Verwaltungsschule des Kantons Schwyz
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- Bertold Albrecht
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1 Verwaltungsschule des Kantons Schwyz 11. Kurs 2014/2015 Sachenrecht Prüfung vom 5. März 2015 Samuel Droxler (Dozent) Christian Dubach (Experte) 51 Fragen Antworten Sie immer mit kurzer Begründung und wo angegeben mit Gesetzesartikel *. (In Klammern ist jeweils die zu erreichende Punktezahl angegeben.) Maximal zu erreichende Punktezahl: 116 Viel Erfolg!! Name / Vorname Einführung / Allgemeines Frage 1 (2 P) Was versteht man rechtlich unter dem Begriff der Sache? Unpersönliche (½P), körperliche (½P), für sich bestehende Gegenstände (½P), die der menschlichen Herrschaft unterworfen (½P) werden können. (½P) 1
2 Frage 2 (2 P) Was ist der Unterschied zwischen relativen und absoluten Rechten? Absolute Rechte gelten gegenüber jedermann Relative Rechte gelten nur gegenüber bestimmten Personen Frage 3 (2 P) Was subsumiert das Gesetz unter dingliche Rechte bzw. welche zwei Kategorien gibt es? Eigentum (dingliches Vollrecht) und beschränkte dingliche Rechte (nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse bzw. Teilherrschaftsrechte) Frage 4 (2 P) Was besagt das Publizitätsprinzip und welche sind die Mittel dazu? (Offenlegungsprinzip) Grundsatz, wonach dingliche Rechte für jedermann erkennbar (also offenkundig) zu machen sind. Publizitätsmittel bei Mobilien: Besitz (½P) / Register; bei Immobilien: Grundbuch (½P) Frage 5 (2 P) a) Welche beide «Geschäfte» werden beim Kausalitätsprinzip unterschieden? b) Was besagt das Kausalitätsprinzip? a) Verpflichtungsgeschäft (Rechtsgrund z.b. Kaufvertrag) (½P) Verfügungsgeschäft (z.b. Besitzübertragung oder Grundbuchanmeldung) (½P) b) Verfügungsgeschäfte des Sachenrechts setzen zu ihrer Wirksamkeit ein gültiges Verpflichtungsgeschäft («causa») voraus. [traditio ex iusta causa] oder m.a.w. Grundsätzlich kann jemand nur dann ein dingliches Recht erwerben, wenn dem Rechtserwerb ein gültiger Rechtsgrund ( causa ) vorangeht. Frage 6 (2 P) Nennen Sie zwei weitere sachenrechtliche Prinzipien? Typengebundenheit und Typenfixierung Spezialitätsprinzip Prinzip der Alterspriorität Akzessionsprinzip 2
3 Besitz Frage 7 (2 P) Was ist unter Besitz zu verstehen? *(Gesetzesartikel angeben) Art. 919 Abs. 1 ZGB Die faktische bzw. tatsächliche Herrschaft oder Gewalt über eine körperliche Sache. Frage 8 (2 P) Welche Rechte hat der Besitzdiener und welche nicht? Recht zur Abwehr von Angriffen [ZGB 926] Keine Klagen aus Besitzesstörung [nach ZGB 928] Frage 9 (4 P) A verleiht und überlässt dem B ihr Fahrrad. In der Folge ist B knapp bei Kasse, weshalb er das Velo der C verkauft (ohne von A dazu ermächtigt zu sein, was D nicht wusste). Was kann A unternehmen? *(Art.) A hat das Velo an B anvertraut, indem Sie das Velo dem Veräusserer B mit Wissen und Willen übertragen hat. C hat die Sache von B als neue Besitzerin zu Eigentum übertragen erhalten. Gestützt auf ZGB 933 wird C in ihrem gutgläubigen (da sie nicht wusste, dass B nicht Eigentümer des Fahrrades ist bzw. dieses gar nicht verkaufen darf) Erwerb geschützt, weshalb A die Sache von C nicht herausverlangen kann (auch wenn sie die Sache dem B ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut hat). A hat nur noch eine Schadenersatzforderung gegenüber B. Frage 10 (4 P) A wird das Auto gestohlen. Diebin D verkauft den Wagen an eine Dritte C. Diese leiht das Auto ihrer Freundin F, die es ohne Ermächtigung an eine gutgläubige Autohändlerin H veräussert. Was kann A unternehmen? *(Art.) Nach dem Grundsatz «einmal abhanden gekommen, immer abhanden gekommen» kann das Auto nicht als anvertraut gelten, weshalb Art. 933 ZGB nicht gilt. A kann die Sache der Käuferin C während fünf Jahren abfordern, weil die bewegliche Sache gestohlen oder sonst wider ihren Willen abhanden kam (ZGB 934 I). 3
4 Frage 11 (3 P) Inwiefern könnte sich die Rechtslage ändern, wenn C die Sache (ohne vernünftigen Grund dafür) zu einem ungewöhnlich tiefen Preis kaufte? *(Art.) C hätte bei der aufzubringenden Aufmerksamkeit merken müssen, dass es sich dabei um Hehlerei handelt und war daher vermutlich nicht gutgläubig (Bösgläubigkeit) ZGB 3 II. A wird nach ZGB 936 gegen C vorgehen und kann als frühere Besitzerin die Sache von C jederzeit Herausverlangen. Frage 12 (3 P) Eugen Huber sitzt gerade im dichtgedrängten Zugabteil. Er wundert sich, als er Frau Flinkefinger mit der gleichen Herrenarmbanduhr sieht, wie seine Frau ihm zu Weihnachten geschenkt hatte. Sofort bemerkt er, dass diese wohl seine Uhr sein müsste, weil er nie ohne Uhr aus dem Haus geht und sie an seinem Handgelenk fehlt. Was kann Eugen Huber machen? *(Art.) Besitzesschutz ZGB 926. Eugen ist Besitzer der Uhr. Als Besitzer hat er das Recht auf Selbsthilfe zur Abwehr von Angriffen (Besitzwehr gem. ZGB 926 I). Da die Uhr dem Besitzer heimlich (oder durch Gewalt) entzogen wurde, kann er der Diebin Flinkefinger nacheilen und der unmittelbar verfolgten Täterin die Uhr wieder abnehmen (Besitzkehr gem. ZGB 926 II). Er darf nötigenfalls Gewalt ausüben, jedoch muss dies verhältnismässig sein. Grundbuch Frage 13 (2 P) Gestützt auf einen Dienstbarkeitsvertrag verlangen Sie vom Grundbuchführer die Eintragung einer Dienstbarkeit. Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung ohne ersichtlichen Grund dafür. Wie können Sie dagegen bzw. gegen eine abschlägige Verfügung des Grundbuchamtes vorgehen? *(Art.) Grundbuchbeschwerde Art. 956a 956b ZGB Die Grundbuchbeschwerde richtet sich gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung oder gegen das Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung. 4
5 Frage 14 (2 P) Wie können Sie die Berichtigung eines ungerechtfertigten oder ungerechtfertigt gelöschten oder veränderten Eintrags im Grundbuch verlangen. Beispielsweise wenn ein Eintrag ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist? *(Art.) Grundbuchberichtigungsklage Art. 975 ZGB Die Grundbuchberichtigungsklage hat die Berichtigung eines ungerechtfertigten oder ungerechtfertigt gelöschten oder veränderten Eintrags zum Gegenstand. Beispielsweise wenn ein Eintrag ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. Eigentum Frage 15 (2 P) Bei zusammengesetzten Sachen unterscheidet das Gesetz zwischen Hauptsache und? *(Art.) Bestandteil ZGB 642 Zugehör ZGB 644 Frage 16 (2 P) Welche Arten von gemeinschaftlichem Eigentum gibt es? *(Art.) Miteigentum ZGB 646 ff. Gesamteigentum ZGB 652 ff. Frage 17 (2 P) Um welche Art von gemeinschaftlichem Eigentum handelt es sich beim Stockwerkeigentum? *(Art.) Eine besondere Form des Miteigentums (1 P) an einem Grundstück. Art. 712a ff. ZGB (½P). Der Miteigentumsanteil ist untrennbar verbunden mit dem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter Gebäudeteile (½P). Frage 18 (1 P) Wie nennt man den ideellen Bruchteil jedes Miteigentümers an der gemeinsamen Sache? Die Miteigentümer besitzen Wertquoten an der Sache, die rein rechnerisch sind. 5
6 Frage 19 (2 P) Haben Miteigentümer und/oder Stockwerkeigentümer ein Vorkaufsrecht? *(Art.) Miteigentümer Ja (½P), von Gesetzes wegen gemäss ZGB 682 (½P) Stockwerkeigentümer Nein, jedenfalls nicht von Gesetzes wegen (ZGB 712c I) (½P), doch kann es im Begründungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden (½P). Frage 20 (4 P) a) Welche zwei Klagerechten besitzt der Eigentümer einer beweglichen Sache kraft seiner Stellung als Eigentümer? *(Art.) b) Worauf könnte er sich ebenfalls berufen? Herausgabeklage (sog. Vindikation) bei ungerechtfertigter Vorenthaltung der Sache Eigentumsfreiheitsklage (sog. Negatorienklage) bei ungerechtfertigter Einwirkung auf die Sache resp. auf das Eigentum Art. 641 Abs. 2 ZGB Der Eigentümer kann sich auch auf die Behelfe aus Besitz berufen. Frage 21 (2 P) Herr Meier baut auf dem Grundstück der Eltern seines Göttikindes eine demontierbare Baumhütte, die er später für seine eigenen Kleinkinder in seinem Garten benutzen möchte. Wer ist Eigentümer? *(Art.) Fahrnisbaute ZGB 677 als Gegenstand des Fahrniseigentums (bewegliche Sachen). Meier bleibt Eigentümer. Absicht (keine bleibende Verbindung) und objektiv die Art der Baute sowie die Intensität der Bodenverbindung massgebend. Frage 22 (1,5 P) Nennen Sie drei gesamthänderische Gemeinschaften (mind. zwei aus dem ZGB), wo mehrere Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden sind und eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum haben. Gütergemeinschaft Erbengemeinschaft Einfache Gesellschaft, KollG 6
7 Frage 23 (1 P) Kann ein Gesamteigentümer allein über seinen Anteil verfügen? Nein, nur gemeinsam mit den andern Gesameigentümer. Frage 24 (5 P) Was versteht man unter originärem Eigentumserwerb? Nennen Sie vier Beispiele samt Gesetzesartikel. Ursprünglicher Eigentumserwerb, d.h. Jemand erlangt den Besitz an einer Sache resp. Eigentum, ohne ihn vom Besitz resp. Eigentum eines Vorgängers abzuleiten. Aneignung oder Okkupation (Art ZGB) einer herrenlosen Sache; Aneignung eines herrenlosen Grundstückes ZGB 658 Ersitzung 728, 661 Bildung neuen Landes 659 Fund und Zuführung Fund (Art ZGB); Zuführung (Art. 725 ZGB); Ersitzung (Art. 728 ZGB); Verarbeitung oder Spezifikation (Art. 726 ZGB); Verbindung u. Vermischung (Art. 727 ZGB) ZGB 659 f.: Bildung neuen Landes durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung etc. Diebstahl, Enteignung und Zwangsvollstreckung Nachbarrecht Frage 25 (5 P) Sie sind Mieter eines Einfamilienhauses. Severin Lautstark, der Sohn ihrer zwei Häuser entfernten Nachbarn, die gerade drei Monate auf Weltreise sind, nutzt die Abwesenheit seiner Eltern, um eine wilde Garten-Grillparty zu feiern. Dies tat er bereits am ersten Wochenende zuvor. Wie können Sie sich dagegen zur Wehr setzen und unter welchen Voraussetzungen? Und wie auch noch? *(Art.) Verletzung von ZGB 684 infolge nicht gerechtfertigten, übermässige Einwirkungen durch Lärm- und Rauchimmissionen, ev. üblen Geruch etc. Voraussetzungen (zwei versch. Grundstücke, räumliche Betroffenheit durch indirekte Einwirkung, Jedermann also nebst Eigentümer auch obligatorisch Berechtigte & übermässige 7
8 Einwirkung) sind gegeben, so dass Sie nach ZGB 679 vorgehen können, weil Nachbar sein Eigentumsrecht überschreitet, können Sie auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Beseitigungs-, Präventiv- Unterlassungs-, Schadenersatz- und Feststellungsklage). Daneben sind Klagen aus Besitzesstörung nach ZGB 928 f. möglich. Frage 26 (1 P) Bezogen auf das vorstehende Beispiel: Ändert sich die Lage, wenn Severin Lautstark im gleichen Mehrfamilienhaus wie Sie wohnt? Ja, weil jetzt nicht mehr zwei verschiedene Grundstücke betroffen sind und Art. 684 daher nicht mehr greift. Sie müssten sich entweder an den Vermieter oder an die Polizei (Nachruhestörung) wenden. Frage 27 (1.5 P) Welche drei Arten von Immissionen werden unterschieden? materielle, ideelle und negative Frage 28 (2 P) Das Nachbarskind spaziert fast täglich über ihr Grundstück, ohne dass eine Dienstbarkeit bestünde. Wie können Sie sich als Eigentümer zur Wehr setzen? *(Art.) Direkte Einwirkung / Eingriff in die Substanz, daher nach ZGB 641 II auf Unterlassung klagen. Frage 29 (1.5 P) Gibt es einen Aussichtsschutz? Beispielsweise, wenn Ihr Nachbar Bäume oder Sträucher auf seinem Grundstück pflanzt und dadurch Ihre Seesicht versperrt? Nein. Wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind, gibt es keinen Aussichtsschutz. Ausnahme, wenn es sich aufgrund der besonderen Lage um eine besonders schützenswerte Aussicht handelt, was nur ganz selten der Fall ist. 8
9 Frage 30 (1 P) In welchem Gesetz finden Sie für gewöhnlich die Abstandsvorschriften für Abgrabungen, Aufschüttungen, Stützmauern, Einfriedungen, Bepflanzungen und dgl.? kantonales Recht, EGzZGB Dienstbarkeiten Frage 31 (2 P) Erklären Sie den Begriff irreguläre Personaldienstbarkeit. Die Personaldienstbarkeit wird zu Gunsten einer bestimmten Person errichtet. Demnach ist nicht ein Grundstück sondern eine Person dienstbarkeitsberechtigt an einem Grundstück. Die irreguläre Personaldienstbarkeit ist übertragbar (d.h. vererblich und veräusserlich). Frage 32 (2 P) Woran kann Nutzniessung bestehen? An Grundstücken und an Fahrnis. Frage 33 (2 P) Nennen Sie zwei weitere gesetzlich besonders geregelte Dienstbarkeiten? Wohnrecht, Baurecht oder Quellenrecht Frage 34 (2 P) Damit Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremdem Boden eingegraben, aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem Grundstücke verbunden sind, einen besonderen Eigentümer haben, braucht es was? *(Art.) Die Eintragung eines Baurechts als Dienstbarkeit in das Grundbuch. (ZGB 675 I) Frage 35 (2 P) Wer ist bei einer Grunddienstbarkeit berechtigt? *(Art.) Bei der Grunddienstbarkeit wird das dienende Grundstück zu Gunsten des herrschenden Grundstückes Eigentümer dinglich belastet (ZGB 730I). Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstückes ist berechtigt. 9
10 Frage 36 (2,5 P) Kann eine Dienstbarkeit eine positive Hauptleistungspflicht zum Inhalt haben? *(Art.) Nein. Die Dienstbarkeit beinhaltet ein Dulden oder Unterlassen (½) des dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümers. Mit einer Dienstbarkeit bzw. deren Inhalt kann aber eine Leistungspflicht nebensächlich verbunden werden (ZGB 730 II), um die Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Frage 37 (2 P) Zu Ihren Gunsten ist ein Wohnrecht eingeräumt worden. Sie wollen/können das Wohnrecht nicht mehr ausüben und wollen es an eine Bekannte übertragen. Ist das möglich? *(Art.) Nein, ZGB 776 II (Wohnrecht ist unübertragbar und unverbindlich) Prinzip der Typengebundenheit und Typenfixierung, keine Abweichung möglich.. Frage 38 (2 P) Wann kann ein Baurecht als Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden? *(Art.) Wenn es selbständig (übertragbar und vererblich) und dauernd (mind. 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit) zugunsten einer Person (Personaldienstbarkeit) ist, kann es als Grundstück im Grundbuch aufgenommen werden (ZGB 779 III, 655 II Ziff. 2, 943 I Ziff. 2). Grundpfandrechte Frage 39 (2,5 P) Welche Arten von Grundpfandrechten gibt es und wo sind diese im Gesetz geregelt? *(Art.) Art. 793 ZGB (Arten) ½ P Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung (ZGB 824 ff.) oder als Schuldbrief (ZGB 842 ff.) bestellt. Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet (numerus clausus). 10
11 Frage 40 (3 P) Das Grundstück von Hans Pleite wird verwertet, da er nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu begleichen. Das Grundstück von Hans Pleite ist mit drei Grundpfandrechten belastet: 1. Rang Hypothek zg. von Susi Glücklich CHF ; 2. Rang Hypothek zg. von Britta Heil CHF und im 3. Rang zg. von Veronika Zustupf CHF Das Grundstück wird für CHF versteigert. Wer erhält wieviel? Susi Glücklich Britta Heil ( Pfandausfall- bzw. Verlustschein) Veronika Zustupf 0 ( Pfandausfall- bzw. Verlustschein) Frage 41 (2 P) Was passiert mit den Grundpfandrechten in den hinteren Rängen, wenn eine grundpfandgesicherte Forderung bzw. eine Hypothek im vorderen Rang befriedigt wird? Nennen Sie den diesbezüglichen Grundsatz? Wenn eine Forderung bzw. ein Grundpfandrecht, das in einem vorderen Rang gesichert ist, beglichen wird, findet kein automatisches Nachrücken statt (vgl. ZGB 814 I). Die Ränge von Grundpfandrechten bleiben grundsätzlich konstant, wenn das vorgehende Pfandrecht wegfällt, es gilt das sog. System der festen Pfandstellen. Aus diesem Grund kann in der offenen Stelle ein neues Pfand errichtet werden, wobei sich der Betrag nach dem gelöschten Pfandrecht richtet. Frage 42 (2 P) Welche Arten von Schuldbriefen gibt es? *(Art.) Der Schuldbrief wird entweder als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief ausgestaltet. (Art. 843 ZGB) Frage 43 (4P) Alexa beauftragt den Unternehmer Hampel mit dem Erstellen eines Terrassenbodens. Hampel kauft beim Arthur Knobel Frischbeton ein und bestellt bei Bruno Zwick ein handelsübliches Terrassengeländer. Nach Fertigstellung der Terrasse bleiben die Zahlungen aus. Wer ist berechtigt, ein gesetzliches Grundpfandrecht (wie heisst dieses) eintragen zu lassen? Begründen Sie Ihre Antwort. *(Art.) ZGB 837 I Ziff. 3, Bauhandwerkerpfandrecht Voraussetzung ist eine Arbeitsleistung, daher können Hampel und Kobel Frischbeton (sofern dieser Beton speziell für den Terrassenboden angefertigt wurde) ein Grundpfandrecht eintragen lassen. Bruno Zwick hat hingegen allein Material ( handelsüblich, daher ohne Arbeitsleistung) beigesteuert und kann daher kein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen. 11
12 Fahrnispfandrechte Frage 44 (3 P) Welche Fahrnispfandrechte gibt es? Faustpfand Retentionsrecht Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten Frage 45 (5 P) Frau Schneider lässt bei Herrn Schumacher ein paar Schuhe reparieren. Sie vereinbaren, dass Frau Schneider die Schuhe bereits am 11. Mai abholen kann, aber erst am 15. Mai bezahlen muss. Als Frau Schneider die Schuhe bei Herrn Schumacher abholen will, besteht dieser auf sofortige Bezahlung, ansonsten er die Schuhe zurückbehalten werde. Darf Herr Schumacher das? Prüfen Sie alle Tatbestandsmerkmale und geben Sie den entsprechenden Gesetzesartikel an. Retentionsrecht Art. 895 ZGB Voraussetzungen: Bewegliche Sache: erfüllt Mit Willen der Schuldnerin im Besitze des Gläubigers: erfüllt Forderung fällig: nicht erfüllt (resp. erfüllt, wenn erst nach dem 15. Mai abgeholt) Konnexität: erfüllt (Forderung für Schuhreparatur Schuhe zurückbehalten) Bodenverbesserungen Frage 46 (1 P) Was kann im Kanton Schwyz für die Durchführung von Bodenverbesserungen gebildet werden? Eine Flurgenossenschaft. Frage 47 (1,5 P) Welches Mehr braucht es zur Bildung einer solchen Zwangsgemeinschaft für Bodenverbesserungen? *(Art. im ZGB) Art. 703 ZGB ( ½ ) [ ] die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, [ ]. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken. Die Kantone ordnen das Verfahren. 12
13 Beurkundungsrecht / Beglaubigungsrecht Frage 48 (3 P) Nennen Sie sechs (je drei aus dem ZGB und OR) beurkundungspflichtige Geschäfte Auswahl ZGB : Ehevertrag, Vorsorgeauftrag, Letztwillige öffentliche Verfügung, Erbvertrag Grds. alle Rechtsgeschäfte, die Grundeigentum zum Inhalt haben (Übertragung von Grundeigentum, Begründung von Stockwerkeigentum, Errichtung einer Grunddienstbarkeit, Baurecht, Errichtung eines Grundpfands Auswahl OR : Kaufverträge über Grundstücke sowie Vorverträge und Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, Schenkungen über Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen, Bürgschaftserklärung natürlicher Personen, wenn Haftungsbetrag > CHF 2 000, ferner gesellschaftsrechtliche Beschlüsse im OR, u.a.: Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH, Sachleinlageverträge, Statutenänderung, Kapitalerhöhung, Auflösung einer Gesellschaf Frage 49 (1 P) Wer bestimmt, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird? Die Kantone. Frage 50 (1 P) Wer ist alles für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken zuständig? Ausschliesslich der eingesetzte (Amts-)Notar des Kreises, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt, ist zuständig. Frage 51 (2 P) Herr Frei wohnt in der Stadt Zürich. Er mag sich erinnern, dass sein Studienkolleg von Rothenthurm SZ aus der damaligen HSG-Studienzeit das Schwyzerische Anwaltspatent erworben hat. Frei fragt sein Kolleg am Telefon, den er schon länger nicht mehr gesehen hat, ob er für ihn eine Aktiengesellschaft mit Gesellschaftssitz in Zug gründen könne. Darf der Kollege das? Wenn ja, warum und unter welchen Voraussetzungen? Ja, als Urkundsperson darf er das, sofern: (ev. ZP, Ausstandsgrund beso. Freundschaft) a) der Anwalt im Kanton Schwyz Wohnsitz hat b) im Register der Urkundspersonen in SZ registriert ist c) die Beurkundung im Kanton Schwyz vorgenommen wird 13
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