entscheiden.zudembeugttransparenzkorruptionundmisswirtschaftmitöffentlichen

Ähnliche Dokumente
Sicherheit, Wirksamkeit und gesundheitlichen Nutzen von Medizinprodukten besser gewährleisten

fristlosenkündigungherbeizuführen.dieserlaubtdenvermieterinnenundvermieternerleichtertekündigungsmöglichkeitenbeiderordentlichenkündigung.

Ende-zu-Ende-Verbindungwiederzusammengefügtwerden.PraktizierteNetzneutralitätistaufdieseArtundWeisezurBedingungfürdenfreienTransport

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Persönlichkeitsrechte abhängig Beschäftigter sichern Datenschutz am Arbeitsplatz stärken

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/10059, 17/11093

Der Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht Entgelte, Arbeitsbedingungen und Streikrecht

Kleine und Kleinstgenossenschaften stärken, Bürokratie abbauen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieKoalitionderFraktionenderCDU/CSUundFDPlöstmitdemPflege-Neuausrichtungsgesetz

wirddieöffentlichehandangesichtsderhaushaltssituationinbundundländernderzeitnichtalleinaufbringenkönnen.diegezieltefinanzierungsolcher

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksachen 16/11740, 16/11801

Gesamtkonzept zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/11470, 17/12534

Nachhaltige und gerechte Rohstoffpolitik Innovationsstrategie für die Wirtschaft

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710

Sofortmaßnahmen beim BAföG Für mehr Zugangsgerechtigkeit und höhere Bildungsbeteiligung

Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

ZahlreicheAusnahmenbeiderBesteuerungvonStromundanderenEnergieträgernimproduzierendenGewerbefindensichim23.Subventionsbericht

Aktionsplan Soziale Sicherung Ein Beitrag zur weltweiten sozialen Wende

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkauf von Immobilienkrediten stärken

Private Sicherheitsfirmen umfassend regulieren und zertifizieren

Bildungssparen als ein Baustein zur Förderung lebenslangen Lernens

Bezahlbare Energie sichern durch Einsparung, Erneuerbare und mehr Verbraucherrechte

Frauen- und Mädchenfußball stärken Fußballweltmeisterschaft der Frauen 2011 gesellschaftspolitisch nutzen

zu der Abgabe einer Regierungserklärung durch die Bundeskanzlerin

Antrag. Deutscher Bundestag Drucksache 17/11837

Mietrechtsnovelle nutzen Klimafreundlich und bezahlbar wohnen

Verbraucherorganisationen und ihre Marktwächterfunktion als Teil der systematischen verbraucherorientierten Beobachtung des Finanzmarktes

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu

Grundrechte schützen Datenschutz und Verbraucherschutz in sozialen Netzwerken stärken

Krankengeld für gesetzlich versicherte, unständig und kurzzeitig Beschäftigte sowie Selbstständige

Schutz von Mensch und Umwelt bei Freisetzungsexperimenten gewährleisten

Ausgabenentwicklung und Wettbewerb in der privaten Krankenversicherung

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12637, 17/13951

Umgang mit durch eine private Krankenversicherung entstandener Verschuldung von Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen und -Beziehern

Umgang mit der Schuldenkrise Griechenlands und anderer Länder der Eurozone

Übernahme von Zusatzbeiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für. BezieherinnenundBeziehervonGrundsicherungnachdemZweitenBuch

Verbraucherschutzmandat,guteMöglichkeitender (auchkollektiven)rechtsdurchsetzungundstarkeakteureanderseitederkonsumentinnenundkonsumenten

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/2500, 17/2502, 17/3519, 17/3523, 17/3524, 17/3525

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben

Deutscher Bundestag Drucksache 17/8001

Wertstoffsammlung verbessern Mehr Ressourcen aus Abfällen zurückgewinnen

1.WievieleeingetrageneVereine,StiftungenodergemeinnützigeKapitalgesellschaften

MitdieserRegelungsollderMissbrauchinderLeiharbeitverhindertwerden. ZurDurchsetzungneuergesetzlicherRegelungensindaberaucheffektiveKontrollen

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12295, 17/13131

ausgesprochen.ebensolehntesieeineverpflichtendeumlagefinanzierteversicherungslösunganalogdenprinzipienderunfallversicherungab,dasichdas

Praktische Umsetzung der Strafvorschriften zur Bekämpfung der Auslandskorruption

Sicherheit von über das Internet steuerbaren Industrieanlagen

Nuklearer Katastrophenfall Internationales Haftungsrecht bei Atomkraftwerken

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Menschen, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben

Reform der Ausbildung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zerlegung der Gewerbesteuer bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Einschränkungen der Menschenrechte von Homosexuellen in Russland

radioaktivenrückständeweitgehendunkontrolliertineigenverantwortung durchdieförderfirmen.mitteilungspflichtennach 100StrlSchVgeltenerst

UngleichgewichtszwischenAngebotundNachfrageistderVerkaufvonEintrittskartendurchDritte,beispielsweiseüberHändlerimInternet,dieineinigen

eidesstattlichererklärungeinesehemaligenmitarbeitersderdatenauswertungsgesellschaft

2.ZuwelchenAnteilenbezogensichdieseitdem1.Juni2012vondenAnbieternvonVermögensanlagenerstelltenundbeiderBaFinhinterlegten

Beziehungen der Investmentbank Morgan Stanley und ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Dirk Notheis zur Bundesregierung

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung der Fragesteller Biszum31.September2005warenSynchronschauspielerüberwiegendalsunständigBeschäftigtesozialversicherungspflichtig

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

VorgängeundErkenntnissebezüglichderStiftungundderBGRsowiedieunterschiedlichenSichtweisenderFragestellerundderBundesregierungaufdie

Personenkraftwagenzügigdeutlichgesenktwerden,damitdermotorisierteIndividualverkehrdenerforderlichenBeitragzumErreichendernationalen,europäischen

Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes

SchädenvondenVerursachernbezahlenzulassen,willdieBundesregierung eineartversicherungsgebühreinführen,dieerstbeikünftigenkrisengreifen

Den Reichtum umverteilen für eine sozial gerechte Reform der Erbschaftsbesteuerung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entstehung eines Subprime-Marktes in Deutschland Hypothekendarlehenvergabe an Verbraucherinnen und Verbraucher ohne Eigenkapital

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Stand der Übertragung von Flächen des Bundes im Rahmen des Nationalen Naturerbes

SolcheAblehnungensindfürdieBetroffenenoftmalsnichtnachvollziehbar,

einernsthaftesvermittlungshindernisdarstellen.nachderoffiziellenarbeitslosenstatistikhatten2010nahezu542000arbeitslosevermittlungsrelevante

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

1.VerfügtdieBundesregierungüberStatistikenbzw.valideSchätzungen,welcheAnteileamVolumengriechischerStaatsanleihendeutscheBankenund

Auswirkungen der Energiekosten auf die mittelständische Wirtschaft

Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes nachhaltig gestalten Transparenz und Partizipation der Zivilgesellschaft ausbauen

Unberechtigte Privilegien der energieintensiven Industrie abschaffen Kein Sponsoring der Konzerne durch Stromkunden

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Beschlussempfehlung und Bericht

der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Alleinerziehung von Kindern würdigen Alleinerziehende gebührend unterstützen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Der Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht Entgelte, Arbeitsbedingungen und Streikrecht

Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen

Kulturelles Erbe 2.0 Digitalisierung von Kulturgütern beschleunigen

Sicherheit bei Transport, Lagerung und Einsatz von MOX-Brennelementen

Antrag. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6278. der Bundesregierung

AnpassungandietatsächlichenLebensverhältnissevorgenommen.DasMietrechtwurdedadurcheinfacher,übersichtlicherundgerechter.

Entwicklung und Bestand von arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/5411. der Bundesregierung

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Patenschaften zwischen Einheiten der Bundeswehr und Städten, Gemeinden und Landkreisen (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/2688)

Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Schrottimmobilien als Vermögensanlage

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12693 17. Wahlperiode 13. 03. 2013 Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Birgitt Bender, Kerstin Andreae, Elisabeth Scharfenberg, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieWiederherstellungderGesundheitderPatientinnenundPatientenmussbei derbehandlungobersteprioritäthaben.dadiebeziehungenzwischenleistungserbringern (z.b.ärztinnenundärzten,kieferchirurginnenundkieferchirurgen, ZahnärztinnenundZahnärzten,PhysiotherapeutinnenundPhysiotherapeuten oderhebammen)undversichertendurchstarkeinformations-undkompetenzunterschiedegeprägtsind,müssenpatientinnenundpatientendaraufvertrauen können,dassbehandlerinnenundbehandlermedizinischsinnvollebehandlungsangebotevorschlagen.füreineinformierteentscheidungundeinebehandlung,diesichandenbedürfnissenderbetroffenenorientiert,istesunverzichtbar, dassdiesesvertrauensverhältnisfreivonäußeren,ökonomischeneinflüssen bleibtundsichpatientinnenundpatientendaraufverlassenkönnen,dassihnen die für sie am besten geeignete medizinische Versorgung vorgeschlagen wird. KorruptionimGesundheitswesenhöhltdiesesVertrauensverhältnisausund schädigtnachhaltigdiebesondereschutzwürdigkeitvonkranken.durchdie BereicherungEinzelnerentstehenzudemimGesundheitswesenerheblicheökonomische Schäden. MehrTransparenzimGesundheitswesenistdieVoraussetzungfürwirksame KontrolledurchBetroffen,ÖffentlichkeitundPolitik.SieermöglichtesBetroffenen,NutzenundRisikenderBehandlungabzuschätzenundselbstbestimmtzu entscheiden.zudembeugttransparenzkorruptionundmisswirtschaftmitöffentlichen Mitteln vor. InseinemGrundsatzurteilvom29.März2012stelltederBundesgerichtshof (BGH)fest,dassniedergelassene,fürdievertragsärztlicheVersorgungzugelasseneÄrztinnenundÄrztebeiderWahrnehmungderihnenindiesemRahmen übertragenenaufgabenwederalsamtsträgerimsinnedes 11Absatz1Nummer2BuchstabecdesStrafgesetzbuchs (StGB)nochalsBeauftragtedergesetzlichen Krankenkassen im Sinne des 299 StGB handeln. SomitfehlteinegesetzlicheGrundlage,aufderniedergelasseneÄrztinnenund ÄrztewegenKorruptionundBestechlichkeitstrafrechtlichverfolgtwerdenkönnen.InderKonsequenzunterliegenniedergelasseneundangestellteÄrztinnen undärzteunterschiedlichenregelungen.auchfürandereberufsgruppendes Gesundheitswesens fehlen spezielle Regelungen weitgehend.

Drucksache 17/12693 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBGHsiehtinseinerUrteilsbegründung diegrundsätzlicheberechtigung desanliegens,missständen,die allemanscheinnach gravierendefinanziellebelastungendesgesundheitssystemszurfolgehaben,mitmittelndes Strafrechtseffektiventgegenzutreten.DiesedeutlicheAufforderungsollteder Gesetzgeberschnellstmöglichaufgreifenundsicherstellen,dassauchdieBestechungundBestechlichkeitvonniedergelassenenÄrztinnenundÄrztenstrafrechtlichverfolgtwerden.EsgehtdabeinichtumeinenGeneralverdachtgegen LeistungserbringerinnenundLeistungserbringerimGesundheitswesen,sondern alleindarum,iminteressederpatientinnenundpatientensicherzustellen,dass ausschließlichmedizinischebeweggründefürdieartderbehandlungmaßgeblichsind.fürdenschutzderpatientengesundheitreichendiebestehenden berufsrechtlichen Vorgaben alleine nicht aus. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a)diebestechlichkeitundbestechungvonärztinnenundärztensowie anderenleistungserbringerinnenund-erbringernimgesundheitswesen unter Strafe stellt; b)regelungenzurschaffungvontransparenzüberökonomischeverflechtungenallerbeteiligtenakteuredesgesundheitswesensenthält.nach demvorbilddesamerikanischen PhysicianPaymentSunshineAct sollenalleleistungserbringerinnenund-erbringerimgesundheitswesenund Herstellervonz.B.Arzneimitteln,Diagnostika,medizinischenGeräten, Medizinprodukten,ApothekensoftwaresowieHilfsmittelerbringerzurregelmäßigenVeröffentlichungvonDatenüberdieZahlungvonZuwendungenallerArtsowohlaufGeber-alsauchaufNehmerseiteverpflichtetwerden.DieaneinezentraleStellezumeldendenDatensollenöffentlich zugänglichgemachtwerdenundregelmäßigemonitoring-prozessedurchlaufen.beidernichtbeachtungderoffenlegungspflichtmüssenwirksame Sanktionsmöglichkeiten greifen; c)dierahmenbedingungendernachden 197a,81adesFünftenBuches Sozialgesetzbuch (SGBV)eingerichtetenStellenzurBekämpfungdes FehlverhaltensimGesundheitswesenweiterentwickeltunddieregelmäßigeVeröffentlichungeinernachBerufsgruppendifferenzierteAuswertungregelt.Zuprüfenist,obfürprivatrechtlichorganisierteAbrechnungsstellensonstigerLeistungserbringerinnenund-erbringerMechanismen zur Aufdeckung von Abrechnungsbetrug implementiert werden können; d)arbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,diehinweisezumfehlverhaltenimgesundheitswesenanzuständigestellenweitergeben,vornegativenarbeitsrechtlichenkonsequenzenihresverhaltensschützt (sieheentwurfeinesgesetzeszurförderungvontransparenzundzumdiskriminierungsschutzvonhinweisgeberinnenundhinweisgebern Whistleblower- Schutzgesetz auf Bundestagsdrucksache 17/9782); e)festlegt,dassdielaut 67desArzneimittelgesetzesbeiderBeteiligungan AnwendungsbeobachtungenmitzugelassenenArzneimittelnbestehenden MeldepflichtenelektronischerfolgenundineinerForm,dieeineeinfache Verarbeitungermöglichen.DiezuständigenBundesoberbehördendas BundesinstitutfürArzneimittelundMedizinprodukte (BfArM)unddas Paul-Ehrlich-Institut (PEI)veröffentlichendieihnenvorliegendenInformationenzeitnahineinergemeinsamenDatenbank,diePatientinnenund PatientenSuchoptionennacheinzelnenLeistungserbringernermöglichen. DerGKV-SpitzenverbandhatdieihmgemeldetenInformationenauszuwerten und jährlich zu veröffentlichen;

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12693 2.beidenLänderndaraufhinzuwirken,dassdasbestehendeBerufsrechtfür ÄrztinnenundÄrztesowieandereHeilberufeergänztwird,umwirksame MaßnahmenzurVerfolgungundSanktionierungberufsrechtlicherVerstöße zuermöglichenundinsbesonderediezusammenarbeitundkommunikation zwischendenzuständigenberufskammernundaufsichtsbehördenzuverbessern; 3.gemeinsammitdenLänderneineÄnderungderAnordnungüberdieMitteilunginStrafsachen (MiStra)vorzunehmen,nachderdieMitteilungspflichten beistrafsachengegenangehörigevonheilberufen (Nummer26)dahingehendergänztwerden,dasssämtlichedasErmittlungs-unddasgerichtliche VerfahrenabschließendenEntscheidungenmitBegründungdendortgenannten Stellen unverzüglich mitzuteilen sind; 4.gemeinsammitdenLändernwirksameMechanismenzuentwickeln,diedie verbotenezuweisungvonpatientinnenundpatientenankrankenhäuser gegenentgeltwirksamunterbindenundzudemtransparenzüberzuwendungenvonpharmaunternehmenundunternehmenfürmedizingeräteund MedizinprodukteandieKrankenhäuseroderihreeinzelnenAbteilungen bzw.instituteherstellen.essolldaraufhingewirktwerden,dassinallen BundesländernRegelungenbestehen,dieeinaufsichtsrechtlichesVorgehen gegendiebetreffendeeinrichtungbeimissachtungdesverbotsvonzuwendungen ermöglichen. Berlin, den 13. März 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung KorruptionimdeutschenGesundheitswesenistkeinBagatelldelikt,sondernein ernstzunehmendesproblem.oberstesgebotbeidermedizinischenbehandlung undversorgungmussimmerdermedizinischenutzenunddiepatientengesundheitsein.diebestechungvonleistungserbringernimgesundheitswesensist mitdieserverpflichtungnichtvereinbarundbeschädigtnachhaltigdasvertrauenderpatientinnenundpatientenzuihrenbehandelndenärztinnenund ÄrztensowieanderenLeistungserbringernimGesundheitswesen.Vertrauenist jedocheinewesentlichegrundvoraussetzungfüreineerfolgreichemedizinische Behandlung.EsistdeshalbeinewichtigegesellschaftlicheAufgabe,dieprimär amnutzenderbehandlungausgerichteteversorgungunddasintegereverhalten vonärztinnenundärztensowieanderenleistungserbringernsicherzustellen und dadurch das Vertrauen in die medizinische Behandlung zu schützen. DiebestehendenberufsrechtlichenRegelungenerweisensich wieaberaus demberichtderbundesärztekammerandasbundesministeriumfürgesundheit vom4.oktober2012hervorgeht inderrealitäthäufigalsunzureichend.daheristeineregelungerforderlich,dieeinestrafrechtlichesanktionierungder BestechlichkeitundBestechungangestellterundniedergelassenerÄrztinnen undärztesowieandererleistungserbringerimgesundheitswesenwirksamermöglicht. DiegesetzlichenRegelungen,diedieBundesregierungzurÜbermittlungvonDatenderKassenärztlichenVereinigungenandiezuständigenHeilberufekammern vorgeschlagenhat (Änderungsantrag4aufAusschussdrucksache17(14)0367), schaffen hierbei nur teilweise Abhilfe.

Drucksache 17/12693 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinpositiverersterSchrittistdieunlängstvonderKassenärztlichenBundesvereinigungherausgegebeneBroschüre RichtigKooperieren.DerAufklärungsundInformationsbedarfzurSensibilisierungderBetroffenendürfteaberweit überdasmaßeiner20-seitigenbroschürehinausgehen.diefehlendegesetzlichegrundlagezurstrafrechtlichenahndungvonkorruptionistdeshalbdringendzuschaffen.eineminderheitvonkorruptionsbereitenleistungserbringerinnenundleistungserbringerndarfnichtdasvertrauenindiemehrheitder korrekthandelndenerschüttern.patientinnenundpatientenmüssensichstets daraufverlassenkönnen,dasssichdiagnostikundtherapiederleistungserbringerinnenundleistungserbringerausschließlichampatientenwohlundan medizinischen Abwägungen orientieren. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a KorruptionisteinGeheimhaltungsdelikt:DerBestechendehatebensoein InteresseanderGeheimhaltungvonBestechlichkeitwiederzuBestechende. DiesmachtdieKorruptionsbekämpfungumsoschwieriger,davonbeidenSeiten eininteresseanderaufrechterhaltungvoninformationsbarrierenbesteht.der GesetzgeberhatdaherdiegesetzlichenRahmenbedingungenzuschaffen,damit KorruptionimGesundheitsweseneffektivbekämpftwerdenkann,undzwar auch mit den Mitteln des Strafrechts. DakorruptivesVerhaltenimGesundheitswesennichtaufÄrztinnenundÄrzte beschränktist,sollenumfassendauchallesonstigenheilberufeundleistungserbringer im Gesundheitswesen erfasst werden. DiesmussauchimEigeninteresseallerLeistungserbringerinnenund-erbringer liegen.dennzumeinensindauchsieinderausübungihresberufesaufein durchvertrauengeprägtesverhältniszupatientinnenundpatientenangewiesen, zumanderenistesdiereputationihresberufsstandes,derdurchdiewiederkehrendeberichterstattungüberdiebereicherungeinzelneraufkostenderallgemeinheit geschädigt wird. Zu Buchstabe b UmKorruptionwirksamzuverhindern,sindRegelungenzurErhöhungder Transparenzerforderlich.Der2012indenUSAinKraftgetretene Physician PaymentSunshineAct schaffttransparenzimverhältniszwischenindustrie unddenleistungserbringernimgesundheitswesen.inanalogiezudemus-gesetzmüssenauchindeutschlandnormengeschaffenwerden,umdiefinanzströmeunterdenakteurenimgesundheitswesennachvollziehbarzumachen undtransparentzugestalten.jeglichezuwendungenvonherstellernvonarzneimitteln,diagnostika,medizinischengeräten,medizinprodukten,apothekensoftwaresowiehilfsmittelerbingernanarztinnenundärztesowieandere Leistungserbringerinnenund-erbringermüssenveröffentlichtwerden.DiestandardisiertenBerichteüberdiegeleistetenodererhaltenenZuwendungenmüssen injährlichenabständenaneinezentraleöffentlicheeinrichtunggesendetwerden.dieberichtspflichtumfasstallezahlungen,dieeinenjährlichengesamtbetragvon100euroübersteigen.dieberichtevonseitenderindustriesindvon derjeweiligengeschäftsführungzubestätigen,umdiehaftbarkeitüberdie KorrektheitundVollständigkeitderDatenzugewährleisten.AlszentraleStelle zurverwaltungundveröffentlichungderinformationenkönntenbeispielsweise dasdeutscheinstitutfürmedizinischedokumentationundinformation (DIMDI)oderdasBfArMdienen.DieNichtbeachtungbzw.Verletzungender OffenlegungspflichtmüssenmitempfindlichenGeldstrafensanktioniertwerden.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12693 Zu Buchstabe c Mitden 197a,81aSGBVwurdenbereits2004Rechtsgrundlagengeschaffen, dieeserlauben,fehlverhaltenimgesundheitsweseneffektiverzuverfolgenund zuahnden.hierzuwurdenaufseitenderkrankenkassensogenannteclearingstelleneingerichtet.diesesollenschädendurchabrechnungsbetrugundkorruptiondokumentierenundverhindern.zudemsollensiedazubeitragen,dass Verstößeschnellerentdecktundverfolgtwerdenkönnen.Ausdemaktuellen BerichtdesGKV-SpitzenverbandfürdenZeitraumvom1.Januar2010bis 31.Dezember2011gehenFallzahlenzuVerstößenhervor.Esistbegrüßenswert, dasserstmalseinebundesweitedatengrundlageüberdasausmaßvonfehlverhaltenimgesundheitswesenvonseitenderkrankenkassenzurverfügung steht.beidererhebungderdatenbestehtallerdingsnochhandlungsbedarf,um zumbeispielmehrfachzählungenauszuschließen.aucheineaufgliederungder DatennachBerufsgruppenwärewünschenswert.DahermussdieDatenerhebungderKrankenkassendahingehendausgebautwerden,dasseinheitlicheund belastbarekennzahlenzurverfügungstehen.dievondenkrankenkasseneingerichtetenstellenkönneneinenwichtigenbeitragzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenleisten.umdieseraufgabewirksamnachzukommen,müssendiebestehendeninstrumenteweiterentwickeltwerden,damit keineweiterenchancenaufeineeffizientebekämpfungvonfehlverhaltenim Gesundheitswesen vertan werden. Zu Buchstabe d AuchimGesundheitsbereichwerdenMissständeofterstdurchHinweisemutigerMitarbeiterinnenundMitarbeiterbekannt.DasZielverantwortungsvoller Whistlebloweristes,TransparenzundPublizitätüberbestehendeinterne,riskante,gefährlicheoderkorrupteEntwicklungenherzustellen,umdiesedamit behebenzulassen.trotzdesgroßenöffentlicheninteressesandieseninformationendrohendenmitarbeiterinnenundmitarbeiterninderfolgeoftarbeitsrechtlichekonsequenzen.dierechtsprechungisthierzuvage,sodassfürdie HandelndenoftRechtsunsicherheitbesteht.HiermüssenklaregesetzlicheRegelungenzumSchutzderInformantinnenundInformantengetroffenwerden (vgl.gesetzentwurfderfraktionbündnis90/diegrünenentwurfeines GesetzeszurFörderungvonTransparenzundzumDiskriminierungsschutzvon HinweisgeberinnenundHinweisgebern Whistleblower-Schutzgesetz,Bundestagsdrucksache17/9782).EindringenderHandlungsbedarfzumSchutzvon WhistleblowingwirddurcheinUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom21.Juli2011 (28274/08)verdeutlicht,indem DeutschlandwegenderVerletzungderMeinungsfreiheitnachArtikel10der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) verurteilt wurde. Zu Buchstabe e FürArzneimittelanwendungsbeobachtungenexistierenbereitsMeldepflichten gegenüberdenzuständigenbundesoberbehörden,denkassenärztlichenvereinigungen,demgkv-spitzenverbandunddemverbandderprivatenkrankenversicherungen.berichtetwird,dassesbeiderweiterverarbeitungderdatenzu Problemenkommt,diedurcheineentsprechendeLieferungderDatenbehoben werdenkönnen.zurerhöhungdertransparenzüberdiesedirektenfinanziellen VerbindungenvonArzneimittelherstellernmitÄrztinnenundÄrztenbzw.KrankenhäusernsollenBfArMundPEIdieihnenvorliegendenInformationenin einergemeinsamendatenbankveröffentlichen.zielistes,dassversichertedie Möglichkeithaben,zuerfahren,anwelchenAnwendungsbeobachtungensich ihreärztinnenundärztegegebenenfallsbeteiligen.dergkv-spitzenverband solldieihmvorliegendeninformationenauswertenunddiesezusammenstellungjährlichveröffentlichen.hierdurchsollderöffentlichkeiteingesamtüberblicküberarzneimittelstudienmitbereitszugelassenenarzneimitteln,ihrever-

Drucksache 17/12693 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode breitung,diebeteiligungderärzteschaftsowiediedamitverbundenen Konditionen erhalten. Zu Nummer 2 DieÄrzteschaftundandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer müsseneinvitalesinteressedaranhaben,diejenigenunterihnenzusanktionieren,dieentgegenderberuflichenethikhandeln.aufländerebenesindallerdingssowohldieberufsrechtlichennormenzukorruptivemverhaltenvonheilberuflernwieauchdieberufsrechtlichenmöglichkeitenzurermittlungund SanktionierungeinessolchenVerhaltenssehrunterschiedlich.Beispielsweise existierenunterschiedlichdetailliertevorgabenindenberufsordnungender Landesärztekammern,welcheGewährungbzw.Annahmeeinesfinanziellen odergeldwertenvorteilsbereitseinenverstoßgegendieberuflichenpflichten darstellt.auchdieermittlungsbefugnissederzuständigenärztekammernsind unterschiedlichstarkausgeprägt:währendeinigekammerneigenständigevorermittlungendurchführenkönnen,wirdinanderenbundesländernerstnacheröffnungeinesberufsrechtlichenverfahrenseinebeauftragtebzw.einbeauftragtereingesetzt,diebzw.derdafürmitumfassenden auchgerichtlichen BefugnissenzurSachverhaltsermittlungausgestattetist.VordiesemHintergrundsolldieBundesregierungbeidenLänderndaraufhinwirken,dieberufsrechtlichenVorgabenfüralleHeilberufeanhandderindenletztenJahren gewonnenenerfahrungenaufihrevollständigkeitundwirksamkeithinzuüberprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Zu Nummer 3 HäufigsindÄrztekammernbeiderErmittlungundSanktionierungvonberufsrechtlichenVerstößendaraufangewiesen,dassihnendieErgebnissestrafrechtlicherErmittlungs-undGerichtsverfahrenzurVerfügunggestelltwerden.Der InformationsaustauschzwischendenbeteiligtenBehördenerwiessichinden letztenjahrenaufgrundderlückenhaftigkeitderanordnungüberdiemitteilunginstrafsachen (MiStra)allerdingsalsunzureichend.Daberufsrechtliche gegenüberstrafrechtlichenverfahrenregelmäßigsubsidiärsind,sindberufskammernundbehördenbeiihrertätigkeitaufdieinformationangewiesen,dass dasletztgenannteverfahrenimkonkreteneinzelfallbeendetwurde.nachder bisherigenrechtslagemüssenstaatsanwaltschaftenundgerichteallerdings nichtalleverfahrensbeendigungenmitteilen;soerfahrenkammernundbehördenbeispielsweiseregelmäßignicht,wenneinermittlungsverfahrennach 153aderStrafprozessordnunggegenAuflageeingestelltwurde.Umdiesem Umstandabzuhelfen,wirddieBundesregierungaufgefordert,gemeinsammit denländern,eineänderungderanordnungüberdiemitteilunginstrafsachen (MiStra)vorzunehmen,nachderdieMitteilungspflichtenbeiStrafsachengegen AngehörigevonHeilberufen (Nummer26)dahingehendergänztwerden,dass sämtlichedasermittlungs-unddasgerichtlicheverfahrenabschließendenentscheidungenmitbegründungdendortgenanntenstellenunverzüglichmitzuteilen sind. Zu Nummer 4 EinschlägigeRegelungenzudenAufgabenundPflichtenvonKrankenhäusern werdenindeneinzelnenlandeskrankenhausgesetzengeregelt.deshalbistein gemeinsamesvorgehenvonbundundländernerforderlich.denkbaristeine RegelungindenLandeskrankenhausgesetzen,diedenAufsichtsbehördenbei MissachtungdesVerbotsvonZuwendungendieKompetenzgibt,aufsichtsrechtlichgegendasbetreffendeKrankenhausoderihreeinzelnenAbteilungen bzw.institutevorzugehen.dieregelungin 31adesKrankenhausgestaltungsgesetzesdesLandesNordrhein-WestfalenzumVerbotderunerlaubtenZuweisung gegen Entgelt könnte als Vorbild dienen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333