Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes



Ähnliche Dokumente
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG)

Beschlussempfehlung *

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/ der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Zeugnisverweigerungsrechts für Verlobte und weiterer Privilegien von Verlobten im Strafrecht

ihnen ankommen. BereitsseitdemJahr2011stelltderBundübereineum2,8ProzentpunkteerhöhteBundesbeteiligungandenLeistungenfürUnterkunftundHeizungnach

einheitlichfürallekrankenkassenmitausnahmederlandwirtschaftlichen Krankenkassen von der Bundesregierung festzulegen.

Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/2369

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsgeldgesetzes (Betreuungsgeldergänzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

Zusätzliche private Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos

Antrag. Deutscher Bundestag Drucksache 16/6278. der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

derbundgroßaktionärist keineneinflussaufdiedtag (Antwortzu Frage13).AußerdembeantwortetsiedieFrage14nicht,dielautete: Wird

tätigenwertpapieremittentenab2005konzernabschlüssenachdenifrsaufzustellenhaben.durchdieänderungendesbilanzrechtsreformgesetzessieht

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung (ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege

Zerlegung der Gewerbesteuer bei Windenergie- und Photovoltaikanlagen

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gudrun Kopp, Martin Zeil, Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9852

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

einembußgeldvon40euroundeinempunktinderflensburgerverkehrssünderkarteigeahndetwerden.dieregelungenzudenumweltzonensollen

der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG)

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung

Weitergabe von Patientendaten durch eine Krankenkasse an eine private Firma

möglich, wenndieszumausgleichaufdemausbildungsmarktundzurförderungderberufsausbildungerforderlichist.dieträgeroderdrittemüssensich

Beschlussempfehlung und Bericht

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken des Kreditverkaufs (Kreditnehmerschutzgesetz)

Beschlussempfehlung und Bericht

Auswirkungen der von der privaten Versicherungswirtschaft angenommenen Lebenserwartungen auf die Rendite von Riester-Renten

Grundgesetzes (GG)istallerdingsmitnichtunerheblichenSchwierigkeitenbehaftet.

Stand im Aufhebungsverfahren des Hochschulrahmengesetzes

DurchführungdesVersteigerungsverfahrensfestzulegen.DieVerordnungbedarf der Zustimmung des Bundestages.

Wirkungszeitpunkt von Beitragssatzveränderungen einer Krankenkasse auf die Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und Rentnerinnen

Auswirkungen und Probleme der Private Limited Companies in Deutschland

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/7958. des Bundesrates

Beschlussempfehlung und Bericht

Vorbemerkung der Fragesteller Biszum31.September2005warenSynchronschauspielerüberwiegendalsunständigBeschäftigtesozialversicherungspflichtig

MesswesenbeidemBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie (BMWi)undfürdasZeitgesetzbeimBundesministeriumdesInnern (BMI),

gespeichertendatenzuentschlüsseln.dazusollendenerwerbernderzertifikatelizenziertecomputerprogrammeausgegebenwerden.diezertifikatesollen

AnpassungandietatsächlichenLebensverhältnissevorgenommen.DasMietrechtwurdedadurcheinfacher,übersichtlicherundgerechter.

Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

WährenddieVerjährungsfristimFallevonVergewaltigungundsexuellerNötigung,auchzumSchadenvonErwachsenen,zwanzigJahrebeträgt,verjährtder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordung ( 160a StPO)

1.WiesiehtderderzeitigePlanungsstandderCSAR-KerngruppederBundeswehr

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803, 17/4710

DurchseineEntscheidungvom23.Oktober2007hatderEuropäischeGerichtshofdieFeststellunggetroffen,einzelneVorschriftendesVW-Gesetzes,dieder

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Lötzer, Hans-Kurt Hill, Dr. Barbara Höll und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/7713

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Beschlussempfehlung und Bericht

NutzerinnenundNutzernführen.DieBranchewürdezudemeinenwirksamen Beitrag zum globalen Klimaschutz leisten.

Umsetzungsschwierigkeiten beim trägerübergreifenden Persönlichen Budget

1.WiebewertetdieBundesregierungdiesichverschlechterndenZugangsmöglichkeitenfürältereBürgerinnenundBürgerinländlichenRäumenzu

Mobiliar,Spiel-undBastelmaterialien,Nahrungsmittel,Hygieneartikel,Fachliteratur,WeiterbildungskostenundKommunikationskosten,etwaTelefonund

Auswirkungen der Energiekosten auf die mittelständische Wirtschaft

Datenverlust im Zentrum für Nachrichtenwesen der Bundeswehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksachen 17/12295, 17/13131

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes. Aktualisierung des Aufnahmeschlüssels entsprechend dem Königsteiner Schlüssel.

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainder Steenblock, Hans Josef Fell und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/292

zurförderungderselbständigkeitvon1999wurdenzweizieleverfolgt:diejenigen,dietatsächlichbeschäftigtundnurzumscheinselbständigewaren,

Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

InterviewsdieNotwendigkeiteinesNATO-RaketenabwehrsystemshervorgehobenundeinedeutscheBeteiligunganderFinanzierungangekündigthat,

Umsätzenu.a.gegenüberdenFinanzbehördenumfassendeAufzeichnungsundErklärungsfristenerfüllenmüssen.VielfachmussbereitszurErfüllungder

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Klaus Ernst, Kornelia Möller und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/11871

Beschlussempfehlung und Bericht

Praktische Umsetzung der Strafvorschriften zur Bekämpfung der Auslandskorruption

beiderdokumentationspraxisderkontrolltätigkeitdespräsidentenvorgenommen.umeinenübermäßigeneinflusswirtschaftlicherinteressengruppenzu

Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei Krankenkassen- und (Zahn-)Ärzteorganisationen

Städtebauliche Qualität und energetischer Zustand der Bundesbauten in Berlin

Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Riester-Förderung Subventionierung der Versicherungswirtschaft ohne praktische rentenerhöhende Wirkung für die Riester-Sparenden

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/3595. der Bundesregierung

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Hüseyin-Kenan Aydin, Wolfgang Gehrcke, Dr. Norman Paech und der Fraktion DIE LINKE.

Staatsangehörigkeitsrecht modernisieren Mehrfache bzw. doppelte Staatsbürgerschaft ermöglichen

17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/12603)

Auswirkungen auf den Finanzstandort Deutschland durch Geschäfte der Porsche SE mit Derivaten auf Stammaktien der Volkswagen AG

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Durchlässigkeit des Bildungssystems Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung im Deutschen Qualifikationsrahmen

ZivilrechtlicheAnsprüchevonOpfernsexuellerGewaltaufSchmerzensgeld

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 16/8835. der Bundesregierung

Importe von Produkten aus israelischen Siedlungen in der Westbank in die Europäische Union und nach Deutschland

Die Zuständigkeiten des Luftfahrt-Bundesamtes in Fällen von kontaminierter Kabinenluft

Erfahrungen mit der steuerlich geförderten Basis- oder Rürup-Rente

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/1940 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes A. Problem und Ziel DieRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 26.Mai2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftender MitgliedstaatenüberWerbungundSponsoringzugunstenvonTabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152S.16,2004Nr.L67S.34)istinnationalesRecht umzusetzen. B. Lösung DasvorliegendeGesetzenthältdienotwendigenVorschriften,umdievorgenannteZielsetzungzuerreichen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1.Haushaltsausgaben,HaushaltseinnahmenohneVollzugsaufwand DasGesetzverursachtfürdieLänderunddieGemeindenkeineMehrkosten,da eslediglichbestimmteverboteundbeschränkungenfürwirtschaftsbeteiligte regelt. DieRegelungendiesesGesetzeskönnenzueinemRückgangdesVerbrauchsvon TabakerzeugnisseninDeutschlandmitderFolgeführen,dassdasTabaksteueraufkommenzurückgeht;möglicheRückgängebeimTabaksteueraufkommen lassensichderzeitnichtquantifizieren. 2.Vollzugsaufwand ZudemkönntendieRegelungendazuführen,dassbeiUnternehmen,dieimMarketingbzw.Werbesektortätigsind,zeitweiseUmsatz-undErtragseinbußeneintretenkönnten.DiedadurchbedingtenRückgängebeimUmsatz-bzw.Ertragssteueraufkommenlassensichjedochnichtbeziffern. DurchdiesesGesetzergibtsichkeinzusätzlicherAufwandimVerwaltungsvollzugbeidenLändern,dadieÜberwachungderEinhaltungderBestimmungen diesesgesetzesmitdemvorhandenenpersonaldurchgeführtwerdenkann.

Drucksache 16/1940 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode E. Sonstige Kosten DurchdasGesetzentstehenkeinezusätzlichenKostenfürdieErzeugerunddie übrigenwirtschaftsbeteiligten.dahersindauswirkungenaufdieeinzelpreise unddaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1940

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1940 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes * ) Anlage1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 DasVorläufigeTabakgesetzvom9.September1997 (BGBl.IS.2296),zuletztgeändertdurchArtikel5desGesetzesvom 2005 (BGBl.IS. ),wirdwiefolgtgeändert: 1.Nach 21wirdfolgender 21aeingefügt: 21a Werbe-undSponsoringverbote zurumsetzungderrichtlinie2003/33/eg (1)ImSinnedieserVorschriftsind: 1.Werbung:WerbungimSinnedesArtikels2BuchstabebderRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftender MitgliedstaatenüberWerbungundSponsoringzugunstenvonTabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152 S.16,2004Nr.L67S.34), 2.Sponsoring:SponsoringimSinnedesArtikels2 BuchstabecderRichtlinie2003/33/EG, 3.DienstederInformationsgesellschaft:DienstederInformationsgesellschaftimSinnedesArtikels2BuchstabedderRichtlinie2003/33/EG. (2)Esistverboten,fürTabakerzeugnisseimHörfunk zuwerben. 1.dieausschließlichfürimTabakhandeltätigePersonen bestimmtist, (3)Esistverboten,fürTabakerzeugnisseinderPresse oderineineranderengedrucktenveröffentlichungzu werben.abweichendvonsatz1darffürtabakerzeugnisseineinerveröffentlichungnachsatz1geworbenwerden, 2.dieineinemStaat,derkeinMitgliedstaatderEuropäischenUnionist,gedrucktundherausgegebenwird, soferndieseveröffentlichungnichthauptsächlichfür denmarktindereuropäischenunionbestimmtist, 3.die *)DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2003/33/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaaten überwerbungundsponsoringzugunstenvontabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152S.16,2004Nr.L67S.34). a)inihremredaktionelleninhaltweitüberwiegend TabakerzeugnisseoderihrerVerwendungdienenedeProduktebetrifftund b)nurfüreinesichausbuchstabeaergebendeöffentlichkeitbestimmtistundandieseabgegeben wird. (4)Absatz3giltfürdieWerbungfürTabakerzeugnisse indienstenderinformationsgesellschaftentsprechend. (5)EsisteinemUnternehmen,dessenHaupttätigkeit dieherstellungoderderverkaufvontabakerzeugnissen ist,verboten,einhörfunkprogrammzusponsern. (6)Esistverboten,eineVeranstaltungoderAktivität, 1.andermehrereMitgliedstaatenbeteiligtsind, 2.dieinmehrerenMitgliedstaatenstattfindet,oder 3.dieeinesonstigegrenzüberschreitendeWirkung hat, zusponsern. (7)Esistverboten,TabakerzeugnisseimZusammenhangmiteinerVeranstaltung,derenSponsoringnach Absatz6verbotenist,mitdemZieloderderdirektenoder indirektenwirkung,denverkaufvontabakerzeugnissen zufördern,kostenloszuverteilen. 2.In 22Abs.1werdendieWorte imhörfunkoder gestrichen. 3.Nach 22wirdfolgender 22aeingefügt: 22a VonbestimmtenWerbeverbotennichterfassteBereiche DieVerbotedes 21aAbs.2und3Satz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,unddes 22Abs.1erfassennicht eineredaktionelleberichterstattungübertabakerzeugnisse.dasverbotdes 21aAbs.3Satz1,auchinVerbindungmitAbsatz4,erfasstdarüberhinausnichteinenab dem [einsetzen:tagdesinkrafttretensdesgesetzes] gefertigtennachdruckeinerdortgenanntenveröffentlichung,diedenvorschriftendiesesgesetzesinderbis zum [einsetzen:tagdesinkrafttretensdiesesgesetzes]geltendenfassungentspricht. 4. 53Abs.2Nr.1Buchstabecwirdwiefolgtgefasst: c)einervorschriftdes 21aAbs.2,3Satz1,auchin VerbindungmitdenAbsätzen4,5,6oder7oderdes 22Abs.1oder2Satz1odereinerRechtsverordnungnach 21Abs.1Nr.1Buchstabedbisf,ioderj oder 22Abs.3zuwiderhandelt,soweitsiefüreinen bestimmtentatbestandaufdiesebußgeldvorschrift verweist,oder. Artikel2 DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.

Drucksache 16/1940 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.AllgemeinerTeil I.GründefürdieGesetzesänderung MitdiesemGesetzwirddieRichtlinie2003/33/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai2003 zurangleichungderrechts-undverwaltungsvorschriften dermitgliedstaatenüberwerbungundsponsoringzugunsten vontabakerzeugnissen (ABl.EUNr.L152S.16,2004Nr.L 67S.34)innationalesRechtumgesetzt. Artikel1dieserRichtlinieregeltderenGegenstandundAnwendungsbereich.ZieldieserRichtlinieistdanachdieAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieWerbungfürTabakerzeugnisseundihre VerkaufsförderunginderPresseundanderengedruckten Veröffentlichungen,imHörfunk,überDienstederInformationsgesellschaftunddurchSponsoringinVerbindungmit Tabakerzeugnissen,einschließlichderkostenlosenVerteilungvonTabakerzeugnissen.DieRichtliniesolldanachweiterdenfreienVerkehrderbetreffendenMedienunddamit zusammenhängenderdienstleistungensicherstellenund HemmnissefürdasFunktionierendesBinnenmarkesbeseitigen.DieRichtlinieistbiszum31.Juli2005innationales Rechtumzusetzen. DieBundesrepublikDeutschlandhatam9.September2003 KlagebeimEuropäischenGerichtshofgegendasEuropäischeParlamentunddenRatderEuropäischenUnionerhobenundbeantragt,dieArtikel3und4derRichtliniefür nichtigzuerklären.dieseklageentbindetnichtvonderverpflichtung,dierichtlinieinnationalesrechtumzusetzen. II.GesetzgebungszuständigkeitdesBundes;Befristung DieGesetzgebungszuständigkeitdesBundesergibtsichhinsichtlichderBußgeldvorschriftausArtikel74Abs.1Nr.1 desgrundgesetzes,hinsichtlichderwerbeverbotefürtabakerzeugnisseausartikel74abs.1nr.20desgrundgesetzes; vomschutzbeimverkehrmitgenussmittelnnachartikel74 Abs.1Nr.20erfasstwerdenauchRegelungenüberdieWerbungfürGenussmittelundhinsichtlichderSponsoringverboteausArtikel74Abs.1Nr.11desGrundgesetzes.Bei SponsoringverbotenhandeltessichumNormen,diedem RechtderWirtschaftzuzuordnensind,dasielenkenddie wirtschaftlichebetätigungbestimmterwirtschaftszweige regeln. SoweitderBundvonseinerGesetzgebungszuständigkeit nachartikel74abs.1nr.1,11und20gebrauchgemacht hat,isteinebundeseinheitlicheregelungimsinnedesartikels72abs.2desgrundgesetzeserforderlich.einbundesgesetzistinsbesonderezurschaffungeineseinheitlichen WirtschaftsgebietsunddamitzurWahrungderWirtschaftseinheiterforderlich,daesnotwendigist,füreinheitliche RegelungenhinsichtlichdesVerbotsbestimmterFormender WerbungfürundderkostenlosenVerteilungvonTabakerzeugnissensowieimBereichdesSponsoringszusorgen. ZwarkönnteauchjedesLandsolcheRegelungentreffen, ohnedieinteressenderanderenländerzubeeinträchtigen. DaeineVielzahlvondeutschenPresseerzeugnissenundanderengedrucktenVeröffentlichungenländerübergreifend, einereiheauchbundesweitvertriebenwerden,könnenunterschiedlicheregelungenindiesembereichaberimdeutschenwirtschaftsgebietstörendegrenzenaufrichtenbishin zurverkehrsunfähigkeitvonpresseerzeugnissenineinem Land,dieineinemanderenLanduneingeschränktindenVerkehrgebrachtwerdendürfen.AuchunterschiedlichelandesrechtlicheRegelungenimBereichdesSponsoringsvonHörfunkprogrammenwürdenHindernissefürdenwirtschaftlichenVerkehrimBundesgebieterrichtenunddieVerteilung deswirtschaftlichenpotenzialsimbereichdeshörfunksverzerren.diesgiltgleichermaßenfürdassponsoringeinerveranstaltungoderaktivität.unterschiedlicheregelungenin diesembereichkönnenzueinemstarkenanstiegoderrasantenabnehmenbiszumerliegenvonveranstaltungenoder AktivitäteninbestimmtenRegionenführen,waswiederum erheblichenachteilefürdiegesamtwirtschaftmitsichbringenkann. EineBefristungdesGesetzeskommtnichtinBetracht,dadie Richtlinie2003/33/EG,diedurchdiesesGesetzinnationales Rechtumgesetztwerdensoll,ihrerseitsnichtbefristetist. III.KostenundPreise;GeschlechtsspezifischeAuswirkungen DasGesetzverursachtfürdieLänderunddieGemeinden keinemehrkosten,daeslediglichbestimmteverboteundbeschränkungenfürwirtschaftsbeteiligteregelt. DieRegelungendiesesGesetzeskönnenzueinemRückgang desverbrauchsvontabakerzeugnissenindeutschlandmit derfolgeführen,dassdastabaksteueraufkommenzurückgeht;möglicherückgängebeimtabaksteueraufkommen lassensichderzeitnichtquantifizieren. ZudemkönntendieRegelungendazuführen,dassbeiUnternehmen,dieimMarketingbzw.Werbesektortätigsind,zeitweiseUmsatz-undErtragseinbußeneintretenkönnten.Die dadurchbedingtenrückgängebeimumsatz-bzw.ertragssteueraufkommenlassensichjedochnichtbeziffern. DurchdiesesGesetzergibtsichkeinzusätzlicherAufwand imverwaltungsvollzugbeidenländern,dadieüberwachungdereinhaltungderbestimmungendiesesgesetzesmit demvorhandenenpersonaldurchgeführtwerdenkann. DurchdasGesetzentstehenkeinezusätzlichenKostenfürdie ErzeugerunddieübrigenWirtschaftsbeteiligten.Dahersind AuswirkungenaufdieEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten. DasGesetzesvorhabenwurdedaraufhinüberprüft,obAuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutungzuerwartensind.SpezifischeAuswirkungenaufdieLebenssituationvonFrauenundMännernsindnachdemErgebnisdieser Prüfungnichtzuerwarten,dadasGesetzesvorhabenkeine Regelungenenthält,diesichspezifischaufdieLebenssituationvonFrauenundMännernauswirken,sondernallgemein geltendewerbeverboteund-beschränkungenfürtabakerzeugnisseregelt,diesichgleichermaßenaufmännerund Frauenauswirken.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1940 ZuArtikel1 ZuNummer1 B.BesondererTeil MitderEinfügungdesneuen 21aindasGesetzwirddie Richtlinie2003/33/EGumgesetzt. 21aAbs.1greiftdieDefinitioneninArtikel2derRichtlinie 2003/33/EGauf. NachArtikel2BuchstabebderRichtlinieistWerbungjede ArtkommerziellerKommunikationmitdemZieloderder direktenoderindirektenwirkung,denverkaufeinestabakerzeugnisseszufördern. SponsoringistinArtikel2BuchstabecderRichtliniedefiniertalsjedeArtvonöffentlichemoderprivatemBeitragzu einerveranstaltungoderaktivitätoderjedeartvonunterstützungvoneinzelpersonenmitdemzieloderderdirekten oderindirektenwirkung,denverkaufeinestabakerzeugnisseszufördern. DieDienstederInformationsgesellschaftsindinDeutschlandaufBundesebeneimTeledienste-Gesetz (TDG)bzw.auf LandesebeneimMediendienste-Staatsvertrag (MDStV)geregeltunddamitentwederTele-oderMediendienste.Eswird keinneuerbegriffeingeführt. DienstederInformationsgesellschaftwerdenaufeuropäischerEbeneinArtikel1Nr.2derRichtlinie98/34/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998 übereininformationsverfahrenaufdemgebietdernormen undtechnischenvorschriften (ABl.EGNr.L204S.37),zuletztgeändertdurchdieRichtlinie98/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom20.Juli1998zurEinführungeinergesetzgeberischenTransparenzfürdieDienste derinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L217S.18)definiert. DieRichtlinie2000/31/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom8.juni2000überbestimmterechtlicheaspektederdienstederinformationsgesellschaft,insbesonderedes elektronischengeschäftsverkehrs,imbinnenmarkt (ABl.EG Nr.L178S.1)verweistaufdieseDefinitionundkonkretisiertdenBegriffimErwägungsgrund18dahingehend,dass diedienstederinformationsgesellschafteinenweitenbereichvonwirtschaftlichentätigkeitenumfassen,dieonline vonstattengehen. DarunterfälltbeispielsweisederOnline-VerkaufvonWaren ebensowiekommerziellekommunikationen (Werbung) oderdienste,dieinstrumentezurdatensuche,zumzugang zudatenundzurdatenabfragebereitstellen.dierichtlinie 200/31/EGwurdeinDeutschlandvonBundundLändern einvernehmlichimtdgundimmdstvumgesetzt. TabakerzeugnissewerdeninArtikel2BuchstabeaderRichtlinie2003/33/EGdefiniertalsalleErzeugnisse,diezumRauchen,Schnupfen,LutschenoderKauenbestimmtsind,sofern sieganzoderteilweiseaustabakhergestelltsind.eineaufnahmedieserbegriffsbestimmungin 21aAbs.1istnicht erforderlich,daderbegriffbereitsin 3Abs.1desGesetzes definiertwird.diedortvorgesehenebestimmungzumanderweitigenoralengebrauchistvordemhintergrundder DefinitioninArtikel2BuchstabeaderRichtlinie2003/33/ EGfürdieAnwendungdes 21arichtlinienkonformausschließlichalsLutschenzuverstehen. MitdenAbsätzen2bis7wirddieRichtlinie2003/33/EGwie folgtinnationalesrechtumgesetzt: Absatz2Artikel4Abs.1derRichtlinie, Absatz3und4Artikel3derRichtlinie, Absatz5Artikel4Abs.2derRichtlinie, Absatz6und7Artikel5derRichtlinie. DerinAbsatz3Satz2Nr.3genanntenVerwendungvonTabakerzeugnissendienenz.B.Pfeifen,Pfeifenstopfer,Pfeifenständer,Pfeifenetuis,Zigarettenspitzen,Zigarettenetuis undfeuerzeuge. ZurBegründungdieserinderRichtlinie2003/33/EGgetroffenenRegelungenwirdindenErwägungsgründenderRichtlinieunteranderemFolgendesausgeführt: (4)InfolgederRechts-undVerwaltungsvorschriftender Mitgliedstaaten,diedieTabakwerbunginVeröffentlichungenwieZeitschriften,ZeitungenundMagazinenregelnoder verbieten,bestehteinebeträchtlichegefahrvonhemmnissenfürdenfreienverkehrdieserwarenimbinnenmarkt.um fürallediesemediendenfreienverkehrimbinnenmarktzu gewährleisten,mussdiedarinenthaltenetabakwerbungauf diejenigenmagazineundzeitschriftenbeschränktwerden, diesichnichtandiebreiteöffentlichkeitrichten,wiez.b. Veröffentlichungen,dieausschließlichfürimTabakhandel tätigepersonenbestimmtsind,sowieaufveröffentlichungen,dieindrittländerngedrucktundherausgegebenwerden undnichthauptsächlichfürdengemeinschaftsmarktbestimmtsind. (5)DieRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenüberbestimmteSponsoringartenzugunstenvon TabakerzeugnissenmitgrenzüberschreitenderWirkungführenzueinerbeträchtlichenGefahrvonVerzerrungender WettbewerbsbedingungenfürdieseTätigkeitimBinnenmarkt.UmderartigeVerzerrungenauszuschließen,mussdiesesSponsoringnurbeiAktivitätenundVeranstaltungenmit grenzüberschreitenderwirkungverbotenwerden,dasonst EinschränkungenfürdirekteWerbungumgangenwerden könnten;sponsoringaufausschließlichnationalerebeneist dabeinichtzuregeln. (6)DerEinsatzderDienstederInformationsgesellschaft zurwerbungfürtabakerzeugnissenimmtzu,undzwarim gleichenmaßwiedieinanspruchnahmeundderzugriffauf solchediensteinderöffentlichkeit.diesedienstewerden, ebensowiederrundfunk,derauchüberdienstederinformationsgesellschaftübertragenwerdenkann,besondersvon jungenverbraucherngernundhäufiggenutzt.dietabakwerbungindiesenbeidenmedienistschonihremwesennach grenzüberschreitendundsollteaufgemeinschaftsebenegeregeltwerden. (7)DiekostenloseVerteilungvonTabakerzeugnissenunterliegtinmehrerenMitgliedstaatenBeschränkungen,dadie potenziellesuchtwirkungerheblichist.imzusammenhang mitdemsponsoringvonveranstaltungenmitgrenzüberschreitenderwirkungistesvorgekommen,dasstabakerzeugnissekostenlosverteiltwurden;einsolchesvorgehen solltedaherverbotenwerden. (12)DieseRichtlinieregeltdieWerbungfürTabakerzeugnisseinanderenMedienalsimFernsehen,d.h.inder PresseundinanderengedrucktenVeröffentlichungen,im

Drucksache 16/1940 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode HörfunkundüberDienstederInformationsgesellschaft.Sie regeltauchdassponsoringdurchtabakunternehmenvon HörfunkprogrammenundvonVeranstaltungenoderAktivitäten,andenenmehrereMitgliedstaatenbeteiligtsind,diein mehrerenmitgliedstaatenstattfindenoderdieeinesonstige grenzüberschreitendewirkunghaben,einschließlichder kostenlosenverteilungvontabakerzeugnissenoderderverteilungzuherabgesetztempreis.andereformenderwerbung,wiedieindirektewerbungsowiedassponsoringvon VeranstaltungenoderAktivitäten,diekeinegrenzüberschreitendeWirkunghaben,fallennichtindenGeltungsbereich dieserrichtlinie.vorbehaltlichdesvertragsbehaltendie MitgliedstaatendieBefugnis,dieseAngelegenheitensozu regeln,wiesieeszumschutzdermenschlichengesundheit fürerforderlichhalten. (13)DieWerbungfürHumanarzneimittelfälltunterdie Richtlinie2001/83/EGdesEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom6.November2001zurSchaffungeinesGemeinschaftskodexesfürHumanarzneimittel.DieWerbungfür ProduktezurTabakentwöhnungfälltnichtindenGeltungsbereichdervorliegendenRichtlinie. (14)DieseRichtliniesolltedieRichtlinie89/552/EWG desratesvom3.oktober1989zurkoordinierungbestimmterrechts-undverwaltungsvorschriftendermitgliedstaaten überdieausübungderfernsehtätigkeit,diejedeartder FernsehwerbungfürZigarettenundandereTabakerzeugnisseverbietet,unberührtlassen.DieRichtlinie89/552/EWG siehtvor,dassfernsehsendungennichtvonunternehmengesponsertwerdendürfen,derenhaupttätigkeitdieherstellung oderderverkaufvonzigarettenundanderentabakerzeugnissenoderdieerbringungvondienstleistungenist,fürdie diewerbunggemäßjenerrichtlinieverbotenist.derverkaufvontabakerzeugnissenüberdasfernsehen (Teleshopping)wirddurchdieRichtlinie89/552/EWGebenfallsverboten. ZuNummer2 FolgeänderungzuNummer1. ZuNummer3 DieRegelungdientderKlarstellung. ZuNummer4 InAnlehnungandiebislanggewählteBewehrungvonVerstößengegeneinVerbotdes 22,solltenauchVerstößegegen 21aalsOrdnungswidrigkeitgeahndetwerdenkönnen. ZuArtikel2 DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1940 Stellungnahme des Bundesrates Anlage2 DerBundesrathatinseiner813.Sitzungam8.Juli2005beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76Abs.2 desgrundgesetzeswiefolgtstellungzunehmen: 1.DerBundesrathatsichbereitsinseinemBeschlussvom 19.Oktober2001 (Bundesratsdrucksache555/01 Beschluss)kritischzuWerbeverbotenfürTabakerzeugnisse geäußert.erstehtdeshalbdementwurfderbundesregierungfüreinerstesgesetzzuränderungdesvorläufigen Tabakgesetzes,mitdemdieRichtlinie2003/33/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom26.Mai 2003zurAngleichungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenüberWerbungundSponsoringzuGunstenvonTabakerzeugnisseninnationales Rechtumgesetztwerdensoll,kritischgegenüberund lehntihndaherab. 2.NachAuffassungdesBundesratssolltedasGesetzerst danninkrafttreten,wenndereuropäischegerichtshof überdieklageentschiedenhat,diediebundesrepublik Deutschlandam9.September2003beimEuropäischen GerichtshofgegendasEuropäischeParlamentundden RatderEuropäischenUnionerhobenundindersiebeantragthat,Artikel3 (TabakwerbeverbotinDruckerzeugnissenundDienstenderInformationsgesellschaft)und Artikel4 (TabakwerbeverbotimRundfunk)derTabakwerberichtliniefürnichtigzuerklären.WenndasGesetz schoninkrafttritt,bevordereuropäischegerichtshof entschiedenhat,wecktdaszweifelanderernsthaftigkeit derklagederbundesregierungundschmälertmöglicherweiseihreerfolgsaussichtenindemanstehendengerichtsverfahren.dasverfahrenvordemeuropäischen Gerichtshofistauchgeeignet,eineReihevonZweifelsfragenzuklären,dieinderTabakwerberichtlinieenthaltensindunddiedieBundesregierunginihrenGesetzentwurfübernommenhat (z.b.obunterdembegriff gedruckteveröffentlichungen auchwerbeproduktederindividualkommunikationfallen). 3.DerBundesratbittetdieBundesregierungfernerdarauf hinzuwirken,dassdereuropäischegerichtshofgemäß Artikel242Satz2EWG-VertragdieUmsetzungder TabakwerberichtliniewährenddeslaufendenGerichtsverfahrensaussetzt. 4.DerBundesratbittetdieBundesregierung,ihrereigenen ArgumentationindemvordemEuropäischenGerichtshofanhängigenVerfahrenfolgend,daraufhinzuwirken, dass 21aAbs.2 (TabakwerbeverbotimHörfunk)und 21aAbs.3 (TabakwerbeverbotfürdiePresseundanderegedruckteVeröffentlichungen)ihresGesetzentwurfs nurgelten,soweitdiesemediengrenzüberschreitendim GeltungsbereichderEuropäischenUnionvertriebenwerden. 5.NachAuffassungdesBundesratesbedarfschließlich 21aAbs.6desGesetzentwurfsderBundesregierung (Sponsoringverbot)einergrundlegendenÜberarbeitung. Somussz.B.klargestelltwerden,dassnichtdasSponsoringvonVeranstaltungen, andenenmehreremitgliedstaatenbeteiligtsind,verbotenist,sondernnurvonveranstaltungen,andenenunternehmenausmehrerenstaatenteilnehmen.klargestelltwerdenmusshierauch,dass dieveranstaltung, dieinmehrerenmitgliedstaatenstattfindet,auchinnerlichnacheinemgesamtkonzeptzusammengehörenmussundauchdieausrichtungaufein PublikumausmehrerenMitgliedstaatenvomveranstaltendenUnternehmenbeabsichtigtseinmuss. 6.SchließlichweistderBundesratdaraufhin,dasssich entgegenderamtlichenbegründungdesgesetzentwurfs diedurchdenentwurfderbundesregierung bewirktenumsatzrückgängeindenbetroffenenwirtschaftskreisensehrwohlbeziffernlassen.soveranschlagtdiedeutschewerbewirtschaftdieserückgänge aufüber100mio.euro,mitallennegativenauswirkungen,aufdieindiesenbranchentätigenunternehmenund Beschäftigten. 7.DerBundesratbittet,denbetroffenenWirtschaftskreisen imweiterengesetzgebungsverfahrenausreichendgelegenheitzurstellungnahmeeinzuräumen.

Drucksache 16/1940 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage3 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrateswiefolgt: DieBundesregierungnimmtdieStellungnahmedesBundesrateszurKenntnis. SoweitdarinAnregungenzurÜberarbeitungdesGesetzentwurfsenthaltensind,wirddieBundesregierungdieseimweiterenGesetzgebungsverfahrenprüfen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333