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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/2756 17. Wahlperiode 16. 08. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2685 Verbraucherinformationsblatt bei Finanzdienstleistungen Vorbemerkung der Fragesteller DieBundesregierunghatsichzumZielgesetzt,denVerbraucherschutzaufden Finanzmärktenzuverbessern.DasBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzempfiehltseitdem23.Juli2009einProduktinformationsblatt.DiedeutschenBankenhabendieseAnregungunterschiedlich aufgenommenundsehrunterschiedlichgestalteteinformationsblättervorgelegt, dieeinenvergleichnichtmöglichmachen.diebundesregierunghatangekündigt,nunmehrineinemgesetzzurstärkungdesanlegerschutzesvorgabenfür einstandardisiertesproduktinformationsblattgesetzlichzuregeln.dabeisollen dieartdesfinanzinstruments,seinefunktionsweise,dieverbundenenrisiken, dieaussichtaufkapitalrückzahlungunderträgeunterverschiedenenmarktbedingungensowiediemitdergeldanlageverbundenenkostenaufgeführt werden. 1.WelchewesentlichenProspektinformationenwerdennachderimEuropäischenParlamentam17.Juni2010verabschiedetenProspektrichtlinie voraussichtlich europäisch verpflichtend werden? DievomEuropäischenParlamentam17.Juni2010inersterLesungbehandelte RichtlinieändertdiebereitsbestehendeEU-Prospektrichtlinie2003/71/EG. InsbesonderefolgendeÄnderungenbetreffenverpflichtendeProspektinformationen: EsgeltenneueAnforderungenandieProspektzusammenfassung.Diesesoll künftigdiewesentlicheninformationenenthalten,umesanlegernzuermöglichen,daswesenunddierisikenderihnenangebotenenwertpapierezu verstehenundzuentscheiden,welchewertpapierangebotesiebeiihreranlageentscheidunginbetrachtziehen.diezusammenfassungsollineinemvereinheitlichtenformaterstelltwerden,umdenvergleichmitzusammenfassungen ähnlicherwertpapierezuerleichtern.dergenaueinhaltunddasformatderprospektzusammenfassungsollenaufeuropäischerebenedurchlevel-2-maßnahmen festgelegt werden. Sie sind daher aktuell noch nicht bekannt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom12.August2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/2756 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EswerdenErleichterungenfürkleineundmittlereUnternehmenundUnternehmenmitgeringerMarktkapitalisierungeingeführt.DurchnochzuverabschiedendeLevel-2-MaßnahmenkönnenfürsolcheUnternehmeneinfachereProspektanforderungenvorgesehenwerden,diederGrößederUnternehmen Rechnung tragen. DieEU-ProspektrichtlinieselbstenthältkeineDetailangabenzudenverpflichtendenProspektinformationen.DiesesindinderEU-Prospektverordnung (809/ 2004)enthalten,diedurchdievomEuropäischenParlamentam17.Juni2010 behandelte Richtlinie nicht geändert wird. 2.WelchePositionvertrittdieBundesregierungindenaktuellenVerhandlungen im Rat? ImLaufederVerhandlungenhatdieBundesregierungdeutlichgemacht,dass Anlegerschutzund-informationausihrerSichteinhohesSchutzgutdarstellen. SiehatdenmöglichenErleichterungenfürkleineundmittlereUnternehmenund UnternehmenmitgeringerMarktkapitalisierungnurunterderBedingungzugestimmt,dassderAnlegerschutzunddieAnlegerinformationhierdurchnicht beeinträchtigtwerden.diebundesregierunghataufdieaufnahmeeiner entsprechendenklarstellungindenerwägungsgründen (Erwägungsgrund11) bestanden. 3.WelcherechtlichenSpielräumesiehtdieBundesregierung,weitergehende TransparenzvorschriftenimInteressederVerbraucherinnenundVerbraucher national zu verabschieden? DieEU-ProspektrichtlinieverfolgtdasPrinzipderVollharmonisierung.ImAnwendungsbereichderEU-Prospektrichtlinie (öffentlichesangebotübertragbarerwertpapierebzw.zulassungübertragbarerwertpapierezumhandelan einemgeregeltenmarkt)bestehendaherkeinespielräumefürweitergehende Transparenzvorschriften. Möglichsindjedoch indemdurchandererichtlinien (MiFID)vorgegebenen Rahmen schärfereanforderungenaufderebenedesvertriebs.sosollbeispielsweisediedurchdasgeplantegesetzzurstärkungdesanlegerschutzesund VerbesserungderFunktionsfähigkeitdesKapitalmarktseinzuführendePflichtzur AushändigungeinesProduktinformationsblattesfürdieAnlageberatunggelten. 4.WieverhaltensichdieProduktinformationspflichtenderProspektrichtlinie zudenverpflichtendenanlegerinformationennachversicherungsvermittler- Richtlinie,nachMitteilungderEuropäischenKommissionzuAnlageproduktenfürKleinanlegerundnachderRichtliniefürOrganismenfürgemeinsame Anlagen in Wertpapiere? DieRichtlinie2002/92/EGüberVersicherungsvermittlungenthältInformationspflichtenderVermittlerüberihrenStatusunddieQualitätihrerBeratung. DiesePflichtentretennebensonstigegesetzlicheInformationspflichten.Im Fondsbereichwirddiesogenannten KeyInvestorInformation (KII)denvereinfachtenProspektnachderEU-Prospektrichtlinieablösen.Dieentsprechende Verordnung (EU)Nr.583/2010derKommission,dieformaleundinhaltliche AngabenzurKIIaufstellt,wurdeam10.Juli2010erlassen.Siegiltjedocherst ab1.juli2011.diemitteilungderkommissionzuanlageproduktenfürkleinanlegererläutertdievondereuropäischenkommissiongeplantenmaßnahmen imbereichderanlageproduktefürprivateinvestoren.einschwerpunktder MitteilungsinddieInformationspflichtenundVertriebspraktiken.DieMittei-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2756 5.WelcheAngabensindfürVerbraucherinnenundVerbraucherrelevantund wesentlich? 6.WelchewesentlichenAngabeneignensichauswelchenGründenbesonders fürverbraucherinnenundverbraucher,umeinenaussagekräftigenvergleich von Finanzdienstleistungen vorzunehmen? lungistrechtlichunverbindlichundhatkeinendirekteneinflussaufdieeu-prospektrichtlinie. DieFragen5und6werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. UmeineinformierteAnlageentscheidungtreffenzukönnen,benötigenVerbraucherinnenundVerbraucherausSichtderBundesregierunginsbesondereAngabenzurArtdesFinanzinstruments,zuseinerFunktionsweise,zudenmitderAnlageverbundenenRisiken,zudenAussichtenfürdieKapitalrückzahlungund ErträgeunterverschiedenenMarktbedingungenundzudenmitderAnlageverbundenenKosten.DieseKernbestandteileeinesjedenFinanzinstrumentssollten VerbraucherinnenundVerbraucherninübersichtlicherundleichtverständlicher FormbeiderAnlageberatungschriftlichzurVerfügunggestelltwerden,umsie mitdenmerkmalenandererfinanzinstrumentebestmöglichvergleichenzukönnen.diesistmitdemgeplantengesetzzurstärkungdesanlegerschutzesund Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts beabsichtigt. 7.WiewirddieBundesregierungdieVergleichbarkeitderProduktinformationen für Verbraucherinnen und Verbraucher im Finanzsektor sicherstellen? 8. Welche Standards sollen gesetzlich festgelegt werden? DieFragen7und8werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. EineproduktübergreifendeRegelung,diebeispielsweiseVersicherungsprodukte,Bausparprodukteetc.undauchFinanzinstrumentebetrifft,existiert,abgesehenvondenSonderregelungenfürsteuerlichgeförderteAltersvorsorgeprodukte (Riester-Rente),derzeitinDeutschlandnicht.Durchdasvonder BundesregierunggeplanteGesetzzurStärkungdesAnlegerschutzesundVerbesserungderFunktionsfähigkeitdesKapitalmarktssollendieInstituteverpflichtetwerden,dievonihnenangebotenenProdukteinkurzerundverständlicherFormzuerläutern.DaskünftigimRahmenderAnlageberatungnachdem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)auszuhändigendeInformationsblattmussdie wesentlicheninformationenbezogenaufdasjeweiligefinanzinstrumententhalten.dasgesetzesvorhabenenthältauchvorgabenzudenbeiderantwortzuden Fragen5und6dargestelltengrundsätzlichenErfordernissenfüreineinformierte AnlageentscheidungderVerbraucherinnenundVerbraucher.SolltenimpraktischenUmgangmitdenzurVerfügungzustellendenInformationenSchwierigkeitenauftreten,bestehtnachdemGesetzentwurfdieMöglichkeit,kurzfristigim Verordnungswege nachzusteuern. 9.PlantdieBundesregierung,sichbeidergesetzlichenAusgestaltungdesProduktinformationsblattesfürFinanzinstrumenteandeninderVerordnung überinformationspflichtenbeiversicherungsverträgen (VVG-InfoV)schon bestehendenregelungenfürproduktinformationsblätterbeiversicherungen zu orientieren?

Drucksache 17/2756 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieVVG-InfoVsetztbestimmteVorgabendesVersicherungsvertragsgesetzes umundistinsoweitnichtzwingendeinvorbildfüranderefinanzinstrumente. SoweitdieErfahrungenmitdenfürVersicherungsverträgegeltendenVorschriftensichaufandereBereicheübertragenlassen,wirddieBundesregierungdiese Erfahrungenjedochselbstverständlichberücksichtigen.Darüberhinausistes auchzielderbundesregierung,dassdieverbraucherinnenundverbraucher InformationenineinerFormerhalten,dieihnendenVergleichverschiedener Finanzinstrumente mit möglichst geringem Aufwand ermöglicht. 10.WiebewertetdieBundesregierungdieaktuelleStudiedesInstitutsfür TransparenzinderAltersvorsorgeBerlin (ITA) (erschienenimmai2010), inderkostenangabeninproduktinformationsblätternvon50lebensversicherungsgesellschaftenindeutschlanduntersuchtwurdenunddiezudem Ergebniskommt,dassdiederzeitvorgeschriebenenundverwendetenKostenangabenungeeignetsind,umKostentransparenzalsGrundlagefürden Vergleich von Produkten herzustellen? 11.WiebeurteiltdieBundesregierungdieausderinFrage10genanntenStudie folgendekonsequenz,dassnureinstandardisiertes,einheitlichvorgeschriebenesproduktinformationsblattfüralleversicherungsgesellschaften undfinanzdienstleistungsunternehmenimstandeseinwird,maximale Kostentransparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen? DieFragen10und11werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. DerBundesregierungliegtdiegenannteStudievor.DieStudieuntersuchtausschließlichdienach 2Absatz1Nummern1und2i.V.m.Absatz2,4, 3 Absatz1Nummern1und2i.V.m.Absatz2, 4Absatz2Nummer3i.V.m. Absatz4VVG-InfoVvorgeschriebeneKostenangabeindenProduktinformationsblätternvon109Basisrentenversicherungenundbewertetsienacheinem eigenen Punktesystem. DieITA-StudieerfasstdiedenVerbraucherinnenundVerbrauchernbeiVertragsschlussvorzulegendenInformationennurunvollständig.Kostenangaben findensichnichtnurindemnachdervvg-infovvorgeschriebenenproduktinformationsblatt,sondernauchindensonstigengesetzlichvorgeschriebenen Verbraucherinformationen.UmgekehrtinformiertdasProduktinformationsblatt nichtnurüberkosten,sondernüberinsgesamtneunzentralepunktedesversicherungsvertrages. SinnundZweckdervorgeschriebenenKosteninformationistesinersterLinie, Produkttransparenzherzustellen.VielenVersicherungsnehmerinnenundVersicherungsnehmernwarnichtklar,dasssieinsbesondereinderKapitallebensversicherungmitdermonatlichenPrämienzahlungzunächstVertragskosten zahlen.durchdiekosteninformationwirdgewährleistet,dasssieerfahren,welche Kosten sie mit ihrer Prämie zu zahlen haben. DiederzeitigegesetzlicheRegelungermöglichtes,Angebotedeutlichbesserzu vergleichenalsesohneeineentsprechendevorgabederfallwäre.schonseit längeremwirdjedochdiskutiertundvonderbundesregierunggeprüft,wieeine nochbesserekostentransparenzerreichtwerdenkann.bereitsanfang2009hat dasbundesministeriumderfinanzeneinestudiezumthema Transparenzvon privatenriester-undbasisrentenprodukten inauftraggegeben,dieam19.juli 2010vomZentrumfürEuropäischeWirtschaftsforschung (ZEW)veröffentlicht wurde.inderzew-studiewirddasthemawesentlichumfassenderuntersucht als in derjenigen des ITA. AufderGrundlagederbisherigenDiskussionprüftdieBundesregierungaktuell, wiedieprodukttransparenzunddievergleichbarkeitvonverschiedenenanlage-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2756 formen,insbesonderebeisteuerlichgefördertenprodukten,erhöhtwerdenkann. DiePrüfungkanngegebenenfallszuVorschlägenfürÄnderungenderZertifizierungskriterieneinschließlichderEinführungeineseinheitlichenProduktinformationsblattesfürallegefördertenProdukteundmöglicherweiseauchzu Änderungen der VVG-InfoV führen. 12.WiewilldieBundesregierungsicherstellen,dassVerbraucherinnenund VerbraucherinderLagesind,dietatsächlichentstehendenKosteneines FinanzprodukteszuerkennenundverschiedeneProduktemiteinanderzu vergleichen? Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 sowie 10 und 11 wird verwiesen. 13.WelcheKosteninformationensindfürVerbraucherinnenundVerbraucher in welcher Form relevant? AufdieAntwortzudenFragen5und6wirdverwiesen.EmpirischeDatenzur ErwartungshaltungderVerbraucherinnenundVerbraucherliegenderBundesregierung für den Bereich des WpHG nicht vor. 14.BeabsichtigtdieBundesregierungeinegesetzlichvorgeschriebeneAusweisung über Kosten eines Finanzproduktes in Euro und Cent? Wenn ja, welche Kostenbestandteile sollen davon umfasst sein? EinegesetzlicheVerpflichtungzurAusweisungderKosteneinesFinanzproduktsinEuroundCentistimRahmendesgeplantenGesetzeszurStärkungdes AnlegerschutzesundVerbesserungderFunktionsfähigkeitdesKapitalmarkts gegenwärtignichtvorgesehen.zurherstellungderkostentransparenzsindauch anderemöglichkeitendenkbar,beispielsweiseprozentangaben.einespätere KonkretisierungzurArtdesKostenausweisesimVerordnungswegeistnicht ausgeschlossen (siehe Antwort zu den Fragen 7 und 8). 15.WiebeurteiltdieBundesregierungdenVorschlag,dassProduktinformationsblätterzusätzlichzudenvollständigenKostenangabeneineGesamtkostenkennzahlundeineEffektivrenditeausweisensollten,sodassein Vergleich einzelner Finanzprodukte ermöglicht wird? DerAusweiseinerGesamtkostenkennzahlundeinerEffektivrenditeindenProduktinformationsblätternistimGesetzzurStärkungdesAnlegerschutzesund VerbesserungderFunktionsfähigkeitdesKapitalmarktsnichtvorgesehen.Der GesetzentwurfenthältjedochVorgabenfürdieInformationsblätter,nachdenen dieaussichtenfürdiekapitalrückzahlungunderträgeunterverschiedenen MarktbedingungenunddiemitderAnlageverbundenenKostenanzugebensind. ImZugederAuswertungderStudiezumThema Transparenzvonprivaten Riester-undBasisrentenprodukten (vgl.antwortzudenfragen10und11) prüftdiebundesregierungauch,inwieweitdieangabeeinergesamtkostenkennzahl produktübergreifend möglich ist.

Drucksache 17/2756 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 16.WiebewertetdieBundesregierungdieAufnahmevonVertriebsinformationen (z.b.provisionen,kickbacks)ineinproduktinformationsblattfürverbraucherinnen und Verbraucher? DiegeltendenVorschriftendesWpHGsehenvor,dassWertpapierdienstleistungsunternehmendemKundenExistenz,ArtundUmfangvonZuwendungen inumfassender,zutreffenderundverständlicherweisedeutlichoffenlegenmüssen ( 31d WpHG). 17. Was gehört nicht zu einer Produktbeschreibung? DerGesetzentwurfzurStärkungdesAnlegerschutzesundVerbesserungder FunktionsfähigkeitdesKapitalmarktsenthältdiesbezüglichdieVorgabe,dass sichdasinformationsblattnuraufeinfinanzinstrumentbeziehtundkeine werbendenodersonstigennichtderkurzenundverständlicheninformationdes Anlegers dienenden Angaben enthalten darf. 18. Welche Risiken sind in welcher Form darzustellen? DiebestehendenRisikensindabhängigvondemderAnlageberatungzugrunde liegendenfinanzinstrument.einebestimmteformderdarstellungindeninformationsblättern ist im Gesetzentwurf derzeit nicht vorgesehen. ImZugederAuswertungderStudiezumThema Transparenzvonprivaten Riester-undBasisrentenprodukten (vgl.antwortzudenfragen10und11) prüftdiebundesregierungauch,inwieweitrisikenleichtverständlichineinem Produktinformationsblatt dargestellt werden können. 19. Wie beurteilt die Bundesregierung Pro- und Kontragegenüberstellungen? EineGegenüberstellungkanngegebenenfallshilfreichfürKundensein,soweit dieartdergegenüberstellungkeinenirreführendeneinflussaufdieaussagerichtungausübt,dieeinerzuforderndenneutralendarstellungentgegenstehen könnte. 20.WelcheInformationsvorgabenbefürwortetdieBundesregierungzuökologischen, sozialen und ethischen Informationen? DieBundesregierungplantkeineEinführungsolcherInformationsvorgabenim Bereich des WpHG. 21.WiewirddieVerwendungeinheitlicherundallgemeinverständlicherBegriffesichergestellt,umz.B.einWortwirrwarrwieHerausgeber,Emittent, Anbieter oder Produktgeber für dieselbe Person zu verhindern? UnterschiedlicheSachverhalteerfordernnaturgemäßeineunterschiedlicheBeschreibung.DiesgiltauchfürFinanzinstrumente.SoweitkeineLegaldefinitionenbestehen,derenVerwendungnaheläge,stelltdasgeplantegesetzliche ErfordernisderÜbersichtlichkeitundleichtenVerständlichkeitdieverhältnismäßigeGrenzedersprachlichenBeschränkungdar,diedemWertpapierdienstleistungsunternehmenbeiderErstellungderInformationsblättergesetztwerden kann.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2756 22.WiebewertetdieBundesregierungdieAushändigungspflichtfürein Glossar? SoweitdasInformationsblattübersichtlichundleichtverständlichist,erscheint einglossarentbehrlich.eineübersichtnichtgeläufiger,aberunvermeidbarer Fachbegriffe kann gegebenenfalls im Einzelfall hilfreich sein. 23. In welcher Reihenfolge sollen die Informationen gegeben werden? ErforderlichistÜbersichtlichkeit,leichteVerständlichkeitundVollständigkeitder Darstellung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 24.WelchenUmfangbevorzugtdieBundesregierung,eineoderzweiDIN-A4- Seiten, und soll die Schriftgröße weniger als 3 mm betragen? DerEntwurfeinesGesetzeszurStärkungdesAnlegerschutzesundVerbesserung derfunktionsfähigkeitdeskapitalmarktssiehtvor,dasseininformationsblattfür nichtkomplexefinanzproduktenichtmehralszweidin-a4-seitenumfassendarf, beiallenübrigenfinanzinstrumentennichtmehralsdreidin-a4-seiten.entscheidendfürdieschriftgrößeistdielesbarkeitdesinformationsblattes,derumfang steht in Abhängigkeit zur Komplexität des Produktes. 25.ZuwelchemZeitpunktsolltedasInformationsblattausgehändigtwerdenund aus welchen Gründen nicht bereits beim Inverkehrbringen des Produktes? DerGesetzentwurfsiehtvor,dassInformationsblätterdemKundenimFalleeiner AnlageberatungrechtzeitigvorAbschlusseinesGeschäfteszurVerfügungzustellensind (ggf.auchelektronisch).diejenigeninformationen,dieaufgrundeinesöffentlichenangebotesohnehinzugänglichzumachensind,werdendurchdaseuropäischharmonisierteprospektrechtabgedeckt.einererstreckungderpflicht,ein ProduktinformationsblattzurVerfügungzustellen,aufdasberatungsfreieGeschäft bedarf es daher nicht. 26.WelchegrafischenModelleeinesProduktinformationsblattessindvonder Verbraucherforschungevaluiertworden (mitquellenangabenfürdiestudien)? ÜberderartigeModelleoderStudienliegenderBundesregierungkeineErkenntnisse vor. 27.WiebewertetdieBundesregierungPraxisbeispielevonProduktinformationsblättern aus anderen europäischen Ländern? DieBundesregierungberücksichtigtbeiihrenEntscheidungenzuProduktinformationsblätterninDeutschlandauchdieErfahrungenmitProduktinformationsblätternimAusland.IndervomBundesministeriumderFinanzeninAuftrag gegebenenstudiezumthema TransparenzvonprivatenRiester-undBasisrentenprodukten wurdedeshalbexplizitdanachgefragt,wiediesystemeandererländer zurherstellungdervergleichbarkeitvonaltersvorsorgeproduktenaufgebautsind.

Drucksache 17/2756 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 28.WelcheKostensindmitderVerbesserungderbestehendenInformationspflichten verbunden? MitdemgeplantenGesetzzurStärkungdesAnlegerschutzesundVerbesserungder FunktionsfähigkeitdesKapitalmarktswerdeninsgesamt16neueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführtundeinebestehendeInformationspflichtgeändert.Konkrethandeltessichum13neueInformationspflichtenimWpHG,eine geändertepflichtimwphgsowiedreineuepflichteninderwertpapierdienstleistungs-verhaltens-undorganisationsverordnung,diebürokratiekostenvonrund 23,7 Mio. Euro verursachen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333