Übungen im Öffentlichen Recht

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1 Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester Besprechungsfall

2 Sachverhalt K ist Mitglied der Rocker-Gruppierung Hells Angels und wohnt in der nordrhein-westfälischen Kleinstadt N, die ca. 40 km von der ebenfalls in Nordrhein-Westfalen gelegenen Stadt S entfernt ist. Am beteiligte sich K in der Innenstadt von S an einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Hells Angels und der mit ihnen rivalisierenden Rockergruppe Mongols MC, die durch ein Großaufgebot der Polizei beendet wurde. Infolge dieser Auseinandersetzung erlitten mehrere Personen, die zu dem Unterstützerkreis der Mongols gehörten, lebensgefährliche Stichverletzungen. Die während dieses Einsatzes anwesenden Polizeieinsatzkräfte wurden von den rivalisierenden Gruppen ebenfalls tätlich angegriffen. Die Polizei gab Warnschüsse ab und nahm einige Personen, darunter auch K, vorläufig fest. Im Nachgang an dieses Geschehen führte die Polizei bereits am in der Rockerszene von S umfangreiche Personenkontrollen durch und nahm anschließend weitere Personen vorläufig fest. Dadurch konnten kurzfristige Racheakte innerhalb der Rockerszene vorerst verhindert werden. Allerdings befürchtete die Polizei auch nach Durchführung dieser Maßnahmen, dass es in der Folgezeit erneut zu gewalttätigen Machtkämpfen zwischen den beiden rivalisierenden Rockergruppen kommen werde. Aus diesem Grund erließ die Polizei schriftlich am gegenüber den jeweiligen Personen, die am und vorläufig festgenommen worden waren, Platzverweise. Zu diesen Personen gehörte auch K. Der dem K am zugestellte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Platzverweis erstreckte sich auf das gesamte Stadtgebiet von S und galt für den Zeitraum vom , 12:00 Uhr bis zum , 6:00 Uhr. 2

3 Zur Begründung des Platzverweises führt die Polizei in ihrem Schreiben an, dass aufgrund interner polizeilicher Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass wegen der Gewaltbereitschaft der Hells Angels und der Mongols MC mit einer zeitnahen Fortsetzung der tätlichen Auseinandersetzungen vom zu rechnen sei. Erst im März 2016 sei K in Polen von Polizeikräften gesichtet worden, als er an einer internationalen Veranstaltung der Hells Angels, dem sog. World-Run, teilnahm. Aus der regelmäßigen Teilnahme an Veranstaltungen der Hells Angels sowie aufgrund seiner vorläufigen Festnahme am zog die Polizei die Schlussfolgerung, dass der K gemeinsam mit weiteren Personen auch in Zukunft bei gewalttätigen Auseinandersetzung zugegen sei und im Zuge dessen möglicherweise Straftaten begehen werde. Dem solltemittelsdes Platzverweises vorgebeugt werden. Nach Ansicht der Polizei könne eine Prognose darüber, in welchem Stadtteil von S die künftigen Auseinandersetzungen ausgetragen würden, nicht sicher getroffen werden. Deshalb sei die räumliche Ausdehnung des Platzverweises auf das gesamte Stadtgebiet von S erforderlich und angemessen. Da Auseinandersetzungen zwischen den beiden Rockergruppen erfahrungsgemäß zumeist an Wochenenden ausgetragen werden, sei der in der Verfügung genannte Endzeitpunkt gewählt worden, um das Wochenende vom bis zum mit zu umfassen. Andere Mittel, die die Gewalt in der Rockerszene in gleicher Weise eindämmen könnten, seien nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht ersichtlich. Auch sei der Platzverweis verhältnismäßig, da der K seinen Lebensmittelpunkt nicht in S habe. Von einer Anhörung des K habe die Polizei abgesehen, da das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber den Individualinteressen des K überwiege. 3

4 K erhob erst am vor dem sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage. Mittels derer will er feststellenlassen, dass der gegen ihn ergangene polizeiliche Platzverweis rechtswidrig war. Der Platzverweis könne nach Ansicht des K zum einem bereits wegen seiner unterbliebenen Anhörung nicht rechtmäßig sein. Zum anderem seien die Ausführungen der Polizeibehörde hinsichtlich der Lageeinschätzung lediglich allgemeiner Natur. So könne zum Beispiel die Teilnahme an dem World-Run nicht als Begründung für die Verfügung herhalten. Vielmehr hätte die Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen müssen, dass von K gerade in der Zeit vom bis zum eine besondere Gefahr ausgehe. Ein Platzverweis von einer derart langen Zeitdauer hätte einer besonderen Rechtfertigung bedurft. Ungeachtet dessen sei der Platzverweis weder erforderlich noch geeignet gewesen und verletzte ihn zudem in seinen Grundrechten. Aufgabe: Ist die Klage des K vor dem Verwaltungsgericht zulässigund begründet? Bearbeitervermerk: Normen des StGBund der StPO sowie des VersG NRW sind nicht zuprüfen. 4

5 Die vorliegende Klausur basiert auf dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom (Az.: 2 K 618/13) Schwerpunkte Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage Erledigung vor Klageerhebung ( 113 I 4 VwGO analog oder allgemeine Feststellungklage nach 43 I VwGO) Vorverfahren und Klagefrist bei 113 I 4 VwGO analog Erfordernis einer Anhörung nach 28 VwVfG NRW Anforderungen an einen polizeilichen Platzverweis nach 34 II PolG NRW 5

6 Aufgabe: Ist die Klage des K zulässig und begründet? Der verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelf des K hat Aussicht auf Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung (+) 2. Rückgriff auf die Generalklausel des 40 I 1 VwGO Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt nach der modifizierten Subjektstheorie vor, wenn die streitentscheidende Norm ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt befugt oder verpflichtet. -> Streitentscheidende Normen sind jene des Polizei- und Ordnungsrechts (insbes. 34 PolG NRW). -> Diese Normen richten sich ausschließlich an die Polizeibehörde in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt. à-öffentlich-rechtliche Streitigkeit (+) 6

7 Nichtverfassungsrechtlicher Art (+), da keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit. 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) 4. Ergebnis: Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. 40 I 1 VwGO eröffnet. II. Statthaftigkeit der Klage Diese richtet sich nach dem klägerischen Begehrens, vgl. 88, 86 IIII VwGO. Hinsichtlich des Platzverweises könnte eine Fortsetzungsfeststellungsklage i.s.v. 113 I 4 VwGO statthaft sein. Das setzt voraus, dass gegen den Platzverweis ursprünglich eine Anfechtungsklage i.s.d. 42 I Alt. 1 VwGO hätte erhoben werden müssen. Voraussetzung für die ursprüngliche Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage ist, dass der Platzverweis ein VA i.s.d. des 35 S. 1 VwVfG NRW ist; es sich also um eine hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 7

8 Ø Alle Merkmale des 35 S. 1 VwVfG liegen bei der angeordneten Maßnahme vor. à Ursprünglich wäre eine Anfechtungsklage statthaft gewesen. Durch Zeitablauf ( 43 II VwVfG NRW) ist die Regelungswirkung des VA allerdings entfallen, so dass sich dieser bereits vor Klageerhebung des K am erledigt hat. 113 I 4 VwGO regelt jedoch in unmittelbarer Anwendung nur den Fall der Erledigung des Klagebegehrens nach Klageerhebung. Streitig ist, ob 113 I 4 VwGO auch auf die Fälle einer Erledigung des Klagebegehrens vor Klageerhebung entsprechend anzuwenden ist. Ø Teilweise wird vertreten, dass hierfür kein Bedarf bestehe, da für diese Fälle die allgemeine Feststellungsklage nach 43 I VwGO statthaft ist. Das Rechtsverhältnis, um das es gehe, sei die Berechtigung der Behörde, den begehrten VA zu erlassen oder abzulehnen. Für eine analoge Anwendung des 113 I 4 VwGO fehle es daher an einer Regelungslücke. 8

9 Ø Dieser Ansicht lässt sich jedoch entgegenhalten, dass sie zu schwerwiegenden System- und Wertungswidersprüchen im verwaltungsprozessualen Klagesystem führt. Ø So würde, wenn man die Feststellungsklage für statthaft erachtet, die zufällige Erledigung des VA über die Anwendung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Klage entscheiden, da Fortsetzungsfeststellungsklage und Feststellungsklage unterschiedliche Sachurteilsvoraussetzungen haben. Ø Im Ergebnis ist daher die Ansicht zu bevorzugen, die 113 I 4 VwGO analog anwendet. Ø Hinsichtlich des Platzverweises ist die Fortsetzungsfeststellungsklage analog 113 I 4 VwGO statthaft. (andere Ansicht mit entsprechender Begründung vertretbar.) 9

10 III. Klagebefugnis Da die Fortsetzungsfeststellungsklage an die Stelle der Anfechtungsklage tritt, muss auch die Klagebefugnis analog 42 II VwGO vorliegen In Betracht kommt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) aufgrund der Tatsache, dass K wegen des Platzverweises das gesamt Stadtgebebiet von S nicht mehr aufsuchen darf. -> K ist analog 42 II VwGO klagebefugt. IV. Vorverfahren Umstritten ist, ob im Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren analog 68 I VwGO durchzuführen ist. Gem. 110 I 1 JustG NRW bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungsklage jedoch nicht, sodass eine Streitdarstellung nicht erforderlich ist. 10

11 V. Klagefrist Die Klage des K könnte allerdings verfristet sein. Im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ist umstritten, ob 74 I VwGO bei Erledigung vor Ablauf der Klagefrist entsprechend Anwendung findet. Ø Eine Mindermeinung wendet aufgrund der Nähe der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Anfechtungsklage das Fristerfordernis des 74 I VwGO analog an. Ø Demnach beginnt die Frist gem. 74 I 2 VwGO in den Fällen, in denen kein Vorverfahren durchzuführen ist, mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Ø Der Platzverweis wurde dem K am zugestellt. à Gem. 74 I 2 VwGO i.v.m. 57 II VwGO, 222 ZPO, 188 II, 193 BGB war Fristende am à Die Klage vom war nach dieser Ansicht verfristet. 11

12 Ø Nach einer anderen, neueren Auffassung ist die Einhaltung der Klagefrist analog 74 I VwGO im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erforderlich. Ø Für diese Auffassung und gegen die Geltung des Fristerfordernisses spricht, dass es bei der Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Grund für eine Frist gibt und somit keine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Ø Fristen dienen dem Zweck, die Bestandskraft eines VA zu sichern. Er stellt ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich einen Vollstreckungstitel dar. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit kommt es nicht an. Demnach dient die zeitlich begrenzte Anfechtbarkeit vor allem dem Rechtsfrieden. Diese Interessenlage ist bei Erledigung vor Ablauf der Klagefrist nicht in gleicher Weise gegeben, da der erledigte VA nicht mehr bestandskräftig werden kann, sodass von ihm ohnehin keine Rechtswirkung mehr ausgehen kann. 12

13 Ø Es ist daher unangemessen, ihm noch im Hinblick auf die Klagefrist eine fortdauernde Wirkung zuzumessen. Das Interesse der Behörde, nicht unabsehbar lange mit Klagen wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts konfrontiert zu werden, lässt sich zudem ausreichend über das Institut der Verwirkung realisieren. v v Die Klage kann so entsprechend der in der VwGO mehrfach erwähnten Jahresfrist ( 58 II, 60 III VwGO), die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres verwirkt sein. Nach dieser Ansicht, war die die Klage des K noch fristgemäß. (andere Ansicht vertretbar; dann muss hilfsgutachterlich weiter geprüft werden.) 13

14 VI. Klagegegner Richtiger Klagegegner ist das Land NRW als Rechtsträger der Polizei (vgl. 1 POG NRW). Ø Dies folgt für die Fortsetzungsfeststellungsklage aus der entsprechenden Anwendung des 78 I Nr. 1 VwGO. VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit K ist gem. 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligtenfähig und gem. 62 I Nr. 1 prozessfähig. Das Land NRW ist gem. 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig und wird im Prozess durch den zuständigen Landesminister gemäß 62 III VwGO i.v.m. Art. 57 LVerf NRW vertreten. 14

15 VIII. Feststellungsinteresse à Hinsichtlich des Platzverweises müsste der K ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.s.v. 113 I 4 VwGO substantiiert darlegen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird bei folgenden Fallgruppen bejaht: Rehabilitationsinteresse, Wiederholungsgefahr, schwerwiegende Grundrechtsverletzung, Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, kurzfristige Erledigung. à Ein berechtigtes Interesse des Klägers im Sinne des 113 I 4 VwGO ist zu bejahen. Ob sich dieses hier schon mit einem Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit begründen ließe, kann dahinstehen. Jedenfalls besteht für den Kläger ein Rehabilitierungsinteresse. Der Platzverweis erfolgte mit der Begründung, dass der Kläger zu einem Personenkreis gehören würde, bei dem die Begehung von Straftaten zu erwarten sei. Ein solcher Vorwurf hat, wenn er nicht zutrifft, diskriminierenden Charakter und beeinträchtigt die Persönlichkeit des Betroffenen. (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn. 18, juris) 15

16 IX. Zwischenergebnis: Alle Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor, die Klage ist zulässig B. Begründetheit der Klage à Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit die Anordnung des Platzverweises rechtswidrig war und der K dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, 113 I 4 VwGO. I. Rechtmäßigkeit des polizeilichen Platzverweises Gem. ( 34 II PolG NRW) kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Ein solcher Platzverweis darf nach dieser Vorschrift ausgesprochen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person in dem Verbotsbereich eine Straftat begehen wird. (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn. 21, juris) 16

17 1. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (+) Sachlich ( 10 POG); Örtlich ( 7 POG); Instanziell ( 11 I Nr. 1 POG). a) Verfahren Schriftform (+) à vgl. 37 II VwVfG NRW; 20 OBG NRW. Anhörung: à 28 I VwVfG NRW sieht eine Anhörungspflicht für einen VA vor, der in Rechte eines Beteiligten eingreift. à K wendet ein, dass nicht erkennbar sei, warum eine Anhörung in diesem Sinne unterblieben wäre. Ø Ein rechtlicher Fehler liegt auch nicht deswegen vor, weil der Kläger vor Erlass des Platzverweises nicht angehört worden ist. Gemäß ( 28 II VwVfG NRW) kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint ( 28 II Nr. 1 VwVfG NRW) aber auch, wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen will ( 28 II Nr. 4 VwVfG NRW). (...) (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn. 45, juris) 17

18 Ø Nach den Gesamtumständen erschien der Platzverweis nur wenige Tage nach den Ereignissen vom ( und ) als im öffentlichen Interesse notwendig. Erst vorher bei dem Kläger und anderen durchzuführende Anhörungen hätten Verzögerungen bewirkt. Da weitere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Rockergruppen seinerzeit zu befürchten waren, war aus Sicht der Polizei zur Gefahrenabwehr zügig zu handeln. Das Gebot der Zügigkeit verlangte beim Kläger den Platzverweis alsbald nach dem (16./ ). (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn. 46, juris) à Die Anhörungspflicht nach 28 I VwVfG entfällt. Begründung, 39 VwVfG NRW (+) Bekanntgabe, 41 VwVfG NRW (+) à Der polizeiliche Platzverweis ist formell rechtmäßig. 18

19 2. Materielle Rechtmäßigkeit Dann müssten die Tatbestandsvoraussetzungen des 34 II PolG NRW vorliegen, der richtige Adressat für die Maßnahme ausgewählt worden sein ( 4-6 PolG NRW), sowie eine fehlerfreie Ermessenausübung stattgefunden haben ( 40 VwVfG NRW). 34 Abs. 2 PolG NRW: Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 19

20 a) Tatbestandsvoraussetzungen des 34 II PolG NRW (1) Tatsachen, die die Annahme einer Straftatbegehung des K rechtfertigen K war Mitglied der Rockergruppierung Hell Angels und war als solcher an den Auseinandersetzungen am beteiligt. Als Mitglied der Rockergruppe Hells Angels identifizierte er sich offenkundig mit deren Haltungen und Aktivitäten. (...) Der Kläger gehört zu den Personen, gegen die in Zusammenhang mit dem gewalttätigen Verlauf der Auseinandersetzungen am ( ) wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Landfriedensbruch ermittelt wird. Bereits am ( ) waren wieder zahlreihe Rocker in der Innenstadt unterwegs gewesen. Gewalttätige Auseinandersetzungen konnten die Polizei an diesem Tag durch Absperrungen und Kontrollen sowie die vorläufige Ingewahrsamnahme von 79 Personen unterbinden. Vor dem Hintergrund der genannten Tatsachen sowohl in Bezug auf die Rockerszene in S, als auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers war die Annahme der Polizei vom ( ) gerechtfertigt, der Kläger werde im S. Stadtgebiet eine Straftat begehen. 20

21 Denn die Polizei durfte davon ausgehen, dass es weitere Gewalttätigkeiten zwischen den Hells Angels und den Mongols angesichts der Eskalation der Auseinandersetzungen in allerjüngster Zeit geben würde. Das Verhalten des Klägers am ( ) hatte gezeigt, dass er bei solchen Auseinandersetzungen mitmischen würde. Voraussetzung für ein längerfristiges Betretungs- und Aufenthaltsverbot ( 34 II PolG) ist zum Einen die gesicherte Feststellung bestimmter Tatsachen und zum Anderen die hieraus ableitbare, hinreichend wahrscheinliche Schlussfolgerung, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Dabei ist grundsätzlich auf die betreffende Person und ihr bisheriges Verhalten abzustellen. Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat liegen vor, wenn bei der Person Waffen oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die erfahrungsgemäß bei Straftaten verwendet werden. Darüber hinaus ist die Gesamtsituation zu berücksichtigen. Die Gesamtsituation unter Berücksichtigung des vom Kläger am ( ) in S. gezeigten Verhaltens und seine Zugehörigkeit zur Rockergruppierung der Hells Angels sind konkrete Umstände, die die Schlussfolgerung zuließen, dass der Kläger Straftaten begehen würde. 21

22 Dass die Polizei den Platzverweis gegenüber dem Kläger nicht schon am ( ) ausgesprochen hatte, führt zu keiner anderen Bewertung. Es änderte nichts an einer fortbestehenden Gefahrenlage. Denn es musste in der unmittelbar anschließenden Zeit mit Racheaktionen der Mongols gegen Angehörige der Hells Angels gerechnet werden. Die am ( ) lebensgefährlich verletzte Person gehörte zum Unterstützerkreis der Mongols. Dass bei den zu erwartenden weiteren Konflikten der Kläger und die anderen Mitglieder der Hells Angels keine Hemmungen haben würden, ihrerseits Gewalt anzuwenden, lag auf der Hand. Diese Gefahr war auch am ( ), als die Verfügung über den Platzverweis erging, weiterhin aktuell. (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn , juris) (2) Zeitliche und örtliche Begrenzung Der Polizei war bekannt, dass Auseinandersetzungen zwischen den Rockergruppen hauptsächlich an Wochenenden stattfanden. 22

23 Es kam daher im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr darauf an, entsprechenden gewaltsamen Konfrontationen insbesondere an den folgenden Wochenenden (23./24.04, / und 07./ ) vorzubeugen. Dem diente in der Verfügung vom ( ) die Festlegung des Platzverweiszeitraums vom ( ), Uhr, bis ( ), Uhr. Die zeitliche Beschränkung des Platzverweises genügte dem Bestimmtheitsgebot. Anfang und Ende des Zeitraums waren genau festgelegt. Die fast siebzehntägige Dauer durfte als erforderlich angesehen werden. Sie bewirkte, dass der Kläger in zeitlicher Nähe zu den Vorkommnissen am (16.04./ ) von der Begehung von Straftaten im S. Stadtgebiet abgehalten wurde. (...) Schließlich bestehen auch gegen den festgelegten örtlichen Bereich, auf den sich der Platzverweis bezog, keine rechtlichen Bedenken. (...) Im Ergebnis ist der Platzverweis zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten durch den Kläger erforderlichen Umfang beschränkt worden ( 34 II PolG NRW). (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn , 41-42, juris) 23

24 (3) Keine Wohnung oder Wahrnehmung berechtigter Interessen Der Kläger wohnt nicht in S. oder einer unmittelbaren Umlandgemeinde. Eine eventuelle Notwendigkeit, in S eine Arbeitsstelle aufzusuchen, war in der Verfügung durch Regelung einer entsprechenden Ausnahme berücksichtigt worden. Es ist nicht erkennbar und insbesondere auch nicht geltend gemacht worden, dass der Kläger in dem relativ kurzen 17-tägigen Zeitraum auf das Betreten des S. Stadtgebiets aus wichtigen persönlichen Gründen angewiesen war. (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn. 41, juris) (4) Zwischenergebnis: Die Tatbestandsvoraussetzungen des 34 II PolG NRW liegen vor. (a.a. mit entsprechender Begründung selbstverständlich vertretbar. ) 24

25 b) Richtiger Adressat (+) K war Verhaltensstörer i.s.d. 4 I PolG NRW. c) Richtige Ermessenentscheidung (+) Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Platzverweis erlassen werden kann, steht gem. 34 II PolG NRW im Ermessen der Behörde. Damit kommt ein Platzverweis nur in Betracht, wenn dieser also nicht ermessensfehlerhaft ist, wenn also hierdurch die Grenzen des Ermessens des 40 VwVfG NRW nicht überschritten werden. Der Platzverweis für den Kläger war angesichts der Gefahrenlage aufgrund der anhaltenden gewalttätigen Auseinandersetzungen der Hells Angels und der Mongols erforderlich und angemessen. Die Beklagte hatte auch erkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Sie hat das private Interesse des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer tätlicher Auseinandersetzungen und zur Beruhigung und Stabilisierung der zum Zeitpunkt des Platzverweises erregten Situation im Umfeld der Rockergruppen abgewogen. 25

26 Die zugunsten der zu schützenden Rechtsgüter Gesundheit und Leben und zur effektiven Verhinderung von Straftaten getroffene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. (VG Bremen, Beschl. v , Az.: 2 K 618/13, Rn , juris) (a.a. selbstverständlich mit entsprechender Begründung vertretbar.) à Das die Grenzen des Ermessens nicht eingehalten wurden, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht beachtet wurde, ist damit nicht ersichtlich. à Damit war der Platzverweis nicht ermessensfehlerhaft. d) Zwischenergebnis: Der polizeiliche Platzverweis ist materiell rechtmäßig. (a.a. vertretbar) II. Zwischenergebnis: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet. (a.a. vertretbar) 26

27 C. Ergebnis Die verwaltungsgerichtliche Klage des K ist zwar zulässig, aber unbegründet. (a.a. vertretbar) 27

28 Professor Dr. iur. Christian Koenig, LL.M. (LSE) Geschäftsführender Direktor Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Walter-Flex-Str Bonn Telefon: Fax: sekretariat.zeia@uni-bonn.de

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