Fall 11: Organe raus!

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1 Fall 11: Organe raus! Auf Grund der zunehmenden Zahl von Personen, die auf eine Organtransplantation angewiesen sind, erlassen Europäisches Parlament und Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission eine Richtlinie, nach der die Mitgliedsstaaten unter anderem alle volljährigen Einwohner im Abstand von fünf Jahren über das Thema Organtransplantation informieren und sie nach ihrer Spendenbereitschaft im Todesfalle befragen sollen. Weitergehende Regelungen zur Befragung enthält die Richtlinie nicht. Der Bund erlässt daraufhin ein Änderungsgesetz zum Transplantationsgesetz. Dieses sieht vor, dass die Gemeinden verpflichtet sind, alle volljähigen Einwohner alle fünf Jahre persönlich anzuschreiben. Die Schreiben sollen Informationsmaterial und die Aufforderung enthalten, zu erklären, ob und inwieweit in die Organtransplantation im Todesfall eingewilligt wird oder nicht. Die Angaben sind den Gemeinden zurückzusenden und werden von diesen in einem zentralen Register gespeichert. Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung soll durch Zwangsgeld durchgesetzt werden können. Die abgegebenen Erklärungen können von den Betroffenen jederzeit geändert werden, wobei die Änderungen wiederum den Gemeinden mitzuteilen ist. Petra Pittsteller (P) fragt sich, ob und inwieweit das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz wegen Grundrechtsverstößen für nichtig erklären würde. Sie erhofft sich, dass andere Bürger in Kürze das Gericht mit der Sache befassen werden. Selbst will sie aus Kostengründen keinen Antrag stellen. Weil P jedoch befürchtet, dass ihre Gemeinde ohne weiteres Nachdenken nach dem neuen Gesetz handeln werde, schickt sie eine schriftliche Anfrage an die Gemeinde, in der sie darum bittet, in der Sache erstmal nicht tätig zu werden, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden habe. Der Sachbearbeiter der Gemeinde Sorglois Schlufmutz (S) sieht nach Durchlesen des Schreibens der P keine Veranlassung, darauf zu reagieren, und heftet es in einem Ordner Q ab. Aufgabe 1: Beantworten Sie die Frage der P in einem Rechtsgutachten. Aufgabe 2: Beantworten Sie in einem Rechtsgutachten die Frage, ob die P durch das Verhalten des S in ihren Grundrechten verletzt ist. Lesen Sie die Entscheidung BVerfG NJW 1992, Seite 1

2 Lösung Fall 11: Organe raus! (Aufgabe 1) Das Bundesverfassungsgericht würde das Gesetz wegen Grundrechtsverstößen für nichtig erklären, wenn es in einem entsprechenden Verfahren angerufen wird und wenn das Gesetz innerhalb des gerichtlichen Prüfungsumfangs gegen Grundrechte verstößt. A. Verfahren Eine Nichtigerklärung des Gesetzes ist denkbar bei abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, 13 Nr. 6, 78 BVerfGG und bei Gesetzesverfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG. Es müsste eines der genannten Verfahren angestrengt werden. B. Prüfungsumfang Die mögliche Grundrechtsverletzung muss innerhalb des Prüfungsumfangs des Bundesverfassungsgerichts liegen. Bei Akten der Europäischen Union ist zu unterscheiden zwischen einer Grundrechtsverletzung durch den Rechtsakt der Union selbst und durch den Umsetzungsakt eines Trägers öffentlicher Gewalt in der Bundesrepublik. Letztere sind wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nach folgenden Maßgaben vom Grundrechtschutz des Grundgesetzes ausgenommen: Solange die Europäischen Gemeinschaften [heute: Europäische Union], insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften [heute: Europäischer Gerichtshof] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften [heute: Union] generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (BVerfGE 73, 338 Ls. 2), ist Unionsrecht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Dies gilt auch, soweit Unionsrecht zwingende Umsetzungsvorgaben für das deutsche Recht macht. Hingegen ist der Umsetzungsgesetzgeber nach Art. 1 Abs. 3 GG vollumfänglich überprüfbar an die Grundrechte gebunden, soweit ihm ein Umsetzungsspielraum eröffnet ist (vgl. dazu insgesamt BVerfGE 125, 260, 306 f.). Es ist also im konkreten Fall zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie Umsetzungsspielraum belässt, den der Umsetzungsgesetzgeber möglicherweise hätte anders ausfüllen können. Hier fordert die Richtlinie die Information und Befragung der Einwohner der Mitgliedsstaaten. Einen Zwang zur Antwort sieht sie aber ebensowenig vor, wie eine Speicherung der gegebenen Antworten oder gar eine allgemeine Spendenpflicht. Auch enthält die Richtlinie Seite 2

3 keine Angaben zur Aufgabenzuweisung an eine bestimmte Stelle (im Bundesstaatsverhältnis). Damit ist das geänderte Gesetz zumindest soweit am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen, wie es eine durchsetzbare Verpflichtung enthält, sich zur Spendenbereitschaft zu äußern und die Erfassung und Speicherung dieser Erklärung zu dulden. C. Grundrechtsverstöße Zu prüfen ist schließlich, ob das geänderte Gesetz im Rahmen des genannten Umfangs gegen Grundrechte verstößt. Dies ist der Fall, wenn es in den Schutzbereich eines Grundrechts ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung eingreift. I. Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Möglicherweise ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Regelung Betroffenen verletzt. Anmerkung: Die Fragestellung zielt auf eine abstrakte Grundrechtsverletzung durch das Gesetz. In personaler Hinsicht sind dabei die Adressaten des Gesetzes in den Blick zu nehmen. Auf die P als Einzelperson darf nicht Bezug genommen werden. 1. Schutzbereich Dazu müsste zunächst der Schutzbereich eröffnet sein. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt in persönlicher Hinsicht jedermann, das heißt jede natürliche Person, also auch die dem Gesetz unterworfenen auskunftspflichtigen Bürger. Sachlich umfasst der Schutzbereich unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also die Befugnis, selbst über die Preisgabe, Verwendung und Speicherung seiner persönlichen Daten zu entscheiden. Die Stellungnahme zu einer Organtransplantation entpringt unmittelbar der persönlichen Überzeugung und ist daher ein solches Datum. Insofern ist das Recht auf Selbstdarstellung (in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) betroffen. Außerdem könnte man annehmen, dass die Stellungnahme zu einer Organtransplantation zugleich die innere Einstellung zu bestimmten ethischen und anthropologischen Vorstellungen betrifft, welche auf Grund ihres engen Bezugs zum Selbstverständnis als Mensch vom Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf Selbstbewahrung geschützt ist. Jedoch sind grundsätzlich vielfältige Begründungsmöglichkeiten für eine Zustimmung oder Ablehnung der Spendenbereitschaft denkbar, so dass aus der bloßen Erklärung (Ja oder Nein) nicht auf die inneren Motive geschlossen werden kann. Andererseits wird hier auf eine Entscheidung des Einzelnen verlangt. Ein Unentschlos- Seite 3

4 sensein soll nicht zulässig sein. Zumindest insofern ist auch das Recht auf Selbstbewahrung betroffen. Der persönliche und sachliche Schutzbereich ist eröffnet. 2. Eingriff In den Schutzbereich könnte durch die Antwortpflicht und die Speicherungsermächtigung eingreifen. Indem das Gesetz den Bürger sanktionsbewehrt zu einer Antwort rechtlich verpflichtet und seine gegebenen Antwort dauerhaft in staatlichen Dateien speichert, stellt es eine zielgerichtetes, unmittelbares Gebot an den Bürger dar, das mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Mithin ist ein Eingriff nach dem sogenannten klassischen Eingriffsbegriff gegeben. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nach Art. 2 Abs. 1 GG durch jede verfassungsmäßige Rechtsnorm begrenzt werden. Der Eingriff ist damit hier gerechtfertigt, wenn das Gesetz formell und materiell verfassungsmäßig, insbesondere mit Blick auf das betroffene Grundrecht verhältnismäßig ist. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit In formeller Hinsicht müsste der Bund für die Gesetzgebung zuständig sein und es müssten die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren und die Form eingehalten worden sein. aa) Gesetzgebungskompetenz Grundsätzlich sind gemäß Art. 70 GG die Länder für die Gesetzgebung zuständig. Der Bund bräuchte für eine Zuständigkeit einen entsprechenden Titel im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebung gemäß Art. 73, 71 GG oder der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74, 72 GG. Hier ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG einschlägig. Nach Art. 72 Abs. 2 GG müsste aber die so genannte Erforderlichkeitsklausel erfüllt sein. In Betracht kommt nur, dass die bundesgesetzliche (einheitliche) Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass es sonst zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen kommen würde oder unzumutbare Behinderungen im länderübergreifenden Rechtsverkehr (BVerfGE 106, 62, 145) auftreten würden. Bloße Rechtsvielfalt genügt nicht. Hier ist nicht ersichtlich, dass Freizügigkeit und Rechtssicherheit im Bundesgebiet beeinträchtigt wären, wenn in den Ländern unterschiedliche Regelungen zur Antwortpflicht und zur Speicherung existieren würden, zumal die Pflicht nicht jeden Reisenden, sondern nur die gemeldeten Einwohner betrifft. Damit liegt für die Auskunftspflicht und die Speicherung keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG vor. Seite 4

5 Denkbar ist aber eine ungeschriebene Annexkompetenz. Soweit der Bund für die Regelung der Befragung der Bürger zuständig wäre, dürften sich die Regelungen für die Antwortpflicht und die Speicherung der Antworten als Annex zur Befragung verstehen lassen. Es ist also zu prüfen, ob der Bund für die Befragung zuständig ist. Grundsätzlich ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz nicht bereits aus der Tatsache, dass die Regelung durch Unionsrecht vorgegeben ist. Auch die Länder können kraft Unionsrecht zum Erlasse bestimmter Regelungen verpflichtet sein. Denkbar ist aber eine Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26, 72 Abs. 2 GG. Hier ist wiederum die Erforderlichkeitsklausel fraglich. Wie oben ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass eine bundeseinheitliche Regelung an Stelle der Regelung durch die Länder zu mehr Rechtssicherheit beiträgt (wenig überzeugend hingegeben BT-Drs. 17/9030, S. 15 f.), zumal hier die Länder kraft Unionsrecht ohnehin zu einer einheitlichen Regelung verpflichtet wären. In Betracht kommt aber wiederum, dass die Regelung zur Befragung auf eine Annexkompetenz zur Regelung der Organspende als solche gestützt werden kann. Dass der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 26, 72 Abs. 2 GG für die Regelung der Organspende als solche zuständig ist, kann wegen der herzustellenden Rechtssicherheit für Krankenhäuser und Ärzte etc. angenommen werden. Insofern kann man Information und Befragung zum Thema auch als Annex hierzu verstehen. Andererseits läuft man so Gefahr, die Wertungen des Art. 72 Abs. 2 GG mit mehrfachen Annexkompetenzketten auszuhebeln. Hier sind mit guten Argumenten beide Ergebnisse vertretbar. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass eine noch hinreichende Annexkompetenzverkettung zwischen Organspende, Information, Befragung, Antwortpflicht und Speicherung besteht. Mithin ist der Bund auch für das vorliegende Gesetz zuständig. bb) Verfahren und Form Insofern sind hier mangels näherer Angaben im Sachverhalt keine Verfassungsverstöße ersichtlich. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit In Betracht kommt ein Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG sowie die Unverhältnismäßigkeit der Regelung mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sonstige Vervassungsverstöße (etwa gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 GG) sind nicht ersichtlich. aa) Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG In Betracht kommt ein Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG, je nach dem, ob die Gesetzesausführung als eigene Angelegenheit der Länder oder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung ausgeführt wird. Die Vorschriften verbieten dem Bundesgesetzgeber, den Gemeinden unmittelbar neue Aufgaben zuzuweisen. Zweck der Regelungen ist es, den Ländern die Entscheidung zu überlassen, ob bundesgesetzliche Aufgaben von kommunalen Behörden oder Landesbehörden wahrgenommen werden sollen. Auf diese Weise soll die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen gestärkt werden. Jedenfalls jede formelle Seite 5

6 Aufgabenübertragungs- und -zuweisungsnorm des Bundes an die Gemeinden ist unzulässig. Hier verlangt das Gesetz, dass die Gemeinden die Befragung durchführen und durchsetzen sowie die Meldungen an das zentrale Register abgeben. Damit ist eine bestimmte Aufgabe formell den Gemeinden zugewiesen. Dies ist durch Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG untersagt. Insofern ist das Gesetz materiell verfassungswidrig. bb) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz könnte schließlich wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig sein. (1) Antwortpflicht Zum einen könnte die Antwortpflicht materiell verfassungswidrig sein. Ihre Verfassungsmäßigkeit setzt Verhältnismäßigkeit voraus. Die Pflicht müsste damit in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise einem legitimen Zweck dienen. Als solcher Zweck kommt hier die staatliche Schutzpflicht zu Gunsten der potenziellen Spendenempfänger in Betracht. Der Staat hat aus Art. 2 Abs. 2 GG über das Verbot ungerechtfertigter Eingriffe in Leib und Leben hinaus eine Pflicht, Leib und Leben der Bürger zu schützen. Dies erfordert im Rahmen eines weiten gesetzgeberischen Spielraums, dass der Staat auch zu Gunsten der Schutzbedürftigen tätig wird. Insofern darf auch Grundrechte anderer einschränken. In jedem Falle sind die gegenseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Hier verfolgt die Maßnahme zur Steigerung der Spendenbereitschaft mit Blick auf die genannte Schutzpflicht einen legitimen Zweck. Die Maßnahme müsste auch geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn sie für den Zweck zumindest im Ansatz förderlich ist. Hier wird zwar durch die Antwortpflicht keine Mehrung der Spendenbereitschaft erzwungen. Aus repräsentativen Umfragen ist jedoch ersichtlich, dass eine größere Zahl von Menschen der Organspende zustimmen würde, wenn sie verbindlich gefragt werden würden. Die Antwortpflicht ist damit geeignet, auch im Ergebnis die Zahl der Spender (deutlich) zu erhöhen. Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein. Ob die mögliche mildere Maßnahme einer bloßen Information mit freiwilliger Antwort gleich geeignet ist, ist fraglich. Hier kann jedenfalls nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie eindeutig gleich geeignet ist, weshalb unter Rückgriff auf den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu verneinen ist. Schließlich müsste die Maßnahme auch angemessen sein. In die konkrete Abwägung sind die Interessen der Spendenempfänger an Leben und Gesundheit einerseits und die Persönlichkeitsinteressen der von der Antwortpflicht betroffenen Bürger andererseits einzustellen. Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird eine so genannte Sphärentheorie vertreten, nach der der Eingriff der Intim-, Privat- oder Sozialsphäre zuzuordnen ist und für den dann entsprechende Rechtfertigungsanforderungen gelten. Eingriffe in die Intimsphäre sollen grundsätzlich nicht rechtfertigungsfähig sein. Hier ist fraglich, ob der Eingriff bei denen, die sich mit dem Thema nicht beschäftigen und deshalb nicht antworten möchten, bereits dem absolut geschützten Kernbereich, also der Intimsphäre zuzuordnen ist, oder noch der Seite 6

7 Privatsphäre. Auch wenn die Sphärentheorie insgesamt abgeleht wird, muss die Schwere des Eingriffs in höchstpersönliche Angelegenheiten berücksichtigt werden. Hier ist mit guter Argumentation jedes Ergebnis vertretbar. (2) Speicherungsermächtigung Zum anderen könnte die Speicherungsermächtigung materiell verfassungswidrig sein. Als Gesetzeszweck steht wiederum der Schutz der potenziellen Spendenempfänger im Raum. Die Speicherung dient insbesondere der schnellen und gezielten Erfassung eines möglichen Spendenfalls. Auf diese Weise wird das Überlebensrisiko unter Umständen deutlich erhöht. Unter diesen Voraussetzungen dürfte das Interesse an der Geheimhaltung der bereits gegebenen persönlichen Informationen hinter die staatliche Schutzpflicht zur Rettung von Leben zurückstehen, a. A. vertretbar. c) Ergebnis Das Gesetz ist verfassungswidrig. 4. Ergebnis Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. II. Verstoß gegen die (negative) Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG In Betracht kommt hinsichtlich der Antwortpflicht auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG in Ausprägung der so genannten negativen Meinungsfreiheit. 1. Schutzbereich In persönlicher Hinsicht ist jedermann, also auch jede dem Gesetz unterworfene Person geschützt. In sachlicher Hinsicht müsste es sich bei der Abgabe der Erklärung um eine Meinung im Sinne des Art. 5 GG handeln. Meinung ist grundsätzlich gekennzeichnet durch eine wertende Stellungnahme. Sie kann aber auch Tatsachengehalt aufweisen. Hier ist problematisch, ob die Erklärung neben dem Tatsachengehalt der gegebenen oder nicht gegebenen Einwilligung im Sinne des Transplantationsgesetzes auch eine schutzwürdige wertende Äußerung zum Thema enthält. Einerseits gibt die Art der Erklärung einen gewissen Einblick in die dahinterstehende Position (Ablehnung oder Zustimmung). Andererseits kann auch die konkreten Motive wegen deren Vielfältigkeit nicht geschlossen werden. Man könnte vielmehr den Rechtsgehalt der Erklärung im Vordergrund sehen, so dass ein schutzwürdiger Meinungsgehalt dahinter zurücktritt. Beide Ansichten sind hier gut vertretbar. Seite 7

8 2. Eingriff Fraglich ist, ob ein Eingriff vorliegt. Bei der Meinungsfreiheit ist insbesondere fraglich, ob auch in die so genannte negative Meinungsäußerungsfreiheit eingegriffen werden kann. Nach einer Ansicht exisitert eine solche Freiheitsgarantie gar nicht. Nach anderer Ansicht geht es darum, staatlichen Zwang zur Äußerung einer bestimmten Meinung abzuwehren. Hier ist außerdem problematisch, ob ein solcher Zwang hier überhaupt besteht, wenn doch beide Entscheidungsmöglichkeiten offen stehen. Man könnte allenfalls mit Blick auf die fehlende Möglichkeit, sich enthaltend zu äußern, abstellen und postulieren, dass hier der Staat zur Äußerung von einer von zwei Meinungen zwingt, obwohl drei Meinungen möglich sind. Auch hier sind beide Ansichten sehr gut vertretbar. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Bejaht man einen Eingriff in die negative Meinungsäußerungsfreiheit, ist fraglich, ob der Eingriff gerechtfertigt werden kann. Die Argumentation verläuft mit folgenden Ausnahmen parallel zur Prüfung oben: Das Gesetz müsste als Schranke den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG entsprechen, was sehr problematisch ist. Verneint man dies, wäre zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 GG über Abs. 2 hinaus durch so genannte verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden kann und ob das Gesetz hier eine solche Schranke darstellt. 4. Ergebnis Je nach Argumentation oben sind beide Ergebnisse vertretbar. III. Verstoß gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG In Betracht kommt schließlich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses allgemeine Freiheitsrecht ist jedoch gegenüber den oben genannten, hier einschlägigen speziellen Freiheitsrechten subsidiär. Eine eigenständige Verletzung liegt damit nicht vor. IV. Ergebnis Das Gesetz verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, a. A. vertretbar. D. Zusammenfassung Das Bundesverfassungsgericht würde im Rahmen des Prüfungsumfangs den Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bejahen und Seite 8

9 das Gesetz hinsichtlich der Antwortpflicht und der Speicherungsermächtigung für nichtig erklären. Seite 9

10 Lösung Fall 11: Organe raus! (Aufgabe 2) In Betracht kommt hier eine Verletzung der P in ihrem Grundrecht auf Petitionsfreiheit aus Art. 17 GG (Petitionsrecht). Dazu müsste das Handeln des S einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Petitionsrechts darstellen. A. Eingriff in den Schutzbereich Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG schützt die Möglichkeit des Einzelnen, eine Petition an eine staatliche Stelle, insbesondere ein Parlament, aber auch einzelne Behörden zu richten. Vom Schutzumfang ist auch umfasst, dass der Empfänger die Petition zu Kenntnis nimmt und ihre Erledigung bescheidet, also mitteilt, wie er auf die Petition reagieren wird. Strittig ist, ob die Entscheidung begründet werden muss. Hier richtet die P eine konkrete Anfrage an die Gemeinde, also eine Petition an eine zuständige Stelle. Der Beamte S nimmt diese zwar zu Kenntnis, reagiert aber nicht und teilt auch nicht mit, dass keine Veranlassung für eine Änderung der Verwaltungspraxis besteht. Er unterlässt also eine Mitteilung über die Art der Erledigung. Damit liegt ein Eingriff in den Schutzbereich vor ohne dass es darauf ankommt, ob eine (kurze) Begründung erforderlich gewesen wäre. B. Rechtfertigung Mangels Schrankenbestimmung in Art. 17 GG ist das Grundrecht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Rechtfertiung kommt damit allenfalls auf Grund Gesetzes zum Schutz verfassungsimmanenter Güter in Betracht. Hier ist aber dergleichen nichts ersichtlich. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. C. Ergebnis Die P ist in ihrem Grundrecht aus Art. 17 GG verletzt. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 10

11 Lösungsübersicht A. Verfahren B. Prüfungsumfang C. Grundrechtsverstöße I. Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Formelle Verfassungsmäßigkeit aa) Gesetzgebungskompetenz bb) Verfahren und Form Seite 1

12 b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verstoß gegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG oder Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG bb) Verhältnismäßigkeit des Gesetzes (1) Antwortpflicht (2) Speicherungsermächtigung c) Ergebnis 4. Ergebnis II. Verstoß gegen die (negative) Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 4. Ergebnis Seite 2

13 III. Verstoß gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG IV. Ergebnis D. Zusammenfassung A. Eingriff in den Schutzbereich B. Rechtfertigung C. Ergebnis Seite 3

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