Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I

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1 Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht I Fall 9 Fraktionsausschluss (5h) A kann möglicherweise im Rahmen eines Organstreitverfahrens gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG beim BVerfG die Feststellung beantragen, daß der Fraktionsausschluß, die Abberufung aus dem Rechtsausschuß und der Verlust der Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuß bzw. die jeweils zugrundeliegenden Vorschriften gegen seine Abgeordnetenrechte aus Art. 38 GG verstoßen ( 67 BVerfGG). Insoweit sind die einzelnen Akte isoliert auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen (Anm.: mehrere Fragestellungen sind unbedingt zu trennen, auch wenn sie in einer Aufgabe gestellt werden) -> am besten in Zulässigukeit und Begründetheit trennen, da bei 4. Frage ein anderer Antragsgegner existiert Teil 1: Der Fraktionsausschluß A. Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren Für einen Antrag des A könnte das Organstreitverfahren die statthafte Verfahrensart sein. Zwar kann A das BVerfG auch über eine Verfassungsbeschwerde anrufen. Diese ist aber nicht statthaft, weil es sich nicht um eine Streitigkeit zwischen Bürger und Staat über Bürgerrechte, sondern um Maßnahmen der Fraktion gegen A in Bezug auf seinen verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus und seine Abgeordnetenrechte handelt. Eine Verletzung der mit diesem Status verbundenen Rechte kann nicht mit der VB angegriffen werden. Der Antrag im Organstreitverfahren ist zulässig, wenn er den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 17 ff., 63 ff. BVerfGG normierten Voraussetzungen genügt. 1. Antragsberechtigung Ein solcher Antrag des A ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 63 BVerfGG nur zulässig, wenn es sich bei Antragsteller und Antragsgegner um Bundesorgane, Teile dieser Organe oder andere Beteiligte handelt, die nach dem Grundgesetz oder den Geschäftsordnungen der obersten Bundesorgane mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Abgeordnete besitzen nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Status mit hieraus

2 fließenden Rechten, insbesondere auf freie Ausübung des Mandats 1. Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist daher berechtigt, gegen Maßnahmen, die seinen Status als Abgeordneten verletzen, d.h. seine verfassungsmäßig gewährleistete Rechtsstellung beeinträchtigen, das BVerfG anzurufen 2. Die Fraktionen sind (über Art. 21 GG vgl. Ausführungen auf Seite 4) notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens 3 und mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. Art. 53 a Abs. 1 S. 2 GG erwähnt sie, 12, 57 Abs. 2 GeschO-BT). A ist daher antragsberechtigt und die F-Fraktion ist daher richtiger Antragsgegner. Exkurs: Fraktion kann Partei im Organstreitverfahren sein, da sie durch GOBT mit eigenen Rechten ausgestattetes Teil des Verfassungsorgans BT ist, sie sind jedoch auch berechtigt Rechte des gesamten Parlaments im Organstreitverfahren geltend zu machen (E 67, 125) 2. Streitgegenstand Maßnahme oder Unterlassung nach 64 BVerfG -> jedes rechtserhebliche Verhalten -> hier der Fraktionsausschluss (+) 3. Antragsbefugnis A muß geltend machen, daß er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners (Fraktion) in seinen ihm durch das GG übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist ( 64 Abs. 1 BVerfGG). Da der Fraktionsstatus Bedeutung für die Wirkungsmöglichkeiten der Abgeordneten (Redezeit, Ausschusssitz, sachliche Ausstattung gem....gobt) hat und A durch den Fraktionsvorstand aus der F-Fraktion ausgeschlossen wurde, erscheint es möglich, daß A in seinem Recht auf freie Ausübung seines Mandats (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) behindert wird. A ist antragsbefugt BVerfGG liegt die Vorstellung zugrunde, der Abgeordnete sei Teil des Verfassungsorgans Bundestag ( so auch das überwiegende Schrifttum, z.b. Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 56; Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 404), teils wird der Abgeordnete als selbständiges Verfassungsorgan angesehen (Schlaich, Das BVerfG, Rn. 83). Beide Auffassungen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind vertretbar. 2 BVerfGE 10, 4 (10 f.); 80, 188 (208 f. m.w.n.); Schlaich, Das BVerfG, Rn BVerfGE 2, 143 (160, 167); 10, 4 (14).

3 4. Frist Gem. 64 Abs. 3 BVerfGG kann der Antrag nur binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden. Dem A wurde der Fraktionsausschluß am 8. April bekannt, so daß am 9. Mai noch genügend Zeit zur Stellung des Antrags verbleibt. 4. Form Nach der allgemeinen Verfahrensvorschrift des 23 Abs. 1 BVerfGG ist auch der Antrag auf Einleitung eines Organstreitverfahrens schriftlich einzureichen und zu begründen ( 64 Abs. 2 BVerfGG). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sachverhalt ist von der Einhaltung dieser Formvorschriften auszugehen. Ein Feststellungsantrag des A gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 17 ff, 63 ff. BVerfGG wäre zulässig. B. Begründetheit Der Antrag des A ist gem. 67 BVerfGG begründet, wenn die beanstandete Maßnahme der Fraktion (der Fraktionsausschluß) gegen die Rechte des A aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verstößt. 1. Der Rechtsstatus des Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) a) Das Repräsentationsprinzip Nach der Grundnorm für die Rechtsstellung des Bundestagsabgeordneten, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ist der Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes (Repräsentationsprinzip). Unmittelbares Repräsentationsorgan des Volkes ist der Deutsche Bundestag. Seine Aufgaben und Befugnisse nimmt der Bundestag aber nicht als solcher, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahr. Die Abgeordneten insgesamt bilden die Volksvertretung, doch wirkt hierbei jeder einzelne Abgeordnete an der Vertretung des gesamten Volkes in gleicher Weise mit. Daraus folgt, daß alle Abgeordneten nicht nur dazu verpflichtet, sondern insbesondere auch berechtigt sind, an der Arbeit des Bundestages in gleicher Weise teilzunehmen. Diese Freiheit des parlamentarischen Mandats umfaßt die gesamte politische Tätigkeit des Abgeordneten. Zu den sich hieraus ergebenden Befugnissen des Abgeordneten zählen vor

4 allem die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen im Bundestag, die Ausübung des Rederechts im Plenum, die Ausübung des Frage- und Informationsrechts, das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen 4 und insbesondere das Recht zu Äußerungen und Abstimmungen in den Ausschüssen und in den Sitzungen der Fraktionen und ihrer Ausschüsse 5. b) Der Grundsatz des freien Mandats Neben dem Repräsentationsprinzip enthält Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG vor allem den Grundsatz des freien Mandats. Der Abgeordnete ist in der Ausübung seines Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen. Die Freiheit des Mandats soll die Abgeordneten von Fremdbestimmung, insbesondere von Instruktionen der Vertretenen unabhängig machen (Gegensatz: imperatives Mandat). Das gilt auch für die von den Parteien und Fraktionen erteilten Weisungen. 2. Begrenzung der Abgeordnetenrechte des A Die genannten, aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG fließenden Abgeordnetenrechte des A könnten aufgrund der Einbindung der Abgeordneten in die Parlamentsarbeit, insbesondere wegen der besonderen Stellung der Fraktionen für die Parlamentsarbeit eingeschränkt sein. a) Status und Funktion der Fraktion Die freie Mandatsausübung hat ihre Grenzen aufgrund der Einbindung der Abgeordneten in die Parlamentsarbeit. Für die Parlamentsarbeit spielen neben den Ausschüssen insbesondere auch die Fraktionen, auch wenn sie im GG nur beiläufig erwähnt sind (Art. 53 a Abs. 1 S. 2 GG 6 ), eine maßgebliche Rolle. Eine Fraktion ist eine Vereinigung von Mitgliedern des Bundestages, die der gleichen Partei angehören ( 10 Abs. 1 S. 1 GeschO- BT). Mit der Entwicklung zur heutigen, in Art. 21 GG statuierten parteienstaatlichen Demokratie, werden die Parlamentsfraktionen als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens angesehen 7. Daher wird auch die Anerkennung der Fraktionen aus der der 4 BVerfGE 80, 188 (218). 5 Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 55; Degenhart, Staatsrecht I, 12. Auflage 1996, Rn. 402 f. 6 Nach Art. 53 a Abs. 1 bestimmt sich die Besetzung des Gemeinsamen Ausschusses mit den Abgeordneten im Verhältnis der Stärke der Fraktionen. 7 BVerfGE 70, 324 (350); Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 387.

5 Parteien in Art. 21 GG hergeleitet 8. Nicht die Parteien wirken unmittelbar im Parlament; vielmehr werden deren Interessen von den parteiangehörigen Abgeordneten im Rahmen des Zusammenschlusses als Fraktion wahrgenommen. Die Fraktion ist der verlängerte Arm der Partei im Parlament. Vor allem durch die Fraktionen vollzieht sich im Parlament die politische Willensbildung. Dennoch handelt es sich nicht um eine Gliederung der Partei, sondern um eine Einrichtung des Parlaments und eine Institution des Parlamentsrechts 9. Daher bestimmt 47 Abs. 1 AbgG als Aufgabe der Fraktionen, an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mitzuwirken. Den Fraktionen kommt eine Doppelfunktion zu. Sie dienen einerseits der parteipolitischen und parlamentarischen Willensbildung und sichern andererseits die Funktionsfähigkeit des Parlaments. Dementsprechend können nach der GeschO-BT eine Vielzahl wichtiger Funktionen des Parlaments nur durch die Fraktionen, nicht aber durch den einzelnen Abgeordneten allein ausgeübt werden. So regelt sich insbesondere die Zusammensetzung der Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen ( 12 GeschO-BT) und die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder ( 57 Abs. 2 GeschO-BT) 10. b) Verhältnis zwischen Fraktionsaufgaben und freiem Mandat Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Fraktionen kann nicht ohne Einfluß auf die Position des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats bleiben. Dieser ist Bindungen durch die Fraktion unterworfen, die seine Freiheit beschränken 11. Da der Einfluß des einzelnen Abgeordneten im Parlament gering ist, bündelt die Fraktion die Interessen ihrer Mitglieder, um diese geschlossen zu vertreten. Dies setzt notwendigerweise voraus, daß die Fraktionsmitglieder das Mehrheitsprinzip innerhalb der Fraktion grundsätzlich akzeptieren 12. Vom Abgeordneten wird grundsätzlich eine Fraktionsdisziplin verlangt, um durch einheitliches Verhalten eine Politik seiner Fraktion zu ermöglichen, ohne welche die Fraktion die Funktionsfähigkeit des 8 BVerfGE 70, 324 (350). 9 Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn Darüber hinaus benennen die Fraktionen z.b. die Mitglieder des Ältestenrates ( 6 GeschO-BT), die Reihenfolge der Redner bestimmt sich u.a. nach der Fraktionszugehörigkeit und der Stärke der Fraktion ( 28 GeschO-BT), Vorlagen von Abgeordneten müssen grundsätzlich von einer Fraktion oder von 5% der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein ( 76 GeschO-BT). 11 BVerfGE 10, 4 (14). 12 Aufgrund der Komplexität der parlamentarisch behandelten Themen und des erforderlichen Spezialwissens muß sich das Fraktionsmitglied häufig auf den Sachverstand anderer Fraktionskollegen verlassen und eigene Bedenken zurückstellen.

6 Parlaments nicht gewährleisten könnte 13. Diese Einwirkung der Fraktion auf den Abgeordneten entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Parteien und der Tatsache, daß der Abgeordnete sein Mandat ganz wesentlich als Vertreter seiner Partei erhält, meistens nur durch diese ins Parlament gelangt 14. Zwischen dem Prinzip des freien Mandats einerseits und der engen Bindung des Abgeordneten an seine Fraktion andererseits kann es leicht zu Konfliktsituationen kommen. Fraglich ist, welches Maß an Anpassung und Disziplin die Fraktion ihren Mitgliedern abverlangen darf. Diese Grenze ergibt sich zunächst aus dem Status der Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Vereinbar mit der Ausübung des freien Mandats ist die - kooperative - sog. Fraktionsdisziplin, d.h. das Bestreben innerhalb der Fraktion, durch vorbereitende gleichberechtigte Willensbildung ein einheitliches Auftreten der Fraktion im Parlament zu erreichen 15. Damit wird der parteienstaatlichen Realität in zulässiger Weise entsprochen. Unzulässig ist hingegen der - hierarchische - sog. Fraktionszwang, d.h. die durch die Fraktionsführung oder eine bestimmte Fraktionsmehrheit auferlegte Verpflichtung, das Mandat in einer bestimmten Richtung auszuüben 16. Der Fraktionszwang ist mit der Ausübung des freien Mandats unvereinbar und deswegen nicht nur rechtlich unverbindlich, sondern verboten. (Hälfte des Falls) Exkurs: - Grds. des freien Mandats bedeutet, dass Abg. nur seinen Gewissen und keinen Weisungen unterworfen ist, dies bildet tendenziellen Widerspruch zu parteistaatl. Ausprägung des GG, da parteiangehöriger Abg. in den Auswirkungen seines Wirkens von Partei abhängig ist und als Vertreter der Partei sein Mandat erhält - wenn er s ich deshalb in Ausübung an Programm seiner Partei orientiert, entspricht dies dem GG - auch ist daher die Partei berechtigt, auf die Ausübung des Mandates einzuwirken, dies entspricht ihrem verfassungsrechtl. Auftrag und schließt auch grds. e. Fraktionszwang nicht aus (Grenzen zw. zulässiger Einflussnahme und unzulässigen Druck sind nur bedingt justitiabel) 13 Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn Degenhart, Staatsrecht I, Rn Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn. 50; Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 78.

7 - im Maße in d. e. Gewissensentscheidung ansteht, müssen Gesichtspunkte d. Fraktionsdisziplin zurücktreten; wo Bereich d. polit. Auseinandersetzung verlassen und rein wirts. Druck ausgeübt wird, ist Grenze gegeben - entscheidende Gesichtspunkt liegt in der Art und Weise der innerparteil. Disziplinierung, nicht allein darin, dass durch Sanktionen zu Aufgabe von eigener Entscheidung gezwungen wird - Fraktionsdisziplin und Zwang wirken nur im polit. Raum und sind rechtl. nicht bindend, rechtl. ist der Abg. in Stimmabgabe frei, er kann auch nicht sein Mandat verlieren oder sich dazu ggü. Partei verpflichten Andererseits hindert das freie Mandat die Fraktion grundsätzlich nicht, ein Mitglied mit abweichender Meinung aus der Fraktion auszuschließen 17. Der Abgeordnete ist in der Stimmabgabe frei, unabhängig von der Androhung einer Sanktion 18. Doch auch der Fraktionsausschluß kann wiederum unzulässiger Fraktionszwang sein 19. Die Grenzen hierfür können allerdings nicht allein aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG 20, sondern müssen mindestens gleichberechtigt aus Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG hergeleitet werden 21. Nach Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG muß die innere Ordnung der Parteien, folglich auch die der Fraktionen, demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Fraktionsdisziplin und unzulässigem Fraktionszwang ist somit im Einzelfall danach zu entschieden, welche Wichtigkeit die Sachfrage besitzt, in welchem Maße der Abgeordnete von der Fraktionslinie abweicht und welches Mittel die Fraktion einsetzt, um das gewünschte Verhalten im Parlament durchzusetzen 22. Da der entscheidende Gesichtspunkt in der Art und Weise der innerparteil. Disziplinierung liegt und nicht allein darin, dass durch Sanktionen zu Aufgabe von eigener Entscheidung gezwungen wird, ist die Prüfung zweistufig (und dem Gesellschaftsrecht bzw. Arbeitsrecht 16 Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn. 50; Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn. 51; Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 77 m.w.n. 19 Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn So aber Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 78, der Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG als alleinigen Beurteilungsmaßstab heranzieht. 22 BVerfGE 10, 4 (15); Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 407; Hall, JuS 1966, 407 (407 f.).

8 angenähert). Einerseits ist ein wichtiger Grund nötig (materielles Erfordernis) und andererseits hat ein entsprechendes Verfahren eingehalten zu werden. (a) materielle Voraussetzungen Demgemäß wird angenommen, daß die Ankündigung eines Fraktionsausschlusses legitim ist, wenn die Fraktion in einer wichtigen Frage geschlossen stimmen will und der Abgeordnete auf seiner abweichenden Meinung beharrt 23. Bei wichtigen Entscheidungen muß die Fraktion auch den Fraktionsausschluß als schärfstes Druckmittel androhen und anwenden können 24. Umgekehrt würden die Fraktionen nach Ansicht des BVerfG 25 verfassungswidrig handeln, wenn sie einem ihrer Mitglieder bei Strafe des Ausschlusses verböte, eine Rede im Bundestag zu halten, die nicht völlig mit der von der Fraktion vertretenen Auffassung übereinstimmt. Entscheidungserheblich ist deshalb, ob A in seiner Rede im Bundestag deutlich in einer wichtigen Frage von der Fraktionsmeinung abweicht, die Gründe für den Ausschluß also von erheblichem Gewicht sind 26. Es ist sicherlich eine wichtige Frage, ob Wirtschaftsbeziehungen mit einem Staat unterhalten werden, in dem Andersdenkende verfolgt und die Menschenrechte nicht eingehalten werden. Allerdings ist zu beachten, daß A nicht per se gegen die von der Fraktion befürworteten Wirtschaftsbeziehungen redet. Vielmehr werden auch von A die geplanten Wirtschaftsbeziehungen grundsätzlich befürwortet. Lediglich deren Umfang und die Höhe der Finanzhilfen möchte er an eine Demokratisierung in China koppeln. Er liegt damit noch grundsätzlich auf Fraktionslinie, plädiert nur für eine maßvollere Annäherung. Sein Abweichen von der Fraktionsmeinung ist daher nicht als so gewichtig anzusehen, daß sie den Konsens gemeinsamer politischer Arbeit nachhaltig gefährden könnte. Damit ist der Fraktionsausschluß des A aus der F-Fraktion infolge seiner nur in Teilbereichen abweichenden Rede nicht mit der Respektierung des freien Mandats des A (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) und dem demokratischen Gebot des Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG zu vereinbaren. Der Fraktionsausschluß verletzt den A damit als unzulässiger Fraktionszwang in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. (Anm.: Andere Auffassung mit 23 Hall, JuS 1966, 407 (408); Weber/Eschmann, JuS 1990, 659 (661); Schwerdtfeger, Öff. Recht i.d. Fallbearbeitung, 9. Aufl., Rn Hall, JuS 1966, 407 (408). 25 BVerfGE 10, 4 (15). 26 Magiera, in: Sachs, GG, Art. 38 Rn. 51.

9 entsprechender Begründung ebenso vertretbar bzw. kann wg. Verfahrensfehler (s.u.) offen gelassen werden). (b) formelle Voraussetzungen Zu einem ordentlichen Verfahren gehört schon aufgrund des Rechtsstaatsgebotes (Art. 20 Abs. 3 GG ivm. dem Gedanken des Art. 103 Abs.1 GG) eine Möglichkeit des A, sich vor dem Fraktionsausschluss zu äußern (Anhörung). Dies setzt voraus, dass er zu der entscheidenden Sitzung auch geladen wird. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Damit ist der Fraktionsausschluss jedenfalls aufgrund des fehlerhaften Verfahrens rechtswidrig. Ein Antrag des A auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Fraktionsausschlusses wäre daher auch begründet. Frage 2: Die Abberufung aus dem Rechtsausschuß A. Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren A wendet sich gegen die Abberufung aus dem Rechtsausschuss durch seine Fraktion unter Anwendung der GO-BT, worin er eine Verletzung in seinen Abgeordnetenrechten sieht. Für die Wahrung seiner Abgeordnetenrechte könnte das Organstreitverfahren statthaft sein, wofür das BVerfG nach dem enumerativen Katalog des Art. 93 Abs.1 Nr.1 GG auch zuständig ist. 1. Antragsberechtigung (Antragssteller und Antragsgegner) (a) Antragssteller Ein solcher Antrag des A ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 63 BVerfGG nur zulässig, wenn es sich bei Antragsteller und Antragsgegner um Bundesorgane, Teile dieser Organe oder andere Beteiligte handelt, die nach dem Grundgesetz oder den Geschäftsordnungen der obersten Bundesorgane mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Abgeordnete besitzen nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Status mit hieraus

10 fließenden Rechten, insbesondere auf freie Ausübung des Mandats 27. Jeder einzelne Bundestagsabgeordnete ist daher berechtigt, gegen Maßnahmen, die seinen Status als Abgeordneten verletzen, d.h. seine verfassungsmäßig gewährleistete Rechtsstellung beeinträchtigen, das BVerfG anzurufen 28. (b) Antragsgegner Antragsgegner hinsichtlich der Abberufung aus dem Rechtsausschuß ist die Fraktion, da diese den A durch Benennung eines Nachfolgers, des Fraktionsmitglieds Z gem. 12 S. 1, 57 Abs. 2 S. 1 GeschO-BT abberuft. Die Fraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens 29 und mit eigenen Rechten ausgestattet (vgl. Art. 53 a Abs. 1 S. 2 GG, 12 GeschO-BT). A ist daher antragsberechtigt und die F-Fraktion ist daher richtiger Antragsgegner. Als Antragsgegner kommt aber auch der Bundestag in Betracht, soweit sich A gegen die dem Ausschluß zugrunde liegenden Bestimmungen der 12 S. 1, 57 Abs. 2 GeschO-BT wendet. Denn die GeschO gibt sich der Bundestag kraft eigener Geschäftsordnungsautonomie (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG). Der Bundestag ist als Antragsgegner ausdrücklich in 63 BverfGG genannt. 2. Streitgegenstand A muß gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 64 Abs. 1 BVerfGG als Antragsteller schlüssig behaupten, daß er in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch eine Maßnahme des Antragsgegners verletzt wurde. Fraglich ist hier, gegen welche Maßnahme i.s.v. 64 BVerfGG als Streitgegenstand sich A wenden kann. Naheliegend erscheint hier als Maßnahme die Abberufung aus dem Rechtsausschuß durch die Fraktion. Diesbezüglich, so das BVerfG 30 und ein Teil der Literatur 31, habe die Fraktion aber lediglich die 12 S. 1, 57 Abs. 2 GeschO-BT angewendet, welche ihr das BVerfGG liegt die Vorstellung zugrunde, der Abgeordnete sei Teil des Verfassungsorgans Bundestag ( so auch das überwiegende Schrifttum, z.b. Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 56; Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 404), teils wird der Abgeordnete als selbständiges Verfassungsorgan angesehen (Schlaich, Das BVerfG, Rn. 83). Beide Auffassungen, die zum gleichen Ergebnis führen, sind vertretbar. 28 BVerfGE 10, 4 (10 f.); 80, 188 (208 f. m.w.n.); Schlaich, Das BVerfG, Rn BVerfGE 2, 143 (160, 167); 10, 4 (14). 30 E 80, 188 (209). 31 Weber/Eschmann, JuS 1990, 659 (661).

11 Recht zur Benennung der Ausschußmitglieder geben. Die Beschwer soll daher nach Auffassung des BVerfG nicht in der Anwendung der Vorschriften, sondern allein in den zugrundeliegenden maßgeblichen Bestimmungen der GeschO-BT selbst liegen. Die Vorschriften selbst sollen dann alleiniger Streitgegenstand des Organstreitverfahrens, also Maßnahme i.s.d. 64 BVerfGG sein 32. (m.e. nur richtig, wenn sich diese Normen selbst vollziehen, was der Wortlaut nicht unbedingt nahe legt). Trotzdem hat das BVerfG in derselben Entscheidung auch den Antrag gegen die Fraktion wegen der Abberufung aus dem Ausschuß als zulässig erachtet 33. A kann sich daher entweder gegen die Abberufung durch die Fraktion selbst oder gegen die der Abberufung zugrunde liegenden 12 S. 1, 57 Abs. 2 GeschO-BT, oder gegen beides wenden. (Anm.: Bearbeiter sollten aber zumindest eine Maßnahme i.s.v. 64 BVerfGG prüfen). 3. Antragsbefugnis A muss gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, 64 Abs. 1 BVerfGG als Antragsteller schlüssig behaupten, dass er in seinen verfassungsmäßigen Rechten durch eine Maßnahme des Antragsgegners verletzt wurde. Aus dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Repräsentationsprinzip folgt, dass alle Abgeordneten dazu befugt sind, an der gesamten parlamentarischen Arbeit in gleicher Weise mitzuwirken. Diese Freiheit des parlamentarischen Mandats umfasst die gesamte politische Tätigkeit des Abgeordneten. Zu den sich hieraus ergebenden Befugnissen des Abgeordneten zählen vor allem die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen im Bundestag, die Ausübung des Rederechts im Plenum, die Ausübung des Frage- und Informationsrechts, das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen 34 und insbesondere das Recht zu Äußerungen und Abstimmungen in den Ausschüssen 35. Gerade dort findet ein wesentlicher Teil der sachlichen Parlamentsarbeit statt. Das gilt ebenfalls für den fraktionslosen Abgeordneten. Dieser hat wie alle anderen ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichmäßige Mitwirkung an den parlamentarischen Funktionen 36. Damit ist es nicht ausgeschlossen, dass durch die Abberufung aus dem Rechtsausschuss der A in seinen parlamentarischen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 GG beeinträchtigt sein kann. A ist folglich antragsbefugt. 32 BVerfGE 80, 188 (209); Weber/Eschmann, JuS 1990, 659 (661). 33 BVerfGE 80, 188 (216 f.). 34 BVerfGE 80, 188 (218). 35 Badura, in: Bonner Kommentar, GG, Art. 38 Rn. 55; Degenhart, Staatsrecht I, 12. Auflage 1996, Rn. 402 f. 36 BVerfGE 80, 188 (218); Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 410.

12 4. Antragsfrist A muß den Antrag gem. 64 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihm die Maßnahme bekannt geworden ist, stellen. Sieht man die angegriffene Maßnahme im Ausschluß durch die Fraktion, so ist die Frist jedenfalls gewahrt. Sieht man sie in den zugrundeliegenden 12 S. 1, 57 Abs. 2 GeschO-BT, so wird angenommen, daß die Frist nicht schon mit dem Erlaß der betreffenden Geschäftsordnungen, sondern erst mit dem Ausscheiden aus der Fraktion beginnt, weil sich auch erst zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Betroffenheit ergibt Ergebnis: Die beiden Anträge (gg. die Fraktion und gegen den BT) wären zulässig. B. Begründetheit Die Anträge sind begründet, wenn die nach dem Fraktionsausschluß erfolgte Abberufung aus dem Rechtsausschuß bzw. die zugrundeliegenden 12 S. 1, 57 Abs. 2 GeschO-BT mit den Rechten des A aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar sind. Aus dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Repräsentationsprinzip folgt, daß alle Abgeordneten dazu befugt sind, an der gesamten parlamentarischen Arbeit in gleicher Weise mitzuwirken (s.o. Seite 2, B 1). Das gilt ebenfalls für den fraktionslosen Abgeordneten. Dieser hat wie alle anderen ein verfassungsmäßiges Recht auf gleichmäßige Mitwirkung an den parlamentarischen Funktionen 38. Dieses Prinzip auf gleichmäßige Mitwirkung betrifft nicht etwa nur das Rede- und Stimmrecht, sondern umfaßt auch das Recht des (auch: fraktionslosen) Abgeordneten auf Mitarbeit in den Ausschüssen. Gerade dort findet ein wesentlicher Teil der sachlichen Parlamentsarbeit statt. Wie die gesamte Parlamentsarbeit so darf auch die Mitarbeit der Abgeordneten in den Ausschüssen grundsätzlich durch die Vorschriften der GeschO-BT ausgestaltet werden. Dementsprechend bestimmt 12 S. 1 GeschO-BT, daß die Zusammensetzung der Ausschüsse nach der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen ist. Und 57 Abs. 2 S. 1 GeschO-BT 37 BVerfGE 80, 188 (210 f.); Weber/Eschmann, JuS 1990, 659 (661). 38 BVerfGE 80, 188 (218); Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 410.

13 bestimmt, daß die Fraktionen die Ausschußmitglieder benennen. Dieses Benennungsrecht entspricht der besonderen Bedeutung der Fraktionen bei der parlamentarischen Willensbildung. Da die Ausschüsse einen wesentlichen Teil der Arbeit des Bundestages leisten, sollen sie ein verkleinertes Plenum darstellen, d.h. die Zusammensetzung des Plenums entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen widerspiegeln. Daraus folgt, daß R kein Recht hat, weiterhin für seine bisherige Fraktion in einem Ausschuß zu bleiben und daß umgekehrt der Fraktion nicht das Recht genommen werden darf, eines ihrer Mitglieder in den Ausschuß zu entsenden. Das darf jedoch nicht dazu führen, daß fraktionslose Abgeordnete gänzlich von der Mitwirkung in den Ausschüssen ausgeschlossen bleiben. Die fraktionslosen Abgeordneten müssen wie alle anderen Abgeordneten gleichheitskonform an der Besetzung der Ausschüsse beteiligt werden. Daraus folgt, daß der fraktionslose Abgeordnete das Recht auf einen vollwertigen Ausschußsitz hat, sofern die Zahl der Ausschußsitze mindestens der Zahl der Mitglieder des Bundestages entspricht. Zu diesem Recht gehört jedoch nicht, daß der Abgeordnete einen Anspruch auf einen Platz in einem Ausschuß seiner Wahl hätte. Das Repräsentationsprinzip (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) erfordert lediglich, daß der Abgeordnete einen Anspruch auf eine Mitgliedschaft in irgend einem Ausschuß hat. Demgemäß bestimmt 57 Abs. 2 S. 2 GeschO-BT, daß der Bundestagspräsident den fraktionslosen Abgeordneten einen Sitz in einem Ausschuß zuweist. Dieser soll lediglich nach Möglichkeit den Interessen und Fähigkeiten des Abgeordneten nahekommen. A hat daher keinen Anspruch auf einen Platz im Rechtsausschuß. Insoweit wären Feststellungsanträge des A gegen die Fraktion und den Bundestag unbegründet und damit erfolglos. A kann somit nur dazu geraten werden, gegenüber der Bundestagspräsidentin (zunächst außergerichtlich) eine Mitgliedschaft im Rechtsausschuß zu beantragen. Frage 3: Anspruch auf eine stimmberechtigte Ausschußmitglied- schaft (nur Begründetheit) Nach dem 1989 im Anschluß an BVerfGE 80, 188 angefügten 57 Abs. 2 S. 2 GeschO-BT benennt der Präsident fraktionslose Abgeordnete lediglich als beratende Ausschußmitglieder, ein Stimmrecht kommt dem fraktionslosen Abgeordneten hiernach

14 nicht zu. Ob diese Einschränkung der Abgeordnetenrechte eines fraktionslosen Abgeordneten wirksam ist, ist aber umstritten. Das BVerfG nimmt dies an. So (BVerfGE 80, 188) erkennt es ein Recht auf einen Sitz an, aber kein Stimmrecht, da der Abgeordnete nur für sich und nicht für eine Fraktion spricht. Dies würde seiner einzelne Stimme im Ausschuss überproportionale Gewichtung im Verh. zum BT geben. Insoweit müssen die Ausschüsse ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen. Ein überproportionales Stimmrecht eines einzelnen Abgeordneten wäre mit der repräsentativen Funktion des BT nicht vereinbar. Die Einschränkung sei wegen der Funktion und Wichtigkeit d. Fraktionen gerechtfertigt (Art. 21), da diese Parteigliederung im BT fortsetzen Der Gegenmeinung nach ist diese Einschränkung der Rechte fraktionsloser Abgeordneter entgegen BVerfGE 80, 188 und 57 Abs. 2 S. 2 GeschO-BT jedoch nicht zu rechtfertigen. Da der fraktionslose Abgeordnete aufgrund seines repräsentativen Mandats einen Anspruch auf einen vollwertigen Ausschußplatz hat. Ohne Stimmrecht aber kann ein Abgeordneter seine Funktion als Repräsentant des ganzen Volkes nicht mehr voll wahrnehmen. Das gilt unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Fraktion. Die gegenteilige Argumentation des BVerfG 39, bereits das Rederecht im Ausschuß eröffne dem fraktionslosen Abgeordneten hinreichende Möglichkeiten, verstößt gegen das Recht aller Abgeordneten auf gleichmäßige Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung. Gerade der fraktionslose Abgeordnete ist hierfür auf das Stimmrecht angewiesen 40. Meines Erachtens überzeugt die Ansicht des BVerfG mehr. Wenn der fraktionslose Abgeordnete auch eine volle Mitwirkung in einem Ausschuss erreichen möchte, kann er sich mit anderen Abgeordneten in Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen. Deswegen schließt ihn die GOBT nicht endgültig von einer vollen Mitarbeit im Ausschuss aus. Darüber hinaus sieht das Grundgesetz vor, dass die Entscheidungen des BT nicht in den Ausschüssen sondern im Plenum gefällt werden. Die Ausschussarbeit ist lediglich ein vorbereitender Akt. Ein Einschränkung hier ist bei einer uneingeschränkten Plenumsarbeit daher aus Gründen der Proportionalität gerechtfertigt. 39 BVerfGE 80, 188 (224 ff.). 40 Abweichende Meinung des Richters Mahrenholz zum Urteil des BVerfG (Fn. 39), BVerfGE 80, 188 (235 ff.); Degenhart, Staatsrecht I, Rn. 412.

15 Nach hier vertretener Auffassung steht gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG dem fraktionslosen Abgeordneten kein stimmberechtigter Platz in einem Ausschuß zu. Soweit 57 Abs. 2 S. 2 GeschO-BT dem fraktionslosen Abgeordneten nur eine beratende Mitgliedschaft ohne Stimmrecht gewährt, verletzt die Vorschrift die Rechte des A aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG nicht. Ein Feststellungsantrag des A gegen den Bundestag wäre insoweit unbegründet. (a.a. vertretbar) Frage 4: Der Verlust der Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuß A. Zulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren 1. Antragsgegner Antragsgegner hinsichtlich des Ausschlusses aus dem Gemeinsamen Ausschuß kann nicht die Fraktion sein, da diese insofern nicht gehandelt hat. Ebensowenig kommt die Bundestagspräsidentin als Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses, von der A die (deklaratorische) Mitteilung über das Ausscheiden erhalten hat, als Antragsgegner ( anderer Beteiligter i.s.v. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) in Betracht. Das Ausscheiden aus dem Gemeinsamen Ausschuß ist nämlich unmittelbare Rechtsfolge der Regelung des 3 der GeschO für den Gemeinsamen Ausschuß (GeschO-GA), die den Verlust der Mitgliedschaft allein an das Ausscheiden aus der Fraktion knüpft. A kann daher nur die Regelung des 3 GeschO-GA selbst angreifen 41. Da die GeschO-GA vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde, ist der Antrag allein gegen diese Organe, also den Bundestag und den Bundesrat zu richten 42. (war eine HA) 2. Antragsbefugnis und Streitgegenstand Die beanstandete Maßnahme i.s.d. 64 BVerfGG ist in 3 GeschO-GA zu sehen, der unmittelbar den Verlust der Mitgliedschaft an das Ausscheiden aus der Fraktion knüpft. 41 BVerfGE 80, 188 (216). 42 BVerfGE 80, 188 (216 f.).

16 B. Begründetheit Fraglich ist, ob A durch die Vorschrift des 3 GeschO-GA, die im Falle des Ausscheidens aus der Fraktion zugleich das Ausscheiden aus dem Gemeinsamen Ausschuß bestimmt, in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt wird. Art. 53 a Abs. 1 S. 2 GG bestimmt, daß die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sich entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen. Es entspricht der besonderen Bedeutung des Gemeinsamen Ausschusses, der im Verteidigungsfall die Stellung von Bundestag und Bundesrat einheitlich wahrnimmt (Art. 115 e Abs. 1 GG), daß seine Zusammensetzung das unter den Fraktionen bestehende Kräfteverhältnis widerspiegelt. Die Abgeordneten des Gemeinsamen Ausschusses sollen daher das Vertrauen ihrer Fraktion und des Bundestages besitzen. Daher bestimmt 2 Abs. 1 S. 2 GeschO-GA, daß die Fraktionen aus ihren Reihen eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern vorschlagen. Für den Ausschluß von Mitgliedern zieht 3 GeschO-GA hieraus die entsprechende Folgerung. Die hierin liegende Beschränkung des Abgeordnetenrechts des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt sich aus der Entscheidung, im Verteidigungsfalle die Legislative in dieser Weise funktionsfähig zu halten 43 (parlamentsersetzende Funktion). C. Ergebnis A wird daher nicht durch die Bestimmung des 3 GeschO-GA in seinen Rechten verletzt. Er hat mit seinem Ausscheiden aus der Fraktion seinen Sitz im Gemeinsamen Ausschuß zu Recht verloren. Ein diesbezüglicher Antrag gegen Bundestag und Bundesrat bliebe unbegründet und damit erfolglos. Gesamtergebnis: 1. A kann vor dem BVerfG mit Erfolg gegen den Fraktionsausschluss vorgehen. 2. Gegen die Abberufung aus dem Rechtsausschuss haben die möglichen Anträge keinen Erfolg. 3. Einen Anspruch auf einen stimmberechtigten Ausschusssitz kann A nicht mit Erfolg geltend machen. 43 BVerfGE 80, 188 (234).

17 4. Ebenso wenig verletzt ihn 3 GO Gem Aussch in seinen Rechten, weswegen er nicht mit Erfolg gegen den Verlust der Mitgliedschaft im gemeinsamen Ausschuss vorgehen kann Anmerkung: 3 GO GemAussch (Satorius Nr. 39) hat folgenden Wortlaut: Ein dem Gemeinsamen Ausschuss angehörender Abgeordneter scheidet aus diesem zu dem Zeitpunkt aus, zu dem er den Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Ausschuss dem Präsidenten des Bundestages gegenüber erklärt, die Mitgliedschaft im Bundestag verliert oder aus der Fraktion ausscheidet, die ihn vorgeschlagen hat Lösung angelehnt an BverfGE 80, 188 ff.

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