Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124. der Bundesregierung

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/3124 17. Wahlperiode 01. 10. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art A. Problem und Ziel AufderEbenederEuropäischenUnionunddesEuroparatswurdenindenvergangenenJahrenzweiinternationaleRechtsinstrumentezurstrafrechtlichenBekämpfungvonRassismusundFremdenfeindlichkeitgeschaffen,dieinnationales Recht umzusetzen sind: 1.derRahmenbeschluss2008/913/JIdesRatesvom28.November2008zur strafrechtlichenbekämpfungbestimmterformenundausdrucksweisenvon RassismusundFremdenfeindlichkeit (ABl.L328vom6.12.2008,S.55)und 2.dasZusatzprotokollvom28.Januar2003zumÜbereinkommendesEuroparatsvom23.November2001überComputerkriminalitätbetreffenddieKriminalisierungmittelsComputersystemenbegangenerHandlungenrassistischer und fremdenfeindlicher Art. B. Lösung DieVorgabendesRahmenbeschlussesunddesZusatzprotokollssollendurch eineänderungvon 130desStrafgesetzbuchs (Volksverhetzung)umgesetzt werden. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

Drucksache 17/3124 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. Vollzugsaufwand Ein nennenswerter Mehraufwand ist nicht zu erwarten. E. Sonstige Kosten FürdieWirtschaft,insbesonderefürkleineundmittlereUnternehmen,entstehen keinekosten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddasallgemeinepreisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3124

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3124 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zur Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art * Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs 130desStrafgesetzbuchsinderFassungderBekanntmachungvom13.November1998 (BGBl.IS.3322),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WerineinerWeise,diegeeignetist,denöffentlichen Frieden zu stören, 1.gegeneinenationale,rassische,religiöseoderdurch ihreethnischeherkunftbestimmtegruppe,gegen TeilederBevölkerungodergegeneinenEinzelnen wegenseinerzugehörigkeitzueinervorbezeichneten GruppeoderzueinemTeilderBevölkerungzumHass aufstachelt,zugewalt-oderwillkürmaßnahmenauffordert oder 2.dieMenschenwürdeandererdadurchangreift,dasser einevorbezeichnetegruppe,teilederbevölkerung odereineneinzelnenwegenseinerzugehörigkeitzu einervorbezeichnetengruppeoderzueinemteilder Bevölkerungbeschimpft,böswilligverächtlichmacht oder verleumdet, wirdmitfreiheitsstrafevondreimonatenbiszufünfjahren bestraft. 2. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Schriften ( 11Absatz3),diezumHassgegeneine vorbezeichnetegruppe,teilederbevölkerungoder gegeneineneinzelnenwegenseinerzugehörigkeit zueinervorbezeichnetengruppeoderzueinemteil derbevölkerungaufstacheln,zugewalt-oderwillkürmaßnahmengegensieauffordernoderihremenschenwürdedadurchangreifen,dasssiebeschimpft, böswilligverächtlichgemachtoderverleumdetwerden, a)verbreitet, b)öffentlichausstellt,anschlägt,vorführtodersonst zugänglich macht, c)einerpersonunterachtzehnjahrenanbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d)herstellt,bezieht,liefert,vorrätighält,anbietet,ankündigt,anpreist,einzuführenoderauszuführen unternimmt,umsieoderausihnengewonnene StückeimSinnederBuchstabenabisczuverwendenodereinemandereneinesolcheVerwendung zu ermöglichen, oder. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. *DiesesGesetzdientderUmsetzungdesRahmenbeschlusses2008/913/JIdesRatesvom28.November2008zurstrafrechtlichenBekämpfungbestimmterFormenundAusdrucksweisenvonRassismusundFremdenfeindlichkeit (ABl.L328vom6.12.2008,S.55)unddesZusatzprotokolls vom28.januar2003zumübereinkommendeseuroparatsvom23.november2001übercomputerkriminalitätbetreffenddiekriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art.

Drucksache 17/3124 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I.Entstehungsgeschichte IndenvergangenenJahrenkonntenaufeuropäischerundinternationalerEbenewichtigeFortschritteimKampfgegen RassismusundFremdenfeindlichkeitsowiebeiderAngleichung der einschlägigen Strafvorschriften erreicht werden. Am28.November2008wurdederRahmenbeschluss2008/ 913/JIdesRateszurstrafrechtlichenBekämpfungbestimmterFormenundAusdrucksweisenvonRassismusundFremdenfeindlichkeitvomRatangenommen.DiepolitischeEinigungüberdenRahmenbeschlusswaram19.April2007 unterdeutschereu-ratspräsidentschaftgelungen.derrahmenbeschlusssiehteinemindestharmonisierungvonstrafvorschriftenzurbekämpfungvonrassismusundfremdenfeindlichkeitvor.immittelpunktstehtdasverbotder öffentlichenaufstachelungzugewaltundhassgegenmenschenandererrasse,hautfarbe,religionoderanderernationalerwieauchethnischerabstammung.derrahmenbeschlussistbiszum28.november2010innationalesrecht umzusetzen. AufderEbenedesEuroparatswurdeam28.Januar2003das ZusatzprotokollzumÜbereinkommendesEuroparatsvom 23.November2001überComputerkriminalitätbetreffend diekriminalisierungmittelscomputersystemenbegangener HandlungenrassistischerundfremdenfeindlicherArtzur Zeichnungaufgelegt.DasZusatzprotokollergänztdasÜbereinkommendesEuroparatsvom23.November2001über Computerkriminalität.EsbezwecktdieinternationaleAngleichungdesmateriellenStrafrechtsimBereichderBekämpfungvonRassismusundFremdenfeindlichkeitim InternetsowiedieVerbesserungderinternationalenZusammenarbeitindiesemBereich (vgl.artikel1deszusatzprotokolls).einesolcheangleichungerleichtertdiebekämpfung dieserstraftatenaufinternationalerebene,insbesonderesoweitesfürdiegewährungvonstrafrechtlicherrechtshilfe aufdasvorliegeneinerbeiderseitigenstrafbarkeitankommt. DeutschlandhatdasZusatzprotokollam28.Januar2003in Straßburggezeichnet.EineRatifikationdesZusatzprotokollsistnachseinemArtikel9Absatz2erstabdemZeitpunktmöglich,abdemdieRatifikationsurkundefürdas ÜbereinkommendesEuroparatsvom23.November2001 übercomputerkriminalitäthinterlegtwird.diesistfür Deutschland am 9. März 2009 geschehen. II. Änderungsbedarf im deutschen Strafrecht MitdemvorliegendenGesetzentwurfwerdenÄnderungen imdeutschenstrafrechtzurumsetzungdesrahmenbeschlusses und des Zusatzprotokolls vorgeschlagen. DasdeutscheStrafrechtentsprichtdenzwingendenVorgabendesRahmenbeschlussesunddesZusatzprotokollsbereitsweitgehend.Umsetzungsbedarfergibtsichjedochin BezugaufArtikel1Absatz1BuchstabeaundbdesRahmenbeschlussesundArtikel2Absatz1inVerbindungmit Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls. NachArtikel1Absatz1BuchstabeadesRahmenbeschlussesmussjederMitgliedstaatdieöffentlicheAufstachelung zugewaltoderhassgegeneinegruppevonpersonen,die nachdenkriterienderrasse,hautfarbe,religion,abstammungodernationalenoderethnischenherkunftdefiniertist, odergegeneinmitgliedeinersolchengruppeunterstrafe stellen.artikel1absatz1buchstabebdesrahmenbeschlussesverbietetdarüberhinausdieöffentlicheverbreitungoderverteilungvonschriften,vonbild-odersonstigem Material mit entsprechendem Inhalt. DasZusatzprotokollfordertinseinemArtikel3Absatz1, dassjedevertragsparteidievorsätzlicheverbreitungrassistischenundfremdenfeindlichenmaterialsübercomputersystemeunterstrafestellt. RassistischesundfremdenfeindlichesMaterial imsinnedesprotokollsbedeutetnach seinemartikel2absatz1 jedesschriftlichematerial,jedes BildoderjedeandereDarstellungvonIdeenoderTheorien, dasbeziehungsweisediehass,diskriminierungodergewalt aufgrundderrasse,derhautfarbe,derabstammung,dernationalenoderethnischenherkunftoderderreligion,wenn LetzterefüreinesdieserMerkmalevorgeschobenwird,gegeneinePersonodereinePersonengruppebefürwortetoder fördert oder dazu aufstachelt. ImdeutschenRechtentspricht 130desStrafgesetzbuchs (StGB)denobengenanntenVorgabenbereitsweitgehend. Nach 130Absatz1StGBmachtsichstrafbar,wer ineiner Weise,diegeeignetist,denöffentlichenFriedenzustören zumhassgegenteilederbevölkerungaufstacheltoderzu Gewalt-oderWillkürmaßnahmengegensieauffordert. Ebensowirdbestraft,werdieMenschenwürdeandererdadurchangreift,dasserTeilederBevölkerungbeschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Jedocherfasst 130Absatz1StGBinseinerbisherigenFassungausdrücklichnur TeilederBevölkerung,nichtdagegenEinzelpersonen.Demgegenüberverlangensowohlder RahmenbeschlussalsauchdasZusatzprotokoll,dassdieentsprechendenStrafvorschriftennichtnurdieAufstachelung zuhassundgewaltgegenbestimmtegruppen,sondern auchgegeneinzelnemitgliederdergruppenerfassenmüssen. ZurUmsetzungderVorgabendesRahmenbeschlussesund deszusatzprotokollsistesdahererforderlich,denwortlaut der Vorschrift auf Einzelpersonen zu erweitern. IndiesemZusammenhangsollenauchdieinArtikel1Absatz1BuchstabeadesRahmenbeschlussesgenanntenGruppenin 130Absatz1StGBzukünftiggesondertaufgeführt werden.diesspiegeltnichtzuletztwider,dassdiehetzegegendieimrahmenbeschlussgenanntengruppeneinenwesentlichenanwendungsfalldes 130StGBinderPraxisbildet. III. Anforderungen, denen das geltende Recht bereits genügt DenübrigenVorgabendesRahmenbeschlussesunddesZusatzprotokolls genügt das geltende Recht bereits heute. DerRahmenbeschlussverlangtinseinemArtikel1Absatz1 BuchstabecundddiefolgendenHandlungenunterStrafezu stellen,wennsiezugewaltoderhassgegenmenschenauf-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3124 stacheln,dienachdenkriterienderrasse,hautfarbe,religion,abstammungodernationalenoderethnischenherkunft definiert werden: 1.dasöffentlicheBilligen,LeugnenodergröblicheVerharmlosenvonVölkermord,Verbrechengegendie MenschlichkeitundKriegsverbrechenimSinnederArtikel6,7und8desStatutsdesInternationalenStrafgerichtshofs (Artikel1Absatz1BuchstabecdesRahmenbeschlusses), 2.dasöffentlicheBilligen,LeugnenodergröblicheVerharmlosenvonVerbrechennachArtikel6derChartades InternationalenMilitärgerichtshofsimAnhangzumLondonerAbkommenvom8.August1945 (Artikel1Absatz1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses). DerRahmenbeschlussverpflichtetdamitnurzueinerKriminalisierung,wenndieHandlungenzuGewaltoderHassaufstacheln. AuchdasZusatzprotokollenthälteineentsprechendeVorschrift (Artikel6desZusatzprotokolls),nachderdasLeugnen,grobeVerharmlosen,BilligenoderRechtfertigenvon VölkermordenodervonVerbrechengegendieMenschlichkeitunterStrafezustellensind,wenndieVerbrechenin rechtskräftigenendentscheidungeninternationalergerichte festgestelltwurden.diestrafbarkeitdarfzusätzlichdavon abhängiggemachtwerden,obdamitzuhassaufgestachelt werdensoll (Artikel6Absatz2Buchstabea).DasZusatzprotokollerlaubtdarüberhinausinseinemArtikel6Absatz2 BuchstabebdenVorbehalt,dieVorschriftinsgesamtoder teilweise nicht anzuwenden. BeideInstrumenteräumendemnationalenGesetzgeberdamiteinenweitenGestaltungsspielraumein.Esmüssennur solchefälleunterstrafegestelltwerden,indenenmitder Leugnung,BilligungoderVerherrlichungderaufgeführten VerbrechenHetzebetriebenwird.Das schlichteleugnen, ohnedasszugleichzuhassundgewaltgegendieinrahmenbeschlussundzusatzprotokollgenanntengruppenaufgestacheltwird,mussnichtkriminalisiertwerden.insoweit sind Änderungen im deutschen Strafrecht nicht notwendig. Mit 130Absatz1StGBenthältdasdeutscheStrafrecht einevorschrift,mitderdieaufstachelungzuhassgegen TeilederBevölkerungoderdieAufforderungzuGewalttaten unterstrafegestelltwird,wenndiesineinerweisegeschieht,diegeeignetist,denöffentlichenfriedenzustören. Nach 130Absatz2StGBistdasVerbreitenvonSchriften strafbar,diezumhassgegenteilederbevölkerungodergegeneinenationale,religiöseoderdurchihrvolkstumbestimmtegruppeaufstacheln,zugewalt-oderwillkürmaßnahmengegensieauffordernoderdiemenschenwürde andererdadurchangreifen,dassteilederbevölkerungoder einevorbezeichnetegruppebeschimpft,böswilligverächtlichgemachtoderverleumdetwerden.nach 130Absatz2 Nummer2StGBgiltdiesausdrücklichauchfürdieVerbreitungdurchRundfunk,Medien-oderTeledienste.Ton-und Bildträger,Datenspeicher,AbbildungenundandereDarstellungenstehennach 11Absatz3StGBdenSchriftengleich. Da 130Absatz1und2StGB jede FormderAufstachelungzuHassunterStrafestellt,fälltdaruntergrundsätzlich aucheineaufstachelung,dieinderformderöffentlichen LeugnungodergröblichenVerharmlosungvonVölkermordenoderKriegsverbrechengeschieht.Diesistfürbestimmte FällederHolocaustleugungauchhöchstrichterlichanerkannt (vgl.bghnstz1994,140).indemvombundesgerichtshofentschiedenenfallwurdedasschicksalderjuden unterderherrschaftdesnationalsozialismusals Erfindung dargestelltunddiesebehauptungmitdemmotivder angeblichenerpressungverbunden (sogenanntequalifizierte Auschwitzlüge).DieseGrundsätzegeltennichtnurfürden nationalsozialistischenvölkermord,sondernauchfürandere Verbrechen entsprechend. 130Absatz3StGBstelltdarüberhinausdieöffentliche Billigung,LeugnungoderVerharmlosungvonVölkermordhandlungenderin 6Absatz1desVölkerstrafgesetzbuchs (VStGB)bezeichnetenArt,dieunterderHerrschaftdesNationalsozialismusbegangenwurden,unterStrafeundgeht insoweitüberdiezwingendenvorgabendesrahmenbeschlusses und des Zusatzprotokolls hinaus. DasöffentlicheBilligenvonVölkermord,Verbrechengegen diemenschlichkeitundkriegsverbrechenistbereitsnach 140Nummer2inVerbindungmit 126Absatz1Nummer2StGBstrafbar,wennesgeeignetist,denöffentlichen Friedenzustören.Zudemstellt 185inVerbindungmit 194StGBdieBeleidigungunterStrafeundverzichtet gemäß 194Absatz1Satz2StGBaufdasStrafantragserfordernis,wenndieverletztePersoneinerunterdernationalsozialistischenodereineranderenGewalt-undWillkürherrschaftverfolgtenGruppeangehört,dieseGruppe TeilderBevölkerungistunddieBeleidigungmitdieserVerfolgungzusammenhängt.Schließlichstellt 189StGBdie VerunglimpfungdesAndenkensVerstorbenerunterStrafe. DerSchutzbereichdieserVorschriftistnachhöchstrichterlicherRechtsprechung (BGHSt40,97,104)verletzt,wenn dernationalsozialistischevölkermordals Gaskammerlüge, Gaskammermythos, Auschwitzlüge odermitähnlichen BegriffenalsbloßeErfindungabgetanunddiesmitherabsetzendenBegriffen ( Lüge )negativbetontwird.gleiches giltfürdenversuch,dieallevorstellungenübersteigende ZahlderOpferdurchpseudowissenschaftlicheBerechnungen ins Lächerliche zu ziehen. DieLeugnungstatbeständedesRahmenbeschlussesunddes Zusatzprotokolls,dienichtunterdenbereitsbestehenden StraftatbestandderHolocaustleugnung ( 130Absatz3 StGB)fallen,werdendaherüberdieTatbeständederVolksverhetzungnach 130Absatz1und2StGB,deröffentlichenBilligungvonStraftatennach 140Nummer2StGB, derbeleidigungnach 185inVerbindungmit 194Absatz1 Satz2StGBundderVerunglimpfungdesAndenkensVerstorbenernach 189inVerbindungmit 194Absatz2 StGBerfasstundbedürfenkeinerweiterenUmsetzung.Es mussdaherauchnichtvondermöglichkeiteinesvorbehalts nachartikel6absatz2buchstabebdeszusatzprotokolls Gebrauchgemachtwerden.DanachkannsicheineVertragsparteidasRechtvorbehalten,dieLeugnung,grobeVerharmlosung,BilligungoderRechtfertigungvonVölkermordoder VerbrechengegendieMenschlichkeitnachArtikel6Absatz1 des Zusatzprotokolls nicht unter Strafe zu stellen. DerRahmenbeschlusserlaubtesdenMitgliedstaateninseinemArtikel1Absatz4beiseinerAnnahmeoderdanacheine Erklärungabzugeben,nachdersiedieLeugnungodergröblicheVerharmlosungderinArtikel1Absatz1Buchstabec unddgenanntenverbrechennurdannunterstrafestellen, wennein (nationalesoderinternationales)gerichtsieend-

Drucksache 17/3124 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gültigfestgestellthat.fürdeutschlandisteineentsprechendeerklärungderzeitnichtabzugeben,dennfürdieinsoweit einschlägigenstraftatbeständedesstgbkommtesnicht daraufan,obdiegeleugnetenvölkermordhandlungenzuvor durcheingerichtendgültigfestgestelltwurden.imübrigen könnteeineentsprechendeerklärungnachartikel1absatz4 desrahmenbeschlussesauchnochspäterabgegebenwerden, falls sich die deutsche Rechtslage ändern sollte. NachseinemArtikel1Absatz2stelltesderRahmenbeschlussdenMitgliedstaatenfrei,dieStrafbarkeitzusätzlich davonabhängigzumachen,obdiehandlungenineinerweisebegangenwerden,diegeeignetist,dieöffentlicheordnungzustören,oderobsiedrohungen,beschimpfungen oderbeleidigungendarstellen.derrahmenbeschlusserlaubtdamiteinefortführungdesgeltendendeutschen Rechts,dasdieStrafbarkeitnach 130Absatz1und3StGB davonabhängigmacht,dassdiehandlunggeeignetist,den öffentlichenfriedenzustören.andiesemtatbestandsmerkmalsollimdeutschenrechtfestgehaltenwerden.wiedas Bundesverfassungsgerichtzu 130Absatz4StGBjüngst festgestellthat (Beschlussvom4.November2009,1BvR 2150/08,Rn.94),handeltessichbeimTatbestandsmerkmal desöffentlichenfriedensumeinkorrektiv,dasesinsbesondereerlaubt,auchgrundrechtlichenwertungenimeinzelfall Geltungzuverschaffen.BeiderförmlichenAnnahmedes RahmenbeschlusseshatDeutschlanddurcheineProtokollerklärungklargestellt,dassderin 130StGBverwendete Begriff öffentlicherfriede fürdieumsetzungdesrahmenbeschlussesdeminartikel1absatz2desrahmenbeschlussesverwendetenbegriff öffentlicheordnung genügt. Artikel2desRahmenbeschlussesverlangt,dassdieAnstiftungzudeninseinemArtikel1Absatz1Buchstabecundd genanntenhandlungenunddiebeihilfezurbegehungderin seinemartikel1genanntenhandlungenunterstrafezustellensind.anstiftungundbeihilfezudiesenhandlungenwerdenbereitsvonden 26und27StGBerfasst,sodasskein Umsetzungsbedarf besteht. NachArtikel3desRahmenbeschlusseshatjederMitgliedstaatdieerforderlichenMaßnahmenzutreffen,umsicherzustellen,dassdieindenArtikeln1und2desRahmenbeschlussesgenanntenHandlungenmitwirksamen,angemessenenundabschreckendenstrafrechtlichenSanktionen bedrohtsind.dabeiistsicherzustellen,dassdieinartikel1 desrahmenbeschlussesgenanntenhandlungenimhöchstmaßmitmindestenseinemjahrbedrohtsind. 130StGB, ggf.auchinverbindungmitden 26und27StGB,sieht wirksame,angemesseneundabschreckendestrafenvor. DasHöchstmaßderFreiheitsstrafevon 130Absatz1bis3 StGBliegtbeidrei (Absatz2)undfünfJahren (Absatz1 und 3). NachArtikel4desRahmenbeschlussesistsicherzustellen, dassbeianderenalsdeninseinenartikeln1und2aufgeführtenstraftatenrassistischeundfremdenfeindlichebeweggründeentwederalserschwerenderumstandgeltenoder dasssolchebeweggründebeiderfestlegungdesstrafmaßes durchdiegerichteberücksichtigtwerdenkönnen.auchhier bestehtkeinumsetzungsbedarf,weilnach 46StGBu.a. BeweggründeundZieledesTäterssowiedieGesinnung,die ausseinertatspricht,beiderstrafzumessungabzuwägen sind.esistinderdeutschenrechtspraxisanerkannt,dass rassistischebeweggründenach 46StGBzuberücksichtigensindundregelmäßigzueinerStrafschärfungführen. DarüberhinauserfüllteinederartigeMotivationregelmäßig dasmordmerkmaldersonstigenniedrigenbeweggründeim Sinnedes 211StGB (vgl.fischer,stgb,56.auflage2009, 211Rn.21;SchneiderinMünchenerKommentarzum StGB,Band3,1.Auflage2003, 211Rn.80,83;jeweils m.w.n.).diesistauchfürdieauslegungdesstrafzumessungsmerkmals BeweggründeundZiele gemäß 46Absatz2Satz2StGBheranzuziehen (vgl.theuneinleipziger KommentarzumStGB,12.Auflage2007, 46Rn.84).DamitkönnensolcheBeweggründebeiderFestlegungdes Strafmaßesberücksichtigtwerden (Artikel4,2.Alternative desrahmenbeschlusses).diesgeschiehtinderpraxisauch (vgl.kupna,daskonzeptder HateCrimes indeutschland,2010,s.197f;olgbrandenburg,2ss71/00,1ss97/ 06;LGNeuruppin,13Ns326Js14869/01 (20/02);AGWeimar, 596 Js 36556/06 2 Ls jug.; 556 Js 22206/08 2 Ls jug.). DieArtikel5und6desRahmenbeschlussesenthaltenVorgabenüberdieVerantwortlichkeitjuristischerPersonenund entsprechendesanktionen.mitden 30und130desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten (OWiG)bestehtimdeutschenRechteinInstrumentarium,dasdiesenAnforderungen genügt. DervonArtikel7desRahmenbeschlussesgefordertenAchtungundWahrungverfassungsmäßigerBestimmungenund GrundprinzipienwirdimdeutschenRechtRechnunggetragen.SosindnachArtikel1Absatz3desGrundgesetzes (GG)Gesetzgebung,vollziehendeGewaltundRechtsprechungandieGrundrechtealsunmittelbargeltendesRecht gebunden.fernerfolgenausartikel20absatz3ggdie BindungderGesetzgebungandieverfassungsmäßigeOrdnungunddieBindungdervollziehendenGewaltundder Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Artikel8desRahmenbeschlussesfordert,dassjederMitgliedstaatdieMaßnahmentrifft,dieerforderlichsind,umsicherzustellen,dassdieErmittlungenbeiHandlungennach denartikeln1und2desrahmenbeschlussesoderderen strafrechtlicheverfolgungzumindestindenschwerwiegendstenfällen,indenendiehandlunginseinemhoheitsgebietbegangenwurde,nichtdavonabhängiggemachtwerden,obeinopferanzeigeerstattetoderklageerhebt.auch dieserfordertkeinegesonderteumsetzung,weilfürdiezur UmsetzungheranzuziehendenVorschriften ( 130,140 Nummer2und 185inVerbindungmit 194Absatz1Satz2 StGB,soweitderVerletztederStrafverfolgungnichtwiderspricht, 194Absatz1Satz3StGBsowie 189inVerbindungmit 194Absatz2Satz2StGB,soweiteinAntragsberechtigterderVerfolgungnichtwiderspricht)kein StrafantragserfordernisbestehtunddieStrafverfolgungdaher von Amts wegen erfolgt. Artikel9desRahmenbeschlussesbetrifftdiegerichtliche ZuständigkeitinFormdesStrafanwendungsrechts.Auch insoweitergibtsichkeinumsetzungsbedarf.nachartikel9 Absatz1BuchstabeadesRahmenbeschlusseshatjederMitgliedstaatseineZuständigkeitinBezugaufdieindenArtikeln1und2desRahmenbeschlussesgenanntenHandlungen zubegründen,wenndieseganzoderteilweiseinseinemhoheitsgebietbegangenwurden.dieeinhaltungdieservorgabenistimdeutschenrechtbereitsdurch 3StGB (inverbindung mit 9 Absatz 1 StGB) gewährleistet.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3124 NachArtikel9Absatz1BuchstabebdesRahmenbeschlussestrifftjederMitgliedstaatdieerforderlichenMaßnahmen, umseinegerichtlichezuständigkeitinbezugaufdieinden Artikeln1und2desRahmenbeschlussesgenanntenHandlungenzubegründen,wenndiesevoneinemseinerStaatsangehörigenbegangenwurden.DiesesErforderniswird durch 7Absatz2Nummer1StGBabgedeckt.Zwargilt nach 7Absatz2Nummer1StGBfürTatendeutscher Staatsangehöriger,dieimAuslandbegangenwerden,das deutschestrafrechtnurdann,wenndietatamtatortmit StrafebedrohtistoderwennderTatortkeinerStrafgewalt unterliegt.artikel9absatz1buchstabebdesrahmenbeschlussesverbietetdenmitgliedstaatenjedochnicht,ihre gerichtlichezuständigkeitvondertatortstrafbarkeitabhängigzumachen.dieszeigteinvergleichmitanderenneuereninstrumentenaufderebenedereuropäischenunion unddeseuroparats.artikel9desrahmenbeschlussesenthältnämlichgeradekeineregelung,wonachdiemitgliedstaatensicherzustellenhaben,dassihrezuständigkeitbei AuslandstateneigenerStaatsangehörigernichtvonderTatortstrafbarkeitabhängiggemachtwerdendarf.Andersist dieszumbeispielbeiartikel25absatz4desübereinkommensdeseuroparatszumschutzvonkindernvorsexueller AusbeutungundsexuellemMissbrauchvom25.Oktober 2007,beiArtikel8Absatz2desVorschlagsderEuropäischenKommissionfüreinenRahmenbeschlussdesRates zurverhütungundbekämpfungdesmenschenhandelsund zumschutzvonopfernsowiezuraufhebungdesrahmenbeschlusses2002/629/jivom25.märz2009 (KOM(2009) 136endgültig)undbeiArtikel13Absatz3desVorschlags dereuropäischenkommissionfüreinenrahmenbeschluss desrateszurbekämpfungdessexuellenmissbrauchsund dersexuellenausbeutungvonkindernsowiederkinderpornografieundzuraufhebungdesrahmenbeschlusses 2004/68/JIdesRatesvom26.März2009 (KOM(2009)135 endgültig).dasselbekannimergebnisauchfürdenfall unterstelltwerden,dassdertatortüberhauptkeinerstrafgewaltunterliegt;ganzabgesehendavondürftedieserfall praktischnichtvorkommen.demnachisthierauchnichterforderlich,vondermöglichkeitdesartikels9absatz3des Rahmenbeschlusses Gebrauch zu machen. AuchausArtikel9Absatz1BuchstabecdesRahmenbeschlussesergibtsichmitBlickaufAbsatz3keinUmsetzungsbedarf.NachdieserVorschrifttrifftjederMitgliedstaat dieerforderlichenmaßnahmen,umseinezuständigkeitin BezugaufdieindenArtikeln1und2desRahmenbeschlussesgenanntenHandlungenzubegründen,wenndiesezugunsteneinerjuristischenPerson,derenHauptsitzsichim HoheitsgebietdiesesMitgliedstaatsbefindet,begangenwurden.WenneinesolcheTatimAuslandzugunsteneinerjuristischenPersonmitHauptsitzimInlandbegangenwurde,findetnach 3inVerbindungmit 9Absatz1,3.FallStGB deutschesstrafrechtanwendung,wenndamitgleichzeitig dertatbestandlicheerfolgauchiminlandeintritt.deutsches Rechtistdemgegenübernichtanzuwenden,wennderErfolg einerimauslandbegangenentatzugunsteneineriminland ansässigenjuristischenpersonnurimauslandeintritt.eine ErstreckungdeutschenRechtsaufderartigeFallgestaltungen erscheintauchnichtangezeigt.fürdiedanachnichterfasstenfällemachtdeutschlanddeshalbvondermöglichkeit desartikels9absatz3desrahmenbeschlussesgebrauch, wonacheinmitgliedstaatbeschließenkann,diehierinrede stehendezuständigkeitsregelungdesrahmenbeschlusses nichtodernurinbestimmtenfällenoderunterbestimmten Umständen anzuwenden. Artikel9Absatz2desRahmenbeschlussesbestimmt,dass einmitgliedstaatseinegerichtlichezuständigkeitauchfür Fällezubegründenhat,indenendieHandlungenimRahmen eines Informationssystems begangen werden und 1.derTäterbeiBegehungderHandlungeninseinemHoheitsgebietphysischanwesendist,unabhängigdavon,ob diehandlungeninhaltebetreffen,diesichineinemin seinemhoheitsgebietbetriebeneninformationssystem befinden (Artikel9Absatz2BuchstabeadesRahmenbeschlusses) oder 2.dieHandlungenInhaltebetreffen,diesichineinemin seinemhoheitsgebietbetriebeneninformationssystem befinden,unabhängigdavon,obdertäterbeibegehung derhandlungeninseinemhoheitsgebietphysischanwesendist (Artikel9Absatz2BuchstabebdesRahmenbeschlusses). DieVorgabendesBuchstabensawerdendurch 3inVerbindung mit 9 Absatz 1, 1. Fall StGB erfüllt. AuchhinsichtlichderVorgabendesBuchstabensbbesteht keinumsetzungsbedarf.wenndiehandlungeninhaltebetreffen,dieaufeineminländischeninformationssystemabgelegtundindeutschlandabrufbarsind,giltnachderrechtsprechungdesbundesgerichtshofszum Erfolgsort im Sinnedes 9Absatz1,3.FallStGBbeidemabstrakt-konkretenGefährdungsdeliktdes 130Absatz1und3StGB dasdeutschestrafrechtauchinfällenderverbreitungüber dasinternet (BGHSt46,212).DieAnwendbarkeitvon 130 StGBergibtsichaus 3StGBinVerbindungmit 9StGB. DennesliegteineInlandstat ( 3StGB)vor,weilderzum TatbestandgehörendeErfolginDeutschlandeintritt ( 9Absatz1,3.FallStGB).AufgrundderFormulierungdesArtikels9Absatz2BuchstabebdesRahmenbeschlussessind auchnursolcheinhaltegemeint,dienichtbloßaufeinem inländischenservergespeichert,sondernauchiminland abrufbarsind.dennbuchstabebbeziehtsichaufdie Handlungen desartikels1 (bzw.desartikels2)desrahmenbeschlusses,diejeweilseinöffentlichmachenderinformation voraussetzen. IV. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen UnionundvölkerrechtlichenVerträgen,diedieBundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. V.Gesetzesfolgen DasVorhabenselbstwirdBund,LänderundGemeinden nichtmitmehrkostenbelasten.auchaufdervollzugsseite ist nicht mit nennenswertem Mehraufwand zur rechnen. EssindwederzusätzlicheKostenfürdieWirtschaftnoch AuswirkungenaufdieEinzelpreise,dasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,oderdieUmweltzuerwarten.

Drucksache 17/3124 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DasVorhabenträgtdazubei,dieinnereSicherheitzugewährleistenunddieBürgerinnenundBürgervorKriminalitätundExtremismuszuschützen;imÜbrigenberührteskeine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten. VI.Bürokratiekosten MitdemGesetzentwurfwerdenkeineInformationspflichten fürdiewirtschaft,bürgerinnenundbürgeroderdieverwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 ( 130 Absatz 1 StGB) DieNeufassungdes 130Absatz1StGBdientderinnerstaatlichenUmsetzungderVorgabedesRahmenbeschlusses unddeszusatzprotokolls,dieaufstachelungzugewaltund HassgegenEinzelpersonenunterStrafezustellen.SiepräzisiertdieVorschriftdarüberhinausfürdieimRahmenbeschluss und im Zusatzprotokoll genannten Gruppen. NachArtikel1Absatz1BuchstabeadesRahmenbeschlusseshabendieMitgliedstaatendieerforderlichenMaßnahmenzutreffen,umsicherzustellen,dassdieöffentlicheAufstachelungzuGewaltoderHassgegeneinenachden KriterienderRasse,Hautfarbe,Religion,Abstammungoder nationalenoderethnischenherkunftdefiniertegruppevon PersonenodergegeneinMitgliedeinersolchenGruppeunterStrafegestelltwird.AuchdasZusatzprotokollverbietet dasbefürworten,fördernoderaufstachelnzuhassoder GewaltgegeneinePersonodereinePersonengruppe (vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Zusatzprotokolls). 130Absatz1StGBnenntalsAngriffsobjektedagegenausdrücklichnur TeilederBevölkerung,d.h.zahlenmäßig nichtunerheblichepersonenmehrheiten.diehetzegegeneineeinzelpersonwirddamitvomwortlautderstrafvorschrift bisher nicht erfasst. ZwargibteseineEntscheidungdesBundesgerichtshofs (BGH)ausdemJahr1967 (BGHSt21,371),inderesdarum ging,dassaufdemwahlplakateinesjüdischenbewerbers daswort Jude hinzugefügtwordenwar.derbghdeutete diesalsforderungnachausschluss derjuden insgesamt vonöffentlichenämternundsahindemangriffaufeinen EinzelnendaherzugleichaucheinenAngriffaufeineGruppe.JedochgenügteinesolchehöchstrichterlicheEinzelentscheidung,diezudemlangezurückliegtundeinenauch mitblickaufdiedeutschegeschichtespezielleneinzelfall betraf,nicht,umdiegesetzgeberischeumsetzungsverpflichtungausdemrahmenbeschlusszuerfüllen.vielmehrerscheinteseuroparechtlichgeboten, 130StGBexplizitan dievorgabendesrahmenbeschlussesanzupassen.denndas EU-Rechtverlangt,dassdieinnerstaatlicheUmsetzunghinreichendklarundbestimmterfolgtundbeidenBürgerinnen undbürgernkeinezweifelentstehen,wiesiebehandelt werden.maßstabsindinsbesonderedieanforderungender KonventionzumSchutzderMenschenrechteundGrundfreiheiten an die Bestimmtheit von Straftatbeständen. DurchdieNeufassungwerdennunmehrauchEinzelpersonenausdrücklichindenSchutzbereichderVorschrifteinbezogen.DabeiwirddurchdievorgeschlageneErgänzung wegenseinerzugehörigkeitzu deutlich,dassdaserfordernisdergruppenbezogenheit,dasauchinderobenzitiertenentscheidungdesbundesgerichtshofszufindenist,beibehaltenwird.esfälltdahernichtschonderangriffaufeine EinzelpersonalssolcheunterdenTatbestand,sondernnur dasaufstachelnzumhassoderdasauffordernzugewaltoderwillkürmaßnahmengegeneineeinzelpersonwegen ihrerzugehörigkeitzueinerdergenanntengruppenoder eines bestimmten Bevölkerungsteils. DurchdieausdrücklicheAufnahmevonEinzelpersonenin denwortlautdes 130Absatz1StGBwirddahernichtnur denvorgabendesrahmenbeschlussesentsprochen,sondern auchderrechtsprechungdesbundesgerichtshofsrechnung getragen. DieAufnahmevonEinzelpersonenindenWortlautdes 130Absatz1StGBsollnichtaufdieimRahmenbeschluss genanntengruppenbeschränktwerden.sieerfasstvielmehr allepersonenmehrheiten,diesichdurchirgendeinfestes äußeresoderinneresunterscheidungsmerkmalalserkennbareeinheitherausheben,unddaheralsteilederbevölkerungschonnachderbisherigenrechtslagevon 130StGB geschütztwerden.damitgiltfürangriffeaufeinzelnez.b. wegenihrerhomosexualitätoderwegenihrerbehinderung diegleicherechtslagewiefürangriffeaufeinzelnewegen ihrerreligionoderwegenihrernationalität.dennobjemandaufgrundseinerzugehörigkeitz.b.zueinerreligiösen GruppeoderzueinerbestimmtenBerufsgruppeangegriffen wird,machtinsoweitkeinenunterschied,wenndieweiteren Tatbestandsmerkmale des 130 Absatz 1 StGB vorliegen. DieimRahmenbeschlussgenanntenGruppenwerdennunmehrausdrücklichindenneuen 130Absatz1Nummer1 StGBaufgenommenundnebendenBegriff TeilederBevölkerung gestellt.diesistnotwendig,umdieinternationalenvorgabeneindeutigumzusetzen,eineneinheitlichen SprachgebrauchindenAbsätzen1und2des 130StGBzu gewährleistenunddamitmöglicheirritationenoderfalsche Umkehrschlüsseauszuschließen.FürdieUmschreibungder vomrahmenbeschlusserfasstengruppengreiftderentwurf aufdiebisherbereitsin 130Absatz2StGBvorhandene Aufzählungzurück,dienurineinemPunktsprachlichmodernisiertwird:InAnlehnungan 6VStGB,dermitdem GesetzzurEinführungdesVölkerstrafgesetzbuchsvom 26.Juni2002 (Artikel2Nummer10)denTatbestanddes 220aa.F.StGBübernommenhat,wirddasbisherverwendeteTatbestandsmerkmal durchihrvolkstumbestimmte Gruppe durchdieformulierung durchihreethnischeherkunftbestimmtegruppe ersetzt.eineänderungdessachlichengehaltsdervorschriftistdamitnichtverbunden.durch dasmerkmalderethnischenherkunftwerdendieimrahmenbeschlussverwendetenbegriffe Hautfarbe und Abstammung ebenfalls erfasst. DerRahmenbeschlussbeschränktdenSchutzvorrassistischerundfremdenfeindlicherHetzenichtaufinländische GruppenoderGruppenmitglieder.Diesgiltauchfür 130 StGBinBezugaufdiedortgenanntenGruppenoderEinzelpersonen.Dasbedeutetjedochnicht,dassdamitaufjedenInlandsbezugverzichtetwird.DerRahmenbeschlussstelltes nämlichinseinemartikel1absatz2denmitgliedstaaten

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3124 frei,nurhandlungenunterstrafezustellen,dieineinerweisebegangenwerden,diegeeignetist,dieöffentlicheordnungzustören (vgl.kapitelaabschnittiii,s.8).vondieser MöglichkeitmachtDeutschlandGebrauch.Esbleibtdaher in 130Absatz1StGBdabei,dassdieTatgeeignetsein muss,denöffentlichenfriedenzustören.ausdiesemerfordernisergibtsich,dassdietat,wieauchschonnachderbisherigen Rechtslage, einen Inlandsbezug aufweisen muss. WährendderRahmenbeschlussnurvonderAufstachelung zugewaltundhassspricht,stellt 130Absatz1Nummer2 StGBdarüberhinausauchdenAngriffaufdieMenschenwürdeandererdurchdasBeschimpfen,dasBöswillig-verächtlich-MachenoderdasVerleumdenvonTeilenderBevölkerungunterStrafe.AuchfürdieseFällesollderSchutzauf EinzelpersonenwegenihrerZugehörigkeitzueinerdergenanntenGruppenerweitertwerden.Dieswirdgerechtfertigt durchdenengensachzusammenhangmit 130Absatz1 Nummer1StGBunddurchdieStrafwürdigkeiteinessolchenVerhaltens.InsoweitgehtdieNeuregelungüberdie ForderungendesRahmenbeschlussesunddesZusatzprotokolls hinaus. Zu Nummer 2 ( 130 Absatz 2 StGB) NachArtikel1Absatz1BuchstabebdesRahmenbeschlussesistdieöffentlicheAufstachelungzuGewaltoderHass gegeneinenachdenkriterienderrasse,hautfarbe,religion,abstammungodernationaleoderethnischeherkunft definiertegruppevonpersonenodergegeneinmitglied einersolchengruppedurchöffentlicheverbreitungoder VerteilungvonSchriften,Bild-odersonstigemMaterialunter Strafe zu stellen. NachArtikel3Absatz1desZusatzprotokollsbestehtdie Verpflichtung,dasvorsätzlicheVerbreitenoderanderweitige Öffentlich-verfügbar-MachenrassistischenoderfremdenfeindlichenMaterialsübereinComputersystemunterStrafe zustellen. RassistischesundfremdenfeindlichesMaterial imsinnedesprotokollsistnachseinemartikel2absatz1 jedesschriftlichematerial,jedesbildoderjedeanderedarstellungvonideenodertheorien,dasbeziehungsweisedie Hass,DiskriminierungoderGewaltaufgrundderRasse,der Hautfarbe,derAbstammung,dernationalenoderethnischen HerkunftoderderReligion,wennLetzterefüreinesdieser Merkmalevorgeschobenwird,gegeneinePersonodereine Personengruppebefürwortetoderfördertoderdazuaufstachelt. Artikel1Nummer2setztdieseVorgabendesRahmenbeschlussesunddesZusatzprotokollsinsoweitum,alsnun auchdieaufstachelungzuhassundgewaltgegeneinzelpersonen,dieinschriftformerfolgt,unterstrafegestellt wird.diesgeschiehtdurcheineinbezugnahmevon 130 Absatz 1 StGB. DieBegehungeinerHandlungnachArtikel1Absatz1 BuchstabeadesRahmenbeschlussesdurchöffentlicheVerbreitungoderVerteilungvonSchriften,Bild-odersonstigem MateriallöstdemgegenüberkeinenUmsetzungsbedarfaus, weildievorgabenbereitsvon 130Absatz2StGBinVerbindungmit 11Absatz3StGBerfasstsind.Nach 11Absatz3StGBstehendenSchriftenTon-undBildträger,Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. AuchinseinerneuenFassungenthält 130Absatz2StGB andersalsabsatz1dieservorschrift keinebeschränkung aufdasinland,weileineeignungzurstörungdesöffentlichenfriedensnichterforderlichist.somitschützt 130Absatz2StGBauchGruppen,derenAngehörigesichteilweise oder sogar ausschließlich im Ausland aufhalten. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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