Vorwürfe gegen Ausländerbehörden wegen Gentests bei binationalen Eltern
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- Jonas Koenig
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/897 Vorwürfe gegen Ausländerbehörden wegen Gentests bei binationalen Eltern Vorbemerkung der Fragesteller Inder tageszeitung (taz)vom6.februar2010wirdunterdemtitel GentestsfürbinationaleEltern vonschwerenvorwürfenmehrererrechtsanwältinnenundrechtsanwältegegendieberlinerausländerbehördeberichtet.siewürdeunverheirateteeltern binationaler KinderunterGeneralverdachtstellenunddemnichtdeutschenElternteileineAufenthaltserlaubnis verweigern,wenndiesenicht freiwillig einengentestmachten.behörden würdensichanmaßen,mandantenzumvaterschaftstestzuschicken,obwohl hierfür wenndiesüberhauptderrechtslageentspreche lediglichdie Gerichtezuständigseien.DerGentestmitKosteninHöhevonca.500Euro müssedurchdiejungenfamilieninderregelauchselbstbezahltwerden.die RechtsanwältinKatarinaFröbelberichtet,dassdieBetroffenenfürdenGentestnichteinmalfreizwischendenInstitutenwählenkönnten.BiseinErgebnisvorliege,bekämedernichtdeutscheElternteilnureineDuldung.DamitbestündenwedereinAnspruchaufIntegrationskursteilnahmenocheinZugang zum Arbeitsmarkt. HintergrunddiesesGeneralverdachtsgegen binationale Elternistdieseit 2008geltendeRegelungin 1600Absatz1Nummer5desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) (eingefügtdurchgesetzvom13.märz2008,bgbl.is.313, inkraftgetretenam1.juni2008),dieesbehördenermöglicht,vaterschaften bei binationalen Kindern anzufechten. NachAngabenimgenanntenArtikelwerdederVorwurfdesGeneralverdachts vondersprecherindesberlinerinnensenatorsdr.ehrhartkörting (SPD)mit derbegründungzurückgewiesen,dasanfechtungsverfahrenwerdenurin EinzelfällenbeiVorliegeneinesAnfangsverdachtseingeleitet.SolcheEinzelfällehabeesaberalleininBerlinschon245Malgegeben.Bisherseienlediglich29AnfechtungenvorGerichtanhängig.EinerechtskräftigeEntscheidung gebeesinkeinemfall.diebetroffenenmütterlebtenineinemrechtsfreien Raum.NachAngabendesRechtsanwaltsRolfStahmannerteiledieAusländerbehördekeineAufenthaltserlaubnis,sondernregejeweilsbeidemBezirksamt an,einanfechtungsverfahrenvorgerichtzubetreiben.dortwürdedieakte dannzunächstzwischeneinemundzweijahrenliegenbleiben.denmandantinnenseidieselangewartezeitaufaufenthaltserlaubnisundkindergeldnicht zumutbar.gingendieelterndann freiwillig zumgentest,bliebensieauf den Kosten sitzen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom17.März2010übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieOppositionsfraktionenimDeutschenBundestaghabendas Gesetzzur ErgänzungdesRechtszurAnfechtungderVaterschaft inder16.wahlperiode ebensoabgelehntwiediemehrheitdervomrechtsausschussangehörten Sachverständigen,weileseinespeziellePersonengruppeunterdenGeneralverdachtdesMissbrauchsvonRechtenstelltunddieTatsachen,diezueiner Anfechtungführenkönnen,nichteindeutigfestgelegtsind.DertiefeEingriff indenschutzderfamilieunddeskindeswohlsistangesichtsderunbekannten,injedemfalljedochverhältnismäßigkleinenzahlmöglichermissbrauchsfälle (maximalknapp1700projahr,eskönnenaberz.b.auchnur wenigedutzendsein;vgl.bundestagsdrucksache16/2433,frage1)auchunverhältnismäßig. SoweitderBundesregierungeineBeantwortungaufgrunderforderlicher RückfragenbeidenBundesländernnichtinnerhalbderBeantwortungsfrist nach 104Absatz2Halbsatz1derGeschäftsordnungdesDeutschenBundestagesmöglichist,erklärendieFragestellerinnenundFragestellerhiermitvorsorglich ihr Einverständnis für eine Verlängerung dieser Frist. 1.InwieweitistderBundesregierungdieobengenanntePraxisderBehörden inberlinbekannt,undinwieweitistesnachansichtderbundesregierung insbesondererechtensundzulässig,dassausländerbehördeneinverfahren zuranfechtungdervaterschaftvonsichausanregenund/oderdieerteilungeineraufenthaltserlaubnisselbstdannverweigern,wenn (noch) keinanfechtungsverfahrenimsinnedes 79Absatz2Nummer2des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)anhängigist (bitteausführenundinsbesondereinhinblickaufdenwortlautdes 79Absatz2Nummer2AufenthG begründen)? 2.InwieweitistderBundesregierunginsbesonderediegeschildertePraxisder BerlinerAusländerbehördebekannt,dieErteilungeinerAufenthaltserlaubnisvonderVorlageeinesGentestsabhängigzumachen undnichtetwa vondemumstand,obeinanfechtungsverfahrenanhängigist,undinwieweitistdiesnachauffassungderbundesregierungrechtensundzulässig (bitte begründen)? DerBundesregierungliegenkeineüberdiePresseberichterstattunghinausgehenden Erkenntnisse über die Praxis der Berliner Ausländerbehörde vor. AllgemeinweistdieBundesregierungdaraufhin,dassAusländerbehördennach 90Absatz5desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)dazuverpflichtetsind,die anfechtungsberechtigtebehördezuunterrichten,wennsievonkonkretentatsachenkenntniserhalten,diedieannahmerechtfertigen,dassdievoraussetzungenfüreinanfechtungsrechtnach 1600Absatz1Nummer5desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)vorliegen.IndiesemFallhatdieAusländerbehördedieEntscheidungüberdieErteilungoderVerlängerungeinesAufenthaltstitelsgemäß 79Absatz2Satz2AufenthGauszusetzen,sobaldsieihre Mitteilungnach 90Absatz5AufenthGandieanfechtungsberechtigteBehörde abgegeben hat. EineReihevonRegelungenzumVerfahrenimZusammenhangmiteineraufenthaltsrechtlichrelevantenVaterschaftsanerkennungenthältimÜbrigendie AllgemeineVerwaltungsvorschriftzumAufenthaltsgesetz (AVwVAufenthG). SokannbeieinemAntragaufErteilungeinerAufenthaltserlaubniszumFamiliennachzugderAntragstellerdaraufhingewiesenwerden,dasserdieMöglichkeithat,mittelseinesfreiwilligenDNS-AbstammungsgutachtensdieVoraussetzungenfürdieErteilungderAufenthaltserlaubnisnachzuweisen,wennZweifelanderAbstammungnichtaufandereWeiseausgeräumtwerdenkönnen (Ziffer AVwV AufenthG).
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ IsteinGentestnachAuffassungderBundesregierungüberhauptdazugeeignet,ZweifelanderVaterschaftimSinnedes 1600Absatz3BGBauszuräumen,dahieraufdie sozial-familiärebeziehung abgestelltwird (bitte begründen)? FürdieFrage,obdieVoraussetzungendes 1600Absatz3BGBfüreineAnfechtungderVaterschaftvorliegen,istdieAbstammungdesKindes,diedurch einengentestgeklärtwerdenkann,nichterheblich.eineerfolgreicheanfechtungsetztaberauchvoraus,dassderrechtlichevaternichtderbiologischevater ist.dabeihandeltessichnebendenspeziellenvoraussetzungendes 1600Absatz3BGBumeineallgemeineVoraussetzung,diegemäß 1599Absatz1BGB beiallenanfechtungsklagengegebenseinmuss (vgl.diegesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache16/3291,S.14).IndiesemSinneistinZiffer27.0.5der AllgemeinenVerwaltungsvorschriftzumAufenthaltsgesetzausgeführt,dasses aufdiebiologischeabstammungankommenkann, wennderverdachteinerso genanntenscheinvaterschaftzurverschaffungeinesaufenthaltsrechtsbesteht und die Vaterschaft angefochten wird. 4.WelcheSchlussfolgerungensindnachAuffassungderBundesregierung ausdemumstandzuziehen,dassinberlinzwaroffenkundigbereits 245MaleineAufenthaltserlaubniswegendesVerdachtseiner Scheinvaterschaft verweigertwurde,jedochlediglich29anfechtungsklagenanhängig sind? DeminderVorbemerkungderFragestellerzitiertenZeitungsartikellässtsich nichtentnehmen,dassinberlin245maleineaufenthaltserlaubniswegendes Verdachts einer Scheinvaterschaft verweigert wurde. 5.InwieweithatdieBundesregierungKenntnisseüberinterneAnweisungen/ Regelungen/VorgabenfürAusländerbehörden,wieinFällen,indenenein AufenthaltsrechtinfolgederGeburteinesdeutschenKindesentstehtund beantragtwird,verfahrenwerdensollbzw.wieistdieentsprechendeüblichepraxisderausländerbehörden (bittenachbundesländernaufgegliedertbeantwortenundinsbesonderedaraufeingehen,welchekonkreten Verdachtsmomentevorliegenmüssenbzw.unterwelchenBedingungen welcheermittlungeninwelchemumfangdurchdieausländerbehörden eingeleitet bzw. ergriffen werden)? RegelungenzumVerfahrenimZusammenhangmiteineraufenthaltsrechtlichrelevantenVaterschaftsanfechtungenthalteninsbesondere 27Absatz1aNummer1, 79Absatz2,die 87und90Absatz5AufenthGsowiediehierzu getroffenenanwendungsbestimmungeninderavwvaufenthg (u.a.ziffern , 27.1a.1.3, ff., , ff.).
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.WelcheBehördensindnachKenntnisderBundesregierungfürdieAnfechtungindenverschiedenenBundesländernzuständig (bittenachbundesländern einzeln auflisten)? DieanfechtungsberechtigtenBehördenlassensichderfolgendenTabelleentnehmen. BundeslandAnfechtungsberechtigte Behörde(n) Baden-WürttembergRegierungspräsidium Freiburg Bayern Regierung von Mittelfranken BerlinBezirke Brandenburg Landkreise und kreisfreie Städte Bremen Stadtamt Bremen/Magistrat Bremerhaven Hamburg Behörde für Inneres HessenRegierungspräsidien Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für innere Verwaltung Niedersachsen Landkreise und kreisfreie Städte Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen Köln und Arnsberg Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion SaarlandLandesverwaltungsamt SachsenLandesdirektionen Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt Schleswig-Holstein Landräte der Kreise/Bürgermeister der kreisfreien Städte ThüringenLandesverwaltungsamt 7.VerfahrendiezuständigenBehördennachKenntnisderBundesregierungin denbundesländerninderpraxisderanfechtungunterschiedlich,undwie laufendieverfahrenjeweilsimregelfallundimzusammenspielderverschiedenenbeteiligtenbehördenab (bittenachbundesländerneinzelnauflisten)? DasVerfahren,auchzurZusammenarbeitderBehördenundzudenMitteilungspflichten,istinsbesonderein 87Absatz2und6, 90Absatz5AufenthG geregelt.esistbundeseinheitlichnachmaßgabederentsprechendenausführungsbestimmungeninderallgemeinenverwaltungsvorschriftzumaufenthaltsgesetz durchzuführen. 8.InwievielenFällenseitInkrafttretenderNeuregelungwurdenachKenntnisderBundesregierungeinAnfechtungsverfahreneingeleitet,undinwie vielenfällendavonwurdedieanfechtungdannbeigerichtanhängig (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? DieBundesregierunghatbeidenBundesländerndieZahlderlaufendenundabgeschlossenenVerfahrennach 1600Absatz1Nummer5BGB,dieZahlder Fälle,indeneneineAnfechtungdurchdieanfechtungsberechtigteBehördege- prüft,aberkeineklageerhobenwurde,unddiezahlderanhängigenundabge-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1096 schlossenenklageverfahrenabgefragt.dieergebnissederabfragelassensich der folgenden Tabelle (Stand Februar 2010) entnehmen. Weitere Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Bundesland*laufende und abgeschlossene Verfahren nach 1600 Absatz 1 Nr. 5 BGB * Aus Berlin, Bremen, Hessen und dem Saarland liegen keine Angaben vor. ** Nicht alle Behörden haben an der Abfrage teilgenommen. Verfahren geprüft, keineanfechtungsklage erhoben Anhängige und abgeschlossene Klageverfahren Baden-Württemberg Bayern29127 Brandenburg Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen** Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz49127 Sachsen32148 Sachsen-Anhalt4029 Schleswig-Holstein1035 Thüringen WievieleGerichtsurteileseitInkrafttretenderNeuregelungliegenbereits vor,undwaslässtsichüberdeninhaltderentscheidungenunddierechtskraft dieser Urteile sagen? DerBundesregierungliegenfolgendeobergerichtlicheUrteilezudemGesetz zurergänzungdesrechtszuranfechtungdervaterschaftvor,dasam1.juni 2008 in Kraft getreten ist: OberverwaltungsgerichtHamburg,Beschlussvom24.Oktober2008 5Bs 196/08,abgedrucktu.a.inderZeitschriftfürdasgesamteFamilienrecht (FamRZ),2009,S.510:JedenfallsseitInkrafttretendesGesetzeszurErgänzungdesRechtszurAnfechtungderVaterschaftvom13.März2008 (BGBl.I S.313)istdiedadurcheröffneteAnfechtungderVaterschaftdereinzigeWeg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen. Oberlandesgericht (OLG)Oldenburg,Urteilvom12.Mai UF19/09, FamRZ2009,S.1925: BeiderAnfechtungderVaterschaftdurchdiezuständigeBehördegemäß 1600Absatz1Nummer5BGBbedarfesnichtderBestellungeinesErgänzungspflegersgemäß 1629Absatz2Satz3,1796BGB.Dasbeklagte Kind kann vielmehr durch die Mutter vertreten werden. AufgrundderAnerkennungbestehtimAnfechtungsverfahreneineVermutung für die Vaterschaft ( 1600c Absatz 1 BGB). WenndiegesetzlicheVermutungdes 1600Absatz4Satz2BGBnichteingreift,istzuprüfen,obdieÜbernahmetatsächlicherVerantwortungdurch diewahrnehmungvontypischenelternrechtenund-pflichtenwieregelmäßigenumgang,betreuungunderziehungsowiedieleistungvonunterhalt vorliegt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 13).
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InAltfällenbeginntderLaufderJahresfristdes 1600bAbsatz1aBGB nichtvordem1.juni2008 (Artikel229 16EGBGB).Davonunberührt bleibtdieabsolutefünfjahresfristdes 1600bAbsatz1aSatz3BGB.Die AnfechtungistalsospätestensnachAblaufvonfünfJahrenseitderWirksamkeitderAnerkennungderVaterschaftfüreinimBundesgebietgeborenesKindausgeschlossen;ansonstenspätestensfünfJahrenachderEinreise des Kindes. OLGHamburg,Beschlussvom28.Oktober UF110/09,Zeitschrift fürkinder-undjugendhilferecht2010,s.72:diebestellungeinesergänzungspflegersistjedenfallsdannnichtgeboten,wennkonkreteanhaltspunktefür einen Interessengegensatz zwischen dem Kind und dessen Mutter fehlen. HessischerVerwaltungsgerichtshof,Beschlussvom17.Juni2009 7D1536/ 09, FamRZ 2009, S. 1928: EinemFolgenbeseitigungsanspruchdesKindesaufRücknahmeeinerbehördlichenVaterschaftsanfechtungsklagestehtentgegen,dassinderErhebungderKlagegegendieerfolgteVaterschaftsanerkennungkeinrechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt. Aucheinsubjektiv-öffentlichesRechtdesKindesaufermessensfehlerfreie EntscheidungderzuständigenBehördeübereineAnfechtungeinererfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht. DenRechtspositionen,dieauchdenSchutzdesKindeswohlsbezwecken (Artikel6Absatz1und2GG,Artikel8EMRK)wirdvielmehrininsbesonderemitdemGrundgesetzvereinbarerWeisedadurchRechnunggetragen, dassdievomfamiliengerichtzuprüfendebegründetheitdervaterschaftsanfechtungsklagemateriellnebenderfehlendenbiologischenvaterschafteinenbezugzueinreiseundaufenthaltsowiedasfehleneinersozial-familiärenbeziehungzwischendemkindunddemanerkennendenvoraussetzt, dasbehördlicheanfechtungsrechtzudemfristgebundenundverfahrensrechtlichdasjugendamtvomfamiliengerichtvorderentscheidunganzuhören ist. DerBundesregierungliegendesWeiterenUrteileverschiedenerAmtsgerichte vor,diekeineüberdenjeweiligeneinzelfallhinausreichendenerkenntnissebeinhalten. 10.InwievielenFällenseitInkrafttretenderNeuregelungwirdnachKenntnisderBundesregierungbundesweit (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)aufgrundderanzweiflungdervaterschaftbeikindern binationaler,unverheirateterelterndemnichtdeutschenelternteileineaufenthaltserlaubnis vorläufigbiszurklärungdervaterschaftoderdurchablehnenden Bescheid (bitte differenzieren) verweigert? 11.InwievielenFällendavonkamesnachKenntnisderBundesregierung zurausweisungund/oderabschiebungdeskindesund/oderdermutter (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12.InwievielenFällenwurdenachKenntnisderBundesregierungvomStandesbeamtendieBeurkundungnach 44Absatz1desPersonenstandsgesetzesabgelehnt,weileineAnfechtbarkeitoffenkundigwar (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)? InderMehrzahlderLänderfindenzuAblehnungenvonAmtshandlungendurch denstandesbeamtenkeineerhebungenstatt.derbundesregierungistallerdings
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1096 bekannt,dassinbrandenburg16,inniedersachsen5sowieinsachsen-anhalt undschleswig-holsteinbislangkeineablehnungenderbeurkundungvonvaterschaftsanerkennungen durch den Standesbeamten erfolgt sind. 13.WoranknüpftsichnachKenntnisderBundesregierungdieBeurteilung derstandesbeamtennach 44Absatz1desPersonenstandsgesetzesinder Praxis,dassdieAnerkennungderVaterschaftnach 1600Absatz1Nummer5BGBanfechtbarwäre (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)? 14.WielangedauernnachKenntnisderBundesregierungdieAnfechtungsverfahreninsgesamt (bitteaufschlüsselnnachuntersechsmonaten,sechs MonatebiseinJahr,einbiseineinhalbJahre,eineinhalbbiszweiJahre, absehbar länger als zwei Jahre; jeweils nach Bundesland)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15.AufwelcheKriterienwirdimEinzelfallderAnfangsverdachtfüreine Vaterschaftsanfechtungnach 1600Absatz1Nummer5BGBgestützt, welchebehördeermitteltinwelcherformundinwelchemumfangentsprechendeverdachtsmomente,undwelchemitwirkungs-und NachweispflichtenwerdendabeidenbetroffenenElternauferlegt (bitte nach Bundesländern getrennt beantworten)? 16.WelcheKriterienwerdeninderPraxiszugrundegelegt,umfestzustellen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Vater besteht? DieAnforderungenandenbegründetenAnfangsverdacht,dereineAnfechtungsklagerechtfertigt,ergebensichausdengesetzlichenVorgaben:Eine AnfechtungderVaterschaftsanerkennungsetztgemäß 1600Absatz3BGB nebendemvorliegenderaufenthaltsrechtlichenfolgeninsbesonderedasfehlen einersozial-familiärenbeziehungzwischendemkindundseinemvatervoraus. Gemäß 1600Absatz4Satz1BGBbestehteinesozial-familiäreBeziehung, wenndervaterzumzeitpunktderanerkennungfürdaskindtatsächlicheverantwortungträgtodergetragenhat.eineübernahmetatsächlicherverantwortungliegtgemäß 1600Absatz4Satz2BGBinderRegelvor,wennderVater diemutterdeskindesgeheiratethatodermitdemkindlängerezeitinhäuslichergemeinschaftzusammengelebthat.dieübernahmetatsächlicherverantwortungkannsichaberauchausderwahrnehmungweiterertypischerelternrechteund-pflichtenergeben:dazuzählenz.b.derregelmäßigeumgangmit demkind,seinebetreuungunderziehungsowiedieleistungvonunterhalt. Diefüreinesozial-familiäreBeziehungerforderlicheÜbernahmetatsächlicher VerantwortungistauchinFällenmöglich,indeneneinElternteilsichimAuslandbefindetundimVisumsverfahreneinAufenthaltsrechtaufgrundeiner Vaterschaftsanerkennunggeltendmacht (vgl.bundestagsdrucksache16/3291, S.13f.).DaimgerichtlichenVerfahrenderUntersuchungsgrundsatzgilt,muss dieanfechtungsberechtigtebehördenurdieihrbekanntenundinzumutbarer WeisezuermittelndenUmstände,diegegendieVaterschaftsprechen,vortragen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 14 f.). 17.HältdieBundesregierungesfürnotwendig,diegesetzlichenRegelungen zuändern,umdenvorwürfeneinesvermeintlichengeneralverdachts gegenüberunverheirateten binationalen Elternzukünftigzubegegnen, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie genau? DerGesetzgeberhatdiemitderEinführungdesbehördlichenAnfechtungsrechtsverbundenenBefürchtungensehrernstgenommenundsichdeshalbvon
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode folgendenerwägungenleitenlassen: DementsprechendwirddasRechtderAnfechtungderVaterschaftsanerkennungnuraufFällederAnerkennungerweitert, dienichtmitdenwertungendeskindschaftsrechtsineinklangstehen.anfechtbarsollennurdiefällesein,indenenwederaufgrundderabstammung,noch aufgrundeinersozial-familiärenbeziehungeinefamilieimsinnevonartikel6 GGvorliegt.IndiesenFällengebührtdemöffentlichenInteresseanderAnfechtungderVorrang (vgl.bundestagsdrucksache16/3291,s.14f.).dergesetzgeberkonntesichdementsprechendbeiderumsetzungdiesesleitgedankensinsbesondereaufdasbereitsimkindschaftsrechtaufgrundderrechtsprechungdes BundesverfassungsgerichtsverankerteKriteriumdersozial-familiärenBeziehung stützen. DieBundesregierunghältdieseEntscheidungdesGesetzgebersunverändertfür richtig. 18.FallsdieBundesregierungderAuffassungist,essolltebeiderVaterschaftsanfechtungdurcheineBehördeimSinnedes 1600Absatz1 Nummer5BGBbleiben:SiehtdieBundesregierungeineRechtsgrundlagefürRegressansprüchegegenüberderzuständigenBehördefürdie vonihrverursachtenkostenvonbetroffenen,diesichaußerhalbeines anhängigengerichtsverfahrensgezwungensehen, freiwillig einen GentestzumNachweisderVaterschaftdurchzuführenoderdenenesaufgrundderfehlendenArbeitserlaubnisnichtmöglichist,fürdieDauerdes Anfechtungsverfahrens zu arbeiten? Fallsnein,siehtsiedieNotwendigkeit,einesolcheRechtsgrundlagezu schaffen, und wie will sie diese gegebenenfalls ausgestalten? EtwaigePflichtverletzungenvonBehördenimEinzelfallsindwieinallenanderenRechtsgebietenauchnachMaßgabedesStaatshaftungsrechts (vgl.insbesondere 839 BGB) zu prüfen. 19.FallsdieBundesregierungderAuffassungist,essolltebeiderVaterschaftsanfechtungdurcheineBehördeimSinnedes 1600Absatz1 Nummer5BGBbleiben:IstnachAuffassungderBundesregierungdie PraxisderAusländerbehördenregulierungs-undverbesserungswürdig, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie? DasbehördlicheVerfahren auchdieaufgabenderausländerbehörden bei derprüfungdervoraussetzungenfüreinevaterschaftsanfechtungnach 1600 Absatz1Nummer5BGBistinden 79,87und90AufenthGgeregelt.Esist bundeseinheitlichnachmaßgabederentsprechendenausführungsbestimmungeninderallgemeinenverwaltungsvorschriftzumaufenthaltsgesetzdurchzuführen.dieseausführungsbestimmungenorientierensichinsoweitander ausführlichengesetzesbegründungzumgesetzzurergänzungdesrechtszur AnfechtungderVaterschaft (Bundestagsdrucksache16/3291),dieauchvonder Rechtsprechung zur Auslegung herangezogen wird. Die Bundesregierung sieht deshalb keinen weiteren Regelungsbedarf. 20.WelcheMöglichkeitenfürdieBetroffenengibtesfürdenFall,dassdie AnfechtungderVaterschaftrechtswirksamzurückgewiesenwird,entstandeneKosten (etwadenverlustvonkindergeldundvonsteuerrechtlichen Vorteilen für die Dauer des Verfahrens) geltend zu machen? DieFragenacheinerGeltendmachungvonKostenstelltsichindieserallgemeinenFormnicht.DieVaterschaftsanerkennungist sofernkeinunwirksamkeits-
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1096 grundnach 1598Absatz1BGBvorliegt wirksam.dasbetroffenekindist dementsprechendbiszueinererfolgreichenanfechtungdervaterschaftdeutscherstaatsangehöriger (vgl.bundestagsdrucksache16/3291,s.10,15).wenn dievaterschaftnichtodernichterfolgreichangefochtenwird,dannistundbleibt daskinddeutscherstaatsangehöriger.dementsprechendhatdaskindundhabengegebenenfallsaucheinoderbeideelternteileabderwirksamenvaterschaftsanerkennungalledamitverbundenenrechteundpflichten.folglichsind LeistungenjedwederArt,aufdieaufgrundderdeutschenStaatsangehörigkeit deskindes gegebenenfallsinverbindungmitweiterenvoraussetzungen ein gesetzlicheranspruchbesteht,grundsätzlichauchdannzugewähren,wenn nochdiemöglichkeitdererfolgreichenvaterschaftsanfechtungbesteht.etwas anderesgiltbeientsprechendergesetzlicherregelung,wiesie 79Absatz2 Nummer2AufenthG (AussetzungderEntscheidungübereinenAufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der Vaterschaft) enthält.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/406 17. Wahlperiode 07. 01. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Katrin Kunert, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
MehrAuswirkungen des Kürzungspakets der Bundesregierung im sozialen Bereich auf Sachsen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2887 17. Wahlperiode 09. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter
MehrUmsetzung der Ergebnisse des Hartz-IV-Vermittlungsausschusses, insbesondere der angenommenen Protokollerklärungen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6831 17. Wahlperiode 23. 08. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer
MehrPerspektiven und Konsequenzen aus dem ersten Bericht der Bundesregierung zur Wirkung des Ausbildungsbonus
Deutscher Bundestag Drucksache 17/3384 17. Wahlperiode 26. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Mast, Anette Kramme, Petra Ernstberger, weiterer Abgeordneter
MehrListen über Anbieter von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz. 1.WelcheMaßnahmenhatdasBundesministeriumdesInnern (BMI)ergriffen,damitkünftig
Deutscher Bundestag Drucksache 16/11137 16. Wahlperiode 01. 12. 2008 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, weiterer
MehrWirksamkeit sozialgesetzlicher und berufsrechtlicher Möglichkeiten zur Sanktionierung der Korruption im Gesundheitswesen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12644 17. Wahlperiode 07. 03. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
Mehrnichtgegendenwilleneineselternteilseintretenkann.ohneeinverständnis dermuttergibtesalsoderzeitkeinsorgerechtfürdennichtmitihrverheirateten
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6078 16. Wahlperiode 13. 07. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ekin Deligöz, Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, weiterer Abgeordneter
MehrDrittmittelzuwendungen des Bundesministeriums der Verteidigung an Hochschulen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6200 17. Wahlperiode 15. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter
MehrUmgang mit kranken und traumatisierten ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4779 17. Wahlperiode 15. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und
MehrUrteile des Bundesfinanzhofes zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/7259 17. Wahlperiode 29. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
MehrUnterstützung in Deutschland anerkannter Asylberechtigter in Auslieferungsverfahren im Ausland
Deutscher Bundestag Drucksache 17/10400 17. Wahlperiode 26. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Annette Groth, weiterer Abgeordneter
MehrDiskussion über Änderungen an der Hofabgabeklausel und über externe Beratungsleistungen für die Träger der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/5691 17. Wahlperiode 02. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Friedrich Ostendorff, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
MehrErgebnisse der Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz
Deutscher Bundestag Drucksache 16/709 16. Wahlperiode 13. 11. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Sevim Dag delen, weiterer Abgeordneter und
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/13974 16. Wahlperiode 03. 09. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Dr. Martina Bunge, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8223 17. Wahlperiode 19. 12. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4543 16. Wahlperiode 07. 03. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/12742 16. Wahlperiode 23. 04. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Sevim Dag delen, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1054
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1367 17. Wahlperiode 14. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2648 17. Wahlperiode 26. 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Wicklein, Willi Brase, Doris Barnett, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5752 17. Wahlperiode 05. 05. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/6573 16. Wahlperiode 05. 10. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kornelia Möller, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8667 17. Wahlperiode 10. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Herbert Behrens, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7163 17. Wahlperiode 27. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8549 17. Wahlperiode 06. 02. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth,
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/12875 16. Wahlperiode 06. 05. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14355 17. Wahlperiode 11. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13615 17. Wahlperiode 22. 05. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Annette Groth, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9076 17. Wahlperiode 22. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3029 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Dorothea Steiner, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6623 17. Wahlperiode 18. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dag delen, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6694 17. Wahlperiode 25. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Dr. Rosemarie Hein
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/13286 17. Wahlperiode 24. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/5501 16. Wahlperiode 25. 05. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/734 17. Wahlperiode 16. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ernst Dieter Rossmann, René Röspel, Ulla Burchardt, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/4626 17. Wahlperiode 02. 02. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann, Jutta Krellmann, Diana Golze, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14815 17. Wahlperiode 04. 10. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter
MehrWohnungsunternehmen und die Erzeugung erneuerbarer Energien
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13005 17. Wahlperiode 08. 04. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14520 17. Wahlperiode 08. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Stephan Kühn, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/13321 16. Wahlperiode 09. 06. 2009 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14794 17. Wahlperiode 25. 09. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Herbert Behrens, Jens Petermann, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10239 17. Wahlperiode 04. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Yvonne Ploetz, Herbert Behrens, Steffen Bockhahn, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Dr. Hakki Keskin und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/3447
Deutscher Bundestag Drucksache 16/3746 16. Wahlperiode 06. 12. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Dr. Hakki Keskin und der Fraktion DIE
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6632 17. Wahlperiode 20. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Harald Terpe, weiterer
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/1314
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1482 17. Wahlperiode 23. 04. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jens Petermann und der Fraktion
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/985 17. Wahlperiode 11. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1706 16. Wahlperiode 01. 06. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Kornelia Möller, weiterer Abgeordneter
Mehrauf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7422
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7642 16. Wahlperiode 21. 12. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann, Wolfgang Neskovic und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4723 16. Wahlperiode 20. 03. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dag delen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/5310 17. Wahlperiode 30. 03. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, Dr.
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Deutscher Bundestag Drucksache 16/4266 16. Wahlperiode 05. 02. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Neskovic und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3722 17. Wahlperiode 11. 11. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elvira Drobinski-Weiß, Dr. Wilhelm Priesmeier, Ulrich Kelber, weiterer
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