zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/3945, 16/5862



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/5974 16. Wahlperiode 04. 07. 2007 Entschließungsantrag der Abgeordneten Mechthild Dyckmans, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Daniel Bahr (Münster), Uwe Barth, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund Peter Geisen, Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Michael Link (Heilbronn), Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Cornelia Pieper, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 16/3945, 16/5862 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DieReformdesVersicherungsvertragsgesetzesisteinwichtigerSchrittinder knapp100-jährigenhistoriedesversicherungsvertragsgesetzes.umfassende Änderungensindangebrachtundnotwendig.DasGesetzmussdenheutigen Rahmenbedingungen,Gerechtigkeitsvorstellungen,ZielendesVerbraucherschutzessowiederrechtspolitischenundrechtstatsächlichenEntwicklung angepasstwerden,daesbisheuteindendenkstrukturen,denvorstellungen unddemrechtsempfindendesbeginnenden19.jahrhundertswurzelt.nicht ausreichendwärendeswegenpunktuelleänderungenundanpassungengewesen.eineumfassendereformauchdereinzelnenversicherungszweige war daher anzustreben. AuchdieoberstenBundesgerichtehabenindenvergangenenJahrenmehrere Entscheidungengefällt,dierichtigerweiseindenGesetzentwurfEingang gefundenhaben.inbesonderemmaßesinddievorgabendesbundesverfassungsgerichtsinseinerentscheidungvom26.juli2005zurüberschussbeteiligunginderlebensversicherungsowiedieentscheidungdesbundes-

Drucksache 16/5974 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode gerichtshofsvom12.oktober2005unteranderemzurberechnungder Mindestrückkaufswertezuberücksichtigen.DadasBundesverfassungsgericht (BVerfG)demBundesgesetzgebereineFristbis31.Dezember2007 zurneuregelungderüberschussbeteiligunggesetzthat,hatdergesetzgeber zeitliche Vorgaben einzuhalten. DerGesetzentwurfderBundesregierunggehtzumweitausüberwiegenden TeilaufeinenumfassendenReformvorschlagder KommissionzurReform desversicherungsvertragsgesetzes zurück,diediesenam19.april2004 nachknappvierjährigertätigkeitvorgelegthat.diekommissionhattedie Aufgabe,Vorschlägezuerarbeiten, dieesdemgesetzgebererlauben,das VersicherungsvertragsgesetzinseinenallgemeinenBestimmungenwieauch dasvertragsrechtdereinzelnenversicherungszweigeunterberücksichtigung derergebnissederrechtsprechungunddervertragspraxiszeitgemäßund übersichtlichzugestalten (AbschlussberichtderExpertenkommissionzur ReformdesVersicherungsvertragsgesetzes,S.1).MitgliederderKommissionwarenunteranderemWissenschaftler,Verbraucherschützer,Vertreter derversicherungswirtschaft,rechtsanwältesowiederombudsmannfürversicherung. 2.EinSchwerpunktderReformistdieAbschaffungdessogenanntenPolicenmodells.DiesesModellwurdeimRahmenderÄnderungendesVersicherungsvertrags-undAufsichtsrechts1994inKonkurrenzzumAntragsmodell eingeführt.imrahmendespolicenmodellserfolgtedievorvertraglicheinformationdesversicherungsnehmersübervertragsbestimmungenundallgemeineversicherungsbedingungendurchdiezusendungdervertragsunterlagenzusammenmitdemversicherungsschein.praktischeschwierigkeiten mit dem Policenmodell traten im Großen und Ganzen nicht zu Tage. DennochkannandemPolicenmodellnichtfestgehaltenwerden.Bereitsseit dereinführungdespolicenmodellsistumstritten,obdasmodelldeneuroparechtlichenvorgabenentspricht.insbesonderedie 3.RichtlinieLeben (Richtlinie2002/83/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 5.November2002überLebensversicherungen)unddie 3.RichtlinieSchaden (Richtlinie92/49/EWGdesRatesvom18.Juni1992zurKoordinierung derrechts-undverwaltungsvorschriftenfürdiedirektversicherung (mit AusnahmederLebensversicherung)sowiezurÄnderungderRichtlinien73/ 239/EWG und 88/357/EWG) waren bei dieser Diskussion im Fokus. DieEU-KommissionhatimOktober2006imRahmenderzweitenStufe einesvertragsverletzungsverfahrensdeutschlandaufgefordert,seinevorschriftenübervorvertraglicheverpflichtungenderversicherungsunternehmengegenüberdenversichertenzuändern.nachansichtdereu-kommissionbewirkendiedeutschenvorschriftenzumpolicenmodell,dassder Versicherungsvertragbereitsalsabgeschlossengilt,auchwennderVersicherungsnehmernochnichtalleInformationenerhaltenhat,diegemäßden EU-Lebens-undNichtlebensversicherungsrichtliniengefordertwerden. NachMeinungderKommissionläuftdieseSituationdemGrundsatzder Richtlinienzuwider,denenzufolgedieVersicherungsnehmervorBeginnder Vertragsverpflichtungenangemessenzuinformierensind.Obwohldie EU-KommissiondarüberKenntnishat,dassdieAbschaffungdesPolicenmodellsgeplantist,führtsiedasVertragsverletzungsverfahrengegen Deutschlandweiter.EsbestehtdiekonkreteGefahr,dassDeutschlandwegen derregelungdespolicenmodellsbeieinerbeendigungdesvertragsverletzungsverfahrensunterliegt.daspolicenmodellkanninanbetrachtdieser Umständenichtbeibehaltenwerden.InsbesonderebestündebeieinerEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofesentsprechendderArgumentation dereu-kommissiondiegefahrderrechtunsicherheitbezüglicheinersehr großenanzahlbereitsbestehenderverträge.diesesrisikodarfnichtsehenden Auges eingegangen werden.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5974 3.DurchdieAbschaffungdesPolicenmodellsistderVersichererkünftig verpflichtet,demversicherungsnehmerrechtzeitigvorabgabevondessen VertragserklärungseineVertragsbestimmungeneinschließlichderVersicherungsbedingungensowiedieineinerRechtsverordnungbestimmtenInformationeninTextformmitzuteilen.DurchdasGesetzzurReformdesVersicherungsvertragsrechtswirddasBundesministeriumderJustizermächtigt, imeinvernehmenmitdembundesministeriumderfinanzenundim BenehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaftund VerbraucherschutzohneZustimmungdesBundesratesineinerRechtsverordnungdievomVersicherermitzuteilendenInformationenimEinzelnenzu regeln.daessichhierbeijedochumeinegrundlegendekonkretisierungder künftigmitzuteilendeninformationenhandelt,istesaufgabedesgesetzgebers,selbstklareregelungenimgesetzfestzulegenundnichtalleindie Exekutive im Wege der Verordnungsermächtigung zu beauftragen. 4.EinweitererSchwerpunktderReformistdieNeuregelungderBeteiligung derversicherungsnehmerandenentstandenenbewertungsreserven.grundlagefürdieregelungderüberschussbeteiligungimversicherungsvertragsgesetzistdasurteildesbverfgvom26.juli2005.danachistdergesetzgeberverpflichtetvorzusorgen,dassdiedurcheineprämienzahlungdes VersicherungsnehmersunddieunternehmerischenEntscheidungendesVersicherersgeschaffenenVermögenswertealsGrundlageeinerSchlussüberschussbeteiligungeinsetzbarsind.DerSchutzdesArtikels14desGrundgesetzes (GG)erstrecktsichnachdieserEntscheidungaufdenzu realisierenden Anspruch der Überschussbeteiligungen. 5.ImGesetzentwurfschlägtdieBundesregierungvor,künftigbeiallenPflichtversicherungeneinenDirektanspruchdesGeschädigtengegendenVersichererinAnlehnungandieRegelungdesfürdieKraftfahrzeugversicherunggeltendenPflichtversicherungsgesetzeseinzuführen.Einezwingendepraktische NotwendigkeitfüreinenderartigenDirektanspruchistjedochnichterkennbar.EineeffektiveVerbesserungdesVerbraucherschutzeskannindiesem BereichderReformnichterwartetwerden.AuchsindKfz-HaftpflichtversicherungenundanderePflichtversicherungen insbesondereberufshaftpflichtversicherungen bereitsinihrengrundkonzeptionenunterschiedlich. SokannderVersichererdortandersalsbeiderKfz-Haftpflichtversicherung nichtaufobjektiveunterlagen (z.b.polizeilicheunfallakte)zurbeurteilung seinerleistungspflichtzurückgreifen.dasverschuldenshaftungsprinzipbei FreiberuflernführtimGegensatzzumPrinzipderGefährdungshaftunginder Kfz-Haftpflichtversicherungdazu,dasseineKlärungdesSchadensfalles regelmäßig nicht ohne den Freiberufler wird erfolgen können. InsgesamtbesteheninDeutschlandmehralshundertinBundes-oderLandesgesetzengeregeltePflichtversicherungen.DieZulässigkeitvonRisikobegrenzungenistindiesenBestimmungennichteinheitlichgeregelt im GegensatzzurKfz-Haftpflichtversicherung.NachderzeitigerGesetzeslage bestehenerheblicherechtsunsicherheitendarüber,inwelchemumfang DeckungsbegrenzungenbeiPflicht-Haftpflichtversicherungenzulässigsind. DieseRechtsunsicherheitenwerdendurcheinenDirektanspruchkünftigim Außenverhältnis zwischen Versicherer und Geschädigtem relevant. Esistfernernichtauszuschließen,dasseinsteigenderSchadensaufwandbei denversicherernzusteigendenprämienführenwird.geradebeiselbständigenundfreienberufen,dieaufeineberufshaftpflichtversicherungzur AusübungihresBerufsangewiesensind,könnendieseErhöhungenzuenormenfinanziellenEngpässenführenbishinzurMöglichkeit,dasssiediePrämien gar nicht mehr werden finanzieren können.

Drucksache 16/5974 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode InderBeschlussempfehlungdesRechtsausschussesdesDeutschenBundestageswirdnachfraktionsübergreifendenBeratungenundinsbesondereaufgrundderKritikderFDP-BundestagsfraktioneineReduzierungdesDirektanspruchsaufkonkreteFallkonstellationenempfohlen.DerDirektanspruch solldanachkünftigfürdiefällegelten,indenenderschädigerinsolventoder unbekanntenaufenthaltsist.weiterhinbestehenbleibtderdirektanspruch beiderkraftfahrzeughaftpflichtversicherungwiebereitsimgeltendenrecht. DieReduzierungdesDirektanspruchsistzwargrundsätzlichzubegrüßen, abernichtausreichend.auchfürdienachderbeschlussempfehlungverbliebenenfällekonntenvonseitenderbundesregierungkeinepraktischennotwendigkeitenanhandvonkonkretenbeispielennachgewiesenwerden.eines solchennachweiseshätteesaberfüreineeinführungeinesdirektanspruchs außerhalb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedurft. AusdiesenGründenistderDirektanspruchbeiPflichtversicherungen außer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zu streichen. 6.DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehteineUmstellungallerbei InkrafttretendesGesetzesbestehendenVerträgeinnerhalbeinesJahresnach Inkrafttretenvor.NachAngabedesGesamtverbandesderDeutschenVersicherungswirtschaftbestandenimJahr2005inDeutschlandungefähr 430MillionenVersicherungsverträge,davonca.94MillionenLebensversicherungsverträge.EineUmstellungalldieserVerträgeaufdieneuenRegelungennachderReformdesVersicherungsvertragsrechtsistinnerhalbeines JahresnachInkrafttretenvomUmfanghernichtmöglich.DieseSchwierigkeitenberuhennichtnuraufdergroßenAnzahlderumzustellendenVerträge, sondernauchdarauf,dassdiedamitumzustellendenallgemeinenversicherungsbedingungenaufunzähligegenerationenverschiedenerversicherungsbedingungenzurückgehen.dahersolltederzeitraumauf18monateabinkrafttreten verlängert werden. 7.InArtikel11desGesetzentwurfsinderFassungderBeschlussempfehlung desrechtsausschussessollendieteiledesvondenkoalitionsfraktionender CDU/CSUundSPDbeschlossenenGesetzeszurStärkungdesWettbewerbs indergesetzlichenkrankenversicherung (sogenanntegesundheitsreform) imversicherungsvertragsgesetzumgesetztwerden,diedieversicherungspflichtunddenbasistarifinderprivatenkrankenversicherungbetreffen.die FormulierungshilfezumGesetzzurReformdesVersicherungsvertragsgesetzes,dieBasisderBeschlussempfehlungdesRechtsausschussesist,gingder FDP-FraktionunddenübrigenOppositionsfraktionenerstäußerstkurzfristig vordenabschließendenberatungenderausschüssezu.unddies,obwohlmit Artikel11einedeutlicheErweiterungdesGesetzeserfolgte.DieseErweiterungwarwederGegenstanddervomRechtsausschussdurchgeführtenAnhörungnochdesBerichterstattergesprächs,andemalleFraktionenteilgenommenhaben.EinederSacheangemesseneinhaltlichePrüfungdieser ÄnderungenwarinsbesonderedurchdieKurzfristigkeitderÜbermittlungder vonderkoalitiongewünschtenumsetzungdergesundheitsreformausgeschlossen.darüberhinauserfolgtedieumsetzungohnebeteiligungdes Gesundheitsausschusses,dadieserbeiderReformdesVersicherungsvertragsgesetzesnichtmitberatendwar.DasparlamentarischeVerfahrenindiesem Zusammenhang ist somit deutlich zu beanstanden. InhaltlichenthältArtikel11desGesetzentwurfsinderFassungderBeschlussempfehlungdesRechtsausschussesimZusammenhangmitdem GKV-WettbewerbsstärkungsgesetzvomGrundsatzherbeschlosseneRegelungenzurUmsetzungdesBasistarifesinderprivatenKrankenversicherung. DieseRegelungenhabenzumTeilEingriffeindieVertragsautonomieunddie EigentumsrechtederVersichertenundderVersichererzurFolge.DieVerpflichtungfürdiePKV,einenEinheitsbasistarifanzubieten,kollidiertsowohl

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5974 mitdengrundrechtenderversicherungsunternehmenalsauchmitdenender Versicherungsnehmer.DieEinführungdesBasistarifsgreiftindasGrundrechtderBerufsausübungsfreiheitderprivatenKrankenversicherungsunternehmengemäßArtikel12Abs.1GGein,dadiePrämienkünftignichtmehr amindividuellenkrankheitsrisikoorientiertwerdendürfen.hierliegtauch eineverletzungdesvertrauensschutzesvor,damitdereinführungeines BasistarifsmitKontrahierungszwangdieStabilitäteinerabgeschlossenen Risikoprognose hinfällig wird. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.anstellederVerordnungsermächtigunghinsichtlichdenInformationspflichtenbeiVersicherungsverträgenentsprechendeRegelungenimGesetzselbst vorzusehen, 2.diegeplanteRegelungdesDirektanspruchsbeiallenPflichtversicherungen außer der Kfz-Haftpflichtversicherung zu streichen, 3.dieUmsetzungsfristfürdieUmstellungderbeiInkrafttretendesGesetzes bereits bestehenden Versicherungsverträge auf 18 Monate auszuweiten und 4.aufdieAufnahmevonRegelungenzurUmsetzungdesBasistarifesinder PKV wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zu verzichten. Berlin, den 21. Juni 2007 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333