Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Religionsfreiheit -

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1 Prof. Dr. Dr. h.c. Werner Heun SoSe 2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 1 - Religionsfreiheit - Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde des E vor dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Diese hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Beschwerdeberechtigung E müsste zunächst beschwerdeberechtigt sein. Beschwerdeberechtigt ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG grds. jedermann. Jedermann jeder, der fähig ist Träger von Grundrechten zu sein. Vorliegend erhebt das Krankenhaus E und damit keine natürliche Person die VB. Die Grundrechtsträgerschaft juristischer Personen richtet sich grds. nach Art. 19 III GG. Anders ist dies hingegen für die Religionsfreiheit nach Art. 4 I, II GG, die für sich bereits auch die kollektive Ausübung umfasst. Eines Rückgriffs auf Art. 19 III GG bedarf es daher vorliegend nicht. E ist beschwerdeberechtigt. II. Beschwerdegegenstand Beschwerdegegenstand kann nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein. Der Begriff der öffentlichen Gewalt umfasst dabei anders als in Art. 19 IV GG alle drei Gewalten, um einen dem Art. 1 III GG entsprechenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Hier richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzlich Unwirksamkeitserklärung der Kündigung und damit einen Akt der Judikative als Teil der öffentlichen Gewalt. Ein zulässiger Beschwerdegegenstand liegt somit vor. 1

2 III. Beschwerdebefugnis E müsste ferner beschwerdebefugt sein. Das heißt, E muss geltend machen können, durch den Beschwerdegegenstand möglicherweise (1) in einem Grundrechte selbst, gegenwärtig und unmittelbar (2) verletzt zu sein (vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG). 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht, wenn ein Grundrechtsverstoß nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist. E behauptet, im Grundrecht der Religionsfreiheit verletzt zu sein, weil ihm durch die angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteile der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer aufgezwungen werde, der sich durch Äußerungen zum Schwangerschaftsabbruch bzw. durch Kirchenaustritt für die Erfüllung ihrer Aufgaben als ungeeignet erwiesen habe mit der Folge, dass sie in der Verwirklichung des christlichen Glaubens eingeschränkt würden. Mit dieser Behauptung hat E schlüssig dargetan, dass es in dem genannten Grundrecht verletzt sein kann. 2. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar E ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen und damit beschwerdebefugt. IV. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität E hat den Rechtsweg laut Sachverhalt ausgeschöpft. Auch der Grundsatz der Subsidiarität steht der Verfassungsbeschwerde des H daher nicht entgegen. V. Form und Frist H müsste die Form des 23 I BVerfGG (schriftlich und begründet) und die Monatsfrist des 93 I S. 1 BVerfGG einhalten. 2

3 VI. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist damit zulässig. Von einer Annahme zur Entscheidung gem. 93a BVerfGG ist auszugehen. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde des E ist begründet, wenn es durch die endgültige letztinstanzliche Unwirksamkeitserklärung der Kündigung tatsächlich in seinem Grundrecht der Religionsfreiheit verletzt ist. I. Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts Im Rahmen der Begründetheit ist zu beachten, dass nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Gesetzesrechts seitens der Fachgerichte zur Annahme einer Grundrechtsverletzung führt. Da das BVerfG keine Superrevisionsinstanz darstellt, verlangt es vielmehr die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt, wenn die Unwirksamkeitserklärung auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht, der Richter bei der Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts grundrechtliche Wertungen nicht beachtet hat, die Versagung objektiv unhaltbar und damit willkürlich erscheint oder im Laufe des Verfahrens gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen worden ist. II. Verletzung 4 I, II GG ivm Art. 140 GG, 137 III WRV Bei der materiellrechtlichen Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht nicht darauf beschränkt zu untersuchen, ob die gerügte Grundrechtsverletzung vorliegt. Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 (325 f.) m. w. N.; 53, 366 (390); 57, 220 (241)). Dies ist Folge der Überlegung, dass jeder Eingriff in ein Grundrecht auf einer insgesamt verfassungsgemäßen Grundlage beruhen muss. Auch eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, was für sich genommen nicht gerügt werden kann, kann daher im Rahmen der Begründetheit überprüft werden. 3

4 E sieht sich als kirchliche Einrichtungen vornehmlich in ihrem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt. Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG ivm Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 (85); 53, 366 (391); 57, 220 (241 f.)). Im Folgenden ist daher primär ein Verstoß gegen dieses Selbstbestimmungsrecht zu untersuchen. Achtung: Das BVerfG verfährt hier anders als sonst. Art. 4 I GG dient ihm quasi nur als Hebel um die Zulässigkeit der VB zu begründen. Im Anschluss prüft es dann jedoch allein das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, da ein Verstoß gegen dieses im Ergebnis auch einen Verstoß gegen Art. 4 I GG darstellt. An sich hätte das BVerfG zunächst nur Art. 4 I GG prüfen müssen, um dort nach der Prüfung der VHM auf sonstige Verfassungsverstöße einzugehen. Da vorliegend jedoch der Schwerpunkt auf dem kirchlichen Selbstbestimmungsrechts lag, hat es quasi die allgemeine Prüfung übersprungen und ist sogleich zum Prüfungspunkt Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht (hier: dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht) übergegangen. 1. Eröffnung des Schutzbereiches a) persönlicher Schutzbereich Die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfassten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 (85 f.); 53, 366 (391); 57, 220 (242) jeweils m. w. N.). Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken. Die tätige Nächstenliebe ist eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von den christlichen Kirchen seit jeher als Grundfunktion verstanden. Sie umfasst nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer 4

5 Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 (243)). An der Erfüllung dieser Aufgaben hat E aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil. E ist der katholischen Kirche im Sinne der oben angestellten Erwägungen zugeordnet; es hat unmittelbar teil an der Verwirklichung eines wesentlichen kirchlichen Auftrags, der hier mit der Führung des "katholischen Krankenhauses" bzw. des "katholischen Jugendheims" erfüllt werden soll. Damit gehört sie zur Kirche, wie sie Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV versteht, der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gewährleistet den Kirchen, darüber zu befinden, welche Dienste es in ihren Einrichtungen geben soll und in welchen Rechtsformen sie wahrzunehmen sind. Die Kirchen sind dabei nicht darauf beschränkt, für den kirchlichen Dienst besondere Gestaltungsformen zu entwickeln; sie können sich auch der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um ein Dienstverhältnis zu begründen und zu regeln. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese im Grundsatz das staatliche Arbeitsrecht Anwendung, dem sich die Kirchen dann freiwillig unterwerfen. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt gleichwohl deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366 (392)). Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung dieser Arbeitsverhältnisse wesentlich. Auch im Wege des Vertragsschlusses können daher einem kirchlichen Arbeitnehmer besondere Obliegenheiten einer kirchlichen Lebensführung auferlegt werden. Werden solche Loyalitätspflichten in einem Arbeitsvertrag festgelegt, nimmt der kirchliche Arbeitgeber nicht nur die allgemeine Vertragsfreiheit für sich in Anspruch; er macht zugleich von seinem verfassungskräftigen Selbstbestimmungsrecht Gebrauch. Das schließt ein, dass die Kirchen der Gestaltung des kirchlichen Dienstes auch dann, wenn sie ihn auf der Grundlage von Arbeitsverträgen regeln, das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft aller ihrer Mitarbeiter zugrunde legen können (vgl. BVerfGE 53, 366 (403 f.)). Dazu gehört weiter die Befugnis der Kirche, den ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung jedenfalls der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen und zu verlangen, dass sie nicht gegen die 5

6 fundamentalen Verpflichtungen verstoßen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Kirche ergeben und die jedem Kirchenglied obliegen. Damit ist auch vorliegend der sachliche Schutzbereich eröffnet. 2. Eingriff Durch das letztinstanzliche Urteil, welches die Kündigung für unwirksam erklärte, wird auch in den Schutzbereich eingegriffen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff wäre jedoch gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage beruht (a) und von dieser auch verfassungsgemäß Gebrauch gemacht worden wäre (b). a) Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage aa) Generelle Einschränkbarkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse steht unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes und damit unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Die kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der 1 KSchG, 626 BGB kommen damit als Schranke grundsätzlich in Betracht. bb) Verfassungsmäßigkeit Die kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der 1 KSchG, 626 BGB sind grundsätzlich verfassungsgemäß. b) Verfassungsgemäßer Gebrauch Fraglich ist, ob das Gericht diese Grundlagen auch verfassungsgemäß ausgelegt und angewendet hat, insbesondere ob es in diesem Zusammenhang die Wertungen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts hinreichend berücksichtigt hat. Grundsätzlich ist dabei von folgenden Überlegungen auszugehen: 6

7 Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen soll, ist grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. Soweit diese kirchlichen Vorgaben den anerkannten Maßstäben der verfassten Kirchen Rechnung tragen, was in Zweifelsfällen durch entsprechende gerichtliche Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden aufzuklären ist, sind die Arbeitsgerichte an sie gebunden, es sei denn, die Gerichte begäben sich dadurch in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der "guten Sitten" ( 138 Abs. 1 BGB) und des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben. Es bleibt in diesem Bereich somit Aufgabe der staatlichen Gerichtsbarkeit sicherzustellen, dass die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen - insoweit möglicherweise entgegen den Grundsätzen der eigenen Kirche und der daraus folgenden Fürsorgepflicht (vgl. 1 Nr. 2 AVR) - an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen. Im Übrigen obliegt es den Arbeitsgerichten, den Sachverhalt festzustellen und unter die kirchlicherseits vorgegebenen, arbeitsrechtlich abgesicherten Loyalitätsobliegenheiten zu subsumieren. Kommen sie hierbei zur Annahme einer Verletzung solcher Loyalitätsobliegenheiten, so ist die weitere Frage, ob diese Verletzung eine Kündigung des kirchlichen Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigt, nach den kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften der 1 KSchG, 626 BGB zu beantworten. Diese unterliegen als für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV umfassender arbeitsgerichtlicher Anwendungskompetenz. Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: 7

8 Der A hat sich nicht nur in dem Aufruf im "Stern", sondern später erneut in dem Fernsehinterview, zu einer Zeit, als ihm bereits gekündigt worden war, zu der von der katholischen Kirche abgelehnten Regelung des 218 StGB bekannt und, wie das Bundesarbeitsgericht ausführt, gegen das von ihr "vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruchs Stellung genommen". Nach kirchlichem Recht ist die Tötung eines Ungeborenen als Tötung eines unschuldigen Menschen anzusehen; sie stellt ein schweres Verbrechen dar, für das der von selbst eintretende Kirchenbann, d. h. die Ausstoßung eines Kirchengliedes aus der Gemeinschaft der Gläubigen angedroht ist (CIC can ; can ). Es handelt sich um eine Lehre, die seit den ersten Jahrhunderten der Kirche besteht und die das Zweite Vatikanische Konzil bis in die Gegenwart dadurch bekräftigt hat, dass es die Abtreibung als verabscheuungswürdiges Verbrechen bewertet hat. Verfassungsrechtlich ist dieses Verständnis der Kirche die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung des gerichtlich festgestellten Loyalitätsverstoßes des Klägers. Dass die dem Kläger zuzurechnenden Äußerungen in der Öffentlichkeit auch eine Reaktion auf Erklärungen von dritter Seite sein mögen, vermag dem Loyalitätsverstoß des Klägers nichts von seinem Gewicht zu nehmen. Bedeutsam bleibt, dass der Kläger gegen Grundpositionen des kirchlichen Verständnisses von der Unantastbarkeit menschlichen Lebens Stellung bezogen hat und sich, gemessen an kirchlichen Normen, außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft gestellt hat. Im Ergebnis hat das letztinstanzliche Gericht die Schwere und Tragweite des festgestellten Loyalitätsverstoßes daher zu gering eingeschätzt. Die im Rahmen der Anwendung der 1 KSchG, 626 BGB vorgenommene Gewichtung der Obliegenheitsverletzungen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen folglich nicht. Sie trägt dem in Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerinnen nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung. Das letztinstanzliche Urteil verletzt E daher in ihrem Selbstbestimmungsrecht. III. Ergebnis Die VB des E ist begründet. C. Gesamtergebnis Die VB ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg. 8

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