Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
|
|
- Philipp Straub
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) 23 EGGVG (1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden. (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. (3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden. 60
2 81b StPO Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. 61 Erkennungsdienstliche Behandlung nach 81b Alt. 2 StPO Materielles Polizeirecht Gefahrenabwehr Länderkompetenz Mittellösung Strafverfolgungsvorsorge Gefahrenabwehr auf bundesrechtlicher Grundlage Strafverfolgung Repressiver Charakter Bundeskompetenz, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG 62
3 Erkennungsdienstliche Maßnahmen Im Strafverfahren Nach 81b StPO Wenn es um Beschuldigte geht Außerhalb des Strafverfahrens Polizeirechtliche EGL, etwa 11 Abs. 1 POG RP Z.B. Strafunmündige, rechtskräftig Verurteilte oder bei Verdächtigen, gegen die das Strafverfahren eingestellt worden ist POG Rheinland Pfalz Erkennungsdienstliche Maßnahmen (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach 10 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. (2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen. Hierüber ist der Betroffene bei Vornahme der Maßnahmen zu belehren. Wird der Wegfall der Voraussetzungen von Amts wegen festgestellt, so sind sie zu vernichten. (3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere: 1. die Abnahme von Finger und Handflächenabdrücken, 2. die Aufnahme von Lichtbildern, 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale, 4. Messungen. 64
4 Sonderzuweisung nach 23 Abs. 2 EGGVG im Falle der Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten? Verhältnis von 81b Alt. 2 StPO zu polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen 81b Alt. 2 StPO ist (i) verfassungskonform (Strafverfolgungsvorsorge), (ii) gilt für laufende Strafverfahren (Beschuldigte!), (iii) ist landesrechtlich ergänzungsfähig (keine abschließende Regelung) Anwendung: T ist Beschuldigter gewesen und auf der Grundlage einer gültigen präventiven Norm in der StPO, nämlich 81b Alt. 2 StPO, ED behandelt worden, fraglich ist dagegen, ob die EGL auch die Aufbewahrung abdeckt 65 Zulässigkeit (Forts.) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Sonderzuweisungen? 23 Abs. 1 und 2 EGGVG? Polizeibehörde = Justizbehörde i. S. v. 23 EGGVG? Abhängig vom Schwerpunkt (Zwecksetzung) der Maßnahme Repressiv oder präventiv? 11 POG RP oder 81b StPO? Wenn 81b StPO (enger Zusammenhang mit Strafverfolgung): Repressiv oder präventiv? 81b StPO: 1. Altern. oder 2. Altern.? Verfassungsmäßigkeit von 81b 2. Alt. StPO? 66
5 23 Abs. 2 EGGVG als abdrängende Sonderzuweisung? 23 Abs. 2 EGGVG setzt voraus, dass eine Justizbehörde gehandelt hat Das kann auch die Polizei sein (Innenministerium!), nämlich dann, wenn sie repressiv handelt (z. B. 81b 1. Alt. StPO) Hier geht es aber um die Aufbewahrung, nicht um die Erhebung, also allenfalls 81b 2. Alt. StPO ( Strafverfolgungsvorsorge ) 81b 2. Alt. StPO müsste verfassungsmäßig sein (Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz) dann EGL im Landespolizeirecht, nicht in der StPO 67 Zulässigkeit (Forts.) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs. 1 VwGO Sonderzuweisungen? Öffentlich rechtliche Streitigkeit Welche Normen sind streitentscheidend? ( 81b Alt. 2 StPO ) Gehören die Normen dem öffentlichen Recht an? (Norm ist nach allen vertretenen Theorien öffentliches Recht) 68
6 Zulässigkeit (Forts.) Statthafte Klageart Klagebegehren entscheidend, 88 VwGO Vernichtung ist Realhandlung Allgemeine Leistungsklage ABER: Vernichtung ist nur Ausführungshandlung, der eine (Ermessens )Entscheidung über ihre Vornahme vorausgehen muss Entscheidung über die Vornahme ist VA Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) 69 Zulässigkeit (Forts.) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Schlüssige Behauptung des Klägers, er werde in seinen Rechten verletzt Möglicherweise verletzte Rechte: 11 Abs. 2 POG RP Allgemeiner FBA Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) 70
7 Zulässigkeit (Forts.) Vorverfahren, 68 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 und 75 VwGO Noch nicht einmal ein Antrag gestellt! Unzulässige Klage! Widerspruchsverfahren kann theoretisch auch noch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, jedoch nur innerhalb der Widerspruchsfrist durchgeführt werden; praktisch gibt es diesen Fall aber nicht, da Verwaltungsgerichte nicht innerhalb der Widerspruchsfrist verhandeln) Hilfsweise Beteiligten und Prozessfähigkeit Passivlegitimation 71 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO: Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts Rechtswidrig und dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt Jedenfalls dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat (Anspruchsaufbau) Wo könnte ein derartiger Anspruch herkommen? 11 Abs. 2 POG RP? 39 POG RP? Folgenbeseitigungsanspruch? Recht auf informationelle Selbstbestimmung? 72
8 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO 11 Abs. 2 S. 1 POG RP Wortlaut Anwendbarkeit ( ), wenn man davon ausgeht, dass die Daten auf der Grundlage von 81b 2. Alt. StPO erhoben wurden Einerseits OVG Koblenz, Urt. v A 37/83 Andererseits OVG Koblenz, Beschluss vom B 11859/00, NVwZ RR 2001, 238 (ausdrückliche Abkehr von der früheren Rechtsprechung) 73 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO 20 Abs. 2 BDSG? Passt nicht, weil nur für Bundesbehörden 39 POG RP? Nur anwendbar, wenn man 81b 2. Alt. StPO für nicht einschlägig oder für verfassungswidrig hält 74
9 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch Dogmatische Herleitung 113 Abs. 1 S. 2 VwGO? ( ) Analogie zu 1004 BGB? Art. 20 Abs. 3 GG? Freiheitsgrundrechte? Gewohnheitsrecht? 75 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch Voraussetzungen Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht dadurch Schaffung eines rechtswidrigen Zustands Der noch andauert Möglichkeit und Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung 76
10 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher FBA Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Erhebung der Daten Aufbewahrung der Daten 77 Begründetheit, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO Allgemeiner öffentlich rechtlicher FBA Fortdauernder rechtswidriger Zustand 81b 2. Alt. StPO Verfassungskonformität von 81b 2. Alt. StPO Notwendigkeit der Aufbewahrung? Wiederholungsgefahr vs. Stigmatisierung 78
11 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. (4) (Einzelheiten der Vorabentscheidung) (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. 79 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) Zulässigkeitsvoraussetzung? Nur dann, wenn man 17a GVG als Regelung der Zulässigkeit der Klage im jeweiligen Rechtsweg versteht Neutraler: Sachentscheidungsvoraussetzungen Vorabentscheidung mit Bindungswirkung für alle Beteiligten Ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht gerügt worden, kann die Endentscheidung nicht mit diesem Argument angegriffen werden Anwendung im vorläufigen Verfahren? (Fall 6 Castor Transport) 80
12 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) Anwendung im vorläufigen Verfahren? (Fall 6 Castor Transport) DB AG ist privatrechtlich organisiert Genehmigung als solche unschädlich für den Zivilrechtsweg (auch für Lkw braucht man manchmal Genehmigungen, vgl. 19a GüKG) 81 Rechtswegverweisung ( 17a GVG) Anwendung im vorläufigen Verfahren? (Fall 6 Castor Transport) Nach Verweisung an das LG entscheidet das LG (NJW 1998, 763) Art. 3 GG zieht nicht: jede Gemeinde, über deren Gebiet der Transport führt, wird benachteiligt ; wäre das schon für ein Verbot ausreichend, dann stünde das im Widerspruch zu dem Umstand, dass die Transporte grundsätzlich erlaubt sind Route muss ermessensfehlerfrei festgelegt worden sein 82
13 Die Akteure im Verwaltungsgerichtsverfahren: die Beteiligten 83 Die Akteure im Verwaltungsgerichtsverfahren: die Beteiligten Wer darf mitmachen? Ggf.: wer muss teilnehmen? Wer darf Verfahrenshandlungen vornehmen? Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit Gegen wen ist die Klage zu richten? 84
14 Die Akteure im Verwaltungsgerichtsverfahren: die Beteiligten Großzügige Regelung der Beteiligungsfähigkeit in der VwGO 61 Nr. 2 VwGO: Vereinigungen, die keine juristischen Personen sind Grenzfälle: Parteien ( 3 PartG, kein Rückgriff auf 61 Nr. 2 VwGO erforderlich) Gewerkschaften Fachschaft Tiere? (Fall 7 Robbensterben) 85
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Übungsfall Nr. 3: Die Tätigkeit
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsprozessrecht: Grundlagen
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrFall: Obdachloser unter dem Dach
Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:
Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrErster Teil Grundlagen
Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche
MehrVerwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in
MehrVerwaltungsrecht / Klage. Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit)
Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrVerwaltungsprozessrecht
ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrAntrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrÜberblick: Behörden und gesetzliche Regelungen
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrFinn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Verwaltungsrecht Einheit 1 1 Einheit 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Einführung ins Verwaltungsprozessrecht > Gegenstand des Verwaltungsprozessrechts: Regelungen
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrRUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG
PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2012/13 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Fall 7 Lösung Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie
MehrJura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung
Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung
Mehr1. Welche verschiedenen Arten von Rechtsbehelfen werden im Bereich des Verwaltungsrechts
Arten der Rechtsbehelfe Karte 1 In der Verwaltungsrechtsklausur geht es in der Regel um die erstinstanzliche Überprüfung von Maßnahmen (bzw. Unterlassungen) der Verwaltung gegenüber dem Bürger. Davon zu
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrHUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN
HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrZweigliedrigkeit der gerichtlichen Prüfung A. Zulässigkeit Ist über die Klage überhaupt zu
Leisnig / Sachsen Zweigliedrigkeit der gerichtlichen Prüfung A. Zulässigkeit Ist über die Klage überhaupt zu Rechtswegeröffnung 40 VwGO Zuständigkeit Statthafte Verfahrensart Klagearten 42 I, 43 VwGO Klagebefugnis
MehrWintersemester 2014/15 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 1 Emma Harms
LÖSUNGSVORSCHLAG 1. FALL - DUNKLE MACHENSCHAFTEN IM LICHT DER ÖFFENTLICHKEIT Ausgangsfall A. Zulässigkeit... 2 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 2 1. Aufdrängende Sonderzuweisung... 2 2. Generalklausel
MehrVerwaltungsprozessrecht
Grundrisse des Rechts Verwaltungsprozessrecht von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 9. Auflage Verwaltungsprozessrecht Hufen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung:
MehrInhaltsverzeichnis. IV. Konfliktlösung durch Mediation und Partizipation 43 V. Chancen und Herausforderungen durch die europäische Einigung
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis \ 1. Teil. Grundlagen XVII XXIII 1 Einführung 1 I. Begriff und Bedeutung des Verwaltungsprozessrechts 1 II. Der verfassungsrechtliche Rahmen
MehrExamensübungsklausur im Öffentlichen Recht
Prof. Dr. Alexander Proelß 17. September 2014 Examensübungsklausur im Öffentlichen Recht Lösungsskizze Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Klage ist
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrDie Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO
Die Klage hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist A) Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit hier ggf. Rückabwicklung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
MehrLösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell
Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der
MehrBesprechung Klausur v
Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Überblick Obersatz: Die Klage des X (evtl.: vor dem VG...) hat Aussicht auf Erfolg,
MehrVerwaltungsrecht. abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG)
Verwaltungsrecht Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit
MehrVerwaltungsprozessrecht
Grundrisse des Rechts Verwaltungsprozessrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Friedhelm Hufen 10. Auflage 2016. Buch. XXV, 653 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 69552 0 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht > Öffentliches
MehrArbeitsgerichtsverfahren Überblick
Arbeitsgerichtsverfahren Überblick Die Kompetenzordnung der rechtsprechenden Gewalt Art. 92 GG Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch
MehrInhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41
Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Beschluss. In der Verwaltungsrechtssache. hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch
7 K 2696/10 Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 7, am 6. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
Mehr1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Lernhilfen zum Verwaltungsprozeßrecht 1) Art. 19 IV 1 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. 2) 182 Paulskirchen-Verfassung (1849): Die
MehrVerwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2013 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis IV. Vorverfahren
MehrLösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrAlcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)
Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller
Mehr