I ASOG sein. Die Verhaltensverantwortlichkeit trifft denjenigen, der die Gefahr selbst unmittelbar kausal verursacht hat (Gusy, a.a.o., Rn. 181). R hat durch seine Radarwarnungen die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung unmittelbar beeinträchtigt. R ist daher gemäß 13 I ASOG Verhaltensstörer. Zweifel könnten an der Unmittelbarkeit der Verursachung insofern bestehen, als dass die Gefahr für die Individualrechte der Unfallopfer letztlich durch die mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrer und nicht unmittelbar durch R erzeugt wird. Diese Zweifel betreffen nicht die Gefahr für Einrichtungen des Staates, denn diese wird durch R unmittelbar verursacht. Beruht die Gefahr auf kumulativen Verhaltensweisen, deren eine kausal durch die andere ausgelöst wurde, so führt grundsätzlich nur das ausgelöste, spätere Verhalten als letzte, unmittelbare Ursache zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit. Anders ist es hingegen, wenn der erste Veranlasser als sog. Zweckveranlasser das letztlich störende Verhalten objektiv bezweckt oder wissentlich zwangsläufig ausgelöst hat (Gusy, a.a.o., Rn. 215 m.w.n.). Es erscheint vertretbar, R im Sinne der letzteren Variante auch als Zweckveranlasser anzusehen. Er bezweckt zwar nicht, dass die Kraftfahrer jenseits der Radarkontrollen unfallträchtig mit erhöhter Geschwindigkeit fahren, doch weiß er zumindest, dass dies erfahrungsgemäß geschieht. c) Rechtsfolge der Generalermächtigung 17 I ASOG eröffnet Ermessen. Gemäß 114 VwGO überprüft das Gericht die Entscheidung der Behörde auf Ermessensfehler. Die Verfügung ist nach 40 VwVfG rechtswidrig, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt, gegen Ermessensbegrenzungen
6 6 verstoßen oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die Adressatenauswahl ist auch im Hinblick darauf, dass bzgl. der Gefährdung der Individualgüter die Kraftfahrer die eigentlichen Störer sind, effektiv und verhältnismäßig. Die Warnungen des R verhindern nämlich, dass die anderen Störer herangezogen werden. Weitere Ausführungen können allein zu den Ermessensbegrenzungen gemacht werden. aa) Laut Sachverhalt ist die Unterlasssungsverfügung hinreichend bestimmt. bb) R ist es tatsächlich und rechtlich möglich, der begehrten Unterlassung nachzukommen. cc) Die Verfügung ist insbesondere verhältnismäßig i.s. d. 11 ASOG: Sie ist geeignet, um die von R ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen; sie ist als schonendstes Mittel erforderlich und auch bei Abwägung zwischen dem angestrebten Erfolg und dem Schaden der Maßnahme für R angemessen. Letzteres sollte durch eine Grundrechtsprüfung verdeutlicht werden: Die Untersagungsverfügung ist unangemessen, wenn sie R in seinen Grundrechten verletzt. - Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I 2 2. Alt. GG ist zu bejahen, da im Zentrum der Rundfunkgarantie die Programmfreiheit steht (Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, Art. 5 Rn. 39). - Der Eingriff findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in 17 I ASOG, welcher ein allgemeines Gesetz i.s. d. Art. 5 II GG ist. - Allgemeine Gesetze können die Freiheiten des Art. 5 I GG jedoch nicht beliebig einschränken. Nach der sog. Wechselwirkungslehre sind sie ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieser Grundrechte im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken. Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beeinträchtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden (Jarass/Pieroth, a.a.o., Art. 5 Rn. 57 m.w.n.). - Auf der einen Seite ist bei der Abwägung der überragende Rang der Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite dient die Untersagungsverfügung der Verkehrssicherheit, insbesondere Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Die Verkehrssicherheit ist nach den Feststellungen der Polizeiführung durch das Wirken des R spürbar beeinträchtigt worden. - Entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs spricht, dass er sich nur auf die Warnungen vor Radarkontrollen beschränkt und ansonsten die Rundfunkfreiheit des R unangetastet lässt. Diesem geringfügigen Eingriff, der, was die Anzahl der Hörer betrifft, für
7 7 R sicherlich große Auswirkungen hat, steht mit dem Schutz von Leben und Gesundheit ein zentraler Auftrag des Staates gegenüber. - Eine Verletzung des Art. 5 I 2 2. Alt. GG sollte daher abgelehnt werden; die gegenteilige Ansicht ist jedoch vertretbar. d) Zwischenergebnis Das Verbreitungsverbot ist auch materiell rechtmäßig. 4. Ergebnis Das Verbreitungsverbot von Radarkontrollwarnungen im Radio ist rechtmäßig. II. Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung 1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist 5 II 1 BlnVwVfG i.v.m. 6 I, 13 VwVG. 2. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Verwaltungszwanges Gemäß 6 I VwVG kann ein VA, der auf ein Unterlassen gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmitttel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Von diesem Grundsatz entbindet 13 II 1 VwVG, wonach die Androhung des Zwangsmittels mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden kann. Die Androhung des Zwangmittels des Zwangsgeldes ( 9 I b) VwVG) konnte also in zulässiger Weise mit dem auf ein Unterlassen gerichteten Verbreitungsverbot verbunden werden. b) Form und Inhalt der Androhung Die Formvorschrift des 13 I 1 VwVG, die eine schriftliche Androhung vorsieht, ist eingehalten worden. Die dem R zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach 13 I 2 VwVG bestimmte Frist ist angemessen. Die weiteren Anforderungen des 13 VwVG sind ebenfalls erfüllt: Die Androhung bezieht sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel ( 13 III VwVG). Die Androhung wurde R gemäß Absatz 7 zugestellt. Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe angedroht ( 13 V VwVG). Zudem ist die Androhung des Zwangsmittels auch hinreichend bestimmt i.s. d. 37 I VwVfG.
8 8 3. Fehlerfreie Ermessensausübung Die Auswahl des Zwangsmittels erfolgte ermessensfehlerfrei. Insbesondere ist gemäß 11 II VwVG das Zwangsgeld auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen. Angesichts der mutmaßlichen wirtschaftlichen Stärke des R als Radiosender ist die in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellte Bestimmung der Höhe des Zwangsgeldes von nicht ermessensfehlerhaft. Jedenfalls kann dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Ob der Zwangsgeldandrohung ist dagegen keine Ermessens-, sondern eine gebundene Entscheidung, vgl. 13 I 1 VwVG. 4. Zwischenergebnis Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. III. Ergebnis Die Beschreitung des Rechtsweges hat keine Aussicht auf Erfolg, da die zulässige Anfechtungsklage unbegründet ist. Fallfrage 2: H kann mit Aussicht auf Erfolg gegen die Verfügung Klage erheben, wenn eine Klage zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage des H I. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I 1 VwGO eröffnet, s.o. II. Statthafte Klageart Da es auch H um die verwaltungsgerichtliche Aufhebung der Unterlassungsverfügung geht, ist die Anfechtungsklage nach 42 I VwGO die statthafte Klageart. III. Klagebefugnis, 42 II VwGO Fraglich ist, ob die Möglichkeit besteht, dass H durch die Unterlassungsverfügung in seinen Rechten verletzt ist. Da H nicht Adressat der Verfügung ist, kommt allein eine Verletzung seines Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 I 1 2. Hs. GG in Betracht.
9 9 Zwar handelt es sich bei R um eine allgemein zugängliche Quelle i.s. d. Art. 5 I GG. Doch schützt Art. 5 I 1 2. Hs. GG nach seinem Wortlaut und Sinn nur den Weg von der Informationsquelle zum Empfänger, gewährt dagegen keinen Schutz bzgl. bestimmter Informationen durch die Quellen. Aus der Konzeption als Abwehrrecht folgt, dass der Rundfunkteilnehmer nicht die Übermittlung bestimmter Informationen verlangen kann (vgl. Wendt in v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 5 Rn. 28 mw.n.). Da H den Sender R noch empfangen kann, ist er nicht gehindert, sich aus dieser allgemein zugänglichen Quelle zu unterrichten. Der Schutzbereich des Art. 5 I 1 2. Hs. GG ist nicht betroffen. Mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung besitzt H keine Klagebefugnis gemäß 42 II VwGO. B. Ergebnis H kann nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Verfügung vorgehen, da die allein in Betracht kommende Anfechtungsklage unzulässig ist.
Polizei- und Ordnungsrecht. Übungsfall 2
Prof. Dr. Christoph Gusy Polizei- und Ordnungsrecht Übungsfall 2 R, der stets über die Einsatzorte mobiler Radarkontrollen in der Stadt M (NRW) gut informiert ist, postiert sich mehrmals in der Woche ca.
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
Fall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
Verwaltungsrecht I. 14. Vorlesung. Polizei- und Ordnungsrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 14. Vorlesung Polizei- und Ordnungsrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Schutzgüter des Polizei- und Ordnungsrechts Die Generalklausel
A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
Fall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
Freudenhaus Kurzlösung
Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung
Jura Online - Fall: Benzinlager in der Garage - Lösung E möchte wissen, ob er im Recht ist, d.h., ob das Handeln der Behörde, hier die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig war. Dies wäre der Fall, wenn sie
Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
AG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
AG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
Fall: Obdachloser unter dem Dach
Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe
AG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
Immissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,
Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
Lösungsskizze. A. Zulässigkeit
Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -
Verwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung
Jura Online - Fall: Nadine am Drücker - Lösung N kann versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie keine Erlaubnis für die Tätigkeit benötigt. Für den Fall, dass dies nicht der Fall ist, wird
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
II. Formelle Rechtmäßigkeit. 1. Zuständigkeit Die Ordnungsbehörde ist laut Sachverhalt zuständig.
A. Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Anordnung gegen L I. Ermächtigungsgrundlage Die Behörde hat dem L gegenüber angeordnet, die Benutzung des Gülle-Behälters aus Holz zu unterlassen. Mit der Anordnung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 1.11 VGH 8 E 1698/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III - Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 22. Januar 2004 Zusatz zu den "Handlungsformen der Verwaltung": Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
Lösungsskizze zu Fall 3 1. Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 1 Die Klage des E hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und
Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung
Jura Online - Fall: Hähnchenkeller - Lösung Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage des H müsste zunächst zulässig sein. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in
Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit
Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.
Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte
Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung
-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6
Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:
Lösungsskizze. Die Katze auf dem heißen Blechdach. Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch Semesterklausurenkurs SS 2011 Öffentliches Recht, Block I, 6. Klausur Lösungsskizze Die Katze auf dem heißen Blechdach Aufgabe 1: Die Klage des K hat Aussicht auf Erfolg,
Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,
Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1
I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung
AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht
AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel
1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 47/08 1 K 2536/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Firma vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren
Himmelsstrahler Kurzlösung
Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.
Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T
AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT