Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)

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1 Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 9 SS 2012 Grundfall: Die Erfolgsaussichten der Klage Die Klage des A wird Erfolg haben, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da der Streitgegenstand erkennbar nach öffentlichem Recht (VwVfG und Gewerberecht) zu beurteilen ist. Die Anwendung aller vertretenen Abgrenzungstheorien führt eindeutig zu diesem Ergebnis. Es liegt auch keine verfassungsrechtliche Streitigkeit (keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) und keine abdrängende Sonderzuweisung vor. II. Sachliche und Örtliche Zuständigkeit, 45, 52 VwGO Laut Sachverhalt gegeben. B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart Die Klage muss statthaft sein. Dies richtet sich nach dem Begehren des Klägers, 88 VwGO. In Betracht kommt eine Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Die Klage richtet sich hier gegen die Entziehung der Reisegewerbekarte (Rücknahme oder Widerruf nach Art. 48 ff. BayVwVfG). Da die Erteilung der Reisegewerbekarte ein begünstigender Verwaltungsakt ist, stellt die Entziehung derselben als actus contrarius ebenfalls einen Verwaltungsakt isv. Art 35 BayVwVfG dar. Damit ist eine Anfechtungsklage statthaft. II. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO A muss klagebefugt sein ( 42 Abs. 2 VwGO), dh. er muss möglicherweise (häufiger Fehler!) in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Im konkreten Fall ist A Adressat einer belastenden Anordnung, die eine bereits eingeräumte Rechtsposition (Reisegewerbekarte) wieder entzieht. Als Adressat ist er klagebefugt (sog. Adressatentheorie). III. Vorverfahren, 68 ff. VwGO Grundsätzlich ist für die Anfechtungsklage gem. 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Vorverfahren notwendig, es sei denn ein Gesetz bestimmt etwas anderes, 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In Bayern bestimmt Art. 15 Abs. 2 AGVwGO die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens. IV. Form, 81, 82 VwGO V. Klagefrist, 74 Abs. 1 VwGO 1. Monatsfrist nach 74 Abs. 1 VwGO

2 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 2 Fraglich ist die Einhaltung der Klagefrist nach 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Klage muss danach innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes richtet sich nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG, da eine Zustellung weder gesetzlich vorgeschrieben noch behördlich angeordnet war (vgl. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG ivm. Art. 1 Abs. 5 BayVwZVG). Der Verwaltungsakt gilt danach mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Drei-Tagesfiktion), also am Die Klagefrist berechnet sich nach 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Die Frist beginnt nach 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Bekanntgabe zu laufen, also am , 0.00 Uhr. Die Frist endet gemäß 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB eigentlich am , Uhr. Da es sich hierbei um einen Sonntag handelt, endet die Frist gemäß 222 Abs. 2 erst am darauffolgenden Werktag. Da der in Bayern gesetzlicher Feiertag ist, fällt das Fristende auf den , Uhr. A hat demnach am nicht mehr fristgerecht Klage eingelegt. 2. Jahresfrist nach 58 Abs. 2 VwGO Im vorliegenden Fall könnte allerdings die Jahresfrist nach 70 Abs. 2 ivm. 58 Abs. 2 VwGO eingreifen. Obwohl 58 Abs. 1 VwGO die wesentlichen Elemente einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung aufzählt, treten durch Veränderungen oder Zusätze oftmals Fehler auf (ein Musterabdruck findet sich in Ziegler/Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Nr. 904). Laut Sachverhalt war die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ordnungsgemäß, die Klagefrist beträgt daher nach 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr (Fristende danach eigentlich am um 24 Uhr. Dies ist ein jedoch ein Samstag, weshalb sich gem. 222 II ZPO das Fristende auf den , 24 Uhr verschiebt). Die Klage ist somit fristgemäß erhoben worden. VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit A ist nach 61 Nr. 1 Alt. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO beteiligten- und handlungsfähig. Der Freistaat Bayern ist gem. 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig. Im Prozess wird er durch das Landratsamt als Ausgangsbehörde vertreten, 62 Abs. 3 VwGO ivm. 3 Abs. 2 Satz 1 LABV. VII. Zwischenergebnis Die Klage des A gegen den Entzug der Reisegewerbekarte ist zulässig. C. Begründetheit der Klage Die Klage des A ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet ( 78 Abs. 1 VwGO), der Entzug der Reisegewerbekarte als angegriffener Verwaltungsakt rechtswidrig ist und A dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) I. Passivlegitimation, 78 Abs. 1 VwGO Passivlegitimiert ist gem. 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der handelnden Behörde. Gehandelt hat im vorliegenden Fall das Landratsamt Augsburg als Kreisverwal-

3 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 3 tungsbehörde, 1 Abs. II Satz 1 Nr. 1 GewV. Das Landratsamt handelte somit als Staatsbehörde, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO. Rechtsträger und damit richtiger Beklagter ist der Freistaat Bayern. II. Rechtmäßigkeit des Bescheids 1. Rechtsgrundlage Die Entziehung der Reisegewerbekarte müsste nach dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhen: Spezielle Vorschriften der Gewerbeordnung greifen nicht ein. In Betracht kommen deshalb nur die Art. 48, 49 BayVwVfG. Art. 48 BayVwVfG betrifft die Rücknahme eines (ursprünglich) rechtswidrigen Verwaltungsakts. Die Entziehung der Reisegewerbekarte würde sich nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG beurteilen, wenn die Erteilung derselben seinerzeit rechtswidrig erfolgte. Dem Sachverhalt lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Erteilung der Reisegewerbekarte entnehmen. Vielmehr war die gemäß 57 GewO erforderliche Zuverlässigkeit des A zum damaligen Zeitpunkt zu bejahen. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG. Unerheblich ist dabei, dass die Erteilung der Reisegewerbekarte eventuell später rechtswidrig wurde. Es kommt im Rahmen der Bestimmung von Rücknahme und Widerruf alleine auf die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes an, nicht auf den Zeitpunkt der Rücknahme. Im Zeitpunkt des Erlasses der Reisegewerbskarte war dieser rechtmäßig. Demnach ist einschlägige Rechtsgrundlage vorliegend Art. 49 BayVwVfG, es handelt sich um einen Widerruf. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Der Entzug der Reisegewerbekarte ist formell rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Behörde, unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahrensbestimmungen und in der gebotenen Form erlassen wurde. a) Zuständigkeit Das Landratsamt war laut Sachverhalt zuständig 1. b) Verfahren Fraglich ist vorliegend, ob die fehlende Anhörung des A einen Verfahrensfehler darstellt der zur Rechtswidrigkeit des Entzugs der Reisegewerbekarte führt. Gem Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein VA erlassen wird der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bei der Entziehung der Reisegewerbekarte handelt es sich unproblematisch um einen Verwaltungsakt nach Art. 35 BayVwVfG, der den Entzug einer Begünstigung beinhaltet 1 Die Zuständigkeit des Landratsamtes als Kreisverwaltungsbehörde ergibt sich aus 61 GewO (örtlich) und 155 Abs. 2 GewO ivm. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayGewV ivm Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO (sachlich).

4 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 4 und damit belastend wirkt. Als Adressat des VA ist der A gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG auch Beteiligter i.s.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Somit hätte der A vor Erlass der Beseitigungsanordnung angehört werden müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. Die Anhörung war nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG auch nicht entbehrlich. Die Fehlerfolge des unter Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften zustande gekommenen VA ist grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit. Die Verletzung der Anhörungspflicht kann allerdings ausnahmsweise nachträglich geheilt werden, Art 45 Abs 1 Nr 3 BayVwVfG. Eine Nachholung der versäumten Anhörung ist bislang nicht erfolgt, nach Art. 45 Abs 2 BayVwVfG ist dies jedoch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz möglich. 2 Einstweilen ist der Entzug mangels Anhörung des A formell rechtswidrig. c) Form Für den Erlass von Verwaltungsakten besteht gem. Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG Formfreiheit. Wird ein Verwaltungsakt schriftlich erlassen, verlangt Art. 39 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG allerdings eine Begründung. Mangels anderweitigen Hinweisen im Sachverhalt ist von der Einhaltung der Formvorschriften auszugehen. 3. Materielle Rechtmäßigkeit Da die Erteilung einer Reisegewerbekarte einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, ist der Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG nur zulässig, wenn ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt und im Übrigen die Widerrufsfrist, Verhältnismäßigkeit und Ermessen gewahrt wurden. a) Vorliegen eines besonderen Widerrufsgrundes aa) Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger begünstigender VA widerrufen werden, wenn mit dem VA eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Erteilung der Reisegewerbekarte durch das Landratsamt Augsburg nach 55 Abs. 2 GewO stellt einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar. Dieser VA müsste mit einer Auflage verbunden worden sein. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG handelt es sich bei einer Auflage um eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. In den Anordnungen des Landratsamtes Augsburg gegenüber A betreffend dem Teilnahmeverbot der Öffentlichkeit am Bungee-Springen mit TÜV-ungeprüften Seilen (April 2011) bzw. dem Eintauchverbot (Juni 2011) sind Auflagen isv. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG zu sehen, da sie dem A ein bestimmtes Unterlassen vorschreiben. 2 Zu beachten ist hierbei, dass in diesen Fällen nicht eine Anhörung durch das Gericht, sondern durch die Behörde erfolgt. Andernfalls würde gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und den des rechtlichen Gehörs verstoßen werden. Aus dem gleichen Grund erfolgt nicht einmal eine Heilung vor Gericht. Die Nachholung von Verfahrenshandlungen soll vielmehr nur bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Behördenebene ermöglicht werden.

5 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 5 Vorliegend hat A beide Auflagen des Landratsamts nicht erfüllt, da er zunächst mit Kunden Schein-Arbeitsverträge abgeschlossen hat und anschließend im Juni 2011 die Kunden ins Wasser eintauchen ließ, obwohl ihm dies untersagt war. Unbeachtlich ist hierbei, ob die Auflagen vom Landratsamt in zulässiger Weise erlassen worden sind. Auch eine rechtswidrig erteilte Auflage behält ihre Wirksamkeit solange weiter, bis diese aufgehoben wird. Insoweit sind die Voraussetzungen vor Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gegeben, so dass das Landratsamt die Erteilung der Reisegewerbekarte widerrufen durfte. Exkurs: Rechtmäßigkeit der Auflagen Da es sich bei der Erteilung der Reisegewerbekarte nach 55 Abs. 2 GewO um eine gebundene Vorschrift handelt, darf dieser VA nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG mit einer Auflage nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden sollen. Gemäß 55 Abs. 3 GewO kann eine Reisegewerbekarte mit (nachträglichen) Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Da die Anordnungen des Landratsamts bezwecken, potentielle Kunden des A vor Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen, sind die Voraussetzungen des 55 Abs. 3 GewO gegeben, so dass die Erteilung der nachträglichen Auflagen mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG konform war. bb) Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG Als weiterer Widerrufsgrund kommt Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG in Betracht. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar, dh. formell bestandskräftig geworden ist widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nachträglich eingetretene Tatsache könnte hier die Unzuverlässigkeit des A sein. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm betriebene Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird. Ein ordnungsgemäßer Betrieb setzt die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit voraus. Die zuständige Behörde muss also in einer Prognoseentscheidung (unbestimmter Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit; voll gerichtlich überprüfbar) prüfen, ob konkrete Tatsachen in der Vergangenheit darauf schließen lassen, dass es in der Zukunft zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf gewerblichem Gebiet kommt. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an 3. A handelte bei der Durchführung von Bungee-Sprungveranstaltungen mehrfach Anordnungen des Landratsamtes zuwider, die dem Schutz von Leib und Leben potentieller Be- 3 Vgl. Vollmöller, in: Schmidt, Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3 Auflage 2007, S. 280 f. mwn.

6 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 6 nutzer der Sprunganlage dienten 4. Die Vorkommnisse rechtfertigen den Schluss, dass A dazu neigt, sich bei der Ausübung seines Reisegewerbes über Anordnungen und Bestimmungen hinwegzusetzen, die dem Schutz von Leib und Leben der Teilnehmer dienen. Nach Lage der Dinge ist zu befürchten, dass A auch in Zukunft Anordnungen nicht befolgen wird und dadurch ein Springer zu Schaden kommt. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose gilt, dass der Eintritt der Schädigung nicht gewiss sein oder unmittelbar bevorstehen muss. Es genügt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft mit einer Gefährdung oder Schädigung zu rechnen ist. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist danach von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Unfalls auszugehen. A besitzt deshalb nicht mehr die gemäß 57 GewO erforderliche Zuverlässigkeit. Erforderlich ist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG außer einer Änderung der entscheidungserheblichen Tatsachen zusätzlich, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung wichtiger Rechtsgüter. An die Wahrscheinlichkeit sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Zuverlässigkeitsprognose. Konkrete und allgemeine Gefahr unterscheiden sich nicht hinsichtlich des Grades der zu fordernden Wahrscheinlichkeit. Der Verzicht auf den Widerruf hätte hier zu einer Gefährdung besonders wichtiger Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geführt. Nach alledem greift Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG als Rechtsgrundlage für den Widerruf vorliegend ein. b) Widerrufsfrist, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG Die Widerrufsfrist von einem Jahr wurde eingehalten. Wann genau das Landratsamt Kenntnis von der Unzuverlässigkeit erhielt ist hier unbeachtlich, da schon zwischen Eintritt der Unzuverlässigkeit im April 2011 und der Rücknahme im Juli 2011 nur etwa 3 Monate liegen. c) Verhältnismäßigkeit Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei Verwaltungshandlungen stets zu beachten ist. Dieser Grundsatz stellt auf eine Zweck-Mittel-Relation ab. Die Maßnahme muss geeignet und erforderlich zur Erreichung des legitimen Zwecks sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein. Eine Maßnahme ist nur geeignet, wenn sie den erstrebten Zweck überhaupt erreichen kann. Hier kann der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Kunden durchaus durch den Widerruf der Erteilung der Gewerbeerlaubnis erreicht werden. Eine geeignete Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn kein gleich wirksames und gleichzeitig milderes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht. 4 Vgl. zum Folgenden VGH Mannheim vom , NVwZ-RR 1994, S. 20 f.

7 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 7 Im vorliegenden Fall wäre eine Erteilung von weiteren Auflagen zwar ein milderes Mittel, die Umgehungen durch A zeigen jedoch, dass diese Mittel nicht genauso wirksam wie der Widerruf der Gewerbeerlaubnis ist, da sich der A offensichtlich nicht an Auflagen hält, was er schon im April und Juni 2011 bewiesen hat. Letztlich muss die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) sein. Hierbei ist eine Abwägung den betroffenen Rechtsgüter des A einerseits und den geschützten Interessen der Allgemeinheit vorzunehmen. Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass der Verlust der Reisegewerbekarte für A einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellt. Vorliegend entzieht das Landratsamt Augsburg dem A die Reisegewerbekarte mit der Begründung, angesichts der Vorkommnisse sei die nach 57 GewO erforderliche Zuverlässigkeit des A nicht mehr gegeben. Das Merkmal der Zuverlässigkeit isv 57 GewO setzt die Einhaltung der einschlägigen Gesetzesvorschriften und die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit voraus. Da dies bei dem Betrieb des A nicht mehr der Fall ist, dient der Entzug der Reisegewerbekarte vor allem dem Schutz der Allgemeinheit, personifiziert durch potentielle Kunden, die sich bei einem Bungee-Sprung bei A einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen würden. Erteilte Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit umgeht der A. Hiernach war bereits sowohl im April 2011 trotz des Verbotes durch die Verwendung der nicht zertifizierten Gurte eine Gefährdung anzunehmen, ebenso wie im Juni 2011 durch das Eintauchen der Bungee-Springer trotz der Gefährdung durch Treibgut. Der Schutz der Allgemeinheit stellt ein wichtiges Gemeinschaftsgut dar, wodurch der Eingriff in die Berufsfreiheit des A auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Berufsfreiheit des A muss aus diesen Gesichtspunkten hinter den gewichtigeren Schutz der Allgemeinheit im Rahmen von Leib und Leben sowie Gesundheit zurücktreten. Die Entscheidung des Landratsamtes Augsburg zum Wohle der Allgemeinheit überschreitet somit nicht den Rahmen der verhältnismäßigen Abwägung. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde gewahrt. d) Ermessen Da es sich bei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG um eine Ermessens-Vorschrift handelt, stellt sich vorliegend die Frage, ob das Landratsamt Augsburg bei seiner Entscheidung auch ein ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt hat. Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist nur dann rechtmäßig, wenn das Landratsamt die rechtlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, Art. 40 BayVwVfG. Die Missachtung der in Art. 40 BayVwVfG enthaltenen Vorgaben durch die Behörde führt zu Ermessensfehlern und somit zur materiellen Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes, hier des Widerrufs der Reisegewerbekarte. Anzeichen für Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) sind nicht ersichtlich. III. Zwischenergebnis Die Entziehung der Reisegewerbekarte durch das Landratsamt ist formell und materiell rechtmäßig.

8 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 8 D. Gesamtergebnis Die Klage des A ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussichten auf Erfolg.

9 Fallbesprechungen zum Grundkurs ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 9 Lösungshinweise 9 Abwandlung Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG darf der Verwaltungsakt nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntniserlangung von den Widerrufsgründen widerrufen werden. Strittig ist, ob es für die Kenntniserlangung auf die Behörde oder auf den behördenintern zuständigen Amtswalter ankommt. Nach ea ist auf die Behörde und nicht auf den zuständigen Sachbearbeiter abzustellen, da die Behörde im Verhältnis zum Bürger als Einheit auftritt. Es ist danach Sache der behördeninternen Organisation, dafür zu sorgen, dass der Informationslauf innerhalb der Behörde funktioniert. Dem Bürger könnten etwaige Reibungsverluste nicht angelastet werden 5. Nach dieser Ansicht beginnt die Frist des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG in vorliegendem Fall bereits im April 2011 mit Eingang des Schreibens des Bruders des A beim Landratsamt zu laufen. Der Widerruf der Reisegewerbekarte im September 2012 wäre somit unzulässig. Nach der hm muss grundsätzlich der mit der Sache befasste Amtsträger Kenntnis erlangen. Es gilt: Angesichts der heutigen Komplexität der Verwaltung darf der Bürger nicht auf eine vollständige Informationstransparenz vertrauen. Eine Ausnahme wird für den Fall des Organisationsverschuldens (zb eine fehlerhafte Ablage) gemacht. Fristbeginn ist danach der Zeitpunkt, in dem die zuständige Stelle bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang Kenntnis erlangt hätte 6. In vorliegendem Fall hat der zuständige Sachbearbeiter S erst im September 2012 von den, einen Widerruf begründenden, Vorkommnissen Kenntnis erlangt, so dass zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf eigentlich noch zulässig wäre. Die zeitliche Verzögerung ist aber durch ein behördeninternes Organisationsverschulden nämlich fehlerhafte Aktenablage bedingt, mit der Folge, dass sich die Behörde so behandeln lassen muss, als hätte die zuständige Stelle (S) zu dem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, zu dem ihr bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang das Schreiben zugegangen wäre, mithin Ende April Nach beiden Auffassungen scheidet damit ein Widerruf der Reisegewerbekarte gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 ivm. Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG aus. 5 6 Vgl. etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 11 RN 35 a. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2010, 48 RN 144.

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