Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration S III S / FSV / L

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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration S III S / FSV / L Vergabe von Sozialwohnungen bessere Berücksichtigung von Einheimischen Wartezeitregelung zum Bezug von Sozialwohnungen Erfahrungsbericht Vorblatt zum Beschluss des Sozialausschusses am (SB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 1 1.Beschlusslage 1 2.Rechtslage 1 3.Rechtsprechung 2 4.Zielrichtung der Wartezeitregelungen 2 5.Wartezeitregelungen seit 1978 mit Sonder-/Härtefallregelungen 2 6.Bessere Berücksichtigung von Einheimischen bei der Wohnungsvergabe 5 7.Auswirkungen der Wartezeitregelung auf die Zahl der Wohnungsvergaben 6 8.Aktuelle Struktur des Vormerkbestands zum Bewertung und Zukunftsperspektive 10 II. Antrag des Referenten 11 III. Beschluss 11

2

3 Telefon: Telefax: Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration S III S / FSV / L Vergabe von Sozialwohnungen; bessere Berücksichtigung von Einheimischen, Wartezeitregelung zum Bezug von Sozialwohnungen, Erfahrungsbericht Beschluss des Sozialausschusses vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Beschlusslage Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat sich in den vergangenen 10 Jahren schon mehrfach mit der Festlegung von Wartezeiten für die Vormerkung bzw. Benennung für (öffentlich) geförderte Wohnungen sowie von freifinanzierten Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften, die im Rahmen der jeweils gültigen Umsetzungsform der Belegungsbindungsverträge vergeben werden, befasst. Im Einzelnen waren dies der Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom Vergabe von Sozialwohnungen, bessere Berücksichtigung von Einheimischen Beschluss des Sozialausschusses vom Änderung der Wartezeitregelung für Sozialwohnungen für alleinstehende Wohnungslose Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom Vergabe von Sozialwohnungen; bessere Berücksichtigung von Einheimischen, Wartezeitregelungen zum Bezug von Sozialwohnungen 2. Rechtslage Die Festlegung der jeweiligen Dauer der Wartezeit erfolgt grundsätzlich im behördlichen Ermessen, das sich am Zweck der Gesetze auszurichten hat und pflichtgemäß auszuüben ist. Aus diesem Grund wurden auch stets entsprechende Sonder- und Härtefallregelungen eingeführt, die an späterer Stelle näher erläutert werden. Schließlich ist einerseits das Kriterium des sozialen Gewichts des Wohnungsbedarfs vorrangig zu berücksichtigen, andererseits kann es aber nicht Zielsetzung sein, bereits seit länge-

4 rem ansässige Wohnungssuchende durch die verstärkte Berücksichtigung dringlichster aber erst relativ kurz zugezogener Haushalte faktisch von der Wohnungsvergabe auszuschließen bzw. entsprechend stark in den Hintergrund zu drängen und damit zur Abwanderung in andere Gebiete mit niedrigeren Wohnungsmieten bzw. niedrigem Druck auf den Wohnungsmarkt zu zwingen. Die konkrete Rechtsnorm für die Wartezeitregelungen findet sich in 2 Abs. 3 der DV- WoBindG (Durchführungsverordnung zum Wohnungsbindungsgesetz) in Verbindung mit 5 a WoBindG. 3. Rechtsprechung Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom wurde die grundsätzliche Zulässigkeit einer (damals 1jährigen) Wartezeit bei der Sozialwohnungsvormerkung und vergabe ausdrücklich für rechtens erklärt, obwohl damals eine ausdrückliche Rechtsnorm, wie jetzt, noch nicht vorlag. In der Zwischenzeit wurde vor dem Münchner Verwaltungsgericht mehrmals das Thema Wartezeit verhandelt, wobei unter anderem auch in einer Entscheidung im April 1997 eine Klage gegen die damals eingeführte 10jährige Wartezeit abgewiesen wurde. 4. Zielrichtung der Wartezeitregelungen Eine Gemeinde hat in erster Linie die Aufgabe, für ihre Gemeindeeinwohner zu sorgen. Dies gilt vor allem bei der Wohnraumversorgung, zumal die Fördermittel für die Gemeinde sich am örtlichen Bedarf orientieren, und bei der Vermeidung bzw. Behebung von Wohnungslosigkeit als Pflichtaufgabe der Gemeinde nach Art. 57 Gemeindeordnung. Weil von auswärts kommenden Wohnungssuchenden häufig Wohnungslosigkeit droht oder diese bereits wohnungslos sind und meist schon aus diesen Gründen im Hinblick auf die soziale Dringlichkeit die Rangstufe 1 (mit höchsten Punktezahlen) erteilt werden müsste, ist es geboten, von auswärts kommende Wohnungssuchende nicht sofort, sondern erst nach Ablauf einer gewissen Wartezeit gemäß der dann vorliegenden Dringlichkeit vorzumerken, um die Vermittlungschancen der Münchner Bürgerinnen und Bürger gegenüber neu zuziehenden Haushalten zu wahren. Die von auswärts zuziehenden Wohnungssuchenden werden demzufolge während der Wartezeit nur in Rangstufe 4 registriert und erhalten einen sogenannten Wartezeitbescheid, in dem ihnen die Dauer der Wartezeit mitgeteilt wird. Während dieser Wartezeit sind sie faktisch von der Wohnungsvermittlung ausgeschlossen, womit der Vorrang (langjährig) ortsansässiger wohnungssuchender Gemeindeeinwohner gewahrt wird. 5. Wartezeitregelungen seit 1978 mit Sonder-/Härtefallregelungen Bereits seit den 70er Jahren gibt es für den Erhalt von Sozialwohnungen sogenannte Wartezeiten von unterschiedlicher Dauer, die bis Mitte der 90er Jahre ohne bestimmte, normativ festgelegte Sonder-/Härtefallregelungen vollzogen wurden. Allerdings gab es selbstverständlich in der Verwaltungspraxis immer wieder Einzelfallentscheidungen, bei denen die Wartezeit verkürzt oder gar erlassen wurde. Die Dauer der Wartezeit betrug jeweils: Zeitpunkt Wartezeit / Ausnahmeregelungen

5 Jahr für Deutsche und EU-Angehörige, sowie Schweizer und Österreicher 3 Jahre für alle anderen Staatsangehörigkeiten ½ Jahr für Deutsche und EU-Angehörige sowie Schweizer und Österreicher 3 Jahre für alle anderen Staatsangehörigkeiten Jahr für Deutsche und EU-Angehörige, sowie Schweizer und Österreicher 3 Jahre für alle anderen Staatsangehörigkeiten Jahre für Alle Jahre für alle nach dem neu zuziehende, eine Abwesenheit von bis zu 3 Jahren ist unbeachtlich, wenn vorher 10 Jahre in München mit Hauptwohnsitz wohnhaft; 5 Jahre für Wohnungssuchende, die bis zugezogen sind; Grundsätzlich ist eine Unterbrechung der Anwesenheit (ein Wiederzuzug) innerhalb eines Jahres unschädlich Sonderregelungen nach unten aufgeführtem Ausnahmekatalog Reduzierung der Wartezeit auf einheitlich 5 Jahre unter Fortführung des Ausnahmekatalogs für Härte-/Sonderfälle

6 Ab 1995 wurden schließlich wegen der Dauer der Wartezeit und der zunehmenden Wohnungslosenproblematik bestimmte zielgruppenorientierte Ausnahmeregelungen getroffen, in denen die Dauer der Wartezeit erheblich reduziert wurde und nach wie vor wird. Verkürzungen der Wartezeit erfolgen aktuell für folgende Personengruppen: Personengruppe Alleinerziehende und Familien mit Kind(ern) in Pensionen oder mit bevorstehender Pensionsunterbringung Alleinerziehende und Familien mit Kind(ern) in betreuten Einrichtung der Wohnungslosenhilfe einschließlich Frauenhäusern Einzelpersonen in betreuten Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe einschließlich Einrichtungen der Jugendhilfe AntragstellerInnen, insbesondere Münchner Familien, die ihren Hauptwohnsitz in München hatten und deren vorübergehende Abwesenheit von München nicht länger als 3 Jahre betrug, die aber insgesamt 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in München hatten Wartezeit 3 Jahre 1 Jahr 3 Jahre keine Die Veränderungen der Wartezeitregelungen basieren auf Beobachtungen der Vermittlungschancen auf dem Wohnungsmarkt insbesondere auf dem Sozialwohnungsmarkt. Je nach Entwicklung von Angebot und Nachfrage nach preiswertem, bezahlbarem Wohnraum, insbesondere der Zahl der Antragsteller, Vormerkungen und Wohnungsvergaben erfolgte die Entscheidung zur Dauer und Ausgestaltung der Wartezeit. Beispielhaft dafür darf auf die Verkürzung der Wartezeit im Januar 1979 von 1 auf ½ Jahr hingewiesen werden. Bei einem Rückblick in die Situation auf dem Wohnungsmarkt Ende der 70er Jahre wird man feststellen, dass zu diesem Zeitpunkt ein relativ entspannter Wohnungsmarkt vorlag. Wirtschaft und Wohnungsmarkt profitierten offensichtlich von den Nachwirkungen der Olympiade 1972 in München. So hat sich der Wohnungsbestand 1 in München von 1970 bis 1980 von auf um fast 20 % erhöht. Die Zahl der Einraumwohnungen in diesem Zeitraum sogar um 78 % (von auf ). Die Anzahl der für eine Sozialwohnung vorgemerkten Haushalte lag 1971 bei und 1978 bei 9.632, was einem Rückgang 2 von 30 % (4.066 wohnungssuchende Haushalte) entsprach, wobei auf die weiteren Gründe für diese Entwicklung hier nicht eingegangen werden soll. Diese Gesamtsituation führt jedenfalls im Januar 1978 zu einer Halbierung der Wartezeit für Deutsche und EU-Haushalte. Neben dem wohnungsmarktsteuernden Aspekt bei der Gestaltung der Wartezeitregelungen mussten aber auch andere, zum Beispiel rechtliche und gesellschaftliche Aspekte umgesetzt werden. Dies führte Anfang der 90er Jahre zur Aufgabe der Diffe- 1 Quelle: Bericht zur Wohnungssituation in München mit Ergänzungen für 1980, Tabelle 3 (S. 15), herausgegeben vom Sozialreferat Amt für Wohnungswesen - 2 Quelle: Bericht zur Wohnungssituation in München mit Ergänzungen für 1980, Tabelle 3 (S. 97), herausgegeben vom Sozialreferat Amt für Wohnungswesen -

7 Seite 5 renzierung zwischen Deutschen und Wohnungssuchenden mit EU-Staatsan-gehörigkeit einerseits und den verbleibenden Nationalitäten andererseits. Für alle Wohnungssuchenden egal welcher Staatsangehörigkeit wurde eine einheitliche Wartezeitregelung getroffen. Vor dieser Maßnahme war die unterschiedliche Wartezeit auch ein Instrument, mit dem man versuchte, die Vermittlung der Ausländer in Sozialwohnungen zu steuern, vor dem Hintergrund, dass die Versorgung der Ausländer mit Sozialwohnungen stets sowohl gesellschaftlich als auch politisch im besonderen Fokus stand und auch heute noch steht. Mitte der 80er Jahre wurde im Rahmen der Umsetzung eines Beschlusses der Vollversammlung 3 eine Orientierungslinie von 20 % Ausländer(haushalts)anteil im Hinblick auf ausgewogene Belegungsstrukturen in Sozialwohnungsanlagen entwickelt und umgesetzt, die die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Nationalitäten bei der Wartezeitfestsetzung letztlich in seiner Zielsetzung sinnvollerweise ersetzt hat. 6. Bessere Berücksichtigung von Einheimischen bei der Wohnungsvergabe Nach Ableistung der jeweiligen Wartezeit wird die langjährige Ortansässigkeit der Münchner GemeindeeinwohnerInnen durch prozentuale Zuschläge zur Dringlichkeit berücksichtigt. Die Höhe der sozialen Dringlichkeit wird bekanntermaßen durch die Erteilung bestimmter Punktezahlen, die in einer höchstrichterlich bestätigten Punktetabelle zusammengefasst sind, bestimmt. Die Dauer der Anwesenheit wirkt sich somit mehr oder minder entscheidend auf die soziale Gewichtung des Falles aus. Ab dem Erlass der DV-WoBindG im Jahre 1992, in der die Dauer der Anwesenheit von Wohnungssuchenden als Bestandteil der sozialen Dringlichkeit ausdrücklich eingeführt wurde, berücksichtigt die Landeshauptstadt München die Zugehörigkeit als langjähriger Gemeindeeinwohner mit prozentualen Zuschlägen zum sozialen Gewicht der Wohnungsbewerbung. Auf diese Weise wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Höhe des Zuschlags auch nominal mit der Höhe der sozialen Gewichtung des Antrags ansteigt. Mit Beschluss der Vollversammlung vom wurde der prozentuale Zuschlag für die Anwesenheit verdoppelt, um die Einheimischen stärker bei der Wohnungsvergabe zu berücksichtigen. 3 Beschluss der Vollversammlung vom Vergabe von Sozialwohnungen

8 Aktuell werden folgende Prozentzuschläge für die Dauer der Anwesenheit erteilt: Anwesenheitspunktetabelle Anwesenheit Zuschlag Anwesenheit Zuschlag 4 Jahre 1 % 17 Jahre 22 % 5 Jahre 2 % 18 Jahre 24 % 6 Jahre 3 % 19 Jahre 26 % 7 Jahre 4 % 20 Jahre 27 % 8 Jahre 5 % 21 Jahre 28 % 9 Jahre 6 % 22 Jahre 29 % 10 Jahre 8 % 23 Jahre 30 % 11 Jahre 10 % 24 Jahre 31 % 12 Jahre 12 % 25 Jahre 32 % 13 Jahre 14 % 26 Jahre 33 % 14 Jahre 16 % 27 Jahre 34 % 15 Jahre 18 % 28 Jahre 35 % 16 Jahre 20 % 29 Jahre 36 % Der Höchstzuschlag beträgt somit 36 % bei Anwesenheit von 29 und mehr Jahren. Ein konkretes Bespiel, an dem die Auswirkungen der Anwesenheitspunktetabelle deutlich wird: Bei gleichen Wohnverhältnissen: Ein 3-Personenhaushalt (Ehepaar, Kind 2 Jahre alt) wohnt in einer 2-Raumwoh-nung. Laut Punktetabelle sind hier 70 Grundpunkte (Überbelegung) zu erteilen. Bei einer 6jährigen Hauptwohnsitznahme ergeben sich unter Berücksichtigung eines 3 %-igen Zuschlags 72 Gesamtpunkte. Bei einer 30jährigen Hauptwohnsitznahme ergeben sich unter Berücksichtigung eines 36 %-igen Zuschlags 95 Gesamtpunkte. Die Vermittlungschancen für langjährig ortsansässige Wohnungssuchende sind damit gegenüber erst vor wenigen Jahren Zugezogenen deutlich verbessert. 7. Auswirkungen der Wartezeitregelung auf die Zahl der Wohnungsvergaben Der folgenden Grafik ist zu entnehmen, dass die Regelungen der Wartezeit und der Erteilung von Anwesenheitspunkten für langjährig ortsansässige Gemeindeeinwohner deutlich feststellbare Auswirkungen brachte. Bei der Analyse der Veränderungen muss stets bedacht werden, dass, wegen der Dauer der Vormerkbescheide - ein Jahr ab Ausstellung die volle Wirksamkeit des Veränderungsprozesses über den gesamten Bestand der Vormerkfälle auch erst ein Jahr danach eintritt. Die Bestandskraft von Verwaltungsakten und der hohe Arbeitsaufwand für die Ermittlung der zu berichtigenden Vormerkfälle führen dazu, dass stets ein Übergangsjahr entsteht, bis die Neuregelung voll und ausschließlich ihre Wirksamkeit entfalten kann.

9 Seite 7 35,00% Die Grafik zeigt, zu welchem Prozentsatz die Wohnungssuchenden nach der jeweiligen Dauer der Anwesenheit bei der Wohnungsvergabe berücksichtigt wurden: Prozentualer Anteil der Wohnungsvergaben nach Dauer der Anwesenheit der Wohnungssuchenden 30,00% 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% 5,00% 0,00% 11/90-10/91 11/91-10/ / Jahre bis 5 Jahre 6-10 Jahre Jahre Jahre mehr als 30 Dauer der Anwesenheit mit Hauptwohnsitz 01-07/2004 Wartezeit: Deutsche 1 Jahr Ausländer 3 Jahre Wartezeit: Alle 3 Jahre Wartezeit: Alle 10 bzw. 5 Jahre Wartezeit: Alle 10 bzw. 5 Jahre Anwesenheitspunkte! Anwesenheitspunktezuschlag verdoppelt! 0 Jahre Die Vermittlung von Wohnungen an Haushalte, die weniger als 1 Jahr (0 Jahre) in München mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, sind überwiegend systembedingt. Dabei handelt es sich teilweise um Haushalte, die nach Wegzug als Münchner Folgefälle zu behandeln sind, aber nicht in München gemeldet sein können. Auch Vergaben von speziell an den Personenkreis der Spätaussiedler gebundenen Wohnungen und Wohnungen des 3. Förderwegs sind hier möglich. Ein verhältnismäßig niedriger Anteil sind Einzelfall- / Härtefallentscheidungen außerhalb des Ausnahmenkatalogs, die auch einen vollständigen Wartezeiterlass bewirken können, die in aller Regel nur bei lebensbedrohenden oder massiv gesundheitsbedro-

10 henden Umständen getroffen werden. Dies ist extrem selten der Fall. Da die normativen Standardausnahmen des Härtefallkatalogs nicht weniger als 1 Jahr Wartezeit zulassen, darf angenommen werden, dass auch derartige Fallgruppen zumindest seit Einführung des Härtefallkatalogs 4 minimal vertreten sind. Betrachtet man dennoch die Kurve dieser Vermittlungsfälle, so erkennt man, dass nach einem Höchststand im Jahr von annähernd 8 % der Wohnungsvergaben in den darauffolgenden 2 Jahren ein starkes Absinken erfolgt ist. Erstmals 2003 lag der Wert unter 2 % und im ersten Halbjahr 2004 sogar nur mehr bei 1,12 %. Dieses relativ starke Absinken hat wohl vornehmlich in der Wartezeitregelung seine Ursache. 1 bis 5 J. Für die 1 bis 5 Jahre in München mit Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnungssuchenden ergibt sich ein ähnlich deutliches Bild, wie für die unter 1 Jahr anwesenden. Lag der Durchschnittswert des Anteils an den Wohnungsvergaben für diese Zielgruppe 1990 bis 1992 noch bei 25 % (!), so folgt ein kontinuierlicher Rückgang auf noch gut 8 % im Jahr Der Mittelwert liegt seither bei 7,5 %. Es besteht zwar eine grundsätzliche Wartezeit von 5 Jahren, aber es gibt einen Ausnahmekatalog 6, in dem bestimmte Härtefälle normativ festgelegt sind und für die verkürzte Wartezeiten gelten. Die Vermittlungszahlen für diese Zielgruppe sind im wesentlichen dem Kreis der wohnungslosen Haushalte zuzurechnen. 6 bis 10 J. Für diese Zielgruppe traten keine Besonderheiten in den einzelnen unterschiedlichen Abschnitten auf J. Am schnellsten und am meisten profitiert haben die Haushalte die 11 bis 20 Jahre in München wohnen. Hier geht der Anteil in den Jahren 1993 mit 1995 ganz steil nach oben. Von 21 % (1992) auf fast 33 % im Jahr 1995, bis er sich dann auf einem Niveau von gut 31 % einpendelt J. Für die Gruppe der Haushalte, die zwischen 21 und 30 Jahren Münchner Gemeindeeinwohner waren, stieg der Vermittlungsanteil ab 1996 zwar langsam aber doch kontinuierlich von annähernd 21 % (1995) auf gut 26 % (1. Halbjahr 2004) an. über 30 J. Langsam aber auch stetig war die Erhöhung der Vermittlungsquote für die über 30 Jahre ansässigen Wohnungssuchenden. Um mehr als die Hälfte erhöhten sich die Anteile an der Wohnungsvergabe zwischen 1993 (10,06 %) und dem ersten Halbjahr 2004 (16,64 %). 4 zum nach Einführung einer vorübergehenden 10jährigen Wartezeit für Neuzuzüge 5 hier liegen Zahlen nur für das erste Halbjahr vor und eine Nachermittlung wäre zu aufwändig 6 Ausnahmekatalog siehe Punkt 3

11 Seite 9 8. Aktuelle Struktur des Vormerkbestands zum Vergleicht man die Vermittlungsquote mit den Zahlen des Vormerkbestands ergibt sich folgendes Bild: 0 Jahre München Vermittlungsquote 1,12 % Defizit 7 7,39 % bis 5 Jahre Mü. Vermittlungsquote 7,93 % Defizit 3,62 % 6 bis 10 Jahre Mü. Vermittlungsquote 18,60 % Defizit 3,78 % 11 bis 20 Jahre Mü. Vermittlungsquote 30,66 % Plus 4,11 % 21 bis 30 Jahre Mü. Vermittlungsquote 26,04 % Plus 7,02 % > 30 Jahre Mü. Vermittlungsquote 15,64 % Plus 3,64 % Der Vormerkbestand, der zu obigem Vergleich geführt hat, setzt sich wie folgt zusammen: ,51% Vormerkbestand zum nach Dauer der Anwesenheit (ohne städtische Wohnungsfürsorge) 26,55% 11,55% ,38% ,02% ,00% ,00% 25,00% 20,00% 15,00% 10,00% bis 5 Jahre 6-10 Jahre Jahre Jahre 30 und mehr absolut %ual 5,00% 0,00% Haushalte die mehr als 11 Jahre in München mit Hauptwohnsitz leben, werden zu einem größeren Anteil in Wohnungen vermittelt, als sie im Vormerkbestand stehen. Der Personenkreis, der die Wartezeit von 5 Jahren erst relativ kurz erfüllt hat (bis zu 10 Jahren anwesend) wird zu einem geringeren Prozentsatz vermittelt, als er vorgemerkt ist. Vermittlungen unter 5 Jahren Anwesenheit sind zu einem wesentlichen Anteil auf den bestehenden Härtefallkatalog zurückzuführen. 7 Defizit / Plus zu den Prozentsätzen des Vormerkbestands

12 9. Bewertung und Zukunftsperspektive Die Zahlen belegen mehr als deutlich, dass sowohl die Entscheidung über die Dauer der Wartezeit, während der die zugezogenen Haushalte keine (Sozial-)Wohnungs-vermittlung erwarten können, als auch die Verdoppelung der Anwesenheitspunkte, mit der die langjährige Münchner Wohnzeit bewertet wird, genau die beabsichtigte Wirkung erzielt haben. Relativ kurzzeitig in allen Fällen, aber kontinuierlich und in den meisten sogar ganz erheblich, haben die Wartezeitregelungen und die Einführung von Zuschlägen für die Dauer der Anwesenheit (Anwesenheitspunkte) nachhaltig die bessere Berücksichtigung der Einheimischen bei der Wohnungsvergabe als Ergebnis gebracht. Die von 1995 mit 1998 praktizierte, verhältnismäßig lange Dauer der Wartezeit von 10 (!) Jahren lässt im Rückblick keine besonderen Auswirkungen auf die Anteile der einzelnen Zielgruppen erkennen. Dies liegt vor allem an der Kurzfristigkeit der Maßnahme und den verzögerten Auswirkungen. Ganz deutlich aber hat sich die Einführung der 5jährigen Wartezeit ausgewirkt und noch viel deutlicher und kontinuierlicher die Verdoppelung der Anwesenheitszuschläge für langjährig ortsansässige Münchner Bürgerinnen und Bürger. Die Fortführung der Wartezeitpraxis erscheint daher aus heutiger Sicht angemessen und richtig. Andererseits muss auch die Entwicklung der Angebots- und Nachfragesituation, ganz besonders im Hinblick auf den ständigen Rückgang der öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen im 1.Förderweg) beobachtet werden. Ein akuter Änderungsbedarf an der Wartezeitregelung besteht derzeit nicht. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Pretzl, der Stadtkämmerei, dem Planungsreferat, dem Kommunalreferat, dem Städtischen Mieterbeirat und dem Personal- und Organisationsreferat ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten

13 Seite Die Wartezeit bei der Registrierung für eine Wohnungsvermittlung durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration wird weiterhin in der bewährten Form beibehalten. 2. Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration wird die Angebots- und Nachfragesituation vor allem im Hinblick auf die rückläufigen Sozialwohnungsbindungen weiterhin genau beobachten und dem Stadtrat im Bedarfsfall eine Änderung der Wartezeitpraxis vorschlagen. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K.

14 V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Planungsreferat An das Personal- und Organisationsreferat An das Kommunalreferat An den Städt. Mieterbeirat z. K. Am I.A.

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