Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes"

Transkript

1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirddieseitJahrzehntendiskutierte SchaffungumfassendergesetzlicherRegelungenfürdenArbeitnehmerdatenschutzverwirklicht.Gegenwärtigexistierennurwenigespezifischegesetzliche VorschriftenzumSchutzderpersonenbezogenenDatenvonBeschäftigten.Für zahlreichefragenderpraxiszumbeschäftigtendatenschutzbestehenkeinespeziellengesetzlichenregelungen.teilweiseergibtsichderrechtlicherahmen fürdenbeschäftigtendatenschutzausverschiedenenallgemeinengesetzenwie dembundesdatenschutzgesetzunddembetriebsverfassungsgesetz.daneben existierteinevielzahlangerichtlicheneinzelfallentscheidungen,anhandderer wichtigegrundsätzefürdenbeschäftigtendatenschutzentwickeltwordensind. JedochsindinsbesonderediegerichtlichenEntscheidungenfürdiebetroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu erschließen. DurchklareregesetzlicheRegelungensolldieRechtssicherheitfürArbeitgeber undbeschäftigteerhöhtwerden.sosolleneinerseitsdiebeschäftigtenvorder unrechtmäßigenerhebungundverwendungihrerpersonenbezogenendaten geschütztwerden,andererseitssolldasinformationsinteressedesarbeitgebers beachtetwerden.beidesdientdazu,einvertrauensvollesarbeitsklimazwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu unterstützen. B. Lösung EswerdenpraxisgerechteRegelungenfürBeschäftigteundArbeitgebergeschaffen,dieklarstellen,dassnursolcheDatenerhoben,verarbeitetundgenutzt werdendürfen,diefürdasbeschäftigungsverhältniserforderlichsind.mitden NeuregelungenwerdenBeschäftigteanihremArbeitsplatzzudemwirksamvor Bespitzelungengeschützt;gleichzeitigwerdendenArbeitgebernverlässliche GrundlagenfürdieDurchsetzungvonCompliance-Anforderungenundfürden Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DerGesetzentwurfhataufdieöffentlichenHaushaltekeinebezifferbarenAuswirkungen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Sonstige Kosten NebendenangegebenenBürokratiekostenentstehenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,keinezusätzlichenKosten.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten FürdieprivatenundöffentlichenArbeitgeberwerden18Informationspflichten gegenüber ihren Beschäftigten neu eingeführt. Für die Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht neu eingeführt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4230

4

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4230 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes DasBundesdatenschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.Januar2003 (BGBl.IS.66),das zuletztdurchartikel1desgesetzesvom14.august2009 (BGBl.IS.2814)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 31wirdfolgendeAngabeeingefügt: Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. b)dieangabezu 32wirddurchdiefolgendenAngaben ersetzt: 32DatenerhebungvoreinesBeschäftigungsverhältnisses 32aÄrztlicheUntersuchungenundEignungstests voreinesbeschäftigungsverhältnisses 32bDatenverarbeitungund-nutzungvor eines Beschäftigungsverhältnisses 32cDatenerhebung im Beschäftigungsverhältnis 32dDatenverarbeitungund-nutzungimBeschäftigungsverhältnis 32eDatenerhebungohneKenntnisdesBeschäftigtenzurAufdeckungundVerhinderungvon Straftatenundanderenschwerwiegenden PflichtverletzungenimBeschäftigungsverhältnis 32fBeobachtungnichtöffentlichzugänglicher Betriebsstättenmitoptisch-elektronischenEinrichtungen 32gOrtungssysteme 32hBiometrische Verfahren 32iNutzung von Telekommunikationsdiensten 32jUnterrichtungspflichten 32kÄnderungen 32lEinwilligung,GeltungfürDritte,Rechteder Interessenvertretungen,Beschwerderecht,Unabdingbarkeit. c)nachderangabezu 32lwirddieAngabezumbisherigen zweiten Unterabschnitt wie folgt gefasst: Dritter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen. d)nachderangabezu 35wirddieAngabezumbisherigen dritten Unterabschnitt wie folgt gefasst: Vierter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde. 2.Dem 3werdendiefolgendenAbsätze12und13angefügt: (12)BeschäftigtendatensindpersonenbezogeneDaten von Beschäftigten. (13)Arbeitgebersindöffentlicheundnichtöffentliche Stellen, die 1.PersonennachAbsatz11beschäftigenoderbeschäftigten oder 2.beabsichtigen,PersonennachAbsatz11zubeschäftigen. BeiinHeimarbeitBeschäftigtenundihnenGleichgestelltensindArbeitgeberdieAuftraggeberoderZwischenmeisterimSinnedesHeimarbeitsgesetzes,beiBeschäftigten,dieDrittenzurArbeitsleistungüberlassen werden, auch die Dritten. 3. Dem 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: AndereRechtsvorschriftenimSinnediesesGesetzes sind auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 4.In 12Absatz4werdendieWörter 28Absatz2 Nummer2unddie 32bis35 durchdiewörter die 32bis34Absatz1Satz1und2, 34Absatz6bis8 Satz 1 und 35 ersetzt. 5. Dem 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürdasErheben,VerarbeitenundNutzenvon BeschäftigtendatendurchdenArbeitgeberfürZwecke einesfrüheren,bestehendenoderzukünftigenbeschäftigungsverhältnissesgeltendievorschriftendeszweiten, drittenundviertenunterabschnitts.satz1giltauch, wennbeschäftigtendatenerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,ohnedasssieautomatisiertverarbeitet oderinoderauseinernichtautomatisiertendateiverarbeitet,genutztoderfürdieverarbeitungodernutzungin einer solchen Datei erhoben werden. 6. Nach 31 wird folgende Überschrift eingefügt: Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird durch die folgenden 32 bis 32l ersetzt: 32 Datenerhebung vor eines Beschäftigungsverhältnisses (1)DerArbeitgeberdarfdenNamen,dieAnschrift, dietelefonnummerunddieadressederelektronischen PosteinesBeschäftigtenimSinnedes 3Absatz11 Nummer7ersteAlternativevoreinesBeschäftigungsverhältnisseserheben.WeiterepersonenbezogeneDatendarfererheben,soweitdieKenntnisdieser Datenerforderlichist,umdieEignungdesBeschäftigten fürdievorgesehenentätigkeitenfestzustellen.erdarf zudiesemzweckinsbesonderedatenüberdiefachlichenundpersönlichenfähigkeiten,kenntnisseunderfahrungensowieüberdieausbildungunddenbisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben. (2)DateneinesBeschäftigtenüberdierassischeund ethnischeherkunft,diereligionoderweltanschauung, einebehinderung,diesexuelleidentität,diegesundheit, dievermögensverhältnisse,vorstrafenoderlaufendeermittlungsverfahrendürfennurunterdenvoraussetzungenerhobenwerden,unterdenennach 8Absatz1des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzeseineunterschiedlicheBehandlungzulässigist.DieVorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bleiben unberührt. (3)DerArbeitgeberdarfvondemBeschäftigtenkeine Auskunftdarüberverlangen,obeineSchwerbehinderung odergleichstellungmiteinerschwerbehinderungnach 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (4)SolleineBeschäftigungbeieinerReligionsgemeinschaft,einerihrzugeordnetenEinrichtungoderbei einervereinigungerfolgen,diesichdiegemeinschaftlichepflegeeinerreligionoderweltanschauungzur Aufgabegemachthat,darfderArbeitgeberauchDaten überdiereligiöseüberzeugung,diereligionszugehörigkeitoderdieweltanschauungdesbeschäftigtenerheben, wenndiereligiöseüberzeugung,diereligionszugehörigkeitoderdieweltanschauungunterbeachtungdes SelbstverständnissesderjeweiligenReligionsgemeinschaftoderVereinigungimHinblickaufihrSelbstbestimmungsrechtodernachderArtderTätigkeiteinegerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (5)EinArbeitgeber,dessenTätigkeitunmittelbarund überwiegendpolitischoderkoalitionspolitischausgerichtetistoderderzweckederberichterstattungodermeinungsäußerungverfolgt,aufdieartikel5absatz1satz2 desgrundgesetzesanzuwendenist,darfauchdatenüber diepolitischemeinungundgewerkschaftszugehörigkeit desbeschäftigtenerheben,soweitdiepolitischemeinung oderdiegewerkschaftszugehörigkeitimhinblickaufdie AusrichtungdesArbeitgebersunddieArtderTätigkeit einegerechtfertigteberuflicheanforderungdarstellt.ein Arbeitgeber,dessenTätigkeitZweckederBerichterstattungoderMeinungsäußerungverfolgt,aufdieArtikel5 Absatz1Satz2desGrundgesetzesanzuwendenist,darf DatenüberdiereligiöseÜberzeugung,dieReligionszugehörigkeitoderdieWeltanschauungdesBeschäftigten erheben,soweitdiereligiöseüberzeugung,diereligionszugehörigkeitoderdieweltanschauungwegenderartder auszuübendentätigkeitoderderbedingungenihreraus- übungeinewesentlicheundentscheidendeberuflichean- forderung darstellt. (6)BeschäftigtendatensindunmittelbarbeidemBeschäftigtenzuerheben.WennderArbeitgeberdenBeschäftigtenvorderErhebunghieraufhingewiesenhat, darfderarbeitgeberallgemeinzugänglichedatenohne MitwirkungdesBeschäftigtenerheben,esseidenn,dass dasschutzwürdigeinteressedesbeschäftigtenandem AusschlussderErhebungdasberechtigteInteressedes Arbeitgebersüberwiegt.BeiDatenaussozialenNetzwerken,diederelektronischenKommunikationdienen, überwiegtdasschutzwürdigeinteressedesbeschäftigten;diesgiltnichtfürsozialenetzwerke,diezurdarstellungderberuflichenqualifikationihrermitglieder bestimmtsind.miteinwilligungdesbeschäftigtendarf derarbeitgeberauchbeisonstigendrittenpersonenbezogenedatendesbeschäftigtenerheben;dembeschäftigtenistaufverlangenüberdeninhaltdererhobenen DatenAuskunftzuerteilen.DieAbsätze1bis5sowie 32a bleiben unberührt. (7)DieDatenerhebungistnurzulässig,wennArtund AusmaßimHinblickaufdenZweckverhältnismäßig sind. 32a Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests vor eines Beschäftigungsverhältnisses (1)DerArbeitgeberdarfdiedesBeschäftigungsverhältnissesvoneinerärztlichenUntersuchungabhängigmachen,wennundsoweitdieErfüllung bestimmtergesundheitlichervoraussetzungenwegender ArtderauszuübendenTätigkeitoderderBedingungen ihrerausübungeinewesentlicheundentscheidendeberuflicheanforderungzumzeitpunktderarbeitsaufnahmedarstellt.derbeschäftigtemussindieuntersuchungnachaufklärungüberderenartundumfang sowieindieweitergabedesuntersuchungsergebnisses andenarbeitgebereingewilligthaben.dembeschäftigtenistdasvollständigeuntersuchungsergebnismitzuteilen.demarbeitgeberdarfnurmitgeteiltwerden,obder BeschäftigtenachdemUntersuchungsergebnisfürdie vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist. (2)DerArbeitgeberdarfdiedesBeschäftigungsverhältnissesvoneinersonstigenUntersuchungoderPrüfungabhängigmachen,wenndieUntersuchungoderPrüfungwegenderArtderauszuübenden TätigkeitoderderBedingungenihrerAusübungerforderlichist,umfestzustellen,obderBeschäftigtezum ZeitpunktderArbeitsaufnahmefürdievorgesehenen Tätigkeitengeeignetist (Eignungstest).DerBeschäftigte mussindeneignungstestnachaufklärungüberdessen ArtundUmfangsowieindieWeitergabedesErgebnissesdesEignungstestsandenArbeitgebereingewilligt haben.dereignungstestistnachwissenschaftlichanerkanntenmethodendurchzuführen,sofernsolchebestehen.dembeschäftigtenistdasergebnisdeseignungstestsmitzuteilen.sindeignungstestsganzoderteilweise durchpersonendurchzuführen,dieeinerberuflichen Schweigepflichtunterliegen,darfdemArbeitgeberinsoweitnurmitgeteiltwerden,obderBeschäftigtenach demergebnisdeseignungstestsfürdievorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ b Datenverarbeitung und -nutzung vor eines Beschäftigungsverhältnisses (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendaten,dieer nach 32oder32aerhobenhat,verarbeitenundnutzen, soweitdieserforderlichist,umdieeignungdesbeschäftigtenfürdievorgesehenentätigkeitenfestzustellenoder umüberdiedesbeschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. (2)Beschäftigtendaten,diederArbeitgeberohneDatenerhebungnach 32oder32aerhaltenhat,darfernur verarbeiten und nutzen, soweit 1.dieserforderlichist,umdieEignungdesBeschäftigtenfürdievorgesehenenTätigkeitenfestzustellen oderumüberdiedesbeschäftigungsverhältnisses zu entscheiden, und 2.erdieseDatennach 32oder32ahätteerhebendürfen. Satz1Nummer2giltnicht,wennderBeschäftigtedie DatendemArbeitgeberübermittelthat,ohnedassder Arbeitgeber hierzu Veranlassung gegeben hat. (3)Stehtfest,dasseinBeschäftigungsverhältnisnicht begründetwird,sinddiebeschäftigtendatengemäß 35 Absatz2Satz2zulöschen,esseidenn,dassderBeschäftigte in die weitere Speicherung eingewilligt hat. 32c Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis (1)Beschäftigtendatendürfenvorbehaltlichder 32ebis32ierhobenwerden,wenndiesfürdieDurchführung,BeendigungoderAbwicklungdesBeschäftigungsverhältnisseserforderlichist.DiesistinsbesonderederFall,soweitdieKenntnisdieserDatenfürden Arbeitgeber erforderlich ist, um 1.gesetzlicheoderaufGrundeinesGesetzesbestehendeErhebungs-,Melde-,Auskunfts-,Offenlegungs- oder Zahlungspflichten zu erfüllen, 2.diegegenüberdemBeschäftigtenbestehenden Pflichten zu erfüllen oder 3.diegegenüberdemBeschäftigtenbestehenden RechtedesArbeitgeberseinschließlichderLeistungs- und Verhaltenskontrolle wahrzunehmen. 32 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend. (2) 32Absatz2bis5giltentsprechendfürdieFeststellung,obderBeschäftigtefachlichgeeignetist,eine andereoderverändertetätigkeitaufzunehmenoderan einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln. (3)DerArbeitgeberdarfvoneinemBeschäftigtendie TeilnahmeaneinerärztlichenUntersuchungnachMaßgabedes 32aAbsatz1sowiedieTeilnahmeaneinem EignungstestnachMaßgabedes 32aAbsatz2verlangen,soweitdieserforderlichist,umdieEignungdesBeschäftigten zu überprüfen, wenn 1.tatsächlicheAnhaltspunktevorliegen,dieZweifelan derfortdauerndeneignungdesbeschäftigtenbegründen, oder 2.einWechselseinerTätigkeitoderseinesArbeitsplatzes beabsichtigt ist. (4)DieDatenerhebungistnurzulässig,soweitArt undausmaßimhinblickaufdenzweckverhältnismäßig sind. 32d Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnis (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenverarbeiten und nutzen, soweit 1. sie nach 32, 32a oder 32c erhoben worden sind, 2.dieserforderlichistzurErfüllungderZwecke,fürdie diedatenerhobenwordensind,oderzurerfüllung andererzwecke,fürdiederarbeitgebersienachden VorschriftendiesesUnterabschnittshätteerheben dürfen, und 3.diesnachArtundAusmaßimHinblickaufden Zweck verhältnismäßig ist. (2)Beschäftigtendaten,diederArbeitgeberohneDatenerhebungnach 32,32aoder32cerhaltenhat,darfer nur verarbeiten und nutzen, soweit 1.diesfürdieDurchführung,BeendigungoderAbwicklungdesBeschäftigungsverhältnisseserforderlichundnachArtundAusmaßimHinblickaufden Zweck verhältnismäßig ist und 2.ersienachden 32,32aoder32chätteerhebendürfen. (3)DerArbeitgeberdarfzurAufdeckungvonStraftatenoderanderenschwerwiegendenPflichtverletzungen durchbeschäftigteimbeschäftigungsverhältnis,insbesonderezuraufdeckungvonstraftatennachden 266, 299,331bis334desStrafgesetzbuchs,einenautomatisiertenAbgleichvonBeschäftigtendateninanonymisierteroderpseudonymisierterFormmitvonihmgeführten Dateiendurchführen.ErgibtsicheinVerdachtsfall,dürfendieDatenpersonalisiertwerden.DerArbeitgeberhat dienäherenumstände,dieihnzueinemabgleichnach Satz1veranlassen,zudokumentieren.DieBeschäftigten sindüberinhalt,umfangundzweckdesautomatisierten Abgleichszuunterrichten,sobaldderZweckdurchdie Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird. (4)EinDritter,andenBeschäftigtendatenübermittelt wordensind,darfdiesenurfürdenzweckverarbeiten undnutzen,zudessenerfüllungsieihmübermitteltwurden. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hinzuweisen. (5)DerArbeitgeberdarfdienach 32Absatz1bis6 sowienachden 32aund32cAbsatz1bis3erhobenen BeschäftigtendatennichtineinerWeiseverarbeitenund nutzen,dasssiedurchdieautomatisiertezusammenführungeinzelnerlebens-undpersonaldateneingesamtbildderwesentlichengeistigenundcharakterlichen EigenschaftenoderdesGesundheitszustandesdesBeschäftigten ergeben.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 32e Datenerhebung ohne Kenntnis des Beschäftigten zur Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Beschäftigungsverhältnis (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatennurmit Kenntnis des Beschäftigten erheben. (2)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenohne Kenntnis des Beschäftigten nur erheben, wenn 1.TatsachendenVerdachtbegründen,dassderBeschäftigteimBeschäftigungsverhältniseineStraftat odereineandereschwerwiegendepflichtverletzung begangenhat,diedenarbeitgeberbeieinemarbeitnehmerzueinerkündigungauswichtigemgrund berechtigen würde, und 2. die Erhebung erforderlich ist, um diestraftatoderdieandereschwerwiegendepflichtverletzungaufzudeckenoderumdamitimzusammenhang stehendeweiterestraftatenoderschwerwiegendepflichtverletzungen des Beschäftigten zu verhindern. (3)DieErhebungnachAbsatz2mussnachArtund AusmaßimHinblickaufdenAnlassverhältnismäßig sein.sieistnurzulässig,wenndieerforschungdes SachverhaltsaufandereWeiseerschwertoderweniger erfolgversprechendwäre.dieerhebungistabzubrechen, wennderzwecknichtzuerreichenist;sieistzuunterbrechen,wennderzwecknurvorübergehendnichtzu erreichenist.diedaueristaufdasunerlässlichezubeschränken. (4)IndenFällendesAbsatzes2istdieErhebungvon Beschäftigtendatenunzulässig,wennsieerfolgtmitHilfe 1.einerplanmäßigangelegtenBeobachtung,dielänger als24stundenohneunterbrechungoderanmehrals vier Tagen stattfinden soll, 2.technischerMittelzumAbhörenoderAufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder 3.sonstigerbesonderertechnischerMittel,diefürBeobachtungszwecke bestimmt sind. Satz1Nummer3giltnichtfürdenEinsatzvonFerngläsern und Fotoapparaten. (5)DerArbeitgeberdarfdienachAbsatz2erhobenen DatennurfürdieZwecke,fürdiesieerhobenwurden, verarbeitenundnutzen.diedenverdachtbegründenden TatsachensindvorderDatenerhebungzudokumentieren.DienäherenUmständederDatenerhebungnachden Absätzen2bis4sindunverzüglichnachderDatenerhebungzudokumentieren. 4dAbsatz5istanzuwenden. DerBeschäftigteistüberdieErhebung,Verarbeitung odernutzungzuunterrichten,sobaldderenzweckdurch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird. (6)DieDatensindunverzüglichzulöschen,wennsie zurerreichungdeszwecksnichtmehrerforderlichsind oderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigteneiner weiterenspeicherungentgegenstehen.dergrundder SpeicherungderDatenunddieLöschungsindzudokumentieren.DieDokumentationdarfausschließlichfür ZweckederDatenschutzkontrolleverwendetwerden.Die Dokumentationistzulöschen,wennsiefürdieseZwecke nichtmehrerforderlichist,spätestensjedochamende deskalenderjahres,dasdemjahrderdokumentation folgt. (7)Daten,diedenKernbereichprivaterLebensgestaltungbetreffen,darfderArbeitgebernichterheben,verarbeitenodernutzen.WurdensolcheDatenentgegen Satz1gespeichert,sindsieunverzüglichzulöschen.Absatz 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1)DieBeobachtungnichtöffentlichzugänglicher Betriebsgelände,BetriebsgebäudeoderBetriebsräume (Betriebsstätten)mitoptisch-elektronischenEinrichtungen (Videoüberwachung),dieauchzurErhebungvon Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig 1.zur Zutrittskontrolle, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 3. zum Schutz des Eigentums, 4. zur Sicherheit des Beschäftigten, 5. zur Sicherung von Anlagen, 6.zurAbwehrvonGefahrenfürdieSicherheitdesBetriebes, 7.zur Qualitätskontrolle, soweitsiezurwahrungwichtigerbetrieblicherinteressenerforderlichistundwennnachartundausmaßder VideoüberwachungkeineAnhaltspunktedafürbestehen, dassschutzwürdigeinteressenderbetroffenenamausschlussderdatenerhebungüberwiegen.derarbeitgeber hatdenumstanddervideoüberwachungdurchgeeignetemaßnahmenerkennbarzumachen. 6bAbsatz3 und4giltentsprechend.diesätze1und2geltenentsprechend,wennvoneinereinrichtunglediglichderanschein einer Videoüberwachung ausgeht. (2)EineVideoüberwachungvonTeilenvonBetriebsstätten,dieüberwiegendderprivatenLebensgestaltung desbeschäftigtendienen,istunzulässig.diesgiltinsbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume. (3)DieDatensindunverzüglichzulöschen,wennsie zurerreichungdesspeicherungszwecksnichtmehrerforderlichsindoderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 32g Ortungssysteme (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatendurch elektronischeeinrichtungenzurbestimmungeinesgeografischenstandortes (Ortungssysteme)nurerheben, verarbeitenundnutzen,soweitdiesausbetrieblichen Gründen erforderlich ist, 1. zur Sicherheit des Beschäftigten oder 2. zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten undwennkeineanhaltspunktebestehen,dassschutzwürdigeinteressendesbeschäftigtenamausschlussder

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4230 Datenerhebung,-verarbeitungoder-nutzungüberwiegen.EineErhebungnachSatz1darfnurwährendder ArbeitszeitdesBeschäftigtenerfolgen.DerArbeitgeber hatdeneinsatzdesortungssystemsdurchgeeignete MaßnahmenfürdenBeschäftigtenerkennbarzumachen undihnüberdenumfangderaufzeichnungenundderenregelmäßigeoderimeinzelfallvorgeseheneauswertungzuinformieren.beschäftigtendaten,diebeim EinsatzvonOrtungssystemenerhobenwerden,dürfen nichtzuanderenzweckenalsnachsatz1verarbeitet oder genutzt werden. (2)DerArbeitgeberdarfOrtungssystemeauchzum SchutzbeweglicherSacheneinsetzen.IndiesemFall darfeineortungdesbeschäftigtennichterfolgen,solangederbeschäftigtediebeweglichesacheerlaubterweisenutztoderdiesesicherlaubterweiseinseinerobhut befindet. (3)DieDatensindunverzüglichzulöschen,wennsie zurerreichungdeszwecksderspeicherungnichtmehr erforderlichsindoderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 32h Biometrische Verfahren (1)DerArbeitgeberdarfbiometrischeMerkmaleeines Beschäftigtennurerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdiesausbetrieblichenGründenzuAutorisierungsundAuthentifikationszweckenerforderlichistundkeine schutzwürdigeninteressendesbeschäftigtenamausschlussderdatenerhebung,-verarbeitungund-nutzung überwiegen.dateninformvonlichtbilderneinesbeschäftigtendarfderarbeitgeberauchzuanderenzweckenerheben,verarbeitenundnutzen,soweitderbeschäftigte eingewilligt hat. (2)BiometrischeDatensindunverzüglichzulöschen, wennsiezurerreichungdeszwecksnichtmehrerforderlichsindoderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 32i Nutzung von Telekommunikationsdiensten (1)SoweitdemBeschäftigtendieNutzungvonTelekommunikationsdienstenausschließlichzuberuflichen oderdienstlichenzweckenerlaubtist,darfderarbeitgeberbeidiesernutzunganfallendedatennurerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist 1.zurGewährleistungdesordnungsgemäßenBetriebes vontelekommunikationsnetzenodertelekommunikationsdiensten, einschließlich der Datensicherheit, 2.zu Abrechnungszwecken oder 3.zueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle undsoweitkeineanhaltspunktedafürbestehen,dass schutzwürdigeinteressendesbeschäftigtenaneinem AusschlussderErhebung,VerarbeitungoderNutzung überwiegen.werdennachsatz1nummer3erhobene DateneinembestimmtenBeschäftigtenzugeordnet,ist dieserübereineverarbeitungundnutzungzuunterrichten,sobaldderzweckderverarbeitungodernutzung durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird. (2)Inhalteeinerausschließlichzuberuflichenoder dienstlichenzweckenerlaubtennutzungvontelefondienstendarfderarbeitgebernurerheben,verarbeiten undnutzen,soweitdieszurwahrungseinerberechtigten InteressenerforderlichistundderBeschäftigteundseine KommunikationspartnerimEinzelfallvorherdarüberinformiertwordensindunddarineingewilligthaben.Istdie ausschließlichzuberuflichenoderdienstlichenzwecken erbrachtetelefonischedienstleistungwesentlicherinhalt dergeschuldetenarbeitsleistung,darfderarbeitgeberinhaltediesernutzungohnekenntnisdesbeschäftigtenim EinzelfallzueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenenLeistungs-oderVerhaltenskontrolleerheben,verarbeiten und nutzen, wenn 1.derBeschäftigteingeeigneterWeisevorabdarüber informiertwordenist,dasserineinemeingegrenzten Zeitraum mit einer Kontrolle zu rechnen hat, und 2.dieKommunikationspartnerdesBeschäftigtenüber diemöglichkeitdererhebung,verarbeitungund Nutzunginformiertwordensindunddarineingewilligt haben. DerArbeitgeberhatdenBeschäftigtenunverzüglich überdieerhebung,verarbeitungundnutzungderinhaltsdaten nach Satz 2 zu unterrichten. (3)Inhalteeinerausschließlichzuberuflichenoder dienstlichenzweckenerlaubtennutzungvonanderen alsinabsatz2genanntentelekommunikationsdiensten darfderarbeitgebererheben,verarbeitenundnutzen, soweitdieszudeninabsatz1nummer1oder3genanntenzweckenerforderlichistundkeineanhaltspunktedafürbestehen,dassdasschutzwürdigeinteresse desbeschäftigtenandemausschlussdererhebung, VerarbeitungoderNutzungüberwiegt.Diesgiltauch, soweitesfürdenordnungsgemäßendienst-odergeschäftsbetriebdesarbeitgebersindenfälleneinerversetzung,abordnungoderabwesenheiterforderlichist. OhneKenntnisdesBeschäftigtendarfeineErhebung nachsatz1inverbindungmitabsatz1satz1nummer 3 nur nach Maßgabe des 32e Absatz 2 bis 7 erfolgen. (4)NachAbschlusseinerTelekommunikationgelten fürdieerhebung,verarbeitungundnutzungderdaten undinhaltedie 32cund32d.DerArbeitgeberdarf privatedatenundinhaltenurerheben,verarbeitenund nutzen,wenndieszurdurchführungdesordnungsgemäßendienst-odergeschäftsbetriebesunerlässlichistund er den Beschäftigten hierauf schriftlich hingewiesen hat. 32j Unterrichtungspflichten StellteinArbeitgeberfest,dassbeiihmgespeicherte Beschäftigtendatenunrechtmäßigübermitteltoderauf sonstigeweisedrittenunrechtmäßigzurkenntnisgelangtsind,haterdiesunverzüglichdenbetroffenenmitzuteilen.drohenschwerwiegendebeeinträchtigungen derrechteoderschutzwürdigerinteressenderbeschäftigten,hatderarbeitgeberauchdiezuständigeaufsichtsbehördeunverzüglichzuunterrichten. 42aSatz3 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 32k Änderungen DerArbeitgeberhatDritten,andieerBeschäftigtendatenübermittelthat,dieÄnderung,Löschungoder SperrungdieserDatenunverzüglichmitzuteilen,essei denn,diemitteilungistnichterforderlich,umschutzwürdige Interessen der Beschäftigten zu wahren. 32l Einwilligung, Geltung für Dritte, Rechte der Interessenvertretungen, Beschwerderecht, Unabdingbarkeit (1)DieErhebung,VerarbeitungundNutzungvon BeschäftigtendatendurchdenArbeitgeberaufGrund einereinwilligungdesbeschäftigtenistabweichend von 4Absatz1nurzulässig,soweitdiesindenVorschriftendiesesUnterabschnittsausdrücklichvorgesehen ist. (2)DieVorschriftendiesesUnterabschnittsgelten entsprechendfürdritte,diefürdenarbeitgeberbeim Erheben,VerarbeitenundNutzenvonBeschäftigtendaten tätig werden. (3)DieRechtederInteressenvertretungenderBeschäftigten bleiben unberührt. (4)BestehentatsächlicheAnhaltspunkte,dieden Verdachtbegründen,dassderArbeitgeberBeschäftigtendatenunbefugterhebt,verarbeitetodernutzt,kann sichderbeschäftigteandiefürdiedatenschutzkontrollezuständigebehördewenden,wennderarbeitgebereinerdaraufgerichtetenbeschwerdedesbeschäftigten nicht unverzüglich abhilft. (5)VondenVorschriftendiesesUnterabschnittsdarf nichtzuungunstenderbeschäftigtenabgewichenwerden. 8.DieÜberschriftdesbisherigenzweitenUnterabschnitts des dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: Dritter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen. 9.DieÜberschriftdesbisherigendrittenUnterabschnitts des dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: Vierter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde. 10.In 43Absatz1werdennachNummer7bdiefolgenden Nummern 7c bis 7g eingefügt: 7c.entgegen 32dAbsatz3Satz4, 32eAbsatz5 Satz5oder 32iAbsatz2Satz3denBeschäftigtennicht,nichtrichtigodernichtvollständigoder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7d.entgegen 32fAbsatz1Satz2denUmstandder Beobachtung nicht erkennbar macht, 7e.entgegen 32gAbsatz1Satz3denEinsatzdes Ortungssystems nicht erkennbar macht, 7f.entgegen 32jSatz1oder 32keineMitteilung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig macht, 7g.entgegen 32jSatz2dieAufsichtsbehördenicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig unterrichtet. Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes 27desBundesverfassungsschutzgesetzesvom20.Dezember1990 (BGBl.IS.2954,2970),daszuletztdurchArtikel1adesGesetzesvom31.Juli2009 (BGBl.IS.2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.ImWortlautwerdendieWörter nach 3durchdasBundesamtfürVerfassungsschutz durchdiewörter des BundesamtesfürVerfassungsschutznachdiesemGesetz ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: DieBefugnissedesBundesamtesfürVerfassungsschutz zumschutzseinermitarbeiter,einrichtungen,gegenständeundquellengegensicherheitsgefährdendeoder geheimdienstlichetätigkeitennachdemzweitenabschnittwerdendurchdieanwendbarenvorschriftender 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzesnichteingeschränkt. Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes 13desMAD-Gesetzesvom20.Dezember1990 (BGBl.IS.2954,2977),daszuletztdurchdieArtikel3 und10absatz2desgesetzesvom5.januar2007 (BGBl.I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.ImWortlautwerdendieWörter nach 1Abs.1bis3, 2und 14 durchdiewörter desmilitärischenabschirmdienstes nach diesem Gesetz ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: DieBefugnissedesMilitärischenAbschirmdiensteszum SchutzseinerMitarbeiter,Einrichtungen,Gegenstände undquellengegensicherheitsgefährdendeodergeheimdienstlichetätigkeitennach 5Nummer2werdendurch dieanwendbarenvorschriftender 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzes nicht eingeschränkt. Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes 11desBND-Gesetzesvom20.Dezember1990 (BGBl.IS.2954,2979),daszuletztdurchArtikel1bdes Gesetzesvom31.Juli2009 (BGBl.IS.2499)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes BeiderErfüllungderAufgabendesBundesnachrichtendienstessind 3Absatz2und8Satz1, 4Absatz2und3 sowiedie 4b,4c,10und13bis20desBundesdatenschutzgesetzesnichtanzuwenden.DieBefugnissedes BundesnachrichtendiensteszumSchutzseinerMitarbeiter,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4230 Einrichtungen,GegenständeundQuellengegensicherheitsgefährdendeodergeheimdienstlicheTätigkeitennachden 2bis6werdendurchdieanwendbarenVorschriftender 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzesnichteingeschränkt. Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Dem 106desBundesbeamtengesetzesvom5.Februar 2009 (BGBl.IS.160),daszuletztdurch vom (BGBl.I S. )geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz5angefügt: (5)Die 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzes geltennichtfürpersonalaktendaten.fürpersonenbezogene DatenvonBewerberinnenundBewerbern,Beamtinnenund BeamtensowieehemaligenBeamtinnenundehemaligen Beamten,dienachAbsatz1Satz4bis6nichtzurPersonalaktegehören,geltendie 32ebis32ldesBundesdatenschutzgesetzes;die 32bund32ddesBundesdatenschutzgesetzesgelteninsoweitentsprechendmitderMaßgabe, dassabsatz4andiestelleder 32,32aund32cdesBundesdatenschutzgesetzes tritt. Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes 29Absatz2Satz2desSoldatengesetzesinderFassung derbekanntmachungvom30.mai2005 (BGBl.IS.1482), daszuletztdurchartikel10desgesetzesvom5.februar 2009 (BGBl.IS.160)geändertwordenist,wirddurchdie folgenden Sätze ersetzt: Die 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzesgelten nichtfürpersonalaktendaten.fürpersonenbezogenedaten vonbewerbern,soldatenundfrüherensoldaten,dienach Absatz1Satz3und4nichtzurPersonalaktegehören,gelten die 32ebis32ldesBundesdatenschutzgesetzes;die 32bund32ddesBundesdatenschutzgesetzesgelteninsoweitentsprechendmitderMaßgabe,dassSatz1andieStelle der 32,32aund32cdesBundesdatenschutzgesetzes tritt. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdessechstenaufdieVerkündungfolgendenMonats] in Kraft.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode A.Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Entwurfs ZieldesGesetzentwurfsistes,praxisgerechteRegelungenfür BeschäftigteimSinnedes 3Absatz11desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)zuschaffen.EssollenfürZwecke desbeschäftigungsverhältnissesnursolchedatenverarbeitetwerdendürfen,diefürdiesesverhältniserforderlichsind. Datenverarbeitungen,diesichbeispielsweiseauffürdas Beschäftigungsverhältnisnichtrelevantesaußerdienstliches VerhaltenoderaufnichtdienstrelevanteGesundheitszuständebeziehen,sollen (zukünftig)ausgeschlossensein.mit denneuregelungensollenmitarbeiteranihremarbeitsplatz zudemwirksamvorbespitzelungengeschütztundgleichzeitigdenarbeitgebernverlässlichegrundlagenfürdiedurchsetzungvoncompliance-anforderungenunddenkampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. DerGesetzentwurfenthältdaherRegelungenfürdieErhebung,VerarbeitungundNutzungvonBeschäftigtendatenvor und nach eines Beschäftigungsverhältnisses. DasimmerwiederangesprocheneThemaderEinräumung vonvereinfachtenübermittlungsmöglichkeitenimrahmen vonunternehmenszusammenschlüssenkonnteindiesem GesetzentwurfkeinerabschließendenLösungzugeführt werden,weilderschwerpunktderfragestellungnichtim BereichdesBeschäftigtendatenschutzesliegtunddieFrage, welcheartenvonunternehmenszusammenschlüssenhierbeigemeintseinkönnen,weiterervertiefteruntersuchung bedarf.zudemerscheinteinesolcheübermittlungserleichterung europarechtlich als problematisch. II.Gesetzgebungskompetenz FürRegelungendesDatenschutzesfolgtdieGesetzgebungskompetenzdesBundesalsAnnexausderKompetenzfürdie geregeltesachmaterie.betroffenesachmateriensindvorwiegenddasarbeitsrecht (Artikel74Absatz1Nummer12 desgrundgesetzes GG)unddasRechtderWirtschaft (Artikel74Absatz1Nummer11GG).DieBerechtigungdes BundeszurInanspruchnahmederkonkurrierendenGesetzgebungskompetenzfürdasRechtderWirtschaftergibtsich ausartikel72absatz2gg.einebundesgesetzlicheregelungdesdatenschutzesvonbeschäftigtenistzurwahrung derrechtseinheitimbundesgebietimgesamtstaatlichen Interesseerforderlich.UnterschiedlicheRegelungendes SchutzesderpersonenbezogenenDatenvonBeschäftigten innerhalbdesbundesgebieteshätteninsbesonderefürinverschiedenenländerntätigearbeitgebererheblicheunsicherheitenbeiderrechtlichenbehandlungderbeiihnenbestehendenbeschäftigungsverhältnissezurfolge.diesbeträfe sowohldiedatenerhebungund-verwendungvoralsauch nacheinesbeschäftigungsverhältnisses.innerhalbdesgleichenunternehmensmüsstenunterschiedliche datenschutzrechtlichemaßstäbeangelegtwerden.dieshätte unzumutbarebehinderungenfürdenländerübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge. FürdieÄnderungendesBundesverfassungsschutzgesetzes, desmad-gesetzes,desbnd-gesetzes,desbundesbeamtengesetzessowiedessoldatengesetzesergibtsichdiegesetzgebungskompetenzdesbundesausartikel73absatz1 Nummer 1, 8, 10 Buchstabe b GG. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Unionvereinbar.ErstehtinsbesondereimEinklangmitden RegelungenderRichtlinie95/46/EG (EG-Datenschutzrichtlinie). IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. V.Kosten ZusätzlicheKostenfürdieWirtschaftunddieVerwaltung entstehennebendenangegebenenbürokratiekostennicht. ZusätzlicheKostenentstehendenUnternehmenauchnicht aufgrunddervorschriftenzurdatenlöschung (z.b. 32g Absatz3und 32hAbsatz2),dadieseVorschriftenlediglichbereitsgeltendeRegelungenkonkretisieren.Vonden Regelungen sind alle Unternehmen betroffen. ZusätzlicheKostenfürdieBürgerinnenundBürgersind nichtzuerwarten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddas allgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. VI.Bürokratiekosten 1.BürokratiebelastungenfürdieWirtschaftunddieVerwaltung MitdemGesetzentwurfwerden18Informationspflichten fürarbeitgebergegenüberihrenbeschäftigteneingeführt. VondiesenInformationspflichtensinddieWirtschaftals privaterarbeitgeberunddieverwaltungalsöffentlicherarbeitgeber gleichermaßen betroffen. Diese Informationspflichten sind im Einzelnen: NormInformationspflicht 32 Absatz 6 Satz 3 DerBeschäftigteistauf seinverlangenüberden Inhalt einer bei einem Dritten über ihn eingeholten Auskunft zu unterrichten. Jährliche Fallzahl Belastung der Wirtschaft in Tsd. Euro

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4230 NormInformationspflicht 32a Absatz 1 Satz 3 32a Absatz 2 Satz 4 32d Absatz 3 Satz 3 32d Absatz 3 Satz 4 32d Absatz 4 Satz 2 32e Absatz 5 Satz 2 32e Absatz 5 Satz 3 32e Absatz 5 Satz 5 32e Absatz 6 Satz 2 32f Absatz 1 Satz 2 32f Absatz 1 Satz 3 32g Absatz 1 Satz 2 Dem Beschäftigten ist das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung oder Prüfung mitzuteilen. Dem Beschäftigten ist das Ergebnis eines Eignungstests mitzuteilen. Dokumentationspflicht des Arbeitgebers bei einem automatisierten Datenabgleich Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei einem automatisierten Datenabgleich Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Zweckbindungübermittelter Daten gegenüber dem Datenempfänger. DerArbeitgeberhatdie einen Verdacht begründenden Tatsachen zu dokumentieren. DerArbeitgeberhatdie näheren Umstände der Datenerhebung zu dokumentieren. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung. Der Grund der Speicherung und die Löschung sind zu dokumentieren. DerArbeitgeberhatden Umstand einer Videobeobachtung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen (einmalige Umstellungskosten) Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebersbeieineroffenen Videoüberwachung Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Einsatz eines Ortungssystems durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Jährliche Fallzahl Belastung der Wirtschaft in Tsd. Euro (einmalige Umstellungskosten) (einmalige Umstellungskosten) NormInformationspflicht 32g Absatz 1 Satz 2 32i Absatz 2 Satz 1 32i Absatz 2 Satz 2 32i Absatz 2 Satz 3 32k Satz 1 DerArbeitgeberhatden BeschäftigtenbeimEinsatz eines Ortungssystems über den Umfang der Aufzeichnungen und deren regelmäßige oder im Einzelfall vorgesehene Auswertung zu informieren. DerArbeitgeberhatden Beschäftigtenundseine Kommunikationspartner im konkreten Einzelfall vorher darüber zu informieren, ob er Inhalte einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von Telefondiensten erhebt, verarbeitet oder nutzt. DerArbeitgeberhatden Beschäftigtenundseine Kommunikationspartner über die Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhalten der Nutzung von Telefondiensten zu informieren. DerArbeitgeberhatden Beschäftigten über die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung von Inhaltsdaten nach Satz 2 zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat Dritten, an die er Beschäftigtendaten übermittelt hat, die Änderung, Löschung oder Sperrung dieser Daten unverzüglich mitzuteilen,esseidenn,dassdie MitteilungzurWahrung schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten nicht erforderlich ist. Jährliche Fallzahl (einmalige Umstellungskosten) Belastung der Wirtschaft in Tsd. Euro FürdieBundesverwaltungalsDienstherrvonBeamtinnen undbeamtenwerdenbesondereinformationspflichtennach 106ff.desBundesbeamtengesetzes (BBG)durcheinige dieservorschriftendesgesetzentwurfsergänzt,soweitsie speziellesachverhaltebetreffen,dieimbundesbeamtengesetz nicht geregelt sind.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitdeneineEinwilligungzulassendenRegelungen ( 32 Absatz6Satz4, 32aAbsatz1Satz2,Absatz2Satz2, 32bAbsatz3, 32cAbsatz3, 32hAbsatz1Satz2, 32i Absatz2Satz1, 32iAbsatz2Satz2)werdengegenüber dergeltendenrechtslage ( 4und4aBDSG)keineneuen Informationspflichten begründet. MitdenneuenRegelungenzumBeschäftigtendatenschutz isteinegesamtbelastungfürdiewirtschaftsunternehmenin Höhevoninsgesamt9,49Mio.Eurojährlichverbunden. ZudemwirdvoneinmaligenUmstellungskosteninHöhe von insgesamt 10,3 Mio. Euro ausgegangen. 2. Bürokratiebelastungen für die Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerwirddiefolgendeInformationspflicht neu eingeführt. NormInformationspflicht 32 Absatz6 Satz 3 DerBeschäftigteistauf seinverlangenüberden Inhalt der Auskunft zu unterrichten VII.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. VII.Nachhaltigkeit DasVorhabenwirdauchlangfristigzueinergrößeren RechtssicherheitundeinembesserenSchutzderpersonenbezogenenDatenvonBeschäftigtenimBeschäftigungsverhältnisführen.DieRegelungensindtechnikneutralausgestaltetundbietensodieGewähr,zukünftigetechnische Entwicklungen mit zu umfassen. B.Besonderer Teil Jährliche Fallzahl Belastung derbürger instunden Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtistandienachfolgendbegründetenGesetzesänderungen anzupassen. Zu Nummer 2 ( 3 Absatz 12 und 13) MitdenAbsätzen12und13werdenin 3neueBegriffsbestimmungenaufgenommen,diefürdiesesÄnderungsgesetz von Bedeutung sind. Absatz12stelltklar,dassessichbeiBeschäftigtendatenum personenbezogene Daten von Beschäftigten handelt. Absatz13konkretisiertdenBegriffdesArbeitgebersfür den Bereich des Datenschutzrechts. Zu Nummer 3 ( 4 Absatz 1 Satz 2) MitdemneuenSatz2wirdklargestellt,dassauchBetriebsundDienstvereinbarungenandereRechtsvorschriftenim Sinnedes 4Absatz1Satz1sind.DamitwirddieherrschendeRechtsauffassunginRechtsprechungundLiteratur ausdrücklichgesetzlichgeregelt.mitdieserklarstellungerfolgtwedereineeinschränkungnocheineerweiterungder MöglichkeitenundGrenzen,durchBetriebs-oderDienstvereinbarungenabweichendeRegelungenzutreffen,gegenüberderjetzigen,durchdieRechtsprechunggeprägten Rechtslage. Zu Nummer 4 ( 12 Absatz 4) EshandeltsichumredaktionelleÄnderungen,diediebestehendeRegelungandiemitdiesemGesetzgeänderteRechtslageanpassen.SpezialgesetzlicheRegelungenderDatenerhebung,-verarbeitungund-nutzunginsonstigenRechtsvorschriften,wiez.B.imSicherheitsüberprüfungsgesetz,in 9 Absatz1Nummer2desBundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), 2Absatz1Nummer1desGesetzesüberden Bundesnachrichtendienst (BNDG), 5Absatz1Nummer2 MADG, bleiben unberührt. Zu Nummer 5 ( 27 Absatz 3) Absatz3beschreibtdenAnwendungsbereichderRegelungendesneuenzweitenUnterabschnittsdesdrittenAbschnitts.DieVorschriftensindanwendbaraufArbeitgeber imsinnevon 3Absatz13 (neu).dievorschriftengelten nurfürdiedatenerhebung,-verarbeitungund-nutzungfür ZweckedesBeschäftigungsverhältnisses.SollenBeschäftigtendatenfürandereZweckeerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,geltennichtdieVorschriftender 32bis32l, sonderndieübrigenbestimmungendesbundesdatenschutzgesetzes.fürdritteimsinnevon 3Absatz8,die,ohne Auftragsdatenverarbeiterzusein,fürdenArbeitgebertätig sind,bestimmt 32lAbsatz2dieAnwendbarkeitdeszweiten Unterabschnitts. ÜbermittlungenvonBeschäftigtendatenfüraußerhalbdes BeschäftigungsverhältnissesbestehendeZweckesinddaher u.a.nach 28zubeurteilen.SpezialgesetzlicheRegelungenderDatenerhebung,-verarbeitungund-nutzunginsonstigenRechtsvorschriften,wiez.B.in 9Absatz1Nummer 2BVerfSchG, 2Absatz1Nummer1BNDG, 5Absatz1 Nummer 2 MADG, bleiben unberührt. DerAnwendungsbereichistzudemnichtaufautomatisierte Datenbeschränkt,sondernerfasstauchdenUmgangmit z.b. papiergebundenen Beschäftigtendaten. Zu Nummer 6 ( 31) EswirdeinneuerzweiterUnterabschnittdesdrittenAbschnittseingefügt,indemdieDatenerhebung,-verarbeitung und-nutzungfürzweckedesbeschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang geregelt wird. Zu Nummer 7 ( 32 bis 32l) DieRegelungendesUnterabschnittszumBeschäftigtendatenschutzgehen,soweitsiespeziellereRegelungentreffen, denübrigenbestimmungendesdrittenabschnittsvor.insbesonderegehendieregelungendem 28Absatz1Nummer1vor.Gleichzeitiggelteninsbesonderedieallgemeinen undgemeinsamenbestimmungensowiedievorschriften überdierechtederbetroffenengrundsätzlichauchfürden Beschäftigtendatenschutz.HierzuzähltderAuskunftsan-

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/4230 spruchdesbetroffenennach 34,wonachdemBetroffenen aufverlangenunteranderemauskunftüberdiezuseiner PersongespeichertenDaten,auchsoweitsiesichaufdie HerkunftdieserDatenbeziehen,zuerteilenist.Damitwird dieerforderlichetransparenzbeiderdatenverarbeitungim Beschäftigungsverhältnisweiterhinsichergestellt.Vonden allgemeinenundgemeinsamenvorschriftenabweichende unddamitalsspeziellerevorschriftvorgehenderegelung istinsbesondere 32lAbsatz1zurEinwilligungzubeachten. Ebensowiefürdenbisherigen 32gilt,dassnachdem Grundsatzdes 1Absatz3dieVorschriftendiesesUnterabschnitteskeineAnwendungfinden,soweitandereRechtsvorschriftendesBundesaufpersonenbezogeneDateneinschließlichderenVeröffentlichunganzuwendensind.Dies giltbeispielsweisefürspeziellebefugnisse,datenzurabwehrvongefahrenfürdieinformationstechnikunddatensicherheitzuerheben,zuverarbeitenundzunutzen ( 5 BSIG).Insbesonderetrifftdiesaberaufdie 106bis115 desbundesbeamtengesetzes (BBG)oder 29desSoldatengesetzes (SG)zu,dieeigeneRegelungenfürdenUmgang mitpersonenbezogenendatenfürzweckedesbeschäftigungsverhältnissesenthalten.insoweitwirdaufdie zu den Artikeln 5 und 6 verwiesen. Zu 32 (Datenerhebung vor eines Beschäftigungsverhältnisses) DieVorschriftregeltdieDatenerhebunginderAnbahnungsphase,insbesonderedurchmündlicheundschriftlicheBefragung der Bewerber. Zu Absatz 1 NachAbsatz1unterliegtdieErhebungdesNamensundder KontaktdatendesBewerberskeinenbesonderenVoraussetzungen,daohnediesedieDurchführungeinesBewerbungsverfahrensnichtmöglichist.DieErhebungweitererDaten istdagegennurzulässig,wennundsoweitderenkenntnis fürdiefeststellungderfachlichenundpersönlicheneignungdesbewerbersfürdievorgesehenentätigkeitenerforderlichist.welchedatendiesesimeinzelfallseinkönnen,richtetsichnachobjektivenberuflichenkriterienund demvomarbeitgeberfestgelegtenanforderungsprofil.die RegelungentsprichtderbisherigenRechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts,daseinFragerechtdesArbeitgebers beideneinstellungsverhandlungennurinsoweitanerkennt, alsderarbeitgebereinberechtigtes,billigenswertesund schutzwürdigesinteresseanderbeantwortungseinerfrage imhinblickaufdasarbeitsverhältnishat.vorgesehenetätigkeitenimsinnederregelungliegenauchdannvor,wenn derarbeitgeberverschiedenestellenineinemverfahren ausgeschriebenhatundimbewerbungsverfahrenentscheidet,welcherbewerberaufwelcherstelleeingesetztwerden soll. Zu Absatz 2 Absatz2stelltfürbesondersschutzwürdigeDatenderBewerber Sonderregelungen auf. DieseDatendarfderArbeitgebernurunterdenstrengenVoraussetzungendes 8Absatz1desAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG)erheben.MaßgebendfürdieZulässigkeitderErhebungsinddaherdieausobjektiverSicht zubestimmendenwesentlichenundentscheidendenberuflichenanforderungen.diesekönnensichauchauseinemunternehmerischenkonzeptergeben,wennsieeinenengen Tätigkeitsbezugaufweisen,derdenErfolgderTätigkeitwesentlichbestimmt.HinsichtlichderFragenachVorstrafen bleibengemäß 1Absatz3Satz1dieVorschriftendes Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)unberührt.Dasbedeutetinsbesondere,dassderBewerbersichgemäß 53 Absatz1BZRGalsunbestraftbezeichnendarfunddender VerurteilungzugrundeliegendenSachverhaltnichtzuoffenbarenbraucht,wenndiedortigenVoraussetzungenvorliegen.DieRegelungentsprichtderbisherigenRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichts,wonachderArbeitgeber einenbewerbernurnachvorstrafenfragendarf,wennund soweitdieartdeszubesetzendenarbeitsplatzesdieserfordert. Zu Absatz 3 DadieDatenerhebungaufdaserforderlicheMaßzubeschränkenist,bestehtnachdieserRegelungvordesBeschäftigungsverhältnisseskeinFragerechtnach derschwerbehinderten-odergleichstellungseigenschaft. DieentgegenstehendeRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtsausderZeitvorInkrafttretenderRichtlinie2000/ 78/EGsowiedesNeuntenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIX)unddesAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes istdurchdiedortaufgestelltendiskriminierungsverbote überholt.dieeinstellungeinesbewerbersdarfausgründen dergleichbehandlungnichtwegenderschwerbehindertenodergleichstellungseigenschaftverweigertwerden,wenn diezugrundeliegendebehinderungdereignungnichtentgegensteht.zurerfüllungdersichausdemneuntenbuch SozialgesetzbuchergebendenPflichtendesArbeitgebers undrechtederschwerbehindertenunddiesengleichgestelltenbehindertenmenschenbedarfesdesfragerechtsnach derschwerbehinderten-odergleichstellungseigenschaft vordesbeschäftigungsverhältnissesnicht. WillderArbeitgeberderPflichtzurBeschäftigungschwerbehinderterodergleichgestellterMenschengemäß 71 SGBIXnachkommen,kannerdiesesZielz.B.durcheinen entsprechendenhinweisinderstellenausschreibungerreichen.dasgleichegiltfürdenöffentlichenarbeitgeber hinsichtlichderverpflichtunggemäß 82Satz2SBGIX, schwerbehinderteundgleichgestelltebewerberzumvorstellungsgesprächeinzuladen.damitbleibtesdenbewerbern überlassen, ob sie dieses Datum offenlegen. Zu Absatz 4 DieseRegelungträgtdemSelbstverständnisunddemverfassungsrechtlichgarantiertenSelbstbestimmungsrechtder Religions-undWeltanschauungsgemeinschaftenRechnung. AlsKonsequenzausderZulässigkeitderunterschiedlichen BehandlungwegenderReligionoderWeltanschauungnach 9Absatz1AGGstehtdiesenArbeitgeberneinFragerecht unterdenselben,gegenüberabsatz2satz1erleichterten, Voraussetzungen zu. Zu Absatz 5 DieseAusnahmeregelungbetrifftinsbesondereParteien (politisch),gewerkschaftenundarbeitgeberverbände (koalitionspolitisch)sowiepressebetriebeundrundfunk-und

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fernsehanstalten (BerichterstattungoderMeinungsäußerung).DiedurchdieArtikel5Absatz1,9Absatz3und21GG geschütztenfreiheitengewährleistenihnendasrecht,ihre geistig-ideelleausrichtungfestzulegen.umdieverwirklichungdieserausrichtungzuerreichenundzuerhalten, mussderarbeitgeberdiemöglichkeithaben,durchbefragungderbewerberfestzustellen,obihrepersönlicheeinstellungdieserausrichtungentspricht,wenndieartderzukünftigentätigkeitdieseanforderungrechtfertigt.dabeiistdie FragenachderReligionoderWeltanschauungnurunterden gleichenstrengerenvoraussetzungenzulässig,unterdenen eineunterschiedlichebehandlungnach 8AGGwegender ReligionoderWeltanschauungzulässigist.Eshandeltsich nämlichhier andersalsinabsatz6und 9AGG nicht umeinebeschäftigungbeieinerreligions-oderweltanschauungsgemeinschaft,sodassdieimhinblickaufderen Selbstverständnisundverfassungsrechtlichgarantierten SelbstbestimmungsrechtinAbsatz6und 9AGGaufgestelltenerleichtertenVoraussetzungenfüreinFragerechthier nicht genügen. DurchdasAbstellenaufdieArtderTätigkeitwirddasFragerechtdesArbeitgebersaufdieBewerberbeschränkt,für derenzukünftigetätigkeitdiegenanntenmerkmalevon Bedeutungsind,wasz.B.beieinemPförtneroderHausmeister nicht der Fall ist. Zu Absatz 6 Satz1enthältdenGrundsatzderDirekterhebung.Satz2 regelteineausnahmehiervonhinsichtlichallgemeinzugänglicherdatendesbewerbers.derarbeitgeberhatden BeschäftigtenaufdiemöglicheErhebungvonallgemeinzugänglichenDatenüberihnhinzuweisen.EinsolcherHinweiskannz.B.inderStellenausschreibungerfolgen.Wenn derarbeitgeberdiesedatenelektronischoderinpapierform speichert,musserdenbeschäftigtennach 33hierüberbenachrichtigen.AllgemeinzugänglichsindDatenz.B.dann, wennsiederpresseoderdemrundfunkzuentnehmensind. AuchimInternetbeibestimmungsgemäßerNutzungfürjedenabrufbareDatensindgrundsätzlichallgemeinzugänglich,insbesondere,wenndieDatenübereineallgemeine Suchmaschineauffindbarsind.SinddieeingestelltenDaten dagegennureinembeschränktenpersonenkreiszugänglich, z.b.ausgewähltenfreunden,liegteineallgemeinezugänglichkeitnichtvor.dieerhebungallgemeinzugänglicher Datenistnichtzulässig,wenndasschutzwürdigeInteresse desbeschäftigtenandemausschlussdererhebunggegenüberdemberechtigteninteressedesarbeitgebersüberwiegt.einensolchenfallregeltausdrücklichsatz2letzter HalbsatzimHinblickaufsozialeNetzwerkeimInternet,die derelektronischenkommunikationdienen.diedorteingestelltendatendürfenvomarbeitgebergrundsätzlichnicht erhobenwerden;eineausnahmehiervongiltnurfürsoziale NetzwerkeimInternet,diegeradezureigenenPräsentation gegenüberpotentiellenarbeitgeberngenutztwerden.überwiegendeschutzwürdigeinteressendesbeschäftigtenkönnensichimübrigendarausergeben,wiealtdieveröffentlichungderdateniminternetist,inwelchemkontextsie erfolgtundobderbeschäftigtenachdenerkennbarenumständennochdieherrschaftüberdieveröffentlichunghat. BeiderAbwägungistauchzuberücksichtigen,obderArbeitgeberdurchdieErhebungderDatenzuZweckendes BeschäftigungsverhältnissesgegenallgemeineGeschäftsbe- dingungendesjenigen,derdieinformationenbzw.dieplatt- formfürdiesezurverfügungstellt,verstoßenwürde.indie- semfallistdieerhebungderdatenebenfallsinderregel wegeneinesüberwiegendeninteressesdesarbeitnehmers unzulässig.dieerhebungvondatenausallgemeinzugänglichenquellenstelltinderregeleinedatenerhebungbeieinemdrittendar.satz3beschränktvordiesemhintergrund diedatenerhebungbeisonstigendritten (z.b.einemfrüherenarbeitgeber)aufdenfalldereinwilligungdesbeschäftigten.demtransparenzgebotfolgend,gibtderzweite HalbsatzdesSatzes3demBeschäftigteneinenAnspruch aufinformationüberdiebeidemsonstigendritten,der keineallgemeinzugänglichequelledarstellt,erhobenen Daten.Satz4stelltklar,dassAbsatz6nurfestlegt,auswelchenQuellenBeschäftigtendatenerhobenwerdendürfen, dasserjedochnichtinhaltundumfangderdatenerhebung erfasst.dieserichtensichinjedemfallnachdenabsätzen 1bis5und 32a.DiedortgesetztenGrenzenwerdendurch Absatz6nichterweitert.AuchdurchdieEinwilligungwerdendieseGrenzennichtverändert.Sielegitimiertlediglich diedatenerhebungbeidemsonstigendritten,nichtaberein überdieabsätze1bis5und 32ahinausgehendesFragerechtdesArbeitgebers,auchnichtetwainFormeinerAufforderungzurVorlageeinerunbeschränktenSelbstauskunft nach den 19, 34. Absatz6stelltkeineden 4ausschließende,sonderneine diesen ergänzende Regelung dar. Zu Absatz 7 Absatz7weistaufdenGrundsatzderVerhältnismäßigkeit hin,derartundausmaßjederdatenerhebungimhinblick aufdenzweckbegrenzt.dieerhebungmussdaherzurerfüllungdesfestgelegtenzwecksgeeignetunderforderlich seinundineinemangemessenenverhältniszudenbetroffenen Rechten des Bewerbers stehen. Zu 32a (ÄrztlicheUntersuchungenundEignungstestsvor eines Beschäftigungsverhältnisses) Zu Absatz 1 Absatz1regeltdieVoraussetzungenfüreineärztlicheUntersuchungzurFeststellungderEignungdesBewerbersfür dievorgesehenentätigkeitensowiedenumgangmitdem dabeiermitteltenergebnis.dergesundheitszustandmuss zumzeitpunktderarbeitsaufnahmeeinewesentlicheund entscheidendeberuflicheanforderungdarstellen.dasbedeutet,dassdieuntersuchungsichauchaufzukünftigetätigkeitenbeziehenkann,wennsiezudiesemzeitpunktbereitsvorgesehensind.sokannz.b.dietropentauglichkeit desbewerbersgeprüftwerden,wenneinspäterereinsatzin dentropenzudenvorgesehenentätigkeitengehört.für gendiagnostischeuntersuchungengeltendiespezielleren Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes. Zu Absatz 2 NebenderärztlichenUntersuchungnachAbsatz1kommen auchsonstigeuntersuchungenoderprüfungen (Eignungstests)inBetracht.DieVoraussetzungderErforderlichkeit fürdieeignungsfeststellungschließtdieerhebungvondaten,diefürdievorgesehenetätigkeitohnebedeutungsind, aus.artundumfangderuntersuchungoderprüfunghän-

Kapitel 28 Rechtliche Aspekte der Personalarbeit

Kapitel 28 Rechtliche Aspekte der Personalarbeit Bei Kapitel 28 gibt es kein Lernquiz und Antworten auf der Website. Stattdessen sollen die folgenden Inhalten auf die Website kommen Kapitel 28 Rechtliche Aspekte der Personalarbeit Ergänzungen zum Kapitel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG)

Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/69 17. Wahlperiode 25. 11. 2009 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigtendatenschutzgesetz BDatG)

Mehr

Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz Ein Überblick. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH

Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz Ein Überblick. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz Ein Überblick RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Beschäftigtendatenschutz Nicht nur Arbeitnehmer 3 Abs. 11 BDSG: Auszubildende,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode 10. 10. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel DasBundesdatenschutzgesetz

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12427 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die seit Jahrzehnten diskutierte

Mehr

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht

Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht steiner mittländer fischer rechtsanwältinnen Regina Steiner Silvia Mittländer Erika Fischer Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Berliner Straße 44 60311 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 21 93 99 0 Telefax

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Bundesrat Drucksache 535/10 BRFuss 03.09.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung In - AS - G - Wi Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes A. Problem und Ziel Mit dem vorliegenden

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/8234 17. Wahlperiode 21. 12. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln,

Mehr

Bundesministerium des Innern Stand: 28.05.2010. Entwurf. Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes

Bundesministerium des Innern Stand: 28.05.2010. Entwurf. Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes 1 Bundesministerium des Innern Stand: 28.05.2010 Referentenentwurf Entwurf Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes A. Problem und Ziel Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf

Mehr

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/11268 17. Wahlperiode 31. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht Deutscher Bundestag Drucksache 17/10040 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht A. Problem und Ziel ZieldesGesetzesistes,dieimJahr2002mitdemGesetzüberdieintegrierte

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus Deutscher Bundestag Drucksache 16/12855 16. Wahlperiode 05. 05. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge Deutscher Bundestag Drucksache 17/5097 17. Wahlperiode 17. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen

Mehr

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater

DenAufwendungenvonUnternehmenfüreinenüberdasgesetzlichvorgeschriebeneDatenschutzniveauhinausgehendenDatenschutzsolleinadäquater Deutscher Bundestag Drucksache 16/12011 16. Wahlperiode 18. 02. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung Deutscher Bundestag Drucksache 16/6539 16. Wahlperiode 28. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung A. Problem und Ziel SeitderRentenreform2001habenBeschäftigtedasRecht,TeileihresGehalts

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12597 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes A. Problem und Ziel MitdiesemGesetzerfolgtdieUmsetzungderRichtlinie2007/23/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom23.Mai2007überdasInverkehrbringenpyrotechnischerGegenstände

Mehr

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden

Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster. Beschäftigtendatenschutz/Aufsichtsbehörden Vorlesungsreihe Datenschutzrecht am ITM der WWU Münster Axel Trösken Leiter Recht & Compliance der The Phone House Telecom GmbH Münster, 21. Januar 2011 Seite 1 I. Einleitung Datenschutz profitierte in

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10773 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A.

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12013 17. Wahlperiode 07. 01. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes A. Problem und Ziel UmzusetzenistdieRichtlinie2011/77/EUdesEuropäischenParlamentsunddes

Mehr

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 636/09 BRFuss 03.07.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In - Wi Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) DasGeldwäschegesetz (GwG)verfolgtebensowiedieFinanzmarktaufsichtsgesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/10745 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) A. Problem und Ziel DasGeldwäschegesetz

Mehr

ÄnderungdesGesetzeszurRegelungderRechtsverhältnissederHelferderBundesanstaltTechnischesHilfswerk

ÄnderungdesGesetzeszurRegelungderRechtsverhältnissederHelferderBundesanstaltTechnischesHilfswerk Deutscher Bundestag Drucksache 16/12854 16. Wahlperiode 05. 05. 2009 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen.

das Europarecht im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon noch vorzunehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/6054 17. Wahlperiode 06. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes

Mehr

Videoüberwachung nach der DSGVO. was nichtöffentliche Stellen beachten müssen

Videoüberwachung nach der DSGVO. was nichtöffentliche Stellen beachten müssen Videoüberwachung nach der DSGVO was nichtöffentliche Stellen beachten müssen Gliederung 1. DSGVO vs. BDSG (neu) 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen für Videoüberwachung 3. Transparenzpflichten 4. Zweckbindung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Bundesrat Drucksache 251/13 BRFuss 12.04.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages In Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft Der Deutsche

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10038 17. Wahlperiode 19. 06. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame

Mehr

SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf

SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf SaaSKon 2009 SaaS - Datenschutzfallen vermeiden Stuttgart, 11.11.2009 Rechtsanwalt Jens Eckhardt JUCONOMY Rechtsanwälte Düsseldorf 1 1 2 3 Datenschutzrecht Wann greift es ein? Auftragsdatenverarbeitung

Mehr

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen

DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen Deutscher Bundestag Drucksache 16/12429 16. Wahlperiode 25. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas Deutscher Bundestag Drucksache 16/12230 16. Wahlperiode 12. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten

Mehr

Überwachung ganz legal?

Überwachung ganz legal? Überwachung ganz legal? Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz Sonderregelung für Callcenter Heimliches Mithören ohne Kenntnis im Einzelfall erlaubt Verwendung von ACD-Daten für Leistungs- und Verhaltenskontrolle:

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 17/11469 17. Wahlperiode 14. 11. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel BeiderAnwendungverschiedenerRegelungen,diedasRechtderprivaten

Mehr

(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben

(Holzabsatzfonds). DasBundesverfassungsgerichthatmitUrteilvom3.Februar2009diegesetzlicheAufgabenstellungdesAbsatzfonds,dieDurchführungseinerAufgaben Deutscher Bundestag Drucksache 17/4558 17. Wahlperiode 26. 01. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/6262 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes

Mehr

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen.

lediglichaufgrunddesmassivenundeinschüchterndendrucksvonrechtsanwälten und Inkassounternehmen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/7745 17. Wahlperiode 16. 11. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen Deutscher Bundestag Drucksache 17/7141 17. Wahlperiode 26. 09. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen A. Problem und Ziel ImJahr2010hatdieBundesregierungdieGemeindefinanzkommissioneingesetzt,zuderenAufgabenesgehörte,EntlastungsmöglichkeitenaufderAusgabenseitezuprüfenundLösungsvorschlägezudendrängendenProblemendes

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/10748 17. Wahlperiode 24. 09. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel ImJahr2009wurdeeineinjährlichenSchrittenbiszumJahr2012von13auf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8867 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 17/12036 17. Wahlperiode 09. 01. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem

Mehr

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender

derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender Deutscher Bundestag Drucksache 17/3628 17. Wahlperiode 08. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/3040 17. Wahlperiode 28. 09. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes personenbezogener Daten der Beschäftigten in der Privatwirtschaft und bei öffentlichen Stellen Deutscher Bundestag Drucksache 17/4853 17. Wahlperiode 22. 02. 2011 Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Beate Müller-Gemmeke, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Katrin Göring-Eckardt,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/31 16. Wahlperiode 03. 11. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes A. Problem und Ziel Das Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12356 17. Wahlperiode 14. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 16/12310 16. Wahlperiode 18. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren A. Problem und Ziel Seitmehrals20JahrenistinderPraxisderstrafprozessualenHauptverhandlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung Deutscher Bundestag Drucksache 17/6482 17. Wahlperiode 06. 07. 2011 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung A. Problem

Mehr

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8683. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/8683. der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression Deutscher Bundestag Drucksache 17/8683 17. Wahlperiode 15. 02. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression A. Problem und Ziel ImSystemdesprogressivausgestaltetenEinkommensteuertarifsprofitiertder

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des

Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des Dorothea Marx MdL Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion als neue bereichsspezifische

Mehr

VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT

VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT Fakultät Informatik Juristische Fakultät TU Dresden Sommersemester 2015 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. @DID 2015 1 Organisatorisches - Kontakt - Termine: 22.04., 20.05., 03.06., 17.06.,

Mehr

Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)

Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG) Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG) MADG Ausfertigungsdatum: 20.12.1990 Vollzitat: "MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von Sicherungssystemen, insbesonders bei Videoüberwachung

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von Sicherungssystemen, insbesonders bei Videoüberwachung Rechtliche Rahmenbedingungen für die Einführung von Sicherungssystemen, insbesonders bei Videoüberwachung Dipl.-Ing. Wolfgang Schlotmann Leitender Regierungsbaudirektor 1 Worüber reden wir bei diesem Thema?

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Hintergrundpapier zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes - Kabinettbeschluss vom 25.08.2010 -

Hintergrundpapier zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes - Kabinettbeschluss vom 25.08.2010 - 25.08.2010 Hintergrundpapier zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes - Kabinettbeschluss vom 25.08.2010 - Ausgangslage und Regelungsbedarf Seit Jahrzehnten wird über die

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/12012 17. Wahlperiode 07. 01. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesarchivgesetzes A. Problem und Ziel ZieldesGesetzgebungsverfahrensistdieEinführungeinergesetzlichenRegelungzur

Mehr

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich

unddiebereinigungvereinzelterredaktionsversehenimumsetzungsgesetzerforderlich Deutscher Bundestag Drucksache 17/1394 17. Wahlperiode 19. 04. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Vergleich Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz mit der bestehenden Rechtslage

Vergleich Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz mit der bestehenden Rechtslage Vergleich Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutz mit der bestehenden Rechtslage Kabinettsbeschluss Beschäftigtendatenschutzgesetz 32 Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 16/7438 16. Wahlperiode 07. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( Strafrechtsänderungsgesetz StrÄndG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien ( Strafrechtsänderungsgesetz StrÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 17/13707 17. Wahlperiode 04. 06. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs Strafbarkeit der Verstümmelung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Mehr

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 17/3802 17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/13297 16. Wahlperiode 04. 06. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung A. Problem und Ziel DasimOktober2008verabschiedeteFinanzmarktstabilisierungsgesetz

Mehr

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG) Bundesrat Drucksache 28/17 17.01.17 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein AV - Fz - U Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen- Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfÄndG)

Mehr

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5469 neu *) Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Datenschutzgesetzes und zur Änderung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz

Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz Deutscher Bundestag Drucksache 17/1945 17. Wahlperiode 07. 06. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt Beschäftigungschancengesetz

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell

Mehr

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.

DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden. Deutscher Bundestag Drucksache 17/5125 17. Wahlperiode 21. 03. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 A. Problem und Ziel DasgeltendeSteuerrechtistdurchdasBestrebengeprägt,derVielfaltdesgesellschaftlichenundwirtschaftlichenLebensgerechtzuwerden.Damitverbunden

Mehr

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Referentenentwurf Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/6293 16. Wahlperiode 04. 09. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel

Mehr

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien

ArbeitsbeiträgederanderenwederinhaltlichnochdemUmfangnachvollständigüberblickenundverantworten.ImBereichvonanwaltlichenGroßkanzleien Deutscher Bundestag Drucksache 17/10487 17. Wahlperiode 15. 08. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Mehr

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen

Beschlüsse geändert. Gemäß 10Absatz3Satz1seinerGeschäftsordnunghatderVermittlungsausschussbeschlossen,dassimDeutschenBundestagüberdieÄnderungen Deutscher Bundestag Drucksache 17/12465 17. Wahlperiode 26. 02. 2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) Deutscher Bundestag Drucksache 16/9559 16. Wahlperiode 16. 06. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft Deutscher Bundestag Drucksache 15/2831 15. Wahlperiode 31.03.04 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 5 und 6 (29.6. 13.7.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) Deutscher Bundestag Drucksache 16/12254 16. Wahlperiode 16. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz

Mehr

(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG

(Name der Fremdkraft) 1. Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von Externen (Name

Mehr

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/12593 16. Wahlperiode 08. 04. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes A. Problem und Ziel DasBundesvertriebenengesetzbedarfverschiedenerÄnderungen,dieder

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitnehmerdatenschutz Was lange währt, wird endlich gut? Bonner Unternehmertage 2011 Gabriela Krader, LL.M Konzerndatenschutzbeauftragte Deutsche Post DHL Vorstandsmitglied Gesellschaft für Datenschutz

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze Deutscher Bundestag Drucksache 16/887 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens Deutscher Bundestag Drucksache 16/3227 16. Wahlperiode 02. 11. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens A. Problem und Ziel Mitderam1.Januar1999inKraftgetretenenInsolvenzordnungwurdedas

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/9996. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/9996. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 16/9996 16. Wahlperiode 15. 07. 2008 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 16. Wahlperiode 19. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem und Ziel DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung Deutscher Bundestag Drucksache 17/5335 17. Wahlperiode 01. 04. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Deutscher Bundestag Drucksache 17/13079 17. Wahlperiode 16. 04. 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Deutscher Bundestag Drucksache 16/12104 16. Wahlperiode 04. 03. 2009 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde Deutscher Bundestag Drucksache 17/13419 17. Wahlperiode 08. 05. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde A. Problem und Ziel AuchnachInkrafttretendesZweitenBetreuungsrechtsänderungsgesetzesvom

Mehr