Vorwürfe gegen Ausländerbehörden wegen Gentests bei binationalen Eltern

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/897 Vorwürfe gegen Ausländerbehörden wegen Gentests bei binationalen Eltern Vorbemerkung der Fragesteller Inder tageszeitung (taz)vom6.februar2010wirdunterdemtitel GentestsfürbinationaleEltern vonschwerenvorwürfenmehrererrechtsanwältinnenundrechtsanwältegegendieberlinerausländerbehördeberichtet.siewürdeunverheirateteeltern binationaler KinderunterGeneralverdachtstellenunddemnichtdeutschenElternteileineAufenthaltserlaubnis verweigern,wenndiesenicht freiwillig einengentestmachten.behörden würdensichanmaßen,mandantenzumvaterschaftstestzuschicken,obwohl hierfür wenndiesüberhauptderrechtslageentspreche lediglichdie Gerichtezuständigseien.DerGentestmitKosteninHöhevonca.500Euro müssedurchdiejungenfamilieninderregelauchselbstbezahltwerden.die RechtsanwältinKatarinaFröbelberichtet,dassdieBetroffenenfürdenGentestnichteinmalfreizwischendenInstitutenwählenkönnten.BiseinErgebnisvorliege,bekämedernichtdeutscheElternteilnureineDuldung.DamitbestündenwedereinAnspruchaufIntegrationskursteilnahmenocheinZugang zum Arbeitsmarkt. HintergrunddiesesGeneralverdachtsgegen binationale Elternistdieseit 2008geltendeRegelungin 1600Absatz1Nummer5desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB) (eingefügtdurchgesetzvom13.märz2008,bgbl.is.313, inkraftgetretenam1.juni2008),dieesbehördenermöglicht,vaterschaften bei binationalen Kindern anzufechten. NachAngabenimgenanntenArtikelwerdederVorwurfdesGeneralverdachts vondersprecherindesberlinerinnensenatorsdr.ehrhartkörting (SPD)mit derbegründungzurückgewiesen,dasanfechtungsverfahrenwerdenurin EinzelfällenbeiVorliegeneinesAnfangsverdachtseingeleitet.SolcheEinzelfällehabeesaberalleininBerlinschon245Malgegeben.Bisherseienlediglich29AnfechtungenvorGerichtanhängig.EinerechtskräftigeEntscheidung gebeesinkeinemfall.diebetroffenenmütterlebtenineinemrechtsfreien Raum.NachAngabendesRechtsanwaltsRolfStahmannerteiledieAusländerbehördekeineAufenthaltserlaubnis,sondernregejeweilsbeidemBezirksamt an,einanfechtungsverfahrenvorgerichtzubetreiben.dortwürdedieakte dannzunächstzwischeneinemundzweijahrenliegenbleiben.denmandantinnenseidieselangewartezeitaufaufenthaltserlaubnisundkindergeldnicht zumutbar.gingendieelterndann freiwillig zumgentest,bliebensieauf den Kosten sitzen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom17.März2010übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieOppositionsfraktionenimDeutschenBundestaghabendas Gesetzzur ErgänzungdesRechtszurAnfechtungderVaterschaft inder16.wahlperiode ebensoabgelehntwiediemehrheitdervomrechtsausschussangehörten Sachverständigen,weileseinespeziellePersonengruppeunterdenGeneralverdachtdesMissbrauchsvonRechtenstelltunddieTatsachen,diezueiner Anfechtungführenkönnen,nichteindeutigfestgelegtsind.DertiefeEingriff indenschutzderfamilieunddeskindeswohlsistangesichtsderunbekannten,injedemfalljedochverhältnismäßigkleinenzahlmöglichermissbrauchsfälle (maximalknapp1700projahr,eskönnenaberz.b.auchnur wenigedutzendsein;vgl.bundestagsdrucksache16/2433,frage1)auchunverhältnismäßig. SoweitderBundesregierungeineBeantwortungaufgrunderforderlicher RückfragenbeidenBundesländernnichtinnerhalbderBeantwortungsfrist nach 104Absatz2Halbsatz1derGeschäftsordnungdesDeutschenBundestagesmöglichist,erklärendieFragestellerinnenundFragestellerhiermitvorsorglich ihr Einverständnis für eine Verlängerung dieser Frist. 1.InwieweitistderBundesregierungdieobengenanntePraxisderBehörden inberlinbekannt,undinwieweitistesnachansichtderbundesregierung insbesondererechtensundzulässig,dassausländerbehördeneinverfahren zuranfechtungdervaterschaftvonsichausanregenund/oderdieerteilungeineraufenthaltserlaubnisselbstdannverweigern,wenn (noch) keinanfechtungsverfahrenimsinnedes 79Absatz2Nummer2des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)anhängigist (bitteausführenundinsbesondereinhinblickaufdenwortlautdes 79Absatz2Nummer2AufenthG begründen)? 2.InwieweitistderBundesregierunginsbesonderediegeschildertePraxisder BerlinerAusländerbehördebekannt,dieErteilungeinerAufenthaltserlaubnisvonderVorlageeinesGentestsabhängigzumachen undnichtetwa vondemumstand,obeinanfechtungsverfahrenanhängigist,undinwieweitistdiesnachauffassungderbundesregierungrechtensundzulässig (bitte begründen)? DerBundesregierungliegenkeineüberdiePresseberichterstattunghinausgehenden Erkenntnisse über die Praxis der Berliner Ausländerbehörde vor. AllgemeinweistdieBundesregierungdaraufhin,dassAusländerbehördennach 90Absatz5desAufenthaltsgesetzes (AufenthG)dazuverpflichtetsind,die anfechtungsberechtigtebehördezuunterrichten,wennsievonkonkretentatsachenkenntniserhalten,diedieannahmerechtfertigen,dassdievoraussetzungenfüreinanfechtungsrechtnach 1600Absatz1Nummer5desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)vorliegen.IndiesemFallhatdieAusländerbehördedieEntscheidungüberdieErteilungoderVerlängerungeinesAufenthaltstitelsgemäß 79Absatz2Satz2AufenthGauszusetzen,sobaldsieihre Mitteilungnach 90Absatz5AufenthGandieanfechtungsberechtigteBehörde abgegeben hat. EineReihevonRegelungenzumVerfahrenimZusammenhangmiteineraufenthaltsrechtlichrelevantenVaterschaftsanerkennungenthältimÜbrigendie AllgemeineVerwaltungsvorschriftzumAufenthaltsgesetz (AVwVAufenthG). SokannbeieinemAntragaufErteilungeinerAufenthaltserlaubniszumFamiliennachzugderAntragstellerdaraufhingewiesenwerden,dasserdieMöglichkeithat,mittelseinesfreiwilligenDNS-AbstammungsgutachtensdieVoraussetzungenfürdieErteilungderAufenthaltserlaubnisnachzuweisen,wennZweifelanderAbstammungnichtaufandereWeiseausgeräumtwerdenkönnen (Ziffer AVwV AufenthG).

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ IsteinGentestnachAuffassungderBundesregierungüberhauptdazugeeignet,ZweifelanderVaterschaftimSinnedes 1600Absatz3BGBauszuräumen,dahieraufdie sozial-familiärebeziehung abgestelltwird (bitte begründen)? FürdieFrage,obdieVoraussetzungendes 1600Absatz3BGBfüreineAnfechtungderVaterschaftvorliegen,istdieAbstammungdesKindes,diedurch einengentestgeklärtwerdenkann,nichterheblich.eineerfolgreicheanfechtungsetztaberauchvoraus,dassderrechtlichevaternichtderbiologischevater ist.dabeihandeltessichnebendenspeziellenvoraussetzungendes 1600Absatz3BGBumeineallgemeineVoraussetzung,diegemäß 1599Absatz1BGB beiallenanfechtungsklagengegebenseinmuss (vgl.diegesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache16/3291,S.14).IndiesemSinneistinZiffer27.0.5der AllgemeinenVerwaltungsvorschriftzumAufenthaltsgesetzausgeführt,dasses aufdiebiologischeabstammungankommenkann, wennderverdachteinerso genanntenscheinvaterschaftzurverschaffungeinesaufenthaltsrechtsbesteht und die Vaterschaft angefochten wird. 4.WelcheSchlussfolgerungensindnachAuffassungderBundesregierung ausdemumstandzuziehen,dassinberlinzwaroffenkundigbereits 245MaleineAufenthaltserlaubniswegendesVerdachtseiner Scheinvaterschaft verweigertwurde,jedochlediglich29anfechtungsklagenanhängig sind? DeminderVorbemerkungderFragestellerzitiertenZeitungsartikellässtsich nichtentnehmen,dassinberlin245maleineaufenthaltserlaubniswegendes Verdachts einer Scheinvaterschaft verweigert wurde. 5.InwieweithatdieBundesregierungKenntnisseüberinterneAnweisungen/ Regelungen/VorgabenfürAusländerbehörden,wieinFällen,indenenein AufenthaltsrechtinfolgederGeburteinesdeutschenKindesentstehtund beantragtwird,verfahrenwerdensollbzw.wieistdieentsprechendeüblichepraxisderausländerbehörden (bittenachbundesländernaufgegliedertbeantwortenundinsbesonderedaraufeingehen,welchekonkreten Verdachtsmomentevorliegenmüssenbzw.unterwelchenBedingungen welcheermittlungeninwelchemumfangdurchdieausländerbehörden eingeleitet bzw. ergriffen werden)? RegelungenzumVerfahrenimZusammenhangmiteineraufenthaltsrechtlichrelevantenVaterschaftsanfechtungenthalteninsbesondere 27Absatz1aNummer1, 79Absatz2,die 87und90Absatz5AufenthGsowiediehierzu getroffenenanwendungsbestimmungeninderavwvaufenthg (u.a.ziffern , 27.1a.1.3, ff., , ff.).

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6.WelcheBehördensindnachKenntnisderBundesregierungfürdieAnfechtungindenverschiedenenBundesländernzuständig (bittenachbundesländern einzeln auflisten)? DieanfechtungsberechtigtenBehördenlassensichderfolgendenTabelleentnehmen. BundeslandAnfechtungsberechtigte Behörde(n) Baden-WürttembergRegierungspräsidium Freiburg Bayern Regierung von Mittelfranken BerlinBezirke Brandenburg Landkreise und kreisfreie Städte Bremen Stadtamt Bremen/Magistrat Bremerhaven Hamburg Behörde für Inneres HessenRegierungspräsidien Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für innere Verwaltung Niedersachsen Landkreise und kreisfreie Städte Nordrhein-Westfalen Bezirksregierungen Köln und Arnsberg Rheinland-Pfalz Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion SaarlandLandesverwaltungsamt SachsenLandesdirektionen Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt Schleswig-Holstein Landräte der Kreise/Bürgermeister der kreisfreien Städte ThüringenLandesverwaltungsamt 7.VerfahrendiezuständigenBehördennachKenntnisderBundesregierungin denbundesländerninderpraxisderanfechtungunterschiedlich,undwie laufendieverfahrenjeweilsimregelfallundimzusammenspielderverschiedenenbeteiligtenbehördenab (bittenachbundesländerneinzelnauflisten)? DasVerfahren,auchzurZusammenarbeitderBehördenundzudenMitteilungspflichten,istinsbesonderein 87Absatz2und6, 90Absatz5AufenthG geregelt.esistbundeseinheitlichnachmaßgabederentsprechendenausführungsbestimmungeninderallgemeinenverwaltungsvorschriftzumaufenthaltsgesetz durchzuführen. 8.InwievielenFällenseitInkrafttretenderNeuregelungwurdenachKenntnisderBundesregierungeinAnfechtungsverfahreneingeleitet,undinwie vielenfällendavonwurdedieanfechtungdannbeigerichtanhängig (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? DieBundesregierunghatbeidenBundesländerndieZahlderlaufendenundabgeschlossenenVerfahrennach 1600Absatz1Nummer5BGB,dieZahlder Fälle,indeneneineAnfechtungdurchdieanfechtungsberechtigteBehördege- prüft,aberkeineklageerhobenwurde,unddiezahlderanhängigenundabge-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1096 schlossenenklageverfahrenabgefragt.dieergebnissederabfragelassensich der folgenden Tabelle (Stand Februar 2010) entnehmen. Weitere Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Bundesland*laufende und abgeschlossene Verfahren nach 1600 Absatz 1 Nr. 5 BGB * Aus Berlin, Bremen, Hessen und dem Saarland liegen keine Angaben vor. ** Nicht alle Behörden haben an der Abfrage teilgenommen. Verfahren geprüft, keineanfechtungsklage erhoben Anhängige und abgeschlossene Klageverfahren Baden-Württemberg Bayern29127 Brandenburg Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen** Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz49127 Sachsen32148 Sachsen-Anhalt4029 Schleswig-Holstein1035 Thüringen WievieleGerichtsurteileseitInkrafttretenderNeuregelungliegenbereits vor,undwaslässtsichüberdeninhaltderentscheidungenunddierechtskraft dieser Urteile sagen? DerBundesregierungliegenfolgendeobergerichtlicheUrteilezudemGesetz zurergänzungdesrechtszuranfechtungdervaterschaftvor,dasam1.juni 2008 in Kraft getreten ist: OberverwaltungsgerichtHamburg,Beschlussvom24.Oktober2008 5Bs 196/08,abgedrucktu.a.inderZeitschriftfürdasgesamteFamilienrecht (FamRZ),2009,S.510:JedenfallsseitInkrafttretendesGesetzeszurErgänzungdesRechtszurAnfechtungderVaterschaftvom13.März2008 (BGBl.I S.313)istdiedadurcheröffneteAnfechtungderVaterschaftdereinzigeWeg, auch bewusst wahrheitswidrigen Vaterschaftsanerkennungen zu begegnen. Oberlandesgericht (OLG)Oldenburg,Urteilvom12.Mai UF19/09, FamRZ2009,S.1925: BeiderAnfechtungderVaterschaftdurchdiezuständigeBehördegemäß 1600Absatz1Nummer5BGBbedarfesnichtderBestellungeinesErgänzungspflegersgemäß 1629Absatz2Satz3,1796BGB.Dasbeklagte Kind kann vielmehr durch die Mutter vertreten werden. AufgrundderAnerkennungbestehtimAnfechtungsverfahreneineVermutung für die Vaterschaft ( 1600c Absatz 1 BGB). WenndiegesetzlicheVermutungdes 1600Absatz4Satz2BGBnichteingreift,istzuprüfen,obdieÜbernahmetatsächlicherVerantwortungdurch diewahrnehmungvontypischenelternrechtenund-pflichtenwieregelmäßigenumgang,betreuungunderziehungsowiedieleistungvonunterhalt vorliegt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 13).

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InAltfällenbeginntderLaufderJahresfristdes 1600bAbsatz1aBGB nichtvordem1.juni2008 (Artikel229 16EGBGB).Davonunberührt bleibtdieabsolutefünfjahresfristdes 1600bAbsatz1aSatz3BGB.Die AnfechtungistalsospätestensnachAblaufvonfünfJahrenseitderWirksamkeitderAnerkennungderVaterschaftfüreinimBundesgebietgeborenesKindausgeschlossen;ansonstenspätestensfünfJahrenachderEinreise des Kindes. OLGHamburg,Beschlussvom28.Oktober UF110/09,Zeitschrift fürkinder-undjugendhilferecht2010,s.72:diebestellungeinesergänzungspflegersistjedenfallsdannnichtgeboten,wennkonkreteanhaltspunktefür einen Interessengegensatz zwischen dem Kind und dessen Mutter fehlen. HessischerVerwaltungsgerichtshof,Beschlussvom17.Juni2009 7D1536/ 09, FamRZ 2009, S. 1928: EinemFolgenbeseitigungsanspruchdesKindesaufRücknahmeeinerbehördlichenVaterschaftsanfechtungsklagestehtentgegen,dassinderErhebungderKlagegegendieerfolgteVaterschaftsanerkennungkeinrechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt. Aucheinsubjektiv-öffentlichesRechtdesKindesaufermessensfehlerfreie EntscheidungderzuständigenBehördeübereineAnfechtungeinererfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht. DenRechtspositionen,dieauchdenSchutzdesKindeswohlsbezwecken (Artikel6Absatz1und2GG,Artikel8EMRK)wirdvielmehrininsbesonderemitdemGrundgesetzvereinbarerWeisedadurchRechnunggetragen, dassdievomfamiliengerichtzuprüfendebegründetheitdervaterschaftsanfechtungsklagemateriellnebenderfehlendenbiologischenvaterschafteinenbezugzueinreiseundaufenthaltsowiedasfehleneinersozial-familiärenbeziehungzwischendemkindunddemanerkennendenvoraussetzt, dasbehördlicheanfechtungsrechtzudemfristgebundenundverfahrensrechtlichdasjugendamtvomfamiliengerichtvorderentscheidunganzuhören ist. DerBundesregierungliegendesWeiterenUrteileverschiedenerAmtsgerichte vor,diekeineüberdenjeweiligeneinzelfallhinausreichendenerkenntnissebeinhalten. 10.InwievielenFällenseitInkrafttretenderNeuregelungwirdnachKenntnisderBundesregierungbundesweit (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)aufgrundderanzweiflungdervaterschaftbeikindern binationaler,unverheirateterelterndemnichtdeutschenelternteileineaufenthaltserlaubnis vorläufigbiszurklärungdervaterschaftoderdurchablehnenden Bescheid (bitte differenzieren) verweigert? 11.InwievielenFällendavonkamesnachKenntnisderBundesregierung zurausweisungund/oderabschiebungdeskindesund/oderdermutter (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12.InwievielenFällenwurdenachKenntnisderBundesregierungvomStandesbeamtendieBeurkundungnach 44Absatz1desPersonenstandsgesetzesabgelehnt,weileineAnfechtbarkeitoffenkundigwar (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)? InderMehrzahlderLänderfindenzuAblehnungenvonAmtshandlungendurch denstandesbeamtenkeineerhebungenstatt.derbundesregierungistallerdings

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1096 bekannt,dassinbrandenburg16,inniedersachsen5sowieinsachsen-anhalt undschleswig-holsteinbislangkeineablehnungenderbeurkundungvonvaterschaftsanerkennungen durch den Standesbeamten erfolgt sind. 13.WoranknüpftsichnachKenntnisderBundesregierungdieBeurteilung derstandesbeamtennach 44Absatz1desPersonenstandsgesetzesinder Praxis,dassdieAnerkennungderVaterschaftnach 1600Absatz1Nummer5BGBanfechtbarwäre (bitteaufschlüsselnnachbundesländern)? 14.WielangedauernnachKenntnisderBundesregierungdieAnfechtungsverfahreninsgesamt (bitteaufschlüsselnnachuntersechsmonaten,sechs MonatebiseinJahr,einbiseineinhalbJahre,eineinhalbbiszweiJahre, absehbar länger als zwei Jahre; jeweils nach Bundesland)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15.AufwelcheKriterienwirdimEinzelfallderAnfangsverdachtfüreine Vaterschaftsanfechtungnach 1600Absatz1Nummer5BGBgestützt, welchebehördeermitteltinwelcherformundinwelchemumfangentsprechendeverdachtsmomente,undwelchemitwirkungs-und NachweispflichtenwerdendabeidenbetroffenenElternauferlegt (bitte nach Bundesländern getrennt beantworten)? 16.WelcheKriterienwerdeninderPraxiszugrundegelegt,umfestzustellen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Vater besteht? DieAnforderungenandenbegründetenAnfangsverdacht,dereineAnfechtungsklagerechtfertigt,ergebensichausdengesetzlichenVorgaben:Eine AnfechtungderVaterschaftsanerkennungsetztgemäß 1600Absatz3BGB nebendemvorliegenderaufenthaltsrechtlichenfolgeninsbesonderedasfehlen einersozial-familiärenbeziehungzwischendemkindundseinemvatervoraus. Gemäß 1600Absatz4Satz1BGBbestehteinesozial-familiäreBeziehung, wenndervaterzumzeitpunktderanerkennungfürdaskindtatsächlicheverantwortungträgtodergetragenhat.eineübernahmetatsächlicherverantwortungliegtgemäß 1600Absatz4Satz2BGBinderRegelvor,wennderVater diemutterdeskindesgeheiratethatodermitdemkindlängerezeitinhäuslichergemeinschaftzusammengelebthat.dieübernahmetatsächlicherverantwortungkannsichaberauchausderwahrnehmungweiterertypischerelternrechteund-pflichtenergeben:dazuzählenz.b.derregelmäßigeumgangmit demkind,seinebetreuungunderziehungsowiedieleistungvonunterhalt. Diefüreinesozial-familiäreBeziehungerforderlicheÜbernahmetatsächlicher VerantwortungistauchinFällenmöglich,indeneneinElternteilsichimAuslandbefindetundimVisumsverfahreneinAufenthaltsrechtaufgrundeiner Vaterschaftsanerkennunggeltendmacht (vgl.bundestagsdrucksache16/3291, S.13f.).DaimgerichtlichenVerfahrenderUntersuchungsgrundsatzgilt,muss dieanfechtungsberechtigtebehördenurdieihrbekanntenundinzumutbarer WeisezuermittelndenUmstände,diegegendieVaterschaftsprechen,vortragen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/3291, S. 14 f.). 17.HältdieBundesregierungesfürnotwendig,diegesetzlichenRegelungen zuändern,umdenvorwürfeneinesvermeintlichengeneralverdachts gegenüberunverheirateten binationalen Elternzukünftigzubegegnen, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie genau? DerGesetzgeberhatdiemitderEinführungdesbehördlichenAnfechtungsrechtsverbundenenBefürchtungensehrernstgenommenundsichdeshalbvon

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode folgendenerwägungenleitenlassen: DementsprechendwirddasRechtderAnfechtungderVaterschaftsanerkennungnuraufFällederAnerkennungerweitert, dienichtmitdenwertungendeskindschaftsrechtsineinklangstehen.anfechtbarsollennurdiefällesein,indenenwederaufgrundderabstammung,noch aufgrundeinersozial-familiärenbeziehungeinefamilieimsinnevonartikel6 GGvorliegt.IndiesenFällengebührtdemöffentlichenInteresseanderAnfechtungderVorrang (vgl.bundestagsdrucksache16/3291,s.14f.).dergesetzgeberkonntesichdementsprechendbeiderumsetzungdiesesleitgedankensinsbesondereaufdasbereitsimkindschaftsrechtaufgrundderrechtsprechungdes BundesverfassungsgerichtsverankerteKriteriumdersozial-familiärenBeziehung stützen. DieBundesregierunghältdieseEntscheidungdesGesetzgebersunverändertfür richtig. 18.FallsdieBundesregierungderAuffassungist,essolltebeiderVaterschaftsanfechtungdurcheineBehördeimSinnedes 1600Absatz1 Nummer5BGBbleiben:SiehtdieBundesregierungeineRechtsgrundlagefürRegressansprüchegegenüberderzuständigenBehördefürdie vonihrverursachtenkostenvonbetroffenen,diesichaußerhalbeines anhängigengerichtsverfahrensgezwungensehen, freiwillig einen GentestzumNachweisderVaterschaftdurchzuführenoderdenenesaufgrundderfehlendenArbeitserlaubnisnichtmöglichist,fürdieDauerdes Anfechtungsverfahrens zu arbeiten? Fallsnein,siehtsiedieNotwendigkeit,einesolcheRechtsgrundlagezu schaffen, und wie will sie diese gegebenenfalls ausgestalten? EtwaigePflichtverletzungenvonBehördenimEinzelfallsindwieinallenanderenRechtsgebietenauchnachMaßgabedesStaatshaftungsrechts (vgl.insbesondere 839 BGB) zu prüfen. 19.FallsdieBundesregierungderAuffassungist,essolltebeiderVaterschaftsanfechtungdurcheineBehördeimSinnedes 1600Absatz1 Nummer5BGBbleiben:IstnachAuffassungderBundesregierungdie PraxisderAusländerbehördenregulierungs-undverbesserungswürdig, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie? DasbehördlicheVerfahren auchdieaufgabenderausländerbehörden bei derprüfungdervoraussetzungenfüreinevaterschaftsanfechtungnach 1600 Absatz1Nummer5BGBistinden 79,87und90AufenthGgeregelt.Esist bundeseinheitlichnachmaßgabederentsprechendenausführungsbestimmungeninderallgemeinenverwaltungsvorschriftzumaufenthaltsgesetzdurchzuführen.dieseausführungsbestimmungenorientierensichinsoweitander ausführlichengesetzesbegründungzumgesetzzurergänzungdesrechtszur AnfechtungderVaterschaft (Bundestagsdrucksache16/3291),dieauchvonder Rechtsprechung zur Auslegung herangezogen wird. Die Bundesregierung sieht deshalb keinen weiteren Regelungsbedarf. 20.WelcheMöglichkeitenfürdieBetroffenengibtesfürdenFall,dassdie AnfechtungderVaterschaftrechtswirksamzurückgewiesenwird,entstandeneKosten (etwadenverlustvonkindergeldundvonsteuerrechtlichen Vorteilen für die Dauer des Verfahrens) geltend zu machen? DieFragenacheinerGeltendmachungvonKostenstelltsichindieserallgemeinenFormnicht.DieVaterschaftsanerkennungist sofernkeinunwirksamkeits-

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1096 grundnach 1598Absatz1BGBvorliegt wirksam.dasbetroffenekindist dementsprechendbiszueinererfolgreichenanfechtungdervaterschaftdeutscherstaatsangehöriger (vgl.bundestagsdrucksache16/3291,s.10,15).wenn dievaterschaftnichtodernichterfolgreichangefochtenwird,dannistundbleibt daskinddeutscherstaatsangehöriger.dementsprechendhatdaskindundhabengegebenenfallsaucheinoderbeideelternteileabderwirksamenvaterschaftsanerkennungalledamitverbundenenrechteundpflichten.folglichsind LeistungenjedwederArt,aufdieaufgrundderdeutschenStaatsangehörigkeit deskindes gegebenenfallsinverbindungmitweiterenvoraussetzungen ein gesetzlicheranspruchbesteht,grundsätzlichauchdannzugewähren,wenn nochdiemöglichkeitdererfolgreichenvaterschaftsanfechtungbesteht.etwas anderesgiltbeientsprechendergesetzlicherregelung,wiesie 79Absatz2 Nummer2AufenthG (AussetzungderEntscheidungübereinenAufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens bezüglich der Vaterschaft) enthält.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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