Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/14574 17. Wahlperiode 14. 08. 2013 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht A. Problem und Ziel DernachgeltendemRechtbestehendeGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeit im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht wird aufgehoben. DanachmüssenEinbürgerungswilligeimFalldesErwerbsderdeutschenStaatsangehörigkeit ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) nicht aufgeben. FolgerichtigverlierenauchDeutschebeimErwerbeinerausländischenStaatsangehörigkeitihredeutscheStaatsangehörigkeitnachdeutschemRechtgrundsätzlich nicht mehr. DamitentfälltzudemdieLegitimationfürdiesogenannteOptionsregelung,die zugunstendesdauerhaftenunduneingeschränktenerwerbsderdeutschen StaatsangehörigkeithiergeborenerKinderausländischerElternmitlangjährigem,verfestigtemAufenthaltsrechtabgeschafftwird.Diesgiltunbeschadet einesmöglichenabstammungsbedingtenerwerbsweitererstaatsangehörigkeiten des Kindes. AndieStelleeinerrestriktivenGrundsatzregelungzurVermeidungderMehrstaatigkeitmitzumTeilweitreichendenDurchbrechungentritteinehomogene klareundtransparenteregelungderzulassungvonmehrstaatigkeit,dieden Anforderungen einer modernen Einwanderungsgesellschaft gerecht wird. B. Lösung Eswirdvorgeschlagen,dieBestimmungenimStaatsangehörigkeitsgesetzundin anderenvorschriften,diedievermeidungvonmehrstaatigkeitzumgegenstand haben,zuändernbzw.aufzuheben.indiesemzusammenhangwirdauchdie Aufhebungderin 29desStaatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)geregelten OptionspflichtunddieSchaffungeinerÜbergangsregelungfürdieoptionspflichtigenPersonen,diebereitsaufgrundderOptionsregelungbiszumInkrafttretendiesesGesetzesdiedeutscheStaatsangehörigkeitverlorenhaben,vorgeschlagen. C. Alternativen Keine.

Drucksache 17/14574 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten DurchdieAbschaffungdesGrundsatzesderVermeidungvonMehrstaatigkeit sowiedurchdenwegfalldesoptionsverfahrenswerdenaufwendungenderverwaltunginnichtbezifferbarerhöheeingespart.derwegfallderoptionsregelungsowiederzeitaufwändigenprüfungderausnahmetatbeständefürdieentscheidung,obmehrstaatigkeithingenommenwerdenkann,führenzudemzu einererheblichenreduzierungvonverwaltungsaufwandundzurvereinfachung des Einbürgerungsverfahrens. MehrkostenkönnendurcherhöhteInanspruchnahmederEinbürgerungsmöglichkeitenentstehen.DemstehtdannallerdingsaucheinerhöhtesGebührenaufkommen gegenüber.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14574

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14574 Entwurf eines Gesetzes über die Zulassung der Mehrstaatigkeit und die Aufhebung der Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsrecht Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes DasStaatsangehörigkeitsgesetzinderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer102-1,veröffentlichten bereinigtenfassung,daszuletztdurchartikel2desgesetzes vom1.juni2012 (BGBl.IS.1224)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 9 Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern (1)EhegattenoderLebenspartnerDeutschersollen unterdenvoraussetzungendes 8eingebürgertwerden,wenngewährleistetist,dasssiesichindiedeutschenLebensverhältnisseeinordnen,esseidenn,dass sienichtüberausreichendekenntnissederdeutschen Spracheverfügen ( 10Absatz1Satz1Nummer6und Absatz4)undkeinAusnahmegrundnach 10Absatz6 vorliegt. 2. 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird aufgehoben. 3. 12 wird aufgehoben. 4. 17 Absatz 1 Nummer 2, 4, und 6 wird aufgehoben. 5. 25 wird aufgehoben. 6. 27 wird aufgehoben. 7. 29 wird aufgehoben. 8.In 33Absatz2Nummer1werdennachdemWort Geschlecht daskommaunddiewörter dietatsache,dassnach 29einVerlustderdeutschenStaatsangehörigkeit eintreten kann gestrichen. 9. 34 wird aufgehoben. 10. 35 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendiewörter odereinerechtswidrigegenehmigungzurbeibehaltungderdeutschen Staatsangehörigkeit gestrichen. b)inabsatz3werdendiewörter oderbeibehaltungsgenehmigung gestrichen. 11. 38 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz4werdendiewörter nach 29 Abs.6und unddiewörter sowiedieerteilungder Beibehaltungsgenehmigungnach 29Absatz4 gestrichenundwirddaswort sind durchdaswort ist ersetzt. b)inabsatz3satz2werdendiewörter 51Euro,für diebeibehaltungsgenehmigung255euro gestrichen. 12. 40c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)Wergemäß 29inderbiszumInkrafttreten diesesgesetzesgeltendenfassungdiedeutsche Staatsangehörigkeitverlorenhat,istaufAntrageinzubürgern.DerAntragkannbiszumAblaufvon zwölfmonatennachdeminkrafttretendiesesgesetzesgestelltwerden.dieeinbürgerungnachdieser Vorschrift ist gebührenfrei. Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes DasPersonalausweisgesetzvom18.Juni2009 (BGBl.I S.1346),daszuletztdurchArtikel2Absatz5desGesetzes vom3.mai2013 (BGBl.IS.1084)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. 6 Absatz 6 wird aufgehoben. 2. 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes DasMelderechtsrahmengesetzinderFassungderBekanntmachungvom19.April2002 (BGBl.IS.1342),das zuletztdurchartikel2absatz2desgesetzesvom8.april 2013 (BGBl.IS.730)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 2 Absatz 2 Nummer 4 wird aufgehoben. 2.In 10Absatz2Satz1,Absatz3und5Satz1werdenjeweilsdieWörter,fürWahlzweckeoderzurFeststellung dertatsachenach 2Abs.2Nr.4 durchdiewörter oder für Wahlzwecke ersetzt. 3.In 17Absatz1Satz5wirddieAngabe,4 gestrichen. 4.In 18Absatz1Nummer9werdendieWörter einschließlichdernach 2Abs.2Nr.4gespeichertenDaten gestrichen. 5.In 23Absatz2Satz1wirddieAngabe Buchstabeb, Nr.4 durchdieangabe Buchstabeb unddieangabe Abs. 2 Nr. 4 durch die Angabe Absatz 2 ersetzt.

Drucksache 17/14574 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 4 Änderung des Passgesetzes DasPassgesetzvom19.April1986 (BGBl.IS.537),das zuletztdurchartikel2absatz4desgesetzesvom3.mai 2013 (BGBl.IS.1084)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1. 5 Absatz 5 wird aufgehoben. 2.In 21Absatz2Nummer15wirddasKommanachder Angabe 10 durcheinenabschließendenpunktersetzt und wird Nummer 16 aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Staatsangehörigkeits- Gebührenverordnung DieStaatsangehörigkeits-Gebührenverordnunginder FassungderBekanntmachungvom24.September1991 (BGBl.IS.1915),diezuletztdurchArtikel20desGesetzes vom3.dezember2001 (BGBl.IS.3306)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird aufgehoben. 2. 3 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14574 Begründung A. Allgemeiner Teil ImStaatsangehörigkeitsgesetzistbislangderGrundsatzder VermeidungvonMehrstaatigkeitverankert.DieserGrundsatzwirdbereitsnachgeltenderRechtslagedurcheineReihe vonausnahmetatbeständendurchbrochen.sieführenzu einerbeständigenzunahmevoneinbürgerungenunterhinnahmevonmehrstaatigkeit.nachdemmigrationsbericht desbundesamtsfürmigrationundflüchtlingefürdasjahr 2011erfolgtenseinerzeit50,4ProzentallerEinbürgerungen unterhinnahmevonmehrstaatigkeit (2005:47,2Prozent; 2006:51,0Prozent;2007:52,4Prozent;2008:52,9Prozent; 2009:53,7Prozent;2010:53,1Prozent).VonderAufgabe derbisherigenstaatsangehörigkeitwirdzumbeispielbei StaatsangehörigenausdemIran,ausMarokko,Afghanistan, demlibanon,tunesien,algerienundsyrienabgesehen,da dieseländerinderregeleineentlassungausihrerstaatsangehörigkeitverweigern.auchbeipersonen,diediestaatsangehörigkeiteinesanderenmitgliedstaatesdereuropäischenunionoderderschweizbesitzen,erfolgendie EinbürgerungenunterBeibehaltungderfrüherenStaatsangehörigkeit.EininsoweitüberdurchschnittlichhoherAnteil istaußerdembeipersonenausbrasilien (98,9Prozent), Israel (95,6Prozent),Nigeria (93,7Prozent),denVereinigtenStaatenvonAmerika (90,4Prozent)undTogo (80,2Prozent) festzustellen. InderPraxisistderGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitsomitbereitsvielfachdurchbrochen,wasinsgesamtseineBedeutungschongegenwärtigerheblichschmälert.ProblemeinnennenswertemUmfangmitder Mehrstaatigkeitsindnichtbekanntgeworden.AuchvölkerrechtlichistdieHinnahmevonMehrstaatigkeitunproblematisch.Seit2005istDeutschlandVertragsstaatdesEuropäischenÜbereinkommensüberdieStaatsangehörigkeit (BGBl.2004II,S.578),dasausdrücklichdieMehrstaatigkeitanerkennt.EineVielzahlandererNationen,wieetwadie USA, nimmt Mehrstaatigkeit ebenfalls hin. EinFesthaltenandemGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitführtauchzueinernichtmehrnachvollziehbaren UngleichbehandlungeinbürgerungswilligerPersonen.Denn daserfordernisderentlassungausderausländischenstaatsangehörigkeitunterliegtjenachherkunftsstaatunterschiedlichenrechtlichenvorgaben.mitderanknüpfungdereinbürgerungandieentlassungausderausländischen StaatsangehörigkeitmachtderdeutscheStaateinevollständigegesellschaftlicheundpolitischeTeilhabeeinbürgerungswilligerMigranteninnichtgeringemMaßevonden VorgabenausländischenRechtsabhängig,dieerselbstnicht beeinflussen kann. DerGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitistletztlichauchnichtintegrationsfördernd.Eristvielmehrmitverantwortlichdafür,dassvieleMigrantenvonTeilhaberechten indemland,indemsieihrendauerhaftenaufenthalthaben, ausgeschlossenbleiben.nacheinerstudiedesbundesamts fürmigration (BAMF-Einbürgerungsstudie2011)istder wichtigstegrundfürdieeinbürgerungderwunschnach rechtlichergleichstellungsowiedasgefühl,indeutschland verwurzeltzusein.deramhäufigstengenanntehinderungsgrundfüreineneinbürgerungsantragistdieverpflichtung zuraufgabederausländischenstaatsangehörigkeit.dieser Konflikt,derdurchdiebestehendeRechtslagenichtauflösbarist,führttrotzbestehenderIntegrationinvielenFällen dazu,dasseinbürgerungswilligenichtnurvondereinbürgerungabgehaltenwerden,sondernaufdauervondenmöglichkeitenundchancendervollengesellschaftlichenund politischen Teilhabe keinen Gebrauch machen. FürdieIntegrationsindandereAspektevonungleichgrößererBedeutungalsdieFrage,obdieBetroffenennebender deutschennochweiterestaatsangehörigkeitenbesitzen.dabeihatauchdieeinbürgerungselbsteineerheblicheintegrationsförderndewirkung.einestudieimauftragderorganisationfürwirtschaftlichezusammenarbeitundentwicklung (OECD)ausdemJahr2010hatergeben,dassdieEinbürgerungbesondersbeiNicht-EU-StaatsangehörigeneinesignifikanteVerbesserungderEinkommenssituationbereitsunmittelbarnachderEinbürgerung,aberauchinderFolgezeit aufzeigt (Liebig,T.;Steinhardt,M.;vonHaaren,F.:NaturalisationandtheLabourMarketIntegrationofImmigrants, SOPEMI2010,InternationalMigrationOutlook,pp.157 bis186,oecdpublishing).auchnachdero.g.bamf-studiesindeingebürgerteunbeschadeteinesbesitzesweiterer Staatsangehörigkeiteninsgesamtsehrvielbesserintegriert alsnicht-eingebürgerte.sohabeneingebürgertehäufiger (58Prozent)höhereBildungsabschlüssealsNicht-Eingebürgerte (35 Prozent) erreicht. IstderGrundsatzderVermeidungvonMehrstaatigkeitaus dendargestelltenerwägungenaufzugeben,somussdieserst rechtimfallderkinderausländischerelterngelten,dieüber 4Absatz3StAGbeiihrerGeburtoderüberdiebesondere FormderEinbürgerungnach 40bStAGnebenderausländischendiedeutscheStaatsangehörigkeiterworbenhaben. EsistgeradebeidieserPersonengruppeintegrationspolitisch besondersproblematisch,denfortbestandihrerdeutschen StaatsangehörigkeitnachVollendungdes18.Lebensjahres infragezustellen.dieoptionspflichtigensindseitihrer KindheitinDeutschlandverwurzeltundbleibeninderRegel dauerhaftteilderdeutschengesellschaft.derentscheidungszwangwirdderlebenssituationdermitmehreren StaatsangehörigkeitenaufgewachsenenjungenErwachsenennichtgerecht.ZudemistdiemitderOptionspflichteinhergehendeUngleichbehandlungmitKindernausbinationalenEhenundPartnerschaftennichtgerechtfertigt;Kinder ausbinationalenehenundpartnerschaftendürfenihredurch AbstammungerworbenenbeidenStaatsangehörigkeitenbehalten.DieOptionsregelungdiskriminiertdahereineGenerationvonjungenDeutschen,aufdiediedeutscheGesellschaft in der Zukunft angewiesen sein wird. DieDurchführungdesOptionsverfahrensistzudemmit praktischenschwierigkeitenverbundenundverursachtsowohlinderverwaltungalsauchbeidenbetroffeneneinen erheblichenaufwand,derzudemvermeintlichennutzen desgrundsatzesdervermeidungvonmehrstaatigkeitinkeinemverhältnissteht.diekompliziertenregelungenzuroptionspflichtwarendeshalbschonbeiihrereinführungrechtlichundrechtspolitischumstritten.am10.dezember2007

Drucksache 17/14574 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode warensiegegenstandeineranhörungiminnenausschuss desdeutschenbundestages (ProtokollNr.16/54).MehrheitlichwarendiedortangehörtenSachverständigenderAuffassung,dassdiegefundeneRegelungunzweckmäßigundaus integrationspolitischersichteherschädlichist.beieiner weiterenanhörungam13.märz2013wurdezudemaufden mitderoptionspflichtverbundenenerheblichenverwaltungsaufwandhingewiesen.mehreresachverständigeäußerten zudem verfassungs- und europarechtliche Zweifel. Insgesamtsindbundesweitetwa50000Personenalleinaufgrundvon 40bStAGeingebürgertworden.Beialldiesen PersonenmussnachErreichendes18.Lebensjahresfestgestelltwerden,welcheStaatsangehörigkeitenzudiesemZeitpunktbestehen.DarüberhinausmüssendiesePersonenüber dierechtlichenkonsequenzenmehrfachinformiertundberaten werden. Mitdem1.Januar2013hatdiederOptionspflichtimmanenteVerlustregelungerstmalspraktischeRelevanzerhalten: NacheinerAntwortderBundesregierung (Bundestagsdrucksache17/12321)aufeineentsprechendeKleineAnfragederFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENimDeutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache17/12167)hattenbereits zumstichtag29.januar2013mindestens16jungeerwachseneihredeutschestaatsangehörigkeitinfolgederoptionsregelungverloren.beidiesenpersonenwurdedamitauch dermitdereinführungdesiussoliverfolgteintegrationsgedankeadabsurdumgeführt,weildamitdieangestrebte (rechtliche) Integration rückgängig gemacht wurde. DiebereitsheuteerkanntenerheblichenErschwernissemüssendabeiauchunterdemGesichtspunktbewertetwerden, dassdievollewirksamkeitderoptionsregelungheutenoch garnichteingetretenist,sondernkünftignochdie Ius-soli- Kinder nach 4Absatz3StAGhinzukommen.Während bis2017jährlichzwischen3000und7000neueoptionsverfahrenzubewältigensind,werdenesimjahr2018allein über 41 000 Fälle sein. GleichwohlisteskeineZielstellungdesvorliegendenGesetzentwurfs,Mehrstaatigkeitbesonderszufördernunddie ZahlderMehrstaateraktivzuerhöhen.Genausoweniggeht esumdieaktiveverhinderungdesphänomens.esbleibt nachwievorjedemeinzelnenüberlassen,etwaigeweitere Staatsangehörigkeitenaufzugeben.DasStaatsangehörigkeitsrechtenthältsichkünftigeinerweitergehendenBewertung dieser Entscheidung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung von 9) DieneueFassungdesAbsatzes1folgtausderAufgabedes GrundsatzesderVermeidungvonMehrstaatigkeit (vgl.begründung zu Nummer 2). Zu Nummer 2 (Änderung von 10) IndembisherigenAbsatz1Satz1Nummer4kommtdasbishergeltendePrinzipderVermeidungvonMehrstaatigkeit zumausdruck.inderpraxiswirdaberaufgrundderzahlreichenausnahmetatbeständenach 12letztlichdochinvielen FällenMehrstaatigkeithingenommen.MitdemvorliegendenGesetzentwurfwirdeinkonsequenterSchrittvollzogen unddiehinnahmevonmehrstaatigkeitbeidereinbürgerung generell verankert. Zu Nummer 3 (Aufhebung von 12) 12enthältAusnahmetatbeständezudembisherigen 10 Absatz1Satz1Nummer4.NachAufhebungdesGrundsatzesderVermeidungvonMehrstaatigkeitwerdendieAusnahmetatbeständeüberflüssig.BeiVorliegendergesetzlichenVoraussetzungenwirddiedeutscheStaatsangehörigkeitnunmehrohneAufgabebzw.Verlustderbisherigen Staatsangehörigkeit erworben. Zu Nummer 4 (Änderung von 17 Absatz 1) DieAufhebungderVerlusttatbeständederdeutschenStaatsangehörigkeit (Nummern2,4und6)folgtausderHinnahme der mehrfachen Staatsangehörigkeit. Zu Nummer 5 (Aufhebung von 25) DieAufhebungfolgtausderAufgabedesGrundsatzesder VermeidungvonMehrstaatigkeit.MitdemErwerbderdeutschenStaatsangehörigkeitgehtkünftigdieausländische Staatsangehörigkeitnichtmehrverloren.DasGleichegilt, wenneineausländischestaatsangehörigkeitnebenderdeutschen erworben wird. Zu Nummer 6 (Aufhebung von 27) DieAufhebungfolgtausderAufgabedesGrundsatzesder VermeidungvonMehrstaatigkeit.DerVerlustderdeutschen Staatsangehörigkeittrittkünftignichtmehrein,wennein minderjährigesdeutscheskindvoneinemausländerals Kind angenommen wird. Zu Nummer 7 (Aufhebung von 29) DieOptionsregelungwirdaufgehoben.Damithabenallein Deutschlandgeborenenbzw.eingebürgertenKinder,dieunter 4Absatz3bzw. 40bfallen,aufDauerdieMöglichkeit,diedeutscheStaatsangehörigkeitnebenihrenausländischenStaatsangehörigkeitenbeizubehalten.Diemeisten OptionspflichtigensindinDeutschlandverwurzeltundwerdenaufDauerhierbleiben.Gleichwohlfühlensichvielevon ihnenauchdemherkunftslandihrerelternverbunden.die Verpflichtung,alsjungeErwachseneeineEntscheidungzu treffen,dieihrezugehörigkeitzumdeutschenstaatoderzur NationalitätihrerElterninFragestellt,wirdderLebenssituationdiesesPersonenkreisesnichtgerechtundkannzuerheblichenKonflikteninnerhalbderHerkunftsfamilienführen.Esistintegrationspolitischnichtwünschenswert,ihnen dieandiedeutschestaatsangehörigkeitgeknüpftenpolitischenteilhaberechtezuverwehren,nurweilsiegarnicht oderfürihreausländischestaatsangehörigkeitoptierthaben. Zu Nummer 8 (Änderung des 33 Absatz 2) EshandeltsichumeineFolgeänderungaufgrundderAufhebung von 29.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14574 Zu Nummer 9 (Aufhebung von 34) EshandeltsichumeineFolgeänderungaufgrundderAufhebungvon 29.MitdemWegfalldesOptionsverfahrenskönnendiein 34speziellfürdiesesVerfahrenvorgesehenen RegelungenzurÜbermittlungvonpersonenbezogenenDaten entfallen. Zu Nummer 10 (Änderung von 35) DieStreichungenfolgenausderAufhebungder 25und29. Zu Nummer 11 (Änderung von 38) DieStreichungenfolgenausderAufhebungder 25und29. Zu Nummer 12 (Änderung von 40c) SoweitOptionspflichtigevorAufhebungderOptionsregelung ( 29)diedeutscheStaatsangehörigkeitverlorenhaben, könnensiesichinnerhalbeinesjahresaufantrageinbürgern lassen.dieseübergangsregelungdientdazu,eineschlechterstellungvonoptionspflichtigen,diebereitsunterdiealte RegelungfielenunddeshalbdiedeutscheStaatsangehörigkeitverlorenhaben,zuvermeiden.VergleichbardergebührenfreienErteilungderBeibehaltungsgenehmigunganOptionspflichtigenachderbestehendenRegelungergehtdie WiedereinbürgerungnachdieserneuenVorschriftebenfalls gebührenfrei. Zu den Nummern 1 und 2 Zu Artikel 2 (Änderung des Personalausweisgesetzes) EshandeltsichumFolgeänderungen,diesichausderAufhebung des 29 StAG ergeben. Zu Artikel 3 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes) Zu den Nummern 1 bis 5 EshandeltsichumFolgeänderungenaufgrundderAufhebung des 29 StAG. Zu Artikel 4 (Änderung des Passgesetzes) Zu den Nummern 1 und 2 EshandeltsichumFolgeänderungen,diesichaufgrundder Aufhebung des 29 StAG ergeben. Zu Artikel 5 (Änderung der Staatsangehörigkeits- Gebührenverordnung) Zu Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 AufgrundderAufhebungderRegelungüberdieBeibehaltungsgenehmigungentfälltdieErhebungeinerdiesbezüglichen Gebühr. Zu Nummer 1 Buchstabe b DasÜbereinkommenvom6.Mai1963überdieVerringerungderMehrstaatigkeitundüberdieWehrpflichtvon Mehrstaatern (BGBl.1969IIS.1953)istvonderBundesrepublikDeutschlandam20.Dezember2001gekündigt worden.dasübereinkommenistnachseinemartikel12 Absatz3fürdieBundesrepublikDeutschlandam21.Dezember2002außerKraftgetreten (vgl.bekanntmachung überdengeltungsbereichdesübereinkommensüberdie VerringerungderMehrstaatigkeitundüberdieWehrpflicht von Mehrstaatern vom 7. Januar 2002 BGBl. II S. 171). Zu Artikel 6 (Inkrafttreten) Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.

Drucksache 17/14574 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzudemvomBundesratbeschlossenenEntwurfeinesGesetzesüberdieZulassungder MehrstaatigkeitunddieAufhebungderOptionsregelungim Staatsangehörigkeitsrecht wie folgt Stellung: MitdemGesetzzurReformdesStaatsangehörigkeitsrechts vom15.juli1999wurdedasgeburtsortprinzip (iussoli)in dasdeutscherechtaufgenommen,verbundenmitdereinführungderoptionsregelung.dadurchsindeinerseitsdie KonzentrationaufdasAbstammungsprinzipbeendetworden undandererseitsdievermeidungvonmehrstaatigkeiteines derelementedesdeutschenstaatsangehörigkeitsrechtsgeblieben.diedamitverbundenepflicht,sichbiszurvollendungdes23.lebensjahresfürdiedeutscheoderdieausländischestaatsangehörigkeitzuentscheiden,wirdentsprechend der Koalitionsvereinbarung überprüft. EineStudiezurEvaluierungdesOptionsverfahrens,diedie ForschungsgruppedesBundesamtesfürMigrationund FlüchtlingeimAuftragdesBundesministeriumsdesInnern durchgeführthat (DeutscherBundestag,Innenausschuss- Drucksache17(4)539),hatersteErkenntnisseerbracht.Für eineabschließendebewertungderoptionsregelungistesjedochnochzufrüh,daderersteoptionsjahrgangseineverfahrenerstmitablaufdesjahres2013abgeschlossenhaben wird. Dies gilt auch für den Gesetzentwurf des Bundesrates.

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