Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

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1 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) 23 EGGVG (1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden. (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden. 60

2 81b StPO Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. 61 Erkennungsdienstliche Behandlung nach 81b Alt. 2 StPO Materielles Polizeirecht Gefahrenabwehr Länderkompetenz Mittellösung Strafverfolgungsvorsorge Gefahrenabwehr auf bundesrechtlicher Grundlage Strafverfolgung Repressiver Charakter Bundeskompetenz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG 62

3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen Im Strafverfahren Nach 81b StPO Wenn es um Beschuldigte geht Außerhalb des Strafverfahrens Polizeirechtliche EGL, etwa 11 Abs. 1 POG RP Z.B. Strafunmündige, rechtskräftig Verurteilte oder bei Verdächtigen, gegen die das Strafverfahren eingestellt worden ist POG Rheinland Pfalz Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach 10 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen. Hierüber ist der Betroffene bei Vornahme der Maßnahmen zu belehren. Wird der Wegfall der Voraussetzungen von Amts wegen festgestellt, so sind sie zu vernichten. (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere: 1. die Abnahme von Finger und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen. 64

4 Sonderzuweisung nach 23 Abs. 2 EGGVG im Falle der Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten? Verhältnis von 81b Alt. 2 StPO zu polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen 81b Alt. 2 StPO ist (i) verfassungskonform (Strafverfolgungsvorsorge), (ii) gilt für laufende Strafverfahren (Beschuldigte!), (iii) ist landesrechtlich ergänzungsfähig (keine abschließende Regelung) Anwendung: T ist Beschuldigter gewesen und auf der Grundlage einer gültigen präventiven Norm in der StPO, nämlich 81b Alt. 2 StPO, ED behandelt worden, fraglich ist dagegen, ob die EGL auch die Aufbewahrung abdeckt 65 Zulässigkeit (Forts.) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Sonderzuweisungen? 23 Abs. 1 und 2 EGGVG? Polizeibehörde = Justizbehörde i. S. v. 23 EGGVG? Abhängig vom Schwerpunkt (Zwecksetzung) der Maßnahme Repressiv oder präventiv? 11 POG RP oder 81b StPO? Wenn 81b StPO (enger Zusammenhang mit Strafverfolgung): Repressiv oder präventiv? 81b StPO: 1. Altern. oder 2. Altern.? Verfassungsmäßigkeit von 81b 2. Alt. StPO? 66

5 23 Abs. 2 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung? 23 Abs. 2 EGGVG setzt voraus, dass eine Justizbehörde gehandelt hat Das kann auch die Polizei sein (Innenministerium!), nämlich dann, wenn sie repressiv handelt (z. B. 81b 1. Alt. StPO) Hier geht es aber um die Aufbewahrung, nicht um die Erhebung, also allenfalls 81b 2. Alt. StPO ( Strafverfolgungsvorsorge ) 81b 2. Alt. StPO müsste verfassungsmäßig sein (Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz) dann EGL im Landespolizeirecht, nicht in der StPO 67 Zulässigkeit (Forts.) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Sonderzuweisungen? Öffentlich rechtliche Streitigkeit Welche Normen sind streitentscheidend? ( 81b Alt. 2 StPO ) Gehören die Normen dem öffentlichen Recht an? (Norm ist nach allen vertretenen Theorien öffentliches Recht) 68

6 Zulässigkeit (Forts.) Statthafte Klageart Klagebegehren entscheidend, 88 VwGO Vernichtung ist Realhandlung Allgemeine Leistungsklage ABER: Vernichtung ist nur Ausführungshandlung, der eine (Ermessens )Entscheidung über ihre Vornahme vorausgehen muss Entscheidung über die Vornahme ist VA Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) 69 Zulässigkeit (Forts.) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Schlüssige Behauptung des Klägers, er werde in seinen Rechten verletzt Möglicherweise verletzte Rechte: 11 Abs. 2 POG RP Allgemeiner FBA Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) 70

7 Zulässigkeit (Forts.) Vorverfahren, 68 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 und 75 VwGO Noch nicht einmal ein Antrag gestellt! Unzulässige Klage! Widerspruchsverfahren kann theoretisch auch noch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, jedoch nur innerhalb der Widerspruchsfrist durchgeführt werden; praktisch gibt es diesen Fall aber nicht, da Verwaltungsgerichte nicht innerhalb der Widerspruchsfrist verhandeln) Hilfsweise Beteiligten und Prozessfähigkeit Passivlegitimation 71 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO: Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts Rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt Jedenfalls dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat (Anspruchsaufbau) Wo könnte ein derartiger Anspruch herkommen? 11 Abs. 2 POG RP? 39 POG RP? Folgenbeseitigungsanspruch? Recht auf informationelle Selbstbestimmung? 72

8 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO 11 Abs. 2 S. 1 POG RP Wortlaut Anwendbarkeit ( ), wenn man davon ausgeht, dass die Daten auf der Grundlage von 81b 2. Alt. StPO erhoben wurden Einerseits OVG Koblenz, Urt. v A 37/83 Andererseits OVG Koblenz, Beschluss vom B 11859/00, NVwZ RR 2001, 238 (ausdrückliche Abkehr von der früheren Rechtsprechung) 73 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO 20 Abs. 2 BDSG? Passt nicht, weil nur für Bundesbehörden 39 POG RP? Nur anwendbar, wenn man 81b 2. Alt. StPO für nicht einschlägig oder für verfassungswidrig hält 74

9 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch Dogmatische Herleitung 113 Abs. 1 S. 2 VwGO? ( ) Analogie zu 1004 BGB? Art. 20 Abs. 3 GG? Freiheitsgrundrechte? Gewohnheitsrecht? 75 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch Voraussetzungen Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht dadurch Schaffung eines rechtswidrigen Zustands Der noch andauert Möglichkeit und Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung 76

10 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher FBA Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Erhebung der Daten Aufbewahrung der Daten 77 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher FBA Fortdauernder rechtswidriger Zustand 81b 2. Alt. StPO Verfassungskonformität von 81b 2. Alt. StPO Notwendigkeit der Aufbewahrung? Wiederholungsgefahr vs. Stigmatisierung 78

11 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. (4) (Einzelheiten der Vorabentscheidung) (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. 79 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) Zulässigkeitsvoraussetzung? Nur dann, wenn man 17a GVG als Regelung der Zulässigkeit der Klage im jeweiligen Rechtsweg versteht Neutraler: Sachentscheidungsvoraussetzungen Vorabentscheidung mit Bindungswirkung für alle Beteiligten Ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt worden, kann die Endentscheidung nicht mit diesem Argument angegriffen werden Anwendung im vorläufigen Verfahren? (Fall 6 Castor Transport) 80

12 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) Anwendung im vorläufigen Verfahren? (Fall 6 Castor Transport) DB AG ist privatrechtlich organisiert Genehmigung als solche unschädlich für den Zivilrechtsweg (auch für Lkw braucht man manchmal Genehmigungen, vgl. 19a GüKG) 81 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) Anwendung im vorläufigen Verfahren? (Fall 6 Castor Transport) Nach Verweisung an das LG entscheidet das LG (NJW 1998, 763) Art. 3 GG zieht nicht: jede Gemeinde, über deren Gebiet der Transport führt, wird benachteiligt ; wäre das schon für ein Verbot ausreichend, dann stünde das im Widerspruch zu dem Umstand, dass die Transporte grundsätzlich erlaubt sind Route muss ermessensfehlerfrei festgelegt worden sein 82

13 Die Akteure im Verwaltungsgerichtsverfahren: die Beteiligten 83 Die Akteure im Verwaltungsgerichtsverfahren: die Beteiligten Wer darf mitmachen? Ggf.: wer muss teilnehmen? Wer darf Verfahrenshandlungen vornehmen? Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit Gegen wen ist die Klage zu richten? 84

14 Die Akteure im Verwaltungsgerichtsverfahren: die Beteiligten Großzügige Regelung der Beteiligungsfähigkeit in der VwGO 61 Nr. 2 VwGO: Vereinigungen, die keine juristischen Personen sind Grenzfälle: Parteien ( 3 PartG, kein Rückgriff auf 61 Nr. 2 VwGO erforderlich) Gewerkschaften Fachschaft Tiere? (Fall 7 Robbensterben) 85

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