Deutscher Bundestag Drucksache 17/14527 17. Wahlperiode 09. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/14434 Thema Hirntod Vorbemerkung der Fragesteller DasVertrauenindasSystemderOrgantransplantationinDeutschlandwurdein denletztenjahrennichtnurdurchmissständeinnerhalbderdeutschenstiftung Organtransplantation (DSO)unddurchdieSkandaleumManipulationender WartelistenfürOrganempfängerinnenund-empfängernbeschädigt.Inder Bevölkerung,beiFachmedizinerinnenund-medizinernsowiebeiEthikerinnen undethikernbestehtskepsisgegenüberderhirntodkonzeptionundderhirntoddiagnostik (siehez.b.veranstaltungdesdeutschenethikratsvom21.märz 2012www.ethikrat.orgoderFernsehberichtvon ReportMünchen vom 20.November2012www.br.de).FürdieseVorbehaltegibteseineReihevon Gründen: I. Zweifel an der Hirntodkonzeption MitderEntwicklungderIntensiv-undbesondersderTransplantationsmedizin wurdederbegriff Hirntod vorknappeinemhalbenjahrhunderteingeführt,da seitverwendungderherz-lungen-maschineherzversagenundhirnversagen zuunterschiedlichenzeitpunktenstattfindenkönnen.damalsherrschtedie Überzeugungvor,dasseinfunktionierendesGehirnunerlässlichdafürsei,dass derkörpermehralsnurkurzezeit (d.h.stundenbzw.maximaltage)überleben könne.sowurdedieserzeitpunktmitdembiologischenundrechtlichentoddes Menschen gleichgesetzt. Nach 3desTransplantationsgesetzes (TPG)istbisheutedieFeststellungder Diagnose Hirntod VoraussetzungzurOrganentnahme.DerWissenschaftliche BeiratderBundesärztekammerdefinierte1997denHirntodalsZustandderirreversibelerloschenenGesamtfunktiondesGroßhirns,desKleinhirnsunddes Hirnstamms,undlegteeineentsprechendenRichtliniezurFeststellungdes Hirntodsfest.SomitkönnenOrganedannfüreineTransplantationgeeignet sein, wenn die Durchblutung nicht bzw. nicht zu lange unterbrochen wurde. DieZweifelanderHirntodkonzeptionverstärkensichbeivielenFachleuten aufgrundderbeobachtungen,dassauchbeihirntotenmenschenherzschlag wahrnehmbarsei,diefähigkeitenzuausscheidungundtemperaturregulierung erhaltenbleiben,schwangerschaftenausgetragenwerdenundderabstandzwi- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom8.August2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/14527 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schenhirntodundeintrittdesherzstillstandswochenbismehrerejahrebetragen kann. AuchvonrenommiertenWissenschaftlerinnenundWissenschaftlernwiedem US-amerikanischenNeurologenProf.D.AlanShewmon,derselbstlangeJahre BefürworterderHirntodkonzeptionwar,oderdemPotsdamerEthik-Professor RalfStoeckerwerdeninzwischengroßeZweifelvorgetragen,daessichzum ZeitpunktderHirntodfeststellungihrerMeinungnachzwarumsterbende Menschen handele, aber nicht schon um Tote (vgl. www.ethikrat.org). DasPendantzumDeutschenEthikratindenUSA,das President scouncilon Bioethics vertrittebenfallsdieeinschätzung,dasseinegleichsetzungvon HirntodundTodnichtmehraufrechtzuhaltensei (www.zeit.de Wannistein Mensch tot vom 6. April 2012). II.Skepsis bezüglich Hirntoddiagnostik NichtnuranderHirntodkonzeption,sondernauchanderHirntoddiagnostikin DeutschlandwirdKritikgeübt.DieseKritikbetrifftmehrereAspekte,dieUnsicherheiten bei der Feststellung des Hirntods mit sich bringen. a)nachdenrichtlinienderbundesärztekammeristnurdernachweisklinischerkriterienwiederverlustdesbewusstseinsundeinerreihevonreflexensowiederverlustderspontanatmung (Apnoe)verpflichtendvorgeschrieben.ApparativeKriterienzurMessungderelektrischenAktivitätoder derdurchblutungdesgehirns,dieauchimeuropäischenauslandgängig sind,wieeinnull-linien-elektroenzephalogramm (EEG),zerebraleHirnperfusionsszintigraphieoderDoppler-Sonographie,müsseninDeutschland in den meisten Fällen nicht grundsätzlich angewendet werden. b)diedeutschephysikerinundphilosophinsabinemüller,leiterinderarbeitsgruppeneurophilosophie,neuroethikundmedizinethikandercharité UniversitätsmedizinBerlin,bezweifeltzudem,dasswirklichderirreversible AusfallsämtlicherHirnfunktionenfestgestelltwerdenkönne,wonurTeilbereichedesGehirns,jedochFunktionendesMittelhirnes,desKleinhirns unddergroßhirnrindegarnichtuntersuchtwürden (vgl.beitragvonsabine Müller WietotsindHirntote?AlteFrage neueantworten inderbeilage AusPolitikundZeitgeschichte derzeitschriftdasparlament,ausgabe 20-21; 2011 www.das-parlament.de). c)dieindeutschlandvorgeschriebenenwartezeitenzwischendererstenund zweitenneurologischenuntersuchungwerdenvoneinigenwissenschaftlerinnenundwissenschaftlerneheralsunzuverlässigunddahernuralsgrober Erfahrungswertangesehen,weshalbgefordertwird,injedemFalleinegeeignete apparative Zusatzdiagnostik einzusetzen. d)dierichtlinienderbundesärztekammer (BÄK)schreibenfürdiebeteiligten ÄrztinnenundÄrztezwareinemehrjährigeErfahrunginderIntensivbehandlungvonPatientinnenundPatientenmitschwerenHirnschädigungen vor.dochistdiesnachansichtvonskeptikerinnenundskeptikernkeine ausreichendequalifizierung:andiestellederindenbäk-richtlinienvorgesehenenerfahrungenmüsseeinequalifizierteausbildunginderhirntoddiagnostiktreten,mitnachweisderbefähigungdurchprüfungundzertifizierung,vorzunehmendurchdieärztekammern.derzeitgibteskein spezifischeszertifikatfürhirntoduntersuchungen,dasdiebefähigung nachweist. DasZertifikatsollteeinenNachweisüberqualitativeInhaltesowieübereine MindestzahlvonunterAnleitungdurchgeführtenUntersuchungen (analog zumop-katalogfürchirurgen)undüberdiekenntnisderrichtliniender BÄK und gesetzlicher Vorgaben enthalten.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14527 e)ohneentsprechendespeziellequalifizierungkönntenunterumständen nichtausreichenderfahreneärztinnenundärztekomapatientinnenund -patientenfürtoterklären,obwohl derenhirnrindenochbeibewusstsein sei (vgl. www.tagesspiegel.de). EinehemaligerLeitereinesregionalenKonsiliarteamsfürdieHirntoddiagnostikkonntedenHirntodin30ProzentderFällenichtbestätigen,obwohl dieerst-untersucherinderklinikvonihrerdiagnoseüberzeugtwaren (vgl. www.br.de).davielekrankenhäuserinsbesondereanwochenendenundim NachtdiensteinProblemhaben,geeigneteseigenesPersonalfürdiegesetzlichvorgeschriebenezweiteUntersuchungzurHirntodfeststellungzufinden,wurdevonderDSOineinigenRegionendasAngeboteinesKonsiliardiensteseingerichtet.AllerdingshatdieDSOseit2006keinefestenTeams mehrzusammengestellt,sondernrekrutiertzumteilauchniedergelassene NeurologenohneaktuelleErfahrungenmitderArbeitaufIntensivstationen und mit Beatmungsgeräten rekrutiert (vgl. www.mobile.aerzteblatt.de). UnsicherheitenbeiderFeststellungdesHirntodswerdenauchvonUS-amerikanischenWissenschaftlernderrenommiertenMayoClinicberichtet (vgl. www.faz.net).zahlreichestudienimauslandbelegengroßeunsicherheitenbeiderhirntodbestimmungauchbeimedizinischemfachpersonal.für Deutschland wird Ähnliches vermutet (vgl. www.aerzteblatt.de). f)einegeplanteorganentnahmenachhirntodfeststellungmachtschonim Vorfelddes Hirntods eineintensivmedizinischemaximaltherapieerforderlich.schonweitvorderhirntodfeststellungmüssenmaßnahmenzur OrganentnahmesowohlinderKlinikdesSpendersalsauchgleichzeitig VorbereitungenfürdieEinpflanzungdesOrgansbeimEmpfängerindie Wegegeleitetwerden,damiteinegeplanteEntnahmeundVerpflanzung funktionstüchtigerorganeüberhauptmitaussichtauferfolgstattfinden kann. AndenPatientinnenundPatienten,derenOrganeentnommenwerdensollen,werdenindieserPhasetrotzinfausterPrognose,alsoohneAussichtauf HeilungoderAufhaltendesSterbeprozesses,sogenannteorganerhaltende Maßnahmendurchgeführt.DazugehörenmaschinelleBeatmunggenauso wiekreislaufstabilisierendemaßnahmenbishinzuwiederbelebungtrotz derärztlicheneinschätzung,dasseineheilungnichtmehrmöglichundmit dem konsekutiven Tod zu rechnen sei. AußerdemwirdvorallemvorderEntnahmesogenanntermarginalerOrgane,alsovonOrganemiteingeschränkterLangzeitfunktion,einQualitätscheckdieserOrganedurchgeführt,zumBeispieldurcheineKoronar-oder Nierenangiographie. AndensterbendenPatientinnenundPatientenwerdensomitmedizinische Maßnahmenausgeführt,dienichtdereneigenemgesundheitlichemWohl, sondernalleindeminteressederzukünftigenempfängerinnenundempfänger dienen. g)desweiterendürfendenpatientinnenundpatienten,beideneneinehirntoddiagnostikgeplantist,keineschmerz-undberuhigungsmittelmehrverabreichtwerden,weilsonsteinehirntoddiagnostikkaummehrmöglichist.da indeutschlandstandardmäßigetoxikologischeuntersuchungennichtstattfinden,könntediegabevonschmerz-undberuhigungsmittelnbeieiner HirntodfeststellungzufalschenBeurteilungenführen.Normalerweisewerden Patienten in einer aussichtslosen Situation vertieft sediert. h)dieseobengeschildertenmaßnahmenkönnenmitggf.abgegebenenpatientenverfügungenkollidierenoderdemwunschundverständnisdersterbendenpersonundseinerangehörigennacheinem menschenwürdigensterbeprozess widersprechen (vgl.auchstellungnahmedessachverständigen OliverTolmeinfürdieAnhörungimAusschussfürGesundheitdes DeutschenBundestagesam29.Juni2011,www.bundestag.desowiedenBe-
Drucksache 17/14527 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode richtvon ReportMünchen am19.mai2013 VerwirrungfürOrganspender: Der Konflikt mit der Patientenverfügung www.br.de). i)fürvielederbeteiligtenistdiesituationwährendderorganentnahmesehr belastendundschwerauszuhalten,weildiefür hirntot Erklärtenoftwie PatientinnenundPatientenbehandeltwerden (dazugehörenmaschinelle Beatmung,GabevonMuskelrelaxantienundSchmerzmitteln)undfürmanche der Anwesenden diese nicht tot erscheinen. DieFraktionDIELINKE.hatineinemEntschließungsantragzurÄnderung destransplantationsgesetzes (Bundestagsdrucksache17/9778)schonim Mai2012daraufaufmerksamgemachtundÄnderungengefordert.Doch habendiefraktionendercdu/csu,fdpundspddiesenentschließungsantrag abgelehnt. Vorbemerkung der Bundesregierung Zu I. DerBegriff Hirntod wurdegemäßdem1959inder RevueNeurologique erstmalspubliziertenobduktionsbefundeineramgehirnweiteralsandenanderenorganenfortgeschrittenengewebezersetzungnachdemtodgeprägt.der Befund zeigte, dass das Gehirn vor dem übrigen Körper abgestorben war. MitderFeststellungdesHirntodesistnaturwissenschaftlich-medizinischeinsicheresTodeszeichenzweifelsfreifestgestellt.Eshandeltsichdabeinichtum eineprognoseüberdenzukünftigenzustanddespatienten.vielmehrstellendie fürdiehirntoddiagnoseerforderlichenzweiärzteunabhängigvoneinander nachstandardisiertenkriterienfest,dassdiegehirnfunktionenunwiderruflich erloschen sind. DasTransplantationsgesetz (TPG)beschreibtdenHirntodzweifelsfreiundeindeutig.Gemäß 3Absatz1Nummer2TPGistVoraussetzungfürdieZulässigkeitderEntnahmevonOrganenoderGeweben,dassderToddesOrgan-oder GewebespendersnachRegeln,diedemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftentsprechen,festgestelltist.NachMaßgabevon 3Absatz2 Nummer2TPGistdieEntnahmevonOrganenoderGewebenunzulässig,wenn nichtvorderentnahmebeidemorgan-odergewebespenderderendgültige, nichtbehebbareausfalldergesamtfunktiondesgroßhirns,deskleinhirnsund deshirnstammesnachverfahrensregeln,diedemstanddererkenntnisseder medizinischenwissenschaftentsprechen,festgestelltist.somithatdergesetzgeberdiewesentlicheninhaltederfeststellungdestodesbestimmtundden RahmenfürdieRichtlinienerstellunggemäß 16Absatz1Satz1Nummer1 TPGnormiert.AufdiesergesetzlichenGrundlagehatdieFeststellungdesHirntodesnachdemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftzuerfolgen,welcherinRichtlinienderBundesärztekammerfestgestelltwird ( 16 Absatz1 Satz1 Nummer1 TPG). DieFeststellung,dass auchbeihirntotenmenschenherzschlagwahrnehmbar sei,diefähigkeitenzuausscheidungundtemperaturregulierungerhaltenbleiben,schwangerschaftenausgetragenwerden,istrichtig.dennkörperfunktionenkönnenbeihirntotenu.a.durchbeatmungundkünstlichaufrechterhaltene Herz-Kreislauf-Funktionermöglichtwerden.DerOrganismusistindiesemFall zueinerselbststeuerungnichtmehrinderlage.jedemöglichkeit,beispielsweisederbewusstenwahrnehmung,d.h.auchderschmerzempfindung,des AntriebszurundderSteuerungderAtmungsowiederStoffwechselregulation, auchdesdenkens,istunwiederbringlichverloren.einewiedererlangungdes BewusstseinsundderzentralenSteuerungsfähigkeitfürdiegesamtenKörperfunktionenistausgeschlossen.DasGehirnwirdnichtmehrdurchblutet,sodass seinezellenzerfallen,auchwennderübrigekörpernochkünstlichdurchblutet wird.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14527 Dass derabstandzwischenhirntodundeintrittdesherzstillstandeswochen bismehrerejahrebetragenkann,istnaturwissenschaftlich-medizinischlange bekannt.weltweitistdabeikeineerholungderhirnfunktioneinesmenschen nachgewiesenworden,dernachrichtliniengemäßfestgestelltemunddokumentiertemausfalldergesamtfunktionseinesgehirns,wielangeauchimmer,weiterbehandeltwurde.demzufolgehabendiepublikationenvonprof.d.alan ShewmoninkeinemLandderWelteineandereBeurteilungdesHirntodesals sicherestodeszeichenalsbislangbewirkt.auchistweltweitkeinewissenschaftlichefachgesellschaftderauffassungvonprof.d.alanshewmongefolgt, dass ein hirntoter Mensch lebe. Zuunterscheidenvonderunveränderlichen,weilnaturgegebenenBedeutung deshirntodessindmethodischedetailfrageneinereventuellenweiterenfortschreibungderrichtlinienzurfeststellungdeshirntodes,obundggf.unterwelchenbedingungendieirreversibilitätderausfallsymptomedesgehirnsdurch noch andere als die bisherigen Verfahren nachgewiesen werden kann. Zu II. Zu den Buchstabe a bis c ZurDiagnosedesHirntodesist wieindenrichtlinienzurfeststellungdes Hirntodesfestgelegt dernachweisklinischerkriterienausreichend,wenndie VoraussetzungenzurHirntoddiagnostikerfüllt,dieFeststellungderklinischen SymptomeBewusstlosigkeit (Koma),HirnstammareflexieundAtemstillstand (Apnoe)erbrachtsowiedieIrreversibilitätderklinischenAusfallsymptome durchverlaufsbeobachtungübernormiertezeitennachgewiesenist.nach 5 TPGstellenunabhängigvoneinanderzweiqualifizierteÄrztediestandardisiertenKriteriendesHirntodesfest.DieDiagnosedesHirntodesergibtsichausder ÜbereinstimmungdergetrenntenFeststellungenderzweiÄrzte,dassdieGesamtfunktionen des Gehirns bereits unwiderruflich erloschen sind. FürdieHirntoddiagnoseanhanddieserKriterienistfolglichdieIrreversibilität derklinischenausfallsymptomedesgehirnseinezentralebedingung.siekann entwederdurchdiereinklinischeverlaufsbeobachtungmitausreichenden,in denrichtlinienzurfeststellungdeshirntodesdefiniertenbeobachtungszeiten oderdurchklinischeverlaufsbeobachtungmitergänzenderapparativerdiagnostiknachgewiesenwerden.dierichtlinienlegenauchfest,beiwelchenhirnschädenundinwelchenlebensaltern,z.b.beineugeborenen,dieergänzende apparative Diagnostik unerlässlich ist; sonst ist sie fakultativ. Zu Buchstabe d DieFähigkeitzurFeststellung,obeinPatientlebtoderverstorbenist,gehörtzu dengrundlagenärztlichenhandelnsundistsomiteinewesentlichequalifikation zur ärztlichen Berufsausübung. DieHirntoddiagnostikwirdvoninsbesondereintensivmedizinischerfahrenen Ärztendurchgeführt.DieQualifikationzurFeststellungdesHirntodesistBestandteilverschiedenerärztlicherWeiterbildungenundwirddurchdasAblegen derweiterbildungsprüfungnachgewiesen.nachdenrichtlinienzurfeststellungdeshirntodeswirdinjedemfallegefordert,dassdiedenhirntodfeststellendenunddokumentierendenärzteübereinemehrjährigeerfahrunginder Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen. Zu Buchstabe e DieFormulierung,dassin30ProzentderFällederHirntodnichtbestätigt wurde,istnichtkorrekt.diehirntoddiagnostikwirdimmervonzweiärzten unabhängigvoneinanderundimergebnisübereinstimmendgestellt.jederuntersucherderneurologischenkonsiliardienstehatgegenüberderdeutschestif-
Drucksache 17/14527 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tungorgantransplantation (DSO)seinefachlicheEignungentsprechenddenin denrichtlinienzurfeststellungdeshirntodesandiefachlichequalifikation gestelltenanforderungenvertraglichbestätigt.solltendiezweifürdiehirntoddiagnoseerforderlichenärztezuverschiedenenergebnissenkommen,istder Hirntod nicht festgestellt. Zu Buchstabe f Alle (intensiv-)medizinischenmaßnahmen,dievorfeststellungdeshirntodes durchgeführtwerden,dienenderbehandlungdespatientenundderwiederherstellungseinergesundheit,nichtderermöglichungeinerorgan-odergewebespende.dasheißt:dertodwirdzwarvoreinermöglichenorgan-oder Gewebespende,nichtaberfüreinemöglicheOrgan-oderGewebespendefestgestellt.MitderOrgan-bzw.GewebeprotektionwirddiezunächstzumWohldes Patienten begonnene Intensivbehandlung über dessen Tod hinaus fortgesetzt. Zu Buchstabe g BeiHirntotenist wiebeiallenverstorbenen diemöglichkeit,beispielsweise derbewusstenwahrnehmung,d.h.auchderschmerzempfindung,dersteuerungderatmungsowiederstoffwechselregulation,auchdesdenkens,unwiederbringlichverloren.daheristeinesedierungbzw.schmerzmedikationbei Hirntoten nicht erforderlich. BeiPatienten,beideneneineHirntoddiagnostikdurchgeführtwerdenmuss,ist diekurzfristigeunterbrechungdersedierungbzw.schmerzmedikationalternativlos,umdiagnostizierenzukönnen,dassdiesepatientennichthirntotsind. WürdendiesePatientensediertbleibenbzw.analgetischbehandeltwerden, könntenichtsicherzwischeneinerkrankheitsbedingtenundeinermedikamentösverursachtenbewusstlosigkeitunterschiedenwerden.die Bewusstlosigkeit beisediertenbzw.mitschmerzmittelnbehandeltenpatientenistdaherkein hinreichendes Kriterium. Zu Buchstabe h SowohlPatientenverfügungalsauchdieOrganspendeerklärungsindMittel,um demeigenenwillenausdruckzuverschaffen.beiderverfügungistdaraufzu achten,dasssichdieerklärungennichtwidersprechen.dereigenewille,welche ärztlichenmaßnahmendurchgeführtoderunterlassenwerdensollen,sollte möglichstklarzumausdruckkommen.zurvermeidungsichwidersprechender ErklärungensinddieKrankenkassenunddieVersicherungsunternehmenaufgrunddesmitbreiterMehrheitimSommer2012vomDeutschenBundestagbeschlossenenGesetzeszurRegelungderEntscheidungslösung ( 2Absatz1a Satz5TPG)verpflichtet,ihrenVersichertengegenüberfachlichqualifizierte AnsprechpartnerfürFragenzurOrgan-undGewebespendesowiezurBedeutungeinerzuLebzeitenabgegebenenErklärungzurOrgan-undGewebespende, auchimverhältniszueinerpatientenverfügung,zubenennen.dessenungeachtethatauchdieallgemeineaufklärungderbevölkerungnach 2Absatz1TPG dasverhältniszwischenerklärungzurorgan-undgewebespendeundpatientenverfügung zum Gegenstand. DieOrganspendeistfürallebetroffenenPersonen,Angehörigewieärztliches undpflegerischespersonaleinextrembelastenderprozess.diebundesregierungsprichtallenbeteiligtenihrenhöchstenrespektundihregrößteanerkennung aus.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14527 1.SindderBundesregierungdieinderFeststellungderFragestellerbenannten Kritikpunkte an der Hirntoddiagnostik bekannt? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? DerBundesregierungsinddieKritikpunkteanderHirntoddiagnostikbekannt. DerzuständigeWissenschaftlicheBeiratderBundesärztekammerüberprüftund bewertetdenindenrichtlinienzurfeststellungdeshirntodesfestgestellten StandderErkenntnisdermedizinischenWissenschaft.IndiesePrüfungfließen auchdienationalundinternationalvorgebrachtenkritikpunkteein.diedeutschegesellschaftfürneurochirurgie,diedeutschegesellschaftfürneurologie unddiedeutschegesellschaftfürneurointensiv-undnotfallmedizinhabenim August2012ineinergemeinsamenErklärungzurTodesfeststellungmittelsneurologischerKriterien (Hirntod)die ErklärungDeutscherWissenschaftlicher GesellschaftenzumToddurchvölligenundendgültigenHirnausfall ausdem Jahr1994bekräftigtundfestgestellt,dassdernachgewiesenevollständigeund unumkehrbareausfallderhirnfunktionenauchbeiintensivmedizinischaufrechterhaltenerherz-kreislauf-funktion,einwissenschaftlichbelegtessicheres Todeszeichenbedeutet.DiesbezüglichgeäußerteBedenkenundZweifelhielten einerwissenschaftlichenüberprüfungnichtstand.vordiesemhintergrund kommtdiebundesregierungzudemschluss,dassdiekritikpunkteeinerwissenschaftlichen Diskussion nicht standhalten. 2.BeabsichtigtdieBundesregierung,ggf.zusammenmitdemDeutschen Ethikrat,dieDebatteumdieHirntodkonzeptionaufzugreifenundöffentlich zu führen? 3.WürdedieBundesregierungÄnderungendesTransplantationsgesetzesvorschlagen,wennimRahmeneinersolchenDebattedieRichtigkeitkritischer Positionen nicht auszuschließen wäre? DieFragen2und3werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DerDeutscheEthikratisteinunabhängigerSachverständigenrat,derseineStellungnahmenaufgrundeigenenEntschlussesimAuftragdesDeutschenBundestagesoderimAuftragderBundesregierungerarbeitet.ZuseinenAufgabengehörenauchdieInformationderÖffentlichkeitunddieFörderungderDiskussion indergesellschaftuntereinbeziehungderverschiedenengesellschaftlichen Gruppen.ImMärzvergangenenJahreshatderDeutscheEthikratdasThema HirntodkonzeptionimRahmenseinerVeranstaltungsreihe ForumBioethik öffentlichzurdiskussiongestellt.erbeabsichtigt,hierzueinestellungnahme abzugebenundhatentsprechendearbeitenaufgenommen.oberindiesem RahmenweitereöffentlicheVeranstaltungendurchführenwird,istderBundesregierungnichtbekannt.DieBundesregierungprüftkontinuierlichdengesetzgeberischenHandlungsbedarf.SiewirdindiesemZusammenhangauchdieStellungnahme des Deutschen Ethikrates in ihre Überlegungen mit einbeziehen. 4. Welche Alternativen zur Hirntodkonzeption kennt die Bundesregierung? NachAuffassungderBundesregierunggibtesnachderzeitigemwissenschaftlichenErkenntnisstandkeineAlternativenzumHirntodkonzept.MitderFeststellungdesHirntodesistnaturwissenschaftlich-medizinischderToddesMenschendurchNachweiseinesdersicherenTodeszeichenzweifelsfreifestgestellt. DerbloßeHerz-undKreislaufstillstandistkeinsicheresTodeszeichen.Dagegen folgtaufdenhirntodohneintensivmedizinischebehandlung (einschl.maschinellkontrollierterbeatmung)unausweichlichderherzstillstand,damitdem
Drucksache 17/14527 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode HirntodunteranderemdieFähigkeitzurselbständigenAtmungunwiederbringlicherloschenistunddasHerzkeinenSauerstoffmehrerhält.DieOrganentnahmenachTodesfeststellungalleindurchHerzstillstand (nonheartbeating donor NHBD)wurdedemzufolgevonderverfasstenÄrzteschaftabgelehnt (vgl. Beschluss 110. DÄT, Drucksache II-01). 5.WelchenEinflusshabendieBundesregierungundnachKenntnisderBundesregierungdieLandesregierungenunddieBevölkerungaufdieAusgestaltung der Richtlinien zur Hirntodfeststellung? 6.WiekönntendieBundesregierungundnachKenntnisderBundesregierung dielandesregierungenänderungenderderzeitigenregelungendurchsetzen,wenndieseineinerbreitengesellschaftlichendebattegewünschtund gefordert würden? DieFragen5und6werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. KritikpunkteundÄnderungsvorschlägekönnenjederzeitgegenüberdemWissenschaftlichenBeiratderBundesärztekammervorgebrachtwerden.Ferner wurdedurchdieänderungdestransplantationsgesetzesvom15.juli2012in 16Absatz2Satz2TPGfestgelegt,dassbeiderErarbeitungderRichtlinienzur FeststellungdesHirntodesdieangemesseneundnachLagederDingeselbstverständlicheBeteiligungvonSachverständigeneinschließlichderzuständigen BehördenderLändervorzusehenist.DarüberhinaushatsichderWissenschaftlicheBeiratderBundesärztekammerzurErstellungvonRichtlinienaufVerfahrensregelungenverständigt,dieunteranderemdiegrundsätzlicheBeratung jederrichtlinienänderunginjeweilseinerlesungimvorstanddeswissenschaftlichenbeiratssowieimplenumdeswissenschaftlichenbeiratsvorsieht. InsofernbestehtfüralleBeteiligteneinausreichenderzeitlicherSpielraumzur sorgfältigenprüfungvonvorgeschlagenenrichtlinienänderungen,bevordie RichtliniendemVorstandderBundesärztekammerzurBeratungundBeschlussfassungvorgelegtwerden.DurchdieletzteÄnderungdesTransplantationsgesetzesvom15.Juli2013stehendieRichtlinienderBundesärztekammerseit dem1.august2013zudemuntereinemgenehmigungsvorbehaltdesbundesministeriums für Gesundheit. 7.HältesdieBundesregierungfürverfassungsrechtlichunbedenklich,dass einesolchefrage,beideresumentscheidungenüberlebenundtodgeht, aneinenprivatenverein,wiediebundesärztekammer,delegiertwirdund sowederparlamentnochregierungdirekteneinflussaufdieserichtlinien mehrhabenbzw.eineänderungnichtaktivherbeiführenodergarerzwingen können? DasTransplantationsgesetzbestimmtausdrücklich,dasssichdieTodesfeststellungnachdemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftrichtet, undnormiertindiesemzusammenhangdiefeststellungdesendgültigen,nicht behebbarenausfallsdergesamtfunktiondesgroßhirns,deskleinhirnsunddes Hirnstamms,d.h.denGesamthirntodalszwingendeVoraussetzungeinerpostmortalenOrganentnahme ( 3Absatz1Nummer2inVerbindungmitAbsatz2 Nummer2TPG).DamithatderGesetzgeberdiewesentlichenInhaltezurFeststellungdesTodesselbstgeregeltunddenRahmenfürdieRichtlinienerstellung gemäß 16Absatz1Satz1Nummer1TPGnormiert.Insoweitbleibtesder BundesärztekammerlediglichimNachvollzugdergesetzlichenRegelungüberlassen,inRichtliniennachdemStandderErkenntnissedermedizinischenWissenschaftgemäß 16Absatz1Satz1Nummer1TPGdieVerfahrensregeln festzulegen,nachdenendasgesetzlichhinreichendpräzisenormiertekriterium
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14527 Hirntodfestzustellenist.DurchdieletzteÄnderungdesTransplantationsgesetzesvom15.Juli2013stehendieseRichtlinienderBundesärztekammerseitdem 1.August2013nunmehrzudemuntereinemGenehmigungsvorbehaltdesBundesministeriumsfürGesundheit.MitdemGenehmigungsvorbehaltwirdsichergestellt,dassdiestaatlicheAufsichtüberdieseRichtlinieneffektivwahrgenommenwerdenkann.DiedemokratischeLegitimationderRichtlinienerstellung durchdiebundesärztekammeristjedenfallsdurchdiesengenehmigungsvorbehalt hinreichend gesichert. 8.HältdieBundesregierungdiederzeitigenKontrollmechanismen (auchbezüglichdervollständigkeitdergesetzlichvorgeschriebenenhirntodprotokolle) für ausreichend? DieBundesregierunghältdiein 5TPGverankertenverfahrensrechtlichen AnforderungenandenNachweisdesunwiderruflichenAblebensdesOrganspendersfürausreichend.DieÜberprüfungderEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenistAufgabederÜberwachungskommissionundderzuständigen Landesbehörden.VertreterderLändersindindervomSpitzenverbandBundder Krankenkassen,derBundesärztekammerundderDeutschenKrankenhausgesellschaft eingesetzten Überwachungskommission vertreten. 9.ErachtetesdieBundesregierungalseineinderBevölkerungvertrauenerweckendeMaßnahme,wenntrotzfehlenderUnterschriftenunterHirntodprotokolleOrganentnahmenstattfindenunddieverantwortlichenÄrztinnenundÄrztedafürnichtzurVerantwortunggezogenwerden,sondernim GegenteilWhistleblowerundJournalistinnenundJournalisten,diedies deröffentlichkeitüberhaupterstzurkenntnisbringen,befürchtenmüssen,gekündigtoderverklagtundvorgerichtgezogenwerden (siehe www.taz.de)? DieEinhaltungvonbestehendenrechtlichenRegelungenistinallenBereichen GrundvoraussetzungfürderenAkzeptanzunddasindiesegesetzteVertrauen. DiesgiltinbesonderemMaßefürdieOrganspende.AndenindenMediengeführtenDiskussionenundSpekulationenbeteiligtsichdieBundesregierung nicht. 10.WelcheErkenntnishatdieBundesregierunghinsichtlicheinerVerunsicherungundSkepsisbezüglichHirntodkonzeptionund-feststellungauchbei den mit der Organentnahme befassten Fachkräften? ImRahmenderStudie Einstellung,WissenundVerhaltenvonPflegekräften zurorganspende derbundeszentralefürgesundheitlicheaufklärung (BZgA) ausdemjahr2010wurdenpflegekräfteauskrankenhäusernmittransplantationsabteilungenmitpflegekräftenauskrankenhäusernohnetransplantationsabteilungenverglichen.hinsichtlichderfragenzumhirntodgabeskeineunterschiedeindenbeidengruppen.fastallepflegekräfte (99Prozent)wissen, dassdasvorliegendeshirntodesdiemedizinischevoraussetzungfüreineorgan-undgewebeentnahmeist.99,2prozentdefinierenkorrekt,dassessich beim Hirntod umdenendgültigen,nichtbehebbarenausfalldergesamtfunktiondesgroßhirns,deskleinhirnsunddeshirnstammshandelt.dieergebnisse derstudielassennichterkennen,dassbeidenmitderorganentnahmebefassten FachkräfteneinegroßeUnsicherheitundSkepsishinsichtlichdesHirntodkonzepts und der Hirntodfeststellung besteht. DerBZgAliegendarüberhinausErkenntnissezurBewertungdesHirntodesin derallgemeinbevölkerungdurchergebnisseauseinerrepräsentativbefragung
Drucksache 17/14527 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ausdemjahr2012vor.dassderhirntoddasmedizinischekriteriumfüreine möglicheorganspendeist,istmehralsdreiviertelallerbefragten (78Prozent) bekannt.dermehrheitderbevölkerung (87Prozent)istbekannt,dassderHirntod ein sicheres Todeszeichen darstellt. ImÜbrigenwirddaraufhingewiesen,dassdasThemaHirntodinandasBundesministeriumfürGesundheitundandieBZgAgerichtetenBürgeranfrageneine untergeordneterollespielt.indemjahresberichtderdso Organspendeund TransplantationinDeutschland2012 wirdaufseite15ausgeführt,dasszweifelanderhirntoddiagnostikseltenindenangehörigengesprächenalsablehnungsgrund für die Organspende angeführt werden. 11.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierunghinsichtlichderQualität der Hirntodfeststellungen? DieHirntodfeststellungund-dokumentationistinDeutschlandseit1982standardisiert.DieAnforderungenandieFeststellungdesHirntodessindinden Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes festgelegt. NachAngabenderBundesärztekammerliegenweltweitkeineFeststellungen übergetroffenefehldiagnosenvor,soweitderhirntodnachdenrichtlinienzur FeststellungdesHirntodesbzw.nachdenineinzelnenStaatengeltendenVorschriftenfestgestelltwurde.NachAngabendernach 11Absatz3TPGeingesetztenÜberwachungskommissionisteineeinzigeHirntodfeststellungbekannt, fürdieeinesvonvierprotokollenfehlt,diegemäßdemgewähltemverfahren zumirreversibilitätsnachweisderklinischenausfallsymptomedesgehirnserforderlichsind.ineinemanderenfalleinerhirntodfeststellungwarnachmitteilungderdsoandieüberwachungskommissioneineformalevorschriftder RichtlinienzurFeststellungdesHirntodesnichtalserfülltanzusehen.DieÜberwachungskommissionistzudemErgebnisgelangt,dassbeikeinerdieserbeiden HirntodfeststellungengegenmaterielleAnforderungenverstoßenwurde.Der HirntodwurdeinbeidenFällendurchdieinnereLeichenschaubestätigt.Die ÜberwachungskommissionhatihrejeweiligenFeststellungenundBeurteilungen an alle zuständigen Stellen übermittelt. 12.SindderBundesregierungdiesbezüglicheUmfragen,Untersuchungen, Überprüfungen,Studienoderähnlichesbekannt,dieAufschlussüberdie QualitätderHirntodfeststellungenundderFehlerhäufigkeitgebenkönnten, und wenn ja, welche? 13.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungbezüglicheineÜberprüfungzurückliegenderHirntoddiagnostikeninganzDeutschlandaufSorgfältigkeit und Zweifelsfreiheit? DieFragen12und13werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DerBundesregierungsindkeinestrukturiertenUntersuchungenzudiesem Thema bekannt. 14.IstderBundesregierungbekannt,dassdieDSOimletztenJahreinesolche Überprüfunggemachthat,wiediesimArtikelder taz.dietageszeitung FehlerbeiderFeststellung vom14.dezember2012 (vgl.www.taz.de) berichtetwird,demzufolgelautprotokolleinerdso-vorstandstagung vom27.september2012dervorstanddiegeschäftsführendenärztebittet, allenichtkorrektdurchgeführtenhirntoddiagnostikenzumelden, wogegendso-vorstanddr.rainerhessbeiderbefragungimrahmen
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14527 deröffentlichenanhörungzurorganspendeimausschussfürgesundheitdesdeutschenbundestagessagte,dassihmeinesolcheabfrageder DSOnichtbekanntsei (vgl.videomitschnittderöffentlichenanhörung Minute 83/84 www.bundestag.de)? Falls nein, a)welcheergebnisse,aufträgeundbeschlüssevonvorstandstagungen derdsowerdendemstiftungsrataufanfragebzw.auchohneanfrage bekannt gemacht, b)habensämtlichemitgliederdesstiftungsratszeitnaheinblickindie Protokolle des DSO-Vorstands, c)habendievertreterdesbundesundderländersomitbereitseinsichtsmöglichkeitindasprotokollderdso-vorstandstagungvom27.september2012sowieineinedortlautzeitungsberichteninauftraggegebeneüberprüfungderhirntoddiagnostikengehabt (bittewennmöglich beidenvertreterndesbundes,derländerundderkrankenkassenim Stiftungsrat der DSO abfragen)? Fallsja,kanndieBundesregierungperAbfragebeiderDSOoderüberdie Vertreter von Bund und Ländern im Stiftungsrat in Erfahrung bringen, a) welche Ergebnisse diese Überprüfung erbrachte, b)obdieseergebnisseschonveröffentlichtwurden,bzw.warumdieseergebnisse bislang der Öffentlichkeit vorenthalten wurden? NachAngabenderDSOsindindemzitiertenArtikelder taz.dietageszeitung vom14.dezember2012ausdemder taz.dietageszeitung offensichtlichvorliegendenprotokolldersitzungdeserweitertenvorstandesderdsovom 27.September2012zweiprotokollierteAussagenvonProf.Dr.GünterKirste, damaligermedizinischervorstandderdso,miteinandervermischtworden.es könnedaherdereindruckentstandensein,dasseineüberprüfungzurückliegenderhirntoddiagnostikenaufsorgfältigkeitundzweifelsfreiheitinauftraggegebenwordensei.dieindemartikelder taz.dietageszeitung zitierteanweisungvonprof.dr.günterkirstebezögesichjedochnichtaufdieüberprüfung zurückliegenderhirntoddiagnostiken.einenachträglicheüberprüfungaller HirntoddiagnostikenseiderDSOnichtmöglich,dadieHirntodprotokolleals DokumenteinderimKrankenhausverbleibendenKrankenaktearchiviertwerden.DieindembetreffendenArtikelder taz.dietageszeitung angesprochene vonprof.dr.günterkirsteangeordneteüberprüfungbezögesichausschließlichaufdieprüfungvonsorgfältigkeitundzweifelsfreiheitderinternendokumentation im DSO-System (ISYS) durch die DSO-Koordinatoren. DieindemArtikelder taz.dietageszeitung ebenfallszitiertebitterichtesich andiegeschäftsführendenärzte,allenichtkorrektdurchgeführtendiagnostikenzumelden.nachangabenderdsowurdenvondiesenbisherkeineverstöße gemeldet. DarüberhinaushatdieDSOmitgeteilt,dassdieProtokolleüberdieVorstandssitzungenentsprechendihrerZwecksetzungandenKreisderteilnahmeberechtigtenPersonenalsBasisfürderenArbeitweitergebenwerden.Esbestünden nachauffassungderdsoauchkeinebedenkendagegen,mitgliederndesstiftungsrateseinsichtindieseprotokollezugeben.demneuzuberufendenstiftungsratwerdeaufseinerkonstituierendensitzungderentsprechendeauszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 27. September 2012 zur Kenntnis gegeben.
Drucksache 17/14527 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.ErachtetdieBundesregierungentsprechendeUntersuchungenzurSorgfältigkeitundZweifelsfreiheitderHirntoddiagnostikalssinnvollundnotwendig,undsolltendieseinAuftraggegebenwerden,sofernsiederzeit nicht vorliegen? AufgrunddervorgenanntenAusführungensiehtdieBundesregierungkeinen Anlass, entsprechende Untersuchungen in Auftrag zu geben. 16.WiekanndieBundesärztekammernachAuffassungderBundesregierung dierichtliniezurhirntoddiagnostikzielführendüberarbeiten,wennsolchestudienunduntersuchungennichtvorlägenundsomitkaumverlässliche Daten und Angaben zu abzustellenden Mängeln existierten? 17.HältdieBundesregierungangesichtsdervorliegendenBerichteüber MängelbeiderHirntoddiagnostikdiederzeitigeQualifikationdermitder HirntodfeststellungbeauftragtenÄrztinnenundÄrztefürausreichend, oderwürdeesdiebundesregierungbegrüßen,wennindenrichtliniender BundesärztekammerdieVorschriftenfürdieEignungverschärftundeine entsprechende Ausbildung bzw. Qualifizierung vorgesehen würde? DiemethodischenDetailsderRichtlinienzurFeststellungdesHirntodeswerden imwissenschaftlichenbeiratderbundesärztekammerberaten,umdenstellenwertneuertechnischerverfahrenfürdiehirntoddiagnostikinderrichtlinie umzusetzen.imübrigenwirdaufdieantwortenzudenfragen11bis15verwiesen. 18.Fallsja,welcheQualifizierungerachtetdieBundesregierungalswünschenswert,welchenzeitlichenRahmenwürdedieBundesregierunghinsichtlicheinerUmsetzungfürgeeignethalten,undwürdedieBundesregierung bei der zuständigen Bundesärztekammer darauf hinwirken? DieFragen17und18werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieBundesregierunghältdiederzeitigeQualifikationdermitderHirntodfeststellungbeauftragtenÄrztinnenundÄrztefürausreichend.DieHirntoddiagnostikwirdvoninsbesondereintensivmedizinischerfahrenenÄrztendurchgeführt. DieQualifikationzurFeststellungdesHirntodesistBestandteilverschiedener ärztlicherweiterbildungenundwirddurchdasablegenderweiterbildungsprüfungnachgewiesen.nachdenrichtlinienzurfeststellungdeshirntodeswirdin jedemfallgefordert,dassdiedenhirntodfeststellendenunddokumentierenden Ärzteüber einemehrjährigeerfahrunginderintensivbehandlungvonpatienten mit schweren Hirnschädigungen verfügen. 19.SindderBundesregierungdievonderEuropäischenAkademiezurErforschungvonFolgenwissenschaftlich-technischerEntwicklungenBad Neuenahr-AhrweilerGmbHformuliertenAnforderungenandieStruktur desorganspendesystemsundinsbesonderehinsichtlichderstrukturder Koordinierungsstellebekannt (www.idw-online.de),undwelcherückschlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen? DerBundesregierungsinddievonderEuropäischenAkademiezurErforschung vonfolgenwissenschaftlich-technischerentwicklungenbadneuenahr-ahrweilerformuliertenanforderungenandiestrukturdesorganspendesystems undinsbesonderehinsichtlichderstrukturderkoordinierungsstellebekannt. DiesefindensichursprünglichdargelegtinderimJahr2006vonBreyeretal. vorgelegtenwissenschaftlichenpublikation Organmangel IstderTodaufder
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14527 Wartelisteunvermeidbar? undwerdeninderfachweltseitlangemundzum Teilkontroversdiskutiert.AktuellsindausSichtderBundesregierungdaraus keine Rückschlüsse zu ziehen. 20.WarumsindKoordinierungundVermittlungvonOrganspendenichteuropaweitausgeschrieben,undwarumgibteskeinAnforderungsprofilfür diese Organisationen? ZurKoordinierungundVermittlungvonOrganspendenerrichtenoderbeauftragengemäß 11Absatz1Satz1und 12Absatz1Satz2TPGderSpitzenverbandBundderKrankenkassen,dieBundesärztekammerunddieDeutsche KrankenhausgesellschaftoderdieBundesverbändederKrankenhausträgergemeinsameinegeeigneteEinrichtung.DiegrundsätzlichegesetzlichePflichtzur DurchführungeinereuropaweitenAusschreibungfüröffentlicheAufträgeim Sinnedes 99Absatz1GesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB)ist nichteinschlägig.dieverträgenach 11Absatz1Satz1und 12Absatz1 Satz2TPGsindkeineöffentlichenAufträgeimSinnedes 99Absatz1GWB. ÖffentlicheAufträgesindentgeltlicheVerträgevonöffentlichenAuftraggebern mitunternehmenüberdiebeschaffungvonleistungen.indiesemfallwird durchdiebeauftragenden (s.o.)jedochkeineihnengegenüberzuerbringende Dienstleistungbeschafft.GegenstandderVerträge (Beauftragung)aufgrundder gesetzlichenverpflichtungnachdemtpgistdieorganisationderzugunsten derpatientengesetzlichvorgesehenenaufgabenderkoordinierungundvermittlung. 21.KenntdieBundesregierungdenVorschlagdesehemaligenVorstandsvorsitzendendesVerbandesderUniversitätsklinikaDeutschlandse.V. (VUD), JörgRüdigerSiewert,einstaatlichesInstitutfürdieKoordinierungderOrganspendeinAnalogiezumRobertKoch-InstitutmiteinerAngliederung einesunabhängigeninstitutsfürdiedurchführungderhirntoddiagnostik einzurichten,undwieunterstütztdiebundesregierungsolchevorschläge (bitte begründen)? DieBundesregierungistderAuffassung,dasssichdasbestehendeOrganspendesystembewährthat.FürÄnderungenandiesemSystemwirdkeinBedarfgesehen. 22.WelcheSchlussfolgerungenundKonsequenzenziehtdieBundesregierung ausderpersonalsituationandenkrankenhäusernzurqualifiziertendurchführungeinerhirntoddiagnostikvordemhintergrund,dassdiedsoden KrankenhäuserndieUnterstützungdurchKonsiliarteamsanbietet,damit keineorganeverlorengehen,wennaufgrundvonpersonalmangelkeine Hirntodfeststellung erfolgen kann? 23.HältdieBundesregierungesfürangemessen,dassmitdenKonsiliarteams ausgerechnetdiedso alsodieorganisation,diefürdieorganentnahme verantwortlich ist die Hirntoddiagnostiker in die Kliniken entsendet? DieFragen22und23werdenaufgrundihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. In 5TPGsinddiegesetzlichenAnforderungenfürdieFeststellungdesHirntodesnormiert.DanachstellenunabhängigvoneinanderzweiqualifizierteÄrzte diestandardisiertenkriteriendeshirntodesfest.diediagnosedeshirntodesergibtsichausderübereinstimmungdergetrenntenfeststellungenderzwei Ärzte,dassdieGesamtfunktionendesGehirnsbereitsunwiderruflicherloschen
Drucksache 17/14527 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode sind.darüberhinausdürfendieandenuntersuchungenbeteiligtenärzteweder anderentnahmenochanderübertragungderorganeodergewebebeteiligt sein.siedürfenauchnichtdenweisungeneinesarztesunterstehen,derandiesenmaßnahmenbeteiligtist.dieseunabhängigkeitderdenhirntoddiagnostizierendenärztevonderorganentnahmeund-übertragunggiltauchfürdieneurologischenkonsiliarärzte.sieunterstützendiekrankenhäuserzudemnurdann, wennkeineinderhirntoddiagnostikausreichenderfahrenenärztevorortsind. DieBundesregierunghatkeineBedenkenhinsichtlichdesVerfahrens,nachdem diedsomobileneurologischekonsiliardienstefürdiehirntoddiagnostikvermittelt,soweitdiesnichtdurchdasjeweiligeentnahmekrankenhausselbstsichergestellt werden kann. 24.KannundwilldieBundesregierungdaraufhinwirken,dassdieUntersuchungzurHirntodfeststellungkostenneutralundunabhängigvomErgebnis bezahlt wird? DieUntersuchungenzurHirntodfeststellungwerdenunabhängigvomErgebnis vergütet.nachmitteilungderdsowerdendievereinbartenpauschalenaufgrund der Einsätze und Rufdienste in der Vergangenheit kalkuliert. 25.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungdarüber,obdieErst-und Zweituntersuchungwirklich,wievorgeschrieben,unabhängigundgetrennt erfolgen? Nach 5Absatz1Satz1TPGsinddieFeststellungendesHirntodesdurchzwei dafürqualifizierteärztezutreffen,diedenorgan-undgewebespenderunabhängigvoneinanderuntersuchthaben.zudemsindnach 5Absatz2Satz3 TPGdieFeststellungenderUntersuchungsergebnisseundihrZeitpunktvonden ÄrztenunterAngabederzugrundeliegendenUntersuchungsergebnisseunverzüglichjeweilsineinerNiederschriftaufzuzeichnenundzuunterschreiben.Die BundesregierungistderAuffassung,dassdiegesetzlichenAnforderungenausreichendsind,umdieUnabhängigkeitderErst-undZweituntersuchungzugewährleisten.ImÜbrigenhabendienächstenAngehörigennach 5Absatz2 Satz4und5TPGdasRechtaufEinsichtnahmeindieKrankenakteundkönnen dabei eine Person ihres Vertrauen z. B. einen Arzt hinzuziehen. Erkenntnissedarüber,dassdiegesetzlichenAnforderungennichteingehalten werden, liegen der Bundesregierung nicht vor.
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