Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT. Assessorexamen. 4. Auflage
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1 ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht im Assessorexamen 4. Auflage 2011
2 Ralf Altevers Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht im Assessorexamen 4. Auflage 2011 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
3 Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Die verwaltungsgerichtliche Klage Sachentscheidungsvoraussetzungen im Überblick... 1, 2 Objektive Klagehäufung, 44 VwGO... 3 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt... 4 Annex-Anträge... 5 Beiladung... 6, 7 2. Teil: Rechtsbehelfsfristen Überblick Rechtsbehelfsfristen... 8 Bekanntgabe/Zustellung Verwirkung... 14, 15 Rechtsbehelfsbelehrung, 58 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 60 VwGO Teil: Entscheidungen des VG Urteil Kostenentscheidung... 23, 24 Vorläufige Vollstreckbarkeit Beweisverfahren Klagerücknahme Erledigung Prozessvergleich Definition! Beachte Beispiel
4 Inhaltsverzeichnis (2) 4. Teil: Rechtsmittel Berufung Revision... 37, 38 Beschwerde Anhörungsrüge Teil: Widerspruchsverfahren Überblick außergerichtliche Rechtsbehelfe Gutachten im WS-Verfahren Unstatthaftes Vorverfahren Entbehrlichkeit des Vorverfahrens Zuständigkeit der WS-Behörde WS-Bescheid... 48, 49 Kosten des WS-Verfahrens Reformatio in peius... 54, Teil: Vorläufiger Rechtsschutz , 80 a VwGO Begriff und Dauer der aufschiebenden Wirkung Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Der Antrag nach 80 V VwGO Definition! Beachte Beispiel
5 Inhaltsverzeichnis (3) Faktische Vollziehung... 60, 61 Verwaltungsakte mit Doppelwirkung, 80 a VwGO VwGO Teil: Anwaltliche Tätigkeit Teil: Beispiele für Tenöre Teil: Muster Erstbescheid... 78, 79 Abhilfebescheid Vorlagebericht bei Nichtabhilfe... 81, 82 Widerspruchsbescheid... 83, 84 Beweisbeschluss Gerichtsbescheid... 86, 87 Definition! Beachte Beispiel
6 (vgl. im Einzelnen auch ) I. Verwaltungsrechtsweg Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Klagen (1) 1 II. Statthafte Klageart Anfechtungsklage, 42 I VwGO Verpflichtungsklage, 42 I VwGO Fortsetzungsfeststellungsklage, 113 I 4 VwGO Allg. Leistungsklage Feststellungsklage, 43 VwGO (abstr.) Normenkontrolle, 47 VwGO Aufhebung eines VA Erlass eines VA Feststellung der Rw eines erledigten VA str. bei vorprozessualer Erledigung Handeln, Dulden, Unterlassen, das nicht im Erlass eines VA besteht Bestehen/ Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Nichtigkeit eines VA 43 II VwGO Feststellung der Nichtigkeit untergesetzlicher Normen
7 (vgl. im Einzelnen auch ) III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen Sachentscheidungsvoraussetzungen verwaltungsgerichtlicher Klagen (2) 2 Klagebefugnis, 42 II VwGO Vorverfahren, 68 VwGO Frist, 74 VwGO Klagegegner, 78 VwGO Klagebefugnis, 42 II VwGO Vorverfahren, 68 VwGO Frist, 74 VwGO Klagegegner, 78 VwGO grds. alle der Anf.klage (analog) bei Erledigung vor Bestandskraft keine Frist/ Vorverfahren (str.) bes. Feststellungsinteresse Klagebefugnis, 42 II VwGO analog Feststellungsinteresse Klagebefugnis, 42 II VwGO analog (str.) Antragsbefugnis, 47 II VwGO (keine Präklusion, 47 II a VwGO) Antragsfrist, 47 II VwGO Antragsgegner, 47 II S. 2 VwGO IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen sachliche, instanzielle, örtliche Gerichtszuständigkeit, 45 ff. VwGO ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO Beteiligten-, Prozess-, Postulationsfähigkeit, 61 ff. VwGO anderweitige Rechtshängigkeit, 17 I 2 GVG oder Rechtskraft, 121 VwGO allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
8 Objektive Klagehäufung, 44 VwGO Kläger verfolgt mehrere Klagebegehren in einem Verfahren. Zulässig, wenn die Voraussetzungen des 44 VwGO gegeben sind. Zu unterscheiden sind: 3 Kumulative Anträge = nebeneinander zulässig, wenn die Voraussetzungen des 44 VwGO gegeben sind evtl. auch verbunden als Annex-Antrag (vgl. 5) Eventualanträge = Hauptbegehren und hilfsweise ein anderes 1. eigentliche (oder echte) Eventualanträge Hilfsantrag nur, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt zulässig, wenn die Voraussetzungen des 44 VwGO gegeben sind 2. uneigentliche (unechte) Eventualanträge Hilfsantrag nur, wenn der Hauptantrag erfolgreich ist nach h.m. als Stufenklage grds. unzulässig ausnahmsweise zulässig als Annex-Antrag (vgl. 5) gem. 173 VwGO, 259 ZPO (Klage auf künftige Leistung bei Besorgnis der Nichterfüllung) Alternative Anträge = wahlweise generell unzulässig wegen Verstoßes gegen 82 VwGO, da der Antrag zu unbestimmt ist
9 Entscheidungserheblicher Zeitpunkt 4 Widerspruchsentscheidung Verwaltungsgerichtliche Entscheidung Grundsatz: Zeitpunkt des Erlasses des WS-Bescheides Anfechtungsklage Verpflichtungsklage/ Leistungsklage Ausnahme (h.m.): WS des Nachbarn gegen erteilte Baugenehmigung, da wegen Art. 14 GG und einem das Bodenrecht kennzeichnenden Grundsatz eine dem Begünstigten zustehende Rechtsposition grds. zu belassen ist und die Beseitigung nur gegen Entschädigung zulässig ist (vgl. z.b. 14 III BauGB, wonach auch Veränderungssperren eine erteilte Baugenehmigung nicht berühren). Grds.: letzte behördliche Entscheidung Ausn.: letzte mdl. Verhandlung nicht vollzogener VA Dauer-VA Ausn. von Ausn. bei bes. gesetzl. Regelung, z.b. 35 VI GewO (Wiedergestattung nach bes. behördlichen Verfahren) Grds.: letzte mdl. Verhandlung Ausn.: letzte behördl. Entscheidung VA für best. Zeitabschnitt Prüfungen grundrechtl. Anspruchsposition
10 Annex-Anträge 5 Grds. kann der Kläger mehrere Klagebegehren in einer Klage verfolgen (obj. Klagehäufung, 44 VwGO, vgl. 3); allerdings sind Stufenklagen grds. unzulässig. Z erhält einen Gebührenbescheid über 500, gegen den er WS/AK führt. Da wg. 80 II Nr. 1 VwGO keine a.w. besteht, zahlt Z zunächst. Einen materiellen Erstattungsanspruch gegen die Behörde hat Z erst dann, wenn der Bescheid (= Rechtsgrund) rechtskräftig aufgehoben ist. Er könnte also erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die AK in einem zweiten Prozess (Allg. LK) auf Rückzahlung des Geldes klagen. Um zwei Prozesse zu vermeiden, kann der Kläger bereits mit der AK einen Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung stellen, wenn der VA im Zeitpunkt des Urteils bereits vollzogen ist ( 113I 2 VwGO; möglich ebenfalls im einstweiligen Rechtsschutz gem. 80 V 3 VwGO, sog. Annex-Anträge). Prozessuale Folge Der Annex-Antrag ist ohne weitere Sachurteilsvoraussetzungen zulässig (z.b. Verpflichtungsannexantrag ohne vorheriges Vorverfahren). Materielle Folge Obwohl der Bescheid im Zeitpunkt des Anfechtungsurteils noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, wird dies für den Annex-Antrag fingiert. Wenn der materiell-rechtliche Leistungsanspruch erst mit Rechtskraft des AK-Urteils entsteht, es sich aber um einen Anspruch wg. des Vollzugs eines VA handelt, greift 113 IV VwGO ein. Beamter B wird sofort vollziehbar entlassen. B erhebt WS/AK. Gleichzeitig mit der AK begehrt B die Nachzahlung seines Gehaltes. Da die Gehaltszahlung keine Rückgängigmachung der Vollziehung des VA Entlassung ist (sondern eine gesetzliche Folge nach dem BBesG), greift nicht 113 I 2 VwGO, sondern 113 IV VwGO ein. Das VG wird den Leistungstenor mit dem Urteil über die AK verbinden.
11 Beiladung (1) Beigeladener ist Beteiligter ( 63 Nr. 3 VwGO); daher kann der Beigeladene seine Interessen im Rechtsstreit durch eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. Zudem erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils auf den Beigeladenen ( 121, 63 Nr. 3 VwGO). 6 notwendige, 65 II VwGO einfache, 65 I VwGO Beiladung zwingend, wenn rechtlich nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, also wenn durch die Sachentscheidung unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Dritten geändert, aufgehoben, gestaltet werden. Rechtsfolge: 121 VwGO Beiladung nach Ermessen des Gerichts, wenn rechtliche Interessen des Dritten durch die Entscheidung berührt werden können. Wenn unterblieben: Urteil verfahrensfehlerhaft, Gestaltungsurteile nach h.m. unwirksam aber: in Rechtsmittelinstanz nachholbar (auch bei Revision, 142 I 2 VwGO) Besonderheit in Massenverfahren, 65 III, 121 Nr. 2 VwGO Wenn unterblieben: Kein 121 VwGO, also keine Bindungswirkung ggü. Dritten OVG entscheidet im Berufungsverfahren selbst über Beiladung, 125, 65 I VwGO. Im Revisionsverfahren ist Nachholung der Beiladung unzulässig, 142 I 1 VwGO.
12 Kosten des WS-Verfahrens (1) 50 Notwendige Aufwendungen der Beteiligten = WS-Führer, Ausgangsbehörde Verwaltungskosten = WS-Behörde 80 I 1 3 grds. Kostentragung 80 I 4 Selbsttragung bei Verschulden 80 III 2 Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts 80 VwVfG 80 III 1 Kostenlastentscheidung Kostenfestsetzung ( 80 III 2 gehört sachlich zur Kostenfestsetzung; wg. der ausdrücklichen gesetzl. Regelung ist darüber aber schon in der Kostenlastentscheidung mitzubefinden) Gebühren /Auslagen nach Landesrecht (GebG, KostG, KAG) In einigen Ländern sind prinzipiell Verwaltungskosten zu tragen, und zwar von dem unterliegenden Beteiligten (z.b. im Saarland). Zumeist sind Verwaltungskosten nur vorgesehen für erfolglose WS, häufig lediglich für erfolglose WS gegen gebührenpflichtige Ausgangsentscheidungen (z.b. in Berlin, NRW); vgl. ausführlich AS-Skript, Die öffentlich-rechtliche Assessorklausur 1, S. 114
13 I. Anwendbarkeit des 80 VwVfG Kosten des WS-Verfahrens (2) 51 nur, wenn das VwVfG selbst anwendbar ist, vgl. 2 VwVfG (insbes. 2 II Nr. 1 VwVfG = Abgabenordnung; in vielen Ländern ist z.b. für WS gegen Beitragsbescheide nach den KAGen die AO anwendbar) WS-Verfahren hat stattgefunden und über den WS wurde auch entschieden II. Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Anders als im Verw.prozess, in dem die Kosten eines RA stets erstattungsfähig sind ( 162 II 1 VwGO), sind diese im WS-Verfahren nur erstattungsfähig, soweit die Hinzuziehung notwendig war. 1.Voraussetzungen einer Erstattung sind 3 Verwaltungsakte: a) positive Kostengrundentscheidung gem. 80 I 1 VwVfG b) Ausspruch, dass die Hinzuziehung des RA notwendig war, 80 II, III 2 VwVfG c) Festsetzung der konkret entstandenen Aufwendungen (Kostenfestsetzungsbescheid), 80 III 1 VwVfG 2.Notwendigkeit der Hinzuziehung a) Die Hinzuziehung ist notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Kenntnisstand eines RA bedient hätte, wenn es also dem Bürger nicht zuzumuten ist, das WS-Verfahren ohne RA durchzuführen. b) Umstritten ist, ob die Notwendigkeit der Hinzuziehung die Regel oder eine Ausnahme ist: h.lit: regelmäßig notwendig, um Waffengleichheit zwischen Behörde (juristisch geschultes Personal) und Bürger herzustellen
14 Kosten des WS-Verfahrens (3) II. Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (Fortsetzung) 52 h.rspr.: nur ausnahmsweise notwendig, da es im WS-Verfahren noch keiner Waffengleichheit bedürfe; die Verwaltung sei an Recht und Gesetz gebunden, die WS-Entscheidung unterliege noch der gerichtlichen Kontrolle, und 80 II VwVfG sollte gerade eine Ausnahme von der generellen Erstattungsfähigkeit der RA- Kosten im Verw.prozess regeln III. Kostenentscheidung bei Erledigung des WS Bei Erledigung des WS wird über den WS sachlich nicht mehr entschieden. Da die Kostenentscheidung gem. 72, 73 VwGO nur für den Fall der Sachentscheidung vorgesehen ist, gilt 80 VwVfG in diesen Fällen nicht. 1.Erledigung durch Rücknahme des WS Da 155 II VwGO nach h.m. nicht analog gilt ( 80 VwVfG ist insoweit abschließend) werden Kosten nicht erstattet. 2.anderweitige Erledigung nach h.m. kein FF-WS Kostenerstattung nach 80 VwVfG kommt mangels erfolgreichen WS-Verfahrens nicht in Betracht nach h.a. (BVerwG) auch nicht 161 II VwGO analog, da 80 VwVfG abschließende Sonderregelung; nach a.a. Kostenerstattung gem. 161 II VwGO analog, da ansonsten unbillige Ergebnisse
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