Deutscher Bundestag Drucksache 17/6149 17. Wahlperiode 09. 06. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Dorothea Steiner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/5841 Ungeklärte Fragen zur Abscheidung, zum Transport und zur Verpressung von CO 2 (CCS) Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierunghatimKabinettam13.April2011einGesetzentwurfzur Abscheidung,zumTransportundzurVerpressungvonKohlenstoffdioxid (CO 2 ) verabschiedetundzurweiterenberatungandenbundesratundbundestagüberwiesen.indiesemherbstsollnachangabenderbundesregierungdamitdie EU-Richtlinie 2009/31/EG umgesetzt werden. BereitskurznachderBundestagswahl2009hattedieschwarz-gelbeBundesregierungangekündigt,nochinjenemJahreinCCS-Gesetzverabschiedenzu wollen.aufgrundderablehnendenhaltungeinzelnerländergibtesbisheute jedochkeinnationalesgesetz.essindnochimmereinevielzahlvonfragenund Problemen,diederGesetzentwurfderBundesregierungnichtlöst.Sondernganz imgegenteil:erschafftetwawieimfalledersog.länderklauselerhebliche Rechtsunsicherheit. Fragen zum aktuellen Gesetzentwurf 1.WiewilldieBundesregierungdieImplementierungderEU-Richtlinie2009/ 31/EGdurcheinnationalesCCS-GesetzinDeutschlandgarantieren,wennes einenoffensichtlichenkonfliktzwischenbundesländernwieschleswig-holstein ( GegenunserenWillenwirdeskeineEinlagerungvonKohlendioxid inschleswig-holsteingeben MinisterpräsidentPeterHarryCarstensen, dpa-meldungvom13.april2011)undbrandenburg ( WennBundesländer mitspeicherkapazitätsichderccs-verpressungentziehenkönnten,dannist dasthematot MinisterpräsidentMatthiasPlatzeck,dpa-Meldungvom 13.April2011)gibt,undwelchebundesrechtlichenSchrittewillsiekonkret unternehmen, um diesen Konflikt zu lösen? MitdemCCS-Gesetzentwurfvom13.April2011beabsichtigtdieBundesregierungdieRichtlinie2009/31/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom23.april2009überdiegeologischespeicherungvonkohlendioxidumzu- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologievom 7.Juni 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 17/6149 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode setzen.inbezugaufunterschiedlicheauffassungenindenländernenthältder GesetzentwurfRegelungen,dieesermöglichen,dassregionalenBesonderheiten Rechnung getragen werden kann. 2.WarumistausdemimBundeskabinettverabschiedetenGesetzentwurf (Stand:14.Februar2011)derSatzgestrichenworden,wonach andereenergiebezogeneoptionenzurnutzungeinerpotenziellenspeicherstätte,die geologischenbesonderheitendergebieteunddaswohlderallgemeinheit zuberücksichtigen sind,undwerhatvondenbeteiligtendaraufmaßgeblich hingewirkt? BeiderGebietsbestimmunghandeltessichumeineplanerischeAbwägungsentscheidungdesLandesgesetzgebers.DasAbwägungsprogrammergibtsich bereitsausdenrechtsstaatlichenanforderungenanstaatlicheplanungsentscheidungen.danachmussdieabwägungsentscheidungaufeinergerechten AbwägungderfürundgegendieplanerischeEntscheidungstreitendenöffentlichen und privaten Belange beruhen. 3.WiemüssendielandesrechtlichenRegelungenjeweilsausgestaltetsein,um eineccs-anwendungaufihremterritoriumzuzulassenoderzuunterbinden, und welcher Normen (Gesetze, Verordnungen etc.) bedarf es hierzu? 4.KönnenLänder,dienachweislichüberfürdieCO 2 -Einlagerunggeeignete Speicherformationenverfügen,nachderFormulierungin 2Absatz5des imbundeskabinettverabschiedetenccs-gesetzesgenerell,d.h.fürihrgesamtesgebiet (inkl.allgemeinewirtschaftszonederbundesrepublik DeutschlandinderNord-undOstsee)perGesetz,Verordnung,perErlass o.ä. die CO 2 -Verpressung ausschließen, und wenn ja, warum? 5.WiebewertetdieBundesregierungindiesemZusammenhangverfassungsrechtliche Bedenken? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. DiewesentlichenInhaltederGebietsauswahlmüssendurchLandesgesetzgeregeltwerden.DieLänderwerdensowohlzuPositiv-alsauchzuNegativausweisungenvonGebietenfürdiedauerhafteSpeicherungermächtigt.DieGebietsauswahlmussanhandanerkannterfachlicherundverwaltungsrechtlicher Kriterienjeweilsgebietsbezogenerfolgen.NachAuffassungderBundesregierungbestehengegendieRegelungdes 2Absatz5KSpG-E (KSpG:Kohlendioxid-Speicherungsgesetz) keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 6.Vonwelchen Nebenbestandteilen gehtdiebundesregierungin 3Nummer 1 konkret aus? Beidenin 3Nummer1KSpG-EgenanntenNebenbestandteilenkannessich nach 24Absatz1KSpG-EumStoffezurErhöhungderSicherheitundVerbesserungderÜberwachung,sowieumzwangsläufigeBeimengungenvonStoffen, dieausdemausgangsmaterialstammenundumstoffeausdenfürdieabscheidung,dentransportunddiedauerhaftespeicherungangewandtenverfahren (z.b.n 2, O 2 oderso 2 )handeln.dieannahmeundinjektionvonnebenbestandteilenistnach 24Absatz2Satz3nurdannzulässig,wennBeeinträchtigungenvonMenschundUmwelt,dieLangzeitsicherheitdesKohlendioxidspeichersunddieSicherheitvonInjektions-undTransportanlagendurchdiein Nummer 1 genannten Stoffe ausgeschlossen sind.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6149 7.IstnachMeinungderBundesregierungdavonauszugehen,dassdielandesrechtlichenAbgabenlaut 42vonBundeslandzuBundeslandvariieren sollen,undvonwelchenanteilenderemissionshandelszertifikatedergespeichertenmengeanco 2 ineinemjahrgehtdiebundesregierungaus, vordemhintergrund,dassimgesetzentwurfvom23.juli2010nochvon einem Ausgleichsbetrag von 2 Prozent gesprochen wurde? 42KSpG-Estelltklar,dassdieAbgabenerhebungimHinblickaufdiedauerhafteSpeicherungvonKohlendioxidinunterirdischenGesteinsschichtenbundesrechtlichnichtabschließendgeregeltist.MitdemKSpG-Eistsomitkeine SperrwirkungfürlandesrechtlicheAbgabenregelungenverbunden.Derensachliche Anknüpfung, rechtliche Ausgestaltung und Höhe ist Sache der Länder. 8.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassinderausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) kein CO 2 eingespeichert wird? Wenn nein, warum? Wenn ja, auf welche Weise? ObundinwelchemMaßederFestlandsockel/(AWZ)fürdieDemonstrationsspeicherunggeeignetist,kannzumgegenwärtigenZeitpunktnichtabschließend beurteiltwerden.insbesonderedieweitereerforschungderkohlendioxidspeicherungunderfahrungenausandereneuropäischenstaaten (Großbritannien unddieniederlandeplanenoffshore-speicher,innorwegenwirdco 2 bereits seiteinigenjahrenoffshoregespeichert)werdenzuerkenntnisgewinnenbeitragen.derbundesregierungsindderzeitkeinezwingendengründebekannt,die einengenerellenausschlussderdemonstrationsspeicherungimbereichdes Festlandsockels erfordern würden. 9.LiegenbereitsAnträgefürdieUntersuchungdesUntergrundsinderausschließlichenWirtschaftszone (AWZ)vor,undwennja,wersinddieAntragsteller? DerBundesregierungsindAnträgezurUntersuchungdesUntergrundesinder AWZaufseineEignungzurErrichtungvonKohlendioxidspeichernnichtbekannt. 10.KanndurcheinLandesgesetzsichergestelltwerden,dassvordenjeweiligen KüstenimBereichderausschließlichenWirtschaftszone (AWZ)unddes Festlandsockels ( 2Absatz4desKohlendioxid-Speicherungsgesetzes KSpG)keinCO 2 eingelagertwird,oderistgenaudiesdurchdiegesetzesformulierung ausgeschlossen? DerFestlandsockelunddieausschließlicheWirtschaftszonegehörennichtzum StaatsgebietderKüstenstaaten.IhnenstehenindiesenBereichennureingeschränkteRechteundBefugnissezu.BeiderAusübungderBefugnisseaus 2 Absatz5KSpG-EsindsowohldieKompetenzregelungendesGrundgesetzesals auch die völkerrechtlichen Vorgaben zu beachten. 11.InwiefernkanneinEvaluierungsberichtnach 44desCCS-GesetzentwurfsbereitsnacheinemJahr,d.h.nachAbschlussderBeantragungfür dieerrichtungvonco 2 -Speicherngemäß 2Auskunftüberdiedauerhafte Speicherung von CO 2 treffen? Nach 44KSpG-EberichtetdieBundesregierungdemDeutschenBundestag biszum31.dezember2017sowohlüberdieanwendungdeskspgalsauch
Drucksache 17/6149 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode überdieinternationalgewonnenenerfahrungenbeiderweiterenentwicklung derccs-technologien.diebundesregierunggehtdavonaus,dassbiszudiesemzeitpunktnationalundinternationalneueerkenntnissevorliegen,dieeine Evaluierungrechtfertigen.Hierbeiistauchzuberücksichtigen,dassdieEuropäischeKommissionaufGrundlagedergesammeltenErfahrungendieRichtlinie 2009/31/EG bereits bis zum 30. Juni 2015 überprüft. 12.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassdieDeckungsvorsorgein 30Absatz4von3ProzentdesdurchschnittlichenWertesderAnzahlder Berechtigungennach 3Absatz4Satz1desTreibhausgas-EmissionshandelsgesetzesfürmöglicheSchadensfälleausreichendist,undwelchekonkreten Annahmen bzw. Überlegungen liegen der Prozentzahl zugrunde? DerimRahmenderDeckungsvorsorgezuzahlendeNachsorgebeitragbeträgt 3ProzentdesdurchschnittlichenWertesderAnzahlderBerechtigungennach 3 Absatz4Satz1desTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,diederimBetriebsjahrgespeichertenMengeKohlendioxidentspricht.DerProzentsatzfür dennachsorgebeitragberuhtaufabschätzungenvonkostenundrisiken,die nachübertragungderverantwortungentstehenkönnen.eingeringererteildieserkostenwirddurchweiterlaufendeüberwachungsmaßnahmenentstehen. AbgedecktsindauchKostenrisiken,wiez.B.zusätzlicheAbdichtmaßnahmen oderentlastungsbohrungensowiedererwerbvonemissionshandelsberechtigungenfürdenfallderfreisetzungvonkohlendioxidindieatmosphäre.bei derprognosederkostenistzuberücksichtigen,dasseinverantwortungsübergangerstdannstattfindenkann,wennnachdemstandvonwissenschaftund TechnikdieLangzeitsicherheitdesDemonstrationsspeichersnachgewiesen werdenkann.insoweitwarfürdiefestlegungdesnachsorgebeitragsabzuwägen,fürwelcheetwaigenkostenrisikenderbetreiberinwelcherhöhebereits imvorfeldinanspruchgenommenwerdenkann.insgesamtfindetdurchdie KoppelungandieeingespeicherteMengeKohlendioxidundandiePreisefürdie Emissionshandelsberechtigungen eine risikoadäquate Absicherung statt. 13.AufwelcherGrundlagebzw.AnnahmeberuhtdieJahreszahlderÜbertragung der Verantwortung nach 30 Jahren, die in 31 Absatz 1 geregelt ist? DiedeutscheRegelungin 31Absatz1desGesetzentwurfsgehtüberdieVorgabevon20JahreninderRichtlinie2009/31/EGhinaus.Hierbeihandeltessich zudemumeinemindestfrist.entscheidendfürdieübertragungderverantwortungistnichteinekonkretejahreszahl,sonderndernachweisderlangzeitsicherheitdesdemonstrationsspeichersnachdemstandvonwissenschaftund Technik.NachderbetriebswirtschaftlichkalkuliertenBetriebsdauereinesKohlendioxidspeichersvonmehrerenJahrzehnten,derdarauffolgendenStilllegungsphaseunddersichanschließendenMindestfristvonweiteren30Jahren dürftesicheinausreichendergesamtzeitraumfürdiebeurteilungderlangzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers ergeben. 14.AufwelcheraktuellenRechtsgrundlagewirdamPilotstandortzurwissenschaftlichenUntersuchungdergeologischenSpeicherungvonCO 2 inbrandenburginketzinco 2 miteinemreinheitsgradvonmehrals99,9prozent undneuerdingsauchkraftwerkskohlendioxidausdervattenfall-anlagein Schwarze Pumpe verpresst? DiewissenschaftlicheUntersuchungderSpeicherungvonCO 2 amstandortketzinerfolgtaufgrundlageeinerbergrechtlichengenehmigungdurchdaszuständige Oberbergamt des Landes Brandenburg.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6149 15.AbwelchemZeitraumrechnetdieBundesregierungmitdemgroßtechnischen Einsatz der CCS-Technologie in Deutschland? DieCCS-TechnologienbefindetsichderzeitnochimEntwicklungsstadium.Mit demccs-gesetzentwurfwirderstmalseineschrittweise,ergebnisoffeneund risikoadäquateprüfungdertechnologieindeutschlandermöglicht.derzeit lässtsichnurschwereinschätzen,welchenzeitraumdiedemonstrationsphase inanspruchnehmenwirdundinwieweitdieccs-technologienimerfolgsfall großtechnisch einsetzbar sind. Fragen zu den tektonischen Risiken 16.LiegenderBundesregierungErkenntnissedarübervor,inwelchemMaße dieeinlagerungdesco 2 mittektonischenrisikenverbundenist,undin welchemmaßewürdenerdbebendiedichtigkeitvonco 2 -Speichernin Deutschland beeinflussen? 17.InwelchemMaßeistdieEinlagerungdesCO 2 mitdemrisikovonbergschäden in Form der Geländehebung verbunden? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. DieSpeicherungvonKohlendioxidverursachtkeineFrakturenindenDeckschichten,soferndieInjektionvonAnfangansogesteuertwird,dassdieDruckerhöhungdenkritischenDruckzurRissbildungindenDeckschichtennicht überschreitet.aufgrundderdruckbeschränkungindenspeichernundeinesabstandesvon800meternodermehrzurerdoberflächesindhebungen,dieüber einigewenigezentimeterhinausgehenundzubergschädenführenkönnten, nichtzuerwarten.dergesetzentwurfderbundesregierungstelltdiesbezüglich strengeanforderungenandiezulassung,denbetriebunddieüberwachung eines Kohlendioxidspeichers. InDeutschlandistdasGefährdungspotenzialdurchErdbebensehrgutbekannt. DeutschlandundinsbesonderediefürdieKohlendioxidspeicherunginFrage kommendengebiete,z.b.imnorddeutschenbecken,befindensichintektonisch stabilenregionendererde.starkeerdbebensindhieraufgrundderhistorischen Erfahrungen und der vorhandenen geologischen Strukturen nicht zu erwarten. VonErdbeben,derenBruchflächendenBereichdesSpeichersundseinerDeckschichtennichterreichen,gehtnachderzeitigemKenntnisstandkeineBeeinträchtigungdesKohlendioxidspeichersaus.SofernErdbebengrößerenAusmaßesRisseindenDeckschichtenverursachenwürden,könntedieszur UndichtigkeiteinesSpeichersundzurMigrationdesKohlendioxidsinüberlagerndeGesteinsschichtenführen.LangfristigverringertsichdiesesRisiko,da einstetigsteigenderanteildeskohlendioxidskapillargebunden,gelöstoderim LaufevonsehrlangenZeiträumenauchmineralisiertwirdmitderFolge,dass immerwenigerfreieskohlendioxidvorhandenist.nachdemgesetzentwurfder BundesregierungmusseinetwaigesGefährdungspotenzialdurchErdbebenin diecharakterisierungundbewertungmöglicherkohlendioxidspeichereinbezogen werden. Fragen zu den Bohrlöchern 18.KanndieBundesregierungsicherstellen,dasssämtlicheBohrlöcheraktuellerundfrühererBohrungenvorderCO 2 -Einspeisunglokalisiertund dauerhaft verschlossen werden, und falls ja, wie? Seit1904existiertfürDeutschlandeineBergverordnungfürTiefbohrungen, TiefspeicherundfürdieGewinnungvonBodenschätzendurchBohrungen
Drucksache 17/6149 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (Tiefbohrverordnung,BVT).AlleseitdieserZeitniedergebrachtenBohrungen warenundsinddenbergämternmitmarkscheiderischereinmessungzumelden bzw.vondiesenzugenehmigen.dahersindallediesebohrungenindeutschlandmitihrenkoordinatenerfasst.dienichtmehrinbetriebbefindlichenbohrungenwerdenverschlossenoderbergmännischverfüllt.diesschreibtdieoben genannte Tiefbohrverordnung zwingend vor. DabeikönnennichtCO 2 -resistentebohrlochverschlüssevonbohrungenimbereichvonkohlendioxidspeicherneinebohrlochspezifischeüberwachungund ggf.neuverfüllungerfordern,umdielangzeitsicherheit einezentralevoraussetzung für die Zulassung und den Betrieb des Speichers zu gewährleisten. 19.SinddieLangzeitbeständigkeitengängigerZementeunterdemEinfluss vondruck,kohlensäureundhochsalinenwässernbekannt,undfallsja, welche konkreten Forschungen bzw. Ergebnisse gibt es dazu? DieAuswirkungenstarksalzhaltigerWässerundkorrosiverGaseunterhohen DrückenundTemperaturenaufdieLangzeitbeständigkeitvonZementensind sowohlausdererdöl-underdgasförderungalsauchausdererdgasspeicherung überjahrzehntebekanntundintensivuntersucht.ersteerfahrungenzumeinflussvonkohlensäuregibtesinsbesondereausenhancedoilrecoveryprojekten (z.b.ausdemprojektinweyburn/kanada)undausprojekten,beidenen CO 2 ausnatürlichenlagerstättenfürdieindustriellenutzunggewonnenwird. WeltweitgibteszahlreichePatentezuCO 2 -resistentenbohrlochzementen.zu klärenistinsbesondereauch,wiediezementealterbohrlochverschlüsseauf sehr hohe CO 2 -Konzentrationen reagieren. InzahlreicheninternationalenForschungsprojektenwerdenderzeitlangzeitbeständigeZementeweiterentwickeltundneueBohrlochverschlüsseerforscht. EntsprechendeForschungsarbeitenwerdeninDeutschlandz.B.anderTechnischenUniversitätBergakademieFreibergundanderTechnischenUniversität Clausthaldurchgeführt.AuchimRahmendesForschungsprogrammsGeotechnologiendesBundesministeriumsfürBildungundForschung (BMBF)liegen Ergebnisse zu Zementstabilitäten vor. 20.WerträgtdieKostenfürdieÜberwachung,dassdieBohrlöcherkurz-, mittel- und langfristig dicht verschlossen bleiben? DieKostenfürdieÜberwachungträgtderBetreiberdesKohlendioxidspeichers. HinsichtlichderlangfristigenÜberwachungwirdzusätzlichaufdieAntwortzu Frage 12 verwiesen. Fragen zur Grundwasserverunreinigung 21.InwiefernsiehtdieBundesregierungdieMöglichkeiteinerVerunreinigung desgrundwassersbeiderunterirdischenco 2 -SpeicherungvordemHintergrunddeskürzlichveröffentlichtenGutachtensderbrandenburgischen AmtsgemeindeBarnim-Oderbruch,wonachSalzwasserinhöheregrundwasserführende Schichten aufsteigen könnte? UmdieSicherheiteinesCO 2 -Speichersbeurteilenzukönnen,istauchdieAusbreitungdesdurchdieCO 2 -VerpressungverdrängtenGrundwasserszubetrachten.DergeologischeUntergrundvariiertvonStandortzuStandort.Deshalb müssendieseausbreitungspfadefürjedenspeicherstandortindividuelluntersuchtwerden.ergebensolcheuntersuchungen,dassdiegefahreinerversalzungvonsüßwasserführendenschichtenbesteht,soistdieserstandortfür die CO 2 -Einlagerung als nicht geeignet anzusehen.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6149 DiebisherigenGutachten,wiedasgenannteGutachtenderAmtsgemeindeBarnim-Oderbruch,beruhenaufderAuswertungvorhandenerDatenundzahlreichenAnnahmen,dieeinegezielteUntersuchungeinesStandortesnichtersetzen können.erstdurchdiegeologisch-geophysikalischendateneinesentsprechendenuntersuchungsprogrammsistdiebeurteilungeinesstandortesmöglich.die Bewertung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. Kraftwerke 22.WelcheKraftwerksbetreiberplanennachInformationenderBundesregierung ihre Kraftwerke mit der CCS-Technologie nachzurüsten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 23.BehältessichdieBundesregierungvor,ggf.zueinemspäterenZeitpunkt, dienachrüstungderccs-technologieinkraftwerkenverpflichtendvorzuschreiben, und wenn ja, wie, und ab wann? VerpflichtendeVorschriftenzurNachrüstungvonKraftwerkenmitCCS-Technologienkönntenerstdanneingeführtwerden,wenndieseTechnologienerprobt undammarktgroßtechnischverfügbarsind.gegenwärtiggibteskeinediesbezüglichen Überlegungen in der Bundesregierung. Artikel9desCCS-GesetzentwurfssetztArtikel33derRichtlinie2009/31/EG um.artikel33fordert,dassvordererstmaligengenehmigungeinerfeuerungsanlagemiteinerelektrischennennleistungvon300megawattodermehrdie NachrüstbarkeitderAnlagemitCCS-Technologiengeprüftwird.BeiErfüllung derentsprechendenvoraussetzungenhatderbetreibereineentsprechendgroße FlächefürdieNachrüstungderentsprechendenAnlagemitdenfürdieAbscheidung und Kompression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen freizuhalten. 24.InwelchemUmfangerwartetdieBundesregierungfürdenZeitraumnach 2012denNeubauvonKohlekraftwerkenüberdiebereitsinBaubefindlichenProjektehinaus,undwievielevondiesenKraftwerkenwerden CCS-Kraftwerke sein? NachvorliegendenInformationengibtesfürdenZeitraumnach2012überdie bereitsinbaubefindlichenprojektehinausweitereprojektefürdenneubauvon KohlekraftwerkenineinerGrößenordnungvonca.8500Megawatt.Überdie technologischeausgestaltungdervorhabensowieüberihrerealisierungschancen liegen keine Detailinformationen vor. 25.BiszuwelchemKraftwerksalterundelektrischemWirkungsgradmachtes aussichtderbundesregierungökonomischundökologischnochsinn, dass ein Kraftwerk auf CCS-Technologie nachgerüstet wird? DieseFragekannerstbeantwortetwerden,wenndieTechnologiemarktreifzur Verfügung steht. Prozessbedingte Emissionen 26.WiehochistderAnteilprozessbedingterEmissionen (inprozent)inder Stahl-,Zement-undChemieindustrieinDeutschland,fürdieCCSmöglicherweiseeineOptionzurCO 2 -Reduzierungseinkönnte,undwiefördert
Drucksache 17/6149 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode diebundesregierungalternativemethodenzurreduktiondergenannten Emissionen? DiegesamtenEmissionenderdeutschenIndustrielagen2008bei81Millionen TonnenCO 2.ObdieTechnologieauchimindustriellenBereicheingesetztwerdenwird,bleibtdenUnternehmenvorbehalten.DerwesentlicheAnreizfürdie MinderungvonTreibhausgasemissioneninderdeutschenIndustrieistderEmissionshandel. DieBundesregierungfördertzahlreicheForschungsprojektezurEntwicklung effizienterer Produktionsverfahren und zur Nutzung von CO 2. 27.WiehochsinddieKostenderAnwendungvonCCSindenStahl-und ZementwerkensowieinderChemie,undwievieleCO 2 -emittierende industrielleanlagengibtesindeutschland,fürdieeineco 2 -Abscheidung in Frage käme (bitte Anlagen konkret benennen)? 28.WieweitmüsstedasCO 2 ausdeninfragekommendenanlagentransportiert werden? Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet. DieCCS-TechnologienbefindetsichderzeitnochimEntwicklungsstadium.Die Fragenkönnenerstbeantwortetwerden,wenndieTechnologiemarktreifzur Verfügung steht. 29.UmwelchenIndustriebereich (Stahl-,Zement-oderChemieindustrie)handeltessichbeimAntrag industrielleanwendungen innerhalbderner- 300-Kategorie,diebeimBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie eingegangen ist? ImRahmenderBewertungder NER-300-Projektanträge isteineoffenlegung vonantragsdetailsbiszumabschlussderprüfungenundderprojektauswahl durchdieeuropäischeinvestitionsbankbzw.durchdieeu-kommissionnicht vorgesehen. Einsatz von CO 2 bei der Förderung von Erdöl und Erdgas 30.WiewilldieBundesregierunggewährleisten,dassdurchdieAnwendung derenhancedgasrecovery (EGR)undEnhancedOilRecovery (EOR) Verfahren keine unterirdische Verpressung von CO 2 stattfindet? 31.IstesnachAuffassungderBundesregierungrechtlichzulässig,CO 2,welchesinKohlekraftwerkendurchdieCCS-Technologieabgeschiedenwurde,imRahmenvonEGR,EORodersogenanntenKältefracksalsWirtschaftsgut unterirdisch zu verpressen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet. DieVerpressungvonKohlendioxidimRahmenvonEnhancedGasRecovery (EGR)undEnhancedOilRecovery (EOR)ProjektenisteineigenständigesVerfahrenzurGewinnungvonKohlenwasserstoffenunddahernichtvomKSpG-E erfasst.seinezulässigkeitbeurteiltsich wiebisherschon nachbergrecht. EineVerpressungvonKohlendioxidimZusammenhangvonEGRundEORmit demziel,dessenemissionindieatmosphärezuvermeiden,wirddurchdie RegelungendesEmissionshandelsverhindert.Denneineemissionshandels-
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6149 pflichtigeanlage,inderdaskohlendioxidentsteht,würdedadurchnichtvon der Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen befreit. Einsatz von Chemikalien zum Extrahieren von CO 2 32.WelcheKonsequenzenziehtdieBundesregierungausdemStoppdesCCS- Projekts Mongstad innorwegenaufgrundeinerveröffentlichtenstudie desnorskinstituttforluftforskning,dieaufmöglichegefahrendurcheingesetztekrebserregendechemikalien (u.a.amin)hinweist,fürdasnationale CCS-Gesetz? 33.KanndieBundesregierungausschließen,dassesbeimvorgesehenenPost- Combustion-VerfahrenmitAmineinsatzimCCS-Demonstrationsprojekt JänschwaldevonVattenfallEuropeAGzueinererhöhtenKrebsgefahr kommt, und wenn ja, warum? 34.WelcheAminesolleninwelcherKonzentrationnachInformationender BundesregierunginJänschwaldeeingesetztwerden,nachdemVattenfall bereitsdenbehördeninbrandenburgmitgeteilthat,einaminhaltiges Waschmittel einsetzen zu wollen? Die Fragen 32 bis 34 werden zusammen beantwortet. NachKenntnisderBundesregierungistdasnorwegischeCCS-Projektin Mongstadnichtabgebrochen,sonderndieweiterenPlanungenundInvestitionsentscheidungenzumGesamtprojekt (Abscheidung,TransportundSpeicherung) nurverschobenworden.imrahmenderweiterenentwicklungderccs-technologienamstandortmongstadsindzudemzusätzlicheuntersuchungenzureffizienzundzurumweltfreundlichkeitvonco 2 -Waschmittelngeplant.Dabei sollauchgeprüftwerden,obbeieinemdergeplantenabtrennverfahrenbeim WaschprozessNitrosamineentstehenundwiedadurchbedingtemöglicheGefahrenausgeschlossenwerdenkönnen.OrganischeAminewerdenweltweitin vielenverschiedenenindustriellenanwendungeneingesetzt.beico 2 -WaschverfahrensindaminbasierteLösungennureinedermöglichenOptionen.Der Einsatzvonammoniak-oderalkalihaltigenLösungensowiedieVerwendung von Aminosäuresalzen sind z. B. entsprechende Alternativen. InDeutschlandwerdendiemaximalzulässigenEmissionsgrenzwertefürein CCS-Demonstrationsprojektgemäßder VerordnungüberGroßfeuerungs-und Gasturbinenanlagen 13.BImSchV undder TechnischenAnleitungzurReinhaltungderLuft TALuft festgelegt.fürbestandteiledeswaschmittelswerdendieemissionsgrenzwerteinanlehnungandietaluftfestgelegt.dieeinhaltungderrichtlinienundgesetzeistausreichend,umeinegesundheitsgefahr auszuschließen. Transport des CO 2 35.WelcheVorsorgemaßnahmenmüsstengetroffenwerden,umdendurch einen Tanklastwagenunfall entstehenden Schaden einzugrenzen? DieBeförderunggefährlicherGüter dazugehörtauchkohlendioxidalsgas, dasentwederinverflüssigterform,intiefgekühltverflüssigterformoderfest alstrockeneisbefördertwird istdetailliertdurchweltweitbzw.europaweit einheitlichegeltendevorschriftengeregelt.fürdenstraßenverkehrfindensich dietechnischenregelungenimeuropäischenübereinkommenüberdieinternationalebeförderunggefährlichergüteraufderstraße (ADR),dieaufgrundder Richtlinie2008/68/EGindenEU-Staatenauchfürdeninnerstaatlichenund
Drucksache 17/6149 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode innergemeinschaftlichenverkehranzuwendensind.dieseregelungenbewirken die notwendige Sicherheit bei der Beförderung dieser Güter. 36.WaswürdedieseVorsorgebis2050voraussichtlichkosten,undwermüsste diese Kosten tragen? DieKostenfürdieBeförderungsmittelunddieUmsetzungallergeregelten VoraussetzungenfürdiesichereDurchführungderBeförderung,tragendie Beteiligten,derenPflichtenimEinzelneninderVerordnungüberdieinnerstaatlicheundgrenzüberschreitendeBeförderunggefährlicherGüteraufderStraße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) festgelegt sind. 37.WiesollenTausendeKilometerCO 2 -Pipelinegegenmöglicheterroristische Angriffe,unfallbedingteBeschädigungenoderBaufehlergesichertwerden? NeueÜberwachungs-undSicherungstechnologiensindTeilderderzeitigen Technologieentwicklung.BeiAnwendungentsprechenderSicherheitsmechanismensiehtdieBundesregierungbeiderübertägigenInfrastrukturkeineerhöhten RisikengegenüberanderenvergleichbarenIndustrieanlagenbzw.Infrastrukturen.
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