Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
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- Mona Baumhauer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes A. Problem und Ziel MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirddieseitJahrzehntendiskutierte SchaffungumfassendergesetzlicherRegelungenfürdenArbeitnehmerdatenschutzverwirklicht.Gegenwärtigexistierennurwenigespezifischegesetzliche VorschriftenzumSchutzderpersonenbezogenenDatenvonBeschäftigten.Für zahlreichefragenderpraxiszumbeschäftigtendatenschutzbestehenkeinespeziellengesetzlichenregelungen.teilweiseergibtsichderrechtlicherahmen fürdenbeschäftigtendatenschutzausverschiedenenallgemeinengesetzenwie dembundesdatenschutzgesetzunddembetriebsverfassungsgesetz.daneben existierteinevielzahlangerichtlicheneinzelfallentscheidungen,anhandderer wichtigegrundsätzefürdenbeschäftigtendatenschutzentwickeltwordensind. JedochsindinsbesonderediegerichtlichenEntscheidungenfürdiebetroffenen Beschäftigten teilweise nur schwer zu erschließen. DurchklareregesetzlicheRegelungensolldieRechtssicherheitfürArbeitgeber undbeschäftigteerhöhtwerden.sosolleneinerseitsdiebeschäftigtenvorder unrechtmäßigenerhebungundverwendungihrerpersonenbezogenendaten geschütztwerden,andererseitssolldasinformationsinteressedesarbeitgebers beachtetwerden.beidesdientdazu,einvertrauensvollesarbeitsklimazwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu unterstützen. B. Lösung EswerdenpraxisgerechteRegelungenfürBeschäftigteundArbeitgebergeschaffen,dieklarstellen,dassnursolcheDatenerhoben,verarbeitetundgenutzt werdendürfen,diefürdasbeschäftigungsverhältniserforderlichsind.mitden NeuregelungenwerdenBeschäftigteanihremArbeitsplatzzudemwirksamvor Bespitzelungengeschützt;gleichzeitigwerdendenArbeitgebernverlässliche GrundlagenfürdieDurchsetzungvonCompliance-Anforderungenundfürden Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DerGesetzentwurfhataufdieöffentlichenHaushaltekeinebezifferbarenAuswirkungen.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode E. Sonstige Kosten NebendenangegebenenBürokratiekostenentstehenfürdieWirtschaft,insbesonderefürmittelständischeUnternehmen,keinezusätzlichenKosten.AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten FürdieprivatenundöffentlichenArbeitgeberwerden18Informationspflichten gegenüber ihren Beschäftigten neu eingeführt. Für die Bürgerinnen und Bürger wird eine Informationspflicht neu eingeführt.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4230
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4230 Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes DasBundesdatenschutzgesetzinderFassungderBekanntmachungvom14.Januar2003 (BGBl.IS.66),das zuletztdurchartikel1desgesetzesvom14.august2009 (BGBl.IS.2814)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 31wirdfolgendeAngabeeingefügt: Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. b)dieangabezu 32wirddurchdiefolgendenAngaben ersetzt: 32DatenerhebungvoreinesBeschäftigungsverhältnisses 32aÄrztlicheUntersuchungenundEignungstests voreinesbeschäftigungsverhältnisses 32bDatenverarbeitungund-nutzungvor eines Beschäftigungsverhältnisses 32cDatenerhebung im Beschäftigungsverhältnis 32dDatenverarbeitungund-nutzungimBeschäftigungsverhältnis 32eDatenerhebungohneKenntnisdesBeschäftigtenzurAufdeckungundVerhinderungvon Straftatenundanderenschwerwiegenden PflichtverletzungenimBeschäftigungsverhältnis 32fBeobachtungnichtöffentlichzugänglicher Betriebsstättenmitoptisch-elektronischenEinrichtungen 32gOrtungssysteme 32hBiometrische Verfahren 32iNutzung von Telekommunikationsdiensten 32jUnterrichtungspflichten 32kÄnderungen 32lEinwilligung,GeltungfürDritte,Rechteder Interessenvertretungen,Beschwerderecht,Unabdingbarkeit. c)nachderangabezu 32lwirddieAngabezumbisherigen zweiten Unterabschnitt wie folgt gefasst: Dritter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen. d)nachderangabezu 35wirddieAngabezumbisherigen dritten Unterabschnitt wie folgt gefasst: Vierter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde. 2.Dem 3werdendiefolgendenAbsätze12und13angefügt: (12)BeschäftigtendatensindpersonenbezogeneDaten von Beschäftigten. (13)Arbeitgebersindöffentlicheundnichtöffentliche Stellen, die 1.PersonennachAbsatz11beschäftigenoderbeschäftigten oder 2.beabsichtigen,PersonennachAbsatz11zubeschäftigen. BeiinHeimarbeitBeschäftigtenundihnenGleichgestelltensindArbeitgeberdieAuftraggeberoderZwischenmeisterimSinnedesHeimarbeitsgesetzes,beiBeschäftigten,dieDrittenzurArbeitsleistungüberlassen werden, auch die Dritten. 3. Dem 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: AndereRechtsvorschriftenimSinnediesesGesetzes sind auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 4.In 12Absatz4werdendieWörter 28Absatz2 Nummer2unddie 32bis35 durchdiewörter die 32bis34Absatz1Satz1und2, 34Absatz6bis8 Satz 1 und 35 ersetzt. 5. Dem 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)FürdasErheben,VerarbeitenundNutzenvon BeschäftigtendatendurchdenArbeitgeberfürZwecke einesfrüheren,bestehendenoderzukünftigenbeschäftigungsverhältnissesgeltendievorschriftendeszweiten, drittenundviertenunterabschnitts.satz1giltauch, wennbeschäftigtendatenerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,ohnedasssieautomatisiertverarbeitet oderinoderauseinernichtautomatisiertendateiverarbeitet,genutztoderfürdieverarbeitungodernutzungin einer solchen Datei erhoben werden. 6. Nach 31 wird folgende Überschrift eingefügt: Zweiter Unterabschnitt Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird durch die folgenden 32 bis 32l ersetzt: 32 Datenerhebung vor eines Beschäftigungsverhältnisses (1)DerArbeitgeberdarfdenNamen,dieAnschrift, dietelefonnummerunddieadressederelektronischen PosteinesBeschäftigtenimSinnedes 3Absatz11 Nummer7ersteAlternativevoreinesBeschäftigungsverhältnisseserheben.WeiterepersonenbezogeneDatendarfererheben,soweitdieKenntnisdieser Datenerforderlichist,umdieEignungdesBeschäftigten fürdievorgesehenentätigkeitenfestzustellen.erdarf zudiesemzweckinsbesonderedatenüberdiefachlichenundpersönlichenfähigkeiten,kenntnisseunderfahrungensowieüberdieausbildungunddenbisherigen beruflichen Werdegang des Beschäftigten erheben. (2)DateneinesBeschäftigtenüberdierassischeund ethnischeherkunft,diereligionoderweltanschauung, einebehinderung,diesexuelleidentität,diegesundheit, dievermögensverhältnisse,vorstrafenoderlaufendeermittlungsverfahrendürfennurunterdenvoraussetzungenerhobenwerden,unterdenennach 8Absatz1des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzeseineunterschiedlicheBehandlungzulässigist.DieVorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bleiben unberührt. (3)DerArbeitgeberdarfvondemBeschäftigtenkeine Auskunftdarüberverlangen,obeineSchwerbehinderung odergleichstellungmiteinerschwerbehinderungnach 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (4)SolleineBeschäftigungbeieinerReligionsgemeinschaft,einerihrzugeordnetenEinrichtungoderbei einervereinigungerfolgen,diesichdiegemeinschaftlichepflegeeinerreligionoderweltanschauungzur Aufgabegemachthat,darfderArbeitgeberauchDaten überdiereligiöseüberzeugung,diereligionszugehörigkeitoderdieweltanschauungdesbeschäftigtenerheben, wenndiereligiöseüberzeugung,diereligionszugehörigkeitoderdieweltanschauungunterbeachtungdes SelbstverständnissesderjeweiligenReligionsgemeinschaftoderVereinigungimHinblickaufihrSelbstbestimmungsrechtodernachderArtderTätigkeiteinegerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. (5)EinArbeitgeber,dessenTätigkeitunmittelbarund überwiegendpolitischoderkoalitionspolitischausgerichtetistoderderzweckederberichterstattungodermeinungsäußerungverfolgt,aufdieartikel5absatz1satz2 desgrundgesetzesanzuwendenist,darfauchdatenüber diepolitischemeinungundgewerkschaftszugehörigkeit desbeschäftigtenerheben,soweitdiepolitischemeinung oderdiegewerkschaftszugehörigkeitimhinblickaufdie AusrichtungdesArbeitgebersunddieArtderTätigkeit einegerechtfertigteberuflicheanforderungdarstellt.ein Arbeitgeber,dessenTätigkeitZweckederBerichterstattungoderMeinungsäußerungverfolgt,aufdieArtikel5 Absatz1Satz2desGrundgesetzesanzuwendenist,darf DatenüberdiereligiöseÜberzeugung,dieReligionszugehörigkeitoderdieWeltanschauungdesBeschäftigten erheben,soweitdiereligiöseüberzeugung,diereligionszugehörigkeitoderdieweltanschauungwegenderartder auszuübendentätigkeitoderderbedingungenihreraus- übungeinewesentlicheundentscheidendeberuflichean- forderung darstellt. (6)BeschäftigtendatensindunmittelbarbeidemBeschäftigtenzuerheben.WennderArbeitgeberdenBeschäftigtenvorderErhebunghieraufhingewiesenhat, darfderarbeitgeberallgemeinzugänglichedatenohne MitwirkungdesBeschäftigtenerheben,esseidenn,dass dasschutzwürdigeinteressedesbeschäftigtenandem AusschlussderErhebungdasberechtigteInteressedes Arbeitgebersüberwiegt.BeiDatenaussozialenNetzwerken,diederelektronischenKommunikationdienen, überwiegtdasschutzwürdigeinteressedesbeschäftigten;diesgiltnichtfürsozialenetzwerke,diezurdarstellungderberuflichenqualifikationihrermitglieder bestimmtsind.miteinwilligungdesbeschäftigtendarf derarbeitgeberauchbeisonstigendrittenpersonenbezogenedatendesbeschäftigtenerheben;dembeschäftigtenistaufverlangenüberdeninhaltdererhobenen DatenAuskunftzuerteilen.DieAbsätze1bis5sowie 32a bleiben unberührt. (7)DieDatenerhebungistnurzulässig,wennArtund AusmaßimHinblickaufdenZweckverhältnismäßig sind. 32a Ärztliche Untersuchungen und Eignungstests vor eines Beschäftigungsverhältnisses (1)DerArbeitgeberdarfdiedesBeschäftigungsverhältnissesvoneinerärztlichenUntersuchungabhängigmachen,wennundsoweitdieErfüllung bestimmtergesundheitlichervoraussetzungenwegender ArtderauszuübendenTätigkeitoderderBedingungen ihrerausübungeinewesentlicheundentscheidendeberuflicheanforderungzumzeitpunktderarbeitsaufnahmedarstellt.derbeschäftigtemussindieuntersuchungnachaufklärungüberderenartundumfang sowieindieweitergabedesuntersuchungsergebnisses andenarbeitgebereingewilligthaben.dembeschäftigtenistdasvollständigeuntersuchungsergebnismitzuteilen.demarbeitgeberdarfnurmitgeteiltwerden,obder BeschäftigtenachdemUntersuchungsergebnisfürdie vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist. (2)DerArbeitgeberdarfdiedesBeschäftigungsverhältnissesvoneinersonstigenUntersuchungoderPrüfungabhängigmachen,wenndieUntersuchungoderPrüfungwegenderArtderauszuübenden TätigkeitoderderBedingungenihrerAusübungerforderlichist,umfestzustellen,obderBeschäftigtezum ZeitpunktderArbeitsaufnahmefürdievorgesehenen Tätigkeitengeeignetist (Eignungstest).DerBeschäftigte mussindeneignungstestnachaufklärungüberdessen ArtundUmfangsowieindieWeitergabedesErgebnissesdesEignungstestsandenArbeitgebereingewilligt haben.dereignungstestistnachwissenschaftlichanerkanntenmethodendurchzuführen,sofernsolchebestehen.dembeschäftigtenistdasergebnisdeseignungstestsmitzuteilen.sindeignungstestsganzoderteilweise durchpersonendurchzuführen,dieeinerberuflichen Schweigepflichtunterliegen,darfdemArbeitgeberinsoweitnurmitgeteiltwerden,obderBeschäftigtenach demergebnisdeseignungstestsfürdievorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ b Datenverarbeitung und -nutzung vor eines Beschäftigungsverhältnisses (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendaten,dieer nach 32oder32aerhobenhat,verarbeitenundnutzen, soweitdieserforderlichist,umdieeignungdesbeschäftigtenfürdievorgesehenentätigkeitenfestzustellenoder umüberdiedesbeschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. (2)Beschäftigtendaten,diederArbeitgeberohneDatenerhebungnach 32oder32aerhaltenhat,darfernur verarbeiten und nutzen, soweit 1.dieserforderlichist,umdieEignungdesBeschäftigtenfürdievorgesehenenTätigkeitenfestzustellen oderumüberdiedesbeschäftigungsverhältnisses zu entscheiden, und 2.erdieseDatennach 32oder32ahätteerhebendürfen. Satz1Nummer2giltnicht,wennderBeschäftigtedie DatendemArbeitgeberübermittelthat,ohnedassder Arbeitgeber hierzu Veranlassung gegeben hat. (3)Stehtfest,dasseinBeschäftigungsverhältnisnicht begründetwird,sinddiebeschäftigtendatengemäß 35 Absatz2Satz2zulöschen,esseidenn,dassderBeschäftigte in die weitere Speicherung eingewilligt hat. 32c Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis (1)Beschäftigtendatendürfenvorbehaltlichder 32ebis32ierhobenwerden,wenndiesfürdieDurchführung,BeendigungoderAbwicklungdesBeschäftigungsverhältnisseserforderlichist.DiesistinsbesonderederFall,soweitdieKenntnisdieserDatenfürden Arbeitgeber erforderlich ist, um 1.gesetzlicheoderaufGrundeinesGesetzesbestehendeErhebungs-,Melde-,Auskunfts-,Offenlegungs- oder Zahlungspflichten zu erfüllen, 2.diegegenüberdemBeschäftigtenbestehenden Pflichten zu erfüllen oder 3.diegegenüberdemBeschäftigtenbestehenden RechtedesArbeitgeberseinschließlichderLeistungs- und Verhaltenskontrolle wahrzunehmen. 32 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend. (2) 32Absatz2bis5giltentsprechendfürdieFeststellung,obderBeschäftigtefachlichgeeignetist,eine andereoderverändertetätigkeitaufzunehmenoderan einen anderen Arbeitsplatz zu wechseln. (3)DerArbeitgeberdarfvoneinemBeschäftigtendie TeilnahmeaneinerärztlichenUntersuchungnachMaßgabedes 32aAbsatz1sowiedieTeilnahmeaneinem EignungstestnachMaßgabedes 32aAbsatz2verlangen,soweitdieserforderlichist,umdieEignungdesBeschäftigten zu überprüfen, wenn 1.tatsächlicheAnhaltspunktevorliegen,dieZweifelan derfortdauerndeneignungdesbeschäftigtenbegründen, oder 2.einWechselseinerTätigkeitoderseinesArbeitsplatzes beabsichtigt ist. (4)DieDatenerhebungistnurzulässig,soweitArt undausmaßimhinblickaufdenzweckverhältnismäßig sind. 32d Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnis (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenverarbeiten und nutzen, soweit 1. sie nach 32, 32a oder 32c erhoben worden sind, 2.dieserforderlichistzurErfüllungderZwecke,fürdie diedatenerhobenwordensind,oderzurerfüllung andererzwecke,fürdiederarbeitgebersienachden VorschriftendiesesUnterabschnittshätteerheben dürfen, und 3.diesnachArtundAusmaßimHinblickaufden Zweck verhältnismäßig ist. (2)Beschäftigtendaten,diederArbeitgeberohneDatenerhebungnach 32,32aoder32cerhaltenhat,darfer nur verarbeiten und nutzen, soweit 1.diesfürdieDurchführung,BeendigungoderAbwicklungdesBeschäftigungsverhältnisseserforderlichundnachArtundAusmaßimHinblickaufden Zweck verhältnismäßig ist und 2.ersienachden 32,32aoder32chätteerhebendürfen. (3)DerArbeitgeberdarfzurAufdeckungvonStraftatenoderanderenschwerwiegendenPflichtverletzungen durchbeschäftigteimbeschäftigungsverhältnis,insbesonderezuraufdeckungvonstraftatennachden 266, 299,331bis334desStrafgesetzbuchs,einenautomatisiertenAbgleichvonBeschäftigtendateninanonymisierteroderpseudonymisierterFormmitvonihmgeführten Dateiendurchführen.ErgibtsicheinVerdachtsfall,dürfendieDatenpersonalisiertwerden.DerArbeitgeberhat dienäherenumstände,dieihnzueinemabgleichnach Satz1veranlassen,zudokumentieren.DieBeschäftigten sindüberinhalt,umfangundzweckdesautomatisierten Abgleichszuunterrichten,sobaldderZweckdurchdie Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird. (4)EinDritter,andenBeschäftigtendatenübermittelt wordensind,darfdiesenurfürdenzweckverarbeiten undnutzen,zudessenerfüllungsieihmübermitteltwurden. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hinzuweisen. (5)DerArbeitgeberdarfdienach 32Absatz1bis6 sowienachden 32aund32cAbsatz1bis3erhobenen BeschäftigtendatennichtineinerWeiseverarbeitenund nutzen,dasssiedurchdieautomatisiertezusammenführungeinzelnerlebens-undpersonaldateneingesamtbildderwesentlichengeistigenundcharakterlichen EigenschaftenoderdesGesundheitszustandesdesBeschäftigten ergeben.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 32e Datenerhebung ohne Kenntnis des Beschäftigten zur Aufdeckung und Verhinderung von Straftaten und anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Beschäftigungsverhältnis (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatennurmit Kenntnis des Beschäftigten erheben. (2)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatenohne Kenntnis des Beschäftigten nur erheben, wenn 1.TatsachendenVerdachtbegründen,dassderBeschäftigteimBeschäftigungsverhältniseineStraftat odereineandereschwerwiegendepflichtverletzung begangenhat,diedenarbeitgeberbeieinemarbeitnehmerzueinerkündigungauswichtigemgrund berechtigen würde, und 2. die Erhebung erforderlich ist, um diestraftatoderdieandereschwerwiegendepflichtverletzungaufzudeckenoderumdamitimzusammenhang stehendeweiterestraftatenoderschwerwiegendepflichtverletzungen des Beschäftigten zu verhindern. (3)DieErhebungnachAbsatz2mussnachArtund AusmaßimHinblickaufdenAnlassverhältnismäßig sein.sieistnurzulässig,wenndieerforschungdes SachverhaltsaufandereWeiseerschwertoderweniger erfolgversprechendwäre.dieerhebungistabzubrechen, wennderzwecknichtzuerreichenist;sieistzuunterbrechen,wennderzwecknurvorübergehendnichtzu erreichenist.diedaueristaufdasunerlässlichezubeschränken. (4)IndenFällendesAbsatzes2istdieErhebungvon Beschäftigtendatenunzulässig,wennsieerfolgtmitHilfe 1.einerplanmäßigangelegtenBeobachtung,dielänger als24stundenohneunterbrechungoderanmehrals vier Tagen stattfinden soll, 2.technischerMittelzumAbhörenoderAufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder 3.sonstigerbesonderertechnischerMittel,diefürBeobachtungszwecke bestimmt sind. Satz1Nummer3giltnichtfürdenEinsatzvonFerngläsern und Fotoapparaten. (5)DerArbeitgeberdarfdienachAbsatz2erhobenen DatennurfürdieZwecke,fürdiesieerhobenwurden, verarbeitenundnutzen.diedenverdachtbegründenden TatsachensindvorderDatenerhebungzudokumentieren.DienäherenUmständederDatenerhebungnachden Absätzen2bis4sindunverzüglichnachderDatenerhebungzudokumentieren. 4dAbsatz5istanzuwenden. DerBeschäftigteistüberdieErhebung,Verarbeitung odernutzungzuunterrichten,sobaldderenzweckdurch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird. (6)DieDatensindunverzüglichzulöschen,wennsie zurerreichungdeszwecksnichtmehrerforderlichsind oderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigteneiner weiterenspeicherungentgegenstehen.dergrundder SpeicherungderDatenunddieLöschungsindzudokumentieren.DieDokumentationdarfausschließlichfür ZweckederDatenschutzkontrolleverwendetwerden.Die Dokumentationistzulöschen,wennsiefürdieseZwecke nichtmehrerforderlichist,spätestensjedochamende deskalenderjahres,dasdemjahrderdokumentation folgt. (7)Daten,diedenKernbereichprivaterLebensgestaltungbetreffen,darfderArbeitgebernichterheben,verarbeitenodernutzen.WurdensolcheDatenentgegen Satz1gespeichert,sindsieunverzüglichzulöschen.Absatz 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1)DieBeobachtungnichtöffentlichzugänglicher Betriebsgelände,BetriebsgebäudeoderBetriebsräume (Betriebsstätten)mitoptisch-elektronischenEinrichtungen (Videoüberwachung),dieauchzurErhebungvon Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig 1.zur Zutrittskontrolle, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 3. zum Schutz des Eigentums, 4. zur Sicherheit des Beschäftigten, 5. zur Sicherung von Anlagen, 6.zurAbwehrvonGefahrenfürdieSicherheitdesBetriebes, 7.zur Qualitätskontrolle, soweitsiezurwahrungwichtigerbetrieblicherinteressenerforderlichistundwennnachartundausmaßder VideoüberwachungkeineAnhaltspunktedafürbestehen, dassschutzwürdigeinteressenderbetroffenenamausschlussderdatenerhebungüberwiegen.derarbeitgeber hatdenumstanddervideoüberwachungdurchgeeignetemaßnahmenerkennbarzumachen. 6bAbsatz3 und4giltentsprechend.diesätze1und2geltenentsprechend,wennvoneinereinrichtunglediglichderanschein einer Videoüberwachung ausgeht. (2)EineVideoüberwachungvonTeilenvonBetriebsstätten,dieüberwiegendderprivatenLebensgestaltung desbeschäftigtendienen,istunzulässig.diesgiltinsbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume. (3)DieDatensindunverzüglichzulöschen,wennsie zurerreichungdesspeicherungszwecksnichtmehrerforderlichsindoderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 32g Ortungssysteme (1)DerArbeitgeberdarfBeschäftigtendatendurch elektronischeeinrichtungenzurbestimmungeinesgeografischenstandortes (Ortungssysteme)nurerheben, verarbeitenundnutzen,soweitdiesausbetrieblichen Gründen erforderlich ist, 1. zur Sicherheit des Beschäftigten oder 2. zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten undwennkeineanhaltspunktebestehen,dassschutzwürdigeinteressendesbeschäftigtenamausschlussder
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/4230 Datenerhebung,-verarbeitungoder-nutzungüberwiegen.EineErhebungnachSatz1darfnurwährendder ArbeitszeitdesBeschäftigtenerfolgen.DerArbeitgeber hatdeneinsatzdesortungssystemsdurchgeeignete MaßnahmenfürdenBeschäftigtenerkennbarzumachen undihnüberdenumfangderaufzeichnungenundderenregelmäßigeoderimeinzelfallvorgeseheneauswertungzuinformieren.beschäftigtendaten,diebeim EinsatzvonOrtungssystemenerhobenwerden,dürfen nichtzuanderenzweckenalsnachsatz1verarbeitet oder genutzt werden. (2)DerArbeitgeberdarfOrtungssystemeauchzum SchutzbeweglicherSacheneinsetzen.IndiesemFall darfeineortungdesbeschäftigtennichterfolgen,solangederbeschäftigtediebeweglichesacheerlaubterweisenutztoderdiesesicherlaubterweiseinseinerobhut befindet. (3)DieDatensindunverzüglichzulöschen,wennsie zurerreichungdeszwecksderspeicherungnichtmehr erforderlichsindoderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 32h Biometrische Verfahren (1)DerArbeitgeberdarfbiometrischeMerkmaleeines Beschäftigtennurerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdiesausbetrieblichenGründenzuAutorisierungsundAuthentifikationszweckenerforderlichistundkeine schutzwürdigeninteressendesbeschäftigtenamausschlussderdatenerhebung,-verarbeitungund-nutzung überwiegen.dateninformvonlichtbilderneinesbeschäftigtendarfderarbeitgeberauchzuanderenzweckenerheben,verarbeitenundnutzen,soweitderbeschäftigte eingewilligt hat. (2)BiometrischeDatensindunverzüglichzulöschen, wennsiezurerreichungdeszwecksnichtmehrerforderlichsindoderschutzwürdigeinteressendesbeschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 32i Nutzung von Telekommunikationsdiensten (1)SoweitdemBeschäftigtendieNutzungvonTelekommunikationsdienstenausschließlichzuberuflichen oderdienstlichenzweckenerlaubtist,darfderarbeitgeberbeidiesernutzunganfallendedatennurerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist 1.zurGewährleistungdesordnungsgemäßenBetriebes vontelekommunikationsnetzenodertelekommunikationsdiensten, einschließlich der Datensicherheit, 2.zu Abrechnungszwecken oder 3.zueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle undsoweitkeineanhaltspunktedafürbestehen,dass schutzwürdigeinteressendesbeschäftigtenaneinem AusschlussderErhebung,VerarbeitungoderNutzung überwiegen.werdennachsatz1nummer3erhobene DateneinembestimmtenBeschäftigtenzugeordnet,ist dieserübereineverarbeitungundnutzungzuunterrichten,sobaldderzweckderverarbeitungodernutzung durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird. (2)Inhalteeinerausschließlichzuberuflichenoder dienstlichenzweckenerlaubtennutzungvontelefondienstendarfderarbeitgebernurerheben,verarbeiten undnutzen,soweitdieszurwahrungseinerberechtigten InteressenerforderlichistundderBeschäftigteundseine KommunikationspartnerimEinzelfallvorherdarüberinformiertwordensindunddarineingewilligthaben.Istdie ausschließlichzuberuflichenoderdienstlichenzwecken erbrachtetelefonischedienstleistungwesentlicherinhalt dergeschuldetenarbeitsleistung,darfderarbeitgeberinhaltediesernutzungohnekenntnisdesbeschäftigtenim EinzelfallzueinerstichprobenartigenoderanlassbezogenenLeistungs-oderVerhaltenskontrolleerheben,verarbeiten und nutzen, wenn 1.derBeschäftigteingeeigneterWeisevorabdarüber informiertwordenist,dasserineinemeingegrenzten Zeitraum mit einer Kontrolle zu rechnen hat, und 2.dieKommunikationspartnerdesBeschäftigtenüber diemöglichkeitdererhebung,verarbeitungund Nutzunginformiertwordensindunddarineingewilligt haben. DerArbeitgeberhatdenBeschäftigtenunverzüglich überdieerhebung,verarbeitungundnutzungderinhaltsdaten nach Satz 2 zu unterrichten. (3)Inhalteeinerausschließlichzuberuflichenoder dienstlichenzweckenerlaubtennutzungvonanderen alsinabsatz2genanntentelekommunikationsdiensten darfderarbeitgebererheben,verarbeitenundnutzen, soweitdieszudeninabsatz1nummer1oder3genanntenzweckenerforderlichistundkeineanhaltspunktedafürbestehen,dassdasschutzwürdigeinteresse desbeschäftigtenandemausschlussdererhebung, VerarbeitungoderNutzungüberwiegt.Diesgiltauch, soweitesfürdenordnungsgemäßendienst-odergeschäftsbetriebdesarbeitgebersindenfälleneinerversetzung,abordnungoderabwesenheiterforderlichist. OhneKenntnisdesBeschäftigtendarfeineErhebung nachsatz1inverbindungmitabsatz1satz1nummer 3 nur nach Maßgabe des 32e Absatz 2 bis 7 erfolgen. (4)NachAbschlusseinerTelekommunikationgelten fürdieerhebung,verarbeitungundnutzungderdaten undinhaltedie 32cund32d.DerArbeitgeberdarf privatedatenundinhaltenurerheben,verarbeitenund nutzen,wenndieszurdurchführungdesordnungsgemäßendienst-odergeschäftsbetriebesunerlässlichistund er den Beschäftigten hierauf schriftlich hingewiesen hat. 32j Unterrichtungspflichten StellteinArbeitgeberfest,dassbeiihmgespeicherte Beschäftigtendatenunrechtmäßigübermitteltoderauf sonstigeweisedrittenunrechtmäßigzurkenntnisgelangtsind,haterdiesunverzüglichdenbetroffenenmitzuteilen.drohenschwerwiegendebeeinträchtigungen derrechteoderschutzwürdigerinteressenderbeschäftigten,hatderarbeitgeberauchdiezuständigeaufsichtsbehördeunverzüglichzuunterrichten. 42aSatz3 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 32k Änderungen DerArbeitgeberhatDritten,andieerBeschäftigtendatenübermittelthat,dieÄnderung,Löschungoder SperrungdieserDatenunverzüglichmitzuteilen,essei denn,diemitteilungistnichterforderlich,umschutzwürdige Interessen der Beschäftigten zu wahren. 32l Einwilligung, Geltung für Dritte, Rechte der Interessenvertretungen, Beschwerderecht, Unabdingbarkeit (1)DieErhebung,VerarbeitungundNutzungvon BeschäftigtendatendurchdenArbeitgeberaufGrund einereinwilligungdesbeschäftigtenistabweichend von 4Absatz1nurzulässig,soweitdiesindenVorschriftendiesesUnterabschnittsausdrücklichvorgesehen ist. (2)DieVorschriftendiesesUnterabschnittsgelten entsprechendfürdritte,diefürdenarbeitgeberbeim Erheben,VerarbeitenundNutzenvonBeschäftigtendaten tätig werden. (3)DieRechtederInteressenvertretungenderBeschäftigten bleiben unberührt. (4)BestehentatsächlicheAnhaltspunkte,dieden Verdachtbegründen,dassderArbeitgeberBeschäftigtendatenunbefugterhebt,verarbeitetodernutzt,kann sichderbeschäftigteandiefürdiedatenschutzkontrollezuständigebehördewenden,wennderarbeitgebereinerdaraufgerichtetenbeschwerdedesbeschäftigten nicht unverzüglich abhilft. (5)VondenVorschriftendiesesUnterabschnittsdarf nichtzuungunstenderbeschäftigtenabgewichenwerden. 8.DieÜberschriftdesbisherigenzweitenUnterabschnitts des dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: Dritter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen. 9.DieÜberschriftdesbisherigendrittenUnterabschnitts des dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: Vierter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde. 10.In 43Absatz1werdennachNummer7bdiefolgenden Nummern 7c bis 7g eingefügt: 7c.entgegen 32dAbsatz3Satz4, 32eAbsatz5 Satz5oder 32iAbsatz2Satz3denBeschäftigtennicht,nichtrichtigodernichtvollständigoder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7d.entgegen 32fAbsatz1Satz2denUmstandder Beobachtung nicht erkennbar macht, 7e.entgegen 32gAbsatz1Satz3denEinsatzdes Ortungssystems nicht erkennbar macht, 7f.entgegen 32jSatz1oder 32keineMitteilung nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig macht, 7g.entgegen 32jSatz2dieAufsichtsbehördenicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitig unterrichtet. Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes 27desBundesverfassungsschutzgesetzesvom20.Dezember1990 (BGBl.IS.2954,2970),daszuletztdurchArtikel1adesGesetzesvom31.Juli2009 (BGBl.IS.2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.ImWortlautwerdendieWörter nach 3durchdasBundesamtfürVerfassungsschutz durchdiewörter des BundesamtesfürVerfassungsschutznachdiesemGesetz ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: DieBefugnissedesBundesamtesfürVerfassungsschutz zumschutzseinermitarbeiter,einrichtungen,gegenständeundquellengegensicherheitsgefährdendeoder geheimdienstlichetätigkeitennachdemzweitenabschnittwerdendurchdieanwendbarenvorschriftender 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzesnichteingeschränkt. Artikel 3 Änderung des MAD-Gesetzes 13desMAD-Gesetzesvom20.Dezember1990 (BGBl.IS.2954,2977),daszuletztdurchdieArtikel3 und10absatz2desgesetzesvom5.januar2007 (BGBl.I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.ImWortlautwerdendieWörter nach 1Abs.1bis3, 2und 14 durchdiewörter desmilitärischenabschirmdienstes nach diesem Gesetz ersetzt. 2. Folgender Satz wird angefügt: DieBefugnissedesMilitärischenAbschirmdiensteszum SchutzseinerMitarbeiter,Einrichtungen,Gegenstände undquellengegensicherheitsgefährdendeodergeheimdienstlichetätigkeitennach 5Nummer2werdendurch dieanwendbarenvorschriftender 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzes nicht eingeschränkt. Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes 11desBND-Gesetzesvom20.Dezember1990 (BGBl.IS.2954,2979),daszuletztdurchArtikel1bdes Gesetzesvom31.Juli2009 (BGBl.IS.2499)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 11 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes BeiderErfüllungderAufgabendesBundesnachrichtendienstessind 3Absatz2und8Satz1, 4Absatz2und3 sowiedie 4b,4c,10und13bis20desBundesdatenschutzgesetzesnichtanzuwenden.DieBefugnissedes BundesnachrichtendiensteszumSchutzseinerMitarbeiter,
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4230 Einrichtungen,GegenständeundQuellengegensicherheitsgefährdendeodergeheimdienstlicheTätigkeitennachden 2bis6werdendurchdieanwendbarenVorschriftender 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzesnichteingeschränkt. Artikel 5 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Dem 106desBundesbeamtengesetzesvom5.Februar 2009 (BGBl.IS.160),daszuletztdurch vom (BGBl.I S. )geändertwordenist,wirdfolgenderabsatz5angefügt: (5)Die 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzes geltennichtfürpersonalaktendaten.fürpersonenbezogene DatenvonBewerberinnenundBewerbern,Beamtinnenund BeamtensowieehemaligenBeamtinnenundehemaligen Beamten,dienachAbsatz1Satz4bis6nichtzurPersonalaktegehören,geltendie 32ebis32ldesBundesdatenschutzgesetzes;die 32bund32ddesBundesdatenschutzgesetzesgelteninsoweitentsprechendmitderMaßgabe, dassabsatz4andiestelleder 32,32aund32cdesBundesdatenschutzgesetzes tritt. Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes 29Absatz2Satz2desSoldatengesetzesinderFassung derbekanntmachungvom30.mai2005 (BGBl.IS.1482), daszuletztdurchartikel10desgesetzesvom5.februar 2009 (BGBl.IS.160)geändertwordenist,wirddurchdie folgenden Sätze ersetzt: Die 32bis32ldesBundesdatenschutzgesetzesgelten nichtfürpersonalaktendaten.fürpersonenbezogenedaten vonbewerbern,soldatenundfrüherensoldaten,dienach Absatz1Satz3und4nichtzurPersonalaktegehören,gelten die 32ebis32ldesBundesdatenschutzgesetzes;die 32bund32ddesBundesdatenschutzgesetzesgelteninsoweitentsprechendmitderMaßgabe,dassSatz1andieStelle der 32,32aund32cdesBundesdatenschutzgesetzes tritt. Artikel 7 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einsetzen:datumdesersten TagesdessechstenaufdieVerkündungfolgendenMonats] in Kraft.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode A.Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Entwurfs ZieldesGesetzentwurfsistes,praxisgerechteRegelungenfür BeschäftigteimSinnedes 3Absatz11desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG)zuschaffen.EssollenfürZwecke desbeschäftigungsverhältnissesnursolchedatenverarbeitetwerdendürfen,diefürdiesesverhältniserforderlichsind. Datenverarbeitungen,diesichbeispielsweiseauffürdas Beschäftigungsverhältnisnichtrelevantesaußerdienstliches VerhaltenoderaufnichtdienstrelevanteGesundheitszuständebeziehen,sollen (zukünftig)ausgeschlossensein.mit denneuregelungensollenmitarbeiteranihremarbeitsplatz zudemwirksamvorbespitzelungengeschütztundgleichzeitigdenarbeitgebernverlässlichegrundlagenfürdiedurchsetzungvoncompliance-anforderungenunddenkampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. DerGesetzentwurfenthältdaherRegelungenfürdieErhebung,VerarbeitungundNutzungvonBeschäftigtendatenvor und nach eines Beschäftigungsverhältnisses. DasimmerwiederangesprocheneThemaderEinräumung vonvereinfachtenübermittlungsmöglichkeitenimrahmen vonunternehmenszusammenschlüssenkonnteindiesem GesetzentwurfkeinerabschließendenLösungzugeführt werden,weilderschwerpunktderfragestellungnichtim BereichdesBeschäftigtendatenschutzesliegtunddieFrage, welcheartenvonunternehmenszusammenschlüssenhierbeigemeintseinkönnen,weiterervertiefteruntersuchung bedarf.zudemerscheinteinesolcheübermittlungserleichterung europarechtlich als problematisch. II.Gesetzgebungskompetenz FürRegelungendesDatenschutzesfolgtdieGesetzgebungskompetenzdesBundesalsAnnexausderKompetenzfürdie geregeltesachmaterie.betroffenesachmateriensindvorwiegenddasarbeitsrecht (Artikel74Absatz1Nummer12 desgrundgesetzes GG)unddasRechtderWirtschaft (Artikel74Absatz1Nummer11GG).DieBerechtigungdes BundeszurInanspruchnahmederkonkurrierendenGesetzgebungskompetenzfürdasRechtderWirtschaftergibtsich ausartikel72absatz2gg.einebundesgesetzlicheregelungdesdatenschutzesvonbeschäftigtenistzurwahrung derrechtseinheitimbundesgebietimgesamtstaatlichen Interesseerforderlich.UnterschiedlicheRegelungendes SchutzesderpersonenbezogenenDatenvonBeschäftigten innerhalbdesbundesgebieteshätteninsbesonderefürinverschiedenenländerntätigearbeitgebererheblicheunsicherheitenbeiderrechtlichenbehandlungderbeiihnenbestehendenbeschäftigungsverhältnissezurfolge.diesbeträfe sowohldiedatenerhebungund-verwendungvoralsauch nacheinesbeschäftigungsverhältnisses.innerhalbdesgleichenunternehmensmüsstenunterschiedliche datenschutzrechtlichemaßstäbeangelegtwerden.dieshätte unzumutbarebehinderungenfürdenländerübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge. FürdieÄnderungendesBundesverfassungsschutzgesetzes, desmad-gesetzes,desbnd-gesetzes,desbundesbeamtengesetzessowiedessoldatengesetzesergibtsichdiegesetzgebungskompetenzdesbundesausartikel73absatz1 Nummer 1, 8, 10 Buchstabe b GG. III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Unionvereinbar.ErstehtinsbesondereimEinklangmitden RegelungenderRichtlinie95/46/EG (EG-Datenschutzrichtlinie). IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte FinanzielleAuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalte sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. V.Kosten ZusätzlicheKostenfürdieWirtschaftunddieVerwaltung entstehennebendenangegebenenbürokratiekostennicht. ZusätzlicheKostenentstehendenUnternehmenauchnicht aufgrunddervorschriftenzurdatenlöschung (z.b. 32g Absatz3und 32hAbsatz2),dadieseVorschriftenlediglichbereitsgeltendeRegelungenkonkretisieren.Vonden Regelungen sind alle Unternehmen betroffen. ZusätzlicheKostenfürdieBürgerinnenundBürgersind nichtzuerwarten.auswirkungenaufeinzelpreiseunddas allgemeinepreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten. VI.Bürokratiekosten 1.BürokratiebelastungenfürdieWirtschaftunddieVerwaltung MitdemGesetzentwurfwerden18Informationspflichten fürarbeitgebergegenüberihrenbeschäftigteneingeführt. VondiesenInformationspflichtensinddieWirtschaftals privaterarbeitgeberunddieverwaltungalsöffentlicherarbeitgeber gleichermaßen betroffen. Diese Informationspflichten sind im Einzelnen: NormInformationspflicht 32 Absatz 6 Satz 3 DerBeschäftigteistauf seinverlangenüberden Inhalt einer bei einem Dritten über ihn eingeholten Auskunft zu unterrichten. Jährliche Fallzahl Belastung der Wirtschaft in Tsd. Euro
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4230 NormInformationspflicht 32a Absatz 1 Satz 3 32a Absatz 2 Satz 4 32d Absatz 3 Satz 3 32d Absatz 3 Satz 4 32d Absatz 4 Satz 2 32e Absatz 5 Satz 2 32e Absatz 5 Satz 3 32e Absatz 5 Satz 5 32e Absatz 6 Satz 2 32f Absatz 1 Satz 2 32f Absatz 1 Satz 3 32g Absatz 1 Satz 2 Dem Beschäftigten ist das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung oder Prüfung mitzuteilen. Dem Beschäftigten ist das Ergebnis eines Eignungstests mitzuteilen. Dokumentationspflicht des Arbeitgebers bei einem automatisierten Datenabgleich Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei einem automatisierten Datenabgleich Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die Zweckbindungübermittelter Daten gegenüber dem Datenempfänger. DerArbeitgeberhatdie einen Verdacht begründenden Tatsachen zu dokumentieren. DerArbeitgeberhatdie näheren Umstände der Datenerhebung zu dokumentieren. Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung. Der Grund der Speicherung und die Löschung sind zu dokumentieren. DerArbeitgeberhatden Umstand einer Videobeobachtung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen (einmalige Umstellungskosten) Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebersbeieineroffenen Videoüberwachung Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Einsatz eines Ortungssystems durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Jährliche Fallzahl Belastung der Wirtschaft in Tsd. Euro (einmalige Umstellungskosten) (einmalige Umstellungskosten) NormInformationspflicht 32g Absatz 1 Satz 2 32i Absatz 2 Satz 1 32i Absatz 2 Satz 2 32i Absatz 2 Satz 3 32k Satz 1 DerArbeitgeberhatden BeschäftigtenbeimEinsatz eines Ortungssystems über den Umfang der Aufzeichnungen und deren regelmäßige oder im Einzelfall vorgesehene Auswertung zu informieren. DerArbeitgeberhatden Beschäftigtenundseine Kommunikationspartner im konkreten Einzelfall vorher darüber zu informieren, ob er Inhalte einer ausschließlich zu beruflichen oder dienstlichen Zwecken erlaubten Nutzung von Telefondiensten erhebt, verarbeitet oder nutzt. DerArbeitgeberhatden Beschäftigtenundseine Kommunikationspartner über die Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Inhalten der Nutzung von Telefondiensten zu informieren. DerArbeitgeberhatden Beschäftigten über die Erhebung,Verarbeitung und Nutzung von Inhaltsdaten nach Satz 2 zu unterrichten. Der Arbeitgeber hat Dritten, an die er Beschäftigtendaten übermittelt hat, die Änderung, Löschung oder Sperrung dieser Daten unverzüglich mitzuteilen,esseidenn,dassdie MitteilungzurWahrung schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten nicht erforderlich ist. Jährliche Fallzahl (einmalige Umstellungskosten) Belastung der Wirtschaft in Tsd. Euro FürdieBundesverwaltungalsDienstherrvonBeamtinnen undbeamtenwerdenbesondereinformationspflichtennach 106ff.desBundesbeamtengesetzes (BBG)durcheinige dieservorschriftendesgesetzentwurfsergänzt,soweitsie speziellesachverhaltebetreffen,dieimbundesbeamtengesetz nicht geregelt sind.
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitdeneineEinwilligungzulassendenRegelungen ( 32 Absatz6Satz4, 32aAbsatz1Satz2,Absatz2Satz2, 32bAbsatz3, 32cAbsatz3, 32hAbsatz1Satz2, 32i Absatz2Satz1, 32iAbsatz2Satz2)werdengegenüber dergeltendenrechtslage ( 4und4aBDSG)keineneuen Informationspflichten begründet. MitdenneuenRegelungenzumBeschäftigtendatenschutz isteinegesamtbelastungfürdiewirtschaftsunternehmenin Höhevoninsgesamt9,49Mio.Eurojährlichverbunden. ZudemwirdvoneinmaligenUmstellungskosteninHöhe von insgesamt 10,3 Mio. Euro ausgegangen. 2. Bürokratiebelastungen für die Bürgerinnen und Bürger FürdieBürgerinnenundBürgerwirddiefolgendeInformationspflicht neu eingeführt. NormInformationspflicht 32 Absatz6 Satz 3 DerBeschäftigteistauf seinverlangenüberden Inhalt der Auskunft zu unterrichten VII.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung sind nicht zu erwarten. VII.Nachhaltigkeit DasVorhabenwirdauchlangfristigzueinergrößeren RechtssicherheitundeinembesserenSchutzderpersonenbezogenenDatenvonBeschäftigtenimBeschäftigungsverhältnisführen.DieRegelungensindtechnikneutralausgestaltetundbietensodieGewähr,zukünftigetechnische Entwicklungen mit zu umfassen. B.Besonderer Teil Jährliche Fallzahl Belastung derbürger instunden Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) DieInhaltsübersichtistandienachfolgendbegründetenGesetzesänderungen anzupassen. Zu Nummer 2 ( 3 Absatz 12 und 13) MitdenAbsätzen12und13werdenin 3neueBegriffsbestimmungenaufgenommen,diefürdiesesÄnderungsgesetz von Bedeutung sind. Absatz12stelltklar,dassessichbeiBeschäftigtendatenum personenbezogene Daten von Beschäftigten handelt. Absatz13konkretisiertdenBegriffdesArbeitgebersfür den Bereich des Datenschutzrechts. Zu Nummer 3 ( 4 Absatz 1 Satz 2) MitdemneuenSatz2wirdklargestellt,dassauchBetriebsundDienstvereinbarungenandereRechtsvorschriftenim Sinnedes 4Absatz1Satz1sind.DamitwirddieherrschendeRechtsauffassunginRechtsprechungundLiteratur ausdrücklichgesetzlichgeregelt.mitdieserklarstellungerfolgtwedereineeinschränkungnocheineerweiterungder MöglichkeitenundGrenzen,durchBetriebs-oderDienstvereinbarungenabweichendeRegelungenzutreffen,gegenüberderjetzigen,durchdieRechtsprechunggeprägten Rechtslage. Zu Nummer 4 ( 12 Absatz 4) EshandeltsichumredaktionelleÄnderungen,diediebestehendeRegelungandiemitdiesemGesetzgeänderteRechtslageanpassen.SpezialgesetzlicheRegelungenderDatenerhebung,-verarbeitungund-nutzunginsonstigenRechtsvorschriften,wiez.B.imSicherheitsüberprüfungsgesetz,in 9 Absatz1Nummer2desBundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), 2Absatz1Nummer1desGesetzesüberden Bundesnachrichtendienst (BNDG), 5Absatz1Nummer2 MADG, bleiben unberührt. Zu Nummer 5 ( 27 Absatz 3) Absatz3beschreibtdenAnwendungsbereichderRegelungendesneuenzweitenUnterabschnittsdesdrittenAbschnitts.DieVorschriftensindanwendbaraufArbeitgeber imsinnevon 3Absatz13 (neu).dievorschriftengelten nurfürdiedatenerhebung,-verarbeitungund-nutzungfür ZweckedesBeschäftigungsverhältnisses.SollenBeschäftigtendatenfürandereZweckeerhoben,verarbeitetodergenutztwerden,geltennichtdieVorschriftender 32bis32l, sonderndieübrigenbestimmungendesbundesdatenschutzgesetzes.fürdritteimsinnevon 3Absatz8,die,ohne Auftragsdatenverarbeiterzusein,fürdenArbeitgebertätig sind,bestimmt 32lAbsatz2dieAnwendbarkeitdeszweiten Unterabschnitts. ÜbermittlungenvonBeschäftigtendatenfüraußerhalbdes BeschäftigungsverhältnissesbestehendeZweckesinddaher u.a.nach 28zubeurteilen.SpezialgesetzlicheRegelungenderDatenerhebung,-verarbeitungund-nutzunginsonstigenRechtsvorschriften,wiez.B.in 9Absatz1Nummer 2BVerfSchG, 2Absatz1Nummer1BNDG, 5Absatz1 Nummer 2 MADG, bleiben unberührt. DerAnwendungsbereichistzudemnichtaufautomatisierte Datenbeschränkt,sondernerfasstauchdenUmgangmit z.b. papiergebundenen Beschäftigtendaten. Zu Nummer 6 ( 31) EswirdeinneuerzweiterUnterabschnittdesdrittenAbschnittseingefügt,indemdieDatenerhebung,-verarbeitung und-nutzungfürzweckedesbeschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang geregelt wird. Zu Nummer 7 ( 32 bis 32l) DieRegelungendesUnterabschnittszumBeschäftigtendatenschutzgehen,soweitsiespeziellereRegelungentreffen, denübrigenbestimmungendesdrittenabschnittsvor.insbesonderegehendieregelungendem 28Absatz1Nummer1vor.Gleichzeitiggelteninsbesonderedieallgemeinen undgemeinsamenbestimmungensowiedievorschriften überdierechtederbetroffenengrundsätzlichauchfürden Beschäftigtendatenschutz.HierzuzähltderAuskunftsan-
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/4230 spruchdesbetroffenennach 34,wonachdemBetroffenen aufverlangenunteranderemauskunftüberdiezuseiner PersongespeichertenDaten,auchsoweitsiesichaufdie HerkunftdieserDatenbeziehen,zuerteilenist.Damitwird dieerforderlichetransparenzbeiderdatenverarbeitungim Beschäftigungsverhältnisweiterhinsichergestellt.Vonden allgemeinenundgemeinsamenvorschriftenabweichende unddamitalsspeziellerevorschriftvorgehenderegelung istinsbesondere 32lAbsatz1zurEinwilligungzubeachten. Ebensowiefürdenbisherigen 32gilt,dassnachdem Grundsatzdes 1Absatz3dieVorschriftendiesesUnterabschnitteskeineAnwendungfinden,soweitandereRechtsvorschriftendesBundesaufpersonenbezogeneDateneinschließlichderenVeröffentlichunganzuwendensind.Dies giltbeispielsweisefürspeziellebefugnisse,datenzurabwehrvongefahrenfürdieinformationstechnikunddatensicherheitzuerheben,zuverarbeitenundzunutzen ( 5 BSIG).Insbesonderetrifftdiesaberaufdie 106bis115 desbundesbeamtengesetzes (BBG)oder 29desSoldatengesetzes (SG)zu,dieeigeneRegelungenfürdenUmgang mitpersonenbezogenendatenfürzweckedesbeschäftigungsverhältnissesenthalten.insoweitwirdaufdie zu den Artikeln 5 und 6 verwiesen. Zu 32 (Datenerhebung vor eines Beschäftigungsverhältnisses) DieVorschriftregeltdieDatenerhebunginderAnbahnungsphase,insbesonderedurchmündlicheundschriftlicheBefragung der Bewerber. Zu Absatz 1 NachAbsatz1unterliegtdieErhebungdesNamensundder KontaktdatendesBewerberskeinenbesonderenVoraussetzungen,daohnediesedieDurchführungeinesBewerbungsverfahrensnichtmöglichist.DieErhebungweitererDaten istdagegennurzulässig,wennundsoweitderenkenntnis fürdiefeststellungderfachlichenundpersönlicheneignungdesbewerbersfürdievorgesehenentätigkeitenerforderlichist.welchedatendiesesimeinzelfallseinkönnen,richtetsichnachobjektivenberuflichenkriterienund demvomarbeitgeberfestgelegtenanforderungsprofil.die RegelungentsprichtderbisherigenRechtsprechungdes Bundesarbeitsgerichts,daseinFragerechtdesArbeitgebers beideneinstellungsverhandlungennurinsoweitanerkennt, alsderarbeitgebereinberechtigtes,billigenswertesund schutzwürdigesinteresseanderbeantwortungseinerfrage imhinblickaufdasarbeitsverhältnishat.vorgesehenetätigkeitenimsinnederregelungliegenauchdannvor,wenn derarbeitgeberverschiedenestellenineinemverfahren ausgeschriebenhatundimbewerbungsverfahrenentscheidet,welcherbewerberaufwelcherstelleeingesetztwerden soll. Zu Absatz 2 Absatz2stelltfürbesondersschutzwürdigeDatenderBewerber Sonderregelungen auf. DieseDatendarfderArbeitgebernurunterdenstrengenVoraussetzungendes 8Absatz1desAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG)erheben.MaßgebendfürdieZulässigkeitderErhebungsinddaherdieausobjektiverSicht zubestimmendenwesentlichenundentscheidendenberuflichenanforderungen.diesekönnensichauchauseinemunternehmerischenkonzeptergeben,wennsieeinenengen Tätigkeitsbezugaufweisen,derdenErfolgderTätigkeitwesentlichbestimmt.HinsichtlichderFragenachVorstrafen bleibengemäß 1Absatz3Satz1dieVorschriftendes Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)unberührt.Dasbedeutetinsbesondere,dassderBewerbersichgemäß 53 Absatz1BZRGalsunbestraftbezeichnendarfunddender VerurteilungzugrundeliegendenSachverhaltnichtzuoffenbarenbraucht,wenndiedortigenVoraussetzungenvorliegen.DieRegelungentsprichtderbisherigenRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichts,wonachderArbeitgeber einenbewerbernurnachvorstrafenfragendarf,wennund soweitdieartdeszubesetzendenarbeitsplatzesdieserfordert. Zu Absatz 3 DadieDatenerhebungaufdaserforderlicheMaßzubeschränkenist,bestehtnachdieserRegelungvordesBeschäftigungsverhältnisseskeinFragerechtnach derschwerbehinderten-odergleichstellungseigenschaft. DieentgegenstehendeRechtsprechungdesBundesarbeitsgerichtsausderZeitvorInkrafttretenderRichtlinie2000/ 78/EGsowiedesNeuntenBuchesSozialgesetzbuch (SGBIX)unddesAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes istdurchdiedortaufgestelltendiskriminierungsverbote überholt.dieeinstellungeinesbewerbersdarfausgründen dergleichbehandlungnichtwegenderschwerbehindertenodergleichstellungseigenschaftverweigertwerden,wenn diezugrundeliegendebehinderungdereignungnichtentgegensteht.zurerfüllungdersichausdemneuntenbuch SozialgesetzbuchergebendenPflichtendesArbeitgebers undrechtederschwerbehindertenunddiesengleichgestelltenbehindertenmenschenbedarfesdesfragerechtsnach derschwerbehinderten-odergleichstellungseigenschaft vordesbeschäftigungsverhältnissesnicht. WillderArbeitgeberderPflichtzurBeschäftigungschwerbehinderterodergleichgestellterMenschengemäß 71 SGBIXnachkommen,kannerdiesesZielz.B.durcheinen entsprechendenhinweisinderstellenausschreibungerreichen.dasgleichegiltfürdenöffentlichenarbeitgeber hinsichtlichderverpflichtunggemäß 82Satz2SBGIX, schwerbehinderteundgleichgestelltebewerberzumvorstellungsgesprächeinzuladen.damitbleibtesdenbewerbern überlassen, ob sie dieses Datum offenlegen. Zu Absatz 4 DieseRegelungträgtdemSelbstverständnisunddemverfassungsrechtlichgarantiertenSelbstbestimmungsrechtder Religions-undWeltanschauungsgemeinschaftenRechnung. AlsKonsequenzausderZulässigkeitderunterschiedlichen BehandlungwegenderReligionoderWeltanschauungnach 9Absatz1AGGstehtdiesenArbeitgeberneinFragerecht unterdenselben,gegenüberabsatz2satz1erleichterten, Voraussetzungen zu. Zu Absatz 5 DieseAusnahmeregelungbetrifftinsbesondereParteien (politisch),gewerkschaftenundarbeitgeberverbände (koalitionspolitisch)sowiepressebetriebeundrundfunk-und
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fernsehanstalten (BerichterstattungoderMeinungsäußerung).DiedurchdieArtikel5Absatz1,9Absatz3und21GG geschütztenfreiheitengewährleistenihnendasrecht,ihre geistig-ideelleausrichtungfestzulegen.umdieverwirklichungdieserausrichtungzuerreichenundzuerhalten, mussderarbeitgeberdiemöglichkeithaben,durchbefragungderbewerberfestzustellen,obihrepersönlicheeinstellungdieserausrichtungentspricht,wenndieartderzukünftigentätigkeitdieseanforderungrechtfertigt.dabeiistdie FragenachderReligionoderWeltanschauungnurunterden gleichenstrengerenvoraussetzungenzulässig,unterdenen eineunterschiedlichebehandlungnach 8AGGwegender ReligionoderWeltanschauungzulässigist.Eshandeltsich nämlichhier andersalsinabsatz6und 9AGG nicht umeinebeschäftigungbeieinerreligions-oderweltanschauungsgemeinschaft,sodassdieimhinblickaufderen Selbstverständnisundverfassungsrechtlichgarantierten SelbstbestimmungsrechtinAbsatz6und 9AGGaufgestelltenerleichtertenVoraussetzungenfüreinFragerechthier nicht genügen. DurchdasAbstellenaufdieArtderTätigkeitwirddasFragerechtdesArbeitgebersaufdieBewerberbeschränkt,für derenzukünftigetätigkeitdiegenanntenmerkmalevon Bedeutungsind,wasz.B.beieinemPförtneroderHausmeister nicht der Fall ist. Zu Absatz 6 Satz1enthältdenGrundsatzderDirekterhebung.Satz2 regelteineausnahmehiervonhinsichtlichallgemeinzugänglicherdatendesbewerbers.derarbeitgeberhatden BeschäftigtenaufdiemöglicheErhebungvonallgemeinzugänglichenDatenüberihnhinzuweisen.EinsolcherHinweiskannz.B.inderStellenausschreibungerfolgen.Wenn derarbeitgeberdiesedatenelektronischoderinpapierform speichert,musserdenbeschäftigtennach 33hierüberbenachrichtigen.AllgemeinzugänglichsindDatenz.B.dann, wennsiederpresseoderdemrundfunkzuentnehmensind. AuchimInternetbeibestimmungsgemäßerNutzungfürjedenabrufbareDatensindgrundsätzlichallgemeinzugänglich,insbesondere,wenndieDatenübereineallgemeine Suchmaschineauffindbarsind.SinddieeingestelltenDaten dagegennureinembeschränktenpersonenkreiszugänglich, z.b.ausgewähltenfreunden,liegteineallgemeinezugänglichkeitnichtvor.dieerhebungallgemeinzugänglicher Datenistnichtzulässig,wenndasschutzwürdigeInteresse desbeschäftigtenandemausschlussdererhebunggegenüberdemberechtigteninteressedesarbeitgebersüberwiegt.einensolchenfallregeltausdrücklichsatz2letzter HalbsatzimHinblickaufsozialeNetzwerkeimInternet,die derelektronischenkommunikationdienen.diedorteingestelltendatendürfenvomarbeitgebergrundsätzlichnicht erhobenwerden;eineausnahmehiervongiltnurfürsoziale NetzwerkeimInternet,diegeradezureigenenPräsentation gegenüberpotentiellenarbeitgeberngenutztwerden.überwiegendeschutzwürdigeinteressendesbeschäftigtenkönnensichimübrigendarausergeben,wiealtdieveröffentlichungderdateniminternetist,inwelchemkontextsie erfolgtundobderbeschäftigtenachdenerkennbarenumständennochdieherrschaftüberdieveröffentlichunghat. BeiderAbwägungistauchzuberücksichtigen,obderArbeitgeberdurchdieErhebungderDatenzuZweckendes BeschäftigungsverhältnissesgegenallgemeineGeschäftsbe- dingungendesjenigen,derdieinformationenbzw.dieplatt- formfürdiesezurverfügungstellt,verstoßenwürde.indie- semfallistdieerhebungderdatenebenfallsinderregel wegeneinesüberwiegendeninteressesdesarbeitnehmers unzulässig.dieerhebungvondatenausallgemeinzugänglichenquellenstelltinderregeleinedatenerhebungbeieinemdrittendar.satz3beschränktvordiesemhintergrund diedatenerhebungbeisonstigendritten (z.b.einemfrüherenarbeitgeber)aufdenfalldereinwilligungdesbeschäftigten.demtransparenzgebotfolgend,gibtderzweite HalbsatzdesSatzes3demBeschäftigteneinenAnspruch aufinformationüberdiebeidemsonstigendritten,der keineallgemeinzugänglichequelledarstellt,erhobenen Daten.Satz4stelltklar,dassAbsatz6nurfestlegt,auswelchenQuellenBeschäftigtendatenerhobenwerdendürfen, dasserjedochnichtinhaltundumfangderdatenerhebung erfasst.dieserichtensichinjedemfallnachdenabsätzen 1bis5und 32a.DiedortgesetztenGrenzenwerdendurch Absatz6nichterweitert.AuchdurchdieEinwilligungwerdendieseGrenzennichtverändert.Sielegitimiertlediglich diedatenerhebungbeidemsonstigendritten,nichtaberein überdieabsätze1bis5und 32ahinausgehendesFragerechtdesArbeitgebers,auchnichtetwainFormeinerAufforderungzurVorlageeinerunbeschränktenSelbstauskunft nach den 19, 34. Absatz6stelltkeineden 4ausschließende,sonderneine diesen ergänzende Regelung dar. Zu Absatz 7 Absatz7weistaufdenGrundsatzderVerhältnismäßigkeit hin,derartundausmaßjederdatenerhebungimhinblick aufdenzweckbegrenzt.dieerhebungmussdaherzurerfüllungdesfestgelegtenzwecksgeeignetunderforderlich seinundineinemangemessenenverhältniszudenbetroffenen Rechten des Bewerbers stehen. Zu 32a (ÄrztlicheUntersuchungenundEignungstestsvor eines Beschäftigungsverhältnisses) Zu Absatz 1 Absatz1regeltdieVoraussetzungenfüreineärztlicheUntersuchungzurFeststellungderEignungdesBewerbersfür dievorgesehenentätigkeitensowiedenumgangmitdem dabeiermitteltenergebnis.dergesundheitszustandmuss zumzeitpunktderarbeitsaufnahmeeinewesentlicheund entscheidendeberuflicheanforderungdarstellen.dasbedeutet,dassdieuntersuchungsichauchaufzukünftigetätigkeitenbeziehenkann,wennsiezudiesemzeitpunktbereitsvorgesehensind.sokannz.b.dietropentauglichkeit desbewerbersgeprüftwerden,wenneinspäterereinsatzin dentropenzudenvorgesehenentätigkeitengehört.für gendiagnostischeuntersuchungengeltendiespezielleren Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes. Zu Absatz 2 NebenderärztlichenUntersuchungnachAbsatz1kommen auchsonstigeuntersuchungenoderprüfungen (Eignungstests)inBetracht.DieVoraussetzungderErforderlichkeit fürdieeignungsfeststellungschließtdieerhebungvondaten,diefürdievorgesehenetätigkeitohnebedeutungsind, aus.artundumfangderuntersuchungoderprüfunghän-
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