Hausarbeit im Öffentlichen Recht Sommersemester Aufgabe 1

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1 Hausarbeit im Öffentlichen Recht Sommersemester 2012 Priv.-Doz. Dr. Sebastian Graf Kielmansegg (Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Möllers) Sachverhalt F ist ein alternder Filmemacher, der sein Geld bislang mit B-Filmen aus dem Horror-und Actiongenre sowie zahlreichen Pornos verdient hat. Nun möchte er auch einmal einen Film mit intellektuellem Anstrich drehen. Dafür scheint ihm das Thema Religion und Kirche geeignet. Freilich entfernt er sich bei diesem Projekt nicht weit von seinen bisherigen filmischen Mitteln. Der unter dem Titel Rotlicht im Himmel produzierte Film zeigt den Vatikan als über- dimensionales Bordell, in dem Gott und Jesus als Zuhälter, Maria als Prostituierte, der Papst als Türsteher und die Kardinäle als lüsterne Freier auftreten. Die fiktive Handlung dreht sich um Liebe und Gewalt, Abhängigkeit und Ausbeutung in zwischenmenschlichen Beziehungen. Sie enthält dabei zahlreiche Szenen mit pornographischen Zügen, aber auch einige direkte Anspielungen auf reale Geschehnisse, etwa die kirchlichen Missbrauchsskandale der vergangenen Jahre. In einem Interview erläutert F, dass er mit diesem Film die Widersprüchlichkeit und Doppelbödigkeit kirchlicher und religiöser Heils-und Moralvorstellungen entlarven und auf satirische und schockierende Weise anprangern wolle. Hausarbeit Öffentliches Recht 2 Als der Film ohne Jugendfreigabe in die Kinos kommt, führt das denn auch zu empörten Reaktionen in der Öffentlichkeit. Das schreckt die B- Lichtspieltheater-GmbH auf, die in der stark katholisch geprägten Kleinstadt B ein Kino betreibt und deren Anteile zu 60 % von der Stadt gehalten werden; die übrigen 40 % befinden sich in den Händen privater Investoren. Der für die Programmgestaltung verantwortliche und insoweit unabhängig agierende Geschäftsführer G hatte zunächst den Film für einige Vorführungen im Rahmen eines Filmfestivals zum neuen deutschen Film eingeplant. Nun lässt er sich den Film jedoch sicherheitshalber vorab zeigen und entscheidet sich dann um. Der Film sei künstlerisch erbärmlich, pornographisch und blasphemisch. Er sehe es außerdem nicht ein, die städtischen Zuschüsse für das Festival in einen Film zu stecken, der von der örtlichen Bevölkerung als unmoralisch angesehen werde. Hausarbeit Öffentliches Recht 3 Auch die religiös-fundamentalistische Gruppierung Die Faust Gottes geht gegen den Film vor. Sie verfügt über straffe Organisationsstrukturen, basiert auf einigen grundlegenden Ordensregeln und hat einen seit Jahren stetig wachsenden Mitgliederkreis, ist allerdings nicht in das Vereinsregister eingetragen. Diese Gruppierung hat es sich zum Ziel gesetzt, gegen die Verweltlichung und Gottesvergessenheit der westlichen Gesellschaft anzugehen. Als Mittel zum Zweck wird dabei gelegentlich auch Gewalt gegen Sachen eingesetzt. In den Schriften ihres Gründers wird eine mönchisch organisierte Theokratie als Idealbild irdischer Herrschaftsformen propagiert, ohne freilich direkt zur Errichtung eines solchen Staatswesens in Deutschland aufzurufen. Durch Rotlicht im Himmel sieht sich die Faust Gottes besonders provokant herausgefordert. Sie organisiert in mehreren Städten Protestprozessionen, bei der auch einige Fensterscheiben von Kinos und Videotheken zu Bruch gehen. Durch diese Vorgänge wird die Staatsanwaltschaft auf den Film aufmerksam. Sie erhebt gegen F Anklage, weil der Film ihrer Auffassung nach die Tatbestandsvoraussetzungen von 166 StGB erfüllt. F wird daraufhin vom zuständigen Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 5.000, verurteilt. Darüber hinaus ordnet das Gericht nach 74 I StGB die Einziehung der für den Verleih vorgesehenen Filmrollen an. Hausarbeit Öffentliches Recht 4 Allerdings wird auch der Innenminister des Bundeslandes A, dem Zentrum der Aktivitäten der Faust Gottes, auf den Plan gerufen. Ihm war diese Gruppierung schon lange ein Dorn im Auge und er erlässt nun, nach ordnungsgemäßem Verfahren, eine Verfügung nach 3 des Vereinsgesetzes, in der sie kurzerhand für aufgelöst und verboten erklärt wird. F versteht die Welt nicht mehr. Er sei ein Künstler und wolle auch so behandelt werden. Immerhin hätten Kritiker dem Film bescheinigt, er enthalte einige nachdenklich stimmende und filmästhetisch kreative Momente. In einem freien Land jedenfalls könne es doch nicht sein, dass religionskritische Äußerungen unterdrückt würden, und schon gar nicht, dass ein kommunaler Angestellter Zensur ausübe. 166 StGB sei gewiss verfassungswidrig, und wenn die Faust Gottes Krawall mache, sei jedenfalls nicht er daran schuld. Die Filmrollen schließlich seien was zutrifft sein Eigentum. Durch ihre Einziehung sei er unter klarem Verstoß gegen das Grundgesetz enteignet worden. Aufgabe 1 F sieht sich durch seine strafrechtliche Verurteilung samt Einziehung sowie durch die Absetzung seines Films im B-Lichtspieltheater in seinen Grundrechten verletzt. Er möchte dagegen beim BVerfG Verfassungsbeschwerde einlegen und holt bei Ihnen Rat ein, ob er damit Aussicht auf Erfolg hätte. Hausarbeit Öffentliches Recht 5 Hausarbeit Öffentliches Recht 6

2 Obersatz A. Verfassungsbeschwerde gegen die strafrechtliche Verurteilung und die Einziehung der Filmrollen Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Hausarbeit Öffentliches Recht 8 1. Zuständigkeit des BVerfG I. Zulässigkeit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG Hausarbeit Öffentliches Recht 9 Hausarbeit Öffentliches Recht Beschwerdefähigkeit 3. Beschwerdegegenstand Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 90 Abs. 1 BVerfGG: Jedermann = insb. jede natürliche Person. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 90 Abs. 1 BVerfGG: jeder Akt der öffentlichen Gewalt hier: Akte der Judikative (strafgerichtliche Verurteilung, Einziehung) Hausarbeit Öffentliches Recht 11 Hausarbeit Öffentliches Recht 12

3 4. Beschwerdebefugnis 5. Rechtswegerschöpfung, 90 Abs. 2 BVerfGG 90 Abs. 1 BVerfGG: Möglichkeit der Grundrechtsverletzung. Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit, Filmfreiheit, Berufsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit Eigentumsrecht eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer a. Hier: noch nicht erfolgt b. gesetzliche Ausnahme? Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung? schwerer und unabwendbarer Nachteil? c. Folge: Rechtsweg muss noch ausgeschöpft werden. Hausarbeit Öffentliches Recht 13 Hausarbeit Öffentliches Recht Ordnungsgemäße Einlegung Zwischenergebnis a. Frist, 93 BVerfGG b. Schriftform, 23 Abs. 1 BVerfGG Nach Rechtswegerschöpfung und bei Beachtung der Frist-und Formerfordernisse wäre eine Verfassungsbeschwerde zulässig. [Hilfsgutachterliche Begründetheitsprüfung nach Feststellung der Unzulässigkeit ebenfalls möglich.] Hausarbeit Öffentliches Recht 15 Hausarbeit Öffentliches Recht 16 Obersatz II. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die angegriffene Verurteilung und Einziehung den F in einem seiner Grundrechte verletzt. Hausarbeit Öffentliches Recht 18

4 1. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG (1) bb) Eingriff (1)strafrechtliche Verurteilung (2)Einziehung Hausarbeit Öffentliches Recht 19 Hausarbeit Öffentliches Recht 20 b) Rechtfertigung aa) Einschränkbarkeit vorbehaltloser Schutz, allein verfassungsimmanente Schranken durch kollidierende Verfassungsgüter. (1)Religionsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keine Behinderung Dritter bez. Religionszugehörigkeit und -ausübung kein Zwang der Wahrnehmung des Films Schutz religiöser Gefühle? (MD-Scholz, Art. 5 III GG, Rn. 69; Hufen, JuS 1999, 912; a.a. Isensee, FS Scholz u.a.) BVerfGE 105, 279 Osho: kein Schutz vor kritischer Befassung mit Religion, aber Schutz vor diskriminierenden, diffamierenden, verfälschenden Äußerungen i.e.: Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (+) [a.a. gut vertretbar] Hausarbeit Öffentliches Recht 21 b) Rechtfertigung Einschränkbarkeit (2) (2) der öffentliche Frieden Toleranzgebot, Kernbestand des für das ethische Miteinander Unerlässlichen (vgl. MD-Scholz, Art. 5 III GG, Rn. 64; OVG Koblenz NJW 1997, 1175; BVerwG NJW 1999, 304) öffentlicher Frieden als TB-Merkmal des 166 StGB Wahrung der kulturellen und nationalen Identität (Isensee, FSScholz, S. 268 f.) P: Entgrenzung verfassungsimmanenter Schranken Hausarbeit Öffentliches Recht 22 b) Rechtfertigung Einschränkbarkeit (3) b) Rechtfertigung Einschränkbarkeit (4) (3) APR, Art. 2 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG Ehrenschutz des Papstes? kein Schutzgut des 166 StGB (vgl. 103 StGB) kein Ehrenschutz von Gott/Jesus/Maria Beeinträchtigung der persönlichen Ehre der einzelnen Religionszugehörigen? (zumindest für direkt adressierte Beschimpfungshandlungen: Isensee, FS Scholz) Beeinträchtigung der persönlichen Ehre der kath. Kirche? P: Grundrechtsberechtigung i.e.: wohl Vorrang Art. 4 GG (4) negative Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG keine aufgedrängte Meinungsäußerung (kein Wahrnehmungszwang) (5) Jugendschutz Altersfreigabe ab 18 Jahren Hausarbeit Öffentliches Recht 23 Hausarbeit Öffentliches Recht 24

5 bb) Verfassungsmäßigkeit von 166 StGB Die Rechtfertigung des Eingriffs setzt voraus, dass die zugrundeliegende Rechtsnorm in jeder Hinsicht verfassungs-gemäßist (Elfes) (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG [P: nicht auf Art. 5 III GG anwendbar (str.): BVerfGE 83, 130, 154] (b) Bestimmtheitsgebot, Art. 103 Abs. 2 GG P: öffentlicher Frieden (dazu Fischer, NStZ 1988, 159 ff.) vgl. aber BVerfG NJW 2010, 55 zu 130 StGB (c) Verfassungsmäßiger Ausgleich jedenfalls Konformauslegung möglich cc) Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung Beschränkter Prüfungsmaßstab des BVerfG: nur spezifisches Verfassungsrecht Grundrecht in seiner Tragweite und Gewichtung falsch angewandt? (1) Legitimer Zweck der Bestrafung (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit Hausarbeit Öffentliches Recht 25 Hausarbeit Öffentliches Recht 26 (4) Angemessener Ausgleich? Abwägung Kunstfreiheit vs. Religionsfreiheit im Einzelfall (a) Inhalt und Stil der filmischen Aussagen Obszönität, insbes. Vergleich mit Prostitution/Zuhälterei Realitätsbezogenheit (Missbrauchsskandale) BVerfG zu 185 StGB: in dubio pro libertate pauschalisierend, vgl. etwa Steinbach, JR 2006, 498 satirische Persiflage: Übertreibung/Verfremdung (b) Stellung der angegriffenen Religion bzw. Religionsgemeinschaft vgl. EGMR, Rs /87 -Otto-Preminger-Institut, hohe Intensität bei Betroffenheit eines Großteils der Bevölkerung dagegen: Art. 4 GG als Minderheitenschutz Hausarbeit Öffentliches Recht 27 (c) Erreichte und betroffene Öffentlichkeit Kontext der künstlerischen Meinungsäußerung (Kirchentag vs. Kino) begrenzter Adressatenkreis (kein Wahrnehmungszwang) massenmediale Verbreitung (d) Wirkung in der Öffentlichkeit P: relevantes Kriterium? polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit (vgl. 13 ASOG) der Faust Gottes (e) i.e.: wohl unangemessener Eingriff, da bei verfassungskonformer Auslegung keine Gefährdung des öffentlichen Friedens (a.a. sehr gut vertretbar) Hausarbeit Öffentliches Recht Sonstige Grundrechtsverletzungen durch die strafrechtliche Verurteilung 3. Eigentumsverletzung durch die Einziehung Konkurrenzen: Spezialität des Art. 5 III 1 Var. 1 GG ggü.: Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 75, 369, 377) Filmfreiheit Berufsfreiheit (hier: Beruf Künstler) allg. Handlungsfreiheit Hausarbeit Öffentliches Recht 29 Hausarbeit Öffentliches Recht 30

6 III. Ergebnis Statistisches Die strafrechtliche Verurteilung und die Einziehung verletzen F in seinen Grundrechten. Eine Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg. 104 von 260 Bearbeiter_innen (40 %) hielten den Film für strafwürdig. Hausarbeit Öffentliches Recht 31 Hausarbeit Öffentliches Recht 32 B. Die Absetzung des Films im B-Lichtspieltheater I. Zulässigkeit Wie oben, aber: 1.Beschwerdegegenstand: - Handelt es sich um einen Akt öffentlicher Gewalt? a) Privatrechtliche Organisationsform P: Grundrechtsbindung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen (vgl. BVerfG NJW 2011, 2012 Fraport) b) Grundrechtsberechtigungder Lichtspieltheater-GmbH aus Art. 5 Abs. 3 GG? 2. Beschwerdebefugnis - Sind Grundrechte hier anwendbar? [P: öffentliche Daseinsvorsorge (+) vs. fiskalische Hilfsgeschäfte (str.)] Hausarbeit Öffentliches Recht 33 Hausarbeit Öffentliches Recht 34 II. Begründetheit Aufgabe 2 Verletzt das vom Innenministerium des Landes A verfügte Vereinsverbot die Faust Gottes in ihren Grundrechten? Hausarbeit Öffentliches Recht 35 Hausarbeit Öffentliches Recht 36

7 I. Grundrechtsrelevante Einwirkung 1. Schutzbereich a) Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG nichtrechtsfähiger Verein ( 54 BGB) als teilrechtsfähige Personenmehrheit = jur. Person i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG b) Religionsfreiheit Art. 4 GG (auch) als Kollektivfreiheit (vgl. Art. 140 GG i.v.m. Art.137 Abs. 2 und 3 WRV) c) Konkurrenzen hm: Spezialität der Religionsfreiheit 2. Eingriff: Verbot und Auflösung II. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit Einschlägige kollidierende Verfassungsgüter: Bestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung (Theokratie) Eigentumsrechte Dritter (Gewalt gegen Sachen) Gesetzesvorbehalt nach hm auch bei vorbehaltlosen Grundrechten. Hier: 3 Abs. 1 VereinsG Hausarbeit Öffentliches Recht 37 Hausarbeit Öffentliches Recht Verfassungsmäßigkeit des Vereinsverbots 2. Verfassungsmäßigkeit des 3 Abs. 1 VereinsG a. Verhältnismäßigkeitsprinzip geeignet: Abdrängung in Illegalität? erforderlich: mildere Mittel aber: vgl. Art. 9 Abs. 2 GG b. Umfasst 3 Abs. 1 VereinsG mit seinen an Art. 9 Abs. 2 GG orientierten Verbotsgründen auch religiöse Vereinigungen (Art. 4 GG)? jedenfalls Möglichkeit einer Konformauslegung, BVerfG, NJW 2004, 47 Kalifatstaat Ist die Faust Gottes eine Vereinigung, die i.s.d. Art. 9 Abs. 2 GG in ihren Zwecken oder Tätigkeiten den (ein Verfassungsgut schützenden) Strafgesetzen zuwiderläuft? sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet? strengste Verhältnismäßigkeitsprüfung: Abwägung nur mit Verfassungsgrundsätzen des Art. 79 Abs. 3 GG hier: keine Agitation zum Umsturz der BRD vgl. BVerfG NJW 2004, 47 Kalifatstaat Hausarbeit Öffentliches Recht 39 Hausarbeit Öffentliches Recht 40 III. Ergebnis Die Faust Gottes ist durch das Vereinsverbot in ihrer Religionsfreiheit verletzt. Hausarbeit im Öffentlichen Recht Sommersemester 2012 Priv.-Doz. Dr. Sebastian Graf Kielmansegg (Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Möllers) Hausarbeit Öffentliches Recht 41

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