Deutscher Bundestag Drucksache 17/13535 17. Wahlperiode 15. 05. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11268 eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte A. Problem VordemHintergrund,dassdieDauerdesRestschuldbefreiungsverfahrensseit desseneinführungimjahr1999umstrittenund isoliertbetrachtet imeuropäischenvergleichverhältnismäßiglangist,siehtdergesetzentwurfdiemöglichkeitvor,restschuldbefreiungsverfahrenvorzeitigbereitsnachdreioder fünfjahrenzubeenden,wenndiebetroffenenschuldnerinnerhalbdergenanntenzeiträumeeinemindestbefriedigungsquoteerfüllenoderzumindestdie KostendesVerfahrenstragen.DamitsollenauchbislangimRestschuldbefreiungsverfahrenfehlendeAnreizefürSchuldnergeschaffenwerden,sichinbesonderemMaßeumeineBefriedigungderbestehendenForderungenzubemühen.ZugleichwirddasRestschuldbefreiungsverfahrenumgestaltet.Hierdurch werdenschwachstellenimgeltendenrechtbehobenundderverkürzungdes RestschuldbefreiungsverfahrensRechnunggetragen.InsbesonderewerdenverschiedeneMaßnahmenzurStärkungderGläubigerrechtevorgeschlagen.Im VerbraucherinsolvenzverfahrensollderaußergerichtlicheEinigungsversuch gestärktundstattdesgerichtlichenschuldenbereinigungsplanverfahrensdie MöglichkeiteinesInsolvenzplanverfahrenseröffnetwerden,umdieEinigungschancen zwischen Schuldner und Gläubigern zu erhöhen. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.Unteranderemempfiehlt derausschuss,dieimgesetzentwurfvorgesehenemindestbefriedigungsquote fürdieabkürzungderdauerdesrestschuldbefreiungsverfahrensnach 300 Absatz1Satz2Nummer2InsO-Evon25auf35Prozentzuerhöhenunddas gerichtlicheschuldenbereinigungsplanverfahreneinschließlichderzustimmungsersetzungalsnotwendigesverhandlungsinstrumentnebenderzulassung desinsolvenzplanverfahrensinverbraucherinsolvenzverfahrenbeizubehalten. UmdenbeteiligtenPersonenkreisenundinsbesonderedergerichtlichenPraxis einenausreichendenvorlaufzugewährleisten,wirddasinkrafttretendesgesetzesimwesentlichenaufden1.juli2014festgelegt.umauchfürzumzeitpunktdesinkrafttretensderneuregelungbereitslaufendeverbraucherinsol-
Drucksache 17/13535 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode venzverfahren aufdiedieneuenregelungenzurrestschuldbefreiunggemäß derübergangsregelungkeineanwendungfinden eineschnellerebeendigung zuermöglichen,empfiehltderausschuss,fürjeneverfahrenrückwirkenddie RegelungenüberdasInsolvenzplanverfahrenfüranwendbarzuerklären.Die Bundesregierungsollverpflichtetwerden,dieAuswirkungendesGesetzeszu evaluierenunddemdeutschenbundestagvierjahrenachdeminkrafttretendes Gesetzes Bericht zu erstatten. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Ablehnung oder unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13535 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/11268inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 15. Mai 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Elisabeth Winkelmeier-Becker Berichterstatterin Burkhard Lischka Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Judith Skudelny Berichterstatterin Jens Petermann Berichterstatter Ingrid Hönlinger Berichterstatterin
Drucksache 17/13535 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des s eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Drucksache 17/11268 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) eines Gesetzes zur Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensundzurStärkungder Gläubigerrechte Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: eines Gesetzes zur Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensundzurStärkungder Gläubigerrechte Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2werdendiewörter desverfahrensüber den Schuldenbereinigungsplan und gestrichen. b)insatz3werdendiewörter einerderversagungsgründedes 290Abs.1Nr.1und3 durchdiewörter einversagungsgrunddes 290Absatz1Nummer 1 ersetzt. 2. 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.derSchuldnerkeineangemesseneErwerbstätigkeit ausübtund,wennerohnebeschäftigungist,sich nichtumeinesolchebemühtodereinezumutbare TätigkeitablehntunddadurchdieBefriedigungder Insolvenzgläubigerbeeinträchtigt;diesgiltnicht, wenndenschuldnerkeinverschuldentrifft; 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;. 3. 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)SinddieVermögensverhältnissedesSchuldners überschaubarundistdiezahldergläubigeroderdiehöhederverbindlichkeitengering,wirddasverfahren schriftlichdurchgeführt.dasinsolvenzgerichtkannanordnen,dassdasverfahrenodereinzelneseinerteile mündlichdurchgeführtwerden,wenndieszurförderung desverfahrensablaufsangezeigtist.eskanndieseanordnungjederzeitaufhebenoderändern.dieanordnung, ihreaufhebungoderabänderungsindöffentlichbekannt zu machen. Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung DieInsolvenzordnungvom5.Oktober1994 (BGBl.I S.2866),diezuletztdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 4aAbsatz1Satz3werdendieWörter einerder Versagungsgründedes 290Abs.1Nr.1und3 durchdiewörter einversagungsgrunddes 290 Absatz 1 Nummer 1 ersetzt. a)entfällt b)entfällt 2. unverändert 3. unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13535 4. Dem 15a wird folgender Absatz 6 angefügt: (6)AufVereineundStiftungen,fürdie 42Absatz2 desbürgerlichengesetzbuchsgilt,sinddieabsätze1 bis5 nicht anzuwenden. 5.In 20Absatz2wirddieAngabe 303 durchdieangabe 303a ersetzt. 6. 26a wird wie folgtgeändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter gegendenschuldner gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: IstderAntragdesGläubigersunbegründet, werdendemgläubigerdiekostenauferlegt,ansonsten dem Schuldner. cc)indemneuensatz3werdendiewörter dem Schuldner durchdiewörter dem,derdie Kosten zu tragen hat, ersetzt. b)inabsatz2satz1werdendiewörter demschuldner durchdiewörter dem,derdiekostenzutragen hat, ersetzt. 7. 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 270 bleibt unberührt. 4. unverändert 5. unverändert 6. 26a wird wie folgtgefasst: 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1)WirddasInsolvenzverfahrennichteröffnet, setztdasinsolvenzgerichtdievergütungunddiezu erstattendenauslagendesvorläufigeninsolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2)DieFestsetzungerfolgtgegendenSchuldner,es seidenn,dereröffnungsantragistunzulässigoder unbegründetunddenantragstellendengläubiger triffteingrobesverschulden.indiesemfallsinddie VergütungunddiezuerstattendenAuslagendesvorläufigenInsolvenzverwaltersganzoderteilweisedem Gläubigeraufzuerlegenundgegenihnfestzusetzen. EingrobesVerschuldenistinsbesonderedannanzunehmen,wennderAntragvonvornhereinkeineAussichtaufErfolghatteundderGläubigerdieserkennenmusste.DerBeschlussistdemvorläufigen Verwalterunddemjenigen,derdieKostendesvorläufigenInsolvenzverwalterszutragenhat,zuzustellen. DieVorschriftenderZivilprozessordnungüberdie ZwangsvollstreckungausKostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. (3)GegendenBeschlussstehtdemvorläufigen Verwalterunddemjenigen,derdieKostendesvorläufigenInsolvenzverwalterszutragenhat,diesofortige Beschwerdezu. 567Absatz2derZivilprozessordnung gilt entsprechend. a)entfällt b)entfällt 7. 27 wird wie folgt geändert: a) unverändert
Drucksache 17/13535 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1wirddaswort Geburtsjahr durch das Wort Geburtsdatum ersetzt. bb)innummer3wirddassemikolonamende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. 8. Dem 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasGerichtsollaufdenBerichtsterminverzichten, wenndievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubarsindunddiezahldergläubigeroderdiehöhe der Verbindlichkeiten gering ist. 9. 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 10.In 35Absatz2Satz2wirddieAngabe Abs.2 durch die Angabe Absatz 3 ersetzt. 11.In 56Absatz1Satz3Nummer1wirddasKommaam Ende durch das Wort oder ersetzt. 12. Dem 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)DieTätigkeitdesvorläufigenInsolvenzverwalterswirdgesondertvergütet.ErerhältinderRegel 25ProzentderVergütungdesInsolvenzverwaltersbezogenaufdasVermögen,aufdassichseineTätigkeitwährenddesEröffnungsverfahrenserstreckt.Maßgebendfür diewertermittlungistderzeitpunktderbeendigungder vorläufigenverwaltungoderderzeitpunkt,abdemder GegenstandnichtmehrdervorläufigenVerwaltungunterliegt.BeträgtdieDifferenzdestatsächlichenWerts derberechnungsgrundlagedervergütungzudemder VergütungzugrundegelegtenWertmehrals20Prozent, sokanndasgerichtdenbeschlussüberdievergütung desvorläufigeninsolvenzverwaltersbiszurrechtskraft derentscheidungüberdievergütungdesinsolvenzverwalters ändern. 13. 65 wird wie folgt gefasst: 65 Verordnungsermächtigung DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, dievergütungunddieerstattungderauslagendesvorläufigeninsolvenzverwaltersunddesinsolvenzverwalterssowiedashierfürmaßgeblicheverfahrendurch Rechtsverordnung zu regeln. 14. 88 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieinAbsatz1genannteFristbeträgtdrei Monate,wenneinVerbraucherinsolvenzverfahren nach 304eröffnetwird,nachdemeineaußergerichtlicheEinigungmitdenGläubigernüberdie SchuldenbereinigungaufderGrundlageeinesPlans erfolglos blieb. 15. 114 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)entfällt bb) unverändert cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert 13. unverändert 14. 88 wird wie folgt geändert: a) unverändert b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DieinAbsatz1genannteFristbeträgtdrei Monate,wenneinVerbraucherinsolvenzverfahren nach 304 eröffnet wird. 15. unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13535 16.In 174Absatz2werdendieWörter Handlungdes Schuldners durchdiewörter Handlung,einevorsätzlichepflichtwidrigeVerletzungeinergesetzlichenUnterhaltspflichtodereineSteuerstraftatdesSchuldners nachden 370,373oder 374derAbgabenordnung ersetzt. 17.In 175Absatz2werdennachdemWort Handlung diewörter,auseinervorsätzlichpflichtwidrigverletztengesetzlichenunterhaltspflicht,oderauseinersteuerstraftatnachden 370,373oder 374derAbgabenordnung eingefügt. 18.Dem 270Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendiesesTeilssindaufVerbraucherinsolvenzverfahren nach 304 nicht anzuwenden. 19. 287 wird wie folgt geändert: a)dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DerSchuldnerhatdemAntrageineErklärungbeizufügen,obeinFalldes 287aAbsatz2Satz1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. b)inabsatz2satz1wirdnachdemwort Insolvenzverfahrens das Wort (Abtretungsfrist) eingefügt. c)absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)DieInsolvenzgläubiger,dieForderungenangemeldethaben,sindbiszumSchlussterminzudem Antrag des Schuldners zu hören. 20.Die 288und289werdendurchdiefolgenden 287a bis 289 ersetzt: 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts 16. unverändert 17.In 175Absatz2werdennachdemWort Handlung diewörter,auseinervorsätzlichpflichtwidrigverletztengesetzlichenunterhaltspflichtoderauseinersteuerstraftatnachden 370,373oder 374derAbgabenordnung eingefügt. 18. 270 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DieVorschriftendiesesTeilssindaufVerbraucherinsolvenzverfahren nach 304 nicht anzuwenden. b)inabsatz4wirddieangabe Nummer5 durch die Angabe Nummer 4 ersetzt. 19.In 274Absatz1werdendieWörter 27Absatz2 Nummer5 durchdiewörter 27Absatz2Nummer4 ersetzt. 20. 287 wird wie folgt geändert: a)demabsatz1werdendiefolgendensätzeangefügt: DerSchuldnerhatdemAntrageineErklärungbeizufügen,obeinFalldes 287aAbsatz2Satz1 Nummer1oder2vorliegt.DieRichtigkeitund VollständigkeitderErklärungnachSatz3hat der Schuldner zu versichern. b)absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdnachdemwort Insolvenzverfahrens daswort (Abtretungsfrist) eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c)absatz3wirddurchdiefolgendenabsätze3und4 ersetzt: (3)VereinbarungendesSchuldnerssindinsoweitunwirksam,alssiedieAbtretungserklärung nachabsatz2vereitelnoderbeeinträchtigen würden. (4)DieInsolvenzgläubiger,dieForderungen angemeldethaben,sindbiszumschlussterminzu dem Antrag des Schuldners zu hören. d)entfällt 21.Die 288und289werdendurchdiefolgenden 287a bis 289 ersetzt: 287a unverändert
Drucksache 17/13535 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (1)IstderAntragaufRestschuldbefreiungzulässig, sostelltdasinsolvenzgerichtdurchbeschlussfest,dass derschuldnerrestschuldbefreiungerlangt,wennerden Obliegenheitennach 295nachkommtunddieVoraussetzungenfüreineVersagungnachden 290,297 bis298nichtvorliegen.derbeschlussistöffentlichbekanntzumachen.gegendenbeschlussstehtdem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2)DerAntragaufRestschuldbefreiungistunzulässig, wenn 1.demSchuldnerindenletztenzehnJahrenvordem AntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensoder nachdiesemantragrestschuldbefreiungerteiltoder wennihmdierestschuldbefreiungindenletzten fünfjahrenvordemantragauferöffnungdesinsolvenzverfahrensodernachdiesemantragnach 297 versagt worden ist oder 2.demSchuldnerindenletztendreiJahrenvordem AntragaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensoder nachdiesemantragrestschuldbefreiungnach 290 Absatz1Nummer5,6oder7odernach 296versagtwordenist;diesgiltauchimFalldes 297a, wenndienachträglicheversagungaufgründenach 290Absatz1Nummer5,6oder7gestütztworden ist. IndiesenFällenhatdasGerichtdemSchuldnerGelegenheitzugeben,denEröffnungsantragvorderEntscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. 288 Bestimmung des Treuhänders DerSchuldnerunddieGläubigerkönnendemInsolvenzgerichtalsTreuhändereinefürdenjeweiligenEinzelfallgeeignetenatürlichePersonvorschlagen.Wenn nochkeineentscheidungüberdierestschuldbefreiung ergangenist,bestimmtdasgerichtzusammenmitder Entscheidung,mitderesdieAufhebungoderdieEinstellungdesInsolvenzverfahrenswegenMasseunzulänglichkeitbeschließt,denTreuhänder,aufdendie pfändbarenbezügedesschuldnersnachmaßgabeder Abtretungserklärung ( 287 Absatz 2) übergehen. 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens ImFallderEinstellungdesInsolvenzverfahrenskann Restschuldbefreiungnurerteiltwerden,wennnachAnzeigederMasseunzulänglichkeitdieInsolvenzmasse nach 209verteiltwordenistunddieEinstellungnach 211 erfolgt. 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners AbBeginnderAbtretungsfristbiszurBeendigung desinsolvenzverfahrensobliegtesdemschuldner, eineangemesseneerwerbstätigkeitauszuübenund, wennerohnebeschäftigungist,sichumeinesolche zubemühenundkeinezumutbaretätigkeitabzulehnen. 288 unverändert 289 unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13535 21. 290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)dersatzteilvornummer1wirdwiefolgtgefasst: DieRestschuldbefreiungistdurchBeschluss zuversagen,wenndiesvoneineminsolvenzgläubiger,derseineforderungangemeldethat, beantragt worden ist und wenn. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.derSchuldnerindenletztenfünfJahren vordemantragauferöffnungdesinsolvenzverfahrensodernachdiesemantrag wegeneinerstraftatnachden 283 bis283cdesstrafgesetzbuchsrechtskräftigzueinergeldstrafevonmehrals90tagessätzenodereinerfreiheitsstrafevon mehralsdreimonatenverurteiltworden ist,. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd)innummer4werdendiewörter imletzten Jahr durchdiewörter indenletztendreijahren ersetzt. ee)innummer5werdendiewörter währenddes Insolvenzverfahrens gestrichenundwirddas Wort oder amendedurcheinkommaersetzt. ff)innummer6werdendiewörter dennach 305Abs.1Nr.3 durchdiewörter dernach 287Absatz1Satz3vorzulegendenErklärung undindennach 305Absatz1Nummer3 undwirdderpunktamendedurcheinkomma ersetzt. gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.derSchuldnerseineErwerbsobliegenheit nach 295Absatz1verletztunddadurch diebefriedigungderinsolvenzgläubiger beeinträchtigt;diesgiltnicht,wennden SchuldnerkeinVerschuldentrifft; 296 Absatz 2 gilt entsprechend. b)absatz2wirddurchdiefolgendenabsätze2und3 ersetzt: (2)DerAntragdesGläubigerskannbiszum SchlussterminoderbiszurEntscheidungnach 211 Absatz1schriftlichgestelltwerden;eristnurzulässig,wenneinVersagungsgrundglaubhaftgemacht wird.dieentscheidungüberdenversagungsantrag erfolgtnachdemgemäßsatz1maßgeblichenzeitpunkt. (3)GegendenBeschlussstehtdemSchuldnerund jedeminsolvenzgläubiger,derdieversagungder Restschuldbefreiungbeantragthat,diesofortigeBeschwerdezu.DerBeschlussistöffentlichbekanntzu machen. 22. 291 wird aufgehoben. 22. 290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb) unverändert cc) unverändert dd) unverändert ee) unverändert ff) unverändert gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 7.derSchuldnerseineErwerbsobliegenheit nach 287bverletztunddadurchdieBefriedigungderInsolvenzgläubigerbeeinträchtigt;diesgiltnicht,wenndenSchuldnerkeinVerschuldentrifft; 296Absatz2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. b) unverändert 23. unverändert
Drucksache 17/13535 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 23. 292Absatz1Satz4und5wirddurchfolgendenSatz ersetzt: DerTreuhänderkanndieVerteilunglängstensbiszum EndederAbtretungsfristaussetzen,wenndiesangesichtsderGeringfügigkeitderzuverteilendenBeträge angemessenerscheint;erhatdiesdemgerichteinmal jährlichunterangabederhöhedererlangtenbeträge mitzuteilen. 24. 294 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter währendderlaufzeitderabtretungserklärung durchdiewörter in demzeitraumzwischenbeendigungdesinsolvenzverfahrensunddemendederabtretungsfrist ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)EineAufrechnunggegendieForderungauf diebezüge,dievonderabtretungserklärungerfasst werden, ist nicht zulässig. 25. 295 wird wie folgt geändert: a)absatz1wirddurchdiefolgendenabsätze1und2 ersetzt: (1)WährendderAbtretungsfristobliegtesdem Schuldner,eineangemesseneErwerbstätigkeitauszuübenund,wennerohneBeschäftigungist,sich umeinesolchezubemühenundkeinezumutbaretätigkeit abzulehnen. (2)IndemZeitraumzwischenBeendigungdesInsolvenzverfahrensunddemEndederAbtretungsfrist obliegt es dem Schuldner, 1.Vermögen,daservonTodeswegenodermit RücksichtaufeinkünftigesErbrechterwirbt,zur HälftedesWertesandenTreuhänderherauszugeben; 2.jedenWechseldesWohnsitzesoderderBeschäftigungsstelleunverzüglichdemInsolvenzgericht unddemtreuhänderanzuzeigen,keinevonder AbtretungserklärungerfasstenBezügeundkein vonnummer1erfasstesvermögenzuverheimlichenunddemgerichtunddemtreuhänderauf VerlangenAuskunftüberseineErwerbstätigkeit oderseinebemühungenumeinesolchesowie überseinebezügeundseinvermögenzuerteilen; 3.ZahlungenzurBefriedigungderInsolvenzgläubigernurandenTreuhänderzuleistenundkeinem InsolvenzgläubigereinenSondervorteilzuverschaffen. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 26.In 296Absatz1Satz1werdendieWörter während derlaufzeitderabtretungserklärung durchdiewörter 24. unverändert 25. unverändert 26.In 295Absatz1werdenindemSatzteilvorNummer1dieWörter währendderlaufzeitderabtretungserklärung durchdiewörter indemzeitraumzwischenbeendigungdesinsolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist ersetzt. a)entfällt b)entfällt 27. unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/13535 2.dreiJahrederAbtretungsfristverstrichensindund deminsolvenzverwalterodertreuhänderinnerhalb dieseszeitraumseinbetragzugeflossenist,dereine BefriedigungderForderungenderInsolvenzgläubi- indemzeitraumzwischenbeendigungdesinsolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist ersetzt. 27. 297wirddurchdiefolgenden 297und297aersetzt: 297 Insolvenzstraftaten (1)DasInsolvenzgerichtversagtdieRestschuldbefreiungaufAntrageinesInsolvenzgläubigers,wennder SchuldnerindemZeitraumzwischenSchlussterminund AufhebungdesInsolvenzverfahrensoderindemZeitraumzwischenBeendigungdesInsolvenzverfahrens unddemendederabtretungsfristwegeneinerstraftat nachden 283bis283cdesStrafgesetzbuchsrechtskräftigzueinerGeldstrafevonmehrals90Tagessätzen odereinerfreiheitsstrafevonmehralsdreimonaten verurteilt wird. (2) 296Absatz1Satz2und3,Absatz3giltentsprechend. 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (1)DasInsolvenzgerichtversagtdieRestschuldbefreiungaufAntrageinesInsolvenzgläubigers,wennsich nachdemschlussterminoderimfalledes 211nach dereinstellungherausstellt,dasseinversagungsgrund nach 290Absatz1vorgelegenhat.DerAntragkann nurbinnensechsmonatennachdemzeitpunktgestellt werden,zudemderversagungsgrunddemgläubiger bekanntgewordenist.eristnurzulässig,wennglaubhaftgemachtwird,dassdievoraussetzungendersätze1 und2vorliegenunddassdergläubigerbiszudemgemäßsatz1maßgeblichenzeitpunktkeinekenntnisvon ihnen hatte. (2) 296 Absatz 3 gilt entsprechend. 28.In 299wirddieAngabe 296,297 durchdieangabe den 296,297,297a undwerdendiewörter LaufzeitderAbtretungserklärung durchdaswort Abtretungsfrist ersetzt. 29. 300wirddurchdiefolgenden 300und300aersetzt: 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1)DasInsolvenzgerichtentscheidetnachAnhörung derinsolvenzgläubiger,desinsolvenzverwaltersoder TreuhändersunddesSchuldnersdurchBeschlussüber dieerteilungderrestschuldbefreiung,wenndieabtretungsfristohnevorzeitigebeendigungverstrichenist. HatderSchuldnerdieKostendesVerfahrensberichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn 1.imVerfahrenkeinInsolvenzgläubigereineForderungangemeldethatoderwenndieForderungender InsolvenzgläubigerbefriedigtsindundderSchuldnerdiesonstigenMasseverbindlichkeitenberichtigt hat, 2.dreiJahrederAbtretungsfristverstrichensindund deminsolvenzverwalterodertreuhänderinnerhalb dieseszeitraumseinbetragzugeflossenist,dereine BefriedigungderForderungenderInsolvenzgläubi- 28. unverändert 29. unverändert 30. 300wirddurchdiefolgenden 300und300aersetzt: 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1)DasInsolvenzgerichtentscheidetnachAnhörung derinsolvenzgläubiger,desinsolvenzverwaltersoder TreuhändersunddesSchuldnersdurchBeschlussüber dieerteilungderrestschuldbefreiung,wenndieabtretungsfristohnevorzeitigebeendigungverstrichenist. HatderSchuldnerdieKostendesVerfahrensberichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn 1. unverändert
Drucksache 17/13535 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gerinhöhevonmindestens25prozentermöglicht, oder 3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Satz1giltentsprechend.EineForderungwirdbeider ErmittlungdesProzentsatzesnachSatz2Nummer2berücksichtigt,wennsieindasSchlussverzeichnisaufgenommenwurde.FehlteinSchlussverzeichnis,wirdeine Forderungberücksichtigt,diealsfestgestelltgiltoder derengläubigerentsprechend 189Absatz1FeststellungsklageerhobenoderdasVerfahrenindemfrüheranhängigenRechtsstreitaufgenommenhat.DasVorliegen dervoraussetzungenvonsatz2nummer1bis3istvom Schuldner glaubhaft zu machen. (2)DasInsolvenzgerichtversagtdieRestschuldbefreiungaufAntrageinesInsolvenzgläubigers,wenn dievoraussetzungendes 290Absatz1,des 296Absatz1oderAbsatz2Satz3,des 297oderdes 297a vorliegen,oderaufantragdestreuhänders,wenndie Voraussetzungen des 298 vorliegen. (3)DerBeschlussistöffentlichbekanntzumachen. GegendenBeschlussstehtdemSchuldnerundjedemInsolvenzgläubiger,derbeiderAnhörungnachAbsatz1 dieversagungderrestschuldbefreiungbeantragtoder derdasnichtvorliegendervoraussetzungeneinervorzeitigenrestschuldbefreiungnachabsatz1satz2geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren (1)WirddemSchuldnerRestschuldbefreiungerteilt, gehörtdasvermögen,dasderschuldnernachendeder AbtretungsfristodernachEintrittderVoraussetzungen des 300Absatz1Satz2erwirbt,nichtmehrzurInsolvenzmasse.Satz1giltnichtfürVermögensbestandteile, dieaufgrundeineranfechtungdesinsolvenzverwalters zurinsolvenzmassezurückgewährtwerdenoderdieauf GrundeinesvomInsolvenzverwaltergeführtenRechtsstreitsoderaufGrundVerwertungshandlungendesInsolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. (2)BiszurrechtskräftigenErteilungderRestschuldbefreiunghatderVerwalterdenNeuerwerb,derdem Schuldnerzusteht,treuhänderischzuvereinnahmenund zuverwalten.nachrechtskräftigererteilungderrestschuldbefreiungfindetdievorschriftdes 89keineAnwendung.DerInsolvenzverwalterhatbeiRechtskraft dererteilungderrestschuldbefreiungdemschuldner gerinhöhevonmindestens35prozentermöglicht, oder 3. unverändert Satz1giltentsprechend.EineForderungwirdbeider ErmittlungdesProzentsatzesnachSatz2Nummer2berücksichtigt,wennsieindasSchlussverzeichnisaufgenommenwurde.FehlteinSchlussverzeichnis,sowird eineforderungberücksichtigt,diealsfestgestelltgilt oderderengläubigerentsprechend 189Absatz1FeststellungsklageerhobenoderdasVerfahrenindemfrüher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat. (2)IndenFällenvonAbsatz1Satz2Nummer2ist derantragnurzulässig,wennangabengemacht werdenüberdieherkunftdermittel,dieanden TreuhändergeflossensindunddieüberdieBeträge hinausgehen,dievonderabtretungserklärungerfasstsind.derschuldnerhatzuerklären,dassdie AngabennachSatz1richtigundvollständigsind. DasVorliegenderVoraussetzungenvonAbsatz1 Satz2Nummer1bis3istvomSchuldnerglaubhaft zu machen. (3) unverändert (4)DerBeschlussistöffentlichbekanntzumachen. GegendenBeschlussstehtdemSchuldnerundjedemInsolvenzgläubiger,derbeiderAnhörungnachAbsatz1 dieversagungderrestschuldbefreiungbeantragtoder derdasnichtvorliegendervoraussetzungeneinervorzeitigenrestschuldbefreiungnachabsatz1satz2geltendgemachthat,diesofortigebeschwerdezu.wird RestschuldbefreiungnachAbsatz1Satz2erteilt,gelten die 299 und 300a entsprechend. 300a unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/13535 denneuerwerbherauszugebenundüberdieverwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. (3)DerInsolvenzverwalterhatfürseineTätigkeit nachabsatz2,sofernrestschuldbefreiungrechtskräftig erteiltwird,gegenüberdemschuldneranspruchauf VergütungundaufErstattungangemessenerAuslagen. 293 gilt entsprechend. 30. 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.VerbindlichkeitendesSchuldnersauseinervorsätzlichbegangenenunerlaubtenHandlung,ausrückständigemgesetzlichenUnterhalt,denderSchuldnervorsätzlichpflichtwidrignichtgewährthat, oderauseinemsteuerschuldverhältnis,sofernder SchuldnerimZusammenhangdamitwegeneiner Steuerstraftatnachden 370,373oder 374der Abgabenordnungrechtskräftigverurteiltworden ist;dergläubigerhatdieentsprechendeforderung unterangabediesesrechtsgrundesnach 174Absatz 2 anzumelden;. 31. 303 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1)AufAntrageinesInsolvenzgläubigerswiderruftdasInsolvenzgerichtdieErteilungderRestschuldbefreiung, wenn 1.sichnachträglichherausstellt,dassderSchuldner eineseinerobliegenheitenvorsätzlichverletzt unddadurchdiebefriedigungderinsolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, 2.sichnachträglichherausstellt,dassderSchuldner währendderabtretungsfristnachmaßgabevon 297Absatz1verurteiltwordenist,oderwenn derschuldnererstnacherteilungderrestschuldbefreiungwegeneinerbiszumendeder AbtretungsfristbegangenenStraftatnachMaßgabe von 297 Absatz 1 verurteilt wird oder 3.derSchuldnernachErteilungderRestschuldbefreiungAuskunfts-oderMitwirkungspflichten vorsätzlichodergrobfahrlässigverletzthat,die ihmnachdiesemgesetzwährenddesinsolvenzverfahrens obliegen. (2)DerAntragdesGläubigersistnurzulässig, wennerinnerhalbeinesjahresnachderrechtskraft derentscheidungüberdierestschuldbefreiunggestelltwird;einwiderrufnachabsatz1nummer3 kannbiszusechsmonatenachrechtskräftigeraufhebungdesinsolvenzverfahrensbeantragtwerden. DerGläubigerhatdieVoraussetzungendesWiderrufsgrundesglaubhaftzumachen.IndenFällendes Absatzes1Nummer1hatderGläubigerzudem glaubhaftzumachen,dasserbiszurrechtskraftder EntscheidungkeineKenntnisvomWiderrufsgrund hatte. b)inabsatz3satz1werdendiewörter dertreuhänder durchdiewörter indenfällendesabsatzes1 Nummer1und3auchderTreuhänderoderInsolvenzverwalter ersetzt. 31. unverändert 32. unverändert
Drucksache 17/13535 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 32. Nach 303 wird folgender 303a eingefügt: 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis DasInsolvenzgerichtordnetdieEintragungindas Schuldnerverzeichnisnach 882bderZivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, 1.denendieRestschuldbefreiungnachden 290, 296,297oder297aoderaufAntrageinesInsolvenzgläubigersnach 300Absatz2versagtoderdessen Restschuldbefreiung widerrufen worden ist, 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. EsübermitteltdieAnordnungunverzüglichelektronisch demzentralenvollstreckungsgerichtnach 882hAbsatz1derZivilprozessordnung. 882cAbsatz2und3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 33.DieÜberschriftendesNeuntenTeilsunddesErstenAbschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt: Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren. 34.DieÜberschriftdesZweitenAbschnittswirdgestrichen. 35. 305 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1wirddieangabe ( 311) gestrichen. bb)nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.eineBescheinigung,dievoneinergeeignetenPersonoderStelleaufderGrundlagepersönlicherBeratungundeingehenderPrüfungderEinkommens-undVermögensverhältnissedesSchuldnersausgestelltistundausdersichergibt,dass innerhalbderletztensechsmonatevor demeröffnungsantrageineaußergerichtlicheeinigungmitdengläubigernüber dieschuldenbereinigungaufdergrundlageeinesplanserfolglosversuchtwordenistodereineaußergerichtlicheeinigungoffensichtlichaussichtsloswar;offensichtlichaussichtslosisteineeinigung inderregel,wenndiegläubigerimrahmeneinerschuldenbereinigungvoraussichtlichnichtmehralsfünfprozentihrer Forderungenerhaltenhättenoderder Schuldner20odermehrGläubigerhat; dieländerkönnenbestimmen,welche PersonenoderStellenalsgeeignetanzusehen sind;. cc)innummer3wirddassemikolonamende durch einen Punkt ersetzt. 33. Nach 303 wird folgender 303a eingefügt: 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis DasInsolvenzgerichtordnetdieEintragungindas Schuldnerverzeichnisnach 882bderZivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, 1.denendieRestschuldbefreiungnachden 290, 296,297oder297aoderaufAntrageinesInsolvenzgläubigers nach 300 Absatz 2 versagt worden ist, 2. unverändert EsübermitteltdieAnordnungunverzüglichelektronisch demzentralenvollstreckungsgerichtnach 882hAbsatz1derZivilprozessordnung. 882cAbsatz2und3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 34. unverändert 35.DieÜberschriftdesZweitenAbschnittsdesNeunten Teils wird gestrichen. 36. 305 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)innummer1werdennachdemwort Stelle diewörter aufdergrundlagepersönlicherberatungundeingehenderprüfungdereinkommens-undvermögensverhältnisse des Schuldners eingefügt. 1.entfällt cc)entfällt
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/13535 dd) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)HatderSchuldnerdieamtlichenFormulare nachabsatz5nichtvollständigausgefülltabgegeben,fordertihndasinsolvenzgerichtauf,dasfehlendeunverzüglichzuergänzen.kommtderschuldnerdieseraufforderungnichtbinneneinesmonats nach,istseinantragalsunzulässigzuverwerfen. GegendieseEntscheidungstehtdemSchuldnerdie sofortige Beschwerde zu. c)inabsatz4satz1werdendiewörter imverfahren nach diesem Abschnitt gestrichen. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 36. 305a wird aufgehoben. 37. 306 wird wie folgt gefasst: 306 Eröffnungsantrag eines Gläubigers DasBundesministeriumderJustizwirdermächtigt, durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrateszurvereinfachungdesverbraucherinsolvenzverfahrensfürdiebeteiligtenformularefürdie nachabsatz1nummer1bis3vorzulegendenbescheinigungen,anträgeundverzeichnisseeinzuführen. BeantragteinGläubigerdieEröffnungdesVerfahrens,sohatdasInsolvenzgerichtvorderEntscheidung überdieeröffnungdemschuldnergelegenheitzugeben,ebenfallseinenantragzustellen.stelltderschuldnereinenantrag,haterzunächsteineaußergerichtliche Einigungnach 305Absatz1Nummer1zuversuchen. 38. Die 307 bis 310 werden aufgehoben. 39. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen. 40.Die 311 bis 314 werden aufgehoben. dd)entfällt b)absatz 3Satz 1 wird wie folgt gefasst: HatderSchuldnerdieamtlichenFormularenach Absatz5nichtvollständigausgefülltabgegeben, fordertihndasinsolvenzgerichtauf,dasfehlende unverzüglich zu ergänzen. c) unverändert d) unverändert 36.entfällt 37.entfällt 38.entfällt 37.DieÜberschriftdesDrittenAbschnittsdesNeunten Teils wird gestrichen. 38.Die 312 bis 314 werden aufgehoben. 39. unverändert Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes 41.In 345Absatz1Satz2wirddieAngabe Satz1 gestrichen. 18Absatz1desRechtspflegergesetzesvom5.November1969 (BGBl.IS.2065),daszuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InNummer1werdendieWörter sowiedesverfahrens übereinenschuldenbereinigungsplannachden 305 bis 310 der Insolvenzordnung gestrichen. 2.InNummer3werdendieAngaben 289,296,297 und300 durchdieangaben 287a,290,296bis 297a und 300 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes In 18Absatz1Nummer3desRechtspflegergesetzes vom5.november1969 (BGBl.IS.2065),daszuletztdurch geändertwordenist,wirddieangabe 289,296,297 und300 durchdiewörter 287a,290,296bis297a und 300 ersetzt. 1.entfällt 2.entfällt
Drucksache 17/13535 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes Artikel 3 entfällt Dem 2desBeratungshilfegesetzesvom18.Juni1980 (BGBl.IS.689),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)BeratungshilfenachdiesemGesetzwirdregelmäßig nichtgewährtfüreineüberdieberatunghinausgehende TätigkeitmitdemZieleineraußergerichtlichenEinigung mitdengläubigernüberdieschuldenbereinigungaufder GrundlageeinesPlans,wenneineEinigungoffensichtlich aussichtslosnach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnung ist. 4 Absatz 2 Satz 4 ist nicht anzuwenden. Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung Artikel 3 unverändert DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 882b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.derenEintragungdasInsolvenzgerichtnach Maßgabedes 26Absatz2oderdes 303ader Insolvenzordnung angeordnet hat. b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.imFalldesAbsatzes1Nummer3dasDatum dereintragungsanordnungsowiediefeststellung,dasseinantragauferöffnungdesinsolvenzverfahrensüberdasvermögendesschuldnersmangelsmassegemäß 26Absatz1Satz1 derinsolvenzordnungabgewiesenwurde,oder beieinereintragunggemäß 303aderInsolvenzordnungderzurEintragungführende GrundunddasDatumderEntscheidungdesInsolvenzgerichts. 2. 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses Artikel 4 unverändert DieSchuldnerverzeichnisführungsverordnungvom... [einsetzen:datumderausfertigungundfundstelle;bundesratsdrucksache 263/12] wird wie folgt geändert: 1. 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2.In 10Absatz1und2wirdjeweilsdasWort fünf durch das Wort drei ersetzt.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/13535 Artikel 6 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung DieInsolvenzrechtlicheVergütungsverordnungvom 19.August1998 (BGBl.IS.2205),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)inbuchstabecwirdnachdemkommadaswort oder gestrichen. b)inbuchstabedwirdderpunktamendedurchdas Wort oder ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: e)dievermögensverhältnissedesschuldnersüberschaubarsindunddiezahldergläubigeroder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. 2.InderÜberschriftdesZweitenAbschnittsundin 10 werdenjeweilsdiewörter TreuhändersimvereinfachtenInsolvenzverfahren durchdiewörter Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren ersetzt. 3. 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)FürdieBerechnungderVergütungdesvorläufigenInsolvenzverwaltersistdasVermögenzugrunde zulegen,aufdassichseinetätigkeitwährenddes Eröffnungsverfahrenserstreckt.Vermögensgegenstände,andenenbeiVerfahrenseröffnungAus-oder Absonderungsrechtebestehen,werdendemVermögennachSatz1hinzugerechnet,sofernsichdervorläufigeInsolvenzverwalterinerheblichemUmfang mitihnenbefasst.siebleibenunberücksichtigt,sofernderschuldnerdiegegenständelediglichauf GrundeinesBesitzüberlassungsvertragesinBesitz hat. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddieangabe Satz2 durchdie Angabe Satz 1 ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 4. 13 wird wie folgt gefasst: 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren WerdenineinemVerfahrennachdemNeuntenTeil derinsolvenzordnungdieunterlagennach 305Absatz1Nummer1derInsolvenzordnungvoneinergeeignetenPersonoderStelleerstellt,ermäßigtsichdieVergütung nach 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. 5.In 17Absatz2wirddieAngabe 56Absatz2 durch die Angabe 56a ersetzt. 6. Dem 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)AufInsolvenzverfahren,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel13satz1diesesgesetzes]beantragtwordensind,sinddievorschrif- Artikel 5 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung DieInsolvenzrechtlicheVergütungsverordnungvom 19.August1998 (BGBl.IS.2205),diezuletztdurch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. 13 wird wie folgt gefasst: 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren WerdenineinemVerfahrennachdemNeuntenTeil derinsolvenzordnungdieunterlagennach 305Absatz1Nummer 3derInsolvenzordnungvoneinergeeignetenPersonoderStelleerstellt,ermäßigtsichdieVergütung nach 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro. 5. unverändert 6. Dem 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)AufInsolvenzverfahren,dievordem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 9Satz1die- sesgesetzes]beantragtwordensind,sinddievorschrif-
Drucksache 17/13535 18 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tendieserverordnunginihrerbiszuminkrafttretendes Gesetzesvom [einsetzen:datumderausfertigung undfundstelledesgesetzes]am [einsetzen:datum desinkrafttretensnachartikel13satz1diesesgesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. tendieserverordnunginihrerbiszuminkrafttretendes Gesetzesvom [einsetzen:datumderausfertigung undfundstellediesesgesetzes]am [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 9Satz1diesesGesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung DasEinführungsgesetzzurInsolvenzordnungvom 5.Oktober1994 (BGBl.IS.2911),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.InArtikel102 5Absatz1Satz3wirddieAngabe Satz 1 gestrichen. 2.VorArtikel104wirdfolgenderArtikel103 [einsetzen:beiderverkündungnächsterfreierbuchstabenzusatz] eingefügt: Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte AufInsolvenzverfahren,dievordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensnachArtikel13Satz1dieses Gesetzes]beantragtwordensind,sinddiebisdahingeltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung DasEinführungsgesetzzurInsolvenzordnungvom 5.Oktober1994 (BGBl.IS.2911),daszuletztdurchArtikel desgesetzesvom geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. unverändert 2.VorArtikel104wirdfolgenderArtikel103 [einsetzen:beiderverkündungnächsterfreierbuchstabenzusatz] eingefügt: Artikel 103 [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte AufInsolvenzverfahren,dievordem [einsetzen: DatumdesInkrafttretensnachArtikel 9Satz1dieses Gesetzes]beantragtwordensind,sindvorbehaltlichder Sätze2und3diebisdahingeltendengesetzlichenVorschriftenweiteranzuwenden.AufInsolvenzverfahren nachden 304bis314derInsolvenzordnunginder vordem [einsetzen:datumdesinkrafttretens nachartikel9satz1diesesgesetzes]geltendenfassung,dievordiesemdatumbeantragtwordensind, sindauchdie 217bis269derInsolvenzordnung anzuwenden. 63Absatz3und 65derInsolvenzordnunginderabdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel9satz2diesesgesetzes] geltendenfassungsindaufinsolvenzverfahren,die abdem [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel9Satz2diesesGesetzes]beantragtworden sind, anzuwenden. 3.NachArtikel106wirdfolgenderArtikel107eingefügt: Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (1)DieBundesregierungberichtetdemDeutschen Bundestagbiszum30.Juni2018,inwievielenFällen bereitsnachdreijahreneinerestschuldbefreiungerteiltwerdenkonnte.derberichthatauchangaben überdiehöhederiminsolvenz-undrestschuldbefreiungsverfahrenerzieltenbefriedigungsquotenzu enthalten.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/13535 (2)SofernsichausdemBerichtdieNotwendigkeit gesetzgeberischermaßnahmenergibt,solldiebundesregierung diese vorschlagen. Artikel 8 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes In 2Nummer2desInsolvenzstatistikgesetzesvom 7.Dezember2011 (BGBl.IS.2582,2589)werdendieWörter beiannahmedesschuldenbereinigungsplans, gestrichen. Artikel 8 entfällt Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 17 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz3giltnichtinStrafsachenundingerichtlichen VerfahrennachdemGesetzüberOrdnungswidrigkeiten. 2.In 23Absatz2werdendieWörter ( 296,297,300 und303derinsolvenzordnung) durchdiewörter ( 296bis297a,300und303derInsolvenzordnung) ersetzt. 3.DieAnlage1 (Kostenverzeichnis)wirdwiefolgtgeändert: a) In Nummer 2310 wird die Anmerkung gestrichen. b)innummer2350wirdimgebührentatbestanddie Angabe ( 296,297,300,303InsO) durchdie Wörter ( 296bis297a,300und303InsO) ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes DasGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.entfällt 1. unverändert 2.InNummer2350derAnlage1 (Kostenverzeichnis) wirdimgebührentatbestanddieangabe ( 296, 297,300,303InsO) durchdiewörter ( 296bis 297a, 300 und 303 InsO) ersetzt. a)entfällt b)entfällt Artikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes DieAnlage1 (Vergütungsverzeichnis)zumRechtsanwaltsvergütungsgesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718, 788),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. Nummer 2502 wird wie folgt geändert: a) Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst: Beratungstätigkeit,diediePrüfungderErfolgsaussichteineraußergerichtlichenEinigungmitden GläubigernüberdieSchuldenbereinigungaufder GrundlageeinesPlans ( 305Abs.1Nr.1InsO)zum Gegenstand hat: Die Gebühr 2501 beträgt. b) Folgende Anmerkung wird angefügt: MitderGebühristauchdieAusstellungeinerBescheinigungüberdieAussichtslosigkeiteineraußer- Artikel 10 entfällt
Drucksache 17/13535 20 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gerichtlicheneinigung ( 305Abs.1Nr.1InsO)abgegolten. 2. Die Nummern 3315 und 3316 werden aufgehoben. Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung DieAbgabenordnunginderFassungderBekanntmachungvom1.Oktober2002 (BGBl.IS.3866;2003IS.61), diezuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 231 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter odereinengerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gestrichen. b)inabsatz2satz1werdendiewörter odereinengerichtlichenschuldenbereinigungsplan unddiewörter oderdergerichtlicheschuldenbereinigungsplan gestrichen. 2.In 251Absatz2Satz2wirddieAngabe 201Absatz2, 257und308Absatz1 durchdiewörter 201 Absatz 2 und des 257 ersetzt. Artikel 11 entfällt Artikel12 Änderung des Genossenschaftsgesetzes DasGenossenschaftsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom16.Oktober2006 (BGBl.IS.2230),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 66wirdfolgendeAngabeeingefügt: 66aKündigung im Insolvenzverfahren. b)nachderangabezu 67bwirdfolgendeAngabe eingefügt: 67cKündigungsausschlussbeiWohnungsgenossenschaften. 2. Nach 66 wird folgender 66a eingefügt: 66a Kündigung im Insolvenzverfahren WirddasInsolvenzverfahrenüberdasVermögeneinesMitgliedseröffnetundeinInsolvenzverwalterbestellt,sokannderInsolvenzverwalterdasKündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. 3. Nach 67b wird folgender 67c eingefügt: 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (1)DieKündigungderMitgliedschaftineinerWohnungsgenossenschaftdurchdenGläubiger ( 66)oder deninsolvenzverwalter ( 66a)istausgeschlossen,wenn 1.dieMitgliedschaftVoraussetzungfürdieNutzungder Wohnung des Mitglieds ist und Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes DasGenossenschaftsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom16.Oktober2006 (BGBl.IS.2230),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert 3. Nach 67b wird folgender 67c eingefügt: 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (1)DieKündigungderMitgliedschaftineinerWohnungsgenossenschaftdurchdenGläubiger ( 66)oder deninsolvenzverwalter ( 66a)istausgeschlossen,wenn 1. unverändert
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 21 Drucksache 17/13535 2.seinGeschäftsguthabenhöchstensdasVierfachedes aufeinenmonatentfallendennutzungsentgeltsohne diealspauschaleodervorauszahlungausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt. (2)ÜbersteigtdasGeschäftsguthabendesMitglieds denbetragnachabsatz1nummer2,istdiekündigung dermitgliedschaftnachabsatz1auchdannausgeschlossen,wennesdurchkündigungeinzelnergeschäftsanteilenach 67baufeinennachAbsatz1Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann. 2.dasGeschäftsguthabendesMitgliedshöchstensdas VierfachedesaufeinenMonatentfallendenNutzungsentgeltsohnediealsPauschaleoderVorauszahlungausgewiesenenBetriebskostenoderhöchstens 2000 Euro beträgt. (2) unverändert Artikel13 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2amersten TagdesdrittenaufdieVerkündungfolgendenKalendermonatsinKraft.Artikel12trittamTagnachderVerkündung in Kraft. Artikel 9 Inkrafttreten DiesesGesetztrittvorbehaltlichdesSatzes2am1.Juli 2014inKraft.Artikel1Nummer11und12,Artikel5 Nummer3sowieArtikel8tretenamTagnachderVerkündung in Kraft.
Drucksache 17/13535 22 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Burkhard Lischka, Sonja Steffen, Judith Skudelny, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/11268inseiner211.Sitzungam29.November2012beratenundandenRechtsausschusszurfederführendenBeratungundandenFinanzausschusssowiedenAusschussfür Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen. II.Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerFinanzausschusshatdieVorlageaufDrucksache 17/11268inseiner141.Sitzungam15.Mai2013beraten undempfiehltmitdenstimmenderfraktionendercdu/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPD,DIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahme des Gesetzentwurfs. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatdie VorlageaufDrucksache17/11268inseiner106.Sitzungam 15.Mai2013beratenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionenSPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausder BeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DieÄnderungenentsprecheneinemvondenFraktionenderCDU/CSU undfdpindenrechtsausschusseingebrachtenänderungsantrag,dessenannahmederausschussfürwirtschaftund TechnologiemitdenStimmenderFraktionenderCDU/ CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder FraktionDIELINKE.empfiehlt.DerAusschussfürWirtschaftundTechnologieempfiehltmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIE GRÜNENdieAblehnungdesvonderFraktionBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENindenRechtsausschusseingebrachten Änderungsantrages. III.BeratungsverlaufundBeratungsergebnisseim federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner107.Sitzung am12.dezember2012anberatenundbeschlossen,dazu eineöffentlicheanhörungdurchzuführen,dieerinseiner 110.Sitzungam14.Januar2013durchgeführthat.AndieserAnhörunghabenfolgendeSachverständigeteilgenommen: Jana Brockfeld Referentin für Schulden und Insolvenz, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Berlin Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer Prof. Dr. iur. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley) Richter am Amtsgericht Oldenburg Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft Dr. Christoph NieringVerband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V., Berlin Cordula Nocke Bankenfachverband e. V., Berlin Dr. iur. Claus RichterArbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) Beate Schmidberger Bund Deutscher Rechtspfleger, Hohenmölsen Guido Stephan Mitglied des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung, Richter am Amtsgericht a. D., Reinheim Prof. Dr. Heinz Vallender Richter am Amtsgericht Köln HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdas Protokollder110.Sitzungam14.Januar2013mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. ZudemGesetzentwurflagdemRechtsausschusseinePetition vor. DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache 17/11268inseiner131.Sitzungam15.Mai2013abschließendberatenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionen SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdie AnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DieÄnderungenentsprechen einemänderungsantrag,dervondenfraktionendercdu/ CSUundFDPimRechtsausschusseingebrachtunddermit denstimmenderfraktionendercdu/csuundfdpgegen diestimmenderfraktionenspdundbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. angenommen wurde. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatzudem GesetzentwurfaufDrucksache17/11268folgendenÄnderungsantrag im Rechtsausschuss eingebracht: Der Ausschuss wolle beschließen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a.innummer29werdenin 300Absatz1dieNummern2 und 3 wie folgt gefasst: 2.wenndreiJahrederAbtretungsfristverstrichensind oder b.nummer35buchstabea)doppelbuchstabedd)wirdwie folgt gefasst: dd. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4.entwederdenAntragaufZustimmungsersetzung ( 305a)zusammenmiteinemSchuldenbereinigungsplan oderdieerklärung,dasszustimmungsersetzungnichtbeantragtwerdensoll;derschuldenbereinigungsplankannalle Regelungenenthalten,dieunterBerücksichtigungder GläubigerinteressensowiederVermögens-,EinkommensundFamilienverhältnissedesSchuldnersgeeignetsind,zu