Deutscher Bundestag Drucksache 17/12693 17. Wahlperiode 13. 03. 2013 Antrag der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Birgitt Bender, Kerstin Andreae, Elisabeth Scharfenberg, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Ingrid Hönlinger, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Korruption im Gesundheitswesen strafbar machen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DieWiederherstellungderGesundheitderPatientinnenundPatientenmussbei derbehandlungobersteprioritäthaben.dadiebeziehungenzwischenleistungserbringern (z.b.ärztinnenundärzten,kieferchirurginnenundkieferchirurgen, ZahnärztinnenundZahnärzten,PhysiotherapeutinnenundPhysiotherapeuten oderhebammen)undversichertendurchstarkeinformations-undkompetenzunterschiedegeprägtsind,müssenpatientinnenundpatientendaraufvertrauen können,dassbehandlerinnenundbehandlermedizinischsinnvollebehandlungsangebotevorschlagen.füreineinformierteentscheidungundeinebehandlung,diesichandenbedürfnissenderbetroffenenorientiert,istesunverzichtbar, dassdiesesvertrauensverhältnisfreivonäußeren,ökonomischeneinflüssen bleibtundsichpatientinnenundpatientendaraufverlassenkönnen,dassihnen die für sie am besten geeignete medizinische Versorgung vorgeschlagen wird. KorruptionimGesundheitswesenhöhltdiesesVertrauensverhältnisausund schädigtnachhaltigdiebesondereschutzwürdigkeitvonkranken.durchdie BereicherungEinzelnerentstehenzudemimGesundheitswesenerheblicheökonomische Schäden. MehrTransparenzimGesundheitswesenistdieVoraussetzungfürwirksame KontrolledurchBetroffen,ÖffentlichkeitundPolitik.SieermöglichtesBetroffenen,NutzenundRisikenderBehandlungabzuschätzenundselbstbestimmtzu entscheiden.zudembeugttransparenzkorruptionundmisswirtschaftmitöffentlichen Mitteln vor. InseinemGrundsatzurteilvom29.März2012stelltederBundesgerichtshof (BGH)fest,dassniedergelassene,fürdievertragsärztlicheVersorgungzugelasseneÄrztinnenundÄrztebeiderWahrnehmungderihnenindiesemRahmen übertragenenaufgabenwederalsamtsträgerimsinnedes 11Absatz1Nummer2BuchstabecdesStrafgesetzbuchs (StGB)nochalsBeauftragtedergesetzlichen Krankenkassen im Sinne des 299 StGB handeln. SomitfehlteinegesetzlicheGrundlage,aufderniedergelasseneÄrztinnenund ÄrztewegenKorruptionundBestechlichkeitstrafrechtlichverfolgtwerdenkönnen.InderKonsequenzunterliegenniedergelasseneundangestellteÄrztinnen undärzteunterschiedlichenregelungen.auchfürandereberufsgruppendes Gesundheitswesens fehlen spezielle Regelungen weitgehend.
Drucksache 17/12693 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBGHsiehtinseinerUrteilsbegründung diegrundsätzlicheberechtigung desanliegens,missständen,die allemanscheinnach gravierendefinanziellebelastungendesgesundheitssystemszurfolgehaben,mitmittelndes Strafrechtseffektiventgegenzutreten.DiesedeutlicheAufforderungsollteder Gesetzgeberschnellstmöglichaufgreifenundsicherstellen,dassauchdieBestechungundBestechlichkeitvonniedergelassenenÄrztinnenundÄrztenstrafrechtlichverfolgtwerden.EsgehtdabeinichtumeinenGeneralverdachtgegen LeistungserbringerinnenundLeistungserbringerimGesundheitswesen,sondern alleindarum,iminteressederpatientinnenundpatientensicherzustellen,dass ausschließlichmedizinischebeweggründefürdieartderbehandlungmaßgeblichsind.fürdenschutzderpatientengesundheitreichendiebestehenden berufsrechtlichen Vorgaben alleine nicht aus. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der a)diebestechlichkeitundbestechungvonärztinnenundärztensowie anderenleistungserbringerinnenund-erbringernimgesundheitswesen unter Strafe stellt; b)regelungenzurschaffungvontransparenzüberökonomischeverflechtungenallerbeteiligtenakteuredesgesundheitswesensenthält.nach demvorbilddesamerikanischen PhysicianPaymentSunshineAct sollenalleleistungserbringerinnenund-erbringerimgesundheitswesenund Herstellervonz.B.Arzneimitteln,Diagnostika,medizinischenGeräten, Medizinprodukten,ApothekensoftwaresowieHilfsmittelerbringerzurregelmäßigenVeröffentlichungvonDatenüberdieZahlungvonZuwendungenallerArtsowohlaufGeber-alsauchaufNehmerseiteverpflichtetwerden.DieaneinezentraleStellezumeldendenDatensollenöffentlich zugänglichgemachtwerdenundregelmäßigemonitoring-prozessedurchlaufen.beidernichtbeachtungderoffenlegungspflichtmüssenwirksame Sanktionsmöglichkeiten greifen; c)dierahmenbedingungendernachden 197a,81adesFünftenBuches Sozialgesetzbuch (SGBV)eingerichtetenStellenzurBekämpfungdes FehlverhaltensimGesundheitswesenweiterentwickeltunddieregelmäßigeVeröffentlichungeinernachBerufsgruppendifferenzierteAuswertungregelt.Zuprüfenist,obfürprivatrechtlichorganisierteAbrechnungsstellensonstigerLeistungserbringerinnenund-erbringerMechanismen zur Aufdeckung von Abrechnungsbetrug implementiert werden können; d)arbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,diehinweisezumfehlverhaltenimgesundheitswesenanzuständigestellenweitergeben,vornegativenarbeitsrechtlichenkonsequenzenihresverhaltensschützt (sieheentwurfeinesgesetzeszurförderungvontransparenzundzumdiskriminierungsschutzvonhinweisgeberinnenundhinweisgebern Whistleblower- Schutzgesetz auf Bundestagsdrucksache 17/9782); e)festlegt,dassdielaut 67desArzneimittelgesetzesbeiderBeteiligungan AnwendungsbeobachtungenmitzugelassenenArzneimittelnbestehenden MeldepflichtenelektronischerfolgenundineinerForm,dieeineeinfache Verarbeitungermöglichen.DiezuständigenBundesoberbehördendas BundesinstitutfürArzneimittelundMedizinprodukte (BfArM)unddas Paul-Ehrlich-Institut (PEI)veröffentlichendieihnenvorliegendenInformationenzeitnahineinergemeinsamenDatenbank,diePatientinnenund PatientenSuchoptionennacheinzelnenLeistungserbringernermöglichen. DerGKV-SpitzenverbandhatdieihmgemeldetenInformationenauszuwerten und jährlich zu veröffentlichen;
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12693 2.beidenLänderndaraufhinzuwirken,dassdasbestehendeBerufsrechtfür ÄrztinnenundÄrztesowieandereHeilberufeergänztwird,umwirksame MaßnahmenzurVerfolgungundSanktionierungberufsrechtlicherVerstöße zuermöglichenundinsbesonderediezusammenarbeitundkommunikation zwischendenzuständigenberufskammernundaufsichtsbehördenzuverbessern; 3.gemeinsammitdenLänderneineÄnderungderAnordnungüberdieMitteilunginStrafsachen (MiStra)vorzunehmen,nachderdieMitteilungspflichten beistrafsachengegenangehörigevonheilberufen (Nummer26)dahingehendergänztwerden,dasssämtlichedasErmittlungs-unddasgerichtliche VerfahrenabschließendenEntscheidungenmitBegründungdendortgenannten Stellen unverzüglich mitzuteilen sind; 4.gemeinsammitdenLändernwirksameMechanismenzuentwickeln,diedie verbotenezuweisungvonpatientinnenundpatientenankrankenhäuser gegenentgeltwirksamunterbindenundzudemtransparenzüberzuwendungenvonpharmaunternehmenundunternehmenfürmedizingeräteund MedizinprodukteandieKrankenhäuseroderihreeinzelnenAbteilungen bzw.instituteherstellen.essolldaraufhingewirktwerden,dassinallen BundesländernRegelungenbestehen,dieeinaufsichtsrechtlichesVorgehen gegendiebetreffendeeinrichtungbeimissachtungdesverbotsvonzuwendungen ermöglichen. Berlin, den 13. März 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung KorruptionimdeutschenGesundheitswesenistkeinBagatelldelikt,sondernein ernstzunehmendesproblem.oberstesgebotbeidermedizinischenbehandlung undversorgungmussimmerdermedizinischenutzenunddiepatientengesundheitsein.diebestechungvonleistungserbringernimgesundheitswesensist mitdieserverpflichtungnichtvereinbarundbeschädigtnachhaltigdasvertrauenderpatientinnenundpatientenzuihrenbehandelndenärztinnenund ÄrztensowieanderenLeistungserbringernimGesundheitswesen.Vertrauenist jedocheinewesentlichegrundvoraussetzungfüreineerfolgreichemedizinische Behandlung.EsistdeshalbeinewichtigegesellschaftlicheAufgabe,dieprimär amnutzenderbehandlungausgerichteteversorgungunddasintegereverhalten vonärztinnenundärztensowieanderenleistungserbringernsicherzustellen und dadurch das Vertrauen in die medizinische Behandlung zu schützen. DiebestehendenberufsrechtlichenRegelungenerweisensich wieaberaus demberichtderbundesärztekammerandasbundesministeriumfürgesundheit vom4.oktober2012hervorgeht inderrealitäthäufigalsunzureichend.daheristeineregelungerforderlich,dieeinestrafrechtlichesanktionierungder BestechlichkeitundBestechungangestellterundniedergelassenerÄrztinnen undärztesowieandererleistungserbringerimgesundheitswesenwirksamermöglicht. DiegesetzlichenRegelungen,diedieBundesregierungzurÜbermittlungvonDatenderKassenärztlichenVereinigungenandiezuständigenHeilberufekammern vorgeschlagenhat (Änderungsantrag4aufAusschussdrucksache17(14)0367), schaffen hierbei nur teilweise Abhilfe.
Drucksache 17/12693 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinpositiverersterSchrittistdieunlängstvonderKassenärztlichenBundesvereinigungherausgegebeneBroschüre RichtigKooperieren.DerAufklärungsundInformationsbedarfzurSensibilisierungderBetroffenendürfteaberweit überdasmaßeiner20-seitigenbroschürehinausgehen.diefehlendegesetzlichegrundlagezurstrafrechtlichenahndungvonkorruptionistdeshalbdringendzuschaffen.eineminderheitvonkorruptionsbereitenleistungserbringerinnenundleistungserbringerndarfnichtdasvertrauenindiemehrheitder korrekthandelndenerschüttern.patientinnenundpatientenmüssensichstets daraufverlassenkönnen,dasssichdiagnostikundtherapiederleistungserbringerinnenundleistungserbringerausschließlichampatientenwohlundan medizinischen Abwägungen orientieren. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a KorruptionisteinGeheimhaltungsdelikt:DerBestechendehatebensoein InteresseanderGeheimhaltungvonBestechlichkeitwiederzuBestechende. DiesmachtdieKorruptionsbekämpfungumsoschwieriger,davonbeidenSeiten eininteresseanderaufrechterhaltungvoninformationsbarrierenbesteht.der GesetzgeberhatdaherdiegesetzlichenRahmenbedingungenzuschaffen,damit KorruptionimGesundheitsweseneffektivbekämpftwerdenkann,undzwar auch mit den Mitteln des Strafrechts. DakorruptivesVerhaltenimGesundheitswesennichtaufÄrztinnenundÄrzte beschränktist,sollenumfassendauchallesonstigenheilberufeundleistungserbringer im Gesundheitswesen erfasst werden. DiesmussauchimEigeninteresseallerLeistungserbringerinnenund-erbringer liegen.dennzumeinensindauchsieinderausübungihresberufesaufein durchvertrauengeprägtesverhältniszupatientinnenundpatientenangewiesen, zumanderenistesdiereputationihresberufsstandes,derdurchdiewiederkehrendeberichterstattungüberdiebereicherungeinzelneraufkostenderallgemeinheit geschädigt wird. Zu Buchstabe b UmKorruptionwirksamzuverhindern,sindRegelungenzurErhöhungder Transparenzerforderlich.Der2012indenUSAinKraftgetretene Physician PaymentSunshineAct schaffttransparenzimverhältniszwischenindustrie unddenleistungserbringernimgesundheitswesen.inanalogiezudemus-gesetzmüssenauchindeutschlandnormengeschaffenwerden,umdiefinanzströmeunterdenakteurenimgesundheitswesennachvollziehbarzumachen undtransparentzugestalten.jeglichezuwendungenvonherstellernvonarzneimitteln,diagnostika,medizinischengeräten,medizinprodukten,apothekensoftwaresowiehilfsmittelerbingernanarztinnenundärztesowieandere Leistungserbringerinnenund-erbringermüssenveröffentlichtwerden.DiestandardisiertenBerichteüberdiegeleistetenodererhaltenenZuwendungenmüssen injährlichenabständenaneinezentraleöffentlicheeinrichtunggesendetwerden.dieberichtspflichtumfasstallezahlungen,dieeinenjährlichengesamtbetragvon100euroübersteigen.dieberichtevonseitenderindustriesindvon derjeweiligengeschäftsführungzubestätigen,umdiehaftbarkeitüberdie KorrektheitundVollständigkeitderDatenzugewährleisten.AlszentraleStelle zurverwaltungundveröffentlichungderinformationenkönntenbeispielsweise dasdeutscheinstitutfürmedizinischedokumentationundinformation (DIMDI)oderdasBfArMdienen.DieNichtbeachtungbzw.Verletzungender OffenlegungspflichtmüssenmitempfindlichenGeldstrafensanktioniertwerden.
Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12693 Zu Buchstabe c Mitden 197a,81aSGBVwurdenbereits2004Rechtsgrundlagengeschaffen, dieeserlauben,fehlverhaltenimgesundheitsweseneffektiverzuverfolgenund zuahnden.hierzuwurdenaufseitenderkrankenkassensogenannteclearingstelleneingerichtet.diesesollenschädendurchabrechnungsbetrugundkorruptiondokumentierenundverhindern.zudemsollensiedazubeitragen,dass Verstößeschnellerentdecktundverfolgtwerdenkönnen.Ausdemaktuellen BerichtdesGKV-SpitzenverbandfürdenZeitraumvom1.Januar2010bis 31.Dezember2011gehenFallzahlenzuVerstößenhervor.Esistbegrüßenswert, dasserstmalseinebundesweitedatengrundlageüberdasausmaßvonfehlverhaltenimgesundheitswesenvonseitenderkrankenkassenzurverfügung steht.beidererhebungderdatenbestehtallerdingsnochhandlungsbedarf,um zumbeispielmehrfachzählungenauszuschließen.aucheineaufgliederungder DatennachBerufsgruppenwärewünschenswert.DahermussdieDatenerhebungderKrankenkassendahingehendausgebautwerden,dasseinheitlicheund belastbarekennzahlenzurverfügungstehen.dievondenkrankenkasseneingerichtetenstellenkönneneinenwichtigenbeitragzurbekämpfungvonfehlverhaltenimgesundheitswesenleisten.umdieseraufgabewirksamnachzukommen,müssendiebestehendeninstrumenteweiterentwickeltwerden,damit keineweiterenchancenaufeineeffizientebekämpfungvonfehlverhaltenim Gesundheitswesen vertan werden. Zu Buchstabe d AuchimGesundheitsbereichwerdenMissständeofterstdurchHinweisemutigerMitarbeiterinnenundMitarbeiterbekannt.DasZielverantwortungsvoller Whistlebloweristes,TransparenzundPublizitätüberbestehendeinterne,riskante,gefährlicheoderkorrupteEntwicklungenherzustellen,umdiesedamit behebenzulassen.trotzdesgroßenöffentlicheninteressesandieseninformationendrohendenmitarbeiterinnenundmitarbeiterninderfolgeoftarbeitsrechtlichekonsequenzen.dierechtsprechungisthierzuvage,sodassfürdie HandelndenoftRechtsunsicherheitbesteht.HiermüssenklaregesetzlicheRegelungenzumSchutzderInformantinnenundInformantengetroffenwerden (vgl.gesetzentwurfderfraktionbündnis90/diegrünenentwurfeines GesetzeszurFörderungvonTransparenzundzumDiskriminierungsschutzvon HinweisgeberinnenundHinweisgebern Whistleblower-Schutzgesetz,Bundestagsdrucksache17/9782).EindringenderHandlungsbedarfzumSchutzvon WhistleblowingwirddurcheinUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom21.Juli2011 (28274/08)verdeutlicht,indem DeutschlandwegenderVerletzungderMeinungsfreiheitnachArtikel10der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMRK) verurteilt wurde. Zu Buchstabe e FürArzneimittelanwendungsbeobachtungenexistierenbereitsMeldepflichten gegenüberdenzuständigenbundesoberbehörden,denkassenärztlichenvereinigungen,demgkv-spitzenverbandunddemverbandderprivatenkrankenversicherungen.berichtetwird,dassesbeiderweiterverarbeitungderdatenzu Problemenkommt,diedurcheineentsprechendeLieferungderDatenbehoben werdenkönnen.zurerhöhungdertransparenzüberdiesedirektenfinanziellen VerbindungenvonArzneimittelherstellernmitÄrztinnenundÄrztenbzw.KrankenhäusernsollenBfArMundPEIdieihnenvorliegendenInformationenin einergemeinsamendatenbankveröffentlichen.zielistes,dassversichertedie Möglichkeithaben,zuerfahren,anwelchenAnwendungsbeobachtungensich ihreärztinnenundärztegegebenenfallsbeteiligen.dergkv-spitzenverband solldieihmvorliegendeninformationenauswertenunddiesezusammenstellungjährlichveröffentlichen.hierdurchsollderöffentlichkeiteingesamtüberblicküberarzneimittelstudienmitbereitszugelassenenarzneimitteln,ihrever-
Drucksache 17/12693 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode breitung,diebeteiligungderärzteschaftsowiediedamitverbundenen Konditionen erhalten. Zu Nummer 2 DieÄrzteschaftundandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer müsseneinvitalesinteressedaranhaben,diejenigenunterihnenzusanktionieren,dieentgegenderberuflichenethikhandeln.aufländerebenesindallerdingssowohldieberufsrechtlichennormenzukorruptivemverhaltenvonheilberuflernwieauchdieberufsrechtlichenmöglichkeitenzurermittlungund SanktionierungeinessolchenVerhaltenssehrunterschiedlich.Beispielsweise existierenunterschiedlichdetailliertevorgabenindenberufsordnungender Landesärztekammern,welcheGewährungbzw.Annahmeeinesfinanziellen odergeldwertenvorteilsbereitseinenverstoßgegendieberuflichenpflichten darstellt.auchdieermittlungsbefugnissederzuständigenärztekammernsind unterschiedlichstarkausgeprägt:währendeinigekammerneigenständigevorermittlungendurchführenkönnen,wirdinanderenbundesländernerstnacheröffnungeinesberufsrechtlichenverfahrenseinebeauftragtebzw.einbeauftragtereingesetzt,diebzw.derdafürmitumfassenden auchgerichtlichen BefugnissenzurSachverhaltsermittlungausgestattetist.VordiesemHintergrundsolldieBundesregierungbeidenLänderndaraufhinwirken,dieberufsrechtlichenVorgabenfüralleHeilberufeanhandderindenletztenJahren gewonnenenerfahrungenaufihrevollständigkeitundwirksamkeithinzuüberprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Zu Nummer 3 HäufigsindÄrztekammernbeiderErmittlungundSanktionierungvonberufsrechtlichenVerstößendaraufangewiesen,dassihnendieErgebnissestrafrechtlicherErmittlungs-undGerichtsverfahrenzurVerfügunggestelltwerden.Der InformationsaustauschzwischendenbeteiligtenBehördenerwiessichinden letztenjahrenaufgrundderlückenhaftigkeitderanordnungüberdiemitteilunginstrafsachen (MiStra)allerdingsalsunzureichend.Daberufsrechtliche gegenüberstrafrechtlichenverfahrenregelmäßigsubsidiärsind,sindberufskammernundbehördenbeiihrertätigkeitaufdieinformationangewiesen,dass dasletztgenannteverfahrenimkonkreteneinzelfallbeendetwurde.nachder bisherigenrechtslagemüssenstaatsanwaltschaftenundgerichteallerdings nichtalleverfahrensbeendigungenmitteilen;soerfahrenkammernundbehördenbeispielsweiseregelmäßignicht,wenneinermittlungsverfahrennach 153aderStrafprozessordnunggegenAuflageeingestelltwurde.Umdiesem Umstandabzuhelfen,wirddieBundesregierungaufgefordert,gemeinsammit denländern,eineänderungderanordnungüberdiemitteilunginstrafsachen (MiStra)vorzunehmen,nachderdieMitteilungspflichtenbeiStrafsachengegen AngehörigevonHeilberufen (Nummer26)dahingehendergänztwerden,dass sämtlichedasermittlungs-unddasgerichtlicheverfahrenabschließendenentscheidungenmitbegründungdendortgenanntenstellenunverzüglichmitzuteilen sind. Zu Nummer 4 EinschlägigeRegelungenzudenAufgabenundPflichtenvonKrankenhäusern werdenindeneinzelnenlandeskrankenhausgesetzengeregelt.deshalbistein gemeinsamesvorgehenvonbundundländernerforderlich.denkbaristeine RegelungindenLandeskrankenhausgesetzen,diedenAufsichtsbehördenbei MissachtungdesVerbotsvonZuwendungendieKompetenzgibt,aufsichtsrechtlichgegendasbetreffendeKrankenhausoderihreeinzelnenAbteilungen bzw.institutevorzugehen.dieregelungin 31adesKrankenhausgestaltungsgesetzesdesLandesNordrhein-WestfalenzumVerbotderunerlaubtenZuweisung gegen Entgelt könnte als Vorbild dienen.
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