Deutscher Bundestag Drucksache 16/1829 16. Wahlperiode 15. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes A. Problem und Ziel DieUnterhaltsleistungnachdemUnterhaltsvorschussgesetz (UVG)knüpftbislangandieRegelbeträgenachderRegelbetrag-VerordnungfürdenUnterhalt einesminderjährigenkindesan.durchdaserstegesetzzuränderungdesunterhaltsrechts,mitdemdasbürgerlich-rechtlicheunterhaltsrechtreformiert wird,wirddieregelbetrag-verordnungaufgehoben.anihrestelletritteinean deneinkommensteuerrechtlichenkinderfreibetragangelehntedefinitiondes gesetzlichenmindestunterhaltsimbürgerlichengesetzbuch ( 1612aAbs.1 desbürgerlichengesetzbuches BGB).GleichzeitigentfälltdamitdiebisherigeDifferenzierungbeiderHöhedesUnterhaltsfürunterhaltsbedürftigeKinder, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet leben. B. Lösung Anknüpfung der Unterhaltsleistung nach dem UVG an den Mindestunterhalt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DiedauerhaftenAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushaltelassensichnicht exaktquantifizieren,dazeitgleichzuderänderungdesuvgmitderreform desunterhaltsrechtsdergesetzlicherahmenfürdieleistungvonkindesunterhalt geändert wird. ImerstenJahrnachInkrafttretenistmitMehraufwendungenbeimUnterhaltsvorschusszurechnen.Dieseresultierendaraus,dassmitdemWegfallderbisherigenOst-West-DifferenzierungbeiderZahlungshöhediemaximaleLeistungshöheindenneuenBundesländernansteigt.DieMehraufwendungen betragen bezogenaufdiebisherigenfallzahlen rund20mio.euroimersten JahrnachInkrafttreten,vondeneneinDrittelderBundträgt.DieseMehraufwendungenwerdenmiteinergewissenzeitlichenVerzögerunginfolgedesmit derreformdesunterhaltsrechtseintretendenrückgangsderfallzahlenmindestens teilweise kompensiert.
Drucksache 16/1829 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand EineinmaligererhöhterVollzugsaufwandergibtsichindenBundesländern,in denenesaufgrunddeswegfallsderost-/westdifferenzierungzueinerneufestsetzungdesunterhaltsvorschussesinfolgederanhebungderzahlungshöhe kommt.inwieweitdieservollzugsaufwandkostenverursacht,istnichtfeststellbar. IndenübrigenBundesländernisteineentsprechendeNeufestsetzungderHöhe des Unterhaltsvorschusses nicht erforderlich. ErhöhterVollzugsaufwandimBereichderGeltendmachungaufdasLandübergegangenerUnterhaltsansprücheistnichtzuerwarten,dadieAnhebungder ZahlungshöheunabhängigvonderLeistungsfähigkeitderUnterhaltsverpflichteten ist. E. Sonstige Kosten DieWirtschaft,insbesonderediemittelständischenUnternehmen,werdennicht mitkostenbelastet.auswirkungenaufeinzelpreise,preisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Gleichstellungspolitische Bedeutung Das Gesetz berücksichtigt die Prinzipien des Gender Mainstreaming.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1829
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1829 Anlage 1 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes DasUnterhaltsvorschussgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.2,615 ),das zuletztdurchartikel10nr.1desgesetzesvom30.juli2004 (BGBl.IS.1950)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 1Abs.1Nr.2werdennachdemWort Ehegatten die Wörter oder Lebenspartner eingefügt. 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: DieUnterhaltsleistungwird,vorbehaltlichderAbsätze2und3,monatlichinHöhedessichnach 1612aAbs.1Satz3Nr.1oder2desBürgerlichen GesetzbuchsergebendenmonatlichenMindestunterhaltsgezahlt,mindestensjedochmonatlichinHöhe von281eurofüreinkind,dasdassechstelebensjahr nochnichtvollendet,undinhöhevon324eurofür einkind,dasdaszwölftelebensjahrnochnichtvollendethat. 1612aAbs.2Satz2desBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. b)inabsatz2satz1werdendiewörter diehälftedes füreinersteskindzuzahlendenkindergeldes durch diewörter dasfüreinersteskindzuzahlendekindergeld ersetzt. Artikel 2 Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes DasBundesministeriumfürFamilie,Senioren,Frauen undjugendkanndenwortlautdesunterhaltsvorschussgesetzesindervominkrafttretendiesesgesetzesangeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Drucksache 16/1829 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.Allgemeiner Teil MitdemWegfallderRegelbeträgenachderRegelbetrag-VerordnungfürdenUnterhalteinesminderjährigen KindesbedarfeseinesneuenAnknüpfungspunktsfürdie HöhederLeistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetz. DeshalbsollandenmitderUnterhaltsrechtsreformbeim bürgerlich-rechtlichenunterhaltsrechtneueingeführtengesetzlichenmindestunterhaltgemäß 1612aAbs.1desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angeknüpft werden. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesistgegeben.Das UnterhaltsvorschussgesetzgenießtBestandsschutznachArtikel125aAbs.2Satz1desGrundgesetzes (GG).DieÄnderunglässtdiewesentlichenElementediesesGesetzesunberührtundenthältlediglicheineModifikationimBereichder 1und2desUnterhaltsvorschussgesetzes,dieÄnderungeninanderenRechtsbereichenmitdemZielRechnung trägt,denbisherigenregelungsgehaltdesunterhaltsvorschussgesetzesbeizubehalten.artikel72abs.2ggfindet keine Anwendung. DieWirtschaft,insbesonderediemittelständischenUnternehmen,werdennichtmitKostenbelastet.Auswirkungen aufeinzelpreise,preisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. DieöffentlichenHaushaltederGebietskörperschaftenwerdenimerstenJahrnachInkrafttretenmitrund20Mio.Euro belastet.diesermehraufwandwirdmiteinergewissenzeitlichenverzögerunginfolgedesmitderreformdesunterhaltsrechtseintretendenrückgangsderfallzahlenmindestens teilweise kompensiert. II.Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nr. 1 Redaktionelle Änderung zur Klarstellung. Zu Artikel 1 Nr. 2 und 3 NachZielsetzungdesUnterhaltsvorschussgesetzes (UVG) istdieänderungdesunterhaltsrechtsinsoweitnachzuvollziehen,alsbeiderunterhaltsleistungnach 2andenneu eingeführtenmindestunterhaltimsinnevon 1612aBGB anzuknüpfen ist. Umzuvermeiden,dassdieEinführungdesneuen,amsteuerrechtlichenKinderfreibetragausgerichtetenMindestunterhaltunddiein 2Abs.2Satz1vorgenommeneAnpassung imbereichdesunterhaltsvorschussgesetzeszueinemabsinkendergeleistetenvorschüsseführen,siehtdasgesetz MindestbeträgeaufdemNiveaudesbisherigenUnterhaltsvorschusses in den alten Bundesländern vor. MitdemVerzichtaufdieAnknüpfungandie (imzugeder Unterhaltsrechtsreformaufgehobene)Regelbetrag-VerordnungentfälltdiebisherigeDifferenzierungbeiderHöhedes UnterhaltsvorschussesfürunterhaltsbedürftigeKinder,die indeminartikel3deseinigungsvertragesgenanntengebiet leben.vielmehristdiemaximalehöhedesunterhaltsvorschusses wieauchdermindestunterhalt künftigbundesweit einheitlich. IndenaltenBundesländernergebensichkeinekostenwirksamenÄnderungen,daderneueMindestunterhaltimErgebnis,nachKindergeldverrechnung ( 1612bBGB),diebisherigenRegelbeträgenichtübersteigtunddiebisherigen UnterhaltsvorschussbeträgealsMindestbeträgeauchkünftig geleistetwerden.indenneuenbundesländernistinfolgedes WegfallsderbisherigenOst-West-Differenzierungunddie dadurchansteigendemaximaleleistungshöhezunächstmit MehraufwendungenbeimUnterhaltsvorschusszurechnen. BeiisolierterBetrachtungderansteigendenmaximalenLeistungshöhewürdenindenneuenBundesländernMehraufwendungenvonrund20Mio.Eurojährlichentstehen,von deneneindrittelderbundträgt.aufgrundderrangmäßigen BesserstellungdesKindesunterhaltsistnacheinergewissen zeitlichenverzögerungdamitzurechnen,dasseszumehr FällenmitregelmäßigenUnterhaltszahlungeninHöhemindestensderLeistungennachdemUVGkommtunddieFallzahleninsoweitzurückgehen.DieserEntlastungseffektwirkt sich bundesweit aus. DievorliegendeÄnderungdesUnterhaltsvorschussgesetzes dientdemzweckderanpassungandasreformierteunterhaltsrecht,insbesondereandieeinführungeineseinheitlichenmindestunterhalts.dadiesesmitdervorliegenden ÄnderungkonsequentinAnlehnungandiebisherigeLeistungshöheumgesetztwird,bestehtdieNotwendigkeiteiner späterenüberprüfung,obdiebeabsichtigtenwirkungen erreichtwordensind,obdieentstandenenkostenineinem angemessenenverhältniszudenergebnissenstehenund welche Nebenwirkungen eingetreten sind, hier nicht. Zu Artikel 1 Nr. 4 DaderMindestunterhaltunddiedarananknüpfendeUnterhaltsleistungnach 2Abs.1Satz1nunmehrinAnlehnung andensteuerlichenkinderfreibetragdefiniertwerdenund insoweitdasnachdemexistenzminimumberichtderbundesregierungsteuerfreizustellendesächlicheexistenzminimumeineskindesberücksichtigt,istdaszurverfügungstehendekindergeldhierfürvorrangigeinzusetzenunddeshalb invollerhöheaufdieunterhaltsleistungnach 2Abs.1 Satz 1 anzurechnen. Zu Artikel 2 DieVorschriftenthältdieErlaubniszurBekanntmachung derneuenfassungdesunterhaltsvorschussgesetzesdurch das zuständige Bundesministerium. Zu Artikel 3 DasGesetzsollzeitgleichmitderÄnderungdesUnterhaltsrechts in Kraft treten.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1829 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 2 DerBundesrathatinseiner822.Sitzungam19.Mai2006 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76abs.2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt DerStaaterbringtinvielfältigerWeiseLeistungen,die FamilienmitKindernentlasten.Dennochlebenin DeutschlandvieleFamilienunterschwierigenökonomischenBedingungen.DieZahlderarmenKindersteigt seitjahren,bundesweitlebenaktuellrundzweimillionen KindervonLeistungennachdemSGBIIundSGBXII. StaatlicheLeistungenzurUnterstützungvonFamilien müssendaherzielgenaueralsbishergestaltetwerden. KeineFamiliedarfnurdeshalb,weilsiedieKostenfür denunterhaltihrerkindernichtaufbringenkann,aufsozialhilfe angewiesen sein. VonEinkommensarmutsindHaushaltevonAlleinErziehendeninbesonderemMaßebetroffen.Verglichenmit anderenhaushaltstypensindsieinderwirtschaftlich schwierigstenlage:ihrearmutsrateliegtbeiknapp 40Prozent;istdasjüngsteKindhöchstensdreiJahrealt, liegtdiearmutsratesogarüber60prozent. Allein Erziehende müssen daher entlastet werden. DieSchaffungeinerbedarfsorientierten,transparenten undunbürokratischenförderungmussdabeiimvordergrund stehen. DerBundesratbegrüßtvordiesemHintergrund,dassdie BundesregierungimZusammenhangmitdemUnterhaltsrechtsänderungsgesetzeinenneuenAnknüpfungspunktfürdieHöhederLeistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) schafft. ErbegrüßtdarüberhinausdieAbsichtderBundesregierung,eineWirksamkeitsanalysedurchzuführen,aufderenGrundlageeineHarmonisierungderfamilienpolitischen Leistungen angestrebt wird. GleichwohlsiehtderBundesratnochHandlungsbedarf. Esistzubezweifeln,obdasUhVorschGseinenUrsprungszwecknocherfüllt.EsistmithohembürokratischenAufwandverbunden,beinhalteteinkomplexes MischfinanzierungsmodellzwischenBund,Ländernund KommunenundproduziertdurchdendoppeltenNachranginVerbindungmitderGewährungvonTransferleistungennachSGBIIundSGBXIIerheblicheVerschiebungenvonMitteln.DerNutzenfürdieFamilienist dabei kaum noch erkennbar. DerBundesratbittetvordiesemHintergrunddieBundesregierung,nachneuenMöglichkeitenfürdieFörderung vonalleinerziehendenelternteilenundmitihnenzusammenlebendenkindernzusuchen,dasuhvorschgindie geplanteharmonisierungderfamilienpolitischenleistungeneinzubeziehenundeingesamtkonzeptfürdie Familienförderung zu entwickeln. EineschnelleundwirksameUnterhaltssicherungsowie dietatsächlicherealisierungdesunterhaltsanspruchs gegenüberdembarunterhaltspflichtigenmüssendabei sichergestellt sein. 2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a neu ( 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG), Buchstabe b neu ( 1 Abs. 2 Satz 2 neu bis Satz 4 neu UhVorschG), Buchstabe c neu ( 1 Abs. 3 UhVorschG) Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:,1. 1 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.2werdendiewörter seinerelternteile durchdiewörter alleinstehendenelternteil ersetztsowienachdemwort Ehegatten die Wörter oderlebenspartner eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: EinElternteilgiltalsalleinstehendimSinnedes Absatzes1Nr.2,wennerkeineHaushaltsgemeinschaftmiteineranderenvolljährigenPersonbildet.IstdieanderePersonmitHaupt-oder NebenwohnsitzinderWohnungdesElternteilsgemeldet,wirdvermutet,dasssiemitihmgemeinsamwirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).Die Vermutungistnichtwiderlegbar,wennderElternteilunddieanderePersonineinereheähnlichen Gemeinschaft leben. c)inabsatz3werdendiewörter mitdemanderen Elternteil zusammenlebt oder gestrichen. Begründung MitdenÄnderungenin 1Abs.1bis3UhVorschGwird überdieimgesetzentwurfenthalteneredaktionelleänderunghinauseineschlechterstellungehelicherlebensgemeinschaftengegenübernichtehelicherlebensgemeinschaftimunterhaltsvorschussgesetzvermieden. NachdengegenwärtigenBestimmungendesUnterhaltsvorschussgesetzesführteineHeiratdesalleinerziehendenElternteils,beidemdasKindlebt,zumLeistungsausschluss.GehtderalleinerziehendeElternteildagegen einenichtehelichepartnerschafteinundistdernichtehelichepartnernichtgleichzeitigvaterodermutterdesleistungsberechtigtenkindes,wirdunterhaltsvorschussweitergewährt.insofernliegteineungleichbehandlung zwischenehelicherlebensgemeinschaftundnichtehelicherlebensgemeinschaftvor.mitderänderungdes 1 Abs.1Nr.2UhVorschGwirdderBegriff alleinstehend,derbishernurimtiteldesunterhaltsvorschussgesetzes ( GesetzzurSicherungdesUnterhaltsvon KindernalleinstehenderMütterundVäterdurchUnterhaltsvorschüsseoder-ausfallleistungen )verwendet wird,alsanspruchsbegründendevoraussetzunginden
Drucksache 16/1829 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Gesetzestextaufgenommen.Damitwerdenbeijeglicher HaushaltsgemeinschaftmiteinervolljährigenPerson widerleglicheingemeinsameswirtschaftenvermutet undeinanspruchnachdemunterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen.dievermutungkannwiderlegtwerden. WiderlegtistdieVermutungdann,wennderElternteil glaubhaftdarlegenkann,dasskeingemeinsameswirtschaftenvorliegt.diesistz.b.derfall,wennderelternteilmiteinemvolljährigenkindzusammenlebt,dassich selbstnurgeringfügigoderüberhauptnichtandenkostendergemeinsamenlebensführungbeteiligt.soweites sichumeineeheähnlichegemeinschafthandelt,istein AnspruchnachdemUnterhaltsvorschussgesetzausgeschlossen,auchwennUmständevorgebrachtwerden,die eingemeinsameswirtschaftenwiderlegen.dieregelung lehntsichdamitenganregelungenimbereichdessteuerrechts ( 24bAbs.2desEinkommensteuergesetzes EStG) an. 3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a ( 2 Abs. 1 Satz 1a neu UhVorschG), Artikel3Abs.2 neu (InkrafttretenundAußerkrafttreten) a)inartikel1nr.2buchstabeaistin 2Abs.1nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: AbweichendvonSatz1reduziertsichderMindestunterhaltindeminArtikel3desEinigungsvertrags genanntengebietmitinkrafttretendesgesetzesum sechsprozent,zum1.januar2008umvierprozent undzum1.januar2009umzweiprozent;erbeträgt jedochmindestens265eurofüreinkind,dasdas sechstelebensjahrnochnichtvollendethat,und305 EurofüreinKind,dasdaszwölfteLebensjahrnoch nicht vollendet hat. b) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen: Artikel 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) <wie Vorlage> (2) 2Abs.1Satz1adesUnterhaltsvorschussgesetzes tritt am 1. Januar 2010 außer Kraft. Begründung DerzeitbestehtzwischendenUnterhaltsvorschussleistungenderneuenundderaltenLändereineDifferenzvon rundsechsprozent.dievorgesehenestaffelungberücksichtigtdasunterschiedlichelohnniveauindenaltenund denneuenländernsowiedassozialpolitischezielder VereinheitlichungderUnterhaltsbeträgeinOstundWest. DieNeufassungdesArtikels3beendetdieunterschiedlicheLeistungsgewährunginOstundWestzumJahr2010. 4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a neu ( 6 Abs. 1 Satz 2 neu und Satz 3 neu UhVorschG), Buchstabeb neu ( 6Abs.6 neu UhVorschG), Nr. 4 neu ( 10Abs.1Nr.1a neu UhVorschG) Dem Artikel 1 sind folgende Nummern anzufügen:,3. 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ErsollaufVerlangenderzuständigenStellezur mündlichenerörterungseinerauskünfte,insbesondereseinereinkommens-undvermögensverhältnisse,persönlicherscheinen.diesgiltnicht, soweitdaspersönlicheerscheinenauseinem wichtigengrundunzumutbaristoderdiezuständigestellesichdieerforderlichenkenntnisseselbst mitgeringeremaufwandalsderbetroffeneelternteil beschaffen kann. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: (6)DiezuständigenStellenunddiemitder Durchsetzungdernach 7Abs.1übergegangenen AnsprüchebefasstenStellendürfendenin Absatz1bezeichnetenElternteilauchregelmäßig imwegedesautomatisiertendatenabgleichsdaraufhinüberprüfen,obundwelchedatennach 45dAbs.1desEinkommensteuergesetzesdem BundeszentralamtfürSteuernübermitteltworden sind.zudiesemzweckdürfensienamen,vornamen,geburtsdatumundanschriftdesinabsatz1 bezeichnetenelternteilssowiediezuständigestelleunddasaktenzeichenandasbundeszentralamt fürsteuernübermitteln.dieübermittlungkann auchübereinevonderzuständigenlandesbehördebestimmtezentralelandesstelleerfolgen.das BundeszentralamtfürSteuernhatdieihmüberlassenenDatenundDatenträgernachDurchführung desauftragsunverzüglichzurückzugeben,zulöschenoderzuvernichten.diezuständigenstellen unddiemitderdurchsetzungdernach 7Abs.1 übergegangenenansprüchebefasstenstellendürfendieihnenübermitteltendatennurzurüberprüfungnachsatz1nutzen.dieübermitteltendatenderperson,beiderdieüberprüfungzukeinen abweichendenfeststellungenführt,sindunverzüglich zu löschen. 4.In 10Abs.1wirdnachNummer1folgendeNummer eingefügt: 1a.entgegen 6Abs.1Satz2aufVerlangennicht vorderzuständigenstellepersönlicherscheint oder. Begründung Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a ProblemeimUmgangmitdemUnterhaltsschuldnersind vermeidbar,wennesdenzuständigenstellenmöglichist, daspersönlicheerscheinendesunterhaltsschuldnersanzuordnen.hierzusolldievorgeschlagenegesetzesänderung die rechtliche Grundlage bereiten. Zu Buchstabe b DieGesetzesänderungsolldenfürdieFestsetzungund BeitreibungderRückgriffsforderunggegenüberdemunterhaltsverpflichtetenElternteilzuständigenStellendie MöglichkeiteinesDatenabgleichsmitdemBundeszentralamtfürSteuerngeben.ObdieseMöglichkeitschon nachbestehendergesetzeslagebesteht,istnichtganz
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1829 zweifelsfrei,daeinzelnedatenschutzbeauftragtesowie auchderbayerischeobersterechnungshofdermeinung sind,dassdieohnedieneuregelunginbetrachtkommendenvorschriftendes 6Abs.5UhVorschGunddes 21Abs.4SGBXkeineausreichendkonkretisierte Rechtsgrundlagedarstellen.Esistauchzukonstatieren, dass nebentechnischenhindernissen Datenabrufeim Bereichdes 6UhVorschGaufGrundderdargestellten rechtlichenunsicherheitunterbleiben.einevergleichbaresituationhatdenbundesgesetzgeberimjahr2004 beimbundesausbildungsförderungsgesetzzueinerklarstellungveranlasst,dievorbildfürdievorliegendeneuregelungist (vgl.amtlichebegründungzu 41Abs.4 BAföG, Bundestagsdrucksache 15/3655, Teil B Nr. 13). VonderEinführungdesKontenabrufsisteineVerbesserungderRückgriffsquotebeimUnterhaltsvorschusszu erwarten. Zu Nummer 4 DabeifehlenderMitwirkung,andersalsbeimAntragsteller,diein 66SGBIgeregeltenRechtsfolgen (insbesondereleistungsversagung)nichtgreifen,istdieeinführungeinesentsprechendenordnungswidrigkeitstatbestands erforderlich. 5.ZuArtikel1a neu ( 45dAbs.2Satz3 neu EStG) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel 1a Änderung des Einkommensteuergesetzes Dem 45dAbs.2desEinkommensteuergesetzesin derfassungderbekanntmachungvom19.oktober2002 (BGBl.IS.4210),daszuletztdurch geändertworden ist, wird folgender Satz angefügt: DieSätze1und2findenauchAnwendungbeiAnfragen nach 6 Abs. 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes. Folgeänderung DerTiteldesGesetzentwurfsistdurchfolgendenTitelzu ersetzen: EntwurfeinesGesetzeszurÄnderungdesUnterhaltsvorschussrechts. Begründung DieErgänzungdes 45dAbs.2EStGträgtdemUmstandRechnung,dassderhiervorgeseheneDatenabruf nichtderüberprüfungderangabenzueinkommenund VermögendesLeistungsempfängersdient,sonderndes unterhaltsverpflichteten Elternteils.
Drucksache 16/1829 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf insgesamt) DieBundesregierungwirdMöglichkeitenfürdieFörderung vonalleinerziehendenelternteilenundmitihnenzusammenlebendenkindernuntersuchenundindiesemzusammenhangprüfen,obdasunterhaltsvorschussgesetz (UVG) zielgenauer ausgestaltet werden sollte. Zu Nummer 2 (Artikel1Nr.1Buchstabea,bundc neu) DurchdieUnterhaltsrechtsreformmitdemEntwurfeines GesetzeszurÄnderungdesUnterhaltsrechtswerdenauch ÄnderungenimUnterhaltsvorschussgesetzerforderlich,die mitdemvorliegendengesetzentwurferfolgensollen.der VorschlagdesBundesrates,beidieserGelegenheitauchdie AnspruchsberechtigungvonKindernneuzuregeln,diebei eineminnichtehelicherlebensgemeinschaftlebenden Elternteilleben,gehtüberdasZieldesGesetzgebungsverfahrenshinaus.DadurchwirddiesesmiteinerFragebelastet, diederzeitnichtdringendzuentscheidenistundausführlicherprüfungunderörterungbedarf.diesistbislangnicht geschehen.esistdahernichtempfehlenswert,diesefragein diesem Gesetzgebungsverfahren zu regeln. Zu Nummer 3 (Artikel1Nr.2BuchstabeaundArtikel3 Abs. 2 neu) DerVorschlag,auchzukünftigindenneuenBundesländern niedrigereunterhaltsvorschussbeträgealsindenaltenbundesländernzuzahlen,stehtimwiderspruchzurreformdes Unterhaltsrechts.MitdemGesetzzurÄnderungdesUnterhaltsrechtswirdderMindestunterhaltminderjährigerKinder aufgrundlagedessteuerlichenfreibetragsfürdassächliche ExistenzminimumeinesKindesbundeseinheitlichgesetzlich definiert.unterhaltsrechtlichwirdeskeineunterschiedlichenmindestunterhaltsbeträgeinneuenundaltenbundesländernmehrgeben.eineabweichendefestsetzungvonunterhaltsvorschussbeträgenfürdieneuenbundesländerist nicht sachgerecht und systematisch nicht begründbar. Zu Nummer 4 (Artikel1Nr.3Buchstabea neu, Buchstabe b neu, Nr. 4 neu) ZuNummer 5 (Artikel 1a neu) DieEinführungeinergesetzlichenGrundlagefürdieAnordnungdespersönlichenErscheinensdesUnterhaltsschuldners vorderzuständigenstellezurmündlichenerörterungseiner AuskünftegehtebenfallsüberdasZieldiesesGesetzgebungsverfahrenshinaus.AuchdieseFragebedarfausführlicher,insbesondereverfassungsrechtlicherPrüfung.DasselbegiltfürdieSchaffungderMöglichkeiteinesDatenabgleichsmitdemBundeszentralamtfürSteuern.DieseFrage bedarfausführlicherprüfung.
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