Fall 8: Friedensversammlung

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1 Fall 8: Friedensversammlung X hat für den 5. Februar 2011 eine Versammlung in Rostock unter dem Motto "Die Bundeswehr führt KRIEG " geplant und ordnungsgemäß angemeldet. Erwartet werden bis zu Teilnehmer. X hat den 5. Februar gewählt, um eines vor zwei Jahren stattgefundenen Anschlages im Rahmen einer internationalen Friedensmission zu erinnern und sich kritisch mit den weltweit stattfindenden Operationen auseinanderzusetzen. Am 10. Januar 2011 erhält X ein mit Verbotsverfügung betiteltes Schreiben, in dem die zuständige Behörde die geplante Versammlung unter Berufung auf das Erscheinen von Demonstranten aus der rechten Szene verbietet. Es sei damit zu rechnen, dass eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern dieser Szene auf der Versammlung erscheine. Diese würden sich auf eine planwidrige Weise mit dem Versammlungsmotto identifizieren, die Versammlung für die Verübung erheblicher Straftaten nutzen und könnten so der gesamten Versammlung einen aufrührerischen Verlauf geben. Dies ergebe sich aus allgemeinen, der Szene zugeschriebenen Aussagen im Internet. Diese hätten zwar keinen konkreten Bezug zu der Demonstration am 5. Februar 2011, wären aber allgemeingültig für alle Versammlungen zu sehen. Im Übrigen hätten andere Versammlungen in der Vergangenheit gezeigt, dass es zwangsläufig zu kaum kontrollierbaren Auseinandersetzungen kommt. Diese Auseinandersetzungen könnten durch die Polizei des Landes nicht verhindert werden, weil die Polizeikräfte anderweitig eingesetzt seien und daher nicht ausreichten, um einen sicheren Versammlungsablauf zu gewährleisten. Das Versammlungsverbot wird gleichzeitig und mit ordnungsgemäßer Begründung versehen für sofort vollziehbar erklärt. Als X gegen den Bescheid vor die Verwaltungsgerichte zieht und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, bleibt er bis zuletzt erfolglos. Die Gerichte orientieren sich im Wesentlichen an der behördlichen Argumentation. Auch mit dem Argument, dass X seit Jahren Versammlungen durchführe und keine davon einen unfriedlichen Verlauf genommen habe und er im Vorfeld immer gut mit der Polizei zusammengearbeitet habe, bleibt er ungehört. Frage 1: Ist X durch die letztinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Grundrechten verletzt? Frage 2: X überlegt, was er vor dem BVerfG unternehmen kann, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. 15 Versammlungsgesetz (VersG) (1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. (2)

2 Lösungsvorschlag Frage 1 X ist durch die letztinstanzliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt, wenn die Entscheidung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ein Grundrecht des X darstellt. Dazu ist erforderlich, dass das von X angestrebte Verhalten hier die Durchführung der Versammlung gegen Kriegstreiberei in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt. In Betracht kommt hierfür Art. 8 I GG. I. Art. 8 I GG 1. Eröffnung des Schutzbereiches a) Persönlicher Schutzbereich In persönlicher Hinsicht ist Art. 8 I GG als Deutschengrundrecht formuliert; wer Deutscher i.s.d. Grundgesetzes ist bestimmt sich nach Art. 116 GG. Vorliegend ist mangels gegenteiliger Angaben im SV davon auszugehen, dass X Deutscher i.s.d. Art. 116 GG ist und sich daher auch auf Art. 8 I GG berufen kann. Exkurs: In persönlicher Hinsicht steht Art. 8 I GG darüber hinaus inländischen juristischen Personen und Personenmehrheiten mit ausreichender Organisationsstruktur zu; nicht in den persönlichen Schutzbereich fallen nur Versammlungsstörer. b) Sachlicher Schutzbereich In sachlicher Hinsicht schützt Art. 8 I GG das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Kernbegriff des Schutzbereiches ist die Versammlung. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die einzelnen Anforderungen, die an das Vorliegen einer Versammlung gestellt werden, variieren allerdings teilweise erheblich. aa) Teilnehmerzahl Umstritten ist bereits, aus wie vielen Teilnehmern eine Versammlung mindestens bestehen muss. Vertreten werden: o zwei Personen (Arg.: Wortlaut, Schutz vor Isolierung vor dem letzten Freund ), o drei Personen (Arg.: 73 BGB Mindestmitgliederzahl bei deren Unterschreitung ein Verein aufgelöst wird), o sieben Personen (Arg.: 56 BGB Mindestzahl an Mitgliedern, die zur Eintragung eines Vereins erforderlich ist). Vorliegend ist die Mindestanzahl für das Vorliegen einer Versammlung mit erwarteten Teilnehmern nach allen Auffassungen deutlich überschritten. 2

3 bb) Innere Verbindung Die Versammlungsteilnehmer müssen einen gemeinsamen Zweck verfolgen (Gegenbegriff ist insofern die bloße Ansammlung). Hier ist umstritten, welche Anforderungen an diesen Zweck zu stellen sind: o Nach einem weiten Versammlungsbegriff sind an den Zweck keine besonderen Anforderungen zu stellen; insbesondere muss keine gemeinsame Meinungsäußerung stattfinden. o Nach der insofern h.m. muss der Zweck in der gemeinsamen Meinungsbildung und äußerung liegen. Hier ist weiterhin umstritten, ob die Meinungsbildung nur - öffentliche Belange erfasst (enger Versammlungsbegriff) oder - öffentliche und private Belange erfasst (erweiterter Versammlungsbegriff) o Das BVerfG hat seit der Brokdorf Entscheidung einen erweiterten Versammlungsbegriff vertreten. o Für spätere Entscheidungen wird in der Literatur diskutiert, ob das BVerfG sich von diesem Versammlungsbegriff abgewandt hat und einen engen Versammlungsbegriff vertritt. Fest steht lediglich, dass es einen weiten Versammlungsbegriff zu Recht ablehnt. Wegen der schwierigen Abgrenzung von öffentlichen und privaten Meinungsäußerungen wird man einen erweiterten Versammlungsbegriff auch weiterhin vertreten können. Vorliegend liegt der Versammlungszweck auf der Erinnerung eines Anschlages und in der Kritik internationaler Friedensoperationen. Darin liegt die Erörterung einer öffentlichen Angelegenheit. Somit liegt nach allen Versammlungsbegriffen ein ausreichender innerer Zweck vor. cc) Friedlichkeit Der Begriff der Friedlichkeit wird negativ bestimmt: Unfriedlich sind Versammlungen, wenn ein gewalttätiger und aufrührerischer Verlauf angestrebt ist oder eintritt. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Versammlung grundsätzlich friedlich ablaufen würde. Fraglich ist indes, ob das nach dem Sachverhalt mögliche Verhalten der rechten Szene die Versammlung unfriedlich werden ließe. o Dazu ist zunächst erforderlich zu bestimmen, ob die Mitglieder der rechten Szene als Versammlungsteilnehmer oder als Versammlungsstörer zu qualifizieren sind. - Für eine Einstufung als Versammlungsteilnehmer spricht, dass die Mitglieder der Szene sich mit dem Versammlungsmotto (wenn auch in anderer Weise) identifizieren. - Für eine Störereigenschaft spricht die Vermutung, dass Straftaten verübt werden sollen und dass eine planwidrige Identifizierung erfolgt. o Letztendlich kann die Einstufung hier aber offen bleiben: - Es ist anerkannt, dass Gewalttätigkeiten einer Minderheit nicht die Unfriedlichkeit der gesamten Versammlung nach Art. 8 I GG zur Folge haben. 3

4 Das bedeutet, dass auch in dem Fall, dass die Rechten als Versammlungsteilnehmer einzuordnen wären, dies nicht zur Unfriedlichkeit der gesamten Versammlung führen würde, da es sich bei den Rechten nur um eine Minderheit handelt. - Würden die Mitglieder der rechten Szene schon gar nicht als Versammlungsteilnehmer angesehen, würde ihr Verhalten bereits deshalb nicht die Einstufung der Versammlung als unfriedlich zur Folge haben. Zwischenergebnis: Die Versammlung des X ist friedlich. dd) Geschütztes Verhalten Geschützt werden o die Organisation, Leitung und Vorbereitung der Versammlung, o das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt der Veranstaltung, o die Teilnahme an der Veranstaltung (inklusive An und Abreise), o die negative Versammlungsfreiheit. Vorliegend fällt also das Abhalten der Versammlung unter den Schutzbereich des Art. 8 I GG. Zwischenergebnis: Der Schutzbereich von Art. 8 I GG ist eröffnet. 2. Eingriff In dieses grundrechtlich geschützte Verhalten müsste von staatlicher Seite eingegriffen worden sein. Ein Eingriff liegt nach dem modernen Eingriffsbegriff bei jeder staatlichen Maßnahme vor, die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich macht. Für Art. 8 I GG gilt, dass bei jedem staatlichen Handeln, welches die Gestaltungsfreiheit oder die sonstigen Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit beeinträchtigen, ein Eingriff in Art. 8 I GG gegeben ist. Vorliegend wird dem X untersagt, die Versammlung abzuhalten; damit soll/wird das Abhalten der Versammlung unmöglich gemacht; ein vom Gewährleistungsgehalt des Art. 8 I GG erfasstet Verhalten wird verhindert; damit liegt ein Eingriff in Art. 8 I GG vor. Das Verbot einer Versammlung ist als (schwerwiegender) Grundrechtseingriff in Art. 8 I GG zu sehen. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Dass ein Eingriff in Art. 8 I GG vorliegt, bedeutet nicht per se, dass X in seinem Grundrecht aus Art. 8 I GG verletzt ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Eingriff nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Fraglich ist also, ob der Eingriff in Art. 8 I GG vorliegend gerechtfertigt werden kann. Nach Art. 8 II GG können Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vorliegend erfolgt das Versammlungsverbot auf der Grundlage des 15 VersG, der sich im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes von Art. 8 II GG hält. 4

5 15 VersG kann den Grundrechtseingriff aber nur dann rechtfertigen, wenn 15 VersG als Ermächtigungsgrundlage verfassungskonform ist und auch die Anwendung der Norm im Einzelfall verfassungsgemäß erfolgt ist. a) Verfassungskonformität des 15 VersG aa) Formelle Verfassungskonformität Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht? Bis zum hatte der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 I Nr. 3 a.f. i. V. m. Art. 72 II a.f. GG für das Versammlungsrecht. Diese Kompetenz wurde durch die Föderalismusreform I auf die Länder rückübertragen (durch Streichung des Kompetenztitels Versammlungsrecht in Nr. 3, vgl. Art. 70 I GG). Das Bundesrecht gilt jedoch fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist, Art. 125a I GG. bb) Materielle Verfassungskonformität 15 VersG müsste ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfte nicht gegen sonstige grundgesetzliche Vorgaben, z.b. den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Nach 15 VersG können Versammlungen im Vorfeld oder im Nachhinein verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist. (1) Legitimer Zweck Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und die Abwehr unmittelbarer Gefahren sind legitime Zwecke im Sinne des Art. 8 II GG. Diese Ziele genügen auch dem Bestimmtheitsgebot, weil die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Rechtsprechung hinreichend konkretisiert wurden. (2) Geeignetheit Die Geeignetheit setzt Zweckförderlichkeit voraus. Durch die Möglichkeit eines Versammlungsverbotes können Gefahren, die von der Versammlung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, bereits im Vorfeld abgewehrt werden. Die Möglichkeit eines Versammlungsverbotes nach 15 VersG ist daher geeignet, von der Versammlung ausgehende Gefahren zu unterbinden. (3) Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass es keine gleich effektiven, milderen Mittel zur Zweckerreichung gibt. Vorliegend kommt als milderes Mittel eine Norm in Betracht, die ausschließlich Auflagen vorsieht. o Da 15 VersG sowohl Auflagen als auch ein Verbot vorsieht, wäre eine reine Auflagennorm ein milderes Mittel. o Allerdings ist fraglich, ob Auflagen in jedem Fall geeignet sind, das Ziel gleich wirksam zu erreichen. Selbst wenn eine Versammlung unter Auflagen stattfindet, verbleibt ein Restrisiko, wenn es zu Konfrontationen mit Gewaltbereiten Versammlungsmitgliedern oder Störern kommt. Dieses Risiko würde durch ein Versammlungsverbot indes vollständig ausgeschlossen. Eine ein Versammlungsverbot ermöglichende Norm ist daher wirksamer als eine Norm, die lediglich Aufla 5

6 gen vorsieht. 15 I VersG ist dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass das Verbot der Versammlung nur als letztes Mittel zulässig ist. Solange das Ziel auch durch Auflagen erreicht werden kann, ist die Rechtsfolge des 15 VersG auf die Anordnung von Auflagen beschränkt. 15 I VersG genügt dem Grundsatz der Erforderlichkeit. (4) Angemessenheit Hier ist das Schutzgut mit dem zur Zweckerreichung eingesetzten Mittel abzuwägen. Entscheidend sind die Wertigkeit des geschützten Gutes, die Wertigkeit des verfolgten Zieles, die Nähe und Intensität der drohenden Gefahr etc. o Art. 8 I GG kommt aufgrund der elementaren Bedeutung der kollektiven Meinungskundgabe ein besonderes Schutzniveau zu. o Demgegenüber steht ohne Einschränkung auf besondere Gewichtungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier ist 15 I VersG erneut verfassungskonform auszulegen: o Ein Verbot nach 15 I VersG (oder Auflagen) können nur zum Schutz elementarer Rechts bzw. Gemeinschaftsgüter in Betracht kommen. o Einschränkungen aufgrund der öffentlichen Ordnung scheiden jedenfalls dann aus, wenn der Verstoß aus dem Inhalt der Versammlung abgeleitet werden soll (anders, wenn aufgrund der Durchführung z.b. als Fackelzug an einem historischen Ort gegen die öffentliche Ordnung verstoßen wird). Im Übrigen setzt 15 I VersG eine unmittelbare Gefährdung voraus und genügt mit der Festlegung einer besonderen Nähe der Gefahr dem Schutzgut des Art. 8 I GG. (5) Zwischenergebnis Bei verfassungskonformer Auslegung des 15 I VersG genügt dieser dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 15 VersG ist somit materiell verfassungskonform. b) Verfassungskonformität der Einzelfallentscheidung Ferner müsste auch das konkrete Versammlungsverbot verfassungskonform sein. Es dürfte also nicht auf einer spezifischen Verletzung von Verfassungsrecht beruhen. Eine solche ist insbesondere bei Verkennung der Tragweite und Bedeutung eines Grundrechts gegeben. Vorliegend könnte die Versammlungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt worden sein und der konkrete Einzelakt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. aa) Legitimer Zweck Ein legitimer Zweck liegt mit der Verhinderung von Gewalttaten und einem aufrührerischen Verlauf der Veranstaltung vor. bb) Geeignetheit Das Verbot einer konkreten Versammlung kann effektiv den Zweck erreichen, von der jeweiligen Versammlung ausgehende Gefahren zu unterbinden und ist somit zweckförderlich. 6

7 cc) Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass keine gleich effektiven, milderen Mittel zur Zweckerreichung vorhanden sind. Hier ist zunächst festzustellen, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Ortes keine relevanten Angaben enthält; eine Ortsverlagerung kann daher nicht als milderes Mittel angeführt werden. Eine Terminverlagerung kommt nicht als milderes Mittel in Betracht, weil die Versammlung strikt termingebunden ist. Man könnte indes daran denken, den Versammlungsleiter und die Polizei durch Einlasskontrollen dazu zu verpflichten, für die Sicherheit der Versammlung und ihren friedlichen Charakter zu sorgen. o Denn Behörden und Gerichte sind gehalten, aufgrund des Versammlungsverbots als stärksten Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit alternative Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung, wie beispielsweise versammlungsrechtliche Auflagen oder den frühzeitigen und verstärkten Einsatz polizeilicher Vorabkontrollen, zu prüfen. o Hinsichtlich einer solchen an den Versammlungsleiter gerichteten Auflage ist indes fraglich, ob dieser solche Kontrollen wirksam durchführen kann. Selbst wenn dies der Fall ist, wird man einwenden können, dass das Ziel nicht gleich effektiv erreicht wird. o Hinsichtlich der polizeilichen Kontrollen ist nach dem Sachverhalt problematisch, ob die Polizei zur Durchführung der Kontrollen tatsächlich in der Lage wäre. Nach dem SV stehen eigene Polizeikräfte nicht hinreichend zur Verfügung. o Hier besteht indes ein Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern (dem Versammlungsveranstalter X), im Wege der Amtshilfe auch externe Polizeikräfte einzusetzen (unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte). Dass auch solche externen Kräfte nicht vorhanden sind, lässt sich dem SV nicht entnehmen. Nicht verfügbar sind lediglich die Polizeikräfte des Landes. Rein tatsächlich wäre die Polizei also zur Verwirklichung der Kontrollen in der Lage. o Fraglich ist aber weiterhin, ob die Kontrollen durch die Polizei ebenso zielführend sind wie ein Versammlungsverbot. Auch hier wird man anführen können, dass auch die beste Kontrolle nicht ebenso wirksam ist wie ein Verbot. Letztendlich sind mildere, gleich effektive Mittel zur Zielerreichung nicht gegeben. dd) Angemessenheit Eine Verkennung der Versammlungsfreiheit könnte aber darin zu erblicken sein, dass das Versammlungsverbot unverhältnismäßig i.e.s. ist. Hier ist das Schutzgut mit dem zur Zweckerreichung eingesetzten Mittel abzuwägen. Entscheidend sind die Wertigkeit des geschützten Gutes, die Wertigkeit des verfolgten Zieles oder bspw. die Nähe und Intensität der drohenden Gefahr. Wertigkeit des geschützten Gutes/Wertigkeit des verfolgten Zieles: 7

8 o Hinsichtlich der Wertigkeit des geschützten Gutes und der Wertigkeit des verfolgten Zieles lässt sich auch mit Blick auf den konkreten Fall keine hinreichende Aussage treffen; die Versammlungsfreiheit ist ebenso ein hohes Gut wie Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und der Unbeteiligten sowie die innere (staatliche) Ordnung. Nähe und Intensität der drohenden Gefahr: o Eine Verkennung von Art. 8 I GG ließe sich aber möglicherweise aus der Nähe und Intensität der drohenden Gefahr ableiten: Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Hier ist zu berücksichtigen, dass es zwar Anhaltspunkte im Internet gegeben hat, die auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit hindeuten, diese jedoch keinen konkreten Bezug zur verbotenen Veranstaltung hatten. Die mögliche Teilnahme einer größeren Zahl von Anhängern der rechten Szene an einer Großdemonstration begründet nicht schon für sich gesehen die Annahme, dass von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist und allein deshalb ein Verbot der Versammlung gerechtfertigt ist. Auch, dass es bei früheren Versammlungen Ausschreitungen gegeben hat, rechtfertigt nicht zwangsläufig den Schluss auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, liegt die Darlegungs und Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen beim Staat. Hier ist es auf den vergangenen Veranstaltungen des X zu keinen unfriedlichen Zusammenstößen gekommen. Frühere Veranstaltungen können daher nicht zur Beurteilung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen. X hat ferner dargetan, dass seine Veranstaltungen grds. friedlich ablaufen. Insgesamt liegt somit keine hinreichende Gefahr für hinreichend gewichtige Schutzgüter vor, die den schweren Eingriff des Versammlungsverbotes zu rechtfertigen vermag. Darin liegt eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht. ee) Zwischenergebnis Das Versammlungsverbot ist als materiell verfassungswidrige Einzelfallentscheidung ergangen. II. Art. 5 I 1, 1. Alt. GG Für das Verhältnis zu Art. 5 I 1, 1. Alt. zu Art. 8 I GG gilt, dass Art. 5 I GG neben Art. 8 I GG zum Tragen kommt, wenn versammlungsbezogene Maßnahmen an die vertretenen Meinungen, also an die Inhalte der Versammlung anknüpfen. Geht es dagegen um Maßnahmen, die meinungsneutral sind und nicht an die Inhalte anknüpfen, ist allein Art. 8 I GG maßgeblich. Art. 8 I GG ist insoweit lex specialis. 8

9 Vorliegend geht es nicht um die Inhalte der Versammlung, sondern um die Art und Weise der Durchführung. Daher ist vorliegend ausschließlich Art. 8 I GG zu prüfen. III. Gesamtergebnis zur ersten Frage: Das Versammlungsverbot verletzt X in seinem Grundrecht aus Art. 8 I GG. Frage 2 Hier ist zunächst entscheidend, dass auf die konkrete Fallfrage eingegangen wird: X möchte erreichen, dass die Versammlung stattfinden kann. Aufgrund der zeitnahen Terminierung der Versammlung kommt eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses käme zu spät. Das Begehren des X zielt daher auf vorläufigen Rechtschutz, der auch vor dem BVerfG möglich ist 32 BVerfGG (ergibt sich bereits daraus, dass die letztinstanzliche Entscheidung ebenfalls eine des vorläufigen Rechtschutzes ist). X könnte vor dem BVerfG erfolgreich die Durchführung der Versammlung erreichen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren) Aussicht auf Erfolg hat. Das wäre der Fall, wenn der Antrag zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz ( 32 BVerfGG) I. Zuständigkeit Das BVerfG müsste für den Antrag zuständig sein. Es ist dann nach 32 BVerfGG für den Erlass einer e.a. zuständig, wenn es für eine korrespondierende Hauptsache gem. Art. 93 I GG, 13 BVerfGG zuständig wäre. In der Hauptsache könnte X gegen die letztinstanzliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde erheben: o Die letztinstanzliche, abweisende Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz ist ein Akt der Judikative und damit der öffentlichen Gewalt, durch die X möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 8 I GG verletzt ist, wenn das Gericht die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts bei der Überprüfung verkannt hat. o Insofern wäre in der Hauptsache eine VB statthaft, für die das BVerfG nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig ist. Da das BVerfG in der Hauptsache nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG zuständig wäre, ist es für den einstweiligen Rechtschutz des X nach 32 BVerfGG ebenfalls zuständig. II. Antragsberechtigung X müsste ferner antragsberechtigt sein. Auch die Antragsberechtigung im Verfahren nach 32 BVerfGG richtet sich nach derjenigen des Hauptsacheverfahrens. o Im Verfahren nach Art. 93 I Nr. 4a GG ist jedermann antragsberechtigt, also jeder, der Träger von Grundrechten ist. 9

10 o Grundrechtsträger sind vor allem natürliche Personen und nach Maßgabe von Art. 19 III GG auch juristische Personen und hinreichend organisierte Personenverbände. o Vorliegend handelt es sich bei X um eine natürliche Person.X ist daher Grundrechtsträger und daher gleichsam antragsberechtigt im Rahmen des Verfahrens nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG und somit des Verfahrens nach 32 BVerfGG. X müsste daher einen entsprechenden Antrag stellen (auf die umstrittene Frage, ob das BVerfG einstweiligen Rechtschutz auch ex officio einleiten kann, ist hier nicht einzugehen, da es um die Möglichkeiten des X geht). III. Rechtschutzbedürfnis Die einstweilige Anordnung darf nicht über das hinausgehen, was der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Sie darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Vorliegend begehrt X, dass die Versammlung stattfinden kann. Würde seinem Antrag entsprochen, würde gleichsam die Versammlung stattfinden. Dies könnte auch durch eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden, so dass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorläge. Ausnahmsweise ist aber auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn unter den gegebenen Umständen eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät kommen würde und der Antragsteller in anderer Weise ausreichenden Rechtschutz nicht erlangen kann. So liegt der Fall hier: X kann anderenfalls die Versammlung in keinem Fall abhalten. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbotes ex post ist nicht gleich rechtsschutzintensiv. Auch darf das Hauptsacheverfahren nicht von vornherein offenkundig unzulässig/unbegründet sein. Hier liegt weder eine offensichtliche Unzulässigkeit, noch eine offensichtliche Unbegründetheit vor. Somit liegt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis hier vor. IV. Form und Frist X müsste seinen Antrag des Weiteren gem. 23 BVerfGG schriftlich stellen und begründen. Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Bei Fristüberschreitung in der Hauptsache läge aber grds. offenkundige Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens vor. V. Ergebnis Ein Antrag von X im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach 32 BVerfGG wäre zulässig B. Begründetheit Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand nur dann durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender 10

11 Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. I. Dringlichkeit Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung ist zunächst, dass diese dringend geboten ist. Die dringende Gebotenheit einer einstweiligen Anordnung liegt vor, wenn das Hauptsacheverfahren zu spät käme oder das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Vorliegend käme eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des X bei lebensnaher Auslegung des Sachverhalts zu spät. Die Versammlung könnte aufgrund des Verbotes nicht durchgeführt werden. X hat daher ein besonderes Interesse daran, den Zustand durch einstweilige Anordnung regeln zu lassen. Da die Versammlung strikt termingebunden ist, wäre ihm auch ein Abwarten und späteres Durchführen der Versammlung nicht zumutbar. II. Abwägung Darüber hinaus muss die Gebotenheit gem. 32 I BVerfGG aus der Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund resultieren. Das BVerfG prüft im Verfahren nach 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und wägt diese gegen die Nachteile ab, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Hauptsacheverfahren aber erfolglos wäre. Dabei sind alle Belange und Interessen zu berücksichtigen. Überwiegen die Nachteile, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Hauptsacheverfahren aber erfolgreich wäre, ist vom Vorliegen schwerer Nachteile i.s.d. 32 I BVerfGG auszugehen. Ob die Abwägung anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden muss, wird uneinheitlich beantwortet. Während in der Literatur und in der (früheren) Rechtsprechung des BVerfG die Auffassung vorherrscht, dass die Hauptsache im Gegensatz zum Verwaltungsprozess nicht entscheidend ist, hält vor allem das BVerfG dies nicht konsequent durch: Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl i.s.d 32 I BVerfGG. Hier: vollständige Untersagung einer nicht nachholbaren Versammlung mit wichtigem Kommunikationsinhalt gegen zu befürchtende Straftaten. Die Untersagung ist wie gezeigt rechtswidrig, die Hauptsache hätte Erfolg. Die Abwägung führt zum Überwiegen der Durchführung der Versammlung. Der Antrag des X wäre auch begründet. C. Ergebnis X kann erfolgreich im Rahmen des 32 BVerfGG gegen die Versagung einstweiligen Rechtschutzes durch die Verwaltungsgerichte vorgehen. 11

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