Kunden (Erwerbslose)inderVermittlungstätigkeitderArbeitsverwaltungkein verbindliches Kriterium darstellen.
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- Adrian Koch
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/4502 Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende Vorbemerkung der Fragesteller RegelungenzurZumutbarkeitderAufnahmeeinerBeschäftigungspieleneine entscheidenderolleindervermittlungstätigkeitderarbeitsverwaltung,sowohl imbereichdesdrittenbuches (SGBIII)alsauchdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII).Zumutbarkeitskriteriendefinieren,beiwelchemStellenangebotdieArbeitsverwaltungvomErwerbsloseneineAnnahmeverlangenund mitsperrzeiten,kürzungenundminderungderanspruchsdauerderlohnersatzbzw.sozialleistungdrohenmuss.dassgbiiiundsgbiiregelndiezumutbarkeitineigenenparagraphen ( 121SGBIII, 10SGBII).ImZeitverlauf wurdedieschwellefürzumutbarebeschäftigungenimmerweiterherabgesetzt. WährenddasSGBIIInocheineniedrigschwelligezeitlichgestaffelteUnzumutbarkeithinsichtlichdesArbeitsentgeltesundderEntfernungderArbeitsstätte kennt, ist im SGB II formuliert, dass jede Arbeit zumutbar ist. WederdasSGBIIInochdasSGBIIseheneinenBerufsschutzbzw.einenan derqualifikationoderbisherigentätigkeitdeserwerbslosenorientiertenvermittlungsvorschlag vor. DieZumutbarkeithatsichsozueinemSteuerungsinstrumententwickelt,mit demdruckauferwerbslose,aberauchaufdaslohnniveauinsgesamtausgeübt,prekärerbeschäftigungvorschubgeleistetundeinprozessderdequalifizierungvorangetriebenwird,daberuflicheabschlüsseunderfahrungender Kunden (Erwerbslose)inderVermittlungstätigkeitderArbeitsverwaltungkein verbindliches Kriterium darstellen. Vorbemerkung der Bundesregierung DieArbeitsvermittlungderAgenturenfürArbeitzieltdaraufab,Arbeitgebern diefüreineerfolgreichewirtschaftlichetätigkeitnotwendigenarbeitskräfteund denarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerneinenihrenfähigkeiten,kenntnis- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 7.Februar 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode senundneigungenentsprechendenarbeitsplatzzuvermitteln.sierichtetsich deshalb derin 35Absatz2desDrittenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIII) festgelegtenregelungentsprechend zuforderstnachdenberuflichenkenntnissenundfähigkeitenderarbeitsuchendenundistdaraufgerichtet, dierichtigepersonaufdenrichtigenarbeitsplatz zubringen.gleichesgiltfürden BereichderGrundsicherungfürArbeitsuchende ( 16Absatz1Satz1SGBII i.v.m. 35SGBIII).PersönlicheAnsprechpartnersollenerwerbsfähigeHilfebedürftigeundderenBedarfsgemeinschaftunterBerücksichtigungallerUmständedesEinzelfallsumfassendunterstützenundgeeignete,passgenaueLeistungenzurEingliederunginArbeiterbringen ( 14SGBIIi.V.m. 3Absatz1 SGBII). DerFragederZumutbarkeiteinerBeschäftigungkommtinderdeutlichen MehrzahlderArbeitsvermittlungen andersalsdievorbemerkungderfragestellersuggeriert nureinenachrangigeunduntergeordnetebedeutungzu.die weitüberwiegendemehrzahlderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerhatein hoheseigeninteressedaran,arbeitslosigkeitbzw.hilfebedürftigkeitschnellstmöglich zu beenden. SoweitallerdingsArbeitsplätze,diedenNeigungen,KenntnissenundFähigkeiteneinerPersonentsprechen,aufdenArbeitsmarktnichtvorhandensind,entsprichtesdemVersicherungsprinzip (SGBIII)unddemSolidaritätsprinzip (SGBIIIundSGBII),dassArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerallesihnen beieinemobjektivvernünftigemmaßstabangemessenmöglichedazubeitragen,ihrearbeitslosigkeitdurchvorhandenebeschäftigungsmöglichkeitenzu beendenbzw.ihrehilfebedürftigkeitzubeendenoderzumindestzuverringern ( 2 SGBII). DieRegelungenzurZumutbarkeitkonkretisierenimInteressederRechtssicherheitundderEinheitlichkeitderRechtsanwendungArt,Umfangund GrenzenderPflichtendereinzelnenPerson,zurBegrenzungdesSchadensbeizutragen,derderVersichertengemeinschaft (SGBIII)durchdieArbeitslosigkeitentstehtbzw.diefinanziellenLasten,diederAllgemeinheit (SGBII)durch die Hilfebedürftigkeit entstehen, soweit als möglich zu begrenzen. 1.WelcheNotwendigkeitbestandnachAnsichtderBundesregierung,Kriterien zumutbarerbeschäftigungenmiteinführungdessgbiiiimjahre1998erstmalig gesetzlich zu regeln? DerGesetzgeberdesJahres1998warderAuffassung,dassesAufgabedesGesetzgebersundnicht wievordiesemzeitpunktgeregelt desverwaltungsratesderbundesanstaltfürarbeitist,diewesentlichenelementefestzulegen,um dieinteressenderbeitragszahlerzurarbeitslosenversicherung (Versichertengemeinschaft)aneinerschnellstmöglichenBeendigungderVersicherungsfälle derarbeitslosigkeitundderinteressendeseinzelnenarbeitslosen,nachmöglichkeitnurbeschäftigungenaufzunehmen,diedeneigenenvorstellungenentsprechen, zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. 2.WelcheÄnderungenbeidenKriterienzumutbarerBeschäftigungenhates seiteinführungdesarbeitsförderungsgesetzesimjahre1969,dessgbiii 1998undmit/seitEinführungdesSGBII2005gegeben,undwieschätztdie BundesregierungderenWirkungaufdieHöhederregistriertenArbeitslosigkeit und Beschäftigung ein? DieRechtsänderungenfürdenBereichdesArbeitsförderungsgesetzes (AFG) bzw. für das SGB III ergeben sich im Wesentlichen aus
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ ZumutbarkeitsanordnungdesVerwaltungsratesderBundesanstaltfürArbeit vom3.oktober1979inverbindungmitderanordnungsermächtigungin 103AFG (AmtlicheNachrichtenderBundesanstaltfürArbeit11/1979 S. 1387) in Kraft ab 19. November 1979, 2.ZumutbarkeitsanordnungdesVerwaltungsratesderBundesanstaltfürArbeit vom16.märz1982inverbindungmitderanordnungsermächtigungin 103 AFG (AmtlicheNachrichtenderBundesanstaltfürArbeit1982S.523)in Kraft ab 15. April 1982, 3.gesetzlicheZumutbarkeitsregelungin 103bAFG,eingefügtdurchGesetz zurreformderarbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz AFRG) vom24.märz1997 (BGBl.1997TeilINummer20S.594)inKraftab1.April 1997, 4.Zumutbarkeitsregelungim 121SGBIII (BGBl.1997TeilINummer20 S.594)inKraftab1.Januar1998 (keineinhaltlicheänderunggegenüber 103b AFG), 5.Zumutbarkeitsregelungim 121SGBIII (BGBl.IS.1648)inKraftab1.August1999 (HerabsetzungderzumutbarenPendelzeitbeiVollzeitvondreiauf zweieinhalbstundenundbeiteilzeitvonzweieinhalbaufzweistundentäglich), 6.Zumutbarkeitsregelungim 121SGBIIIGesetzvom23.Dezember2002 (BGBl.IS.4607)inKraftab1.Januar2003 (ErgänzungderRegelungum Zumutbarkeit eines Umzuges bei Beachtung familiärer Bindungen). DieGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)ist wiediefrüheresozialhilfenachdembundessozialhilfegesetz (BSHG) einestaatlichefürsorgeleistung.diekriterienzurzumutbarkeitvonarbeitindergrundsicherungfürarbeitsuchendewurdendaherdenzumutbarkeitskriterienin 18Absatz3BSHG a.f. entnommen. MitdemGesetzzurNeuausrichtungderarbeitsmarktpolitischenInstrumente vom21.dezember2008 (BGBl.IS.2917,inKraftab1.Januar2009)wurde dieregelungdes 10SGBIIzurZumutbarkeitdahingehendklarstellendergänzt,dassdieAufnahmeeinerArbeitnichtalleindeshalbunzumutbarist,weil dadurcheinebereitsausgeübte,abernichtdieexistenzsicherndeerwerbstätigkeit aufgegeben werden muss. DieBundesregierungverweistinsoweitaufdieBegründungenderentsprechendenAnordnungs-undGesetzentwürfe.NachAuffassungderBundesregierung führtdasgeltenderechtzueinemangemessenenausgleichderinteressender Versichertengemeinschaft (SGBIII)undderAllgemeinheit (SGBII)mitden InteressendereinzelnenarbeitslosenPersonen.DieRegelungentragendazu bei,arbeitsplätzeschnellstmöglichzubesetzenunddabeidieberuflichenvorstellungenundmöglichkeitenderempfängervonarbeitslosengeldoderarbeitslosengeldiiangemessen soweitdiesangesichtsderlageaufdemarbeitsmarktmöglichist zuwahren.diebundesregierungistdavonüberzeugt, dassdiemehrzahlderarbeitsplätzeohneanwendungdieserregelungenbesetztwordensindundbesetztwerden.diebeitragszahlerzurbundesagentur fürarbeitunddieerwerbstätigen,ausderensteuerndiegrundsicherungfür Arbeitssuchendefinanziertwerden,könnenjedochzuRechterwarten,dassArbeitslosesowohlrechtlichalsauchtatsächlichdazuangehaltenwerden,ihnen zumutbarebeschäftigungenauchdannaufzunehmenundauszuüben,wenn diesenichtvollständigdeneigenenvorstellungenunderwartungenentsprechen, so wie es sich ein großer Teil der Beschäftigten ebenfalls selber zumutet. DerBundesregierungliegenkeinewirkungsanalytischenErgebnissezuder Fragevor,oboderwiesichdieKriterienzumutbarerBeschäftigungenaufdie HöhederregistriertenArbeitslosigkeitundBeschäftigungauswirken.Aller-
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode dingswirddavonausgegangen,dassdenfällenvonsanktioniertenarbeitsablehnungeneinegrößerezahlvonfällengegenübersteht,indenendieexistierendenregelungen teilweiseauchalsergebnisdervorgeschriebenen Rechtsfolgenbelehrung zueinerannahmevonzumutbarenbeschäftigungen führt. 3.InwievielenFällenwurdenimJahr2010imBereichdesSGBIIISperrzeiten verhängt,bundesweitundindenbundesländern,aufgeschlüsseltnachdem Sperrzeitgrund und der Dauer (bitte auch im Vorjahresvergleich)? BeiversicherungswidrigemVerhaltenohnewichtigenGrundkanndieAuszahlungvonLeistungennachdemSGBIIIfürdieDauereinerSperrzeitausgesetzt werden.indennachfolgendentabellen1und2sinddieindenjahren2009und 2010eingetretenenSperrzeitengemäß 144SGBIIInachDauerundGründen in der Differenzierung nach Bundesländern dargestellt. Tabelle 1: Sperrzeiten gemäß 144 SGB III nach Dauer Ausgew ählte Regionen Zeitreihe Berichtszeitraum Polit Gebietsstruktur Sperrzeit Dauer [+]Gesamt 1 Woche 2 Wochen 3 Wochen 6 Wochen 12 Wochen [+]Gesamt *) [+] 01 Schlesw ig-holstein [+] 02 Hamburg [+] 03 Niedersachsen [+] 04 Bremen [+] 05 Nordrhein-Westfalen [+] 06 Hessen [+] 07 Rheinland-Pfalz [+] 08 Baden-Württemberg [+] 09 Bayern [+] 10 Saarland [+] 11 Berlin [+] 12 Brandenburg [+] 13 Mecklenburg-Vorpommern [+] 14 Sachsen [+] 15 Sachsen-Anhalt [+] 16 Thüringen [+]Gesamt *) [+] 01 Schlesw ig-holstein [+] 02 Hamburg [+] 03 Niedersachsen [+] 04 Bremen [+] 05 Nordrhein-Westfalen [+] 06 Hessen [+] 07 Rheinland-Pfalz [+] 08 Baden-Württemberg [+] 09 Bayern [+] 10 Saarland [+] 11 Berlin [+] 12 Brandenburg [+] 13 Mecklenburg-Vorpommern [+] 14 Sachsen [+] 15 Sachsen-Anhalt [+] 16 Thüringen Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) incl. der Fälle, die Leistungen im Ausland bezogen.
5 4.InwievielenFällenwurdenjeweilsindenJahren2005bis2010imBereich dessgbiisanktionengegenübererwerbsfähigenundnichterwerbsfähigenhilfebedürftigenneuausgesprochen,undwiehochwarderbestandan sanktioniertenerwerbsfähigenundnichterwerbsfähigenhilfebedürftigen, bundesweitundindenbundesländern,aufgeschlüsseltnachdemgrund und Umfang der Sanktion? Tabelle 2: Sperrzeiten gemäß 144 SGB III nach Sperrzeitgründen Ausgew ählte Regionen Zeitreihe Berichtszeitraum Polit Gebietsstruktur [-] Sperrzeit Arbeitsaufgabe Arbeitsablehnung Unzureichende Eigenbemühungen Sperrzeit Grund Ablehnung berufl. Eingliederungsmaßnahme Abbruch berufl. Eingliederungsmaßnahme Meldeversäumnis Verspätete Arbeitsuchendmeldung [+]Gesamt *) [+] 01 Schlesw ig-holstein [+] 02 Hamburg [+] 03 Niedersachsen [+] 04 Bremen [+] 05 Nordrhein-Westfalen [+] 06 Hessen [+] 07 Rheinland-Pfalz [+] 08 Baden-Württemberg [+] 09 Bayern [+] 10 Saarland [+] 11 Berlin [+] 12 Brandenburg [+] 13 Mecklenburg-Vorpommern [+] 14 Sachsen [+] 15 Sachsen-Anhalt [+] 16 Thüringen [+]Gesamt *) [+] 01 Schlesw ig-holstein [+] 02 Hamburg [+] 03 Niedersachsen [+] 04 Bremen [+] 05 Nordrhein-Westfalen [+] 06 Hessen [+] 07 Rheinland-Pfalz [+] 08 Baden-Württemberg [+] 09 Bayern [+] 10 Saarland [+] 11 Berlin [+] 12 Brandenburg [+] 13 Mecklenburg-Vorpommern [+] 14 Sachsen [+] 15 Sachsen-Anhalt [+] 16 Thüringen Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) incl. der Fälle, die Leistungen im Ausland bezogen. Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4655
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode FürneufestgestellteSanktionenkönnendieGründeermitteltwerden,diezu einersanktionführen.dabeikannderausweiskompletterberichtsjahreerst abdemjahr2007erfolgen.fürdasjahr2010istaufgrundderwartezeitenin dergrundsicherungsstatistikeinausweisnurfürdiemonatejanuarbisseptembermöglich.intabelle3sinddieneufestgestelltensanktionengegenüber erwerbsfähigenhilfebedürftigennachgründenundbundesländernfürdie Jahre2007,2008,2009unddenZeitraumJanuarbisSeptember2010 (sowie den Vergleichszeitraum Januar bis September 2009) dargestellt. davon: Regionen Anzahl im Berichtsjahr neu festgestellter Sanktionen Abschluß von Eingliederungsvertrag Verletzung Pflichten des Eingliederungsvertrags zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder sonstige vereinbarte Maßnahmen aufzunehmen, aus- oder fortzuführen Aufnahme von zumutbarer Arbeit Abbruch Eingliederungsmaßnahme Versäumnis: Meldung Versäumnis: ärztliche bzw. psychologische Untersuchung Minderung des Einkommens bzw. Vermögens Fortsetzung unw irtschaftlichen Verhaltens festgestellte Sperrzeit begründete Sperrzeit 31 SGB II Nr. 1a Nr. 1b Nr. 1c Nr. 1d Nr Abs. 2 SGBII / AA 31 Abs. 2 SGBII / ÄD,PD Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3a Nr. 3b Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
7 Regionen Anzahl im Berichtsjahr neu festgestellter Sanktionen 31 SGB II Abschluß von Eingliederungsvertrag Nr. 1a Verletzung Pflichten des Eingliederungsvertrags Nr. 1b zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder sonstige vereinbarte Maßnahmen aufzunehmen, aus- oder fortzuführen Nr. 1c Aufnahme von zumutbarer Arbeit Nr. 1d Nr Abs. 2 SGBII / AA Versäumnis: ärztliche bzw. psychologische Untersuchung 31 Abs. 2 SGBII / ÄD,PD Minderung des Einkommens bzw. Vermögens Nr. 1 Fortsetzung unw irtschaftlichen Verhaltens Nr. 2 Nr. 3a Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Abbruch Eingliederungsmaßnahme davon: Versäumnis: Meldung festgestellte Sperrzeit begründete Sperrzeit Nr. 3b Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4655
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode davon: Regionen Anzahl im Berichtsjahr neu festgestellter Sanktionen Abschluß von Eingliederungsvertrag Verletzung Pflichten des Eingliederungsvertrags zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder sonstige vereinbarte Maßnahmen aufzunehmen, aus- oder fortzuführen Aufnahme von zumutbarer Arbeit Abbruch Eingliederungsmaßnahme Versäumnis: Meldung Versäumnis: ärztliche bzw. psychologische Untersuchung Minderung des Einkommens bzw. Vermögens Fortsetzung unw irtschaftlichen Verhaltens festgestellte Sperrzeit begründete Sperrzeit 31 SGB II Nr. 1a Nr. 1b Nr. 1c Nr. 1d Nr Abs. 2 SGBII / AA 31 Abs. 2 SGBII / ÄD,PD Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3a Nr. 3b 2009 Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland * Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Januar September 2009 Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland x Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4655 davon: Regionen Anzahl im Berichtsjahr neu festgestellter Sanktionen Abschluß von Eingliederungsvertrag Verletzung Pflichten des Eingliederungsvertrags zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder sonstige vereinbarte Maßnahmen aufzunehmen, aus- oder fortzuführen Aufnahme von zumutbarer Arbeit Abbruch Eingliederungsmaßnahme Versäumnis: Meldung Versäumnis: ärztliche bzw. psychologische Untersuchung Minderung des Einkommens bzw. Vermögens Fortsetzung unw irtschaftlichen Verhaltens festgestellte Sperrzeit begründete Sperrzeit 31 SGB II Nr. 1a Nr. 1b Nr. 1c Nr. 1d Nr Abs. 2 SGBII / AA 31 Abs. 2 SGBII / ÄD,PD Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3a Nr. 3b Januar September 2010 Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen * Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland * Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden bei den Ihnen zur Verfügung gestellten Daten auch Zahlenwerte kleiner 3 anonymisiert oder zu Gruppen zusammengefasst DerBestandansanktioniertenerwerbsfähigenHilfebedürftigenindenBerichtsmonatenSeptember2007,September2008,September2009undSeptember2010unddiedazugehörigenSanktionsquoten (AnteildersanktioniertenerwerbsfähigenHilfebedürftigenanallenerwerbsfähigenHilfebedürftigen)sind intabelle4nachbundesländerndargestellt.einedifferenzierungdesbestands ansanktioniertenerwerbsfähigenhilfebedürftigennachgrundundumfang dersanktionistnichtbestandteilderberichterstattungderstatistikderbundesagentur für Arbeit.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Tabelle 4: Bestand an sanktionierten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (ehb) Ausgew ählte Regionen Zeitreihe September 2007 September 2008 September 2009 September Bestand ehb mit mindestens einer Sanktion Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Quote in Bezug auf alle ehb in % Deutschland 2,7 2,8 2,6 3,0 Westdeutschland 2,9 2,9 2,7 3,0 Ostdeutschland 2,4 2,5 2,4 2,9 Schlesw ig-holstein 3,0 3,0 2,7 2,9 Hamburg 2,4 2,3 2,6 3,2 Niedersachsen 2,8 2,8 2,5 3,0 Bremen 2,7 2,6 2,0 2,4 Nordrhein-Westfalen 2,6 2,7 2,6 2,8 Hessen 2,8 2,8 2,7 2,9 Rheinland-Pfalz 3,4 3,7 3,1 3,6 Baden-Württemberg 3,2 3,3 2,7 3,1 Bayern 3,8 3,6 3,2 3,4 Saarland 3,0 3,0 2,6 2,6 Berlin 2,7 3,1 2,8 3,7 Brandenburg 2,2 2,2 2,1 2,4 Mecklenburg-Vorpommern 2,5 2,6 2,5 2,8 Sachsen 2,1 2,2 2,0 2,5 Sachsen-Anhalt 2,3 2,2 2,3 2,7 Thüringen 2,3 2,4 2,2 2,9 Statistik der Bundesagentur für Arbeit
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4655 SanktionenkönnenauchgegenübernichterwerbsfähigenHilfebedürftigen (die zu96prozentjüngerals15jahresind)ausgesprochenwerden.imbestandgab eszudeno.g.septemberstichtagenbundesweitjeweilsnuretwasmehrals100 sanktioniertenichterwerbsfähigehilfebedürftige,fastausschließlich,weilder Meldepflichtnichtnachgekommenwurde.WegendesgeringenUmfangsist eine weitere Differenzierung im Sinne der Fragestellung nicht möglich. 5.InwievielenFällenwurdenjeweilsindenJahren2005bis2010imBereich dessgbiisanktionen,diezureinstellungsämtlicherzahlungenführten, gegenübererwerbsfähigenundnichterwerbsfähigenhilfebedürftigenneu ausgesprochen (bitte bundesweit und nach Bundesländern angeben)? DieserSachverhaltlässtsichbestandsbezogenanhandderAnzahlanerwerbsfähigenHilfebedürftigenmitvollständigerLeistungskürzungabbilden.InTabelle5istdieserPersonenkreisfürdieBerichtsmonateSeptember2007,September2008,September2009undSeptember2010differenziertnachBundesländern dargestellt. AufeineentsprechendeDarstellungvonsanktioniertennichterwerbsfähigen HilfebedürftigenwirdausdeninderAntwortzuFrage4genanntenGründen verzichtet. Tabelle 5: Anzahl sanktionierter erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit vollständiger Leistungskürzung Deutschland, Länder September 2007 bis 2010 jew eils Einzelmonate Hochgerechnete Werte anhand der ARGE- und gaw -daten über die Eckw erte (inkl. zkt) Bestand an erw erbsfähigen Hilfebedürftigen mit vollständiger Leistungskürzung September 2007 September 2008 September 2009 September Schlesw ig-holstein Hamburg Niedersachsen Bremen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland Berlin Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Deutschland Westdeutschland Ostdeutschland Statistik der Bundesagentur für Arbeit
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.LiegenderBundesregierungAngabendarübervor,welcheBeträgejeweils indenjahren2005bis2010bundesweitundnachbundesländerndurchverhängtesperrzeitenundsanktionenimbereichdessgbiiiundsgbiieingespart wurden? Fallsnicht,wasistderGrundderNichterfassung,undistfürdieZukunft eine solche Aufstellung beabsichtigt? DieRegelungenzurZumutbarkeitundzuSperrzeitenbzw.Sanktionendienen dazu,diebesetzungvonarbeitsplätzenzuunterstützenundarbeitslosigkeit bzw.hilfebedürftigkeitzuvermeiden,zubeendenbzw.zuverringern,nicht hingegen,finanzmitteleinzusparen.einsparungensinddeshalbnichtgegenstandstatistischererfassungen.eineerfassungdieserdatenistdaherauchin Zukunft nicht beabsichtigt. 7.SindbeidenvonSperrzeitenundSanktionenbetroffenenErwerbslosen signifikantehäufungenbezüglichaltersgruppe,geschlecht,ausländischer Herkunft, Regionen oder anderer Merkmale vorhanden? FürdasSGBIIIkanneineSperrzeitquoteerrechnetwerden,welchedieZahl dersperrzeitenaufdiezugängeanleistungsempfängern (Arbeitslosengeldbei Arbeitslosigkeit)bezieht.BeiderInterpretationdieserQuoteistzubeachten: EtwazweiDrittelderSperrzeitenwirdbeimZugangausgesprochen (beiarbeitsaufgabeundbeiverspäteterarbeitsuchendmeldung).teilweiseerhalten einzelnepersonenmehreresperrzeiten,sodassderanteildergesperrtenpersonentatsächlichkleinerseindürftealsdieausgewiesenesperrzeitquote.außerdemwerdenmanchesperrzeitendurcherfolgreichewidersprücheoderklagen aufgehoben.dieabsolutehöhedersperrzeitquotelässtsichaufgrunddergenannten Einschränkungen nicht interpretieren. FürdasJahr2010ergibtsichfürdasSGBIIIeineGesamt-Sperrzeitquotevon 27Prozent (diezugängederarbeitslosengeldempfängerbeziehensichaufden ZeitraumNovember2009bisOktober2010,aktuellereDatenliegennichtvor). FürMännerbeträgtsie31,1Prozent,fürFrauen20,8Prozent.BeiAusländernbeträgtdieSperrzeitquote37,9Prozent.DifferenziertnachAltersgruppenlautendie Ergebnisse:unter25-Jährige:46,4Prozent;25-bisunter50-Jährige:25,8Prozent;50-JährigeundÄltere:12,5Prozent.RegionalreichtdieSpannederSperrzeitquotenvon16,7ProzentinMecklenburg-Vorpommernbis36,3Prozentin Hessen (vgl. auch Tabelle 6). FürdasSGBIIwirdanhandvonSanktionsquoten (AnteildersanktioniertenerwerbsfähigenHilfebedürftigenanallenerwerbsfähigenHilfebedürftigen)ersichtlich,obSanktionenbeibestimmtenPersonengruppenoderinbestimmten Regionenvergleichsweisehäufigoderwenigerhäufigvorliegen.AlsReferenzgrößewirddabeiderWertderSanktionsquoteüberallePersonengruppenund Regionenherangezogen,derimjüngstenBerichtsmonatSeptember2010bei 3,0Prozentlag (fürdenanteildersanktioniertenarbeitslosenerwerbsfähigen HilfebedürftigenanallenarbeitslosenerwerbsfähigenHilfebedürftigenlautet derwert4,2prozent).fürmännerwirddabeimit4,2prozent (5,5Prozent)ein deutlichhöhererwertalsfürfrauenmit1,8prozent (2,8Prozent)ausgewiesen. AusländersindunterdensanktioniertenerwerbsfähigenHilfebedürftigenmit einersanktionsquotevon2,6prozent (3,7Prozent)unterrepräsentiert.DifferenziertnachAltersgruppenlautendieErgebnisse:unter25-Jährige:4,5Prozent (9,9Prozent);25-bisunter50-Jährige:3,3Prozent (4,5Prozent);50-bis unter65-jährige:1,0prozent (1,6Prozent).RegionalreichtdieSpanneder Sanktionsquotenvon2,4ProzentinBremenundBrandenburg (3,4Prozentin Brandenburg) bis 3,7 Prozent in Berlin (5,2 Prozent in Rheinland-Pfalz).
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4655 DieSperrzeitquoten,welchedieSperrzeitenaufdieZahlderZugängeanArbeitslosengeldempfängerbeziehen,dürfennichtmitdenSanktionsquotenaus demvorhergehendenabsatzverglichenwerden,dadiesequotensanktionen aufdenbestandanleistungsempfängernbeziehen.folglichliegtdensperrzeitquotenunddensanktionsquoteneinunterschiedlichesmesskonzeptzugrunde. 8.InwievielenFällenwarjeweilsindenJahrenvon2005bis2010infolge vonsanktionengegenübererwerbslosendieaufnahmeeinererwerbstätigkeitzuverzeichnen (bittegetrenntnachrechtskreisensgbiiiundsgbii, demgrundundumfangdersanktion,bundesweitundnachbundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 9.WiehatsichallgemeindieHöhederSperrzeitquoteimBereichdesSGBIII indenletztenzehnjahrenunddersanktionsquoteimbereichdessgbii indenletztensechsjahrenentwickeltsowieimspeziellenbeiablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, bundesweit und nach Bundesländern? InTabelle6istdargestellt,wiesichdieSperrzeitquoteimSGBIII (darunterdie SperrzeitquotemitGrundArbeitsablehnung)indenletztenJahrenindenBundesländernentwickelthat.DieDarstellungensinddabeiaufdenZeitraum2006 bis2010begrenzt,damitdenauswertungeneineeinheitlichedatenbasiszugrunde liegt. Tabelle 6: Sperrzeitquoten in der zeitlichen Entwicklung Ausgew ählte Regionen Zeitreihe Polit Gebietsstruktur *) Sperrzeitquoten insgesamt in % [+]Gesamt 18,0 25,0 28,5 26,3 27,0 [+] 01 Schlesw ig-holstein 17,6 24,9 26,8 23,8 24,2 [+] 02 Hamburg 26,7 34,3 35,1 30,1 32,2 [+] 03 Niedersachsen 16,2 22,1 25,1 23,1 23,2 [+] 04 Bremen 21,3 28,5 27,8 25,1 23,6 [+] 05 Nordrhein-Westfalen 21,1 29,9 32,6 29,2 30,5 [+] 06 Hessen 26,8 35,1 35,7 33,7 36,3 [+] 07 Rheinland-Pfalz 23,1 30,2 33,2 30,1 32,1 [+] 08 Baden-Württemberg 23,8 31,4 34,2 29,3 30,0 [+] 09 Bayern 18,4 24,6 31,1 28,6 28,6 [+] 10 Saarland 19,0 29,3 32,5 29,6 29,4 [+] 11 Berlin 15,3 21,7 26,1 25,6 25,3 [+] 12 Brandenburg 9,5 16,0 20,5 20,2 20,5 [+] 13 Mecklenburg-Vorpommern 8,9 13,2 16,9 16,4 16,7 [+] 14 Sachsen 8,9 14,4 18,9 17,3 18,8 [+] 15 Sachsen-Anhalt 11,7 18,1 22,1 20,8 21,0 [+] 16 Thüringen 12,9 20,2 22,3 21,0 22,6
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode [+] 15 Sachsen-Anhalt Polit Gebietsstruktur , , , , *) 21,0 [+] 16 Thüringen 1 12,9 2 20,2 3 22,3 4 21,0 5 22,6 Sperrzeitquoten mit Grund Arbeitsablehnung in % [+]Gesamt 0,8 0,9 1,1 0,7 0,9 [+] 01 Schlesw ig-holstein 0,6 0,3 0,4 0,3 0,4 [+] 02 Hamburg 1,2 1,1 0,9 0,4 0,4 [+] 03 Niedersachsen 0,5 0,5 0,6 0,4 0,5 [+] 04 Bremen 0,9 0,9 1,0 0,4 0,5 [+] 05 Nordrhein-Westfalen 0,8 1,1 1,2 0,7 0,9 [+] 06 Hessen 1,2 1,2 1,5 0,9 1,2 [+] 07 Rheinland-Pfalz 0,6 0,7 0,9 0,6 0,8 [+] 08 Baden-Württemberg 1,6 1,6 1,5 0,8 0,9 [+] 09 Bayern 1,0 1,3 1,6 1,1 1,4 [+] 10 Saarland 0,7 1,1 1,1 0,6 0,9 [+] 11 Berlin 0,5 0,3 0,4 0,2 0,4 [+] 12 Brandenburg 0,3 0,3 0,4 0,4 0,7 [+] 13 Mecklenburg-Vorpommern 0,4 0,5 0,8 0,5 0,7 [+] 14 Sachsen 0,4 0,5 0,7 0,5 0,9 [+] 15 Sachsen-Anhalt 0,6 0,7 0,8 0,6 0,7 [+] 16 Thüringen 0,6 0,8 0,9 0,5 0,7 Statistik der Bundesagentur für Arbeit Sperrzeitquote im Jahr t = Sperrzeiten nach 144 SGB III im Jahr t / Zugang an Leistungsempfängern (Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit) im Jahr t *) Als Nenner werden aufgrund der Wartezeiten in der Arbeitslosengeldstatistik die Daten des Zeitraums November 2009 bis Oktober 2010 herangezogen. ZurzeitlichenEntwicklungderSanktionsquotenimSGBIInachBundesländernwirdaufTabelle4verwiesen;dortsindErgebnissefüralleSeptemberstichtageseitAufnahmederBerichterstattungüberSanktionenzufinden.Im ZusammenhangmitdenbestandsbezogenenSanktionsquotenkannnichtnach Gründen (wiez.b.ablehnungeinerzumutbarenbeschäftigung)differenziert werden. 10.ErscheintesderBundesregierungvordemHintergrunddesvonihrdiagnostiziertenFachkräftemangelssinnvoll,einenberuflichenQualifikationsschutzzurSicherungeineshohenQualifikationsniveausindieZumutbarkeitskriterien nach dem SGB III und SGB II aufzunehmen? EinesolcheRegelungistangesichtsderAusrichtungderArbeitsvermittlung aufmöglichstpassgenauestellenangebote (siehevorbemerkungderbundesregierung)nichterforderlich.zudemwürdeeindauerhafterberufsschutzarbeitslosigkeitbzw.hilfebedürftigkeitverfestigen,weilsichdiebetroffenen trotzfehlendereingliederungsaussichtenaufeinbestimmtesberufsfeldeinschränken könnten. 11.LiegenderBundesregierungAngabendarübervor,inwievielenFällenErwerbsloseunterhalbihrerberuflichenQualifikationinBeschäftigungvermitteltwurden (bittenachjahrenseit2005,getrenntnachrechtskreisen, Bundesländern und Altersstufen angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ LiegenderBundesregierungAngabendarübervor,inwievielenFällenErwerbsloseinNiedriglohnbeschäftigungvermitteltwurden (bittenachjahren seit 2005, getrennt nach Rechtskreisen und Bundesländern angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor 13.LiegenderBundesregierungAngabendarübervor,inwievielenFällenErwerbsloseinLeiharbeitvermitteltwurden (bittenachjahrenseit2005,getrennt nach Rechtskreisen und Bundesländern angeben)? HierzuliegenderBundesregierungkeinestatistischenDatenvor.InderArbeitnehmerüberlassungsstatistikwirdlediglichabgebildet,wievielederzugegangenenZeitarbeiterfrüherbereitsbeschäftigtwaren.DieserPersonenkreisdürfte u.a.auch (ehemalige)arbeitsloseumfassen.dietabellen1,2und3derpublikation LeiharbeitnehmerundVerleihbetriebeim1.Halbjahr2010 derstatistikderbundesagenturfürarbeitbeziehensichunteranderemaufdenzugang von Zeitarbeitern. 14.WelcheKonsequenzenhatausSichtderBundesregierungdasUrteildes BundesarbeitsgerichtszurNichttariffähigkeitderTarifgemeinschaftChristlicherGewerkschaftenfürZeitarbeitundPersonalserviceagenturen (CGZP) vom14.dezember2010fürdiearbeitsvermittlungunddiefragezumutbarer Beschäftigungen? WelcheKonsequenzenergäbensichhinsichtlichverhängterSperrzeiten undsanktionengegenübererwerbslosen,dieeinebeschäftigungzu CGZP-Tarifverträgenabgelehntoderaufgegebenhaben,auseinerrückwirkenden Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge? DasBundesarbeitsgericht (BAG)hatgegenwartsbezogenentschieden,dassdie TarifgemeinschaftChristlicherGewerkschaftenfürZeitarbeitundPersonalserviceagenturen (CGZP)keineSpitzenorganisationist,dieimeigenenNamen Tarifverträgeabschließenkann.DieschriftlicheBegründungdesBeschlusses liegtnochnichtvor.deshalbkönnendiefolgenderentscheidungnochnicht abschließend bewertet werden. 15.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassArbeitsangebotealsTagelöhner (aufeinentagbefristetebeschäftigung)nachdemsgbiieinezumutbarebeschäftigungundeinsinnvollesinstrumentzurüberwindung dererwerbslosigkeitdarstellen,auchwenndadurchdiehilfebedürftigkeit nicht beendet werden kann? 16.WelcheArgumentesprechenausSichtderBundesregierungdagegen,im BereichdesSGBIIkünftignurinTätigkeitenzuvermitteln,diedieHilfebedürftigkeit eines Erwerbslosen beenden? DieErwerbstätigen,ausderenSteuerndieGrundsicherungfürArbeitssuchende finanziertwird,könnenzurechterwarten,dasshilfebedürftige,soweitesihnenmöglichundzumutbarist,dazubeitragen,diefinanziellenlastenfürdie AllgemeinheitinGrenzenzuhalten.ErwerbsfähigeHilfebedürftigeunddiemit ihnenineinerbedarfsgemeinschaftlebendenpersonenmüssendaherallemöglichkeitenzurverringerungihrerhilfebedürftigkeitausschöpfen.erwerbsfähigehilfebedürftigemüssenihrearbeitskraftzurbeschaffungdeslebensunterhaltesfürsichunddieinihrerbedarfsgemeinschaftlebendenpersonen einsetzen ( 2SGBII).DeshalbsindauchBeschäftigungen,diedieHilfebedürftigkeit (zeitweise)vermindern,imrahmendergrenzen,die 10SGBII aufzeigt, zumutbar.
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17.WelcheKriterienwerdenbezüglichderZumutbarkeitvonarbeitsmarktpolitischenMaßnahmen,wieWeiterbildung,Marktersatzmaßnahmenusw. angelegt? GibtesfürMaßnahmendefinierteQualitätsstandards,dieerfülltseinmüssen, um Erwerbslosen ein Angebot unterbreiten zu können? HinsichtlichdesBezugsvonArbeitslosengeldnachdemSGBIIIsinddiejenigenMaßnahmennichtzumutbar,diederBeziehervonArbeitslosengeldnach Maßgabedes 144SGBIIIwegeneineswichtigenGrundes (i.s.des 144 SGBIII)ablehnenkann.ObeinwichtigerGrundvorliegt,richtetsichnachden Umständen des Einzelfalls. DieZumutbarkeitderTeilnahmeanarbeitsmarktpolitischenMaßnahmenim RechtskreisSGBIIistgeregeltin 10Absatz3SGBII.Sieentsprichtden Regelungenin 10Absatz1und2SGBII,diesichaufdieZumutbarkeitangebotenerArbeitsstellenbeziehen.InsbesondereistdieZumutbarkeitinjedem EinzelfallimHinblickaufpersönlicheRahmenbedingungenzuprüfen (z.b. körperlicheanforderungen,familiäreeinschränkungen z.b.durcherziehung von Kindern unter drei Jahren). DieFördermaßnahmenmüssenbestimmterechtlicheVoraussetzungenerfüllen. ZentraleQualitätsstandardsfürarbeitsmarktpolitischeMaßnahmenwerden soweitnichtimgesetzselbstbeschrieben ergänzendinweisungenund/oderarbeitshilfenbzw.indenvergabeunterlagenformuliert,diegrundlagederausschreibungvonmaßnahmenz.b.nach 46SGBIIIdarstellen (zuvermittelnde Inhalte,Praxisanteile,Unterrichtsdauer,QualifizierungdesPersonals,AusstattungderRäumlichkeitenetc.).Diesgilt,soweitdieBundesagenturfürArbeit Leistungsträgerinnach 6Absatz1Nummer1SGBIIist.SoweitdieMaßnahmenvondenzugelassenenkommunalenTrägernach 6aSGBIIerbrachtwerden,unterfälltdieLeistungserbringungderRechtsaufsichtdesLandesnach 48 Absatz 2 SGB II. Im Einzelnen lassen sich folgende Aussagen treffen: Arbeitsmarktdienstleistungen, die dem Vergaberecht unterliegen InnerhalbderBundesagenturfürArbeitwerdenverschiedeneInstrumenteder QualitätssicherungvonArbeitsmarktdienstleistungeneingesetzt.DieErkenntnisseausderQualitätssicherungsollenimSinneeinesLieferantenmanagementstransparentgemachtundunteranderembeidenAuswahlentscheidungen fürzukünftigeaufträgeangemessenberücksichtigtwerden.dienutzungvon QualitätserkenntnissenkanndabeinurinnerhalbderdurchdasVergaberecht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung vorgesehenen Grenzen erfolgen. HerangezogenwerdenhierbeiInformationenzuvorliegendenEingliederungsquoten,dieErkenntnissedesPrüfdienstesArbeitsmarktdienstleistungen,schriftlicheMängelanzeigen/KündigungendurchdieRegionalenEinkaufszentrenund dieergebnissevonkundenbefragungen.unterdurchschnittlicheeingliederungsquotenbzw.prüfungsergebnisseoderergebnissebeiderkundenbefragung früherermaßnahmensowienachhaltigschlechteerfahrungenaufgrundvon PflichtverletzungenausbestehendenoderfrüherenVertragsverhältnissenhaben jedochnurindizcharakter.obeinbieterdiefürdieerfüllungdervertraglichen VerpflichtungenerforderlicheZuverlässigkeitnachdenberücksichtigtenQualitätserkenntnissenbesitzt,wirdaufgrundderUmständedesEinzelfallsineiner umfassenden Gesamtbetrachtung beurteilt. Förderung der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutscheinverfahren) DieQualitätsstandardsfürMaßnahmenderberuflichenWeiterbildungsindin 85SGBIIIundderAnerkennungs-undZulassungsverordnungWeiterbil-
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/4655 dung (AZWV)geregelt.FörderleistungenzurberuflichenWeiterbildungkönnendahernurbeiTeilnahmeanentsprechendzertifziertenLehrgängenerbracht werden. 18.InwieweitistdieVerhältnismäßigkeitbzw.SinnhaftigkeitnachAuffassung derbundesregierungbeidenzumutbarenmaximalenpendelzeitengewahrt,wenninsbesonderebeiteilzeitbeschäftigungenarbeits-undpendelzeitsicheinanderannähernoderfahrtkosteneinengroßteildesarbeitsentgeltes in Anspruch nehmen? DieRegelungdes 121Absatz4SGBIIIregeltnachAuffassungderBundesregierungGrundsätzefüreinangemessenesVerhältnisvonArbeitszeitundder DauerderzumutbarenPendelzeiten.DarüberhinausstelltdieVorschriftnur MaßgabenfürdenRegelfallauf.JenachdenUmständendesEinzelfalleskönnendaherauchlängereoderkürzerePendelzeitenzumutbarsein.Insbesondere wirdauchdergesichtspunktderfamiliärenbindungen ( 121Absatz4Satz7 SGB III) im Einzelfall berücksichtigt. Die Vorschrift über die Pendelzeiten ( 121 Absatz 4 SGB III) steht darüber hinausimzusammenhangmitdenregelungen,diedasverhältnisvonarbeitslosengeldzudemerzieltennettoeinkommenunterberücksichtigungdermit derbeschäftigungimzusammenhangstehendenaufwendungen (u.a.fahrtkosten)berücksichtigen ( 121Absatz3SGBIII).EineBeschäftigungmiteinemArbeitsentgelt,dasnachAbzugderAufwendungen (wieinsbesondere Fahrtkosten)unterhalbderHöhedesArbeitslosengeldesliegt,istfürdenBereich der Arbeitslosenversicherung zu keinem Zeitpunkt zumutbar. FürdenBereichderGrundsicherungfürArbeitsuchendeistnachdenUmständendesEinzelfallsdasVorliegeneineswichtigenGrundeszuprüfen ( 10Absatz1Nummer5SGBII).ImÜbrigenwirdaufdieAntwortzudenFragen15 und 16 verwiesen. 19.SiehtdieBundesregierungeinenWiderspruchbzw.AnpassungsbedarfzwischendenRegelungenzuzumutbarenBeschäftigungenund 35Absatz2 SGBIII (Vermittlungsangebot),nachdemdieAgenturfürArbeitinderVermittlungdieNeigung,EignungundLeistungsfähigkeitdesArbeitsuchendenzuberücksichtigenhatsowie 1Absatz1SGBII (AufgabeundZiel dergrundsicherungfürarbeitsuchende),nachdemdiegrundsicherung dazubeitragensoll,dassdiehilfebedürftigenihrenlebensunterhaltunabhängigvondergrundsicherungauseigenenmittelnundkräftenbestreiten können,dadiezumutbarkeitskriterienderzeitnichtandiesengrundsätzen ausgerichtet sind? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20.HabensichausSichtderBundesregierungdiederzeitigenRegelungenim SGBIIIundSGBIIzuzumutbarenBeschäftigungenundSperrzeiten/ SanktioneninderVergangenheitbewährt,bzw.wieschätztsiedieWirkungdieserein,sowohlaufdieVerfasstheitdesArbeitsmarktesinsgesamt als auch auf den einzelnen Erwerbslosen? DerBundesregierungliegenkeinerepräsentativenwissenschaftlichenErgebnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
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