Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/1109. der Bundesregierung

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unddesratesvom16.november2011überdengewerbsmäßigenstraßentransportvoneuro-bargeldzwischenmitgliedstaatendeseuroraums

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/1109 16. Wahlperiode 31. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration A. Problem und Ziel Deram27.Mai2005inPrüm/EifelunterzeichneteVertragzwischendem KönigreichBelgien,derBundesrepublikDeutschland,demKönigreichSpanien, derfranzösischenrepublik,demgroßherzogtumluxemburg,demkönigreich derniederlandeundderrepublikösterreichüberdievertiefungdergrenzüberschreitenden Zusammenarbeit soll in das nationale Recht umgesetzt werden. B. Lösung ErforderlichhierfürsindeinUmsetzungsgesetz,dasdieVoraussetzungenfürdie UmsetzungeinzelnerVertragsbestimmungenindasdeutscheRechteinfügt,sowie ein hiervon getrenntes Vertragsgesetz. DasvorliegendeUmsetzungsgesetzsolldieVoraussetzungenschaffenfür denautomatisiertenabrufundabgleichvondna-identifizierungsmustern (Artikel3und4desPrümerVertrags)sowiedenautomatisiertenAbrufvondaktyloskopischenDaten (Artikel9desPrümerVertrags)unddenautomatisierten AbrufvonDatenausdennationalenFahrzeugregistern (Artikel12desPrümer Vertrags).FürdenautomatisiertenAbrufvonDatenausdennationalenFahrzeugregisternsindsowohlspezielleDurchführungsbestimmungenalsaucheine ErgänzungdesStraßenverkehrsgesetzeserforderlich.Weitersollenspezielle BestimmungenzumDatenschutz (UmsetzungderArtikel35und39desPrümer Vertrags) geschaffen werden. C. Alternativen Keine

Drucksache 16/1109 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand Keiner E. Sonstige Kosten SonstigeKosten,insbesonderefürdieWirtschaftunddiesozialenSicherungssysteme,entstehennicht.AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten,da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1109

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1109 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag 1 Nationale Kontaktstelle und Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs oder Abgleichs (1)ZuständigenationaleKontaktstellenachArtikel6 Abs.1,Artikel11Abs.1sowiedenArtikeln15und16 Abs.3desVertragsvom27.Mai2005zwischendemKönigreichBelgien,derBundesrepublikDeutschland,demKönigreichSpanien,derFranzösischenRepublik,demGroßherzogtumLuxemburg,demKönigreichderNiederlandeund derrepublikösterreichüberdievertiefungdergrenzüberschreitendenzusammenarbeit,insbesonderezurbekämpfungdesterrorismus,dergrenzüberschreitendenkriminalitätundderillegalenmigration (BGBl.2006IIS. ) (PrümerVertrag)istdasBundeskriminalamt.ZuständigenationaleKontaktstellefürAbrufederanderenVertragsstaaten ausdemzentralenfahrzeugregisterdeskraftfahrt-bundesamtes ( 31Abs.2desStraßenverkehrsgesetzes)nach Artikel12Abs.1desPrümerVertragsistdasKraftfahrt-Bundesamt.FürAbrufeausdenFahrzeugregisternder anderenvertragsstaatennachartikel12abs.1desprümer VertragsistdasBundeskriminalamtzuständigenationale Kontaktstelle. (2)DieVerantwortungfürdieZulässigkeiteinesvom BundeskriminalamtalsnationalerKontaktstelledurchgeführtenAbrufsoderAbgleichsträgtinnerstaatlichdieStelle, diedasbundeskriminalamtumdiedurchführungdesabrufs oder Abgleichs ersucht hat. 2 Automatisierter Abruf oder Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern DNA-IdentifizierungsmusterdürfenüberdieVorschriften desbundeskriminalamtgesetzeshinausauchfüreinenautomatisiertenabrufoderabgleichnachdenartikeln3und4 des Prümer Vertrags verwendet werden. 3 Zustimmung zur Zweckänderung (1)SoweitderPrümerVertrageinezweckänderndeVerwendungderunterdendortigenVoraussetzungenübermitteltenpersonenbezogenenDatenzulässt,entscheidetdas BundeskriminalamtüberdieErteilungderZustimmungnach Artikel35Abs.1Satz1undArtikel36Satz2desPrümer Vertrags.DiesgiltnichtfürDaten,dienachArtikel7des Prümer Vertrags übermittelt worden sind. (2)DasBundeskriminalamtkanndieZustimmungzur VerwendungdieserDatennachMaßgabedes 14Abs.1des Bundeskriminalamtgesetzeserteilen.HandeltessichumDaten,diedemBundeskriminalamtvoneinerandereninnerstaatlichenStelleübermitteltwordensind,entscheidetdas Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit dieser Stelle. 4 Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken BestreitetderBetroffenenachArtikel37Abs.2desPrümerVertragsdieRichtigkeitvoninDatenbankengespeichertenDatenundlässtsichwederdieRichtigkeitnochdie Unrichtigkeitfeststellen,sinddieDatenentsprechendzu kennzeichnen. 5 Kennung InderErrichtungsanordnungnach 34desBundeskriminalamtgesetzeswirdfürdieDNA-Analyse-Dateinach Artikel2desPrümerVertragsundfürdasdaktyloskopische IdentifizierungssystemnachArtikel8desPrümerVertrags ergänzend festgelegt, dass 1.fürjedenzugriffsberechtigtenBearbeitereineKennung zu vergeben ist, die ihn eindeutig identifiziert, und 2.derzugriffsberechtigteBearbeiterdieseKennungbeijedem Abruf und jeder Übermittlung nutzen muss. DieEinzelheitensindinderErrichtungsanordnungnach 34 des Bundeskriminalamtgesetzes zu regeln. 6 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit DerBundesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitnimmtdieAufgabenderfürdieDatenschutzkontrollezuständigenunabhängigenStellenach Artikel39Abs.5desPrümerVertragswahr.DieZuständigkeitenfürdieDatenschutzkontrolleindenLändernbleiben unberührt. 7 Schadenersatz DieBundesrepublikDeutschlandhaftetfürSchäden,die durchdieverletzungvondatenschutzrechtenimsinnedes Artikels40Abs.1Satz3desPrümerVertragsentstanden

Drucksache 16/1109 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode sind,vorbehaltlichdesartikels40abs.2satz1desprümer VertragsnachMaßgabeihresnationalenRechts.BeiAnsprücheninfolgevonMaßnahmennachdenArtikeln3,4,5,8,9, 10,14und16sowienachArtikel12desPrümerVertrags,soweitessichumErsuchenanandereVertragsstaatenhandelt, wirddiebundesrepublikdeutschlanddurchdasbundeskriminalamtvertreten.beiansprücheninfolgevonersuchen deranderenvertragsstaatennachartikel12desprümervertragswirddiebundesrepublikdeutschlanddurchdaskraftfahrt-bundesamtvertreten.istdiebundesrepublikdeutschlandzumersatzdesschadensverpflichtetodererstattetdie BundesrepublikDeutschlandSchadenersatzleistungenandererVertragsparteiennachArtikel40Abs.2Satz2desPrümerVertragsundistderSchadenderdatenschutzrechtlichen VerantwortlichkeiteinesLandeszuzurechnen,istdiesesder Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet. Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes DasStraßenverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919),zuletzt geändertdurchartikel1desgesetzesvom14.august2005 (BGBl. I S. 2412), wird wie folgt geändert: 1. Nach 37 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)NachMaßgabevölkerrechtlicherVerträgezwischenMitgliedstaatenderEuropäischenUnionodermit denanderenvertragsstaatendesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraum,diederMitwirkungder gesetzgebendenkörperschaftennachartikel59abs.2 desgrundgesetzesbedürfen,dürfendienach 33Abs.1 gespeichertenfahrzeugdatenundhalterdatenvonden RegisterbehördenandiezuständigenStellendieserStaaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist a)zurverfolgungvonordnungswidrigkeiten,dienicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden, b)zurverfolgungvonstraftaten,dienichtvonabsatz1 Buchstabe d erfasst werden, oder c)zurabwehrvongefahrenfürdieöffentlichesicherheit. 2. 37a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirdnachderangabe in 37Abs.1 die Angabe und 1a eingefügt. b)inabsatz2werdennachdemwort Fahrzeugdaten diewörter,beiabrufenfürdiein 37Abs.1agenanntenZweckenurunterVerwendungdervollständigenFahrzeug-Identifizierungsnummeroderdes vollständigen Kennzeichens, eingefügt. 3.In 47Abs.1Nr.5awirdnachderAngabe nach 37 Abs. 1 die Angabe und 1a eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten (1)Artikel2diesesGesetzestrittamTagnachderVerkündung in Kraft. (2)Artikel1diesesGesetzes (Ausführungsgesetzzum PrümerVertrag)trittandemTaginKraft,andemderVertrag vom27.mai2005zwischendemkönigreichbelgien,der BundesrepublikDeutschland,demKönigreichSpanien,der FranzösischenRepublik,demGroßherzogtumLuxemburg, demkönigreichderniederlandeundderrepublikösterreichüberdievertiefungdergrenzüberschreitendenzusammenarbeit,insbesonderezurbekämpfungdesterrorismus, dergrenzüberschreitendenkriminalitätundderillegalen Migration (BGBl.2006IIS. )nachseinemartikel50 Abs.1fürdieBundesrepublikDeutschlandinKrafttritt;dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1109 Begründung I. Allgemeines Deram27.Mai2005inPrüm/EifelunterzeichneteVertrag zwischendemkönigreichbelgien,derbundesrepublik Deutschland,demKönigreichSpanien,derFranzösischen Republik,demGroßherzogtumLuxemburg,demKönigreichderNiederlandeundderRepublikÖsterreichverfolgt dasziel,diegrenzüberschreitendezusammenarbeitinsbesonderezurbekämpfungdesterrorismus,dergrenzüberschreitendenkriminalitätundderillegalenmigrationzu vertiefen.dervertragstelltdabeieineintensivierungderzusammenarbeitimrahmenderbestehendenbi-undmultilateralenrechtsbeziehungensowiederübereinkommenund RechtsakteimRahmenderEuropäischenUniondar.Dieim VertragvorgesehenenFormenderZusammenarbeitsindzu einemgroßenteilohneänderungdesdeutschenrechts möglich.änderungsbedarfbestehtjedochinbezugaufdie RegelungenzumautomatisiertenAbrufundautomatisierten AbgleichvonDNA-Identifizierungsmustern (Artikel3und 4desPrümerVertrags),zumautomatisiertenAbrufvondaktyloskopischenDaten (Artikel9desPrümerVertrags),zu speziellenbestimmungenzumdatenschutz (Artikel35und 39desPrümerVertrags)sowieinBezugaufdieRegelungen zumonline-zugriffauffahrzeugregister (Artikel12des PrümerVertrags).ZurUmsetzungdieserBestimmungen bedarfesbesondererdurchführungsbestimmungensowie einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. DieZustimmungdesBundesratesistnachArtikel84Abs.1 und Artikel 74 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Zu Artikel 1 Zu 1 II. Einzelbegründung Absatz1bestimmtinnerstaatlichdasBundeskriminalamtzur nationalenkontaktstelleimsinnedesartikels6abs.1,des Artikels11Abs.1sowiederArtikel15und16Abs.3des PrümerVertrags.DieseArtikelbetreffendieDurchführung derdatenübermittlungenimbereichderdna-identifizierungsmuster,derdaktyloskopischendaten,derpersonenbezogenenundnichtpersonenbezogenendatenimzusammenhangmitgroßveranstaltungenmitgrenzüberschreitendembezugsowiederpersonenbezogenendatenzumzweck derverhinderungterroristischerstraftaten.imfalldes Artikels12,derdenautomatisiertenAbrufvonDatenaus denfahrzeugregisternzumgegenstandhat,erfolgteinedifferenzierunghinsichtlichderbenennungeinernationalen KontaktstellefüreingehendeundausgehendeErsuchen.Das BundeskriminalamtwirdalsnationaleKontaktstellefürausgehendeErsuchen (AbrufeimAusland)unddasKraftfahrt-BundesamtfüreingehendeErsuchen (Abrufeausdem Ausland) benannt. NachAbsatz2trägtinnerstaatlichdieersuchendeStelledie VerantwortungfürdieZulässigkeiteinesvomBundeskriminalamtalsnationalerKontaktstelledurchgeführtenAbrufs oderabgleichs.dieregelungbetrifftnichtdasaußenverhältnis zu den anderen Vertragsparteien. Zu 2 2erlaubtdieVerwendungvonDNA-IdentifizierungsmusternauchfüreinenautomatisiertenAbrufoderAbgleich,wie erinartikel3und4desprümervertragsvorgesehenist,und ergänztdamitdieregelungzurverwendungvon DNA-DatennachdemBundeskriminalamtgesetz (BKAG), aufdas 81gAbs.5derStrafprozessordnung (StPO)verweist. Zu 3 DerPrümerVertragsiehtfürpersonenbezogeneDatenvor, dassdiesedatenmitvorherigerzustimmungderdateiführendenvertragsparteiauchzuanderenzweckenverarbeitet (Artikel35Abs.1Satz1desPrümerVertrags)oderanandereStellenweitergegebenwerdendürfen (Artikel36Satz2 desprümervertrags).absatz1bestimmtdasbundeskriminalamtzurzuständigenstellefürsolchezustimmungen,soweitnachdemprümervertrageinezweckänderndeverwendungzulässigistundsoweitessichnichtumdatenhandelt, dienachartikel7desprümervertragsübermitteltworden sind. DurchdenVerweisauf 14Abs.1BKAGinAbsatz2 Satz1wirddieZustimmungzurZweckänderungvonden VoraussetzungenfüreineÜbermittlungnach 14Abs.1 BKAGabhängiggemacht.Satz2wahrtdieVerantwortlichkeitenderinnerstaatlichenStellen,dieDatenandasBundeskriminalamt übermittelt haben. Zu 4 DieinArtikel37Abs.2desPrümerVertragsgeregelte KennzeichnungspflichtvonDatenfürdenFall,dassderBetroffenedieRichtigkeitderDatenbestreitetundsichweder dierichtigkeitnochdieunrichtigkeitfeststellenlässt,istfür DateninAktenin 33Abs.1Satz2BKAGnormiert. 4 enthälteineentsprechenderegelungfürdatenindatenbanken. Zu 5 5bestimmt,dassdieinArtikel39Abs.2Satz3desPrümerVertragsvorausgesetzteVergabeeinerKennunganund NutzungderKennungdurchdenabrufendenoderübermittelndenBeamteninderErrichtungsanordnungderbeim BundeskriminalamtgeführtenDNA-Analyse-DatenbanksowiedesdaktyloskopischenIdentifizierungssystemsgeregelt werden. Zu 6 6regelt,dassdiefürdieDatenschutzkontrollezuständige unabhängigestellenachartikel39abs.5desprümervertragsderbundesbeauftragtefürdendatenschutzunddieinformationsfreiheitist.diezuständigkeitenfürdiedatenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

Drucksache 16/1109 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu 7 NachSatz1istdieBundesrepublikDeutschlandbeiSchadenersatzansprüchennachArtikel40Abs.1Satz3desPrümerVertragsiminternationalenVerkehrdierichtigeKlagegegnerin.DieSätze2und3bestimmen,inwelchenFällen diebundesrepublikdeutschlandimschadenersatzverfahren durchdasbundeskriminalamtbzw.daskraftfahrt-bundesamtvertretenwird.satz4regelteinenmöglichenregressanspruchderbundesrepublikdeutschlandimverhältniszu einem Bundesland. Zu Artikel 2 Artikel2schafftdieVoraussetzungenfürdieUmsetzung vonartikel12desprümervertrags.die 37und37ades Straßenverkehrsgesetzes (StVG)erfassendenautomatisiertenAbrufzumZweckderAbwehrvonGefahrenfürdie öffentlichesicherheitoderderverhinderungvonstraftaten sowiezumzweckderverfolgungvonstraftatenundordnungswidrigkeiten,dienichtimzusammenhangmitdem Straßenverkehr stehen, derzeit nicht. DieErgänzungvon 37StVGumeinenneueinzufügenden Absatz1a (Nummer1)sowievon 37aAbs.1StVGum einebezugnahmeaufdenneuen 37Abs.1aStVG (Nummer2Buchstabea)schließtdieseLücke.Nummer2 BuchstabebübernimmtdievonArtikel12Abs.1Satz2des PrümerVertragsaufgestelltenVoraussetzungenfüreine Anfragein 37aAbs.2StVG.AlsFolgeänderungistferner dieermächtigungsgrundlagein 47Abs.1Nr.5aStVGum einebezugnahmeaufdenneuen 37Abs.1aStVGzuergänzen (Nummer3). Zu Artikel 3 Artikel3trägtdemErfordernisdesArtikels82Abs.2Satz1 des Grundgesetzes Rechnung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333