NachmehralszweiJahrenseitderAntragstellungaufAufnahmederPflegebrancheindasArbeitnehmer-Entsendegesetz

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Kathrin Senger-Schäfer, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/2768 Mindestlohn in der Pflegebranche Vorbemerkung der Fragesteller Am14.Juli2010hatdasBundeskabinetteinenBranchenmindestlohnfüreinen TeilderBeschäftigtenvonEinrichtungenbeschlossen,indenenPflegedienstleistungennachdemElftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXI)geleistetwerden. NachmehralszweiJahrenseitderAntragstellungaufAufnahmederPflegebrancheindasArbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)undeinerhalbjährigen BeratungszeitderPflegekommission,lagderVorschlagfürdieVerordnungder AllgemeingültigkeiteinesPflegemindestlohnsseitdem25.März2010vor.UneinigkeitüberdieNotwendigkeitundBefristungdiesesBranchenmindestlohns innerhalbderregierungverzögertendiebeschlussfassungdesbundeskabinetts dann abermals um mehr als drei Monate. DieArbeitsbedingungeninderPflegebranchesindmitaußerordentlichhohen körperlichenundpsychischenbelastungensowieeinerbesonderenverantwortunggegenüberdenpflegebedürftigenverbunden.demgegenüberstehteine BeschäftigungssituationinderPflegebranche,diebereitsseitmehrerenJahren durchprekärearbeitsbedingungenunddenallgemeinenabfalldeslohnniveausgekennzeichnetist.nachuntersuchungendesdeutschenberufsverbandesfürpflegeberufe (DBfK2009)mussinzwischenjededritteambulante PflegekraftmiteinemsittenwidrigenLohnauskommen.EinerStudiederGewerkschaftver.dizufolgeverdieneninderPflegederzeit72ProzentderBeschäftigten weniger als Euro brutto im Monat. UrsächlichfürdieseprekäreEntlohnungistderextremeWettbewerbsdruck,der überwiegendkommerziellenprivatenanbietervonambulanten,teilstationären undstationärenpflegedienstleistungen.diesemkönnensichauchdiefreigemeinnützigenträgerunddieverschwindendgeringezahlderöffentlichenpflegeeinrichtungennichtverschließen.verstärktwirdderwettbewerbsdruckdurch diekonstruktionderpflegeversicherungalssogenannteteilkaskoversicherung. VonvornhereindecktdiePflegeversicherungnichtdenvollständigenindividuellenBedarfeinesMenschenanPflegefinanziellab.Vielmehrdienendie LeistungenderPflegeversicherungdazu,diefamiliäre,nachbarschaftlicheoder ehrenamtlichepflegezuergänzenundzuunterstützen.betroffeneundihreangehörigen müssen daher auf ihr Einkommen und Vermögen zurückgreifen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 2.September 2010übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DiemassiveAusweitungvonTeilzeit-undgeringfügigerBeschäftigung,von befristetenarbeitsverträgensowieleiharbeithabenzudemdentrendeingeleitet,relevantebereichederpflegewiederausdernormalarbeitindenzuverdienst-erwerbzuverdrängen.pflegekräfteundhierinsbesonderepflegehilfskräfteundnichtzuletzthauswirtschaftskräfte,welcheinpflegeeinrichtungen beschäftigtwerden,sinddaherzunehmendauftransferleistungenangewiesen. DadiePflegetätigkeitenzu90ProzentvonFrauenverrichtetwerden,istdieTalfahrtderLöhneindieserBranchedeshalbauchausgesellschafts-undgleichstellungspolitischer Sicht ein verheerender Rückschritt. DereingeschränkteGeltungsbereichunddieHöhedesvonderBundesregierung beschlossenenmindestlohnserweisensichvordiesemhintergrundalsunzulänglich.soführtdiebegrenzungdesgeltungsbereichsdermindestlohnverordnungaufdenleistungsbereichdergrundpflegenachsgbxizuerheblichen Schutzlücken.AusgeschlossenvomMindestlohnsindunteranderemdiehaushaltsnahenPflegeleistungen,PflegetätigkeiteninKrankenhäusern,dieambulanteKrankenpflegeoderdieDemenzbetreuung.Vondenoffiziell810000BeschäftigtenderPflegebranchesinddaherlediglich560000Beschäftigtevonder Verordnungbetroffen (vgl.pressemitteilungdesbundesministeriumsfürarbeit undsoziales,25.märz2010).weiterhinisteinunterlaufendesbranchenmindestlohnsdurcheineumdefinitiondespflegetätigkeitsprofilshinzueiner schwerpunktmäßighauswirtschaftlichenbetreuungsarbeitmöglich.derdruck aufdiebeschäftigtenunddasprekärelohngefügedrohendamitgeradeimkontextdervollständigeneuropäischenarbeitnehmerfreizügigkeitabmai2011 fortzubestehen. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungistsichderBedeutungderPflegebrancheinsbesonderevor demhintergrundderkünftigendemografischenentwicklungsowiederbesonderenbelastungundverantwortungdermitarbeiterinnenundmitarbeiterbewusst.deshalbsiehtesdiebundesregierungalsihrebesondereaufgabean,mit dazubeizutragen,dassdasberufs-undbeschäftigungsfeldderpflegevorallem älterer Menschen attraktiver ausgestaltet wird. DabeispielenangemesseneArbeitsbedingungenfürdieinderPflegetätigen MenscheneinewichtigeRolle.DieseförderndieMotivationderMitarbeiterinnenundMitarbeiter,diemitihrerSorgeumpflegebedürftigeMitmenscheneine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben. Diezum1.August2010inKraftgetreteneVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungeninderPflegebrancheisteinBausteinimRahmenvielfältigerMaßnahmenderBundesregierungzurAufwertungderPflegeinsgesamt.DievorgeschlagenenMindestentgeltesollenderGefahreinerabwärtsgerichteten LohnentwicklungunddamiteinemWettbewerbzuLastenderQualitätder PflegeunddamitderPflegebedürftigenbegegnen.ZudemsolldieAttraktivität des Pflegeberufs gesteigert werden. MitderAufnahmederPflegebrancheindasArbeitnehmer-Entsendegesetzund dendabeigefundenenspeziellenregelungenhatdergesetzgeberdenbesonderheitenderbrancherechnunggetragen.grundlagefürdiefestsetzungvon MindestentgeltsätzeninderPflegebrancheistderVorschlageinerKommission ausbranchenvertretern.damithatdergesetzgeberdafürsorgegetragen,dass diewichtigstenvertreterderbranchemaßgeblichbeteiligtwaren.diesenobliegtobihrersachnähedieentscheidungüberdieinhalteeinermöglichenmindestlohnregelungfürdiebranche.diedenunterschiedlichenteilbereichender PflegebrancheangehörendenMitgliederderPflegekommissionhabeneinstimmigfürdieEinführungdiesesMindestlohnsinderPflegebranchevotiert.Der VerordnungsgeberkanndieEmpfehlungderPflegekommissionnurunverändert indierechtsverordnungübernehmenoderinsgesamtaufdenerlasseiner Rechtsverordnungverzichten;esbestehtkeineMöglichkeitzurinhaltlichenAb-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2844 weichung.insoweithandeltessichentgegenderaussagederfragestellerauch nichtumeineninhaltlichvonderbundesregierungbeschlossenenmindestlohn. DieEinschätzungenderFragestellerinBezugaufeinen extremenwettbewerbsdruck imzusammenhangmiteiner verschwindendgeringe(n)zahlder öffentlichenpflegeeinrichtungen sowiedie KonstruktionderPflegeversicherungalssogenannteTeilkaskoversicherung werdenvonderbundesregierung nicht geteilt. 1.WelcheKriterienbeiderPrüfungderEmpfehlungenderPflegekommission durchdiebundesregierungwarenimrahmendeseinschätzungs-undprognosespielraumsdesverordnungsgebers (Bundesratsdrucksache52/09)entscheidend,umdemKommissionsvorschlagbezüglichderMindestlohnverordnung zu folgen? DerVerordnungsgeberhatteimRahmenderEntscheidung,obeinöffentliches InteressefürdenErlassderVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfür diepflegebranchebesteht,diein 1desArbeitnehmer-EntsendegesetzesgenanntenGesetzeszielezuberücksichtigen.Zusätzlichwarennach 11Absatz2 desarbeitnehmer-entsendegesetzesdiesicherstellungderqualitätderpflegeleistungsowiederauftragkirchlicherundsonstigerträgerderfreienwohlfahrtspflegenach 11Absatz2desElftenBuchesSozialgesetzbuchzuberücksichtigen. 2.a)WelcheKenntnisseliegenderBundesregierungüberdasdurchschnittlicheEinkommenvonPflegefachkräftensowiePflegehelferinnenundPflegehelfernvor (bittedifferenzierenzwischenöffentlichen,privatenund frei-gemeinnützigenpflegeeinrichtungenundzwischenambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen)? b)welchekenntnisseliegenderbundesregierungüberdasdurchschnittlicheeinkommenvonhauswirtschaftlichenbetreuungshilfeninderambulanten Pflege vor? DerBundesregierungliegenAngabenindemgewünschtenDetaillierungsgrad nichtvor.diefolgendentabellenzeigenfürdenzeitraum2007bis2010durchschnittsentgeltefürfünfleistungsgruppeninderpflegebranche.zuleistungsgruppe1zählenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinleitenderstellungmit Aufsichts-undDispositionsbefugnis.Leistungsgruppe5umfasstungelernteArbeitnehmerinnenundArbeitnehmermiteinfachen,schematischenTätigkeiten. DieübrigenLeistungsgruppenordnensichzwischendiesenbeidenNiveausein. DieZuordnungderArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerzurjeweiligenLeistungsgruppeerfolgtnichtnachderkonkretenStellenbezeichnung (Pflegefachkraft,Pflegehilfskraft,Hauswirtschaftskraft),sondernallgemeinnachdemAnspruchsniveau der Tätigkeit bzw. der individuellen Qualifikation.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Tabelle1.1:DurchschnittlicheBruttostundenverdiensteinEurodervoll-und teilzeitbeschäftigtenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer (Westdeutschland, einschließlich Berlin) JahrInsgesamtLG 1LG 2LG 3LG 4LG 5 Stationäre Pflege ,0422,6916,8414,2611,4710, ,1924,8717,1914,3111,4910, ,5925,1717,8814,7711,7910, ,5524,7117,9414,8611,7310,62 Ambulante Pflege ,9120,3816,7513,7010,5410, ,9822,2817,1513,9310,7610, ,2423,0517,9614,0010,7210, ,2122,5018,0114,0510,8710,44 Tabelle1.2:DurchschnittlicheBruttostundenverdiensteinEurodervoll-und teilzeitbeschäftigtenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer (Ostdeutschland ohne Berlin) JahrInsgesamtLG 1LG 2LG 3LG 4LG 5 Stationäre Pflege ,6719,7114,1211,789,408, ,7719,7113,9511,999,709, ,9520,3614,4712,009,939, ,6920,0314,1811,969,769,06 Ambulante Pflege ,8317,4912,6110,698,567, ,0017,9413,6010,558,857, ,16 *13,3811,328,85 * ,17 *13,6511,268,64 * * Zahlenwert statistisch zu unsicher. Datenbasis:VierteljährlicheVerdiensterhebung (VVE)desStatistischenBundesamtes,jeweilserstesQuartal.DieVVEbasiertaufderWirtschaftszweig-KlassifikationdesStatistischenBundesamtes (WZ2008) undistnichtdeckungsgleichmitderabgrenzungderpflegebranchenachdemgeltungsbereichdermindestlohnverordnung.diedatenzurstationärenpflegeumfassendenwirtschaftszweigq.871 Pflegeheime ;diedatenzurambulantenpflegeumfassendenwirtschaftszweigq.881 SozialeBetreuungälterer MenschenundBehinderter.ErfasstsindnurBetriebemitmindestenszehnBeschäftigten.IndieBerechnungdiesesDurchschnittslohnsgehennebendemGrundstundenentgeltauchregelmäßigeZahlungenwie Zulagenmitein;ausgeklammertsindlediglichunregelmäßiggewährteZahlungenwiez.B.Gratifikationen, Leistungsprämien,Urlaubs-undWeihnachtsgeld.InsoweitistderhierangegebeneDurchschnittslohnvon seiner Struktur her nicht mit dem reinen Grundstundenentgelt der Mindestlohnverordnung vergleichbar.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ InwiefernbegründetdieLohnsituationderBeschäftigtenvonEinrichtungen derambulantenkrankenpflege (FünftesBuchSozialgesetzbuch SGBV) imzusammenhangmitdermindestlohnregelunginderpflegenachansicht der Bundesregierung keinen Handlungsbedarf? GrundlageeinerFestsetzungvonMindestlöhneninderPflegebrancheistdie EmpfehlungeinerachtköpfigenKommissionausVertreternvonOrganisationen, dieanderkollektivenregelungvonarbeitsbedingungeninderpflegebranche beteiligtsind.dieinderpflegekommissionvertretenenexpertenausderbranchehabenempfohlen,betriebeundselbstständigebetriebsabteilungen,dieüberwiegendambulantekrankenpflegeleisten,ausdemanwendungsbereicheiner VerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebrancheauszunehmen.DerVerordnungsgeberkanndieEmpfehlungderPflegekommissionnur unverändertindierechtsverordnungübernehmenoderinsgesamtaufdenerlass einerrechtsverordnungverzichten;esbestehtkeinemöglichkeitzurinhaltlichenabweichung.imrahmenderabschließendenentscheidungüberdenerlassderverordnungüberzwingendearbeitsbedingungenfürdiepflegebranche bestandfürdenverordnungsgeber,insbesondereauchunterberücksichtigung deraufgrunddesanhörungsverfahrensnach 11Absatz3desArbeitnehmer- EntsendegesetzeseingegangenenStellungnahmen,keinAnlass,derEinschätzungderPflegekommissionalssachnäheremExpertengremiumderBrancheinsoweit nicht zu folgen. 4.WiestelltsichdiePersonalstrukturspezialisierterPflegeeinrichtungendar, welcheüberwiegendambulantekrankenpflege (SGBV)leisten (bitteeinzeln nach Berufsgruppen auflisten)? ÜberspezialisiertePflegeeinrichtungen,dieüberwiegendLeistungenderhäuslichenKrankenpflegegemäß 37SGBVanbieten,liegenderBundesregierung keine statistischen Angaben vor. 5.GeltendieMindestlohnregelungenauchinEinrichtungenderEingliederungshilfefürMenschenmitBehinderungennachdemZwölftenBuchSozialgesetzbuch (SGBXII)undfürdiedortBeschäftigten,welchehäufig Pflegeleistungen des SGB XI erbringen (bitte begründen)? DieVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebranche orientiertsichamzuschnittdes 10desArbeitnehmer-Entsendegesetzes.Nach 10Satz4desArbeitnehmer-EntsendegesetzessindsolcheEinrichtungen keinepflegebebetriebe,indenenu.a.dieleistungenzurteilhabeamarbeitslebenoderamlebenindergemeinschaft,oderdieerziehungkrankeroderbehindertermenschenimvordergrunddeszweckesdereinrichtungstehen.eine vergleichbareregelungfür (stationäre)einrichtungenenthält 71Absatz4des ElftenBuchesSozialgesetzbuch.AusSichtdesGesetzgeberswarmitderRegelungimElftenBuchSozialgesetzbucheineklareTrennungvon (stationären) PflegeeinrichtungenundanderenEinrichtungen,indenenzwarimEinzelfall auchhilfenbeidenverrichtungendestäglichenlebenserbrachtwerden,die jedochvonihrergrundausrichtunghereinemanderenzweckalsderpflege dienen (vgl. Bundestagsdrucksache 13/3696, S. 15), beabsichtigt. ZurbesonderenAufgabederEingliederungshilfegehörtnach 53Absatz3des ZwölftenBuchesSozialgesetzbuchinsbesondere,denbehindertenMenschen dieteilnahmeamlebenindergemeinschaftzuermöglichenoderzuerleichtern,ihnendieausübungeinesangemessenenberufsodereinersonstigenangemessenentätigkeitzuermöglichenodersiesoweitwiemöglichunabhängig vonpflegezumachen.leistungendereingliederungshilfefürbehindertemen-

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schendienenvondergrundausrichtungnichtdemzweckderpflegeundwerden damitnichtvombegriffderpflegebrancheimsinnedes 10desArbeitnehmer- Entsendegesetzes erfasst. 6.IstmiteinerMindestlohnregelungfürdienach 10desArbeitnehmer-EntsendegesetzesausgeschlossenenBetriebezurechnenbzw.wierechtfertigt die Bundesregierung diesen Ausschluss? EineMindestlohnverordnungfürdieinderFrageangesprochenenBetriebeund selbstständigenbetriebsabteilungenistaufgrundderregelungdes 10Satz4 desarbeitnehmer-entsendegesetzes,wonachbestimmtebetriebeundselbstständigebetriebsabteilungennichtvombegriffderpflegebrancheimsinnedes 10desArbeitnehmer-Entsendegesetzeserfasstsind,nichtmöglich.ZurBegründung der Regelung wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7.WieverbindlichgiltdiePflege-MindestlohnregelungauchfürAssistentinnenundAssistentenimsogenanntenArbeitgebermodell,zuderenPflichtaufgaben auch pflegerische Tätigkeiten gehören? DassogenannteArbeitgebermodellisteinesozialhilferechtlicheLeistungim RahmenderhäuslichenPflege.DieseLeistungermöglichtesinbesonderenFällenauchPflegebedürftigenmithohemPflegebedarf,ihrehäuslichePflegedurch vonihnenselbstbeschäftigtebesonderepflegekräftesicherzustellenundzu finanzieren.indiesenfällentrittderpflegebedürftigeselbstalsarbeitgeberder Pflegeperson auf. DieVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebranchegilt nach 1Absatz2fürBetriebeundselbstständigeBetriebsabteilungen,dieüberwiegendambulante,teilstationäreoderstationärePflegeleistungenfürPflegebedürftigeerbringen,undknüpftdamitan 10desArbeitnehmer-Entsendegesetzesan.NichterfasstsindPersonen,dieunmittelbardurchdenHaushaltder pflegebedürftigenpersonbeschäftigtsind.einprivathaushaltstelltkeinenbetrieboderselbstständigebetriebsabteilungdar.damitfindetdieverordnung überzwingendearbeitsbedingungenfürdiepflegebranchekeineanwendung aufarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,dieimrahmendesarbeitgebermodells beschäftigt werden. 8.WievieleBeschäftigteinderPflegebrancheerhaltennebenihrenLöhnenaufstockendeTransferleistungennachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch SGBII (bittedifferenzierennachdeneinzelnenbranchensegmentender Kinder-,Kranken-,Alten-undBehindertenpflege,derDemenzbetreuungsowienachdenBeschäftigtenindenLeistungsbereichenGrundpflegeund hauswirtschaftliche Betreuungshilfen)? AngabenzubeschäftigtenArbeitslosengeld-II-BeziehernnachBranchenwerden übereineintegrierteauswertungvongrundsicherungs-undbeschäftigungsstatistikgewonnen.beschäftigtearbeitslosengeld-ii-beziehersinddanacherwerbsfähigeleistungsbezieher,diegleichzeitigeinegültigemeldungfürein sozialversicherungspflichtigesodergeringfügigentlohntesbeschäftigungsverhältnishaben.dabeigibtesarbeitslosengeld-ii-bezieher,diealssozialversicherungspflichtigeodergeringfügigbeschäftigteinderbeschäftigungsstatistik identifiziertwerden,fürdieaberkeinbrutto-erwerbseinkommenindergrundsicherungsstatistikerfasstist.gründedafürsindinsbesonderebeschäftigungsverhältnisseohnelohnzahlung (z.b.wegenkrankengeldoderelternzeit),zeitweiligerlohnausfall,verzögerteabmeldungvonbeschäftigungsverhältnissen sowiezeitverzögertereinkommensflussinsbesondereambeginneinesbe-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2844 schäftigungsverhältnisses.dieintegrierteauswertungkannzurzeitnurauf BasisderStatistikfürdieArbeitsgemeinschaften (ARGEn)undAgenturenin getrennterträgerschaftdurchgeführtwerden;umdieuntererfassungauszugleichen,werdendiedatenmiteinemeinfachenproportionalenverfahrenhochgerechnet. DatenausderintegriertenAuswertungvonGrundsicherungs-undBeschäftigungsstatistikliegenbisDezember2009vor.DieDifferenzierungnachBranchenwirdaufBasisderWirtschaftszweigklassifikationWZ2008vorgenommen,dieinderFragegenanntenBranchensegmentegibtesinderWZ2008 nicht.danachgabesinderpflegebranche (inderabgrenzungderwirtschaftsabteilungen87und88)imdezember sozialversicherungspflichtig BeschäftigtemitLeistungenausderGrundsicherungfürArbeitsuchende.Weitererund23200PersonenwarenindenobengenanntenWirtschaftsabteilungen ausschließlichgeringfügigbeschäftigtunderhieltengleichzeitigarbeitslosengeldii.vondenarbeitslosengeld-ii-beziehernmitgültigerbeschäftigungsmeldungerhieltenindenobengenanntenwirtschaftsabteilungen48900personen einbruttoerwerbseinkommenaussozialversicherungspflichtigerund19500 Personen aus geringfügiger Beschäftigung. Beschäftigung von erwerbsfähigen Arbeitslosengeld -II-Beziehern in der Pflegebranche Deutschland (Daten der ARGEn und AAgAw ohne gt Saalkreis auf Bundesebene hochgerechnet) Dezember 2009 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte 1) Ausschließlich geringfügig Beschäftigte 1) W irtschaftszweige WZ 2008 dar. ALG - II-Bezieher dar. ALG -II-Bezieher Insgesamt dar. ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit Insgesamt dar. ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit Pflegebranche (Wirtschaftsabteilungen 87 u. 88) '87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) davon: '871 Pflegeheime '872 Stat.Einr.z.psy-soz.Betreu.,Su-Bekä.u.Ä '873 Altenheime;Alten- u.behindertenwohnheime '879 Sonst. Heime (o. Erhol.- u. Ferienheime) '88 Sozialwesen (ohne Heime) davon: '881 Soz. Betreuung ält. Menschen u. Behind '889 Sonstiges Sozialwesen (ohne Heime) ) Beschäftige im Alter von 15 bis 64 Jahre nach Wohnort in Deutschland. Statis tik der Bundesagentur für Arbeit Hinweis: Die Werte sind auf Basis der Daten der Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (ohne Saalekreis) über den Eckwert der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (inklusive Daten der zugelassenen kommunalen Träger) hochgerechnet. 9.WelcheMaßnahmenwirddieBundesregierungergreifen,umeineUmgehung des Mindestlohns in der Pflegebranche zu verhindern? ZurKontrollederVorgabendesArbeitnehmer-EntsendegesetzeshatdieZollverwaltungauchfürdiePflegebranchealleerforderlichenMaßnahmenergriffen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.a)WiebewertetdieBundesregierungdievomUnternehmerverband SozialeDiensteundBildunggeäußerteKritik,dassdurchdenengen ZuschnittdesGeltungsbereichsdieMöglichkeitfürdieArbeitgeberbesteht,dieoffiziellenPflegetätigkeitsprofileschwerpunktmäßigausdem mindestlohnpflichtigenleistungsbereichdergrundpflegeindender hauswirtschaftlichenbetreuungzuverlagernundsomitdenmindestlohnzuunterlaufen (vgl.presseerklärungunternehmerverbandsoziale Dienste und Bildung 15. Juli 2010)? b)welchemaßnahmensiehtdiebundesregierunggegendieinfrage10a beschriebenefluchtausdemgeltungsbereichdermindestlohnverordnung vor? InderinderFrageangesprochenenPresseerklärungdesUnternehmerverbands SozialeDiensteundBildungvom15.Juli2010wirdkritisiert,dassdieMöglichkeitbestehe,dieVerpflichtungzurZahlungdesMindestlohnsdurcheinenzielgerichtetenEinsatzvonArbeitnehmernzur hauswirtschaftlichenunterstützung zu umgehen. DiePflegekommissionhatinihremBeschlussempfohlen,Arbeitnehmerinnen undarbeitnehmer,dieüberwiegendhauswirtschaftlichetätigkeitennach 14 Absatz4Nummer4desElftenBuchesSozialgesetzbuchausüben,vompersönlichenGeltungsbereicheinerMindestlohnverordnunginderPflegeauszunehmen.NachderEinschätzungderPflegekommissionführtdieHerausnahmedieserTätigkeitenausdempersönlichenGeltungsbereichnichtdazu,dasseine UmgehungderVerpflichtungzurZahlungdesMindestlohnsinderinderPressemitteilungbeschriebenenWeisemöglichist.DerVerordnungsgeberkanndie EmpfehlungderPflegekommissionnurunverändertindieRechtsverordnung übernehmenoderaufdenerlassderrechtsverordnunginsgesamtverzichten;es bestehtkeinemöglichkeitzurinhaltlichenabweichung.esbestandauchunter Berücksichtigungdernach 11Absatz3desArbeitnehmer-Entsendegesetzes eingegangenenstellungnahmenkeinanlass,imrahmenderabschließenden EntscheidungüberdenErlassderVerordnungderEinschätzungderPflegekommissionalsExpertengremiumderBrancheinsoweitnichtzufolgen.DerHaupteinsatzbereichdesPersonalsindenambulantenPflegedienstenbetrifftdie Grundpflege;hierhabenzweiDrittel (69Prozent)derBeschäftigenihren Arbeitsschwerpunkt (PflegestatistikdesStatistischenBundesamtes2007,S.6). ÜberwiegendimBereichderhauswirtschaftlichenVersorgungsind14Prozent despersonalstätig.indenstationärenpflegeeinrichtungenergibtsicheineähnlicheverteilung (69ProzentimBereichPflegeundBetreuung,18Prozentinder Hauswirtschaft;Quelle:ebd.).VordiesemHintergrunddürfteeineVerteilung derarbeitszeitendereinzelnenarbeitnehmerinbzw.deseinzelnenarbeitnehmersentsprechendderinderpressemitteilungbeschriebenenweisebereitsauf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. 11.a)WelcheKenntnisseliegenderBundesregierungüberdieAnzahlder ambulantenpflegedienstevor,welchesowohldienstleistungenim LeistungsbereichderGrundpflegealsauchDienstleistungenimBereich der hauswirtschaftlichen Betreuung nach SGB XI anbieten? b)welchekenntnisseliegenderbundesregierungüberdieanzahlder ambulantenpflegedienstleistungenvor,dieausschließlichdienstleistungeninjeweilseinemderunterfrage6genanntenleistungsbereichen nach SGB XI anbieten? DiePflegedienstebieteninderRegelDienstleistungenausbeidenBereichenan. GenauestatistischeAngabenlassensichallerdingsausderPflegestatistiknach 109 SGB XI nicht ableiten.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/2844 DerBundesregierungliegenkeineErkenntnisse überdieanzahlderambulantenpflegedienstleistungenvor,dieausschließlichdienstleistungeninjeweils einem der unter Frage 6 genannten Leistungsbereiche nach SGB XI anbieten. 12.InwiefernistesausSichtderBundesregierungsachgerecht,dassdieMindestlohnverordnunginihremAnwendungsbereichdienach 14Absatz4 SGBXIzudenPflegeleistungengehörendenhauswirtschaftlichenDienstleistungen auslässt? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage a)WelcheKenntnisseliegenderBundesregierungüberdiesozialeSituationunddurchschnittlicheEntlohnungvonzusätzlichenBetreuungskräften in Pflegeheimen nach 87b SGB XI vor? b)wiewilldiebundesregierunggewährleisten,dasssichinstationären PflegeeinrichtungenkeineVermischungderTätigkeitsprofilederDemenzbetreuungundderPflegetätigkeitenimLeistungsbereichder Grundpflege nach 14 SGB XI vollzieht? c)welchekenntnissehatdiebundesregierungüberdieanzahlderstationärenpflegeeinrichtungen,beidenendiepflegedemenzkrankerpersonen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen? JePflegebedürftigemmiterheblicheingeschränkterAlltagskompetenzerhalten diepflegeheimevonderpflegeversicherungeinenvergütungszuschlagvon durchschnittlichrund100euromonatlichfürdiesezusätzlichenbetreuungskräfte.diesentsprichtbeidemgesetzlichvorgesehenenbetreuungsverhältnisvon 1 zu 25 einer Gesamtvergütung von rund Euro jährlich je Vollzeitstelle. UmeineVermischungderTätigkeitsprofilederDemenzbetreuungundderPflegetätigkeitenimLeistungsbereichderGrundpflegenach 14SGBXIzuvermeiden,sindinden Richtliniennach 87bAbsatz3SGBXIzurQualifikation undzudenaufgabenvonzusätzlichenbetreuungskräfteninpflegeheimen des GKV-SpitzenverbandesderPflegekassenvom19.August2008dieAufgaben derzusätzlichenbetreuungskräfteklardefiniert.diebetroffenenheimbewohnersollendurchdiebetreuungskräftezualltagsaktivitätenmotiviertundbegleitet werden. Pflegerische Leistungen bleiben Aufgabe der Pflegekräfte. DerBundesregierungistbekannt,dasseinigePflegeheimesichaufdiePflege vonmenschenmitdemenziellenerkrankungenspezialisierthaben.statistische Angaben hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. 14.InwiefernistesausSichtderBundesregierungsachgerecht,dassdieMindestlohnverordnunginihremAnwendungsbereichdenBereichderDemenzbetreuung auslässt? DiePflegekommissionhataufgrunddesSchwerpunktesderTätigkeitvon DemenzbetreuerninderBetreuungundnichtinderPflegekeinengesonderten HandlungsbedarffürdieseGruppegesehenunddaheraufdiegesonderteAufnahmederDemenzbetreuerindieEmpfehlungeinerMindestlohnverordnungfür diepflegebrancheverzichtet.soweitdemenzbetreuerüberwiegendgrundpflegerischetätigkeitenwahrnehmen,sindsievompersönlichengeltungsbereichder Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche erfasst.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.Wiewirdsichergestellt,dassmitderUmsetzungdesPflegemindestlohns, derinsbesondereaufpflegehilfskräfteabzielt,keineabsenkungdesallgemeinen Lohnniveaus für Pflegefachkräfte einhergeht? DieVerordnungüberzwingendeArbeitsbedingungenfürdiePflegebranchegilt fürallearbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,dieüberwiegendgrundpflegerischetätigkeitenausüben.diepflegekommissionhatsichbeifestsetzungder MindestentgeltsätzeamSchutzbedürfnisderun-bzw.angelerntenKräfteorientiert.EineAbsenkungdesallgemeinenLohnniveausfürPflegefachkräftesoll damitnichtverbundensein.derverordnungsgeberhatteimrahmenderabschließendenentscheidungüberdenerlassderverordnungkeinenanlass,der EinschätzungderPflegekommissionalsExpertengremiumderBrancheinsoweit nicht zu folgen. 16.WelcheDefinitionvonPraktikantentätigkeitwirdfürdiePflegearbeitsbedingungenverordnungzuGrundegelegtundschließtdiesPraktikantinnen undpraktikantenmitein,welcheaufeigenerinitiative,unddamitnichtim Rahmenvonberufsvorbereitenden,beruflichenoderschulischenLehrgängenbzw.Maßnahmen,einPraktikumineinerPflegeeinrichtungabsolvieren? MitderEmpfehlungderPflegekommission,AuszubildendesowiePraktikantinnenundPraktikanten,derenTätigkeitimuntrennbarenZusammenhangmiteinemberufsvorbereitenden,beruflichenoderschulischenLehrgangbzw.einer entsprechendenmaßnahmesteht,nichtvomanwendungsbereichderverordnungüberzwingendearbeitsbedingungeninderpflegebranchezuerfassen,soll die besondere Ausbildungssituation in der Pflegebranche aufgegriffen werden. 17.WierechtfertigtdieBundesregierungdieabweichendeTarifierungdes Branchenmindestlohns nach Ost und West? 18.WiewirdausSichtderBundesregierungeineAngleichungderregional unterschiedlichen Pflege-Mindestlöhne zu erreichen sein? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. DievonderPflegekommissionalsExpertengremiumempfohleneregionale DifferenzierungderMindestentgeltsätzegreiftdiederzeitbestehendenVergütungsstruktureninderPflegebrancheauf.DerVerordnungsgeberkanndie EmpfehlungderPflegekommissionnurunverändertindieRechtsverordnung übernehmenoderaufdenerlassderrechtsverordnunginsgesamtverzichten;es bestehtkeinemöglichkeitzurinhaltlichenabweichung.diepflegekommission siehtdieinihrerempfehlunggewähltestufenlösunggleichzeitigalseineneinstiegineineangleichungderregionalunterschiedlichenmindestentgelthöhen, dadievorgesehenenmindestentgelteinostdeutschlandprozentualstärkeralsin Westdeutschland steigen. 19.NachwelchenKriterienerfolgtdievonderBundesregierunggeplanteEvaluationderWirkungenderBranchenmindestlöhnenacheinemJahr (bitte Kriterien auflisten)? Inwiefern gibt es eine Differenzierung der Kriterien nach Branche? DieEvaluationderBranchenmindestlöhneorientiertsichandendreiKriterien Beschäftigung,ArbeitnehmerschutzundWettbewerbsfähigkeit.DieseKriterien werdengrundsätzlichbranchenübergreifendangewendet.diekonkreteevalua-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/2844 tionerfolgtjedochfürjedebrancheindividuellangepasst,umbranchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. 20.WasveranlasstdieBundesregierungdavonauszugehen,dassdieFinanzkontrolleSchwarzarbeit (FKS),alsdiefürVerstößegegenMindestlohnvorschriftenzuständigeBehörde,überdiehinreichendenpersonellenund sachlichenressourcenwieauchoperativenkompetenzenverfügt,umdie ihr zugewiesene Kontrollfunktion effektiv ausüben zu können? DiepersonellenundfinanziellenMittelderZollverwaltungsindauchimHinblickaufdieerforderlichenPrüfungenindenneuindasArbeitnehmer-EntsendegesetzaufgenommenenBranchenausreichend.ImHaushalt2010sind150 zusätzlicheplanstellenfürdenaufgabenbereichvorgesehen.diebundesregierungbeabsichtigtindenjahren2012und2013nochmalsjeweils100zusätzliche Planstellen für den Arbeitsbereich vorzusehen. 21.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassMindestlöhneinderPflege nureineunterstegrenzezurverhinderungvondumpinglöhnensindund eseinergenerellenstrategiebedarf,umdieattraktivitätderpflegeberufe bspw. durch eine gute Bezahlung zu steigern? Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung? AusSichtderBundesregierungistfestzuhalten,dassderMindestlohninder PflegebrancheeineLohnuntergrenzedarstelltundnichtalsNormlohnmissverstandenwerdendarf.DieEinführungeinesMindestlohnsinderPflegebranche aufdergrundlagederempfehlungderpflegekommissionstellteinelementim RahmenverschiedensterMaßnahmenderBundesregierungmitBlickaufden steigenden Personalbedarf der Pflege dar. GleichzeitigwurdenbereitsvielfältigeMaßnahmenzurModernisierungder AltenpflegeausbildungaufdenWeggebracht.Beispielhaftwirdaufdasvom BundesministeriumfürFamilie,Senioren,FrauenundJugendfinanzierteBeratungsprojekt ServicenetzwerkAltenpflegeausbildung verwiesen.zieldieses Vorhabenswares,Pflegeeinrichtungendarinzuunterstützen,AusbildungsplätzezuschaffenunddieAusbildungqualifiziertdurchzuführen.Eswurdeein Handbuch DiepraktischeAltenpflegeausbildung entwickelt,dasaufzeigt,wie ambulanteundstationärepflegeeinrichtungenihrefachkräftevonmorgenmit attraktiven Ausbildungsangeboten und guter Ausbildung gewinnen können. VonbesondererBedeutungistdieimKoalitionsvertragzwischenCDU,CSU undfdpfestgeschriebenezielsetzung,diepflegeberufeinderausbildung durcheinmodernesberufsgesetzgrundlegendzumodernisierenundzusammenzuführen.dasbundesministeriumfürfamilie,senioren,frauenund JugendunddasBundesministeriumfürGesundheithabenbereitseineBund- Länder-Arbeitsgruppe WeiterentwicklungderPflegeberufe mitdemzieleingesetzt, Eckpunkte als Grundlage für ein neues Berufsgesetz zu erarbeiten.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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