Ausbau der Pflegeinfrastruktur durch Pflegestützpunkte und Pflegeberatung
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- Inken Scholz
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Dr. Karl Lauterbach, Bärbel Bas, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/9203 Ausbau der Pflegeinfrastruktur durch Pflegestützpunkte und Pflegeberatung Vorbemerkung der Fragesteller MitdemPflege-Weiterentwicklungsgesetzvom1.Juli2008wurdedieEinrichtungvonPflegestützpunktennach 92cdesElftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXI)ermöglicht.ZielderPflegestützpunkteistes,einewohnortnaheOrganisationvonBeratungundVersorgungHilfsbedürftigerundihrer Angehörigenzugewährleisten.NebendemAufbauvonPflegestützpunkten wurdedaherauchderanspruchaufindividuelleberatungundhilfestellung im 7a SGB XI festgeschrieben. DerAus-undAufbauderPflegestützpunkteundderPflegeberatunghatvor demhintergrunddesdemographischenwandelseinezentralebedeutung. PflegestützpunktesolleneineniedrigschwelligeundfallbezogeneUnterstützungfürMenschenmitPflege-,Versorgungs-undBetreuungsbedarfermöglichen.SiesolleneineunabhängigeundneutraleBeratungvonPflegebedürftigenundihrenAngehörigengewährleisten.DurchPflegestützpunktesollauf deneinzelfallbezogensichergestelltwerden,dasspflegeberatungohnelange Wegestattfindenkann.DieAufgabederPflegeberatungistes,denAnspruch aufindividuelleberatungundhilfestellungfürpflegebedürftigeundfürderen Angehörigemöglichstfrühzeitig,gegebenenfallsauchimVorfeldeinerPflegesituationumzusetzen.DiePflegeberatungumfasstdieAuswahlundInanspruchnahmevonvorgesehenenSozialleistungenundHilfsangebotenunddie umfassendeunterstützungvonmenschenmitpflege-,versorgungs-undbetreuungsbedarfimsinneeinesandenkundinnenundkundenorientierten Unterstützungsmanagements.DieBeraterinnenundBeratersollendarüberhinauseineaufdenindividuellenEinzelfallausgerichteteBeratungfürHilfsundUnterstützungsleistungen, dieüberdassgbxihinausgehen,gewährleisten.siesollensichmitdenleistungserbringernunddenkommunenvorort vernetzenunddadurchpassgenauehilfeanbieten.ohnedieseunterstützung fieleesdenmeistenbetroffenenschwer,ihresituationzubewerkstelligen. DurchdieBeratungindenPflegestützpunktenkönnenFehlentscheidungen derbetroffenenundangehörigenverhindertwerden.überdieswirdder Grundsatz ambulant vor stationär gestärkt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom12.April2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitInkrafttretendesPflege-WeiterentwicklungsgesetzeswurdeinallenBundesländern,mitAusnahmevonSachsenundSachsen-Anhalt,mitdemAufbau vonpflegestützpunktenbegonnen.diebundesländersachsenundsachsen- AnhalthabeneinanderesModelldervernetztenPflegeberatunggewählt.Der AusbauderPflegestützpunkteerfolgtsehrunterschiedlich.WährendRheinland-Pfalzmitinsgesamt135Pflegestützpunkteneineflächendeckendeund wohnortnaheberatungsstrukturanbietenkann,stehenanderebundesländer erstambeginndesausbausihrerpflegeinfrastruktur.dieanschubfinanzierungfürdenausbauderpflegestützpunkteliefam30.juni2011ausund wurdedurchdiebundesregierungnichtverlängert.diezurverfügunggestelltenbundesmittelinhöhevon60mio.eurowurdenvondenbundesländern nur in einer Höhe von etwa 11 Mio. Euro abgerufen. PflegestützpunktealsHilfesystemevorOrtgilteszuunterstützen.Vordiesem HintergrundmüssenumfassendeKenntnisseüberdieBeratungsbedürfnisse vonpflegebedürftigenundihrenangehörigensowieüberangebotsstruktur derpflegestützpunktevorortgewonnenwerden.zielmussessein,diearbeit indenpflegestützpunktenzuverbessernundsogutwiemöglichaufdiebedürfnisse der Hilfebedürftigen auszurichten. Vorbemerkung der Bundesregierung EinewesentlicheVoraussetzungfürdieInanspruchnahmevonpassgenauenSozialleistungensindhinreichendeKenntnisseüberdasvorhandeneHilfe-und VersorgungsangebotsowieausreichendeInformationenüberdievorhandenen AnsprüchegegendieSozialleistungsträger.HierzubedarfeseinergutausgebautenBeratungsstruktur.MitdemPflege-Weiterentwicklungsgesetzwurden hierfürverschiedeneinstrumentegeschaffen,derenwirksamkeitimrahmen verschiedenerforschungsvorhabenuntersuchtwurde.diesgiltsowohlfürdie Pflegeberatunggemäß 7adesElftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXI)als auchfürdiepflegestützpunktegemäß 92cSGBXI.DieErgebnissederUntersuchungen,dieauchzurBeantwortungdieserAnfrageherangezogenwurden,sindeinederGrundlagenfürdieFortentwicklungderVorschriftenüberdie BeratungvonPflegebedürftigenundihrerAngehörigen.DerEntwurffürdas Pflege-Neuausrichtungs-GesetzsiehtdiePflichtderPflegekassenvor,AntragstellernaufPflegeleistungeneinenBeratungsterminanzubieten,derinnerhalb vonzweiwochennachantragstellungliegenmuss.kanndiepflegekassedies nichtselbstgewährleisten,hatsieeinenberatungsgutscheinanzubieten,derbei einer unabhängigen Beratungsinstitution eingelöst werden kann. I. Stand Umsetzung der Pflegestützpunkte- und Pflegeberatung 1.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungdarüber,warumdieMittel fürdieanschubfinanzierungderpflegestützpunktevonfastallenbundesländern nicht vollständig abgerufen wurden? DieEntscheidungdarüber,obundinwelchemUmfangPflegestützpunkteaufgebaut werden, obliegt den obersten Landesbehörden. ImaktuellenFünftenBerichtderBundesregierungüberdieEntwicklungder PflegeversicherungunddenStandderpflegerischenVersorgunginderBundesrepublikDeutschlandgemäß 10SGBXIsinddiederBundesregierungvorliegendenÜbersichtenundErläuterungenzumFördergeschehenindeneinzelnen Ländernenthalten.DabeikommendieLänderbeispielsweisezufolgendenEinschätzungen: DasLandBerlinhathierzumitgeteilt,dassüberdieFrage,obeszueinerErweiterungderAnzahlanPflegestützpunktenkommenwerdeoderobesnicht sinnvollersei,einerqualitativenweiterentwicklungdervorhandenenpflege-
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9313 stützpunktedenvorrangzugeben,diskutiertwerdeundeineentscheidungfrühestens nach einer Evaluation erfolgen werde. DasLandBremenhatangegeben,dassdiedreierrichtetenPflegestützpunkte nicht voll ausgelastet seien. DieLänderSachsenundSachsen-AnhalthabensichgegendieErrichtungvon Pflegestützpunkten entschieden. ZurLageinMecklenburg-VorpommernliegenInformationenvor,dasssich aufgrundderimjahr2011angestandenengebietsreformnurwenigelandkreiseundkreisfreiestädtezurerrichtungeinespflegestützpunktesingemeinsamerträgerschaftmitdenpflege-undkrankenkassenbereiterklärthätten. Einige Kommunen würden die damit verbundenen Kosten scheuen. 2.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdiegegebenenfallsvorhandenenunterschiedlichenBeratungsleistungenindeneinzelnenPflegestützpunkten in den einzelnen Bundesländern? Nach 7aSGBXIistesAufgabederPflegeberatung,beiderAuswahlund Inanspruchnahmevonbundes-oderlandesrechtlichvorgesehenenSozialleistungensowiesonstigenHilfsangeboten,dieaufdieUnterstützungvonMenschen mitpflege-,versorgungs-oderbetreuungsbedarfausgerichtetsind,beratend tätig zu werden. Insbesondere hat die Beratung, 1.denHilfebedarfunterBerücksichtigungderFeststellungenderBegutachtungdurchdenMedizinischenDienstderKrankenversicherungsystematisch zu erfassen und zu analysieren, 2.einenindividuellenVersorgungsplanmitdenimEinzelfallerforderlichen Sozialleistungenundgesundheitsfördernden,präventiven,kurativen,rehabilitativenodersonstigenmedizinischensowiepflegerischenundsozialen Hilfen zu erstellen, 3.aufdiefürdieDurchführungdesVersorgungsplanserforderlichenMaßnahmeneinschließlichderenGenehmigungdurchdenjeweiligenLeistungsträger hinzuwirken, 4.dieDurchführungdesVersorgungsplanszuüberwachenunderforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie 5.beibesonderskomplexenFallgestaltungendenHilfeprozessauszuwerten und zu dokumentieren. SoferndiePflegeberatungimRahmenvonPflegestützpunktenerfolgt,giltdies auchfürdiedorterbrachtenberatungstätigkeiten.zubeachtenistdabei,dass dieberatungsleistungenderpflegestützpunktemitabhängenvondenvertraglichenvereinbarungenderjeweilsbeteiligtenstellen.nachderstudie Was leistenpflegestützpunkte?konzeptionundumsetzung deskuratoriumsdeutschealtershilfevonoktober2010habensichinderpraxisdieweitergabevon Einzelinformationen,dieallgemeineAufklärungbishinzurSpezialberatung zurklärungvondetailfragensowiediefallklärungund-steuerungalswichtigeleistungsschwerpunkteerwiesen.hinzukommenaufgaben,diesichim Zusammenhang mit dem Care-Management stellen.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.WelcheniedrigschwelligenAngebotsstrukturenfürPflegeberatungwerden durchpflegestützpunktegewährleistet (zumbeispielkundenfreundliche Öffnungszeiten,GewährleistungvonBarrierefreiheit,Erreichbarkeitmit öffentlichen Verkehrsmitteln, sichtbare Ausschilderungen etc.)? NachderobengenanntenStudiedesKuratoriumsDeutscheAltershilfemuss derzugangzudenleistungenbarrierearmsein:esmüsseneineguteanbindungandenöffentlichenpersonennahverkehrundeineausreichendebeschilderungvorhandensowieräumlichkeitenohnestufenundschwellenerreichbar sein. DieinderStudieuntersuchtenPflegestützpunkteverfügenüberdieseVoraussetzungen. Zudem sind sie telefonisch, per sowie per Post erreichbar. 4.GibtesErkenntnissedarüber,welcheKonzeptionenundOrganisationsformenderPflegeberatungdenBedürfnissenderPflegebedürftigenundihren AngehörigenaneineindividuelleBeratunginPflegestützpunktenamehesten entsprechen? 5. Wenn ja, welche Konzeptionen und Organisationsformen sind das? DieFragen4und5werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. ImRahmenderobengenanntenStudiedesKuratoriumsDeutscheAltershilfe wurdenu.a.diekonzeptionellenundauchorganisatorischenbedingungenund VoraussetzungenfürdieTätigkeitvonPflegestützpunktenuntersucht.Danach istbesonderesaugenmerkaufdiekooperationderunterschiedlichenträger despflegestützpunkteszulegen.fernerwirdderqualitätssicherungbesondere Bedeutungbeigemessen.NebenderSicherstellungderFachlichkeitsowieder KlientenzentrierungderBeratungkommtderStudiezufolgederGewährleistung eines niedrigschwelligen Zugangs eine wichtige Funktion zu. 6.WelcheFormenderZusammenarbeitzwischenPflegestützpunktenundanderen Servicestellen gibt es? Nach 92cAbsatz2Satz2SGBXIhabendiePflegestützpunkteunteranderem auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen. DieseVorgabesichertdieZusammenarbeitmitanderenStellenabundwird durchdiepflichtzursicherstellungeinerengenzusammenarbeitmitanderen Koordinierungsstellen,insbesonderedengemeinsamenServicestellennach 23desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIX),diein 7aAbsatz1 Satz 6 SGB XI verankert ist, ergänzt. DieEmpfehlungendesGKV-Spitzenverbandes,derBundesvereinigungder kommunalenspitzenverbändeundderbundesarbeitsgemeinschaftderüberörtlichenträgerdersozialhilfenach 92cAbsatz9SGBXIüberdieArbeitund diefinanzierungvonpflegestützpunktenbieteninden 6bis9weitereAnhaltspunkteundHilfestellungenzurImplementierungderBeratungs-undVersorgungsstrukturen. NachdenErgebnissenderobengenanntenStudiedesKuratoriumsDeutsche AltershilfearbeitendiedarinuntersuchtenPflegestützpunktemitbestehenden Netzwerken,Beratungsstellen,demzivilgesellschaftlichenBereich,KostenundLeistungsträgernsowieEinrichtungsträgernundLeistungserbringernzusammen.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WiewerdengewonneneErkenntnisseausdenKommunenaufderLandesebeneoderBundesebenezusammengeführt,umKonsequenzenfür denumgangmitdenaufgrundderdemografischenentwicklungzuerwartenden Herausforderungen an die Pflegeberatung zu ziehen? ErsteErkenntnissezurPflegeberatungwurdendurchdieBerichtedesSpitzenverbandesBundderPflegekassenEvaluationderPflegeberatungnach 7a Absatz7Satz1SGBXIvonJuli2011sowiederCOMPASSPrivatePflegeberatungGmbHBerichtzurPflegeberatungvonJuni2011zusammengetragen undsindindenfünftenberichtzurentwicklungderpflegeversicherungund denstandderpflegerischenversorgunginderbundesrepublikdeutschland eingegangen.diekünftigenpflegeberichte,dieimabstandvonvierjahren vorzulegen sind, werden entsprechende Erkenntnisse beinhalten. WiedieErkenntnisseaufLandesebenezusammengeführtwerden,istderBundesregierung nicht bekannt. 8.PlantdieBundesregierungeineEvaluationdesbestehendenAngebotsder Pflegeberatung? EineEvaluationdesbestehendenAngebotsistbereitsimZusammenhangmit deninderantwortzufrage7benanntenberichtenerfolgt.weiterhinwurde diepflegeberatungimrahmenderstudie WirkungendesPflege-Weiterentwicklungsgesetzes vontnsinfratestsozialforschung,münchenvonjuni 2011sowiePflegestützpunktegezieltimRahmenderbereitserwähntenStudie des Kuratoriums Deutsche Altershilfe evaluiert. 9.WelcheMechanismenverhindernunterUmständeneinefallbezogeneZusammenarbeitderBeraterinnenundBeratermitdenzuständigenAkteurenvorOrt (zumbeispieldatenschutzbestimmungen,überschneidung von Zuständigkeiten etc.)? DieRegelungenüberdiePflegeberatunggemäß 7aSGBXIsowieüberdie Pflegestützpunktegemäß 92cSGBXIseheninsbesondereauchunterBerücksichtigungderjeweiligenZuständigkeitendetaillierteVorgabenzurZusammenarbeitmitdenAkteurenvorOrtvor.DabeisinddieerforderlichendatenschutzrechtlichenVorgabensogestaltet,dasssieeineengeZusammenarbeitder zubeteiligendenstellennichtbeschränken.vordiesemhintergrunderscheinen dieinderfragebeispielhaftgenanntenpunktenichthinderlichfüreinefallbezogene Zusammenarbeit. 10.InwelcherWeisebeteiligtsichdieprivatePflegeversicherungandenvorhandenen Pflegestützpunkten? WieimaktuellenFünftenBerichtderBundesregierungüberdieEntwicklung derpflegeversicherungunddenstandderpflegerischenversorgunginder BundesrepublikDeutschlandausgeführt,habendieprivatenVersicherungsunternehmen,diedieprivatePflege-Pflichtversicherungdurchführen,vonder Möglichkeitdes 7aAbsatz5Satz3SGBXIGebrauchgemachtundstellen überdiecompassprivatepflegeberatunggmbheinflächendeckendesangebotfürtelefonischeundaufsuchendepflegeberatungzurverfügung,wobei dietelefonischepflegeberatungjedermannkostenloszurverfügungsteht.sie beteiligensichdeshalbnichtamaufbauundbetriebderpflegestützpunkte nach 92cSGBXIundnutzenauchnichtdiePflegeberaterinnenundPflegeberater der Pflegekassen nach 7a Absatz 5 Satz 1 SGB XI.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierung,inwieweitvondenPflegestützpunktenausauchaufsuchendeBeratungaufWunschderPflegebedürftigen oder ihrer Angehörigen angeboten und durchgeführt wird? NachdenErgebnissenderStudie WasleistenPflegestützpunkte?Konzeption undumsetzung deskuratoriumsdeutschealtershilfevonoktober2010führendieuntersuchtenpflegestützpunkteaufwunschderratsuchendenhausbesuche durch. 12.GelingtesdenPflegestützpunkten,dieArbeitvonEhrenamtlicheninihre Beratungstätigkeitzuintegrieren,undinwelcherFormerfolgtgegebenenfalls diese Integration? NacheineraktuellenAbfragebeimSpitzenverbandBundderPflegekassen haben128dergefördertenpflegestützpunktemitstand30.märz2012zusätzlichefördermittelzurnachhaltigeneinbindungvonselbsthilfegruppen,ehrenamtlichengagierten,kirchlichensowiesonstigenreligiösenundgesellschaftlichenträgernundorganisationennach 92cAbsatz5Satz2SGBXIbeantragt. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 13.Welche bestpractice -BeispielefürpassgenauefallbezogeneBeratung gibtes,undwiewerdendiesevondenpflegestützpunktenaufgenommen? NachdenErgebnissendesBerichtsdesSpitzenverbandesBundderPflegekassenEvaluationderPflegeberatungnach 7aAbsatz7Satz1SGBXIvonJuli 2011gibteshöchstunterschiedlicheWege,diePflegeberatungumzusetzen. Danachlässt sichkeinkönigswegbestimmen.fürverschiedeneumsetzungsoptionen gibt es gute Gründe und anschauliche Beispiele. 14.WieundaufwelcheWeisewerdendiePflegestützpunktevorOrtbeworben? NachdenErgebnissendesBerichtsdesSpitzenverbandesBundderPflegekassenEvaluationderPflegeberatungnach 7aAbsatz7Satz1SGBXIvonJuli 2011verfügendiePilot-PflegestützpunkteübereinenFlyer,demdieLeistungenundKontaktmöglichkeitenentnommenwerdenkönnen.Auchwurdevon denstützpunktenderkontaktzurlokalenundregionalenpressegesucht. EbensobefindensichnachderStudiedieMarketingmaßnahmenderBundesländerimAufbau,wiebeispielsweisemitderEinrichtungeinerentsprechenden SeiteimInternet,aufderdieKontaktdatenderPflegestützpunkteimLandeingesehen werden können. 15. Welche Materialien werden in den Pflegestützpunkten vorgehalten? 16.GibtesindenPflegestützpunktenMaterialieninmehrerenSprachen,und wenn ja, in welchen? 17.GibtesMaterialien,diezwarnachgefragt,abervondenPflegestützpunkten nicht vorgehalten werden können? DieFragen15,16und17werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9313 DieEmpfehlungendesGKV-Spitzenverbandes,derBundesvereinigungder kommunalenspitzenverbändeundderbundesarbeitsgemeinschaftderüberörtlichenträgerdersozialhilfenach 92cAbsatz9SGBXIüberdieArbeitund diefinanzierungvonpflegestützpunktensehenin 4Absatz3Satz1vor,dass dieleistungenderpflegestützpunktewettbewerbsneutralzuerbringensind. DiesbeziehtsichauchaufdieMaterialien,dieeingesetztwerden,wieBroschüren,FaltblätteroderÄhnliches.DetaillierteAngabenzudenkonkreteingesetztenMaterialienindenPflegestützpunktenvorOrtliegenderBundesregierung nicht vor. 18.GibtesErkenntnissedarüber,welcheQualifikationbeiBeraterinnenund Beraternvorhandenseinmuss,undwelcheQualifikationgegebenenfalls benötigt wird? 19.WerdendieBeraterinnenundBeraterindenPflegestützpunktenkontinuierlichfort-undweitergebildet,umdieKundinnenundKundensachgerecht beraten zu können? DieFragen18und19werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. Nach 7aAbsatz3SGBXImüssendiePflegekassenfürdiepersönlicheBeratungundBetreuungdurchPflegeberaterundPflegeberaterinnenentsprechend qualifiziertespersonaleinsetzen,insbesonderepflegefachkräfte,sozialversicherungsfachangestellteodersozialarbeitermitderjeweilserforderlichenzusatzqualifikation.diequalifikationsanforderungenmüssenseitdem30.juni 2011erfülltsein.ZurerforderlichenAnzahlundQualifikationvonPflegeberaternundPflegeberaterinnenhatderSpitzenverbandBundderPflegekassen Empfehlungen abgegeben, die auf seiner Internetseite abrufbar sind. DeraktuelleFünfteBerichtderBundesregierungüberdieEntwicklungder PflegeversicherungunddiepflegerischeVersorgunginderBundesrepublik DeutschlandbeinhaltetentsprechendderInformationderzuständigenMinisterienderLändereinedetaillierteÜbersichtzumStandderEinrichtungvonPflegestützpunktenindenLändern.DieseenthältauchAussagenzurQualifikation der eingesetzten Beraterinnen und Berater in den Pflegestützpunkten. InformationenüberkontinuierlicheFort-undWeiterbildungenderPflegeberaterinnenundPflegeberaterindenPflegestützpunktenliegenderBundesregierung nicht vor. 20.WelcheOrganisationennutzendasVersorgungsmanagementnach 11 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)? 21.WelcheOrganisationenergreifenfürdasVersorgungsmanagementnach 11 Absatz 4 SGB V die Initiative? 22.WiewirddieUmsetzungdesVersorgungsmanagementsnach 11Absatz4 SGB V evaluiert? DieFragen20,21und22werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. GrundsätzlichhabenVersichertedergesetzlichenKrankenversicherungseit 2007nach 11Absatz4desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)gegenüberdenLeistungserbringerneinenAnspruchaufeinVersorgungsmanagementzurLösungvonProblemenbeimÜbergangindieverschiedenenVersorgungsbereiche.DiebetroffenenLeistungserbringersollenfüreinesachgerechte
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode AnschlussversorgungdesVersichertensorgenundhierzudieerforderlichen Informationenübermitteln.SiesindzurErfüllungdieserAufgabevonden Krankenkassenzuunterstützen.PflegeeinrichtungensindindasVersorgungsmanagementeinzubeziehen.DabeiisteineengeZusammenarbeitmitPflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach 7a SGB XI zu gewährleisten. SoweitentsprechendeRegelungennichtbereitsinVerträgenzurintegrierten Versorgungnach 140aff.SGBVvereinbartsind,istdasNähereimRahmen vonverträgenmitsonstigenleistungserbringerndergesetzlichenkrankenversicherungundmitleistungserbringernnachdemsgbxisowiemitdenpflegekassen zu regeln. ImZugedesGKV-VersorgungsstrukturgesetzesistdieserAnspruchweiterkonkretisiertwordenimHinblickaufdasEntlassmanagementnachKrankenhausaufenthalt.DiesesistnunalsBestandteildesAnspruchsaufKrankenhausbehandlungausdrücklichgesetzlichfestgeschrieben ( 39Absatz1inVerbindung mit 112Absatz2SGBV).DieVerbindlichkeitdesEntlassmanagementswird hierdurcherhöht.diekrankenkassen,gegendiesichderanspruchaufkrankenhausbehandlungrichtet,sindverpflichtet,dafürzusorgen,dassdieerbringungderleistungauchinsoweitsichergestelltist.dieeinzelheitenhierzuwerden in Verträgen nach 112 SGB V geregelt. NebendieserKonkretisierungimRahmenderKrankenhausbehandlungbleibt dieverpflichtungeinesversorgungsmanagementsin 11Absatz4SGBVfür dieleistungserbringergenerellbestehen.einegesetzlichepflichtzurevaluierung besteht nicht. II.Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte 23.WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungdarüber,obfürdieim Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)geplanteUmsetzungdesAnspruchsaufPflegeberatungmitHilfeeinesBeratungsgutscheinseineausreichendePflegeberatungsinfrastrukturvorhandenist,diedenPflegebedürftigenundihrenAngehörigenermöglicht,einensolchenGutschein auch tatsächlich einzulösen? DieBundesregierungweistdaraufhin,dassauchnachdergeplantenNeuregelungdiePflegeberatungprimärdurchdiePflegekassenzuerfolgenhat.Wenn diepflegekassedieberatungnichtselbstermöglichenkannoderwill,hatsie einenberatungsgutscheinzurberatungdurchdritteauszustellen.diesmüssen die Pflegekassen über vertragliche Vereinbarungen sichern. 24.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierung,umdieQualitätvonBeratungsleistungennachdemimPflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)neu einzurichtenden 7b SGB XI sicherzustellen? NachdergeplantenNeuregelungdes 7bAbsatz2SGBXIhabendiePflegekassensicherzustellen,dassdieBeratungsstellendieAnforderungenandieBeratungnachden 7und7aSGBXIeinhalten.DiePflegekassenhabenhierzu vertraglichevereinbarungenmitdenberatungsstellenabzuschließen,dieunter anderemdieanforderungenandieberatungsleistungunddieberatungspersonenregeln.gegenüberdenpflegebedürftigenbleibendiepflegekassenfürfehlerhafteberatunghaftungspflichtig.damitstehteinausreichendesinstrumentarium zur Sicherung der Beratungsqualität zur Verfügung.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungdarüber,wievielePflegestützpunktemitwelcherpersonellenAusstattungbezogenaufdie jeweiligeeinwohnerzahlnotwendigsind,umeinewohnortnaheund flächendeckendepflegeberatungdergesamtenbevölkerungsicherzustellen? Nach 92cAbsatz1Satz1SGBXIbestimmtdiezuständigeobersteLandesbehörde,obdiePflegekassenunddieKrankenkassenPflegestützpunkteeinrichten. 26.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierung,umdiePflegeberatung indenpflegestützpunktendahingehendzuunterstützen,dassimrahmen einesumfassenden CaseManagements PflegeberatungmitanderenBeratungsbedürfnissen (zumbeispieldersozialberatung)verknüpftwerden kann,umdaszieleinerfallbezogenen BeratungauseinerHand zustärken? DerzeitplantdieBundesregierungkeineweiterenMaßnahmenimZusammenhang mit Pflegestützpunkten. 27.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierung,umweitereErkenntnisse über die Arbeit der Pflegestützpunkte zu erlangen? ImRahmenihrerBerichtspflichtgemäß 10SGBXIwirddieBundesregierungfürdennächstenBerichtüberdieEntwicklungderPflegeversicherung unddenstandderpflegerischenversorgunginderbundesrepublikdeutschland die Beteiligten um Übermittlung ihrer Erfahrungen bitten. DerEntwurfdesPflege-Neuausrichtungs-Gesetzes,deram28.März2012vom Bundeskabinettbeschlossenwurde,siehteineRegelungvor,mitderu.a.der nächsteberichtüberdieentwicklungderpflegeversicherungunddenstand derpflegerischenversorgunginderbundesrepublikdeutschlandsachlichnoch fundiertergestaltetwerdenkann.diein 52Absatz2Satz2SGBXIinder FassungdesPflege-Neuausrichtungs-GesetzesvorgeseheneErgänzungstellt ausdrücklichklar,dassdielandesverbändederpflegekasseninsbesondereden SpitzenverbandBundderPflegekassenbeiderBewältigungseinerAufgaben zu unterstützen haben. 28.WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierung,umdieArbeitderPflegestützpunkte kontinuierlich zu verbessern? Siehe Antwort zu Frage WelcheMaßnahmenplantdieBundesregierunghinsichtlichdesweiteren Ausbaus der Pflegeberatung in wohnortnahen Pflegestützpunkten? Siehe Antwort zu Frage 26.
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11502 17. Wahlperiode 19. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Johanna Voß, Werner Dreibus, Harald Koch, Dorothee Menzner und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10359 17. Wahlperiode 20. 07. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer Daniela Wagner, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2625 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manfred Nink, Garrelt Duin, Oliver Kaczmarek, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7052 17. Wahlperiode 21. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7003 17. Wahlperiode 19. 09. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Bärbel Höhn, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9326 17. Wahlperiode 17. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Cornelia Behm, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
Mehr1.TeiltdieBundesregierungdieAnsicht,dassdieStreichungderRentenbeiträgezueinerErhöhungderAnzahlderEmpfängerinnenundEmpfänger
Deutscher Bundestag Drucksache 17/2597 17. Wahlperiode 16 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Katrin Göring-Eckardt, Kerstin Andreae,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11736 17. Wahlperiode 29. 11. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Steiner, Nicole Maisch, Undine Kurth (Quedlinburg), weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7692 17. Wahlperiode 10. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Ingrid Hönlinger, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9832 17. Wahlperiode 30. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/10933 17. Wahlperiode 08. 10. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/876 17. Wahlperiode 02. 03. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Bettina Herlitzius, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12156 17. Wahlperiode 23. 01. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14327 17. Wahlperiode 04. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14348 17. Wahlperiode 09. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3327 17. Wahlperiode 19. 10. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Ingrid Nestle, Hans-Josef Fell, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/7303 17. Wahlperiode 11. 10. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Dr. Thomas Gambke, Christine Scheel, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/3016 17. Wahlperiode 24. 09. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Ingrid Hönlinger, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/9754 17. Wahlperiode 23. 05. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2291 17. Wahlperiode 25. 06. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hilde Mattheis, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11760 17. Wahlperiode 03. 12. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Bettina Herlitzius, Oliver Krischer, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/14542 17. Wahlperiode 13. 08. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Cornelia Behm, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2596 17. Wahlperiode 16. 07. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Cornelia Behm, Ulrike Höfken, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/699 17. Wahlperiode 11. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Viola von Cramon-Taubadel, Stephan Kühn, Dr. Anton Hofreiter, weiterer
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/6703 17. Wahlperiode 26. 07. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Gottschalck, Uwe Beckmeyer, Sören Bartol, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/12262 17. Wahlperiode 05. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Martina Bunge, Karin Binder, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/8847 17. Wahlperiode 05. 03. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/708 17. Wahlperiode 11. 02. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Hagemann, Dr. Ernst Dieter Rossmann, Dr. Hans-Peter Bartels,
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/11858 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter
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Deutscher Bundestag Drucksache 17/2064 17. Wahlperiode 11. 06. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Manuel Sarrazin, Fritz Kuhn, weiterer Abgeordneter
Mehr1.WannhabennachKenntnisderBundesregierungwelcheTreffenmitwelchenBeteiligtenzumVerkaufdesAnteilsvonRWEundE.ONander
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12364 17. Wahlperiode 19. 02. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Hans- Josef Fell, weiterer
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