Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/2637 17. Wahlperiode 22. 07. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht A. Problem und Ziel 53Absatz1Satz1Nummer2und3derStrafprozessordnung (StPO)billigt VerteidigernundRechtsanwälten,einschließlichihnengleichgestelltensonstigenMitgliederneinerRechtsanwaltskammer,ingleicherWeiseeinZeugnisverweigerungsrechtzuüberdas,wasihnenindieserberuflichenEigenschaftanvertrautwordenoderbekanntgewordenist.DiesdientdemInteresseder Mandanten.DiesesollensichVerteidigernundRechtsanwältenohnedieSorge anvertrauenkönnen,dassderverteidigeroderderrechtsanwaltspäterüberden Inhalt der Kommunikation Zeugnis abgeben muss. 160aStPOgreiftdiesaufundschränktstrafprozessualeErmittlungsmaßnahmen,mitdenenErkenntnissegewonnenwürden,diedemZeugnisverweigerungsrechtderin 53StPOgenanntenBerufsgeheimnisträgerunterliegen,ein, differenzierthierbeijedoch:fürgeistliche,verteidigerundabgeordnetegilt gemäß 160aAbsatz1StPOeinabsolutesErhebungs-undVerwertungsverbot hinsichtlichallerermittlungsmaßnahmen.füranderezeugnisverweigerungsberechtigteberufsgeheimnisträger unddamitauchfürrechtsanwälte,dieim konkretenfallnichtimrahmeneinesverteidigungsmandatstätigwerden greiftnach 160aAbsatz2StPOeinErhebungs-undVerwertungsverbotnur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein. DieseDifferenzierungwirdinsbesondereimVerhältnisVerteidiger/Rechtsanwaltvielfachalsnichtsachgerechterachtet,zumalderÜbergangvomAnwaltszum Verteidigermandat in der Praxis mitunter fließend sein kann. B. Lösung DerabsoluteSchutzdes 160aAbsatz1StPOvorstrafprozessualenBeweiserhebungs-undVerwertungsmaßnahmenwirdaufRechtsanwälte (einschließlichderniedergelassenenoderdienstleistendeneuropäischenrechtsanwälte), nach 206derBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)ineineRechtsanwaltskammeraufgenommenePersonensowieKammerrechtsbeistände ( 209BRAO) erstreckt. C. Alternativen BeibehaltungdesjetzigenRechtszustandes,derjedochausdeninAbschnittA genannten Gründen nicht befriedigt.

Drucksache 17/2637 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2. Vollzugsaufwand Keiner.VorhandenestrafprozessualeBeweiserhebungs-undBeweisverwertungsverbote werden lediglich erweitert. E. Sonstige Kosten DievorgeseheneRegelungverursachtkeinesonstigenKosten.Siewirdauch keinedirektenoderindirektenkostenfürdiewirtschaftzurfolgehabenund auch nicht die Entwicklung der Preise beeinflussen. F. Bürokratiekosten EswerdenkeineInformationspflichtenfürUnternehmen,BürgerinnenundBürger oder die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2637

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2637 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 160aderStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319), diezuletztdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I ), geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: EineErmittlungsmaßnahme,diesichgegeneinein 53Absatz1Satz1Nummer1,2oderNummer4genanntePerson,einenRechtsanwalt,einenach 206 derbundesrechtsanwaltsordnungineinerechtsanwaltskammeraufgenommenepersonodereinen KammerrechtsbeistandrichtetundvoraussichtlichErkenntnisseerbringenwürde,überdiediesedasZeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: DieSätze2bis4geltenentsprechend,wenndurch eineermittlungsmaßnahme,diesichnichtgegeneine insatz1inbezuggenommenepersonrichtet,von dieserpersonerkenntnisseerlangtwerden,überdie sie das Zeugnis verweigern dürfte. 2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 12 Inkrafttreten DieSätze1bis3geltennichtfürRechtsanwälte,nach 206derBundesrechtsanwaltsordnungineineRechtsanwaltskammeraufgenommenePersonenundKammerrechtsbeistände. DiesesGesetztrittamerstenTagdeszweitenaufdieVerkündung folgenden Monats in Kraft.

Drucksache 17/2637 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. 53StPOgewährleistetdendortgenanntenBerufsgeheimnisträgerneinZeugnisverweigerungsrechtüberihnenim RahmenihrerBerufsausübunganvertrauteoderbekanntgewordeneInformationen.DiesesRecht,dasZeugnisimRahmeneinerVernehmungverweigernzudürfen,istdurchdas am1.januar2008inkraftgetretenegesetzzurneuregelung dertelekommunikationsüberwachungundandererverdeckterermittlungsmaßnahmensowiezurumsetzungderrichtlinie2006/24/egvom21.dezember2007 (BGBl.IS.3198) alssolchesunangetastetgebliebenundsogargestärktworden:mitdemneuindiestrafprozessordnungeingefügten 160aStPOhatderGesetzgeberunteruneingeschränkter BeibehaltungsowohlderZeugnisverweigerungsrechteals auchdemmittelbarenschutzdesberufsgeheimnissesdienendensonderregelungen in 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und 100c Absatz6StPO (Verbotderakustischen Wohnraumüberwachung)erstmalseineRegelunggeschaffen,wonachauchalleanderenErmittlungsmaßnahmenEinschränkungenunterworfenwurden,wennsiezuErkenntnissenführen,dieineinerVernehmungssituationdemZeugnisverweigerungsrechteinesBerufsgeheimnisträgersunterfallen würden. 160aStPOenthältindesseneinewesentlicheDifferenzierung:FürGeistliche,VerteidigerundAbgeordnetegiltgemäß 160aAbsatz1StPOeinabsolutesErhebungs-und VerwertungsverbothinsichtlichallerErmittlungsmaßnahmen.FüranderezeugnisverweigerungsberechtigteBerufsgeheimnisträger unddamitauchfürrechtsanwälte,dieim konkretenfallnichtimrahmeneinesverteidigungsmandats tätigwerden greiftnach 160aAbsatz2StPOeinErhebungs-undVerwertungsverbotnurnachMaßgabeeinerVerhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein. Ungeachtetdesmit 160aStPOimVergleichzurfrüheren RechtslagefüralleVertrauensverhältnissezuBerufsgeheimnisträgerngeschaffenenzusätzlichenSchutzeswurdeund wirddieausdifferenzierunginabsolutundrelativgeschütztevertrauensverhältnissealsunbefriedigenderachtet (vgl. Hassemer, AnwBl 12/2008, 413, 419). II. DieBundesregierunghatsichzumZielgesetzt,denSchutz vonberufsgeheimnisträgerninsgesamtweiterzuverbessern. SiegreiftdeshalbmitdemvorliegendenGesetzentwurfdie teilweisegeäußertekritikaufundschlägtvor,ineinemerstenschrittdiealsproblematischerachtetedifferenzierung zwischendemvertrauensverhältniszueinemverteidiger einerseitsunddemjenigenzueinem (sonstigen)rechtsanwaltsowieihmweitgehendgleichstehendenberufsgeheimnisträgernmitanwaltlichenaufgaben (indierechtsanwaltskammeraufgenommeneausländischerechtsanwältenach 206derBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)sowie Kammerrechtsbeistände)andererseitszubeseitigen und zwarzugunsteneinesjeweilsabsolutenschutzesimrahmen des 160aAbsatz1StPO.EineeinheitlicheBehandlung beidervertrauensverhältnisseerscheintgerechtfertigt,weil sowohldieanwaltlichealsauchdiestrafverteidigendetätigkeitganzüberwiegendvonderselbenberufsgruppe (Anwälte,Kammerrechtsbeistände)ausgeübtwirdunddersich dabeiimeinzelfallvollziehendeübergangvoneinemanwalts-zumverteidigermandatinderpraxisoftmalsfließend ist. IneinemweiterenSchrittwirddieBundesregierungsorgfältigprüfen,obdieEinbeziehungweitererBerufsgeheimnisträgerindenabsolutenSchutzdes 160aAbsatz1StPOangezeigtundimHinblickaufdieDurchsetzungdes Strafverfolgungsanspruches des Staates vertretbar ist. III. DermitdemvorliegendenEntwurfzuverbesserndeSchutz deranwaltlichenberufsausübungliegtiminteressederallgemeinheitaneinerwirksamenundrechtsstaatlichgeordnetenrechtspflege.demanwaltalsunabhängigemorgander Rechtspflege (vgl. 1BRAO)kommteinebesondereBedeutungzu.ErsolldieTeilhabeamRechtgewährleistenundder VerwirklichungdesRechtsstaatsdienen ( 3Absatz1BRAO, 1Absatz2derBerufsordnungderRechtsanwälte).Die herausgehobenestellungdesanwaltsmanifestiertsichauch inseinerberuflichenverschwiegenheitspflicht.diesezählt seitjeherzudenanwaltlichengrundpflichten (Henssler, NJW1994,S.1817,1818).DerimöffentlichenInteresseliegendeungehinderteZugangzuAnwältensetztdieVertraulichkeit der Beziehungen zu ihren Mandanten voraus. SowohldieTätigkeitdesVerteidigersalsauchdiejenigedes nichtverteidigendenanwaltssetztgleichermaßendasbesteheneinesvertrauensverhältnisseszummandantenvoraus. FürdiesenistdieInanspruchnahmederanwaltlichenDienste miteinemhohenmaßanvertraueninderensachkunde,diskretionundsorgfaltimumgangmitvertraulicheninformationenverbunden.dereigenwertderanwaltlichentätigkeit wirdgeschmälert,wennmaßnahmenderstrafverfolgungsie beeinträchtigenkönnen.dasistwiederumderfall,wenn wegendermöglichkeitdeseinsatzesetwavontelekommunikationsüberwachungsmaßnahmeneinmandatsverhältnis vonbeginnanmitunsicherheitenhinsichtlichseinervertraulichkeitbelastetwird.sobaldeinmandantdiemöglichkeitfürchtenmuss,dassermittlungsmaßnahmen,diesich gegenseinenanwaltrichten,nachmaßgabedes 160aAbsatz2StPOalsverhältnismäßigangesehenwerdenkönnten, wirderseinemanwaltmöglicherweisekritischeinformationen nicht mehr ohne weiteres anvertrauen. DiebisherigeDifferenzierungzwischenStrafverteidigern undanwältensetztüberdieseineabgrenzungderbeiden Tätigkeitenvoraus,diesichinderPraxisangesichtsderTatsache,dasseinStrafverteidigerinderRegelzugleichauch Rechtsanwaltist,oftmalsnichtdurchführenlässt (vgl.ignor, NJW2007,S.3403,3405).DerBürger,derdieLeistungen einesanwaltsinanspruchnimmt,vermagohnediesbei einemrelativenschutzingestalteinereinzelfallabwägung imvorhineinnichtfürsichabzuschätzen,welcherschutz etwamitdemanwaltgeführtenfernmündlichenberatungsgesprächenvorverdecktenermittlungsmaßnahmenzukommt.wennjedochbereitszubeginnderübernahme

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2637 einesmandatsdielatentegefahreineseinsatzesvonsolchenmaßnahmenbesteht,wirdsichoftmalsdasnotwendige VertrauensverhältniszwischenAnwaltundMandantnur schwerlichaufbauenlassen (vgl.paeffgen,fsfürrieß, 2002, S. 433). IV. DieErweiterungdesAnwendungsbereichsdes 160aAbsatz1StPOaufRechtsanwältestelltauchunterBerücksichtigungderdamiteinhergehendenentsprechendenBeschränkungderErmittlungstätigkeitundmöglichenBeeinträchtigungderWahrheitsforschungnocheinenangemessenen AusgleichzwischendenErfordernisseneinereffektiven StrafverfolgungalsBestandteildesRechtsstaatsprinzipsund deminteressederbürgerinnenundbürgeramschutzder VertrauensverhältnissezuRechtsanwälten,diealsOrgander RechtspflegeeineunabhängigeInteressenvertretungder Mandantengewährleisten,dar.ZumeinenhabenrechtstatsächlicheUntersuchungendesMax-Planck-InstitutsfürausländischesundinternationalesStrafrechtinFreiburgkeine Hinweisedaraufergeben,dassBerufsgeheimnisträgerinder PraxisbeispielsweiseinTelekommunikationsüberwachungsmaßnahmeneinbezogenwerden (vgl.albrecht/dorsch/ Krüpe,RechtswirklichkeitundEffizienzderÜberwachung dertelekommunikationnachden 100a,100bStPOund andererverdeckterermittlungsmaßnahmen,freiburg2003, S.275).ZumanderenstelltdieVerstrickungsregelungin 160aAbsatz4StPOsicher,dassbeieinemTatverdacht,der sichauchgegendenberufsgeheimnisträgerrichtet,ermittlungsmaßnahmenauchgegendiesenweiterhinmöglichsind. V. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74Absatz1Nummer1desGrundgesetzes (gerichtlichesverfahren).dergesetzentwurfistmitdemrechtder EuropäischenUnionundvölkerrechtlichenVerträgen,die Deutschlandabgeschlossenhat,vereinbar. VI. ImHinblickauf 1Absatz2desBundesgleichstellungsgesetzes,wonachdieRechts-undVerwaltungsvorschriftendes BundesdieGleichstellungvonFrauenundMännernauch sprachlichzumausdruckbringensollen,wurdeerwogen, anstellederbezeichnung Rechtsanwalt einegeschlechtsneutralebezeichnungoderdiebezeichnung Rechtsanwalt oderrechtsanwältin in 160aAbsatz1und2StPO-Ezu verwenden.imergebnissiehtderentwurfdavonab,weil derbegriff Rechtsanwalt nichtnurinderstrafprozessordnung,z.b.in 53Absatz1Satz1Nummer3,sondernauch im (sonstigen)rechtderrechtsanwaltschaft,insbesondere inderbundesrechtsanwaltsordnung,durchgängiguntereinbeziehungsowohlweiblicheralsauchmännlicherpersonen, diediesenberufausüben,verwendetwirdundsicheineumschreibendebezeichnungaufgrundderdifferenzierenden RegelungenimZugangzurechtsberatendenBerufennicht anbietet. VII. DiegesetzlichenÄnderungenerschöpfensichdarin,im GrundsatzbereitsvorhandenestrafprozessualeBeweiserhebungs-undBeweisverwertungsverbotevorsichtigauszudeh- nen.hierdurchwerdenwederkostennochvollzugsaufwand fürdieöffentlichenhaushalteverursacht;ebensosindauswirkungenaufdiewirtschaftoderdasverbraucherpreisniveaunichtzuerwarten.auchwerdenwederfürunternehmen,bürgerinnenundbürgernochfüröffentlichestellen Informationspflichteneingeführt,vereinfachtoderabgeschafft.DasVorhabenberührtkeineAspekteeinernachhaltigen Entwicklung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) Zu 160a Absatz 1 und 2 StPO MitderÄnderungzuNummer1werdenRechtsanwälteund bestimmte,ihnenhinsichtlichihrerrechteundpflichten gleichstehendemitgliedereinerrechtsanwaltskammer künftigvon 160aAbsatz1Satz1und5StPOmiterfasst unddamitindenabsolutenschutz,den 160aAbsatz1 StPOvorstrafprozessualenErhebungs-undVerwertungshandlungengewährt,einbezogen.Ermittlungsmaßnahmen, diesichgegeneinenrechtsanwaltrichtenundvoraussichtlicherkenntnisseerbringenwürden,überdiederrechtsanwaltdaszeugnisverweigerndürfte,werdendamitnach 160aAbsatz1Satz1StPO-Eunzulässig;dennocherlangte Erkenntnissedürfennach 160aAbsatz1Satz2StPOnicht verwertetwerden.diesesverwertungsverbotgiltnach 160aAbsatz1Satz5StPO-EauchfürdenFall,dasssich dieermittlungsmaßnahmezwarnichtgegendenrechtsanwaltrichtet,sieaberdazuführt,dassunmittelbarvonihmerkenntnisseerlangtwerden,überdieerdaszeugnisverweigerndürfte.letztereskommtetwainbetracht,wennim RahmeneinergegeneinenMandantengerichtetenTelekommunikationsüberwachungGesprächezwischenMandant undrechtsanwalterfasstwerden.vondemverwertungsverbotnichterfasstwerdenhingegenerkenntnisse,dievon einerdrittenperson,andiederrechtsanwaltdieinformation weitergegeben hat, erlangt wurden. Nummer2enthältlediglicheineFolgeänderung:Durchdie EinbeziehungvonRechtsanwältenundbestimmten,ihnen gleichstehendenmitgliederneinerrechtsanwaltskammerin 160aAbsatz1StPOistesnotwendig,diesePersonengruppenausdemAnwendungsbereichdes 160aAbsatz2StPO herauszunehmen;dieswirddurchdieinnummer2vorgesehene Änderung sichergestellt. AlsRechtsanwaltkannnach 4BRAOnurzugelassenwerden,werdieBefähigungzumRichteramtnachdemDeutschenRichtergesetzerlangthatoderdieEingliederungsvoraussetzungennachdemGesetzüberdieTätigkeit europäischerrechtsanwälteindeutschlandvom9.märz 2000 (EuRAG,BGBl.IS.182)erfülltoderdieEignungsprüfungnachdemvorbezeichnetenGesetzbestandenhat.Mit derzulassungistdiemitgliedschaftinderzulassenden Rechtsanwaltskammerverbunden ( 12Absatz3BRAO) unddiebetroffenenpersondarfihrerechtsberatendetätigkeitunterderberufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ausüben ( 12Absatz4BRAO).MitderBezugnahmeauf Rechtsanwälte in 160aAbsatz1StPO sindhiernachohneweiteressowohldermitderbefähigung zumrichteramtnachdemdeutschenrichtergesetzausgewieseneunddiekammermitgliedschaftinnehabende deutsche RechtsanwaltalsauchdernachdemGesetzüberdie

Drucksache 17/2637 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode TätigkeiteuropäischerRechtsanwälteinDeutschlandindie RechtsanwaltskammeraufgenommeneniedergelasseneeuropäischeRechtsanwalt ( 2EuRAG)erfasst.DarüberhinausumfasstdesBegriffdesRechtsanwaltsaufgrundder Regelungenin 25ff.EuRAGauchdendienstleistenden europäischenrechtsanwalt (vgl.hierzuunterdemaspekt derverteidigung:lüderssen/jahnin:löwe-rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Aufl., 138 Rn. 7c ff.). DerEntwurfbeziehtfernerauchweiterePersonen,dieMitgliedeinerRechtsanwaltskammersind,indenAnwendungsbereichdes 160aAbsatz1StPOausdrücklichein.Eshandeltsichhierbeium (sonstige)ausländischerechtsanwälte, dienachmaßgabedes 206BRAOdieMitgliedschaftin einerrechtsanwaltskammerinnehaben,sowieumdieindie RechtsanwaltskammeraufgenommenenInhabereinerErlaubnisnachdemRechtsberatungsgesetz (Kammerrechtsbeistände, 209BRAO).BereitsnachderzeitigerRechtslagekannAngehörigendieserbeidenPersonengruppenim EinzelfallderabsoluteSchutzdes 160aAbsatz1StPOzuteilwerden,nämlichdann,wennsieals anderepersonen gemäß 138Absatz2StPOineinemStrafverfahrenmit GenehmigungdesGerichtsals (Wahl-)Verteidigerzugelassenwordensind (vgl.laufhütte,in:karlsruherkommentarzurstpo,6.aufl., 138Rn.7,13;Lüderssen,in: Löwe-Rosenberg,KommentarzurStPO,26.Aufl., 138 Rn.26;Wohlers,in:SystematischerKommentarzurStPO; 138 Rn. 26 f.). DasgeltendeRechtderZeugnisverweigerungstelltin 53 Absatz1Satz1Nummer3letzterHalbsatzStPOdievorgenanntenPersonenRechtsanwältengleich.DiesenPersonen stehtdamitnichtnurdasrechtzurzeugnisverweigerungzu, sondernsienehmenauchandemmittelbarenschutzdes Zeugnisverweigerungsrechtsdurchdie 97,100cAbsatz6 und 160aStPOingleicherWeiseteil,wiediesbeiRechtsanwältenderFallist.DiesbegründetsichmitderweitgehendenIdentitätihrerberuflichenRechteundPflichtenmitdenjenigendesRechtsanwalts.Esistdeshalbsachgerechtund entsprichtderbisherigengesetzgeberischenwertung,die BerufsausübungdieserPersonenauchkünftiginderselben WeisezuschützenwiedieBerufsausübungvonnach 4 BRAOzugelassenenRechtsanwälten.Gründe,dieeineAbweichung hiervon rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. NichteinbezogenwerdenhingegenRechtsanwaltsgesellschaftenundderenGeschäftsführer ( 59aff.BRAO),die nachmaßgabedes 60Absatz1BRAOebenfallsMitglied einerrechtsanwaltskammerseinkönnen.dienichteinbeziehunggründetindemumstand,dassdieinderrechtsanwaltsgesellschafttätigenrechtsanwälteundangehörigen derinden 206und209Absatz1BRAOgenanntenrechtsberatendenBerufebereitsselbstunmittelbarindenAnwendungsbereichdes 160aAbsatz1StPO-Eeinbezogenwerden,sodasseinedarüberhinausgehendeEinbeziehung AuswirkungennurhinsichtlichandererBerufsgruppenhätte, denennach 59eAbsatz1Satz1inVerbindungmit 59a Absatz1Satz1BRAOdieMitgliedschaftineinerRechtsanwaltsgesellschaftoffensteht (Patentanwälte,Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,Wirtschaftsprüfer,vereidigteBuchprüfer).DieetwaigeEinbeziehungdieserBerufsgruppenin denabsolutenschutzdes 160aAbsatz1StPOsollindessen wieimallgemeinenteilunternummeriiausgeführt einer gesonderten Prüfung vorbehalten blieben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/2637 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates Anlage 2 DerNationaleNormenkontrollrathatdenGesetzentwurfauf Bürokratiekostengeprüft,diedurchInformationspflichten begründet werden. MitdemGesetzwerdenkeineInformationspflichtenfürdie Wirtschaft,dieVerwaltungundBürgerinnenundBürgereingeführt,geändertoderaufgehoben.Esentstehenkeineneuen BürokratiekostenfürWirtschaft,VerwaltungsowieBürgerinnen und Bürger. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragesdaherkeineBedenkengegendas Regelungsvorhaben.

Drucksache 17/2637 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates DerBundesrathatinseiner871.Sitzungam4.Juni2010beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76Absatz2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: DerBundesratbittet,imweiterenVerlaufdesGesetzgebungsverfahrensauchin 20udesBundeskriminalamtgesetzes (BKAG)dieentsprechendeDifferenzierungzwischen VerteidigernundRechtsanwälten,einschließlichderihnen gleichgestelltensonstigenmitgliedereinerrechtsanwaltskammer, zu beseitigen. Begründung 20uBKAGenthälteinedembisherigen 160aStPOvergleichbareRegelung,wonachderabsoluteSchutzvorpolizeilichenGefahrenabwehrmaßnahmennachdemUnterabschnitt3adesBundeskriminalamtgesetzesnurGeistlichen, VerteidigernundAbgeordnetenzuteilwird,währendfürdie übrigenberufsgeheimnisträgernureinrelativerschutzgilt. ImBKAGmachtjedocheineDifferenzierungzwischenVerteidigernund (sonstigen)rechtsanwältennochwenigersinn, weilesimpräventivenbereichnochkeinestraftatunddementsprechendinderregelnochkeinenverteidigergibt.vielmehristdortjederrechtsanwaltpotenziellerverteidiger, weilerspätervonseinemmandantenzumverteidigerberufen werden kann.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/2637 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzuderStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: DieBundesregierungwirddenVorschlagdesBundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.

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