Grundkurs Arbeits- und Sozialrecht
|
|
- Dennis Auttenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3/2009 Grundkurs Arbeits- und Sozialrecht INHALT: GLIEDERUNG DER VORLESUNG 2 RECHTSQUELLEN IM ARBEITSRECHT 3 INDIVIDUAL- UND KOLLEKTIVARBEITSRECHT 4 ARBEITNEHMER 4 LEITENDE ANGESTELLTE 5 ARBEITGEBER 5 KONZERN UNTERNEHMEN BETRIEB 5 DER ARBEITSVERTRAG 5 Das Vorstellungsgespräch 5 Die arbeitsvertraglichen Pflichten 6 LOHN OHNE ARBEIT 6 Der Erholungsurlaub 7 Das Entgeltfortzahlungsgesetz 7 Der Sonderurlaub 7 Der Annahmeverzug 8 BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN 8 Der befristete Arbeitsvertrag 8 Prüfungsschema befristeter Arbeitsvertrag 9 Der Aufhebungsvertrag 8 Die Anfechtung des Arbeitsvertrages 8 Grundsätzliches zur Kündigung 10 Die außerordentliche Kündigung 10 Die Kündigungserklärungsfrist 11 Prüfungsschema außerordentliche Kündigung 11 Die ordentliche Kündigung 12 Die Kündigungsschutzbestimmungen 12 Soziale Ungerechtfertigkeit einer Kündigung 13 1
2 Der besondere Kündigungsschutz 14 Prüfungsschema ordentliche Kündigung 14 Das Abmahnungserforderrnis 15 Die Änderungskündigung 15 TARIFVERTRAG 17 BETRIEBSRAT 19 UNTERNEHMENSMITBESTIMMUNG 20 SOZIALRECHT 21 LITERATURHINWEISE 22 Gliederung der Vorlesung I. Allgemeine Grundlagen des Arbeitsrechts 1. Begriff und Wesen des Arbeitsrechts 2. Ansiedlung des Arbeitsrechts innerhalb des Rechts 3. System der Rechtsquellen 4. Zuständigkeit der Arbeitsgerichte II. Individualarbeitsrecht 1. Rechtsnatur des Arbeitsvertrages 2. Form und Inhalt des Arbeitsvertrages 3. Haupt- und Nebenpflichten der Arbeitsvertragsparteien Arbeits- und Vergütungspflicht 4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses a) Befristung b) Aufhebungsvertrag c) außerordentliche Kündigung d) ordentliche Kündigung e) sonstige Beendigungstatbestände f) Arbeitspapiere, Zeugnis 5. Ausgewählte Arbeitnehmerschutzrechte 2
3 III. Kollektives Arbeitsrecht 1. Tarif- und Koalitionsrecht, Arbeitskampfrecht 2. Betriebsverfassungsrecht a) Grundgedanke der betrieblichen Mitbestimmung b) System der Beteiligung des Betriebsrates c) Ausgewählte Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte d) Individualrechtliche Ausstrahlungen: 3. Unternehmensmitbestimmung IV. Sozialrecht Die Rechtsquellen im Arbeitsrecht Europarecht Grundgesetz Gesetze Gewerkschaft Tarifvertrag (ArbG-)Verband Betriebsrat Betriebsvereinbarung Unternehmer betriebliche Übung Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Arbeitgeber Im Konkurrenzfall gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip, d.h., diejenige Rechtsquelle findet Anwendung, die für den Arbeitnehmer günstiger ist. Ausnahmen. 1. Nach 77 Abs. 3 BetrVG kann keine Betriebsvereinbarung mit einem Tarifvertrag konkurrieren (vgl. auch 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). 2. Vorrang tariflicher Kündigungsfristen vor gesetzlichen ( 622 Abs. 4 BGB). 3. Urlaubsrecht ist Tarifrecht mit Ausnahme des 4-wöchigen Mindesturlaubs für jeden Arbeitnehmer ( 13 BUrlG). 3
4 Individual- und Kollektivarbeitsrecht Das Kollektivarbeitsrecht beschäftigt sich mit den Arbeitnehmern als Gruppe (= Tarifrecht, Betriebsverfassungsrecht). Das Individualarbeitsrecht (= Arbeitsvertragsrecht) befasst sich mit dem einzelnen Arbeitnehmer und seinem direkten Arbeitgeber. Arbeitnehmer Arbeitsleistende Selbständige Arbeitsleistung - Selbständig Tätiger freier zivilrechtlicher Vertrag Arbeitnehmer (Regelfall) Arbeitsvertrag Beamte, Richter, Soldaten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafgefangene, Personen die in geschlossenen Anstalten eingewiesen sind öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis Gesellschafter und Vorstandsmitglieder von Für die Gesellschaft bzw. juristische Person tätig juristischen Personen Kinder und Ehegatten im Rahmen der familiären Basis Familiäre Pflichten Weitere Ausnahmen z. B. Mitglieder religiöser Orden Arbeitnehmer ist der, der fremdbestimmt und nicht selbständig arbeitet. Zu erkennen an (vgl. hierzu 84 Abs. 1 S. 2 HGB): 1. Umfang der persönlichen Weisungsgebundenheit 2. Eingliederung in den Betrieb 3. Fremdbestimmung der Arbeitszeit 4. Fremdbestimmung der Art und Weise der Aufgabenerledigung Die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern spielt heute so gut wie keine Rolle mehr 4
5 Leitende Angestellte Leitende Angestellte sind entweder - zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt oder - haben Generalvollmacht oder Prokura oder - nehmen eigenverantwortlich unternehmerische Aufgaben wahr. Die gesetzliche Definition findet sich in 5 Abs. 3 BetrVG. Arbeitgeber Im Gegensatz dazu ist jeder Arbeitgeber, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt hat. Konzern Unternehmen Betrieb Konzern Unternehmen Unternehmen Unternehmen Betrieb Betrieb Betrieb Betrieb Betrieb Betrieb Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag stellt eine Unterart des Dienstvertrages ( BGB) dar. Für ihn gelten die Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB (Erstes Buch) und des allgemeinen Teils des Schuldrechtes ( BGB). Wichtig: Die Regeln über die Berechnung von Fristen in den 187 ff. BGB. Das Vorstellungsgespräch Der Arbeitgeber ist gem. 662, 670 BGB zur Erstattung der Aufwendungen des Bewerbers verpflichtet, wenn er nicht ausdrücklich das Gegenteil im Voraus erklärt. 5
6 Zulässigkeit von Fragen beim Vorstellungsgespräch bzw. bei der Einstellung: Alle Fragen sind unzulässig, die gegen die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht verstoßen. Bei der Stellung solcher Fragen hat der Arbeitnehmer das Recht zu lügen. Dies stellt keine arglistige Täuschung im Sinne des 123 BGB dar. Merksatz: Fragen sind zulässig, deren Beantwortung für den vorgesehenen Arbeitsvertrag eine Rolle spielen (Vorstrafen bei einem Bankkassierer usw.). Ausnahme: Frage nach einer Schwangerschaft ist stets unzulässig. Die Grenzen des Fragrechts des Arbeitgebers sind bedeutsam für die Prüfung, ob er später den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (siehe dort). Die arbeitsvertraglichen Pflichten Arbeitgeber: Hauptpflicht: Zahlung des vereinbarten Entgeltes 611 BGB Nebenpflicht: Fürsorgepflicht, insbesondere 618 BGB. Arbeitnehmer: Hauptpflicht: Leistung der versprochenen Dienste ( 611 BGB) Nebenpflichten: a) Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall ( 5 EfzG) b) Wettbewerbsverbot ( 60 HGB) c) Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht, Loyalität, Meldung von Schäden usw. Lohn ohne Arbeit Grundsätzlich gilt im Zivilrecht (vgl. 326 BGB): Ohne Leistung (Arbeit) keine Gegenleistung (Lohn). Im Arbeitsrecht gibt es hiervon Ausnahmen. Die wichtigsten sind: - Erholungsurlaub ( 1 BurlG) - Arbeitsunfähigkeit ( 3 EfzG) 6
7 - Feiertag ( 2 EfzG) - Sonderurlaub ( 616 BGB) - Annahmeverzug ( 615 BGB) Der Erholungsurlaub Grundsätzlich gilt: Bis auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen im Jahr ist Urlaubsrecht = Tarifrecht. Voraussetzung ist, daß der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (siehe unten Seite 18). Folgende Begriffe sind wichtig: Urlaubsentgelt: Lohn in der Urlaubszeit Urlaubsgeld: zusätzliche tarifliche oder vertragliche Leistung, gesetzlich nicht vorgesehen Urlaubsabgeltung: Entschädigung für restliche Urlaubstage beim Ausscheiden Urlaub wird nicht genommen, sondern (vom Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers) gewährt ( 7 Abs. 1 BUrlG). Urlaub verfällt am des nächsten Jahres ( 7 Abs. 3 BUrlG). Das Entgeltfortzahlungsgesetz Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und Krankheiten. Es regelt, dass der Arbeitnehmer an einem Feiertag seinen Lohn auch ohne Arbeitsleistung erhält. Es regelt ferner, daß ein Arbeitnehmer, der aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig ist, für die Dauer von 6 Wochen seine Vergütung fortgezahlt erhält. Der Sonderurlaub Die Bezeichnung ist eigentlich falsch, aber weit verbreitet. Es geht um persönliche, also individuelle Leitungshindernisse, die nur den konkreten Arbeitnehmer betreffen ( 616 BGB). Beispiel: krankes Kind, eigene Hochzeit usw. Nicht: Verspätungen der Personennahverkehrs, Stau. Aber: Es gibt häufig abweichende Regelungen durch Tarifvertrag. 7
8 Der Annahmeverzug Hierzu zählen alle Fälle, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen kann (Stromausfall, fehlendes Material) oder will. Häufigster Anwendungsbereich ist nach einer Entlassung und der Arbeitnehmer gewinnt später seinen Kündigungsschutzprozeß. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Tod des Arbeitnehmers - Befristung - Aufhebungsvertrag - Anfechtung (arglistige Täuschung) - Kündigung - außerordentliche (fristlose) - ordentliche (fristgerechte) - Einseitige Erklärung gemäß 12 KSchG - Auflösungsurteil 9 KSchG Der befristete Arbeitsvertrag Bei dem befristeten Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine solche Befristung ist nur in drei Fällen möglich: a) bei einer erstmaligen Einstellung darf ein befristeter Vertrag geschlossen und bis zu dreimal verlängert werden, längstens aber für 2 Jahre ( 14 Abs. 2 TzBfG), b) bei Vorliegen von sachlich objektiven Gründen ( 14 Abs. 1 TzBfG), c) zur Vertretung einer Mutter oder Vaters u.a. in Elternzeit ( 21 Abs. 1 BEEG). Beachte: 1. Ist die Befristung unwirksam, wird das Arbeitsverhältnis ein unbefristetes ( 16 TzBfG). 2. Eine unwirksame Befristung muss innerhalb von 3 Wochen nach der Beendigung durch Klage geltend gemacht werden ( 17 TzBfG i.v.m. 7 KSchG); ansonsten wird auch eine unwirksame Befristung rechtswirksam. 8
9 Für Klausurzwecke ist das nachstehende Aufbauschema empfehlenswert: Prüfungsschema befristetes Arbeitsverhältnis 1. Unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß 16 TzBfG? 2. Wirksamkeit gemäß 17 TzBfG? 3. Rechtliche Legitimation gemäß 14 Abs. 2 TzBfG? Neueinstellung? längstens 2 Jahre? maximal 3. Verlängerung? 4. Rechtliche Legitimation gemäß 14 Abs. 1 TzBfG sachlicher Grund? 5. Rechtliche Legitimation gemäß 21 BEEG? Der Aufhebungsvertrag Sowie der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einigen sich über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hier kommen keine gesetzlichen Vorschriften zur Geltung. Es kann in den Grenzen der 134, 138 BGB frei über die Konditionen über das Ausscheiden des Arbeitnehmers entschieden werden. Also ist auch ein sofortiges Ausscheiden des Arbeitnehmers möglich. Eine Anfechtung gem. 123 BGB durch den Arbeitnehmer ist möglich, wenn es ihm gelingt, eine (arglistige Täuschung oder) Drohung durch den Arbeitgeber(z.B. mit einer fristlosen Kündigung ohne Grund) zu beweisen. Vorsicht: Der Aufhebungsvertrag führt zu einer Sperrzeit, d.h., der Arbeitnehmer bekommt 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Die Anfechtung des Arbeitsvertrages Sowie der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitsvertrag (genauer: ihre eigene, zum Vertrag gehörende Willenserklärung) aufgrund Irrtums ( 119 BGB) oder arglistiger Täuschung ( 123 BGB) anzufechten; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geht nur binnen einer Jahresfrist. Ist der Arbeitnehmer schon mehrere Jahre im Betrieb, ist die 9
10 Anfechtung im Regelfall nicht mehr zulässig. Die praktische Bedeutung der Anfechtung ist sehr gering. Grundsätzliches zur Kündigung Jede Kündigung ist eine einseitige, rechtsgestaltende Willenserklärung und ist ohne Zustimmung des Empfängers wirksam. Sie muß schriftlich erfolgen ( 623 BGB) und dem Empfänger zugehen ( 130 BGB). Zugang bedeutet, dass sie so in den Machtbereich des Empfängers (z.b. Briefkasten) gelangen muß, dass bei normalen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Daher hindert auch eine vorübergehende Ortsabwesenheit wegen Urlaubs nicht den Zugang einer Kündigung. Auch ist bei jeder Kündigung durch den Arbeitgeber vorher der Betriebsrat gem. 102 BetrVG anzuhören. Findet diese Anhörung nicht statt oder erst nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde, wird die Kündigung von Anfang an unheilbar nichtig. Will der Arbeitgeber sowohl außerordentlich als auch vorsorglich ordentlich kündigen, muss er den Betriebsrat zu beiden Kündigungen vor dem Ausspruch anhören. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung Gesetzlich geregelt ist die außerordentliche Kündigung in 626 BGB. Das Schlüsselwort ist hier wichtiger Grund. Es muss ein wichtiger Grund, also ein schwerwiegender Umstand, der nach allen Überlegungen und Abwägungen nichts anderes als eine fristlose Kündigung zulässt, vorliegen. Hierfür muss der Arbeitgeber Tatsachen (in Abgrenzung von Meinung oder Wertung ) konkret vortragen und ggf. beweisen können. Folgende Gründe können als schwerwiegende Gründe gelten, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen: - Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug zu Ungunsten des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen - Schmiergeldannahme - Tätlichkeiten oder grobe Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber - vorsätzliche Sachbeschädigung an den Sachen des Arbeitgebers oder eines Arbeitskollegen 10
11 - Nichterfüllung der Arbeitspflicht (Überziehen des Urlaubs, hartnäckiges zu spät kommen usw. - gravierende Verstöße gegen die Betriebsordnung - ernsthafte Störungen des Betriebsfriedens. Meist führen diese Punkte erst bei Wiederholung zur außerordentlichen Kündigung, welche durch eine Abmahnung (vgl. 314 S. 2 BGB) und Androhung der Kündigung bei Wiederholung vom Arbeitgeber angezeigt wird. Ausnahme: Bei einem Vertrauensverlust, wenn der einmalige Vorfall so schwerwiegend ist, daß man das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen kann (Diebstahl, Schmiergeldannahme). Besonders vor einer Kündigung geschützt sind Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder (siehe 15 KSchG und 103 BetrVG) bzw. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Wird gegen die Kündigung innerhalb der Frist von 3 Wochen keine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, so wird die Kündigung, auch wenn kein wichtiger Grund vorlag, rechtswirksam gem. 7 i.v.m. 13 KSchG. Die Kündigungserklärungsfrist Gem. 626 Abs. 2 BGB ist die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen nach Erlangen der Kenntnis des wichtigen Grundes möglich: also nicht 2 Wochen nach der Tat, sondern 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt hat. Für Klausurzwecke ist das nachstehende Aufbauschema empfehlenswert: Prüfungsschema außerordentliche Kündigung 1. Kündigungserklärung (nur, soweit Anlaß zur Prüfung besteht) 2. Schriftform 623 BGB 3. Wirksamkeit gemäß 4, 7, 13 KSchG falls ja: Ende der Prüfung Abs. 1 BGB wichtiger Grund Abs. 2 BGB Kündigungserklärungsfrist 11
12 Abs. 1 S. 3 BetrVG 7. 9 MuSchG bzw. 18, 19 BEEG i.v.m. 134 BGB Abs. 1, 85 SGB IX i.v.m. 134 BGB KSchG i.v.m. 134 BGB bei Unwirksamkeit 140 BGB: ordentliche Kündigung siehe Schema ordentliche Kündigung, Kündigungsfrist muß dann eigenständig bestimmt werden Die ordentliche (fristgerechte) Kündigung Die Kündigungsfristen sind nach 622 BGB geregelt, mindestens jedoch 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Beachte: Nach 622 Abs. 4 BGB haben tarifliche Kündigungsfristen (auch kürzere) Vorrang. Die Kündigungsschutzbestimmungen Ein Arbeitnehmer muß länger als 6 Monate in einem Betrieb gearbeitet haben, um den Kündigungsschutz in Anspruch zu nehmen, d.h. nur noch aus sozial gerechtfertigten Gründen darf gekündigt werden. Dies gilt nach 23 KSchG aber auch nur für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern. Nach 4 KSchG muss der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht erheben. War aber z.b. ein Arbeitnehmer 4 Wochen in Urlaub war, so dass er keine Klage beim Arbeitsgericht einreichen konnte, ist ihm die Kündigung zugegangen und somit sind die 3 Wochen Frist zur Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht verstrichen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer beantragen, die Klage gemäß 5 KSchG nachträglich zuzulassen. Beachte: Es muss ein ausdrücklicher eigener Antrag gestellt werden. 12
13 Wird gegen die Kündigung innerhalb der Frist von 3 Wochen keine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, so wird, auch wenn die Kündigung aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam war, die Kündigung gem. 7 KSchG trotzdem rechtswirksam; lediglich die fehlende Schriftform und die Nichteinhaltung der (gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen) Kündigungsfrist kann auch nach Ablauf der 3 Wochen durch Klage geltend gemacht werden. Soziale Ungerechtfertigkeit einer Kündigung Wichtig: Man sollte sich den kompletten 1 KSchG durchlesen! Kurz zusammengefasst: Eine Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch (triftige) Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dingliche betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Die Kündigung muss also entweder 1. personenbedingt, 2. verhaltensbedingt oder 3. betriebsbedingt begründet sein. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. zu 1) Es handelt sich hier um Gründe, die auf den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen, wie z.b. häufige oder lang andauernde Krankheit, Trunk- und/oder Drogensucht oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Eine gewisse Intensität muß aber vorliegen. zu 2) Es handelt sich hierbei um das Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Kunden; genauer um unzuverlässige, mangelhafte Leistungen, Diebstahl, Unpünktlichkeit, Beleidigung oder Störung des Betriebsfriedens. Auch hier muss eine gewisse Intensität vorliegen, um eine Kündigung auszusprechen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorher abzumahnen, dazu siehe unten Seite 15. zu 3) Es handelt sich hierbei um Gründe, die die Arbeitskraft des Arbeitnehmers überflüssig machen, z.b. Arbeitsmangel, Umorganisation usw. 13
14 Auch hier ist die Kündigung das letzte Mittel, die sog. ultima ratio. Es ist vorher zu prüfen, ob der Arbeitnehmer an einem anderen (freien) Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, eine Umschulung in Frage kommt oder Ähnliches. Weiterhin muss, wenn ein betriebsbedingter Kündigungsgrund gegeben ist, der Arbeitgeber seinen sozial stärksten Mitarbeiter zuerst kündigen. Es kommt zu einer sog. Sozialauswahl zwischen denjenigen Mitarbeitern des Betriebes, die miteinander vergleichbar, also austauschbar sind. Kriterien sind hierbei die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie eine etwa bestehende Schwerbehinderung. Allerdings können solche Arbeitnehmer, die besonders wichtig für den Betrieb sind, sei es durch ihre Kenntnisse, Fähigkeiten usw., die Weiterbeschäftigung also im dringenden betrieblichen Interesse liegt, von der Sozialauswahl ausgenommen werden. Der besondere Kündigungsschutz Einen weiteren (besonderen) Kündigungsschutz genießen: - Schwangere Frauen ( 9 MuSchG) sowie Mütter und Väter in Elternzeit ( 18 BEEG) - Schwerbehinderte Menschen ( 85 ff. SGB IX) - Betriebsratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 15 KSchG), sowie Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes. Für Klausurzwecke ist das nachstehende Aufbauschema empfehlenswert: Prüfungsschema ordentliche Kündigung 1. Kündigungserklärung (nur, soweit Anlaß zur Prüfung besteht) 2. Schriftform 623 BGB 3. Wirksamkeit gemäß 4, 7 KSchG falls ja: keine Prüfung 4. 9., weiter mit Ordentliche Kündigung ausgeschlossen? - befristetes Arbeitsverhältnis ohne vertragliche Kündigungsmöglichkeit ( 620 BGB) - Ausschluß durch Tarifvertrag 5. 1 Abs. 1 KSchG - 23: mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb? - länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen? 14
15 soziale Rechtfertigung (Kündigungsgrund) gemäß 1 Abs. 2 KSchG - personenbedingt - verhaltensbedingt Abmahnung? - betriebsbedingt soziale Auswahl Abs. 1 S. 3 BetrVG 7. 9 MuSchG bzw. 18, 19 BEEG i.v.m. 134 BGB SGB IX i.v.m. 134 BGB KSchG i.v.m. 134 BGB 10. Kündigungsfrist ( 622 BGB) ggf. 140 BGB: richtige Kündigungsfrist (muß selbst bestimmt werden) Das Abmahnungserfordernis Abgeleitet aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist das Abmahnungserfordernis seit dem in 314 Abs. 2 BGB gesetzlich vorgesehen. Mit der Abmahnung soll als milderem Mittel gegenüber einer Kündigung versucht werden, den Arbeitnehmer zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Deshalb ist eine vorherige erfolglose Abmahnung grundsätzlich in allen Fällen erforderlich, in denen es um ein abstellbares Verhalten des Arbeitnehmers geht. Bei personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigungen scheidet daher eine Abmahnung zwangsläufig aus. Die Abmahnung besteht aus drei Bausteinen: 1. Dokumentation des Verhaltens (was ist wann genau passiert?) 2. Beanstandung / Rüge 3. Androhung einer Kündigung (meist mit arbeitsrechtliche Konsequenzen umschrieben). Die Änderungskündigung Die Änderungskündigung ist in der ersten Stufe eine ganz normale Kündigung wie die Beendigungskündigung auch. Sie besteht aber über die Kündigung hinaus zusätzlich aus einem Änderungsangebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu neuen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortzusetzen. Die Änderung kann bestehen in - einem neuen Arbeitsplatz - einem geringeren Gehalt 15
16 - anderer Arbeitszeit - allen sonstigen Punkten des Arbeitsvertrages. Da es sich um eine ganz normale Kündigung handelt, gelten dieselben Voraussetzungen (z.b. Betriebsratsanhörung gem. 102 BetrVG) und dieselben Rechte des Arbeitnehmers (Klage gem. KSchG). Die Besonderheit besteht darin, dass der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht einfach nur annehmen oder ablehnen kann, wie dies bei reinen Vertragsangeboten gem. 145 ff. BGB üblicherweise der Fall ist, sondern er kann das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial nicht gerechtfertigt ist. Alsdann kann er in einem Rechtsstreit klären lassen, ob die alten Arbeitsbedingungen oder die neuen Arbeitsbedingungen für ihn gelten. Zur Verdeutlichung soll folgende Darstellung dienen: 16
17 Wird mit der Änderungskündigung eine Versetzung beabsichtigt, ist der Betriebsrat sowohl vor der Änderungskündigung nach 102 BetrVG anzuhören, als auch seine Zustimmung zu der Versetzung gem. 99 BetrVG einzuholen. Dies ist in folgendem Schema verdeutlicht: Der Tarifvertrag Der Tarifvertrag ist einerseits ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber, andererseits wirkt er normativ (wie ein Gesetz) auf die Arbeitsverhältnisse ein. Seine Regelungen dürfen nicht von einzelvertraglichen Regelungen unterschritten werden ( 4 Abs. 3 TVG). Grundsätzlich gelten die vereinbarten Regelungen nur für Mitglieder der Gewerkschaft. Der Betrieb erweitert normalerweise aber die Re- 17
18 gelungen auf alle Mitarbeiter, um den Gewerkschaften einen nicht zu großen Zulauf zu ermöglichen. Wichtig ist, zunächst festzustellen, ob der Tarifvertrag überhaupt auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Hierzu dient folgendes Prüfungsschema: 18
19 Der Betriebsrat Der Betriebsrat ist das Organ der Arbeitnehmer des Betriebes, welches aber komplett vom Arbeitgeber finanziert wird ( 40 BetrVG). Ein Betriebsrat ist ab 5 Arbeitnehmern möglich, der für 4 Jahre (in ganz Deutschland zur gleichen Zeit) gewählt wird. Die Aufgaben des Betriebsrates bestehen in der Beteiligung an betrieblichen Entscheidungen durch den Arbeitgeber. Diese Beteiligung bezieht sich auf folgende Themenkomplexe: - allgemeine Aufgaben, - soziale Angelegenheiten, - personelle Angelegenheiten - wirtschaftliche Angelegenheiten. Allerdings hat der Betriebsrat unterschiedlich viel mitzureden. Folgende Intensitätsstufen seiner Beteiligung sind zu unterscheiden: - Information / Unterrichtung - Anhörung (z.b. 102 BetrVG) - Beratung - Eingeschränktes Zustimmungserfordernis ( 99 BetrVG) - Mitbestimmung (z.b. 87 BetrVG) Die praktisch wichtigsten Bestimmungen sind die 80, 87, 99, 102, 112 BetrVG (lesen!) Besteht ein Mitbestimmungsrecht, so entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle ( 76 BetrVG). Die Einigungsstelle ist ein Gremium, das der Gesetzgeber speziell für Regelungsstreitigkeiten ( wie soll etwas geregelt werden? ) aus dem Betriebsverfassungsgesetz geschaffen hat, bei denen die Betriebspartner (Betriebsrat und Unternehmer) sich nicht einigen können. Für die Klärung von Rechtsfragen ( besteht ein Recht oder nicht? ) ist nach wie vor das Arbeitsgericht zuständig. Weitere Auswirkung des Mitbestimmungsgedankens ist, dass eine einmal zustande gekommene Betriebsvereinbarung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit im Fall ihrer Kündigung (oder ihres Ablaufes wegen Befristung) so lange nachwirkt, bis beide Betriebspartner gemeinsam eine neue Regelung getroffen haben (oder im Fall der Nichteinigung durch den Spruch der Einigungsstelle erfolgt ist). Im Gegensatz dazu stehen freiwillige Betriebsvereinbarungen, die weder (über die Einigungsstelle) erzwungen werden können, noch im Fall einer Kündigung nachwirken, sondern ersatzlos entfallen. 19
20 Dieses Mitbestimmungsprinzip mit seinen Auswirkungen soll folgendes Schema verdeutlichen: Die Unternehmensmitbestimmung Die Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Unternehmensebene vollzieht sich durch gewählte Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Geregelt ist dies im vor allem im Mitbestimmungsgesetz von 1976, aber auch im Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 und im Drittelbeteiligungsgesetz aus dem Jahr
21 Sozialrecht Mittlerweile gibt es in Deutschland ein sehr detailliert ausgestaltetes Sozialrecht, welches in den 12 Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt ist. Mit diesen 12 Büchern, die nach und nach in Kraft getreten sind, wurden die zuvor bestehenden einzelnen gesetzlichen Grundlagen zusammengefaßt und wesentlich ausgebaut. 1. Buch Allgemeiner Teil 2. Buch Grundsicherung für Arbeitssuchende 3. Buch Arbeitsförderung 4. Buch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 5. Buch Gesetzliche Krankenversicherung 6. Buch Gesetzliche Rentenversicherung 7. Buch Gesetzliche Unfallversicherung 8. Buch Kinder- und Jugendhilferecht 9. Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 10. Buch Verwaltungsverfahren 11. Buch Pflegeversicherung 12. Buch Sozialhilfe Zur Zeit ist das gesamte Sozial- und Sozialversicherungsrecht starken politischen Diskussionen und auch Veränderungen unterworfen. Quellen: Vorlesungen Dr. Bommermann, Literatur s.u. 21
22 LITERATUR: Arbeitsgesetze 73. Aufl Beck-Texte im dtv Nr Lieb/Jacobs Arbeitsrecht 9. Aufl Verlag C.F. Müller Michalski Arbeitsrecht 6. Aufl Verlag C.F. Müller Michalski Arbeitsrecht (50 Fälle + Lösungen) 6. Aufl Verlag C.F. Müller Hanau/Adomeit Arbeitsrecht 13. Aufl Verlag Luchterhand Kokemoor/Kreissl Arbeitsrecht 3. Aufl Verlag Boorberg Lipperheide Arbeitsrecht 1. Aufl Verlag Kohlhammer Niederle Einführung in das Arbeitsrecht 2. Aufl Jan Niederle Media Waltermann Sozialrecht 7. Aufl Verlag C.F. Müller bzw. jeweils aktuelle Auflage 22
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrArbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.
Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,
MehrKündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I
Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
Mehr1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19
Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 15 1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen... 17 I. Wie enden befristete Arbeitsverhältnisse?... 17 II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?...
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9
Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Mehr3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit
Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrADS InfoForum. Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger. Hamburg, den 18. Februar 2013
1 ADS InfoForum Kündigung von Arbeitsverhältnissen RA/StB Alexander Hamminger Hamburg, den 18. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in den nächsten 45 Minuten: Wer und was ist die ADSR? Rechtquellen
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-
Mehrfür Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen
ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrArbeitsrecht Stefan Rohpeter
Arbeitsrecht Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Stellenausschreibung nicht irreführend keine falschen Erwartungen geschlechtsneutral Ausnahme: unverzichtbare
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrDer Arbeitsvertrag Überblick
Folie 1 von 6 Der Arbeitsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer (AN) Ziel: gegen Bezahlung eine Leistung erbringen Form: mündlicher, schriftlicher und
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrArbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund.
Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund Luchterhand Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XIII A. Begriff und Rechtsquellen
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrVollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen
Vollzugsregelungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen 1. Allgemeines Verträge können aufgrund verschiedener Handlungsformen beendet werden.
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrInhouse-Schulungen ARBEITSRECHT. für die Druckindustrie
Inhouse-Schulungen ARBEITSRECHT für die Druckindustrie Ihre Inhouseschulung: ARBEITSRECHT FÜR PRAKTIKER Wann ist ein Arbeitnehmer tatsächlich ein Arbeitnehmer? Welche Fragen darf ich als Arbeitgeber stellen,
MehrDie Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer
Marion Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Erstes Kapitel: Einleitung 21 Zweites Kapitel:
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrIndividualarbeitsrecht. Arbeitsvertragsrecht
Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Teilgebiete des Arbeitsrechts Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitskampfrecht Tarifvertragsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht
MehrTBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht Der Begriff der Kündigung Ein Arbeitsverhältnis kann auf unterschiedliche Weise enden. Eine Möglichkeit ist die Kündigung, mit der einer von zwei Vertragspartnern (Arbeitnehmer
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrSituation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.
1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf
MehrInhalt. Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII. A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1
Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1 B. Begriff und Rechtsquellen des Arbeitsrechts... 3 I. Der Begriff Arbeitsrecht.... 3 II. Die Rechtsquellen
MehrArbeitsrecht und Arbeitsschutz
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz Arbeitsrecht: Die Wirksamkeit des Arbeitsrechtes hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer seine Rechte in Anspruch nimmt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird gesetzlich nicht
MehrErfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit
Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrArbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dieses Dokument wurde im Rahmen der Weiterbildung zum Handelsfachwirt von Peter Büche erstellt. Es darf nur vollständig (mit diesem Deckblatt) ausgedruckt
MehrIndustriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme
3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander
MehrGutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun?
Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun? A. In Betracht kommt zunächst eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch B gemäß 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass D ihren Arbeitgeber
MehrNewsletter Arbeitsrecht 07/09. Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter
Newsletter Arbeitsrecht 07/09 Schwerpunkt: Kündigungsschutz leitender Angestellter Liebe Leserinnen, liebe Leser, es ist schön, im Rahmen des Berufslebens in einem Unternehmen die Beförderungsstufen nach
MehrEntstehung des Arbeitsverhältnisses
Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung
MehrTeilzeitarbeit. Nr. 154/04
Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrPowerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)
Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrZusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch
Zusammenfassung deutscher gesetzlicher Regelungen zum Arbeitsrecht bezüglich Kündigungsfrist und Abfindungsanspruch 德 国 劳 动 法 关 于 解 除 合 同 期 限 及 经 济 补 偿 请 求 权 之 综 述 I. Kündigungsfrist (Arbeitnehmer/Arbeitgeber)
MehrDie personenbedingte Kündigung. Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die personenbedingte Kündigung Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vorbemerkung: Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist immer ultima ratio (letztes Mittel), d. h. der Arbeitgeber
MehrArbeits- und Tarifrecht - Fall 2; Schwierigkeitsgrad:
Arbeits- und Tarifrecht - Fall 2; Schwierigkeitsgrad: Bearbeitungszeit: 180 Minuten Zu I Nr. 1: Die Vertragsfreiheit umfasst zum einen die Abschlussfreiheit. Jeder ist frei in der Entscheidung, ob und
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAktuellen Entwicklung der Kündigungsschutz in finnisches Arbeitsrecht. DNJV Budapest, Oktober 2007
Aktuellen Entwicklung der Kündigungsschutz in finnisches Arbeitsrecht DNJV Budapest, Oktober 2007 RA Dr. Antti Palmujoki Anwaltskanzlei Mäkitalo Rämö & Co. Helsinki 1 Die Anwaltskanzlei Mäkitalo Rämö &
MehrFragebogen Kündigung/ Kündigungsschutz
Fragebogen Kündigung/ Kündigungsschutz Der nachfolgende Fragebogen dient der Sachverhaltsermittlung und der Vorbereitung des Beratungsgesprächs. Er soll Ihnen auch im Sinne einer Checkliste helfen, die
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrSCHEULEN RECHTSANWÄLTE
SCHEULEN RECHTSANWÄLTE Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren beruflichen Lebensweg künftig getrennt voneinander gehen wollen, erfolgt dies meist durch Ausspruch
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrI. Grundlagen... 17 1. Begriff... 17 2. Arten... 17 a) Ordentliche und außerordentliche
Inhalt Einführung... 13 Teil 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung A. Kündigung... 17 I. Grundlagen... 17 1. Begriff... 17 2. Arten... 17 a) Ordentliche und außerordentliche Kündigung...
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrVedat Laciner. Befristete Arbeitsverträge im türkischen und deutschen Arbeitsrecht
Vedat Laciner Befristete Arbeitsverträge im türkischen und deutschen Arbeitsrecht Eine rechtsvergleichende Darstellung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
MehrVereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen
ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Ordnungsgemäße
MehrVorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008
Vorlesung PGM 04 Arbeitsrecht SS 2008 Rechtsanwalt Stephan Kreuels Münster Vorlesungsablauf 14:00 c.t. Vorlesungsbeginn 15:15 Pause 15:30 Fortsetzung Vorlesung 16:30 Pause 16:45 Fortsetzung Vorlesung 17:45
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrArbeitsrecht. FH Münster - FB Design. Dr. Martin Kock
FH Münster - FB Design Dr. Martin Kock Inhalt Arbeitnehmerbegriff Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung Grundlagen des Kündigungsrechts 1 1 Arbeitnehmerbegriff Was ist ein Arbeitnehmer? 2 Arbeitnehmerbegriff
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrEin Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.
Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche
Mehr