V O R L E S U N G S C H U L D R E C H T A L L G E M E I N E R T E I L. Wintersemester 2009 / 2010

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1 Prof. Dr. Robert Freitag, Maître en droit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches & europäisches Handels- und Gesellschaftsrecht V O R L E S U N G S C H U L D R E C H T A L L G E M E I N E R T E I L mit Übungsteil Wintersemester 2009 /

2 Gliederungsüberblick 1. Einführung 2. Begründung des Schuldverhältnisses 3. Inhalt des Schuldverhältnisses 4. Erlöschen des Anspruchs / Schuldverhältnisses 5. Recht des Schuldners zur Leistungsverweigerung 6. Leistungsstörungen & Pflichtverletzungen (!) 7. Schadens- und Schadensersatzrecht 8. Rücktritt vom Vertrag 9. Aufrechung 10.Schuldner- und Gläubigermehrheiten 11. Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis 12. Verbrauchervertragsrecht & AGB-Recht 2

3 1. Einführung I. Vorbemerkungen, Organisatorisches, Aufbau der Vorlesung II. Einführung in das Schuldrecht und seine Terminologie 1. Terminologie & Abgrenzungsfragen Schuldrecht (Obligationenrecht) = 2. Buch des BGB ( BGB) Schuldverhältnis (SV) = rechtliche Sonderbeziehung zwischen mind. 2 Personen, aus der Rechte & Pflichten isd 241 zwischen diesen Personen erwachsen ( Relativität des Schuldverhältnisses ) Abgrenzungsfragen - Schuldrecht Sachenrecht SV kommt nach zustande und wirkt nur relativ ggü den Parteien, Sachenrechte knüpfen an (bewegliche oder unbewegliche) Sachen an und wirken absolut auch ggü. Dritten zb Kaufvertrag isd 433 verpflichtet nur Käufer und Verkäufer, Schutz des ET gem. 903 ff. wirkt ggü jedermann 3

4 - Schuldrecht Familien- & Erbrecht auch im Familien- & ErbR wirken Ansprüche und Rechte idr ldgl. relativ (Bsp.: UnterhaltsR, ErbR), doch beruhen Rechte & Pflichten auf spezifisch familien-/erbrechtlichen Rechtssätzen, die insbes. an Verwandtschaft oder Ehe anknüpfen - Beachte: zahlreiche Normen & Grundsätze des Schuldrechts gelten auch im Sachen-, Familien- & Erbrecht, soweit sie zivilrechtliche Grundprinzipien enthalten (zb Unmöglichkeit & 280 Abs. 1 - Schadensersatz wg. Pflichtverletzung) - Schuldrecht Handelsrecht Handelsrecht isd HGB = Sonderprivatrecht der Kaufleute (der Gewerbetreibenden), dh grds gilt auch für Kaufleute das Schuldrecht des BGB, aber Sonderregelung im HGB und anderen Nebengesetzen 4

5 - Schuldrecht Verbraucherschutzrecht Verbraucherschutzrecht enthält Sonderregelungen im BGB ggü. dem "normalen" Schuldrecht für schuldrechtliche Beziehungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern isd 13, 14 SV im engeren Sinne SV im weiteren Sinne - SV im engeren Sinne = "einzelne Forderungsbeziehung", idr Anspruch isd 194 I bzw. Recht - SV im weiteren Sinne = umfassenderes Rechtsverhältnis, aus dem sich idr mehrere SVe ies ergeben zb Kaufvertrag = SV iws, einzelner Anspr. aus 433 I 1 oder 433 II = SV ies - P manche Bestimmungen beziehen sich auf SV iws (etwa 314), andere nur auf SV ies ( 362) Einzelfallprüfung 5

6 2. Systematik des Schuldrechts Aufbau des 2. Buchs: Allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht vertragliche außervertragliche/gesetzliche Schuldverhältnisse - Unterscheidung nach Rolle der Privatautonomie hinsichtlich des Zustandekommens des SV, vgl. 311 I 812, P vorvertragliche SV'e, 311 II (ivm 241 II, 280), sowie GoA, 677 ein- zwei- gegen- mehrseitige Schuldverhältnisse - einseitiges SV (zb 823 I) - zweiseitiges SV (etwa 598) - gegenseitiges SV (gegenseitiger Vertrag), Bsp.: 433 Voraussetzung: synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung - do ut des Rechtsfolgen: Sonderregelungen der 320 ff. 6

7 - mehrseitiges SV: SV mit mehr als zwei Parteien entgeltliche unentgeltliche SV e - unentgeltliche SV e insbes. Schenkung ( 516), Leihe ( 598), zinsloses Darlehen ( 488), Auftrag ( 667), unentgeltliche Verwahrung ( 688) - bei unentgeltlichen SV n bestehen zt besondere Formanforderungen, vgl. 518, zudem geringere Bestandskraft, vgl. 519, 528, 816 I 2, 822 Austauschvertrag Leistungsvereinigungsvertrag Spotverträge Dauerschuldverhältnisse (DSV), vgl. 314, 313 III - viele SV e erschöpfen sich in einmaliger Leistungserbringung bzw in einem einmaligen Leistungsaustausch - bei DSV hängt der Umfang zumindest einer der geschuldeten Leistungen notwendig von der Dauer des Vertrages ab 7

8 zb Darlehen ( 488), Miete & Pacht ( 535, 581), Leihe ( 598), Dienst- & Arbeitsvertrag ( 611), Gesellschaft ( 705) - Besonderheiten des DSV bzgl Beendigung des SV (Kündigung statt Rücktritt (vgl. 314, 313 III), iü Beendigung durch Erfüllung ( 362) oder Zeitablauf Realverträge Konsensualverträge (lies 311 I) 8

9 III. Wesentliche Grundprinzipien des Schuldrechts Vertragsfreiheit (Privatautonomie), 311 I - für vertragliche Schuldverhältnisse grds. Privatautonomie bzgl Begründung, Änderung und Aufhebung des SV (Abschluss-, Inhalts- & Gestaltungsfreiheit) - Herleitung aus Art. 1, Art. 2 I GG, im Binnnenmarkt wohl auch Grundfreiheiten des EG-Vertrages gerechter Interessenausgleich - Treu & Glauben ( 242) als Quelle und Begrenzung von Rechten und Pflichten - Schutz schwächerer Vertragspartner (Verbraucher- und Arbeitnehmerschutzrecht, soziales Mietrecht) Verschuldensprinzip im Schadensersatzrecht Anspruch auf Erfüllung isd "specific performance" 9

10 IV. Geschichtliche Entwicklungslinien BGB von 1900: Grundannahme, dass alle Teilnehmer am Rechtsverkehr frei und eigenverantwortlich entscheiden können und keine Partei eines besonderen Schutzes bedarf ("Nachtwächterstaat") Vordringen des Verbraucherschutzrechts ("soziales Öl") - AbzahlungsG 1894/1969 & VerbraucherkreditG 1990 (jetzt 491 ff. & 358, 359) - AGB-Gesetz 1976 (jetzt 305 ff.) - weitere Stärkung des Verbraucherschutzes aufgrund europäischer Vorgaben (Richtlinien) Schuldrechtsreform 2001 (in Kraft getreten am ) 10

11 Europäischer Rechtsakt Haustürgeschäfte-RiL 85/77/EWG Verbraucherkredit-RiL 87/102/EWG & RiL 2008/48/EG AGB-RiL 93/13/EWG Verbrauchsgüterkauf-RiL 1999/44/EG Fernabsatz-RiL 97/7/EG e-commerce-ril 2000/31/EG Zahlungsverzugs-RiL 2000/35/EG Antidiskriminierungs-RiL 2000/43/EG RiL 2002/65/EG Fernabsatz Finanzdienstleistungen RiL-Entwurf KOM(2008) 614 endg. über Rechte der Verbraucher RiL-Entwurf KOM(2008) 614 endg. über Rechte der Verbraucher Schuldrecht des BGB 312, 312a, 355 ff. 491 ff., 355 ff. 305 ff. 433 ff., 474 ff., 275 ff., 323 ff., 346 ff. 312b ff., 355 ff. 312e 286 ff. AGG 312b ff., 355 ff. 305 ff., 312 ff., 433 ff., 481 ff. 305 ff., 312 ff., 433 ff., 481 ff.

12 V. Bedeutung höherrangigen Rechts im Allg. Schuldrecht 1. Grundgesetz keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte Aber: Bedeutung insbes. ird Generalklauseln ( 242, 134, 138) "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" von Europäisches Recht Grundfreiheiten beeinflussen nationale Privatrechte grds. nicht (EuGH Rs. C-93/92 CMC Motorradcenter ), str. insbes. bei Produkthaftung Sekundärrecht (idr Richtlinien, s.o.) - Besonderheiten bei der Anwendung angeglichenen Rechts RiL-konforme Auslegung, auch contra legem (!), BGHZ 179, 27 ggf. Pflicht zur Vorlage an den EuGH gem. Art. 234 EG-Vertrag - einheitliches europäisches Zivilrecht? P: Kompetenz aus Art. 95 wohl (-)? Alternativen: optionales Instrument, CFR/GRR 12

13 2. Die Begründung von Schuldverhältnissen I. Hinweis: Gesetzliche Schuldverhältnisse II. Vertragliche Schuldverhältnisse 1. Grundsatz der Vertragsfreiheit 311 BGB & Art. 2 I, Art. 12, 14 GG: Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsfreiheit Abschlussfreiheit: positive negative Vertragsfreiheit Kontrahierungszwang als Ausnahme von negativer Vertragsfreiheit: - kraft Parteiautonomie: Vorvertrag, BGH NJW 2006, 2843 (str.) - kraft Gesetzes: in bedeutsamen Bereichen der Daseinsvorsorge ("essential facilities"): 10 AllgEisenbahnG, 22 PersBefG, 21 LuftVG, 6, 6a, 10 EnergiewirtschaftsG, 5 II PflVersG - aufgrund Monopolstellung, 20 GWB, 826, 823 II BGB - Verbot der Ablehnung des Vertragsschlusses aus diskriminierenden Gründen, 19 I AGG

14 2. Zustandekommen vertraglicher Schuldverhältnisse übereinstimmende Willenserklärungen, 145 ff. einseitige Begründung: Auslobung, 657 & Stiftungsgeschäft, 81 fehlerhafte & faktische Verträge (Arbeits- und Gesellschaftsrecht) 3. Hinweis: Besonderheiten bei Verbrauchergeschäften gem. 305 ff. (Einbeziehung von AGB), 312 ff. (Besondere Vertriebsformen) 4. Formvorschriften als Einschränkungen der Abschlussfreiheit Grundsatz der Formfreiheit, Ausnahmen: - insbes. 311b I 1 (Grundstückverträge), 311b III (Verträge über Vermögen als Ganzes), 484, 492, 494, 550, vereinbarte Form, 127 Formzwecke: Warnung, Übereilungsschutz, Beratung, Nachweis, Kontrolle durch Anzeigepflichten von Notaren, Erschwerung des Geschäfts ( 15 GmbHG) Umfang des Formzwangs: auch alle Nebenabreden formbedürftig 14

15 die einzelnen Formanforderungen der 126 ff. Rechtsfolge von Formverstößen - gesetzliche Form: 125 S.1, vereinbarte Form: 125 S.2 - Heilung nur bei gesetzl. Anordnung ( 311b I 2, 518 II BGB, 15 IV GmbHG) Voraussetzungen der Heilung: (i) wirksamer dinglicher Vollzug sowie (ii) Fortbestehen der Willenseinigung der Parteien Zweck der Heilung: Anpassung der Rechtslage an die Realität Rechtssicherheit durch Kondiktionsausschluss (aa BGHZ 160, 368: Erfüllung) Wirkung der Heilung nur ex nunc (Bedeutung für Verjährung, Verzug, Vertragsstrafen etc.) Aber: izw haben Parteien einander so zu stellen, als ob Vertrag von Anfang an wirksam gewesen wäre 15

16 5. Entstehung von SV aus culpa in contrahendo (c.i.c.), 311 II, 241 II Überblick über Entstehung: Iehring sowie "Linoleumrollen"-Fall (RGZ 78, 239), "Salatblatt-Fall" (BGHZ 66, 51) insbes. Vermeidung der Nachteile der Anwendung des Deliktsrechts ggü Vertragsrecht für den Gechädigten bzgl. - der Zurechnung des Verhaltens anderer ( Erfüllungsgehilfe Verrichtungsgehilfe ) - Schutz reiner Vermögensinteressen ( , 826) - früher: Verjährung (30 Jahre 10 Jahre), heute: Deliktsrecht idr für Geschädigten günstiger Fallgruppen - Körper- und Vermögensschäden anlässlich oder im Vorfeld des Vertragsschlusses Anspr. auf SE gem. 280 I, 249 ff. - pflichtwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen nur bei sicherer Inaussichtstellung des Vertragsschlusses (P der Privatautonomie) Anspr. nur auf negatives Interesse 16

17 - Verletzung von Aufklärungspflichten über Wirksamkeit / Unwirksamkeit des Vertrages ( Verleitung zum Vertragsschluss ) P: Anspr. auf positives oder nur auf negatives Interesse, Abgrenzung zu 123, vgl. BGH NJW 2006, 3140 ff. - Verletzung von Aufklärungspflichten durch Dritte, die bei Vertragsschluss besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben, 311 III nach hm gesetzliches Schuldverhältnis quasivertraglicher Art, da unabhängig vom Willen der Parteien (aa: "Vertrauenshaftung"), zusätzliches Argument: Rom I-VO und Rom II-VO 17

18 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 1/10 Grundsatz & einseitige Leistungsbestimmungsrechte I/II Grundsatz: Privatautonomie, vgl. 311 I, zudem ggf. (ergänzende) Vertragsauslegung, 157, 242 einseitige Leistungsbestimmungsrechte, 315 ff. - Problemstellung: Preisanpassungs- & Preisvorbehaltsklauseln (etwa Strompreise, vgl. BGHZ 164, 336, Zinsen, Versicherungsprämien etc.) - Abgrenzung 315 Preisgleitklauseln (BGH NJW 2007, 210) - Unterscheidung zwischen Leistungsbestimmung durch Vertragspartei ( 315, 316) durch Dritte ( 317 ff.) - Inhalt des Bestimmungsrechts - 3 denkbare Stufen izw "billiges Ermessen, vgl. 315 I, 317 I gerichtliche Kontrolle auf Ermessenfehler und Willkür, beachte Unterschied zwischen 315 III 319 I 2 18

19 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 2/10 Grundsatz & einseitige Leistungsbestimmungsrechte II/II freies Ermessen, 319 I 2: gerichtliche Kontrolle auf 138 BGB freies Belieben : nur zulässig bei DrittbestimmungR, s. 319 II, dagegen Verstoß gegen 138 (Selbstbestimmungsrecht) bei BestimmungsR zu Gunsten einer Vertragspartei ird 315, 316, zudem ggf. P der Bestimmtheit des Vertrages - einseitige Bestimmungsrechte in AGB Beachte 309 Nr.1 (Preiserhöhungsklauseln), 308 Nr.4 (Änderungsvorbehalt), Ausübung durch einseitige empfangsbedürftige WE, 315 II Wirksamkeit mir Zugang nur (+), wenn Bestimmung wirksam Wirkung bei erstmaliger Bestimmung der Leistung idr ex tunc, bei späteren Anpassungen ex nunc - Beweislast: 315 III 319 I 2 19

20 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 3/10 Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis, elektive Konkurrenz I/III Wahlschuld isd 262 ff. - Def.: eine Forderung mit alternativem Inhalt, dh bis zur Ausübung des WahlR ist Forderungsinhalt unbestimmt (aber bestimmbar) zb verbindlicher Kaufvertrag über Erwerb von 20 Tonnen Lamm- oder Kalbfleisch zum Preis von ) - praktische Bedeutung gering, idr bei mangelnder Festlegung auf einen Schuldinhalt ldgl invitatio ad offerendum oder vorvertragliche Einigung - rechtliches Regelungsbedürfnis insbes wg Unbestimmtheit des Leistungsgegenstandes bei Wahlrecht des Gläubigers (praktischer Regelfall): Schuldner muss sich bis zur Ausübung des Wahlrechts durch Gläubiger bzgl mehrerer Leistungsgegenstände leistungsbereit halten und kann nicht von sich aus eine Leistung anbieten sehr riskant 20

21 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 4/10 Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis, elektive Konkurrenz II/III bei Wahlrecht des Schuldners: Gläubiger weiß nicht, welche Leistung er erhält, dh er kann nicht disponieren - Lösung des Gesetzes: izw Wahlrecht des Schuldners, 262 (wird aber idr ausgeschl) bei Wahlrecht des Schuldners muss Gl ggf auf alternative Leistung klagen, Konkretisierung erst ird Zwangsvollstreckung, 264 I bei Wahlrecht des Gläubigers Ausübung des WahlR ist Hauptleistungspflicht des Gl bei Nicht-Ausübung des WahlR durch Gl kann Schuldner Gl Frist zur Ausübung setzen, danach Übergang des WahlR auf Schuldner, 264 Abs. 2 Unmöglichkeit einer Leistung beschränkt SV auf die andere(n) Leistung(en), falls WahlR noch nicht ausgeübt,

22 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 5/10 Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis, elektive Konkurrenz III/III Ersetzungsbefugnis ( EB ) bzw. facultas alternativa - EB des Schuldners: Forderung hat bestimmten Inhalt, doch darf S einseitig andere Leistung (an Erfüllungs statt) erbringen, zb Inzahlunggabe von Gebrauchtwagen, vgl. BGHZ 46, 338 wird S die Leistung des primären Leistungsgegenstands unmöglich, wird S gem. 275 von Leistungspflicht frei - EB des Gläubigers.: Gl. darf andere Leistung fordern, S jedoch bis zur Ausübung des WahlR die primäre Leistung erbringen, zb 249 II elektive Konkurrenz: einer Partei stehen aufgrund eines Umstands mehrere Ansprüche bzw Rechte gleichzeitig zu, die sich gegenseitig ausschließen, zw denen die Partei aber frei wählen kann zb: bei Pflichtverletzung des Schuldners Rücktrittsrecht & Anspr auf SE statt der Leistung 22

23 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 6/10 Ort der Leistung I/II Leistungs-, Erfolgs- & Erfüllungsort - Handlungsort / Leistungsort: Ort der Vornahme der Leistungshandlung - Erfolgsort: Ort des Eintritts des Leistungserfolgs isd Erfüllung ( 362) - "Erfüllungsort" : Leistungsort, d.h. Ort der Leistungshandlung Leistungs- und Erfüllungsort können auseinanderfallen, Regelung des Leistungsorts betrifft Zeitpunkt, Kosten & Risiken der Leistungserbringung (insbes. Transportkosten und -risiken) & der Folgen von Leistungsverzögerungen sowie Gerichtsstand, 29 ZPO Holschuld, 269 I - Leistungs- & Erfolgsort = Wohnsitz der Schuldners - S hat Leistungsgegenstand bereit zu stellen & Gl. hiervon zu informieren - Transport- & Wegekosten zu Lasten des Gläubigers - bei Leistungsverzögerung ggf. Gläubigerverzug isd 293 ff. 23

24 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 7/10 Ort der Leistung II/II Bringschuld - Leistungs- & Erfolgsort = Wohnsitz des Gläubigers - S hat Leistungsgegenstand am Wohnsitz des Gläubigers anzubieten - Transport - & Wegekosten zu Lasten des Schuldners - bei Leistungsverzögerung ggf. Schuldnerverzug isd 284 ff. - beachte Auslegungsregel des 269 III: izw Schick-, nicht Bringschuld Schickschuld, vgl Leistungsort: Wohnsitz des S, Erfolgsort = Wohnsitz des Gläubigers - S hat Leistungsgegenstand an ordnungsgemäß ausgewählte & instruierte Transportperson zu übergeben - S trägt Kosten und Risiken der Verzögerung des Transports, 448 bei gegenseitigen Verträgen: jew. getrennte Leistungsorte Platzschuld (innerhalb einer Gemeinde): 269 analog 24

25 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 8/10 Zeit der Leistung, Diverses Fälligkeit Erfüllbarkeit, Begrifflichkeiten - bei Nichterbringung fälliger Leistung: Schuldnerverzug gem. 286, ggf. SE-Pflicht gem. 280 I, II und sonstige Rechtsnachteile des Schuldners - bei mangelnder Entgegennahme der erfüllbaren Leistung: Gläubigerbzw. Annahmeverzug, 293 ff., 300 I, II - P Ausschluss der Erfüllbarkeit mangels Kündigung noch nicht fälliger Geldschulden, insbes. im Darlehensvertragsrecht? absolute und relative Fixschulden, II Nr. 2 (bei absoluter Fixschuld führt Leistungsverzögerung zu einer anderen Leistung) 25

26 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 9/10 Beschaffungs- & Gattungsschulden ( 243) Beschaffungsschulden - Allgemeines & Abgrenzung Stück-/Speziesschuld Gattungsschuld Vorratsschuld (beschränkter Gattungsschuld) - Umwandlung von Gattungs- in Speziesschuld durch "Konkretisierung" gem. 243 II ivm 293 ff.: Beschränkung der Schuld auf konkreten Leistungsgegenstand (= Übergang der Leistungsgefahr ), wenn S alles getan hat, was er nach dem Vertrag tun muss - Voraussetzungen der Konkretisierung Ware mittlerer Art & Güte Vornahme ordnungsgem. Leistungshandlung am richtigen Ort & zur richtigen Zeit ie: Entkonkretisierung (+), wenn S dem Gl die Leistung in einer den Annahmeverzug (vgl. 293) begründenden Weise anbietet 26

27 3. Der Inhalt des Schuldverhältnisses 10/10 Beschaffungs- & Gattungsschulden ( 243) - Voraussetzungen der Konkretisierung abhängig vom Leistungsort bei Holschuld: Aussonderung & Gläubigerinformation bzw. Abholungsaufforderung bei Schickschuld: Übergabe an ordnungsgem. ausgewählte und instruierte Transportperson bei Bringschuld: Angebot der Leistung am Wohnsitz des Gl. - P "Ent-Konkretisierung, insbes. im Verbrauchsgüterkauf trotz 4 - P Nachlieferungsanspruch gem. 439 I bei Spezieskauf, BGH NJW 2006, Geld- Gattungsschuld "Geld hat man zu haben" - Geld- = "qualifizierte Schickschuld", vgl. 270 I 27

28 Erlöschen des Schuldverhältnisses 1/5 aufgrund Partei- aufgrund Leistung aufgrund einseitiger Kraft Gesetzes vereinbarung - Aufhebungsvertrag - Erlassvertrag des Schuldners - Erfüllung - Erfüllungssurrogate Erklärung - Anfechtung - Aufrechnung - Rücktritt/Widerruf - Unmöglichkeit, 275 I - Konfusion - Novation - Kündigung II, III - Geltendmachung von SE statt der Leistung 28

29 4. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses 1/5 Erlöschen aufgrund Parteivereinbarung Aufhebungsvertrag, 311 I: betrifft Schuldverhältnis im weiteren Sinne Erlassvertrag, 397 I: betrifft Schuldverhältnis im engeren Sinne (einseitiger) Verzicht (gesetzlich nicht geregelt) - Verzicht an sich nur auf Rechte und Einreden, nicht: auf Ansprüche - Aber: Verzicht des Gläubigers auf Ansprüche wird vom Schuldner idr konkludent angenommen, 151 S.1, dann Erlassvertrag Novation, gesetzlich nicht geregelt, gem. 311 aber unstr. zulässig - Ersetzung/Änderung des bisherigen SV dahingehend, dass dieses nun anderen Inhalt haben soll zb: Umwandlung kaufvertraglichen Zahlungsanspruchs aus 433 II in darlehensvertraglichen Rückzahlungsanspruch gem. 488 I 2 - Unterscheidung kausale abstrakte Novation 29

30 4. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses 2/5 Erlöschen aufgrund Leistung Erfüllung, Erfüllung bewirkt Erlöschen des SV ies, ggf. auch des SV iws - Erfüllung (+), falls Leistungserfolg inhaltlich, zeitlich & örtlich so erbracht, wie nach dem SV geschuldet (Leistungshandlung nicht ausreichend) - Erfüllungstheorien Vertragstheorie Theorie der realen Leistungsbewirkung Theorie der finalen Leistungsbewirkung (nur erforderlich ird 366, 367) ganz hm: Theorie der realen Leistungsbewirkung ivm Erfordernis der "Empfangsbefugnis" des Gläubigers (Verfügungsmacht) zb: Leistung an Mj oder an insolventen Schuldner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 30

31 4. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses 3/5 Erlöschen aufgrund Leistung des Schuldners bzw. Dritter - bei Leistung an Dritten: beachte 362 II, bei Leistung durch Dritte: beachte Unzulässigkeit von Teilleistungen, 266 Leistung an Erfüllungs statt, 364 I: G akzeptiert andere Leistung uneingeschränkt als Erfüllung ( der Sache nach ÄnderungsV isd 311) Leistung erfüllungshalber, 364 II: G akzeptiert (idr bei Geldschulden) andere Leistung unter Bedingung ihrer Realisierung, zb Kartenzahlung izw wg. Interessenlage des G ldgl Leistung erfüllungshalber isd 364 II Hinterlegung, 372 ff. ivm HinterlegungsO Erlöschen des SV nur gem. 378, dh falls Schuldner Rücknahme ausgeschlossen hat, 376 II 31

32 4. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses 4/5 Erlöschen durch einseitige (Gestaltungs-)Erklärung des Schuldners Anfechtung, 142 I ivm 119, 120, 123 ( s. Vorlesung BGB AT): Vernichtung des SV iws mit notwendiger Auswirkung auf SV e ies Aufrechnung, 387, betrifft SV ies - zb (1) B A auf aus 433 II (2) A B auf 500 aus 488 I 2 nach Aufrechnung durch A muss A nur noch zahlen Rücktritt & Widerruf, 346, 355, Umwandlung des SV iws in "Rückabwicklungsschuldverhältnis" - zugleich Erlöschen der SV'e ies Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, 314, 489, 490 etc. (endgültige) Leistungsverweigerungsrechte gem. 275 II, III Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung, 281 IV 32

33 4. Das Erlöschen des Schuldverhältnisses 5/5 Erlöschen aufgrund Gesetzes Unmöglichkeit, 275 I (nicht: 275 II, 275 III, da Einreden) - betrifft SV ies - Einzelheiten später Konfusion (gesetzlich nicht geregelt) - = Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person - betrifft SV ies - Ausn.: keine Konfusion, wenn diese Interessen Dritter widerspräche, insbes. wenn Forderung als Sicherheit dient 33

34 5. Leistungsverweigerungsrechte Einwendungen im weiteren Sinne = sämtliche "Gegenrechte" des Schuldners gegen den Anspruch Einwendungen ies - hindern Entstehung / bewirken Erlöschen des SV, zb 142 I, 275 I, 362 I - grds. vaw zu beachten normale Einreden - hindern Durchsetzung des Anspruchs - müssen vom S erhoben werden 275 II, III - bewirken Erlöschen des SV (wie Einwendungen) - müssen vom S erhoben werden (wie Einreden) vorübergehende (dilatorische) Einreden, zb Stundung & 273, 320 dauernde (peremptorische) Einreden, zb

35 5. Leistungsverweigerungsrechte Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, 273, 274 1/3 Allgemeines Voraussetzungen - kein Eingreifen von 320 (lex specialis), dazu sogleich - Anwendung auf sämtliche Ansprüche, Aber: bei gleichartigen Leistungen idr konkludente Aufrechnung (!) - Gegenseitigkeit der Ansprüche (P bei Beteiligung Dritter, 404, 334) - Gegenanspruch fällig vollwirksam, dh durchsetzbar & einredebehaftet (Ausn.: 215) - Konnexität : Anspr. & Gegenanspr. müssen tatsächlich & wirtschaftlich eng zusammenhängen einheitliches Lebensverhältnis isd

36 5. Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, 273, 274 2/3 Ausübung der Einrede erforderlich kein Ausschluss - wg. Sicherheitsleistung des G, 273 II - aufgrund Parteivereinbarung - Kraft Gesetzes gem. 175 a.e., 570, 578, 581 Abs. 2, 592 Abs.2 BGB, 19 Abs. 2 GmbHG, 88a Abs. 2 HGB, 323 InsO - wg. Natur des SV ( 242) : zb keine Zurückhaltung in Bezug auf Haustiere, kein ZBR ggü. Unterhaltsansprüchen oder ggü. Ansprüchen aus absoluten Fixschulden - wg. Treu und Glauben ( 242) bei krassem Missverhältnis der wechselbezgl. Ansprüche - bei Umgehung von Aufrechnungsverboten ( 393, 392, 394, 395) 36

37 5. Leistungsverweigerungsrechte Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, 273, 274 3/3 Rechtsfolgen - materiell-rechtlich: Hemmung des Anspruchs - prozessual Schuldner muss Ausübung der Einrede in Prozess einführen (behaupten & ggf. beweisen) (!) Klageantrag isd 274 I (Zug-um-Zug), sonst teilw. Klageabweisung - Zwangsvollstreckung: 274 II BGB ivm 756, 765 ZPO Hinweis auf 273 Abs. 2 - besonderes ZBR ggü. Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen wg. Gegenansprüchen auf Verwendungs- oder Schadensersatz - Konnexität nicht gesondert zu prüfen - Ausn.: des 273 Abs. 2, 2. HS 37

38 5. Leistungsverweigerungsrechte Einrede des nichterfüllten Vertrags, 320 BGB 1/1 Allgemeines zum Synallagma Voraussetzungen - gegenseitiger Vertrag - synallagmatisch verknüpfte Hauptleistungspflichten - keine Vorleistungspflicht des S aufgrund Vertrages oder Gesetzes, zb 556b I, 579 I 1, II - eigene Vertragstreue des Schuldners (ungeschriebene TB-Vss), dh 320 (-) bei Verzug des S ernsthafter & endgültiger Erfüllungsverweigerung Rechtsfolgen - Wirkungen: 322 ivm 274 II BGB, 756, 765 ZPO - Ausschluss des Verzugs isd

39 5. Leistungsverweigerungsrechte Unsicherheiteneinrede, 321 BGB 1/1 Funktion Einzelheiten: LIES 321, insbes. - Leistungsverweigerungsrecht, 321 I 1 - Rücktrittsrecht gem. 321 II 2 nach erfolgloser Fristsetzung 39

40 5. Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners Unzumutbarkeit der Leistung, 275 II, III 1/3 Allgemeines - Unterscheidung 275 I II III II, III als Einreden, deren Erhebung ausnahmsweise Erlöschen des Anspruchs bewirkt II, III eng auszulegen, da Ausnahmeregelungen (!) Einrede des 275 II (objektive Unzumutbarkeit) - Vergleich zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers (obj. und subj. Interesse) mit Aufwand der Leistung für Schuldner nur objektiver Aufwand maßgeblich, nicht: subjektive Zumutbarkeit, P wirtschaftliche Unmöglichkeit : 313 daher: etwaige Nachteile des konkreten Schuldners bei Leistungserbringung grds. irrelevant 40

41 5. Leistungsverweigerungsrechte Unzumutbarkeit der Leistung, 275 II, III 2/3 - zb: S muss sich Leistungsgegenstand bei Drittem beschaffen und hierzu unverhältnismäßigen Aufwand betreiben ( Ring auf Meeresboden ) - P Bedeutung des Vertretenmüssens: 275 II 2 wirkt jdf. zu Gunsten des Schuldners, me auch zu Lasten des Schuldners Einrede des 275 III (subjektive Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen) - Voraussetzungen persönlich zu erbringende Leistung: entscheidend, dass S Leistung nicht durch Erfüllungsgehilfen erbringen kann oder darf, Höchstpersönlichkeit nicht erforderlich Abwägung zwischen - obj. und subj. Gläubigerinteresse und - negativen Folgen der Leistungserbringung für konkreten Schuldner (eng auszulegen) 41

42 5. Leistungsverweigerungsrechte Unzumutbarkeit der Leistung, 275 II, III 3/3 Vertretenmüssen des Schuldners an Leistungshindernis hindert Anwendung an sich nicht, da Systematik des Gesetzes (Verschulden nur ird 275 II relevant) & Wille des Gesetzgebers Aber: 275 II 2 jdf. zu Gunsten des Schuldners anwendbar - zb Betreuung hochschwangerer Ehefrau durch Arbeitnehmer, vgl. LAG Hamm, , Verpflichtung zum Betrieb eines angemieteten Restaurants in Ladenpassage bei Vermögenslosigkeit des Mieters/Betreibers (LG Köln, NZM 2005, 621) 42

43 5. Leistungsverweigerungsrechte des Schuldners 7/7 Einreden & Einwendungen aus 242 BGB unzulässige Rechtsausübung - widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) zb Berufung auf selbst verursachte Formmängel - Fehlen schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers an der Leistung, insbes. dolo petit-einwand (zb Geltendmachung eines Herausgabeanspr. trotz eigener Verpfl zur Leistung) - sonstige schutzwürdige Belange des Schuldners Verwirkung (Verlust von Rechten wg. "illoyal verspäteter Geltendmachung ) - Unterfall der unzul. Rechtsausübung - Voraussetzungen: Zeitelement ( Verhältnis zur Verjährung) Umstandselement (Vertrauen des S, Abwägung) Verwirkung von Amts wegen zu beachten, aber: kein Erlöschensgrund 43

44 "Pflichtverletzungen" isd 280 BGB Unmöglichkeit Leistungsverzögerung (Schuldnerverzug), 286 Schlechtleistung Schutzpflichtverletzung 241 II, 311 II anfängliche U., 311a I nachträgliche U., 275 I bloße Obliegenheitsverletzung: Gläubigerverzug, 293 ff. spezielles Gewährleistungsrecht ( 434 ff., 634 ff., 535 ff.) 280 I 44

45 6. Folgen der Pflichtverletzung - Grundlagen 1/1 Systematik & Aufbau der 280 ff. - einseitige/zweiseitige Schuldverhältnisse ( 280 ff.) gegenseitige Verträge (Sonderregelungen in 323 ff., iü 280 ff.) - Sonderregeln im Schuldrecht BT zur Schlechtleistung des Verkäufers, Vermieters, Werkunternehmers, vgl. 434 ff., 536 ff., 633 ff. Überblick über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung - vorrangige Sonderregelungen 286 ff. (Verzug) spezielles Gewährleistungsrecht (Schlechtleistung) - Schadensersatz gem. 280 ff. - bei gegenseitigen Verträgen: Rücktritt vom Vertrag gem. 323 ff. 45

46 6. Schuldnerverzug 1/3 Allgemeines & Abgrenzungsfragen - Schuldnerverzug Gläubigerverzug - Verzug Unmöglichkeit Voraussetzungen des Verzuges gem Ausstehen der Leistungshandlung bei Fälligkeit isd 271 I, 1. Alt. - weitere Vssn. des 286 I 2, II, III Mahnung (geschäftsähnliche Handlung) nach Eintritt der Fälligkeit, Aber: Verbindung von Mahnung mit fälligkeitsbegründender Handlung zulässig, BGH WM 1970, 1141 Ausnahmen vom Mahnerfordernis gem. II Nr. 1 - Nr. 4 Ausnahmen vom Mahnerfordernis gem. III Entgeltforderung Rechnung und Zahlungsaufstellung Prüffähigkeit der Rechnung/Zahlungsaufstellung 46

47 6. Schuldnerverzug 2/3 bei Verbrauchern: 286 III 2 auch im C2C-Geschäft Rfolge: Verzug 30 Tage ab Rechnungsdatum & Fälligkeit (aa: entgegen Wortlaut Forderung erst nach Beginn der Frist fällig) - Einredefreiheit des Anspruchs? TdL : Erhebung der Einrede vor Verzugseintritt erforderlich AA : Existenz der Einredemöglichkeit ausreichend Rechtsprechung: Einredemöglichkeit genügt jdf. ird 320 (BGHZ 84, 42, 44, Arg.: Synallagma), nicht hingegen bei Negativvoraussetzung: fehlendes Verschulden, 286 IV - Beendigung des Verzuges Entfall der Vssn. des 286 Bewirkung der Leistung Eintritt von Unmöglichkeit Annahmeverzug des Gläubigers 47

48 6. Schuldnerverzug 3/3 Rechtsfolgen - Verzugszinsen, Haftungsverschärfung, reine Verzögerungsschäden, 280 I, II, 286 (SE neben der Leistung) - SE statt der Leistung, 280 I, III, 281 Fristsetzung Abmahnung Zeitpunkt der Fristsetzung, Verbindung mit Mahnung (& mit fälligkeitsbegründender Erklärung) zulässig! Angemessenheit der Frist, zu kurze Fristen, Entbehrlichkeit der Frist SE statt der ganzen Leistung bei teilw. Verzögerung, 281 I 2 48

49 6. Unmöglichkeit 1/3 Kategorien der Unmöglichkeit - anfängliche nachträgliche Unmöglichkeit - objektive subjektive Unmöglichkeit - vollständige teilweise/qualitative Unmöglichkeit (Abgrenzung erforderlich bzgl. Schlechtleistung: Behebbarkeit Unbehebbarkeit des Mangels) - endgültige/dauernde ldgl. vorübergehende Unmöglichkeit (insow. SE gem. 280 I, II, 286!) subj. Unmöglichkeit, 275 I, 1.Alt. Leistungserschwerung, 275 II Abs.1 nur bei unüberwindlichen Leistungshindernissen Nachträgliche Unmöglichkeit isd 275 I - naturgesetzliche Unmöglichkeit - Unmöglichkeit wegen Zeitablaufs (absolutes Fixgeschäft) - rechtliche Unmöglichkeit - anderweitige Zweckerreichung, Zweckfortfall 49

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