Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/4199 16. Wahlperiode 31. 01. 2007 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel InderjüngerenVergangenheithatsichdieÖffentlichkeitwiederholtmittragischenSchicksalenvonKindernkonfrontiertgesehen,dieunterlangandauernder,massiverVernachlässigungselbstindenelementarstenGrundbedürfnissen odersogargezielten,aktivenkörperlichenmisshandlungenundsexuellem Missbrauchzuleidenhatten.InbesondersgravierendenFällenstandamEnde dertoddesbetroffenenkindes.diestrafrechtlicheverfolgungdertäterstellt inderartigenfälleneineunerlässlichestaatlichereaktiondar,diejedoch weil sienichtvorrangigpräventivwirkt unzureichendbleibenmuss.diestaatliche GemeinschafthatdaherübereinekonsequenteStrafverfolgunghinausalle denkbarenanstrengungenzuunternehmen,umbereitsimvorwegedenausreichenden Schutz gefährdeter Kinder zu gewährleisten. DerersteundwirksamsteSchrittzueinereffektivenAbwehrvonGefahren bestehtinderfrühzeitigenerkennungmöglichergefahrensituationenundeinem antizipativeneinschreiten.denjugendämternkommthieraufgrundihrer AufgabenstellungeinebesondereBedeutungzu.EsistTeilihresverfassungsrechtlichverankertenAuftrags,AnhaltspunktefürGefährdungenimUmfeld betroffenerkinderoderjugendlicherzuregistrierenundgegebenenfallszum Anlasszunehmen,zügigundeffektivweitereFeststellungenzutreffen,umauf diesergrundlageerforderlicheschutzmaßnahmeneinleitenzukönnen (Artikel6Abs.2Satz2desGrundgesetzes GG, 1Abs.3Nr.3, 8adesAchten Buches Sozialgesetzbuch SGB VIII). DempersönlichensozialenUmfeldvonKindernundJugendlichenkommteine elementarebedeutungfürihrwohlzu.deshalbistinbezugaufdasnächste UmfeldeinbesonderesHintergrundwissendesJugendamtesvongroßerBedeutung.VorhandeneAnhaltspunktefüreineBedrohungslagelassensichverdichten,wenndasetwaigeeinschlägigestrafrechtlicheVorlebenvonBezugspersonenausdemnächstenUmfelddesKindesoderJugendlichenbekanntist.Zum einenkanndasjugendamtaufdergrundlageentsprechenderinformationen allgemeinerückfallgefahreninseinegefahrenprognoseeinstellen.zumanderenkönnenimeinzelfallschlussfolgerungenimhinblickaufdiepersönlichkeit derbezugspersonmöglichsein.diekenntnisvonderbegehungeinschlägiger StraftateninderVergangenheitkannderersteSchrittzuerforderlichen,im Einzelfall lebenswichtigen Schutzmaßnahmen für die Zukunft des Kindes sein. NachbisherigerRechtslageistesdenJugendämternnureingeschränktmöglich, sichbeianhaltspunktenfüreinekindeswohlgefährdungnähere,fundierte InformationenüberdiestrafrechtlicheVorgeschichtevonengenBezugspersoneneinesKindeszuverschaffen.AusdemBundeszentralregisterkönnen

Drucksache 16/4199 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diejugendämterlediglichauskunftinformeinesführungszeugnisseserhalten. UmdenSchutzdesKindeswohlszuverbessern,müssendieBefugnisseindieser Hinsicht ausgebaut werden. B. Lösung AufderGrundlagedesEntwurfskönnendieJugendämterzurAbschätzungdes Gefährdungsrisikos,wennihnengewichtigeAnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdungvorliegen,umunbeschränkteAuskunftausdemBundeszentralregisternach 41ff.BZRGimHinblickaufPersonenersuchen,von denendiegefährdungausgehtunddiemitdemkindinhäuslichergemeinschaft leben.dasersuchenkanntechnischimwegeelektronischendatenaustausches imidealfalldurcheinautomatisiertesverfahren,wieesetwaaufderebene vonstaatsanwaltschaftenundgerichtenbereitsexistiert zügigabgewickelt werden.inbetrachtkommtaucheinenutzungder sichderzeitinderpilotphasebefindenden WebschnittstelledesBundeszentralregistersmitkurzfristigerRückantwortinPapierform.DieJugendämterkönnensichaufbeidenWegen iminteressedeskindeswohlsdurchzielgerichtete,zeitnaheinformationenaus dembundeszentralregistereinenmöglicherweiseentscheidendenwissensstand verschaffen. C. Alternativen Beibehaltung der bisherigen Rechtslage. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DurchdasGesetzwerdendieöffentlichenHaushaltenichtmitneuenKosten belastet. 2.Vollzugsaufwand EssinddietechnischenVoraussetzungenfüreineAbfragevonDatenbeidem Bundeszentralregisterzuschaffen.DieHöhedieserKostenhängtvonderkonkreten Ausgestaltung des Abfragemodus ab. E. Sonstige Kosten Keine

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4199

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/4199 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes In 41Abs.1desBundeszentralregistergesetzesinder FassungderBekanntmachungvom21.September1984 (BGBl.IS.1229,1985IS.195),daszuletztdurch geändertwordenist,werdenderabschließendepunktdurchein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: 14.denJugendämternzurAbschätzungdesGefährdungsrisikos,wennihnengewichtigeAnhaltspunktefürdie GefährdungdesWohlseinesKindesoderJugendlichen bekanntwerdenundsoweitsichdasersuchenauf Personenbezieht,vondenendieGefährdungausgeht unddiemitdemkindoderjugendlicheninhäuslicher Gemeinschaft leben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Drucksache 16/4199 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines InderjüngerenVergangenheithatsichdieÖffentlichkeit wiederholtmittragischenschicksalenvonkindernkonfrontiertgesehen,dielangandauernder,massiververnachlässigungselbstindenelementarstengrundbedürfnissenausgesetztwaren,teilweiseaberauchuntergezielten,aktiven körperlichenmisshandlungenundsexuellemmissbrauchzu leidenhatten.ineinigenbesondersgravierendenfällen standamendedertoddesbetroffenenkindes.diestrafrechtlicheverfolgungdertäterstelltinderartigenfällen eineunerlässlichestaatlichereaktiondar,diejedoch weil sienichtvorrangigpräventivwirkt unzureichendbleiben muss.diestaatlichegemeinschafthatdaherübereinekonsequentestrafverfolgunghinausalledenkbarenanstrengungenzuunternehmen,umbereitsimvorwegedenausreichenden Schutz gefährdeter Kinder zu gewährleisten. DerersteundwirksamsteSchrittaufdemWegzueiner effektivenabwehrvongefahrenbestehtinderfrühzeitigen ErkennungundSondierungmöglicherGefahrensituationen undeinemantizipativeneinschreiten.diejugendämter müssenanhaltspunktefürgefährdungenimumfelddes betroffenenkindesoderjugendlichenzumanlassnehmen dürfen,zügigvertieftzuermitteln.diesistteilihresverfassungsrechtlichverankertenauftrags (Artikel6Abs.2Satz2 GG, 1 Abs. 3 Nr. 3, 8a SGB VIII). DempersönlichenUmfeldvonKindernundJugendlichen kommteineelementarebedeutungfürihrwohlzu.einbesondereshintergrundwissendesjugendamtesinbezugauf dasnächsteumfeldistdeshalbvonbesondererbedeutung. VorhandeneAnhaltspunktefüreineBedrohungslagekönnen durchinformationenübereinetwaigesstrafrechtlichesvorlebenvonbezugspersonenverdichtetwerden.diekenntnis voneinschlägigendeliktenkanndasjugendamtdazuführen,aufeinebereitsalstendenziellbedrohlichangesehene SituationdesKindeseinnäheres,kritischeresAugenmerkzu richtenundzielgerichteterdieinformationsgrundlagezu verdichten,umgegebenenfallsrechtzeitigschutzmaßnahmen zu veranlassen. DiederzeitigeGesetzeslagesiehtinAnsätzenbereitsInformationsmöglichkeitenfürdasJugendamtinBezugauf PersonenausdemNahbereicheinesMinderjährigenvor.So kannsichdasjugendamtimrahmenseinerallgemeinen BefugnisseetwadurchGesprächemitdemKindbzw.JugendlichenunddessenElterneinenEindruckvompersönlichenUmfeldunddamiteinenÜberblicküberdaspersönlicheUmfeldverschaffen (z.b.gemäß 8aAbs.1Satz2 und3sgbviii).dieseerkenntnismöglichkeitensindallerdingsbeschränkt,weilsieinweitemmaßevonderkooperationderbetroffenenabhängen.mitunteristzudemselbstdas OpferschwererStraftaten,zumaldasnichterwachsene Opfer,garnichtinderLage,vonsichausverlässlicheInformationenzurVerfügungzustellen,damitweiterenGefährdungen vorgebeugt werden kann. AuchdieStrafverfolgungsbehördenstelleneinemögliche InformationsquellefürdasJugendamtdar.Soübermitteltdie StaatsanwaltschaftnachMaßgabedes 474ff.derStrafprozessordnung (StPO), 13Abs.2, 17Nr.5desEinführungsgesetzeszumGerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) konkretisiertinmistranr.35 Informationen zurabwehreinererheblichengefährdungminderjähriger.eine bedeutsameeinschränkungliegthierallerdingsdarinbegründet,dasssicheinekonkretegefahrfürdaskindoder denjugendlichenzumzeitpunktderstaatsanwaltschaftlichenbefassungbereitsregelmäßigrealisierthabenwird.zudemmussdiestaatsanwaltschaftkenntnisbesitzen,dassder Täter in einem näheren Kontakt zu Minderjährigen steht. Jugendämterkönnendarüberhinausgemäß 31BZRGim EinzelfalleinBehördenführungszeugnisüberPersonenanfordern,diemitdemKindinengerBeziehungstehen.Diese inderpraxisderjugendamtlichenarbeitnurweniggenutzte Möglichkeitgibtdiestaatlicherseitsbekanntestrafrechtliche VorgeschichteeinesBetroffenenallerdingsnurunvollkommenwieder,dagemäß 32Abs.2BZRGeineReihevon VerurteilungenvonderEintragungausgenommenist.Diese AusnahmenvonderEintragunggeltengemäß 32Abs.1 Satz2BZRGzwarnichtfürbestimmteStraftatengegendie sexuelleselbstbestimmung ( 174bis180,182desStrafgesetzbuches StGB).Nichterfasstvondieser Rückausnahme sindjedocheinereihevonstraftaten,die imhinblickaufeineetwaigegefährdungdeskindeswohls gleichermaßenindizcharakterhabenkönnen.zunennen sindhierinsbesondereverurteilungenwegenverletzungder Fürsorge-undErziehungspflicht ( 171StGB),wegenVerbreitung,ErwerbundBesitzkinderpornographischerSchriften ( 184bStGB)sowiewegenMisshandlungvonSchutzbefohlenen ( 225StGB).BedenklicheLückenkanndas FührungszeugniszudembeiVerurteilungenwegenderübrigenStraftatendes17.AbschnittsdesStrafgesetzbuches (StraftatengegendiekörperlicheUnversehrtheit)aufweisen. SchließlichentstehenderzeitZeitverlustedurchdiereguläre BearbeitungszeitderAbfrageimherkömmlichenPapierweg. GeradederpräventiveSchutzdesKindeswohlsisteinbesonderesgesetzgeberischesAnliegen (vgl.insbesonderedie GesetzesmaterialienzumTagesbetreuungsausbaugesetz TAG,Bundestagsdrucksache15/3676,S.21).DievorstehendenErwägungenzeigen,dasszurErreichungdieses AnliegensVerbesserungenderInformationsbefugnisseder Jugendämter erforderlich sind. BisherhabendieJugendämternichtdasRecht,beikonkretemAnlasszielgerichteteineunbeschränkteAuskunftaus dembundeszentralregisternach 41ff.BZRGzuverlangen,umweitgehendvollständigeineetwaigestrafrechtliche VorbelastungvonPersonenausdempersönlichenUmfeld ihrerklientenabklärenzukönnen.dassderschutzdeskindeswohlsbislangmiteinemsolchendefizitbelastetist,erscheintmitblickaufauskunftsrechteandereröffentlicher Stellennurschwernachvollziehbar.Soräumt 41BZRG verschiedenenaufsichtsbehördenentsprechendeauskunftsrechteein,zumbeispielinbezugaufdieerteilungvonwaffenrechtlichenerlaubnissen,jagdscheinenoderdieerlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. ZielderGesetzesinitiativeistes,denJugendämternimInteressedesKindeswohlsdurchdieErmöglichungzielgerichte-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/4199 ter,zeitnaherinformationausdembundeszentralregister einenmöglicherweiseentscheidendenwissensstandzuverschaffen.dievorhandenekenntnisvonbegangeneneinschlägigenstraftatenimpersönlichenumfelddeskindes kannimhinblickaufdieeinleitungwichtigerschutzmaßnahmenderersteschrittsein.dabeiwirdnichtverkannt, dassentsprechendeauskünftegrundrechtlichgeschützte PositionenderBezugspersonendesKindes namentlichdas GrundrechtaufinformationelleSelbstbestimmung berühren.angesichtsdeshohenundsensiblenschutzgutes,um dasesgeht,diekörperlicheundseelischeintegritätvonkindern,isteineeinschränkunglegitimerdatenschutzinteressen jedoch hinzunehmen. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 ( 41 Abs.1 Nr.14 BZRG) 41Abs.1Nr.14BZRG-EschaffteinneuesAuskunftsrechtfürJugendämter,schränktdieZulässigkeiteinesAuskunftsersuchens jedoch durch zwei Voraussetzungen ein: DieFassungderVorschriftistangelehntandenSchutzauftragdesJugendamtesbeiKindeswohlgefährdungen.Dieser ist,soweitfürdieregisterabfragevonbedeutung,in 8a Abs.1Satz1SGBVIIIwiefolgtumschrieben: Werden demjugendamtgewichtigeanhaltspunktefüreinegefährdungdeswohlseineskindesoderjugendlichenbekannt,so hatesdasgefährdungsrisikoimzusammenwirkenmehrerer Fachkräfteabzuschätzen. Eskommtdementsprechendfür diezulässigkeitderanfragegemäß 41Abs.1Nr.14 BZRGzumErstendaraufan,dassdemJugendamtgewichtigeAnhaltspunktefürdieGefährdungdesWohlseinesKindesoderJugendlichenbekanntgewordensind.Dabeiverstehtsich,dassderVerdachtdesJugendamtesdahingehen muss,dassdaswohldeskindesoderjugendlichengerade (zumindestauch)seitensderpersongefährdetist,dieziel desauskunftsersuchensist.desweiterenverstehtsich,dass dieauskunftnurdanneingeholtwerdenkann,wennsichdas JugendamtangesichtsderkonkretenUmständederinRede stehendenkindeswohlgefährdungeinenerkenntnisgewinn vondereinholungderauskunftversprechendarf.dieeinholungderauskunftausdembundeszentralregisteristdahersystematischalsbestandteilderin 8aAbs.1Satz1 SGBVIIIvorgesehenenAbschätzungdesGefährdungsrisikos durch das Jugendamt zu verstehen. ZumZweitenbeschränktderEntwurfdieMöglichkeitdes Jugendamtes,umunbeschränkteAuskunftausdemBundeszentralregisterzuersuchen,imHinblickaufdeninFrage kommendenpersonenkreis.dieerteilungderauskunftaus dembundeszentralregisterbedeuteteinenernstzunehmendeneingriffindasrechtdesbetroffenenaufinformationelleselbstbestimmung.diesereingriffmussverfassungsrechtlichlegitimiertseinundistinengenschrankenzu halten,damitdergrundsatzderverhältnismäßigkeitgewahrtist.insofernkannnurdasunmittelbarepersönliche UmfelddesKindesbzw.JugendlichenalsZielinFragekommen. AuskünftedürfenvordiesemHintergrundnurüberPersonen eingeholtwerden,diemitdemkindoderjugendlichenin häuslichergemeinschaftleben.diesepersonensinddem Kindbzw.Jugendlichenörtlichundzeitlichbesondersver- bunden.zumeistbestehtzuihnenauchemotionaleinebe- sondersengenähebeziehung.kraftdiesernähebeziehung kommtdenpersonenausderhäuslichengemeinschaftherausragendebedeutungfürdaskindeswohlzu.dennmitihr gehenausgeprägteeinwirkungsmöglichkeitenaufdaskind unddamiteinebesondereverantwortlichkeitfürdaskindeswohleinher.dieeinwirkungen,denendaskindoderder JugendlicheausseinemsozialenNahfeldherausausgesetzt ist,werdenimregelfallzuseinemwohleerfolgen.möglich sindaberauch bewusstoderunbewusst schädlicheeinflussnahmenjeglicherart,insbesonderevernachlässigungssituationenundhäuslichegewalt.diesrechtfertigtdengewählten Zuschnitt des Personenkreises. EineengereBegrenzungdesbetroffenenPersonenkreisesist demgegenübernichtzubefürworten.sowürdeetwaeine BeschränkungalleinaufdieElterndesKindessowieaufPersonensorge-undErziehungsberechtigte,dieinhäuslicher GemeinschaftmitdemKindleben,wichtigeSchutzlücken hinterlassen.hierdurchbliebenzunächst mitunterdeutlich ältere Geschwister (auchhalb-undstiefgeschwister)des Kindesbzw.Jugendlichenunberücksichtigt.Vorallemaber wärendritte,dielangfristigoderkürzerimselbenhaushalt mitdemkindwohnen,wiez.b.lebensgefährtenodersonst nichtehelichepartnereineselternteils,nichtmitdererforderlichensicherheitberücksichtigungsfähig.auchkönnen Verwandte,etwaGroßeltern,indiehäuslicheGemeinschaft aufgenommensein,vondenenimeinzelfalleinerhebliches Gefährdungspotenzialausgehenkann.DiesendrittenPersonenwirdhäufigkraftformloser,konkludenterBestimmungdie (Mit-)Erziehungsberechtigungübertragen (vgl.dazuetwawiesner,sgbviii,kinder-undjugendhilfe, 3.Aufl.2006, 7Rn.13ff.;Mrozynski,SGBVIII,KinderundJugendhilfe,4.Aufl.2004, 7Rn.4).ObdiesderFall ist,müssteinjedemeinzelfallfestgestelltwerden.diese Feststellungjeweilszutreffen,würdeeinepraktischkaumzu bewältigendehürdefürdiejugendämterbedeuten.zudem musskonstellationenrechnunggetragenwerden,indenen einimhaushaltlebenderdritterjede (Erziehungs-)VerantwortungfüreinKindablehnt,vonihmabererhebliche GefährdungenfürdasKindeswohl beispielsweisedurch sexuelleübergriffe ausgehen.iminteresseeineseffektiven SchutzesderbetroffenenKinderundJugendlichenmüssen solchezweifelsfragenbzw.schutzlückenvermiedenwerden.jederdritte,derteilderhäuslichengemeinschaftwird, musszumkreisdervomjugendamtggf.näherzuhinterfragendenbezugspersonendeskindesgehören.alleindie TatsachedesZusammenlebensineinemHaushaltgibtdem DrittensointensiveEinwirkungs-unddamitauchSchädigungsmöglichkeitengegenüberdemKindoderJugendlichen,dassesgerechtfertigtist,beigewichtigenAnhaltspunktenfüreineKindeswohlgefährdungeineÜberprüfung beimbundeszentralregisterdurchdiejugendämterzuermöglichen. MaßgeblichfürdieAnnahmeeinerhäuslichenGemeinschaft sinddietatsächlichenverhältnisse.erforderlichisteinauf längerezeitangelegtesalltäglicheszusammenlebenineiner gemeinsamenwohnsituation.kürzereunterbrechungen sindunerheblich.klassischebeispielefürpersonen,dieeine GemeinschaftmitimHaushaltlebendenKinderneingehen, sindlebensgefährteneineselternteilsoderkonstellationen deraufnahmevonverwandtendereltern (odereineselternteils)indenhaushalt.entsprechenderegelmäßigkeiten

Drucksache 16/4199 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vorausgesetzt,kanneinkindauchmehrerenhäuslichen Gemeinschaftenangehören,etwademHaushaltder (getrenntvomehemannlebenden)muttereinerseits,demhaushalt des Vaters andererseits. Zu Artikel 2 DieseVorschriftregeltdasInkrafttretendesbeabsichtigten Gesetzes. Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/4199 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzumGesetzentwurfdesBundesrates wie folgt Stellung: DieBundesregierungstehtVorschlägenzueinerverlässlicherenRisikoeinschätzungbeivermutetenKindeswohlgefährdungenaufgeschlossengegenüber.EinevonderBundesministerinderJustizeingesetzteExperten-Arbeitsgruppe hatdeshalbgesetzesänderungenvorgeschlagen,umein frühzeitigeseingreifeninsbesonderederfamiliengerichte zufördern.diebundesregierungbeabsichtigt,inkürze einengesetzentwurfzurumsetzungdieservorschlägevorzulegen.dengesetzentwurfdesbundesrateshältdiebundesregierungdagegennichtfürgeeignet,umdierisikoeinschätzungspürbarzuverbessernundsoeinenerheblichen Beitrag zur Förderung des Kindeswohls zu leisten. UnbeschränkteAuskünfteausdemZentralregistererhalten nurdiein 41Abs.1desBundeszentralregistergesetzes (BZRG)enumerativgenanntenBehördenfürdiedortbeschriebenenZwecke.DerGesetzgebermusstebeiderAuswahlderauskunftsberechtigtenStellensowiederBestimmungderAuskunftszweckeeineAbwägungzwischendem informationellenselbstbestimmungsrechtderbetroffenen undihreminteresseanihrereingliederungingesellschaft undberufeinerseitssowiedeminteressederallgemeinheit anderordnungsgemäßenwahrnehmungbehördlicheraufgabensowiedemschutzvorderbegehungweitererstrafta- tenandererseitsvornehmen.dieseöffentlicheninteressen erfordernabernuraufbestimmten,überdenjustiziellen BereichhinausgehendenGebietendievollständigeKenntnis deskriminellenvorlebensvonstraffälligen.sosollenetwa nurzuverlässigepersoneneinewaffeführenodermit Sprengstoffumgehendürfen.DieentsprechendenGenehmigungsbehördenmüssendeshalbfürdiesenBereichzum SchutzderAllgemeinheitumfassendübermöglicheVorstrafenunterrichtetwerden.InallenanderenFällenwirdder InhalteinesBehördenführungszeugnissesfürausreichend erachtet.eineausweitungdesempfängerkreisesfürunbeschränkteauskünftebedarfeinertragfähigenbegründungfürdendamitverbundenenerheblicheneingriffindas RechtaufinformationelleSelbstbestimmung.Einesolche istindervorliegendenfassungdesgesetzentwurfsnicht ersichtlich. DieTatsache,dassbislangvonderMöglichkeitderEinholungeinesFührungszeugnissesnach 31BZRGkaum Gebrauchgemachtwird,zeigt,dasssichdieFachkräfteim Kinderschutz (Jugendämter)vonderKenntnisfrühererVorstrafenwenigNutzenfürihreAufgabeerhoffen.ImÜbrigen sindnachnummer35deranordnungübermitteilungenin StrafsachendieGerichteundStaatsanwaltschaftenschon jetztverpflichtet,diejugendämterüberfürdenminderjährigenschutz relevante Straftaten zu unterrichten.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333