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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/8082 16. Wahlperiode 13. 02. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7616 Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes A. Problem DerNormenbestanddesBundesrechtssollzurErleichterungderRechtsanwendungundzumAbbauvonBürokratieumdiejenigenVorschriftenverringertwerden,diekeinepraktischeWirkungmehrentfalten.FernersolldieEmpfehlung 2005/504/EGderEuropäischenKommissionzurEchtheitsprüfungundzur BehandlungvonnichtfürdenUmlaufgeeignetenEuro-Münzendurcheine Änderung des Münzgesetzes umgesetzt werden. B. Lösung MitdemGesetzentwurfwirdangestrebt,dieimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsderFinanzenobsoletgewordenenVorschriftenaufzuheben.Dies betrifftdashaushalts-,zoll-,verbrauchsteuer-unddaskriegsfolgenrecht.zur UmsetzungderEmpfehlung2005/504/EGderEuropäischenKommissionwird eineermächtigungzumerlasseinergebühren-undverpackungsverordnung geschaffen. Der Finanzausschuss empfiehlt folgende Änderungen des Gesetzentwurfs: AufnahmeeinesHinweiseszu 9adesMünzgesetzes,dasssichdienochzu erlassendeverordnunganderempfehlung (2005/504/EG)derEuropäischen Kommission vom 27. Mai 2005 orientieren soll. ÄnderungderUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnungundderArbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-BauentsprechendderStellungnahmedes Bundesrates vom 30. November 2007. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/8082 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Kosten DieRegelungverursachtkeineunmittelbarenHaushaltsausgaben.Durchdie ÄnderungdesMünzgesetzesundaufgrunddervorgesehenenVerordnungwird diedeutschebundesbankgebührenvonetwa200000europrojahreinnehmen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8082 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache16/7616mitfolgendenmaßgaben,imübrigen unverändert anzunehmen: 1.InderEingangsformeldesGesetzentwurfswerdennachdenWörtern Der Bundestag hat die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates eingefügt. 2. Artikel 33 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach 9a Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: DieAnforderungenandasSortieren,VerpackenunddieKennzeichnung derverpackungsolltensichanderempfehlung (2005/504/EG)derKommissionvom27.Mai2005zurEchtheitsprüfungvonEuro-Münzenund zurbehandlungvonnichtfürdenumlaufgeeigneteneuro-münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. b)in 9aAbs.2wirdimbisherigenSatz3dieAngabe Satz2 durchdie Angabe Satz 3 ersetzt. 3. Nach Artikel 62 werden folgende Artikel 62a und 62b eingefügt: Artikel 62a Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung 1Abs.1Nr.20derUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnungvom 20.Dezember2001 (BGBl.IS.3794),diezuletztdurchArtikel9desGesetzesvom13.Dezember2006 (BGBl.IS.2878)geändertwordenist,wirdwie folgt gefasst: 20.DasFinanzamtOranienburgfürinderRepublikPolenansässigeUnternehmermitdenAnfangsbuchstabendesNachnamensoderbeiPersonen-undKapitalgesellschaftendesFirmennamensAbisM;das FinanzamtCottbusfürinderRepublikPolenansässigeUnternehmer mitdenanfangsbuchstabendesnachnamensoderdesfirmennamens N bis Z. Artikel 62b Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau DieArbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bauvom30.August2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: VerordnungüberdieörtlicheZuständigkeitfürdieEinkommensteuer vonimauslandansässigenarbeitnehmerndesbaugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau ArbZustBauV). 2. Dem 1 wird folgender Satz angefügt: HatderArbeitnehmereinesinderRepublikPolenansässigenUnternehmensimSinnedes 20aAbs.1oder2derAbgabenordnungseinen WohnsitzinderRepublikPolen,istfürseineEinkommensteuerabweichendvonSatz1dasFinanzamtzuständig,dasfürseinenArbeitgeber zuständig ist.

Drucksache 16/8082 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4. Dem Artikel 63 wird folgender Satz angefügt: AbweichenddavontretendieArtikel62aund62bam1.April2008in Kraft. Berlin, den 13. Februar 2008 Der Finanzausschuss Eduard Oswald Vorsitzender Leo Dautzenberg Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8082 Bericht der Abgeordneten Leo Dautzenberg und Martin Gerster I.Überweisung A.Allgemeiner Teil Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf aufdrucksache16/7616inseiner136.sitzungam17.januar2008 demfinanzausschussfederführendsowiedeminnenausschuss zur Mitberatung überwiesen. DermitberatendeAusschusshatdieVorlageinderSitzung am 13. Februar 2008 erörtert. DerFinanzausschusshatdieBeratungeninseiner81.Sitzungam23.Januar2008aufgenommenundinder83.Sitzung am 13. Februar 2008 abgeschlossen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage ImRahmenderInitiativederBundesregierungzumBürokratieabbausollauchimGeschäftsbereichdesBundesministeriumsderFinanzendieBereinigungdesBundesrechts durchgeführtwerden.mitdemgesetzentwurfwirddernormenbestandum26gesetzeund24verordnungenverringert, diesachlichoderzeitlichüberholtsindundnichtmehrbenötigtwerden.dierechtsbereinigungerstrecktsichinsbesondereaufvorschriftendeshaushalts-,zoll-,verbrauchsteuerundkriegsfolgenrechts.dergesetzentwurfsetztnamentlich imkriegsfolgenrechtbeibereitsvorgenommenenumfangreichenrechtsbereinigungenanundführtdieseweiter. GrundlagederindiesemBereichfortgeführtenRechtsbereinigungistderdemRechnungsprüfungsausschussdesDeutschenBundestagesEnde2003vorgelegteBericht BestandsaufnahmeundBereinigungdesKriegsfolgenrechts. ZudennichtmehrbenötigtenunddaheraufzuhebendenRegelungengehörenNormenausdemBereichdesWährungsundWertpapierwesenssowieNormen,diediefrühere ReichsbankundGolddiskontbankbetreffen.Entsprechendes giltfürdiebestimmungenzurabwicklungderuntersonderverwaltungstehendenvermögenvonkreditinstituteninden früherendeutschenostgebieten.zudemkönneninnerstaatlicheausführungsregelungenzuzwischenstaatlichenverträgenüberfragendeskriegsfolgenrechtsunddesdeutschen AuslandsvermögensnachBeendigungderVerfahrenaufgehoben werden. Darüberhinauswirdangestrebt,dieEmpfehlung2005/504/ EGderEuropäischenKommissionzurEchtheitsprüfungund zurbehandlungvonnichtmehrumlauffähigeneuro-münzenumzusetzen.fürdenumtauschdernichtfürdenumlauf geeigneteneuro-münzenunddeutscheneuro-gedenkmünzensolldiedeutschebundesbankgebührenerhebenund bestimmteanforderungenanderenverpackungsortierung sowie Kennzeichnung dieser Verpackung stellen können. III. Stellungnahmen des mitberatenden Ausschusses DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfinseiner 59.SitzungberatenundempfiehltmitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE., die Vorlage anzunehmen. IV. Empfehlung des federführenden Ausschusses DerfederführendeFinanzausschusshatmitdenStimmen derfraktionencdu/csu,spd,fdpundbündnis90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIE LINKE.empfohlen,denGesetzentwurfingeänderterFassung anzunehmen. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDbegrüßtendenGesetzentwurfalseinenweiterenBeitragzum Bürokratieabbau.Insgesamt50Gesetze,Verordnungenund AbkommenstellederGesetzentwurfimGeschäftsbereich desbundesministeriumsderfinanzenzurdisposition.es werdedamitdieallgemeinalsüberfälligangesehenebereinigungdesvorschriftenkatalogsangegangenen.diekoalitionsfraktionenwiesenimverlaufdererörterungdaraufhin, dassdievorgeseheneänderungdesmünzgesetzeserforderlichsei,umfürdiezentralbankendeseuroraumesgleiche RahmenbedingungenfürdenMünzumlaufherzustellen.FernerwerdedieDeutscheBundesbankindenStandversetzt, künftigfürdienstebeimumtauschgrößerermengennicht mehr umlaufgeeigneter Münzen Gebühren zu erheben. DieKoalitionsfraktionenbrachtenzweiÄnderungsanträge indieausschussberatungenein.zumeinensollunterbezug aufdievombundesratvorgelegtestellungnahmedurchänderungenderumsatzsteuerzuständigkeitsverordnungsowie derarbeitnehmer-zuständigkeitsverordnung-baudieaufteilungdersonderzuständigkeitfürpolnischebauunternehmenaufdiefinanzämteroranienburgundcottbuserreichtwerden.zumanderensiehteinweiterervonden KoalitionsfraktioneneingebrachterAntrageinetechnische Ergänzungvon 9adesMünzgesetzesvor,deraufdieStellungnahmederEuropäischenZentralbankvom9.Januar 2008zurückgeht.DanachsolleinHinweisaufdieEmpfehlung2005/504/EGderEuropäischenKommissionauchbezüglichderAnforderungenandasSortieren,Verpackenund diekennzeichnungderverpackungfürnichtmehrumlauffähige Münzen in die Vorschrift aufgenommen werden. DieFraktionderFDPwieauchdieFraktionDIELINKE. unddiefraktionbündnis90/diegrünenbegrüßten dievorlagedesgesetzentwurfsundderänderungsanträge. DieÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionensindim Ausschuss einstimmig angenommen worden. B.Besonderer Teil Zur Einleitungsformel des Artikelgesetzes DurchdievorgeschlagenenÄnderungenliegtgemäßArtikel108Abs.7desGrundgesetzeseinZustimmungsgesetz vor. Zu Artikel 33 Nr. 3 ( 9a des Münzgesetzes) Zu Absatz 2 Satz 2 neu Artikel9derEmpfehlung (2005/504/EG)derKommission vom27.mai2005 (ABl.EUNr.L184S.60)siehtvor,dass allenichtmehrfürdenumlaufgeeignetenmünzennach StückelunggetrenntinStandardbeuteln (durchsichtigeein-

Drucksache 16/8082 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wegbeutel)zumumtauschbeidennationalenzentralbanken eingereichtwerden.dieanzahldiesermünzenineinem Standardbeutelistnormiert (500MünzenbeidenStückelungen2Euround1Euro,1000Münzenbei0,50Eurobis 0,10Eurosowie2000Münzenbei0,05Eurobis0,01Euro). DiebisherigenRegelungenderDeutschenBundesbankweichenbeidenStückelungen0,50Euro (400Stückstatt1000), 0,05Euround0,02 (1000Stückstatt2000)vonderEmpfehlungderKommissionvom27.Mai2005ab.Umgleiche BedingungenfürdenUmtauschfürnichtumlauffähige MünzeninderEuro-Zonezuschaffen,sollteauchdie VerpackungsverordnungwiedieGebührenverordnungsich grundsätzlichandenempfehlungenderkommissionorientieren. ZuArtikel62a neu (ÄnderungderUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) und Artikel62b neu (ÄnderungderArbeitnehmer- Zuständigkeitsverordnung- Bau) AngesichtserheblichsteigenderFallzahlenimBereichder SonderzuständigkeitfürdiepolnischenBauunternehmen undihrer ausländischen Arbeitnehmersiehtsichdas LandBrandenburgzukünftignichtmehrinderLage,im FinanzamtOranienburgalleindieordnungsgemäßeBesteuerungderFällederSonderzuständigkeitensicherzustellen. Von1112FällenimJahr2004stiegdieAnzahlaktuellauf rund9000fällean.zudemistdiesteuerfestsetzungvon rund28000arbeitnehmernimbaubereichpolnischerunternehmer durchzuführen. ZurSicherstellungeinerordnungsgemäßenBesteuerung wärenumfangreichepersonelleversetzungenauchvonweiterentferntenfinanzämterngrundsätzlicherforderlich,die aussozialengesichtspunktenabernichtrealisiertwerden können.wegendesbegrenztenraumangebotsamstandort OranienburgwäretrotzbereitsvorgenommenerAnmietungendieUnterbringungweitererBediensteterderzeitohne erheblichenkostenaufwandnichtmöglich.durcheineaufteilungderzuständigkeitkönnendieerfahrungenim FinanzamtOranienburgweiterhingenutzt,diesemAufgabengebietweiteresPersonalzugeführtunddasRaumproblementzerrtwerden.DamitwirddiesachgerechteBearbeitungdieserFällesichergestellt.Diesliegtimgemeinsamen Interesse von Bund und Ländern. BeiÄnderungbzw.AufteilungderZuständigkeitwirdesfür erforderlichgehalten,diezuständigkeitfürdenbauunternehmerunddessen polnischen Arbeitnehmerimgleichen Finanzamtbeizubehalten.DieswirddurchdieVerknüpfung undentsprechendeanpassungderumsatzsteuerzuständigkeitsverordnungundderarbeitnehmer-zuständigkeitsverordnung-bau erreicht. DievorgeseheneAufteilungnachdemAnfangsbuchstaben desnachnamensoderbeigesellschaftendesfirmennamens desjeweiligenunternehmersistfürdiepolnischenunternehmenundihrearbeitnehmerleichtnachzuvollziehen. EineregionaleAufteilungderZuständigkeitwürdeaufVerwaltungsseite,aberauchbeidenArbeitnehmerndieserUnternehmenzuProblemenbeiderZuordnungführen,wenn dasunternehmeninpolenmehrerebetriebsstättenunterhält. EinerAnregungdesBundesministeriumsderFinanzenfolgend wird auch eine klarstellende Änderung der Überschrift dieser Verordnung vorgeschlagen. Zu Artikel 63 Satz 2 neu (Inkrafttreten) DieFestlegungeineskonkretenDatumsfürdasInkrafttreten dervorschriftenermöglichtesdenbetroffenenunternehmen undderverwaltung,rechtzeitigvorkehrungenfürdenzuständigkeitswechsel zu treffen. Berlin, den 13. Februar 2008 Der Finanzausschuss Leo Dautzenberg Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333